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W118 2001243-1•BVwG W118 2001243-1
W118 2001243-1Bundesverwaltungsgericht23.09.2016
Beihilfefähigkeit, Beschwerdezurückziehung, Bewertung,<br/>Direktzahlung, Einstellung, Ermittlungsverfahren,<br/>Gegenstandslosigkeit, Investitionsbeihilfe, Irrtum, Konkretisierung,<br/>Nachvollziehbarkeit, Prämiengewährung, Verfahrenseinstellung,<br/>Zeitpunkt, Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde
W118 2001243-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eckhardt als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 19.10.2013, AZ II/5/17-119928888, betreffend Investitionen gemäß der Weinmarktordnung beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Antrag vom 16.03.2009 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Gewährung einer Investitionsbeihilfe gemäß der Europäischen Weinmarktordnung nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Der Antrag umfasste eine Auflistung von geplanten Investitionen sowie deren maximale Nettokosten (EUR 126.000,00). Unter den beantragten Posten fand sich ein Posten "3.1 Technologien zur Rotweinverarbeitung (Gärtanks)" mit maximalen Nettokosten in Höhe von EUR 80.000,00 sowie einem voraussichtlichen Fertigstellungstermin im Jahr 2010.
2. Mit Bescheid des BMLFUW vom 02.04.2009 wurde der Antrag des BF dem Grunde nach genehmigt.
3. Mit Schreiben vom 06.06.2013 teilte der BF der zuständigen Bezirksbauernkammer den Abschluss der Arbeiten mit und machte Kosten in Höhe von insgesamt EUR 62.208,82 geltend. Im Rahmen des Postens
3. 1 wurde ein Nettobetrag in Höhe von EUR 17.500,00 für einen Gärtank geltend gemacht und zum Nachweis eine Rechnung vom 18.02.2009 vorgelegt.
4. Mit Bescheid der AMA vom 10.10.2013, AZ II/5/17-119928888, wurde dem BF eine Beihilfe in der Höhe von EUR 16.320,30 gewährt. Dabei fand die angeführte Rechnung vom 18.02.2009 über den Gärtank keine Berücksichtigung.
5. Mit Schreiben vom 16.10.2013 erhob der BF Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den angeführten Bescheid und brachte darin im Wesentlichen vor, bei der angeführten Rechnung sei irrtümlich der Zahlungseingang mit 18.02.2009 anstelle von 18.03.2009 angegeben worden. Zugleich wurde eine korrigierte Rechnung mit Datum vom 18.03.2009 übermittelt.
6. Mit Bescheid des BMLFUW vom 05.11.2013 wurde die angeführte Beschwerde abgewiesen. Gemäß § 25 der Verordnung des BMLFUW zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 112/2010, dürfe mit der Investition erst nach deren bescheidmäßiger Genehmigung begonnen werden. Bei Anträgen, die im Weinwirtschaftsjahr 2008/2009 eingebracht worden seien, könne jedoch bereits nach der Bewertung der Nachvollziehbarkeit der Angaben durch die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer mit der Investition begonnen werden. Diese Bewertung sei im vorliegenden Fall am 16.03.2009 erfolgt. Für die Beurteilung des Zeitpunkts der Investition sei insbesondere das Datum Bezug habender Rechnungsbelege, Lieferscheine etc. maßgeblich.
Die Investitionen seien nach Abschluss der Arbeiten seitens der zuständigen Bezirksbauernkammer geprüft und der Prüfbericht nebst Rechnungen an das BMLFUW übermittelt worden. Im Hinblick auf die strittige Rechnung sei eine Akontozahlung bereits am 18.02.2009 erfolgt. Aus diesem Grund sei diese Rechnungen nicht für die Gewährung der Beihilfe berücksichtigt worden. Für das BMLFUW sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Korrektur des Rechnungsdatums und des Zahlungseingangs erfolgt sei. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, wie dem Prüfer der zuständigen BBK dieser Fehler hätte auffallen sollen. Die Unterschrift sei rechtswirksam gewesen und ein nicht weiter als durch einen Irrtum begründetes Abgehen vom Inhalt nicht nachvollziehbar.
7. Gegen diesen Bescheid wurde seitens des BF Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben.
8. Mit Erkenntnis vom 28.06.2016 gab der VwGH der Beschwerde des BF statt und hob den angefochtenen Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Nach der Rechtsprechung des VwGH habe die Behörde die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es zur Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde dürfe sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen. Habe die Partei nicht nur ganz allgemeine, sondern konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich und unschlüssig seien, so habe sie die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung ihres Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern. Bei widersprechenden Beweisergebnissen müsse die Behörde in der Begründung des Bescheides im Einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was sie dazu veranlasst hat, dem einen mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen. Die belangte Behörde hätte ohne Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens und ohne schlüssige und nachvollziehbare Begründung nicht ohne Weiteres von der Unrichtigkeit der korrigierten Rechnung ausgehen dürfen.
9. Mit Datum vom 13.09.2016 sollte vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung zur Klärung der offenen Fragen stattfinden.
10. Mit Schreiben vom 12.09.2016, vorab per Fax übermittelt, zog der BF seine Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.
Zu A)
Die vorliegende Beschwerde wurde durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos und war das Beschwerdeverfahren daher mit Beschluss einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anmerkung 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3; sowie in diesem Sinn bestätigend VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Zur vorliegenden Frage liegt die o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer Rechtsprechung. Sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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