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W165 2134272-1•BVwG W165 2134272-1
W165 2134272-1Bundesverwaltungsgericht23.09.2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>medizinische Versorgung
XXXX IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX und 4) XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , sämtliche StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2016, Zlen. 1105683906/160252441 (1), 1105684010/160252484 (2), 1105681901/160252522 (3) und 1105682005/160252565 (4), zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG idgF
stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführer brachten am 16.02.2016 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein.
EURODAC-Treffermeldungen zufolge wurden die Beschwerdeführer am 09.02.2016 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt (GR2.....09.02.2016).
Im Zuge der Erstbefragung vom 17.02.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Niederösterreich gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können. Vor ca. einem Monat habe er gemeinsam mit seiner Gattin und den beiden minderjährigen Kindern Afghanistan verlassen und seien sie über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt. In den durchreisten Ländern seien die Behörden jeweils sehr freundlich gewesen. Zielland sei Österreich gewesen, da hier die Flüchtlinge anerkannt würden. Die Beschwerdeführer hätten in keinem anderen Land um Asyl angesucht.
Im Zuge der Erstbefragung vom 17.02.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Niederösterreich gab die Zweitbeschwerdeführerin an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können, keine Medikamente einnehmen zu müssen und nicht schwanger zu sein. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz. Die minderjährigen Beschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe. In der Folge erstattete die Zweitbeschwerdeführerin gleichlautende Angaben zum Reiseweg und zur Behandlung in den durchreisten Ländern wie der Erstbeschwerdeführer.
Am 19.03.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) Aufnahmeersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 der VO (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) an Kroatien. Mit Schreiben vom 25.05.2016 wies das BFA die kroatischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die daraus resultierende Zuständigkeit Kroatiens aufgrund Verfristung gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO hin.
Am 28.07.2016 fand, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und nach durchgeführter Rechtsberatung, eine Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem BFA statt, in welcher der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst angab, sich in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Es gehe ihm gesundheitlich gut und er sei nicht in ärztlicher Behandlung. Er habe bisher die Wahrheit gesagt. In Österreich hätten die Beschwerdeführer keine Familienangehörigen und keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw eine besonders enge Beziehung bestünden. Er lebe mit seiner Familie zusammen. Zum Vorhalt der Zuständigkeit Kroatiens zur Führung der Verfahren gab der Erstbeschwerdeführer an, nicht nach Kroatien zurückkehren, sondern lieber in Österreich bleiben zu wollen. Ansonsten habe er hiezu nichts zu sagen. Er habe in Kroatien nicht um Asyl angesucht. Sein Zielland sei Österreich gewesen. Die minderjährigen Dritt- bzw Viertbeschwerdeführer seien von kroatischen Polizeibeamten "einfach auf eine andere Seite geworfen" worden. Näher könne er den Vorfall nicht beschreiben, die Polizei sei zu den Beschwerdeführern "grob" gewesen. Sie seien "nicht normal" behandelt worden. Die Länderfeststellungen zu Kroatien würden den Erstbeschwerdeführer nicht interessieren. Der Rechtsberater regte im Sinne des Kindeswohls den Selbsteintritt Österreichs an.
Am 28.07.2016 fand, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und nach durchgeführter Rechtsberatung, die Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA statt, in welcher diese im Wesentlichen angab, dass es ihr gesundheitlich gut gehe und sie nicht in ärztlicher Behandlung sei. Sie habe bisher die Wahrheit gesagt. In Österreich hätte sie keine Familienangehörigen und keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw eine besonders enge Beziehung bestünden. Zum Vorhalt der Zuständigkeit Kroatiens zur Führung der Verfahren gab die Zweitbeschwerdeführerin an, nicht nach Kroatien zurückkehren, sondern lieber in Österreich bleiben zu wollen. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, da sie sich hier eine bessere Zukunft als in Kroatien erwarten würde. Zudem sei die kroatische Polizei unhöflich gewesen. Die Länderfeststellungen zu Kroatien würde die Zweitbeschwerdeführerin nicht haben wollen. Der Rechtsberater regte im Sinne des Kindeswohls den Selbsteintritt Österreichs an.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 28.07.2016 hat das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-Verordnung zur Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 61 Abs. 1 FPG eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
In den Bescheiden wurde festgehalten, dass am 19.03.2016 ein Konsultationsverfahren gemäß Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO mit Kroatien eingeleitet worden und mit Schreiben des BFA vom 25.05.2016 Kroatien darauf hingewiesen worden sei, dass eine Zuständigkeit Kroatiens gemäß Art 18 Abs 1 iVm Art 25 Abs 2 Dublin III-VO gegeben sei.
In der Rechtsmittelbelehrung der Bescheide wurde darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen einzubringen sei.
Im Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer wurde festgestellt, dass dieser an keinen psychischen oder physischen Krankheiten leide. Der Erstbeschwerdeführer leide an Osteoporose und Kopfschmerzen. Zur Begründung des Dublin-Tatbestandes wurde ausgeführt, dass die Befragung ergeben hätte, dass der Erstbeschwerdeführer anlässlich seiner Asylantragstellung in Slowenien und Kroatien erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Aufgrund der Angaben und der Aktenlage stehe die Antragstellung in Kroatien fest.
Im Bescheid betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurde festgestellt, dass diese an keinen psychischen oder physischen Krankheiten leide. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an Osteoporose und Kopfschmerzen. Zur Begründung des Dublin-Tatbestandes wurde ausgeführt, dass die Befragung ergeben hätte, dass die Zweitbeschwerdeführerin anlässlich ihrer Asylantragstellung in Slowenien und Kroatien erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Aufgrund der Angaben und der Aktenlage stehe die Antragstellung in Kroatien fest.
Im Bescheid betreffend die minderjährige Drittbeschwerdeführerin wurde festgestellt, dass diese an keinen psychischen oder physischen Krankheiten leide. Die Drittbeschwerdeführerin leide an Osteoporose und Kopfschmerzen. Zur Begründung des Dublin-Tatbestandes wurde ausgeführt, dass die Befragung ergeben hätte, dass die Drittbeschwerdeführerin anlässlich ihrer Asylantragstellung in Slowenien und Kroatien erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Aufgrund der Angaben und der Aktenlage stehe die Antragstellung in Kroatien fest.
Im Bescheid betreffend den minderjährigen Viertbeschwerdeführer wurde festgestellt, dass dieser an keinen psychischen oder physischen Krankheiten leide. Der Viertbeschwerdeführer leide an Osteoporose und Kopfschmerzen.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung (fälschlich) angegebenen 4-wöchigen Frist eingebrachten Beschwerden, in welchen zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführer mit einem völlig überfüllten Boot von der Türkei nach Griechenland gelangt seien. Einige der Insassen seien ins Wasser gefallen und vor den Augen der Beschwerdeführer ertrunken. Die Beschwerdeführer, insbesondere die minderjährigen Kinder, hätten Angst um ihr Leben gehabt und seien seit diesen Ereignissen schwer traumatisiert. Im Flüchtlingslager an der serbischen Grenze habe es keine sanitäre oder medizinische Versorgung geben, auch nicht für die minderjährigen Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer hätten weder Nahrung noch Wasser erhalten. Der minderjährige Viertbeschwerdeführer sei dort auch von einem Polizisten "weggestoßen", der Erstbeschwerdeführer sei beschimpft worden. Die Behörde habe den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. So sei es insbesondere unterlassen worden, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer, insbesondere der minderjährigen Beschwerdeführer, zu ermitteln. Die minderjährigen Beschwerdeführer würden sich massiv vor einer Abschiebung nach Kroatien fürchten und oft in der Nacht weinend und schreiend aufwachen. Vor allem der Viertbeschwerdeführer sei sehr unruhig, weine viel und sei sehr gestresst. Auch die Zweitbeschwerdeführerin würde medizinische Behandlung benötigen. Diese leide seit sechs Monaten an Übelkeit und Erbrechen, zunehmender Müdigkeit und Eisenmangelanämie. Bei weiterer Verschlechterung müsse sich diese einer Gastroskopie unterziehen, empfohlen worden sei auch eine Vorstellung bei einem Gynäkologen. Es würden Feststellungen zur Unterbringung von Familien mit minderjährigen Kindern fehlen. Es handle sich um eine vierköpfige Familie mit zwei minderjährigen Kindern. Die belangte Behörde hätte unter Berücksichtigung des Kindeswohls jedenfalls eine Einzelfallzusicherung einholen müssen. Es lägen keine individuellen Garantien seitens Kroatiens hinsichtlich der Unterbringung und Versorgung der Beschwerdeführer vor. Den Beschwerdeführern würden in Kroatien Obdachlosigkeit, menschenunwürdige Bedingungen und unzureichende medizinische Versorgung drohen. Eine Überstellung der vulnerablen Beschwerdeführer stelle eine Verletzung des Art 3 EMRK dar. Überdies sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in Österreich bereits sehr gut integriert seien. Die Beschwerdeführer würden Deutschkurse besuchen und hätten sich bereits gut eingelebt. Insbesondere die minderjährigen Beschwerdeführer würden sich aufgrund der traumatischen Fluchterlebnisse vor einer Abschiebung nach Kroatien fürchten. Nach Art 14 Abs 2 Dublin III-VO liege eine Zuständigkeit Österreichs vor. Die Beschwerdeführer hätten in Kroatien weder um Asyl angesucht noch einen gestellten Asylantrag wieder zurückgezogen. Da die Rücknahme eines Asylantrages unbedingte Voraussetzung für die Anwendung von Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO sei, sei der Behörde gegenständlich ein Anwendungsfehler unterlaufen.
Unter Einem wurden Bestätigungen für den Besuch von Deutschkursen vorgelegt. Aus einem ebenfalls mit der Beschwerde vorgelegten Entlassungsbrief eines Landesklinikums, Chirurgische Abteilung, vom 02.05.2016, ergibt sich ein zweitägiger stationärer Aufenthalt der Zweitbeschwerdeführerin. Als Aufnahmegrund ist angeführt: Eiterblase rechts präpatellar mit beginnender Phlegmone. Die Blase sei "abgetragen" worden. Auch sei eine mikrozytäre Anämie mit niedrigem Eisenspiegel aufgefallen und Aktiferrin verordnet worden. Eine gynäkologische Facharztuntersuchung wurde empfohlen. Aus einem Ambulanzprotokoll eines Landesklinikums vom 19.08.2016 ergibt sich als Diagnose Va Eisenmangelanämie. Eine gynäkologische Vorstellung wurde empfohlen.
Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2016 wurde den Beschwerden gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerden:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind".
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes
im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen.
Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:
Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Artikel 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.
In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Artikel 20
Einleitung des Verfahrens
(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.
Artikel 22
Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Artikel 25
Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
Art 25 (2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von einem Monat von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Die gegenständlichen Entscheidungen des BFA sind auf der Grundlage eines ergänzungsbedürftigen Verfahrens ergangen, weshalb, wie im Folgenden näher dargelegt wird, eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte.
Vorweg ist festzuhalten, dass zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Verfahren das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde beipflichtet, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Kroatiens ergibt. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer letztlich aus Serbien, einem Drittstaat, kommend, die Staatsgrenze von Kroatien illegal überschritten haben. Die Verpflichtung Kroatiens, die Beschwerdeführer aufzunehmen, basiert, nachdem die kroatischen Behörden die Aufnahmeersuchen des Bundesamtes nicht fristgerecht beantwortet haben, auf Art 22 Abs 7 Dublin III-VO. In diesem Zusammenhang ist jedoch anzumerken, dass die Behörde - wie auch in der Beschwerde zutreffend geltend gemacht - in fälschlicher Weise offensichtlich (aktenwidrig) von einer Asylantragstellung der Beschwerdeführer in Kroatien ausgegangen ist und im Spruch als Rechtsgrundlage Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO (Anm.: Diesfalls fehlt der Zusatz "iVm Art. 25 Abs. 2") heranzieht. Da die Beschwerdeführer übereinstimmend angegeben haben, in Kroatien nicht um Asyl angesucht zu haben und auch entsprechende Eurodac-Treffermeldungen zu Kroatien nicht vorliegen, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Kroatien nicht um internationalen Schutz angesucht haben, sodass für die Anwendung von Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO, welcher eine Antragstellung und in weiterer Folge eine Antragsrückziehung voraussetzt, kein Raum bleibt. In den Feststellungen der Bescheide ist unzutreffender und gleichzeitig aktenwidriger Weise davon die Rede, dass Konsultationsverfahren mit Kroatien gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO eingeleitet worden seien und Kroatien gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO seine Zustimmung erteilt habe. Die Gesuche an Kroatien wurden jedoch richtig auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO sowie die an Kroatien ergangenen Verfristungsschreiben richtig auf Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO gestützt. In den neuen Bescheiden wird demnach eine Richtigstellung im Spruch und in den Feststellungen zu erfolgen haben.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführer zuvor in Griechenland eingereist waren und Eurodac-Treffer der Kategorie "2" zu Griechenland vorliegen, an der Zuständigkeit Kroatiens - wie in der Beschwerde behauptet - nichts ändert. Zwar ergibt sich aufgrund der Einreise von der Türkei nach Griechenland gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zunächst eine Zuständigkeit Griechenlands. Eine Überstellung nach Griechenland kommt jedoch aufgrund der amtsbekannten, aktuell nach wie vor herrschenden systemischen Mängel im Asylwesen, nicht in Betracht. Gemäß Art. 3 Abs. 2 kann der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, wenn das Asylverfahren im als zuständig bestimmten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweist, die Prüfung der in Kapitel III der VO vorgesehenen Kriterien fortsetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst in seiner Entscheidung vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0069-8, festgehalten, dass diese Bestimmung nur so verstanden werden kann, dass die Fortsetzung der Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, sämtliche in diesem Kapitel festgelegten Kriterien zu erfassen hat. Aus diesem Grund wurde in der oben zitierten Entscheidung die Zuständigkeit Kroatiens in einem gleich gelagerten Fall vom Verwaltungsgerichtshof bejaht.
Das BFA ging gegenständlich weiters irriger Weise von einer vierwöchigen Rechtsmittelfrist aus. § 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz idgF BGBl I Nr. 25/2016, normiert eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist. Wenngleich die innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen längeren als der gesetzlichen Rechtsmittelfrist eingebrachten Beschwerden als rechtzeitig eingebracht gelten (§ 61 Abs. 3 AVG), wird in den neuen Bescheiden eine der gesetzlichen Rechtsmittelfrist entsprechende Rechtsmittelbelehrung zu erfolgen haben.
Aus einer ganzen Reihe von aktenwidrigen Feststellungen in den Bescheiden (zB erkennungsdienstliche Behandlung anlässlich Asylantragstellung in Slowenien und Kroatien, Einleitung eines Konsultationsverfahrens gemäß Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO, Zustimmung Kroatiens nach Art 18 Abs 1 iVm Art 25 Abs 2 Dublin III-VO etc.) sticht hervor, dass in sämtlichen (!) Bescheiden festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführer jeweils an Osteoporose und Kopfschmerzen leiden würden. In den Befragungen haben jedoch weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin jemals angegeben, dass auch nur einer der vier Beschwerdeführer an Osteoporose bzw Kopfschmerzen leiden würde. Diese aktenwidrigen Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer wurden offenbar in jeden der Bescheide aus anderer Quelle "hineinkopiert". Am gravierendsten ist im gegebenen Zusammenhang jedoch der Umstand zu werten, dass weder die Zweitbeschwerdeführerin (als gesetzliche Vertreterin der aufgrund ihres Alters nicht selbst einvernommenen minderjährigen Kinder) noch der Erstbeschwerdeführer im Zuge der Einvernahme nach dem Gesundheitszustand der beiden zwei und sieben Jahre alten Kinder befragt wurden. Dies, zumal die Zweitbeschwerdeführerin in Bezug auf ihre eigene Person sehr wohl und ausdrücklich befragt wurde, wie es ihr gesundheitlich gehe und ob sie sich in ärztlicher Behandlung oder in Therapie befinde. Ziel des Ermittlungsverfahrens (§ 37 AVG) ist es, den rechtlich relevanten Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln. Die Partei trifft lediglich eine Mitwirkungspflicht an der Sachverhaltsfeststellung. Es kann der Zweitbeschwerdeführerin daher auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht von sich aus das Befinden ihrer Kinder thematisiert hat, da ihr nicht einmal ansatzweise eine in diese Richtung gehende Frage gestellt wurde.
In der Beschwerde wird nun erstmals vorgebracht, dass die Beschwerdeführer, insbesondere die beiden minderjährigen Beschwerdeführer, aufgrund der Erlebnisse auf der Flucht schwer traumatisiert seien. Es erscheint nicht lebensfern, dass zumindest die beiden minderjährigen Kinder, bei Zutreffen des Vorbringens in der Beschwerde (Ertrinken von Bootsinsassen während der Überfahrt von der Türkei nach Griechenland) unter den wahrgenommenen Geschehnissen psychisch leiden würden. Umso schwerer wiegt es, dass es die Behörde gänzlich unterlassen hat, sich mit dem (psychischen) Gesundheitszustand der beiden minderjährigen Beschwerdeführer zu befassen und hiezu nachprüfbare Feststellungen zu treffen.
Nach dem Gesagten erscheint es im konkreten Einzelfall geboten, Ermittlungen zur aktuellen psychischen Verfassung der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers anzustellen und hiezu aktuelle Feststellungen zu treffen. Insbesondere erscheint es angezeigt, ein fachärztliches Gutachten aus dem Bereich der Kinderpsychiatrie/Kinderpsychologie einzuholen.
Nach den mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen litt die Zweitbeschwerdeführerin an einer Eiterblase präpatellar, welche im Zuge eines stationären Aufenthalts entfernt wurde (Entlassungsbericht eines Landesklinikums vom 02.05.2016). Die Zweitbeschwerdeführerin leidet aktuell unter Eisenmangelanämie, welche medikamentös behandelt wird. Eine Vorstellung bei einem Gynäkologen wurde empfohlen (Ambulanzprotokoll der Erstversorgungsambulanz eines Landesklinikums vom 19.08.2016).
Die Behörde hält zwar in ihren Feststellungen zutreffend allgemein fest, dass bei Bedarf in Kroatien eine entsprechende medizinische Versorgung gewährleistet ist, doch ist es dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, aufgrund der (nunmehr) vorliegenden bzw noch ausstehenden medizinischen Unterlagen zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung der Beschwerdeführer zu einer Verletzung gemäß Art. 3 EMRK führen könnten.
Wie ausgeführt, ist im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht abschließend abgeklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung der Bescheide vorzugehen war. Das BFA ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es in den fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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