BVwG W146 2126175-1

W146 2126175-1Bundesverwaltungsgericht23.09.2016

Regest

Äußerungen, Dienstpflichtverletzung, Einleitungsbeschluss, Lehrer,<br/>Verdachtsgründe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W146 2126175-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W146.2126175.1.00

Spruch

W146 2126175-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch: Dr. Gerhard MORY, gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung vom 05.04.2016 abgeänderten Bescheid der Disziplinarkommission beim Landesschulrat für XXXX vom 18.01.2016 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 123 BDG 1979 teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 05.04.2016 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Vorwurf zu lauten hat:

Gegen Sie besteht der Vorwurf, Sie haben an der XXXX einerseits mittels der am 2. Februar 2015 an einen Schüler der Klasse 3BHET gestellten Frage "Ach so, Sieg Heil wollten Sie ihm wünschen?" oder der stattdessen getätigten sinngleichen Aussage "Was, Sieg Heil wollten Sie ihm wünschen?" sowie weiters mittels der im Schuljahr 2014/15 anlässlich der Rückgabe offenbar des ersten Tests in der Klasse 3BHET getätigten Aussage "Seid's deppert oder nur schwul?" sich herabwürdigend, diskriminierend und vor allem unangebracht gegenüber den von Ihnen zu unterrichtenden Schüler/innen verhalten.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht als Lehrer der XXXX (in der Folge: HTBLuVA XXXX) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

2. Durch den Obmann des Elternvereins der HTBLuVA XXXX, XXXX erging mit Schreiben vom 30.07.2015 an den Landesschulrat für XXXX eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beschwerdeführer. Gleichzeitig wurde eine Zusammenfassung der Vorwürfe zum Unterricht des Beschwerdeführers übermittelt. Die Vorwürfe betreffen die Lehrstoffvermittlung, die Leistungsbeurteilung, dienstrechtliche Verfehlungen sowie den persönlichen Umgang mit den Schülern. Die Vorwürfe zum Verhalten in der Schule und persönlicher Umgang mit den Schülern lauten auszugsweise wie folgt (im Original, Anonymisierung durch das BVwG):

"ad 4 Verhalten in der Schule und persönlicher Umgang mit den Schülern

• Störende, vorbildlose Äußerungen während des Unterrichts:

  • Zu tiefst störende Äußerung von "Sieg Heil" in einem nicht unterrichtsbezogenen Kontext am 2.2.2015 (ein Schüler hat einem Mitschüler, der zur Prüfung angetreten ist, viel Glück gewünscht, woraufhin diese Äußerung von XXXX "Ach, Sieg Heil wollten Sie ihm wünschen" getätigt wurde.)

  • Nach Bekanntgabe der Noten beim 1. Test haben einige Schüler, deren Test positiv beurteilt wurde ihre Freude lautstark geäußert, worauf XXXX sagte: "seid ihr deppert oder einfach nur schwul"."

3. Mit Schreiben vom 28.09.2015 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Dienstaufsichtsbeschwerde ab. Diese lautet auszugsweise wie folgt (im Original, Anonymisierung durch das BVwG):

"Irgendein Schüler rief "Sieg-Heil", worauf ich sagte: Sie haben wohl hoffentlich nicht "Sieg- Heil" gesagt. Solche Ausdrücke verwende ich sicher nie und sie widersprechen auch meiner politischen und ethnischen Einstellung! Die Freude nach einer Notenbekanntgabe artete in einer Klasse vergangenes Schuljahr so aus, als ein großer Krawall entstand und viele Schüler wie wild durch die Klasse gelaufen sind. Nachdem wir uns in einem Unterrichtsraum und nicht in einem Turnsaal befanden, sagte ich:

Seids deppert oder nur "cool" (und nicht "Schwul" - wie von Herrn XXXX behauptet wird)."

4. In weiterer Folge führte der Landesschulrat für XXXX am 01.10.2015 eine Befragung mit dem Beschwerdeführer zu den gegenständlichen Anschuldigungen und am 29.10.2015 Befragungen der Schüler XXXX und XXXX durch. Dem Protokoll vom 01.10.2015 ist Folgendes auszugsweise zu entnehmen (im Original, Anonymisierung durch das BVwG):

"Befragt zu dem Vorwurf, XXXX habe, nachdem ein Mitschüler einem Schüler viel Glück für die Prüfung gewünscht hat, die Äußerung getätigt: "Ach, Sieg Heil wollten Sie ihm wünschen", bestritt dies XXXX mit den Worten: "Das habe ich sicher nicht gesagt". Seine Worte seien gewesen: "Hoffentlich habe ich nicht Sieg Heil gehört". Es wäre ein hoher Lärmpegel in der Klasse gewesen und irgendein Schüler habe das herausgeschrien.

ln der Beschwerde wurde weiters festgehalten, XXXX habe nach lautstarken Äußerungen einiger Schüler aufgrund eines positiven Test gesagt: "seid ihr deppert oder einfach nur schwul". XXXX bestreitet den Vorwurf und gibt an, es hätte nach der Testrückgabe einen Krawall in der Klasse gegeben und er habe in die Klasse geschrien:

"Seid's deppert oder nur cool?""

Das Protokoll vom 29.10.2015 über die Befragung der Schüler lautet auszugsweise wie folgt (im Original, Anonymisierung durch das BVwG):

"Beide Schüler hatten XXXX im Schuljahr 2014/15 in Industrieelektonik, im Schuljahr 2015/16 nur Labor.

[...]

XXXX berichtet, dass XXXX den Schülern freigestellt habe, während der angesetzten Prüfungen die Klasse zu verlassen oder in der Klasse zu bleiben und ruhig zu sein. XXXX habe sich vor dem Verlassen der Klasse umgedreht, die linke Hand gehoben und seinem Mitschüler XXXX "viel Glück" gewünscht.

XXXX stellte die Frage: "Wollen Sie ihm Sieg Heil wünschen?" Diese Frage sei spontan gekommen und sei witzig gemeint gewesen.

Die Frage von Frau XXXX, ob aus der Sicht der Schüler diese Frage auch mißverständlich zu verstehen gewesen sei, verneinen beide Schüler.

Frau XXXX stellt die Frage, ob die Schüler über diese Aussage verwundert waren. Die einhellige Antwort lautet, dass XXXX keine Aussage gemacht, sondern nur eine Frage gestellt und einen Witz gemacht hat. Alle Schüler hätten darüber gelacht.

Die Frage von Frau XXXX, ob das auch mit dem Ausspruch "seids deppert oder nur schwul" witzig verstanden werden sollte, bejahen beide Schüler.

XXXX berichtet, dass ein Test zurückgegeben wurde und es in der Klasse laut war. Die Schüler waren alle ein bißchen durchgedreht."

5. Weiters wurde durch den Schulleiter der HTBLuVA XXXX, XXXX am 29.10.2015 eine Befragung der Schüler der seinerzeitigen Klasse 3BHET durchgeführt und ein diesbezügliches Protokoll angefertigt. Diesem ist zu entnehmen, dass die Schüler zu Aussprüchen des Beschwerdeführers befragt und um Bestätigung gebeten worden seien.

Die Schüler XXXX und XXXX hätten folgende Aussage bestätigt: "XXXX hat seinem Mitschüler XXXX "Viel Glück" mit einem "High Five" (abklatschen mit Hand über Kopf) für seine Prüfung gewünscht, worauf

Herr XXXX folgenden Ausspruch tätigte: "Ach so, Sieg Heil wollten Sie ihm wünschen!". Der Schüler XXXX und der Rest der Unterzeichnenden hätten die Aussage geringfügig abgeändert:

"Formulierung von XXXX: "Was, Sieg Heil wollten Sie ihm wünschen?"

Die erste Aussage verstehe sich korrigierend und die zweite fragend. Im Protokoll finden sich nach "Bestätigung der Aussage durch die Schüler der 4BHET 2015/16 der HTBLuVA XXXX" 20 namentlich angeführte Schüler mit Unterschrift.

6. Mit Schreiben vom 02.11.2015 erhielt der Beschwerdeführer vom Landesschulrat für XXXX eine Auflistung sämtlicher Vorwürfe, ihm wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis 09.11.2015 eingeräumt. Diesem Schreiben ist unter anderem Folgendes zu entnehmen (im Original, Anonymisierung durch das BVwG):

"Nachdem der Schüler XXXX seinem Mitschüler XXXX viel Glück für dessen Prüfung wünschte, stellten Sie die Frage: "Wollen Sie ihm Sieg Heil wünschen"?

Bei der Rückgabe eines Tests, auf die einige Schüler freudig und lautstark reagierten, wurde Ihrerseits die Frage gestellt "Seid's deppert oder nur schwul?" "

7. Mit Schreiben vom 03.12.2015 erstattete der Landesschulrat für

XXXX gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinaranzeige. Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde ausgeführt, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von Verstößen gegen schulrechtliche Bestimmungen, insbesondere gegen die LBVO sowie von einem herabwürdigenden, diskriminierenden und unangebrachten Verhalten gegenüber Schülern auszugehen sei. Zum letzten Punkt wurde ausgeführt, dass nachdem der Schüler XXXX seinem Mitschüler XXXX viel Glück für dessen Prüfung gewünscht habe, der Beschwerdeführer die Frage gestellt habe: "Wollen Sie ihm Sieg Heil wünschen?". Weiters, dass bei der Rückgabe eines Tests, auf die einige Schüler freudig und lautstark reagiert hätten, der Beschwerdeführer die Frage gestellt habe: "Seid¿s deppert oder nur schwul?" Derartige Äußerungen würden einen klaren Verstoß gegen die in § 2 SchOG formulierten Ziele, Aufgaben und Werte der österreichischen Schule darstellen, und zwar auch dann, wenn diese lediglich "scherzhaft" geäußert werden würden. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes bestehe der dringende Verdacht einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 211 BDG 1979 durch den Beschwerdeführer.

8. Mit Bescheid vom 18.01.2016 leitete die belangte Behörde gemäß § 123 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Der Spruch dieses Einleitungsbeschlusses lautet wie folgt (im Original, Anonymisierung durch das BVwG):

"Gegen Sie besteht der Vorwurf, Sie haben einerseits mittels der am 2. Februar 2015 an einen Schüler der Klasse 3BHET gestellten Frage "Ach so, Sieg Heil wollten Sie ihm wünschen" oder der stattdessen getätigten sinngleichen Aussage "Was, Sieg Heil wollten Sie ihm wünschen" sowie der im Schuljahr 2014/15 anlässlich der Rückgabe eines Tests getätigten Aussage "Seid's deppert oder nur schwul?" sich herabwürdigend, diskriminierend und vor allem unangebracht gegenüber den von Ihnen zu unterrichtenden Schüler/innen verhalten und Sie haben weiters gegen Ihre Verpflichtung zur Einhaltung der schulrechtlichen Bestimmungen dadurch verstoßen, dass Sie im Schuljahr 2014/15 mündlich abzuhaltende Prüfungen schriftlich durchführen ließen und im ersten Semester es unterlassen haben, gebotene Frühwarnungen auszusprechen.

Es besteht daher gegen Sie der Verdacht, gegen die Ihnen durch § 19 Abs. 3a Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, sowie gegen § 5 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, die Ihnen als Lehrer auferlegte Verpflichtung für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen und weiters durch die oben angeführten Äußerungen gegen die gemäß §2 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, auferlegte Verpflichtung an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken sowie die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen, verstoßen zu haben.

Aufgrund der dargestellten Vorwürfe besteht zugleich der Verdacht, gegen die Ihnen gemäß § 43 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, auferlegte Verpflichtung, Ihre dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft zu besorgen sowie in Ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung Ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen zu haben.

Es wird daher gemäß § 123 BDG 1979 entschieden, gegen Sie ein Disziplinarverfahren durchzuführen."

Die Begründung lautet auszugsweise, wie folgt (im Original, Anonymisierung durch das BVwG):

"Sie stehen als Lehrer der HTBLuVA XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Seitens des Obmanns des Elternvereins der HTBLuVA XXXX XXXX erging mit Schreiben vom 30. Juli 2015 eine Dienstaufsichtsbeschwerde an den Landesschulrat für XXXX, wonach Ihre Art der Lehrstoffvermittlung, Ihre Art der Leistungsbeurteilung, die Nichteinhaltung der Bestimmung betreffend Frühwarnungen und Ihr Verhalten in der Schule und Ihr persönlicher Umgang mit den Schüler/innen den von Ihnen einzuhaltenden gesetzlichen Vorgaben nicht entspreche.

Danach haben Sie am 2. Februar 2015 anlässlich der Prüfung des Schülers XXXX den diesem Schüler "Viel Glück" zurufenden Schüler XXXX mit der Äußerung "Was Sieg Heil wollten Sie ihm wünschen" oder der stattdessen getätigten Aussage "Ach so, Sieg Heil wollten Sie ihm wünschen" kommentiert. Das Treffen dieser die Begriffe "Sieg Heil" enthaltenden Aussage durch Ihre Person wird sowohl durch die Schüler XXXX und XXXX bei ihrer Vernehmung beim Landesschulrat für Salzburg am 29. Oktober 2015 als auch durch 18 weitere Schüler/innen der seinerzeitigen Klasse 3BHET auf Befragung durch den Leiter der HTBLuVA XXXX XXXX in seinem Protokoll vom 29. Oktober 2015 über die betreffende Befragung der betroffenen Schüler/innen bestätigt. Diesen inhaltlich übereinstimmenden Aussagen dieser Zeugen steht Ihre Einlassung entgegen, wonach Sie lediglich gesagt haben sollen, "Hoffentlich habe ich nicht Sieg Heil gehört?", da Sie angaben, aufgrund des lauten Lärmpegels der Klasse die Aussage eines Schülers nicht genau verstanden zu haben.

Weiters sollen Sie laut der übereinstimmenden Aussagen mehrerer Schüler/innen der Klasse 3BHET anlässlich einer in der Klasse auf die Rückgabe eines Tests erfolgten Unruhe den Schüler/innen zugerufen haben "Seid's deppert oder nur schwul?" Diese Aussage bestätigten Sie bei ihrer Vernehmung beim Landesschulrat für XXXX weitgehend, wobei Sie diese jedoch dahingehend korrigierten, dass Sie anstelle des Wortes "schwul" das Wort "cool" verwendet haben sollen.

Mündliche Prüfungen wurden von Ihnen im Schuljahr 2014/15 in der Form durchgeführt, dass ein ca. 10 bis 15-minütiger schriftlicher Teil und im Fall einer negativen Beurteilung ein ca. zwei- bis dreiminütiger mündlicher Teil zu absolvieren ist. Dies widerspricht den Vorgaben des § 5 Leistungsbeurteilungsverordnung, wonach eine mündliche Prüfung in mündlicher Form durchzuführen ist und höchstens fünfzehn Minuten dauern darf und aus mindestens zwei möglichst voneinander unabhängigen Fragen zu bestehen hat.

Der von den Schüler/innen bekundete Vorwurf, wonach Sie unter Nichteinhaltung der schulrechtlichen Bestimmungen der Leistungsbeurteilungsverordnung mündliche Prüfungen schriftlich durchführen ließen und andererseits trotz für das erste Semester absehbarer negativer Beurteilungen im ersten Semester keine Frühwarnungen aussprachen, räumten Sie bei der am 1. Oktober 2015 stattgefundenen Befragung durch den Landesschulrat für XXXX selbst ein.

Aufgrund der dargestellten Vorwürfe besteht der Verdacht, gegen die Ihnen gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 auferlegte Verpflichtung, Ihre dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft zu besorgen sowie in Ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung Ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen zu haben.

Gemäß § 2 SchOG hat die österreichische Schule die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen. Die jungen Menschen sollen zu gesunden und gesundheitsbewussten, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbstständigem Urteil, sozialem Verständnis und sportlich aktiver Lebensweise geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken. Gemäß § 3g Verbotsgesetz ist strafbar, wer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f Verbotsgesetz bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt. Wenngleich die Ihnen vorgeworfene an die Schüler/innen den Ausdruck "Sieg Heil" enthaltenden Aussage keine Wiederbetätigung im Sinne des Verbotsgesetzes darstellt, werden durch diese Äußerung nationalsozialistische Inhalte, nämlich der Gruß "Sieg Heil" in unkritischer Weise in die Unterrichtsstunde eingebracht und unkommentiert "Stehen" gelassen. Eine solche Vorgehensweise widerspricht dem Ihnen als Lehrer obliegenden Bildungs- und Erziehungsauftrag und verletzt sowohl die in § 43 Abs. 1 BDG 1979 Ihnen obliegenden Treue- und Fürsorgepflicht als auch ist sie geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung Ihrer dienstlichen Aufgaben zu erschüttern.

Weiters besteht gegen Sie der Verdacht gegen die schulrechtlichen Bestimmungen gemäß § 5 Leistungsbeurteilungsverordnung über die Abhaltung von mündlichen Prüfungen sowie gegen § 19 Abs. 3a SchUG über die Verpflichtung zum Ausspruch von Frühwarnungen verstoßen zu haben. Gemäß § 19 Abs. 3a SchUG ist, wenn die Leistungen eines Schülers bzw. einer Schülerin auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende des ersten oder des zweiten Semesters voraussichtlich mit "Nicht genügend" zu beurteilen wären, dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem/r Schüler/in sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder der Klassenvorständin oder vom unterrichtenden Lehrer oder der unterrichtenden Lehrerin Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben.

Gemäß §91 BDG 1979 ist ein Beamter, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach den Bestimmungen des achten Abschnittes des BDG 1979 zur Verantwortung zu ziehen.

Beim Einleitungsbeschluss handelt es sich um eine Entscheidung im Verdachtsbereich. Aufgrund der vorliegenden glaubwürdigen und auch in den Aussagen übereinstimmenden Vorwürfe wurde deshalb gemäß § 123 BDG 1979 zu den Ihnen oben vorgeworfenen Verhaltensweisen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beschlossen[...]"

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.02.2016 fristgerecht eine Beschwerde und stellte den Antrag, der angefochtene Einleitungsbeschluss solle ersatzlos behoben werden.

In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass das zur Last gelegte disziplinäre Verhalten auf der Sachverhaltsebene nicht ausreichend konkretisiert und substantiiert worden sei. Dazu führte er zum ersten Vorwurf aus, dass alternativ zwei Äußerungen im Spruch des Einleitungsbeschlusses angeführt worden seien. Dies sei so nicht zulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfahrenseinleitung sei es, dass wenigstens eine Verdachtslage in Bezug auf eine konkrete disziplinär zu ahnende Handlungsweise bestehe. Zum zweiten im Spruch angeführten Vorwurf führte er aus, dass dieser überhaupt nicht konkretisiert worden sei, weil nicht einmal feststehe, an welchem Tag, in welcher Stunde und in welcher Klasse die dem Beschwerdeführer unterstellte Äußerung getätigt worden sei. Nach der Rechtsprechung des VwGH in Verwaltungsstrafsachen bestehe ein Schutz des Beschuldigten, nicht wegen ein- und derselben Sache ein zweites Mal belangt zu werden. Daher bedürfe es einer Konkretisierung und Substantiierung des Tatvorwurfs in örtlicher, zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht. Darüber hinaus müssten auch die näheren Tatumstände dargelegt werden. Der Spruch habe völlig offen gelassen, unter welchen Begleitumständen die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Äußerung getätigt worden seien. Dies sei jedoch für die Beurteilung, ob überhaupt der Verdacht eines disziplinär zu ahndenden Vergehens vorliege, wesentlich. Zum Vorwurf hinsichtlich der Nichteinhaltung schulrechtlicher Bestimmungen, weil mündlich abzuhaltende Prüfungen schriftlich durchgeführt worden seien, führte er aus, dass dies an Unbestimmtheit kaum zu überbieten sei. Es sei nicht angeführt worden, um welche Prüfung es sich dabei konkret gehandelt habe, welche Schulklasse das betroffen habe und ob der "Deliktszeitraum" nur das Wintersemester oder Sommersemester ober beide Semester des Schuljahres 2014/2015 erfasst habe. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, im ersten Semester des Schuljahres 2014/2015 "gebotene Frühwahrungen" auszusprechen, sei auch zu unbestimmt. Anzuführen sei wohl, in Bezug auf welchen konkreten, namentlich anzuführenden Schüler der Beschwerdeführer es unterlassen habe, Frühwarnungen auszusprechen. Aufgrund der vagen Anschuldigungspunkte sei es dem Beschwerdeführer gar nicht möglich, seine Verteidigungsrechte ordnungsgemäß wahrzunehmen. Ein die Einleitung eines Disziplinarverfahrens rechtfertigender "Tatverdacht" habe zur Voraussetzung, dass ganz konkret definiert werde, durch welches in örtlicher, zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht konkret darzulegendes Verhalten der Angeschuldigte gegen welche konkrete Rechtsvorschrift verstoßen habe. Weiters bedürfe es einer Konkretisierung der vom Einleitungsbeschluss erfassten, angeblichen Verfehlungen auch deshalb, um prüfen zu können, ob die Strafbarkeit nicht allenfalls aus bestimmten Gründen bereits aufgehoben/weggefallen sei. Im Übrigen ergebe sich die Rechtswidrigkeit des Einleitungsbeschlusses auch daraus, dass ein beachtlicher Widerspruch zwischen der Anzeige des Landesschulrates für XXXX an die Disziplinarkommission und dem Wortlaut des Spruchs des Einleitungsbeschlusses bestehe. Dies betreffe insbesondere die angeblichen Verstöße gegen schulrechtliche Bestimmungen.

Weiters wurde moniert, dass die Mitwirkungs- und Anhörungsrechte des Beschwerdeführers im Ermittlungsverfahren nicht ausreichend gewahrt worden seien. Im Ermittlungsverfahren seien auch weitere Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben worden, die sich zu einem erheblichen Teil als unbegründet herausgestellt hätten. Es hätte dem Beschwerdeführer jedenfalls die Gelegenheit gegeben werden müssen, konkret zu jenen Punkten, welche zum Gegenstand der Disziplinaranzeige gemacht worden seien, eine Stellungnahme abzugeben. Es hätte daher dem Beschwerdeführer jedenfalls vor Erhebung der sogenannten Disziplinaranzeige, womit erstmals eine - wenn auch viel zu vage und zu unbestimmte - Konkretisierung der angeblichen disziplinären Verhaltensweisen des Beschuldigten erfolgt sei, diesem noch die Gelegenheit eingeräumt werden müssen, sich dazu inhaltlich zu äußern.

Der Beschwerdeführer führte weiters aus, die im Spruch angeführten Handlungen würden keine disziplinär zu ahndenden Verfehlungen darstellen oder es bestehe kein hinreichender Tatverdacht. Insbesondere sei es rechtswidriger Weise unterlassen worden, die rechtfertigenden Angaben des Beschwerdeführers mit zu berücksichtigen. Zum Vorwurf der Äußerung "Ach so, Sieg Heil wollten Sie ihm wünschen" oder alternativ "Was, Sieg Heil wollen Sie ihm wünschen" wurde ausgeführt, der Beschuldigte habe sich zu diesem Vorwurf in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 28.09.2015 dahingehend gerechtfertigt, dass ein Schüler "Sieg Heil" gerufen habe (es sei akustisch nicht wahrnehmbar gewesen, welcher Schüler dies gewesen sei), worauf er erwidert habe: "Sie haben wohl hoffentlich nicht Sieg-Heil gesagt". Es stelle einen wesentlichen Unterschied dar, ob ein Schüler diesen, an unselige politische Zeiten erinnernden Gruß geäußert habe und der Beschwerdeführer diesen Schüler mit der von ihm angeführten Bemerkung zurechtweisen wollte oder - wie im Beschluss angeführt - der Beschwerdeführer von sich aus, ohne dass zuvor ein Schüler den Ausdruck verwendet habe, diesen Gruß verwendet habe. Solange dies nicht einmal auf der Verdachtsebene einigermaßen geklärt sei, seien die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens keinesfalls erfüllt. Es fehle daher insoweit bereits an einem hinreichenden Tatverdacht. Auch seien Schüleraussagen als Beweismittel wertlos, weil unter Schülern - wie allgemein bekannt sei - eine starke Solidarität herrsche und keiner der Schüler bei einer derartigen Einvernahme von sich aus zugeben würde, dass einer der MitschülerInnen eine derartige Äußerung getätigt habe.

Zum Vorwurf "Seid's deppert oder nur schwul?" wurde ausgeführt, dass auch diesbezüglich die inhaltlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens keinesfalls erfüllt seien. Der Beschuldigte habe sich in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 28.09.2015 dahingehend gerechtfertigt, dass es sich um eine Unterrichtseinheit gehandelt habe, bei der nach einer Notenbekanntgabe große Freude geherrscht habe und sich dies in einem lautstarken Durcheinanderrufen ("großer Krawall") geäußert habe. Auch seien viele Schüler wie wild durch die Klasse gelaufen. In dieser Situation habe er sodann die Aussage "Seid's deppert oder nur cool?" getätigt. Der Beschluss blende vollkommen aus, welche konkrete Situation damals im Klassenzimmer geherrscht habe. Die Äußerung "schwul" in dem in Rede stehenden grammatikalischen Zusammenhang ergebe überhaupt keinen sprachlichen Sinn. Auch lasse sich bei einem derartigen Lärmpegel und angesichts des Umstandes, dass eine derartige Wortäußerung nur bis zu zwei Sekunden in Anspruch nehme, von keinem Schüler mit Sicherheit wahrzunehmen, ob der Beschuldigte nun "cool" oder "schwul" gesagt habe. Es handle sich um sehr ähnlich klingende Worte. Die Äußerung "Seid's deppert oder nur cool" sei jedoch keinesfalls disziplinär, sie bewege sich noch innerhalb jenes Rahmens, welcher einem Lehrer zugestanden werden müsse, wenn eine Klasse ungebührlichen Krawall mache und Schüler durch die Klasse laufen. Abermals sei unterlassen worden, die konkrete Situation anzuführen, in der diese Äußerung getätigt worden sein soll. Selbst wenn der Beschwerdeführer die behauptete Äußerung tatsächlich getätigt haben solle - was ausdrücklich bestritten werde - würde dies keine disziplinär zu ahndende Handlung darstellen, weil die Äußerung nicht aus dem damaligen Situationszusammenhang gerissen werden dürfe und angesichts der geschilderten Situation der Beschwerdeführer mit der ihm unterstellten Äußerung, welche so nicht gefallen sei, die auch für einen Lehrer im Unterricht noch zulässige Wortwahl nicht überschritten habe. Zum Vorwurf, der Beschwerdeführer habe "im Schuljahr 2014/2015 mündlich abzuhaltende Prüfungen schriftlich durchführen lassen" wurde ausgeführt, dass der Vorwurf so allgemein gehalten sei, dass dazu eine rechtfertigende Äußerung gar nicht möglich sei. Selbstverständlich würden die schulrechtlichen Bestimmungen auch schriftliche Prüfungen zulassen. Wann eine Prüfung in einem bestimmten Schuljahr mündlich zu erfolgen habe, lasse sich so allgemein nicht sagen. Auch habe das Ermittlungsverfahren nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer Prüfungen nur schriftlich durchführen habe lassen. Es habe immer auch mündliche Prüfungen gegeben, teilweise hätten die Prüfungen einen schriftlichen und einen mündlichen Teil beinhaltet. Selbst, wenn der Vorwurf zutreffen solle, rechtfertige dies aufgrund der Geringfügigkeit der "Übertretung" keinesfalls die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. So bestehe die Möglichkeit, allenfalls nicht den schulrechtlichen Bestimmungen entsprechende Gestaltungen der Prüfungen durch den Beschwerdeführer auf der Schulebene im Wege einer "Unterrichtsevaluation durch den Abteilungsvorstand" entsprechend zu ändern. Es dürfe auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte seit vielen Jahren Lehrer an dieser Schule sei und in der Vergangenheit derartige Beanstandungen nicht erfolgt seien. Es erscheine daher unverhältnismäßig und unangemessen, eine derart geringfügige Formalverfehlung, die tatsächlich gar nicht stattgefunden habe, zum Inhalt eines Disziplinarverfahrens zu machen. Zum Vorwurf, der Beschwerdeführer habe es im ersten Semester des Schuljahres 2014/2015 unterlassen, gebotene Frühwarnungen auszusprechen, wurde ausgeführt, dieser Vorwurf sei unrichtig und entbehre jeder Grundlage. Der Beschuldigte habe sehr wohl, wenn ein Schüler auf "Nicht genügend" gestanden sei, die gesetzlich vorgesehenen Frühwarnungen vorgenommen. So habe es im Herbst 2015 in der Klasse 3 BHET vom Beschwerdeführer sogar außergewöhnlich viele ausgesprochene Frühwarnungen gegeben. Zu diesem Vorwurf habe es kein Ermittlungsverfahren bzw. Ermittlungsergebnis gegeben, das geeignet gewesen sei, einen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens hinreichenden "Tatverdacht" hervorzubringen.

Weiters seien die Vorwürfe auch Inhalt der Besprechung beim Landesschulrat vom 01.10.2015 gewesen. Damals sei gegenüber dem Beschwerdeführer durch den Landesschulinspektors ausdrücklich erklärt worden, dass "XXXX ausdrücklich aufgefordert wird, die Dinge, die heute festgestellt wurden und nicht schulrechtskonform sind, in Hinkunft abzustellen und sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten". Gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979 könne der zur Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte, wozu ohne jeden Zweifel auch der Landesschulinspektor als mittelbarer Vorgesetzter zähle, von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde absehen, wenn seiner Ansicht nach eine Belehrung oder Ermahnung ausreiche. Die in der Niederschrift über die "Befragung vom 01.10.2015 wiedergegebene Schlussäußerung des LSI XXXX sei inhaltlich eindeutig als derartige Belehrung oder Ermahnung anzusehen, welche auch schriftlich festgehalten worden sei, sodass auch die Voraussetzungen einer nachweislichen Mitteilung im Sinne des § 109 Abs. 2 BDG erfüllt seien. Damit scheide jedoch eine nachträgliche disziplinäre Verfolgung für ein- und derselben Handlungen oder Unterlassungen aus.

10. Am 31.03.2016 erfolgte eine Sitzung der Disziplinarkommission.

11. Der Beschwerdevorentscheidung vom 05.04.2016 ist zu entnehmen, dass gemäß § 14 VwGVG die belangte Behörde mit Beschluss vom 31.03.2016 den Spruch des Einleitungsbeschlusses vom 18.01.2016 wie folgt abänderte (im Original):

"1. Gegen Sie besteht der Vorwurf, Sie haben einerseits mittels der am 2. Februar 2015 an einen Schüler der Klasse 3BHET gestellten Frage "Ach so, Sieg Heil wollten Sie ihm wünschen?" oder der stattdessen getätigten sinngleichen Aussage "Was, Sieg Heil wollten Sie ihm wünschen?" sowie weiters mittels der im Schuljahr 2014/15 anlässlich der Rückgabe offenbar des ersten Tests in der Klasse 3BHET getätigten Aussage "Seid's deppert oder nur schwul?" sich herabwürdigend, diskriminierend und vor allem unangebracht gegenüber den von Ihnen zu unterrichtenden Schüler/innen verhalten.

Es besteht daher gegenüber Ihnen der Verdacht, dass Sie gegen die Ihnen gemäß § 2 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, auferlegte Verpflichtung an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken sowie die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen, sowie weiters gegen die Ihnen gemäß § 43 Abs. 1 und 2 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, auferlegte Verpflichtung, Ihre dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft zu besorgen sowie in Ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung Ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen haben.

2. Hingegen wird das Verfahren bezüglich der gegen Sie angezeigten beiden weiteren Vorwürfe, Sie haben dadurch, dass Sie im Schuljahr 2014/15 mündlich abzuhaltende Prüfungen schriftlich durchführen ließen und im ersten Semester des Schuljahres 2014/15 es unterlassen haben, gebotene Frühwarnungen auszusprechen, gegen die Ihnen durch § 19 Abs. 3a Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, sowie gegen die Ihnen als Lehrer durch § 5 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, auferlegte Verpflichtung, für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen zu sorgen, verstoßen, gemäß § 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 eingestellt.

Es wird daher gemäß §123 BDG 1979 entschieden, gegen Sie ein Disziplinarverfahren durchzuführen."

In der Begründung finden sich nach der Darstellung des Verfahrensganges folgende Ausführungen zum Sachverhalt (im Original, Anonymisierung durch das BVwG):

"Sie stehen als Lehrer der HTBLuVA XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Es besteht gegen Sie aufgrund der von XXXX erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde vom 30. Juli 2015 und der Aussagen betroffener Schüler/innen der Verdacht, Sie hätten am 2. Februar 2015 anlässlich der Prüfung des Schülers XXXX den diesem Schüler "Viel Glück" zurufenden Schüler XXXX mit der Äußerung "Was Sieg Heil wollten Sie ihm wünschen?" oder der stattdessen sinnesgleichen getätigten Aussage "Ach so, Sieg Heil wollten Sie ihm wünschen?" kommentiert. Das Treffen dieser die Begriffe "Sieg Heil" enthaltenden Aussage durch Ihre Person wird sowohl durch die Schüler XXXX und XXXX bei ihrer Vernehmung beim Landesschulrat für XXXX am 29. Oktober 2015 als auch durch 18 weitere Schüler/innen der seinerzeitigen Klasse 3BHET nach einer Befragung durch den Leiter der HTBLuVA XXXX XXXX in seinem Protokoll vom 29. Oktober 2015 (XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX ua) bestätigt. Diesen inhaltlich übereinstimmenden Aussagen dieser Zeugen steht Ihre Einlassung entgegen, wonach Sie gesagt haben sollen, "Hoffentlich habe ich nicht Sieg Heil gehört?", da Sie angaben, aufgrund des lauten Lärmpegels der Klasse die Aussage eines Schülers nicht genau verstanden zu haben.

Weiters besteht laut der übereinstimmenden Aussagen der Schüler der seinerzeitigen Klasse 3BHET XXXX und XXXX bei ihrer Befragung durch den Landesschulrat für XXXX gegenüber Ihnen der Vorwurf, dass Sie anlässlich einer in der Klasse auf die Rückgabe eines Tests erfolgten Unruhe den Schüler/innen zugerufen haben "Seid's deppert oder nur schwul?". Diese Aussage bestätigten Sie bei ihrer Vernehmung beim Landesschulrat für XXXX weitgehend, wobei Sie diese jedoch dahingehend korrigierten, dass Sie anstelle des Wortes "schwul" das Wort "cool" verwendet hätten."

Nach Zitierung der für maßgeblich erachteten rechtlichen Bestimmungen wurde in rechtlicher Hinsicht ausgeführt (im Original, Anonymisierung durch das BVwG):

"Wenngleich die Ihnen vorgeworfene an die Schüler/innen den Ausdruck "Sieg Heil" enthaltenden Aussage keine Wiederbetätigung im Sinne des Verbotsgesetzes darstellt, werden durch diese Äußerung nationalsozialistische Inhalte, nämlich der Gruß "Sieg Heil" in unkritischer Weise in die Unterrichtsstunde eingebracht und unkommentiert "Stehen" gelassen. Eine solche Einbringung eines nationalsozialistischen Inhaltes in den Unterricht sowie eine diskriminierende Äußerung in Bezug auf Homosexualität widersprechen dem Ihnen als Lehrer gemäß § 2 SchOG obliegenden Bildungs- und Erziehungsauftrag und verletzt dies weiters sowohl die in § 43 Abs. 1 BDG 1979 Ihnen obliegenden Treue- und Fürsorgepflicht als auch ist sie geeignet, entsprechend des § 43 Abs. 2 BDG 1979 das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung Ihrer dienstlichen Aufgaben zu erschüttern.

Zum Beschwerdepunkt 1:

Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen eine Beamtin oder einen Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarkommission bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob die Beamtin oder der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären (vgl. u.a. VwGH vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007).

Zur Klärung der Frage ob die unter Verdacht stehenden Handlungen vom Beschwerdeführer getätigt wurden und inwiefern die Verhängung einer Disziplinarstrafe geboten erscheint, wurde dementsprechend der Einleitungsbeschluss vom 18. Jänner 2016, GZ 2980.180957/0123- PP/2016, erlassen. Die im durch die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung abgeänderten Einleitungsbeschluss dargestellten im Verdachtsbereich bestehenden Vorwürfe wurden ausreichend konkretisiert, sodass dem Beschwerdeführer es klar sein muss, welche Handlungen zu welchem Zeitpunkt als konkrete Verletzungen der Dienstpflichten in Betracht kommen. Dies ist in diesem Kontext jedenfalls zu bejahen, da beide Situationen, welche zu den Ihnen vorgeworfenen Aussagen geführt haben sollen, skizziert wurden und die betreffenden Schüler bzw. die Klasse genannt wurden. Aufgrund der Ausführungen in der Dienstaufsichtsbeschwerde des XXXX, wonach die Ihnen vorgeworfene Aussage "Seid's deppert oder nur schwul?" anlässlich der Rückgabe des ersten Tests der Klasse 3 BHET im Schuljahr 2014/15 erfolgt sein soll, wurde diese Rückgabe der ersten Tests als der voraussichtliche Tatzeitpunkt angeführt und der Einleitungsbeschluss näher konkretisiert, wobei eine endgültige Klärung darüber, um welchen Test es sich gehandelt hat, erst im Rahmen des Beweisverfahrens bei der mündlichen Disziplinarverhandlung erfolgen kann.

Dass zwei sinngleiche und somit disziplinarrechtlich gleich zu behandelnde Aussagen ("Ach so, Sieg Heil wollten Sie ihm wünschen?" oder "Was, Sieg Heil wollten Sie ihm wünschen?") im Spruch des Einleitungsbeschlusses dargestellt wurden, widerspricht nicht den Konkretisierungsbestimmungen, da in diesem Verfahrensstadium noch keine Entscheidung über Schuld und Strafe sondern lediglich eine Entscheidung über den ausreichenden Verdacht einer begangenen Dienstpflichtverletzung getroffen wird (vgl. u.a. VwGH vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007).

Zum Beschwerdepunkt 2:

Dem Vorwurf, es wären Ihre Mitwirkungs- und Anhörungsrechte im Ermittlungsverfahren nicht ausreichend gewahrt worden, ist entgegenzuhalten, dass Sie vor Erstattung der Disziplinaranzeige vom 2. Dezember 2015 mittels Schreiben des Landesschulrates für XXXX vom 2. November 2015 eine Auflistung sämtlicher Vorwürfe erhielten und Ihnen weiters explizit die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis 9. November 2015 eingeräumt wurde. Aufgrund dessen wurden Ihre Mitwirkungs- und Anhörungsrechte ausreichend gewahrt. Überdies wurden Sie am 1. Oktober 2015 beim Landesschulrat für XXXX zu den Ihnen oben unter Punkt 1 angeführten Vorwürfen befragt und Sie hatten bereits in diesem Rahmen die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern. Zudem waren Ihnen bereits zuvor die in der Dienstaufsichtsbeschwerde enthaltenen Vorwürfe mitgeteilt worden und haben Sie mit Schreiben vom 28. September 2015 gegenüber dem Landesschulrat für XXXX hierzu Stellung genommen.

Zum Beschwerdepunkt 3:

Mit der Entscheidung gemäß § 123 BDG 1979 gegen eine Beamtin oder einen Beamten ein Disziplinarverfahren wegen bestimmter Vorwürfe einzuleiten oder nicht einzuleiten erfolgt bloß eine Konkretisierung der Vorwürfe im Disziplinarverfahren. Damit wird wie bereits dargestellt jedoch noch keine Entscheidung über Schuld und Strafe getroffen (vgl. u.a. VwGH vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007).

Das Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen durch die Ihnen vorgeworfenen Aussagen wurde im Einleitungsbeschluss vorerst im Verdachtsbereich bejaht und ist auch nach den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Erwägungen zu bejahen. Überdies ist dem in der Beschwerde vorgebrachten Vorwurf, dass die rechtfertigenden Angaben des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt wurden, entgegenzuhalten, dass diese sehr wohl berücksichtigt wurden, sie jedoch die gegen Sie im Verdachtsbereich bestehenden Vorwürfe vorerst nicht entkräften konnten.

Zum Beschwerdepunkt 4:

§ 109 Abs. 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2015, lautet:

"§ 109 (2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat."

Die von LSI XXXX getätigte und im Protokoll über Ihre Vorladung vom 1. Oktober 2015 ausgewiesene Aufforderung "die Dinge, die heute festgestellt wurden und nicht schulrechtskonform sind, in Hinkunft abzustellen und sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten" kann mangels Ausspruches eines Verfolgungsvorbehaltes als eine Belehrung im Sinne des § 109 Abs. 2 BDG 1979 aufgefasst werden. Sie zielt jedoch lediglich auf die Vorwürfe betreffend Einhaltung der Bestimmungen der Leistungsbeurteilungsverordnung und der Regelungen betreffend Frühwarnungen ab. Nicht jedoch von dieser Belehrung erfasst sind jedenfalls die oben unter 1. Ihnen vorgeworfenen gegenüber der Klasse 3BHET getätigten Äußerungen.

Gemäß §91 BDG 1979 ist ein Beamter, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach den Bestimmungen des achten Abschnittes des BDG 1979 zur Verantwortung zu ziehen."

12. Mit Schreiben vom 20.04.2016 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag und führte im Wesentlichen aus, dass im Hinblick darauf, dass mit der Beschwerdevorentscheidung eine Abänderung des Einleitungsbeschlusses zugunsten des Beschwerdeführers erfolgt sei, sich der Beschwerdeführer veranlasst sehe zum Verhältnis zwischen Beschwerdevorentscheidung und Ausgangsbescheid auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, zu verweisen. Danach sei durch die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert, d. h. die Beschwerdevorentscheidung sei nunmehr an die Stelle des Einleitungsbeschlusses vom 18.01.2016 getreten. Dennoch habe das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde zu entscheiden. Gegenstand dieser Beschwerde sei jedoch nunmehr jener Teil der Beschwerdevorentscheidung, der die noch aufrecht gebliebenen Anschuldigungspunkte beträfe (Spruchpunkt 1. der Beschwerdevorentscheidung). Der Vorlageantrag ändere hingegen nichts an der endgültigen Einstellung des Disziplinarverfahrens in Bezug auf die unter Spruchpunkt 2. angeführten Anschuldigungen.

13. Mit Schriftsatz vom 09.05.2016 (eingelangt beim BVwG am 13.05.2016) legte die Disziplinarkommission beim Landesschulrat für

XXXX den Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschuldigten

Der Beschwerdeführer steht als Lehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

1.2. Zum Sachverhalt

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.

Der der angelasteten Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem unter Punkt I dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gem. Art 102 Abs. 2 B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Vom Beschwerdeführer wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und wurde diese auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht als erforderlich erachtet, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen. Art 6 Abs. 1 EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da nur die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu klären war und zivile Rechte im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (VwGH vom 16.09.2010 Zl. 2007/09/0141). Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) kommt im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens eines unionsrechtlichen Sachverhaltes nicht zur Anwendung (VwGH vom 09.09.2014, Zl. Ra 2014/09/0017 und vom 05.03.2015 Zlen 2014/09/0007, 0008, 0023 und 0035).

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

§ 43 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009, lautet:

"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren."

§ 91 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002, lautet:

"§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen."

§ 118 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016, lautet:

"§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen."

§ 123 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012, lautet:

"§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein."

§ 2 Schulorganisationsgesetz - SchOG, BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015, lautet:

"§ 2 (1) Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.

Die jungen Menschen sollen zu gesunden und gesundheitsbewussten, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil, sozialem Verständnis und sportlich aktiver Lebensweise geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

(2) Die besonderen Aufgaben der einzelnen Schularten ergeben sich aus den Bestimmungen des II. Hauptstückes.

(3) Durch die Erziehung an Schülerheimen und im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß Abs. 1 beizutragen."

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zum Einleitungsbeschluss folgende einschlägigen Aussagen getroffen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein:

vgl. E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird) (VwGH vom 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0007).

Ermittlungen der Disziplinarbehörde vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens haben das Ziel, zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (vgl. auch dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1979, Slg. 8686, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0113). Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche zur Annahme einer Dienstpflichtverletzung führen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0113, und vom 23. November 1989, Zl. 89/09/0112). Die Disziplinarkommission muss bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. Ebensowenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 1985, Zl. 84/09/0143). Die dem Einleitungsbeschluss nach § 123 BDG 1979 zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, was insbesondere für die Frage einer allfälligen Verjährung von ausschlaggebender Bedeutung ist (vgl. auch dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0113, sowie die Erkenntnisse vom 22. Februar 1990, Zl. 89/09/0095, und vom 27. April 1989, Zl. 88/09/0004, VwGH 19.10.1990, Zahl: 90/09/0044).

Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluß geht es um die Frage, ob in bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwgH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mwN).

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

Der VwGH hat zum Vorlageantrag folgende Aussagen getroffen:

Ob es auf Grund der Berufungsvorentscheidung, die sodann mit einem Vorlageantrag bekämpft wird, zum Eintritt einer Teilrechtskraft des durch Berufung angefochtenen Bescheides kommen kann, hängt davon ab, ob eine Trennbarkeit von Absprüchen vorliegt. So kann es dann, wenn die mit einer Berufungsvorentscheidung vorgenommenen Absprüche voneinander trennbar sind und auch der Spruch des durch Berufung angefochtenen Bescheides aus mehreren selbständigen Teilen besteht, auf Grund eines lediglich bestimmte selbständige Teile der Berufungsvorentscheidung betreffenden Vorlageantrages zu einem lediglich partiellen Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung - und somit in Bezug auf einen nicht vom Vorlageantrag umfassten Abspruch zum Eintritt der Teilrechtskraft des durch Berufung angefochtenen Bescheides - kommen (VwGH vom 27.02.2013, 2011/05/0101).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Mangelnde Konkretisierung des zur Last gelegten Verhaltens:

Der Beschwerdeführer bringt zum ersten Vorwurf (Vorwurf, der sich auf die Aussage "Ach so, Sieg Heil wollten Sie ihm wünschen?" oder die stattdessen getätigten sinngleichen Aussage "Was, Sieg Heil wollten Sie ihm wünschen?" bezieht) vor, es würden alternativ zwei Äußerungen im Spruch des Einleitungsbeschlusses angeführt werden. Dies sei nicht zulässig. Dem ist zu entgegnen, dass das dem Beschwerdeführer als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss ausreichend beschreiben wurde, sodass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass sich die Aussagen nur insofern unterscheiden, als das "Ach so" durch ein "Was" ersetzt wurde, der maßgebliche Teil der Aussage, der das disziplinäre Verhalten beinhaltet, ist jedoch ident. Die Beschreibung ist daher hinreichend bestimmt.

Die belangte Behörde verabsäumte es jedoch, den Ort im Spruch anzuführen.

Das Fehlen der Ortsangabe kann jedoch durch das BVwG saniert werden, sodass aus diesem Mangel für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen war.

Zum zweiten Vorwurf (Vorwurf, der sich auf die Aussage "Seid's deppert oder nur schwul?", bezieht) ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer auch diesbezüglich mit seinem Einwand, das angeführte Verhalten sei nicht ausreichend konkretisiert, nicht durchdringen vermag. Durch die Formulierung wird ausreichend gekennzeichnet, was als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Dabei schadet es auch nicht, dass nicht angeführt wurde, an welchem Tag oder in welcher Stunde die Äußerung getätigt wurde, weil der Zeitraum durch "im Schuljahr 2014/15 anlässlich der Rückgabe offenbar des ersten Tests in der Klasse 3BHET" ausreichend konkretisiert wurde.

Zum Vorbringen, es sei nicht konkretisiert worden, in welcher Klasse die unterstellte Äußerung getätigt worden sei, ist auszuführen, dass sich nunmehr aus dem Spruch der Beschwerdevorentscheidung auch die betroffene Klasse ergibt. Zu den Ausführungen, der Spruch lasse offen unter welchen Begleitumständen die vorgeworfene Äußerung getätigt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass dem Spruch sehr wohl zu entnehmen ist, dass die Aussage anlässlich der Rückgabe getätigt wurde. Die Beschreibung des vorgeworfenen Verhaltens ist daher hinreichend bestimmt, sodass unverwechselbar feststeht, welche Verfehlung den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet.

Weiters ist auch zu beiden Vorwürfen kein Widerspruch zwischen der Anzeige und dem Spruch des Einleitungsbeschlusses ersichtlich.

3.3.2. Mitwirkungs- und Anhörungsrechte:

Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde aus, dass seine Mitwirkungs- und Anhörungsrechte im Ermittlungsverfahren nicht ausreichend gewahrt worden seien. Es hätte ihm die Gelegenheit gegeben werden müssen, konkret zu jenen Punkten, die dann zum Gegenstand der Disziplinaranzeige gemacht worden seien, eine Stellungnahme abzugeben. Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer am 28.09.2015 eine Stellungnahme zur Dienstaufsichtsbeschwerde abgab. Weiters wurde am 01.10.2015 eine Befragung des Beschwerdeführers zur Dienstaufsichtsbeschwerde durchgeführt. Am 02.11.2015 wurden dem Beschwerdeführer auch die Sachverhaltsermittlungen zur Dienstaufsichtsbeschwerde übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis 09.11.2015 eingeräumt. Dies erfolge bereits vor der Erstattung der Disziplinaranzeige am 03.12.2015. Daraus wird deutlich, dass die Mitwirkungs- und Anhörungsrechte des Beschwerdeführers jedenfalls ausreichend gewahrt wurden und daher auch dieses Vorbringen ins Leere geht.

3.3.3. Hinreichende Verdachtsgründe:

Weiters führte der Beschwerdeführer aus, die im Spruch angeführten Handlungen würden keine disziplinar zu ahnenden Verfehlungen darstellen oder es bestehe kein hinreichender Tatverdacht. In der Beschwerde wurde auch moniert, dass die rechtfertigenden Angaben des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden seien.

Trotz der rechtfertigenden Angaben ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung restlos auszuräumen. Den Unterlagen des Aktes ist zu entnehmen, dass zum ersten Vorwurf jedenfalls genügend Verdachtsgründe vorliegen. Diesbezüglich wird auf die Zusammenfassung der Vorwürfe zur Dienstaufsichtsbeschwerde, das Protokoll vom 29.10.2015 über die Befragung der Schüler XXXX und XXXX vom 29.10.2015, das Protokoll vom 29.10.2015 über die Befragung der Schüler der seinerzeitigen Klasse 3BHET verwiesen. Insbesondere ist auf das Protokoll vom 29.10.2015 hinzuweisen, demnach zwei Schüler die Aussage "Ach so, Sieg Heil wollten Sie ihm wünschen?" und der Rest der Unterzeichnenden die geringfügig abgeänderte Aussage "Was, Sieg Heil wollten Sie ihm wünschen?" bestätigten. Da 20 Schüler diese Aussagen bestätigten, kann jedenfalls von einem hinreichenden Verdacht ausgegangen werden.

Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde aus, dass sich der Beschwerdeführer in der schriftlichen Stellungnahme vom 28.09.2015 dahingehend gerechtfertigt habe, dass ein Schüler "Sieg Heil" gerufen habe (es sei akustisch nicht wahrnehmbar gewesen, welcher Schüler das gewesen sei), worauf der Beschwerdeführer erwidert habe:

"Sie haben wohl hoffentlich nicht Sieg-Heil gesagt". Es mache einen wesentlichen Unterschied aus, ob ein Schüler diese Äußerung getätigt habe und der Beschwerdeführer diesen Schüler mit der angeführten Bemerkung zurechtgewiesen habe, oder ob, der Beschwerdeführer von sich aus, ohne dass zuvor ein Schüler den Ausdruck verwendet habe, diesen Gruß verwendet habe. Darüber hinaus seien die Schüleraussagen als Beweismittel "wertlos", weil unter Schülern, wie allgemein bekannt sei, eine starke Solidarität herrsche und keiner der Schüler zugeben würde, dass einer der Mitschüler eine solche Äußerung getätigt habe.

Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer den bestehenden Verdacht nicht aus der Welt schaffen. Dabei ist zu beachten, dass die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben muss, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, das ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. Wie bereits ausgeführt, liegen insgesamt jedenfalls ausreichende Verdachtsgründe vor. Offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 sind dem Beschwerdevorbringen zum ersten Vorwurf jedenfalls nicht zu entnehmen. Die weitere Klärung obliegt in der Folge dem durchzuführenden Ermittlungsverfahren. Dabei wird es die Aufgabe der Disziplinarkommission sein, im Zuge der mündlichen Verhandlung den konkreten Sachverhalt umfassend zu ermitteln, um zweifelsfrei feststellen zu können, ob der Beschwerdeführer mit dem ihm im vorliegenden Einleitungsbeschluss vorgeworfenen Verhalten vor dem Hintergrund der konkreten Umstände tatsächlich die Begehung von Dienstpflichtverletzung zu verantworten hat.

Zum zweiten Vorwurf wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in der schriftlichen Stellungnahme vom 28.09.2015 dahingehend gerechtfertigt habe, dass es sich um eine Unterrichtseinheit gehandelt habe, bei der nach einer Notenbekanntgabe große Freude geherrscht habe und sich das in einem lautstarken Durcheinanderrufen ("großer Krawall") geäußert habe. Auch seien viele Schüler wie wild durch die Klasse gelaufen. Er habe dann den Ausspruch getätigt: "Seid-s deppert oder nur cool?". Es werde im Einleitungsbeschluss nicht berücksichtigt, welche konkrete Situation damals im Klassenzimmer geherrscht habe. Die Äußerung "schwul" in dem in Rede stehenden grammatikalischen Zusammenhang ergebe überhaupt keinen Sinn. Auch lasse sich bei einem derartigen Lärmpegel und angesichts des Umstandes, dass eine derartige Wortäußerung nur bis zu zwei Sekunden in Anspruch nehme, von keinem Schüler mit Sicherheit wahrnehmen, ob der Beschuldigte nun "cool" oder "schwul" gesagt habe. Es handle sich um ähnlich klingende Worte.

Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die bestehenden Vorwürfe völlig zu entkräften. Wie den Aktenunterlagen zu entnehmen ist, liegen vielmehr ausreichend Verdachtsgründe vor, die sich aus der Zusammenfassung der Vorwürfe zur Dienstaufsichtsbeschwerde sowie aus dem Protokoll über die Befragung der Schüler XXXX und XXXX vom 29.10.2015 ergeben.

Insgesamt besteht auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen nach wie vor ein hinreichend begründeter Verdacht der schuldhaften Begehung einer Dienstpflichtverletzung durch den Beschwerdeführer und es liegen auch keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein von offensichtlich erkennbaren Einstellungsgründen nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vor. Ob sich dieser Verdacht gegen den Beschwerdeführer erhärtet, ist in einem weiteren Verfahren zu klären. Dabei ist es die Aufgabe der Disziplinarkommission im Zuge einer mündlichen Verhandlung den konkreten Sachverhalt umfassend zu ermitteln, um zweifelsfrei feststellen zu können, ob der Beschwerdeführer mit dem ihm im vorliegenden Einleitungsbeschluss vorgeworfenen Verhalten vor dem Hintergrund der konkreten Umstände tatsächlich die Begehung von Dienstpflichtverletzung zu verantworten hat.

Dem Vorbringen, selbst, wenn der Beschwerdeführer die behauptete Äußerung tatsächlich getätigt habe, so stelle das keine disziplinär zu ahnende Handlung dar, weil die Äußerung nicht aus dem damaligen Situationszusammenhang gerissen werden dürfe und angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten Situation der Beschwerdeführer mit der ihm unterstellten Äußerung, welche so nicht gefallen sei, die auch für Lehrer im Unterricht noch zulässige Wortwahl nicht überschritten habe, ist zu entgegen, dass eine diskriminierende Äußerung in Bezug auf Homosexualität auch dann, wenn sie scherzhaft geäußert wurde, eindeutig der Redensart eines Lehrers widerspricht.

Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde zum Vorwurf, er habe gegen die Verpflichtung zur Einhaltung der schulrechtlichen Bestimmungen verstoßen, musste nicht mehr eingegangen werden, weil die mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.04.2016 vorgenommenen Absprüche voneinander trennbar sind und auch der Spruch des Bescheides aus mehreren selbständigen Teilen besteht, sodass es in Bezug auf den nicht vom Vorlageantrag umfassten Abspruch, nämlich des Spruchpunktes 2. der Beschwerdevorentscheidung, zum Eintritt der Teilrechtskraft gekommen ist (sinngemäße Anwendung der Entscheidung des VwGH vom 27.02.2013, 2011/05/0101, die zur Berufungsvorentscheidung ergangen ist).

3.3.4. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, auch dann, wenn er eine zusätzliche Begründung enthält. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (Vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Ist - wie im gegenständlichen Fall - die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid teilweise berechtigt, so ist ihr vom Verwaltungsgericht teilweise stattzugeben; eine Beschwerdevorentscheidung, die der Beschwerde ebenfalls im gebotenen Umfang stattgegeben hat und den Ausgangsbescheid - im Rahmen des durch die Beschwerde abgesteckten Verfahrensgegenstandes - rechtskonform abgeändert hat, ist zu bestätigen. (Vgl. hierzu ebenfalls VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die in Pkt. II.2.1. dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.

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