G305 2129193-1•BVwG G305 2129193-1
G305 2129193-1Bundesverwaltungsgericht23.09.2016
Asylaberkennung, Asylgewährung von Familienangehörigen,<br/>Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrentscheidung
G305 2129193-1/10E
G305 2129255-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) der XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, und 2.) des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX, vom XXXX, Zl. XXXX, beide vertreten durch XXXX, b e s c h l o s s e n :
A)
1. ) In Erledigung der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX vom XXXX, XXXX, zur Gänze a u f g e h o b e n und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl z u r ü c k v e r w i e s e n.
2. ) In Erledigung der Beschwerde des mj. Zweitbeschwerdeführers wird der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark vom XXXX, XXXX, zur Gänze a u f g e h o b e n und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl z u r ü c k v e r w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Schreiben vom XXXX teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz: BFA oder belangte Behörde) der Erstbeschwerdeführerin (in der Folge so oder kurz: BF1) mit, dass sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Sie sei seit dem XXXX im Bundesgebiet behördlich gemeldet und verfüge über kein Visum bzw. über keinen Aufenthaltstitel, weshalb beabsichtigt sei, gegen sie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Mit dem genannten Schreiben wurde sie aufgefordert, zu bestimmten Fragen Stellung zu nehmen bzw. entsprechende Belege vorzulegen.
1.2. Mit Schriftsatz vom XXXX gab die BF1 eine Stellungnahme ab, in der sie inhaltlich ausführte, dass mit ihrem Lebensgefährten - einem anerkannten Flüchtling - und dem gemeinsamen Kind in Wien wohne. Sie sei durch ihren Lebensgefährten umfassend versorgt und bei ihm mitversichert. Im vorliegenden Fall überwögen die privaten und familiären Interessen der BF1 am weiteren Aufenthalt in Österreich. Mit ihrer Stellungnahme brachte sie mehrere Urkunden zur Vorlage, wie den Meldezettel, die Geburtsurkunde des Kindes, den ihren Lebensgefährten betreffenden Bescheid des BFA vom XXXX, eine Bestätigung über die Mitversicherung, den Konventionspass des Lebensgefährten und eine Kindergartenbesuchsbestätigung.
1.3. Mit Schreiben vom XXXX brachte die belangte Behörde das Ergebnis der am 05.04.2016 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme der BF1 zum Asylantrag ihres Kindes zur Kenntnis und gab ihr zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen festgesetzter Frist.
1.4. In diesem Zusammenhang erging die zum XXXX datierte schriftliche Stellungnahme der BF1, in der sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst ausführte, dass der Antrag ihres Sohnes auf Zuerkennung des internationalen Schutzes nach wie vor anhängig sei. Er sei fünf Jahre alt und noch nicht strafmündig. Die Fortsetzung des in Österreich seit Jahren bestehenden Familienlebens mit dem Kindesvater sei dem Kind in einem anderen Staat nicht möglich. Als in Österreich anerkannter Flüchtling könne der Kindesvater nicht in ein anderes Land ziehen, auch nicht in ein anderes Land. Ihm sei das auch nicht zumutbar. Der Kindesvater lebe seit Jahren in Österreich, habe hier Asyl und gehe einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nach. Er habe seinen Lebensmittelpunkt in Österreich und sei Roma. Die Diskriminierung der Roma in XXXX sei nach wie vor weit verbreitet und verunmögliche ein ungestörtes Privat- und Familienleben bzw. berufliches Fortkommen. Zu berücksichtigen sei weiter, dass die Armutsrate in XXXX sehr hoch sei; dies versuchte die BF1 anhand der Durchschnittsgehälter in XXXX festzumachen. Werde ihrem Sohn Asyl zuerkannt, sei es unzulässig, eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen sie zu erlassen.
1.5. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX, XXXX, sprach die belangte Behörde gegenüber der BF1 aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF. nicht erteilt werde. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 werde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und werde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach XXXX zulässig sei (Spruchpunkt. I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
1.6. Gegen diesen, der BF1 zu Handen ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung am 08.06.2016 zugestellten Bescheid erhob sie die am 22.06.2016 zur Post gegebene - rechtzeitige - Beschwerde, die sie im Wesentlichen auf die Beschwerdegründe "inhaltliche Rechtswidrigkeit" und "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" stützte und die sie mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahin abändern, dass ihr ein Aufenthaltstitel aus Gründen der §§ 55 und 57 AsylG erteilt werde, in eventu die Rückkehrentscheidung vorübergehend für unzulässig erklären werde, in eventu den bekämpften Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
2.1. Mit Schriftsatz vom XXXX beantragte der mj.
Zweitbeschwerdeführer (in der Folge so oder kurz: mj. BF2), die Gewährung von internationalem Schutz in Österreich und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass seinem Vater, XXXX, geb. XXXX, mit Bescheid des BFA, XXXX,XXXX, Asyl zuerkannt worden sei, weshalb ihm gemäß § 34 AsylG als Kind eines anerkannten Flüchtlings Asyl in Österreich zu gewähren sei.
2.2. Am 05.04.2016 fand in dieser Angelegenheit eine niederschriftliche Einvernahme der Mutter des mj. BF2, der BF1, vor der belangten Behörde statt.
2.3. in seiner Stellungnahme vom 19.04.2016 führte der mj. BF2 aus, dass ihm die Behörde gemäß § 34 Abs. 2 AsylG ebenfalls den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen habe, wenn einem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei und dieser nicht straffällig geworden sei. Dem mj. BF2 sei die Fortsetzung eines in Österreich seit Jahren bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat nicht möglich.
2.4. Mit Bescheid vom XXXX, XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des mj. BF2 auf Gewährung internationalen Schutzes (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat XXXX ab (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen werde und stellte fest, dass die Abschiebung nach XXXX zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
2.5. Gegen diesen, dem mj. BF2 zu Handen seiner Rechtsvertretung am XXXX zugestellten Bescheid erhob dieser die zum XXXX datierte, am XXXX, XXXX, zur Post gegebene - rechtzeitige - Beschwerde, die er auf die Beschwerdegründe "Rechtswidrigkeit des Inhalts" und "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" stützte und die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Gewährung von Asyl Folge gegeben werde, in eventu ihm den subsidiären Schutz zuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung für dauernd unzulässig erklären, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
In seiner Beschwerde führte der mj. BF2 im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der Kindesvater trotz Anwesenheit bei der Behörde nicht befragt worden sei. Obwohl die Kindesmutter ausgeführt habe, dass eine Ausreise mit einer Trennung vom Vater verbunden und daher unzumutbar wäre und ausgeführt worden sei, dass ein Familienleben mit dem Kindesvater nur in Österreich möglich sei, sei sein Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid abgewiesen worden. Auch erfülle der mj. BF2 alle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 34 Abs. 2 AsylG. Die Trennung vom Vater würde einen massiven Eingriff in das Familienleben darstellen.
2.6. Am XXXX legte die Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX, XXXX gerichtete Beschwerde der BF1 und die gegen den Bescheid vom XXXX, XXXX gerichtete Beschwerde des mj. BF2 und die Bezug habenden Akten der jeweiligen Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurden die gegenständlichen Beschwerdesachen der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugewiesen.
2.7. Mit hg. Schreiben vom 07.07.2016 wurde den Beschwerdeführern der Länderbericht ihres Herkunftsstaates XXXX zur Kenntnis gebracht und ihnen im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben.
2.8. Mit Schriftsatz vom 22.07.2016 gaben sie eine umfassende Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ab und legten sie mehrere Berichte in englischer Sprache zur Situation der Roma in XXXX vor.
2.9. Auf die hg. Verfahrensanordnung die vorgelegten Berichte binnen festgesetzter Frist beglaubigt in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen und dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, widrigenfalls diese nicht berücksichtigt werden können, beantworteten die Beschwerdeführer mit ihrer Mitteilung vom 17.08.2016, dass es nicht möglich sei, die englischen Texte innerhalb der vorgegebenen Frist in deutscher Übersetzung vorzulegen, zumal damit erhebliche Kosten für sie verbunden wären.
2.10. Mit Urkundenvorlage vom 02.09.2016 brachten die Beschwerdeführer eine (von ihnen so bezeichnete) "unbeglaubigte" Übersetzung der englischen Quellen und eine Anfragebeantwortung der XXXX vom XXXX zur Vorlage.
2.11. Am 12.09.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein beider Beschwerdeführer unter Einvernahme des Lebensgefährten der BF1, XXXX, als Zeugen durch.
Anlässlich dieser Verhandlung kam im Wesentlichen kurz zusammengefasst hervor, dass dem Antrag des oben genannten Zeugen mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX, XXXX, auf Gewährung internationalen Schutzes stattgegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der Asylgrund des aus dem XXXX stammenden Zeugen stützt sich nach seinen eigenen Angaben darauf, dass seine Eltern während des Krieges im XXXX (2000 bis 2004) von XXXX getötet wurden und dass er während des Krieges in XXXX Lagern interniert war. Nach Österreich kam er, weil er Katholik sei und die Katholiken im XXXX diskriminiert würden (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12.09.2016, S. 17).
Am XXXX gab der Zeuge ein vor dem Standesamt Wien-Ottakring zur Zl. XXXX dokumentiertes Vaterschaftsanerkenntnis gegenüber dem mj. BF2 ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der von der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des erkennenden Bundesverwaltungsgerichtes.
2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur herausgebildeten Grundsätze - soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betreffen - anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten.
Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz (VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG). In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.
Eine Zurückweisung der Sache gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH vom 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; vom 13.10.1991, Zl. 90/09/0186 und vom 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden.
2.1.2. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft:
2.1.2.1. Der mit "Status des Asylberechtigten" betitelte § 3 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."
2.1.2.2. Der mit "Familienverfahren im Inland" betitelte § 34 AsylG 2005 lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:
"§ 34. (1) [...]
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asy1. lberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
[...]
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
[...]"
2.1.2. 3 Die mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte Bestimmung des § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
2.1.2.4. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
2.2.3. Im beschwerdegegenständlichen Fall ist den Beschwerdeführern beizupflichten, wenn sie die fehlerhafte Begründung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde in Beschwer ziehen. Mangels hinreichend erhobenen Sachverhalts, wozu auch die Einvernahme ihres bei der niederschriftlichen Einvernahme der BF1 vor der belangten Behörde anwesenden Lebensgefährten XXXX gehört hätte, lässt sich im beschwerdegegenständlichen Fall keine hinreichende Grundlage für eine Entscheidung durch die belangte Behörde in der Sache selbst erkennen.
In diesem Zusammenhang ist der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom XXXX, XXXX, hervorzuheben, auf dessen Grundlage dem Lebensgefährten der BF1 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Dieser Bescheid und der Umstand, dass der asylberechtigte Lebensgefährte der BF1 am XXXX vor dem Standesamt Wien-Ottakring zur Zl. XXXX die Vaterschaft zum mj. BF2 anerkannte, hat auf die rechtliche Beurteilung des Asylantrages des mj. BF2 und auf die rechtliche Beurteilung des Antrages der BF1 auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen entscheidenden Einfluss.
Zudem behauptete der Zeuge XXXX anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er im XXXX keine Papiere gehabt hätte, da seine Mutter eine Roma gewesen sei und Katholiken in seinem Herkunftsstaat diskriminiert worden seien. Auch sei er während des Krieges im XXXX (2000 bis 2004) in XXXX Lagern interniert gewesen.
Aus der Zusammenschau mit den aktuellen Länderberichten zum XXXX geht hervor, dass sich die vom Zeugen beschriebene Situation sowie die spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse wesentlich geändert haben, sodass eine Furcht vor Verfolgung nicht mehr begründet erscheint. Aus diesem Grund ist im Fall des Lebensgefährten der BF1 eine von Amts wegen vorzunehmende Einleitung eines Verfahrens gemäß § 7 Abs. 2a AsylG 2005 angezeigt.
2.2.4. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt die bei der Entscheidungsfindung an den Tag gelegte Vorgehensweise der belangten Behörde im konkreten Fall gegen die in § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, demzufolge diese den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen hat.
Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen, an die BF1 und den mj. BF2 adressierten Bescheide und das diesem zu Grunde liegende Verfahren wegen der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten und hinreichender Begründung als mangelhaft zu bewerten. Damit erweist sich auch der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als nicht geklärt. Aus den bisherigen Ermittlungen ergibt sich auch nicht zweifelsfrei, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht den Tatsachen entsprechen würde. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Die Folge wäre, dass das Bundesverwaltungsgericht in den gegenständlichen Beschwerdefällen weitreichende Erhebungen führen müsste, die grundsätzlich von der belangten Behörde zu setzen gewesen wären. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Zusammenfassend ist der belangten Behörde daher vorzuwerfen, dass sie in den in Beschwerde gezogenen Ermittlungsverfahren die notwendige Sorgfalt vermissen ließ, weshalb die angefochtenen Bescheide den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung nicht entsprechen, wie die Beschwerdeführer zutreffend rügen (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).
2.2.5. Aus den angeführten Gründen waren die in Beschwerde gezogenen Bescheide der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
2.2.6. Im neuerlich zu führenden Verfahren wird die belangte Behörde zunächst den Zeugen XXXX einzuvernehmen und anhand einer Analyse der Länderberichte zu dessen Herkunftsstaat XXXX zu prüfen haben, ob und inwieweit es bei ihm zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse gekommen ist, die im Zeitpunkt der positiven Erledigung seines Asylantrages noch eine Furcht vor Verfolgung als begründet erscheinen ließen und ob gegenständlich ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 2a AsylG 2005 einzuleiten ist. In einem weiteren Schritt wird sich die belangte Behörde mit den Auswirkungen des Ergebnisses eines beim Lebensgefährten der BF1 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens auf den Asylantrag seines Sohnes, des mj. BF2 (dieser wird nach der Bestimmung des § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zu beurteilen sein) und des auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gerichteten Antrages der BF1 (letzterer wird auf Grund der Bestimmung des § 55 und des § 57 AsylG 2005 zu beurteilen sein) auseinanderzusetzen und rechtlich richtig zu bewerten haben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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