W165 2110956-1•BVwG W165 2110956-1
W165 2110956-1Bundesverwaltungsgericht22.09.2016
Angehörigeneigenschaft, Beschwerdevorentscheidung, Bindungswirkung,<br/>Einreisetitel, Familienzusammenführung, Glaubwürdigkeit,<br/>österreichische Vertretungsbehörde, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Vorlageantrag
W165 2110956-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 17.06.2015, GZ. Teheran-OB/KONS/0569/2015, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, Frau Marie-Thérèse ROTHKAPPEL, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 06.05.2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, stellte am 26.02.2015 bei der Österreichischen Botschaft Teheran/Iran (im Folgenden: ÖB Teheran) unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, habe am 23.09.2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt und sei diesem am 02.12.2009 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Die damit verbundene befristete Aufenthaltsberechtigung sei seither mehrmals verlängert worden, zuletzt bis zum 06.12.2016.
Die Beschwerdeführerin legte eine Heiratsurkunde, ausgestellt durch ein Gericht in Afghanistan am 24.08.2014, vor. Aus dieser geht hervor, dass zwei namentlich genannte Zeugen, die die Brautleute gut kennen würden, vor Gericht die Eheschließung der Beschwerdeführerin und des XXXX , welche am 23.03.2007 im 10. Bezirk, Stadt Kabul/Afghanistan, stattgefunden habe, bezeugen. In der Heiratsurkunde scheinen je ein Vertreter des Bräutigams und ein Vertreter der Braut auf.
Der Einreiseantrag wurde seitens der ÖB Teheran an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) weitergeleitet. Die Prognoseentscheidung des BFA langte am 20.04.2015 bei der ÖB Teheran ein.
Mit Schreiben vom 21.04.2015, von der Beschwerdeführerin übernommen am 22.04.2015, wurde dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hautpstücks des AsylG 2005 sei.
Am 05.05.2015 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertreterin nach erfolgter Fristerstreckung eine Stellungnahme ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Ehe zwischen ihr und der genannten Bezugsperson am 23.03.2007 in Varamin/Iran traditionell geschlossen und im Jahr 2014 in Kabul offiziell registriert worden sei. Wie bereits der Ehemann der Beschwerdeführerin in seinem Asylverfahren in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.12.2009 erwähnt habe, habe die Beschwerdeführerin bis zur Ausreise ihres Ehemannes mit diesem bei dessen Eltern in XXXX /Iran gelebt. Da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bereits seit vielen Jahren im Iran gelebt hätten, wäre eine Hochzeit in Afghanistan zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe bereits bei seiner Einvernahme durch das BFA angegeben, dass er im Iran/Waramin, nach traditionellem Ritus getraut worden sei und dass es damals keine staatliche Registrierung gegeben habe, da Flüchtlinge im Iran die Ehe nicht registrieren hätten lassen können. Es bestehe weiterhin regelmäßiger telefonischer Kontakt zwischen den Eheleuten. Die Bestimmung des § 35 Abs. 5 AsylG, wonach die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden habe müssen, würde mit Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG, wonach auf das Bestehen der familiären Bindungen vor der Einreise abzustellen sei, nicht im Einklang stehen. Eine ernsthafte Auseinandersetzung, worauf die Gründe der beabsichtigten Ablehnung fußen würden bzw. die Einvernahme des Ehemannes, seien im Rahmen der Ermittlungen nicht erfolgt. Der Stellungnahme waren im Anhang Fotos der Eheschließung angeschlossen.
Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin abgegebenen Stellungnahme erstattete das BFA am 06.05.2015 eine neuerliche Stellungnahme, wonach die negative Prognoseentscheidung vom 20.04.2015 aufrecht bleibe.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.05.2015, zugestellt am 07.05.2016, wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG mit der Begründung abgewiesen, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005).
Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 02.06.2015, eingelangt am 03.06.2015, in welcher zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und insbesondere die in der Stellungnahme vom 05.05.2015 gemachten Angaben im Hinblick auf die im Iran erfolgte Eheschließung wiederholt werden. In Bezug auf die Begründetheit und Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Behörde müsse eine uneingeschränkte gerichtliche Überprüfung möglich sein. Das Bundesverwaltungsgericht habe daher gemäß § 35 AsylG iVm § 26 FPG über die Erteilung eines Einreisetitels zu entscheiden. Das Ermittlungsergebnis des BFA bzw. der Botschaft würde auf einer Verkennung der EU-Richtlinie 2003/86/EG sowie der EMRK beruhen. Die Bezugsperson sei nicht einvernommen worden und es seien weder eine umfassende Ermittlung des afghanischen Rechts noch eine Auseinandersetzung mit einer eventuellen Verletzung des Privat-und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK erfolgt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.06.2015 wies die ÖB Teheran die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit nur in Betracht, dass nach Mitteilung des BFA die Erfolgsaussicht eines Antrages der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Es sei unstrittig, dass hinsichtlich des Umstandes der fehlenden Angehörigeneigenschaft und der darauf gegründeten negativen Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA das Parteiengehör gewahrt worden sei. Wenn im Rahmen dieses Verfahrens der Auffassung der Beschwerdeführerin über die - ihrer Ansicht nach - gegebene Angehörigeneigenschaft nicht gefolgt werde, sei das keine Frage des Parteiengehörs, sondern der Beweiswürdigung und diese fiele nach der Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA negativ aus. Im Hinblick auf die fehlende Angehörigeneigenschaft - dass die Beschwerdeführerin eben nicht in den Kreis der begünstigten Personen nach § 35 Abs. 5 AsylG falle - würden auch die in der Beschwerde vorgebrachten Hinweise auf die EMRK und die Familienzusammenführungsrichtlinie ins Leere gehen.
Am 30.06.2015 wurde bei der ÖB Teheran ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 21.07.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Afghanistan, stellte am 26.02.2015 bei der Österreichischen Botschaft Teheran einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.
Dem angeblichen Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2009, XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die damit verbundene befristete Aufenthaltsberechtigung wurde seither mehrmals verlängert, zuletzt bis zum 06.12.2016.
Nach den übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson erfolgte die staatlich nicht registrierte Eheschließung nach traditionellem Ritus im Iran/ XXXX , zu einem Zeitpunkt (im Jahr 2007 bzw. 2008), zu dem die Betroffenen bereits jahrelang im Iran gelebt hatten.
Die Beschwerdeführerin legte eine Heiratsurkunde, ausgestellt durch ein Gericht in Afghanistan am 24.08.2014, vor. Dieser ist zu entnehmen, dass zwei namentlich genannte Zeugen, die die Brautleute gut kennen würden, vor Gericht die Eheschließung der Beschwerdeführerin und des XXXX , welche am 23.03.2007 im 10. Bezirk, Stadt Kabul/Afghanistan, stattgefunden habe, bezeugen. In der Heiratsurkunde scheinen je ein Vertreter des Bräutigams und ein Vertreter der Braut auf.
Nach Antragstellung wurde vom BFA mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da die Ehe nicht schon im Herkunftsstaat bestanden habe.
Nach Einbringung einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte eine neuerliche Prüfung des Sachverhaltes durch das BFA und teilte dieses in der Folge in seiner Stellungnahme vom 06.05.2015 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhalt mit den von ihr vorgelegten Urkunden, dem Akt der Österreichischen Botschaft Teheran und durch Einsichtnahme in die Niederschrift der Einvernahme der Bezugsperson am 01.12.2009 vor dem Bundesasylamt.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat."
§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:
Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
[....]
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
[....]
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
[....]
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).
Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des BFA noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige BFA die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe hiezu BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des BFA nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:
Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson SARFERAZI Hazrat, dem in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt.
Es bestehen jedoch gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Stellungnahme an die ÖB Teheran vom 05.05.2015 an, ihren Ehemann am 23.03.2007 in XXXX /Iran traditionell geehelicht und dort auch bis zu seiner Flucht zusammen mit diesem im Haus ihrer Schwiegereltern gelebt zu haben. Die Beschwerdeführerin erklärte ausdrücklich, dass sie mit ihrem Ehemann bereits seit vielen Jahren im Iran gelebt habe, sodass eine Hochzeit in Afghanistan zum damaligen Zeitpunkt gar nicht möglich gewesen wäre. Die Angaben der Beschwerdeführerin stehen - von einer nicht entscheidungsrelevanten Differenz hinsichtlich des angegebenen Zeitpunktes der Eheschließung abgesehen - im Einklang mit den diesbezüglichen Angaben der Bezugsperson in deren Asylverfahren. Demnach gab auch der angebliche Ehemann bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 01.12.2009 zu Protokoll, dass er bis zu seiner Flucht zehn Jahre in XXXX /Iran gelebt und die Beschwerdeführerin dort vor ca. einem Jahr und acht Monaten (Anmerkung: Somit ca. im April 2008) nach religiösem Ritus ("Trauung nach Nekah") geheiratet habe, die Ehe jedoch nicht staatlich registriert worden sei. Von der nicht entscheidungserheblichen Tatsache abgesehen, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson unterschiedliche Zeitpunkte der Eheschließung angegeben haben (Beschwerdeführerin: 23.3.2007, Bezugsperson: ca. April 2008), liegen jedenfalls übereinstimmende Angaben hinsichtlich des Ortes der Eheschließung und des Umstandes einer lediglich traditionell geschlossenen, staatlich nicht registrierten, Eheschließung vor. Die Ehe ist demnach unbestrittener Maßen nicht in Afghanistan, sondern im Iran/ XXXX nach religiösem Ritus zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, zu dem die "Eheleute" bereits jahrelang im Iran gelebt hatten. Dementsprechend gab auch die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Jahr 2009 an, Afghanistan vor rund zehn Jahren (Anmerkung: somit bereits im Jahr 1999), verlassen und anschließend zehn Jahre im Iran gelebt zu haben.
Die erwähnten Aussagen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sind mit den Informationen in dem als "Heiratsurkunde" vorgelegten Dokument somit nicht in Einklang zu bringen. In der "Heiratsurkunde" eines nicht näher bezeichneten afghanischen Gerichtes vom 24.08.2014 wird den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zuwiderlaufend, nämlich "10. Bezirk, Stadt Kabul", somit Afghanistan, als Ort der am 23.03.2007 erfolgten Eheschließung genannt. Die "Heiratsurkunde" enthält die "Bestätigung" zweier namentlich genannter Zeugen, dass am 23.03.2007 im 10. Bezirk in Kabul die Eheschließung der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson ohne jegliche rechtliche Probleme erfolgt sein soll. Die in der "Heiratsurkunde" enthaltenen Angaben sind im Hinblick auf vorstehende Ausführungen zur im Zeitpunkt der Eheschließung bereits langjährigen Aufenthaltsdauer der Betroffenen im Iran schon allein unter dem zeitlichen Aspekt als unglaubwürdig einzustufen.
Das BFA hat, ausgehend von der unbestrittenen Sachverhaltsannahme, dass die behauptete Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der in Österreich subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat - das ist aufgrund der afghanischen Staatsangehörigkeit der Betroffenen nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z. 17 AsylG 2005 Afghanistan - bestanden hat, die Familieneigenschaft des Paares zu Recht verneint. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im Zuge ihres Asylverfahrens, wonach die Ehe nicht im Herkunftsstaat, sondern im Iran geschlossen wurde, kann der Ansicht der Vertretungsbehörde nicht entgegengetreten werden, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Darüber hinausgehende Überlegungen, ob es sich bei der laut am 24.08.2014 ausgestellten afghanischen Heiratsurkunde am 23.3.2007 in Afghanistan geschlossenen Ehe des Paares überhaupt um eine gültige Ehe im Sinne des § 16 Abs. 2 IPRG handeln würde, waren daher nicht mehr anzustellen.
Zu den im Verfahren bis zur Bescheiderlassung vorgelegten Fotos ist schließlich festzuhalten, dass es sich hierbei um Kopien in zudem schlechter Qualität handelt, kein Datum der Aufnahmen ersichtlich ist und die Identität der dargestellten Personen nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann. Ergänzend dazu ist anzumerken, dass Fotos, auf denen nicht eindeutig ersichtlich ist, zu welchem Zeitpunkt, an welchem Ort, von wem und zu welchem Anlass diese angefertigt wurden, in diesem Zusammenhang keine Beweiskraft entfalten können.
Aufgrund der Aussagen der Bezugsperson in ihrem Asylverfahrenen zum Ort der erfolgten Eheschließung und der damit im Einklang stehenden Angaben der Beschwerdeführerin konnte auch die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme der Bezugsperson unterbleiben.
Da die belangte Behörde hinsichtlich des Einreiseantrages ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen. Die belangte Behörde musste im Ergebnis zu Recht davon ausgehen, dass das behauptete Familienverhältnis nicht besteht.
Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK argumentiert, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall, wie bereits dargelegt wurde, nicht vorliegen.
Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen).
Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z.B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen." Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.
Die Vertretungsbehörden im Ausland verfügen auch nur über eingeschränkte Möglichkeiten und sie wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, da vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch BGBl. I 33/2013, FABL 3/2013, 17 ff).
Es ist weiters anzumerken, dass es sich nach § 35 AsylG 2005 bzw. § 26 FPG beim Antrag eines Familienangehörigen bei der Österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland nur um einen bloßen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels handelt (vgl. RV 330 24. GP). Bei einer Erteilung eines Einreisetitels ist jedoch zu berücksichtigen, dass Art. 8 EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 02.08.2001, Fall BOULTIF, Appl. 54.273/00, Newsletter 2001, 159 u.v.a.). Artikel 8 EMRK gewährt kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedsstaaten der EMRK bei der Gestaltung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum (vgl. VfSlg 17.013/2003 und 18.613/2008). Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR wird durch die EMRK kein Recht eines Fremden, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort niederzulassen als solches garantiert. Wo es um die Einwanderung geht, kann nicht angenommen werden, dass Art. 8 EMRK einem Staat eine allgemeine Verpflichtung auferlegt, die Wahl anzuerkennen, welche Ehepaare hinsichtlich eines Landes für ihre eheliche Niederlassung getroffen haben und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben (zB EGMR 20.06.2002, 50963/99, Al-Nashif, Rn 114; vgl auch BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1; BVwG 02.05.2016, W205 2009923-2 u.a.).
Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin seit der Flucht ihres angeblichen Ehemannes aus dem Iran bereits im Zeitpunkt ihrer Antragstellung seit rund sechs Jahren getrennt von diesem allein im Iran gelebt hat, ist nicht erkennbar, dass eine Wiederaufnahme des Ehelebens - nach langjähriger Trennung von der Bezugsperson - nicht auch in einem anderen Staat, etwa im Iran, möglich wäre (§ 34 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005). Schließlich hat die Beschwerdeführerin die Bezugsperson auch im Iran geheiratet. Hinzu kommt, dass die Ehe bislang kinderlos geblieben ist - in der Einvernahme vor dem XXXX gab die Bezugsperson an, keine Kinder zu haben, auch die Beschwerdeführerin hat nichts Gegenteiliges vorgebracht - was eine Neuaufnahme des Ehelebens an einem anderen Ort erleichtern dürfte.
Auf das Vorbringen betreffend das Verhältnis der Regelung des § 35 Abs. 5 AsylG, wonach die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden haben muss, zu Art. 9 Abs. 2 der RL 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie), wonach die familiären Beziehungen vor der Einreise bestanden haben müssen, war nicht näher einzugehen. Die Beschwerdeführerin hat einen bloßen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gestellt. Gegenstand des Verfahrens vor der Vertretungsbehörde im Ausland ist nur die Erteilung eines Visums mit viermonatiger Gültigkeitsdauer (§26 FPG) und nicht der Abspruch über den in Betracht kommenden Aufenthaltstitel selbst (vgl. VfGH 24.11.2003, B 1701/02).
Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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