BVwG W161 2132941-1

W161 2132941-1Bundesverwaltungsgericht22.09.2016

Regest

Behandlungsmöglichkeiten, Ermittlungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Gutachten, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung, Mitgliedstaat,<br/>Zurückverweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W161 2132941-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W161.2132941.1.01

Spruch

W161 2132941-1/5E

W161 2132943-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerden

1. ) des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX,

2. ) der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX,

alle StA. Afghanistan, zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBI I.

144/2013 stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar, sind afghanische Staatsangehörige, und stellten am 06.04.2016 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.

EURODAC-Abfragen ergaben für beide Beschwerdeführer jeweils einen Treffer der Kategorie 1 mit Ungarn vom 01.04.2016.

Am 13.05.2016 wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz: "BFA") bezüglich der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge kurz: "Dublin-III-VO") Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn gestellt.

Mit Schreiben vom 29.06.2016 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 Dublin III-Verordnung Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei.

2.1. Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung vom 06.04.2016 an, er habe seinen Herkunftsstaat vor ca. zwei Monaten mit dem Flugzeug verlassen und sei über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Er habe seine Heimat wegen der Taliban verlassen.

2.2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, am 29.07.2016 gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe Schmerzen im Rücken und im Herzen sowie psychischen Stress, könne aber die Einvernahme machen. Der Erstbeschwerdeführer legte zwei ärztliche Befunde vor und gab in der Folge an, er habe eine Rechtsberatung in Anspruch genommen. Seine Angaben im Verfahren bis dato würden der Wahrheit entsprechen. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe, man habe nur Fingerabdrücke genommen. Er habe in Österreich nur seine Frau, keine anderen Familienangehörigen. Er ersuche darum, ihn nicht nach Ungarn zurück zu schicken. Sie seien sehr schlecht behandelt worden. Es gebe keine Nahrung, keine Hygiene und habe es für sie keinen Arzt gegeben. Man habe ihn in Ungarn auch gedemütigt, man habe ihn komplett ausgezogen, die Polizisten seien einfach respektlos. In Ungarn habe er nicht die Möglichkeiten wie in Österreich, er sei krank. Hier würde er gut behandelt.

3.1. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 06.04.2016 erstbefragt und bestätigte dabei im Wesentlichen die Angaben des Erstbeschwerdeführers. Zu ihrem Fluchtgrund machte sie gleiche Angaben wie ihr Ehemann.

3.2. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 29.07.2016 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie habe Beschwerden an der Wirbelsäule und den Schultern, am Vortag seien Röntgenaufnahmen gemacht worden, sie könne aber die Einvernahme machen. Sie habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie in Ungarn ein Asylantrag gestellt habe, man habe nur Fingerabdrücke genommen. Sie habe in Österreich bzw. im Gebiet der europäischen Union keine Verwandten. Sie wolle nicht nach Ungarn zurück, sie möchte in Österreich bleiben.

4.1. Vom Erstbeschwerdeführer wurden an ärztlichen Unterlagen vorgelegt:

a) ein Befund einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.07.2016 darin ist festgehalten:

"Diagnosen: Gonarthrosen Lumbalgie; Hypertonus COPD; Vd.a.KHK, deg. WS Syndr. Polyarthrosen

Medikation: MEXALEN TBL 500MG Bei Schmerzen,

VOLTAREN EMULGEL-GEL,

EXFORGE HCT FTBL 5/160/12,5 1-0-0

SULTANOL DISKUS 0,2MG 3x1

CONCOR COR FTBL 1,25mg 1x1"

b) zwei Laborbefunde vom 25.04.2016 und vom 26.04.2016.

4.2. Von der Zweitbeschwerdeführerin wurden nachstehende ärztliche Unterlagen vorgelegt.

a) ein radiologischer Befund vom 26.07.2016 mit nachstehender Diagnose:

"Deformierende Spondylose der HWS mit Intervertebralarthrosen.

Osteochondrose CIII-CIV. Hypomobilität.

Omarthrosis und AC-Arthrosis dext."

b) ein Befund einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.07.2016 mit folgenden Inhalt: "Diagnosen: HWS Syndr. mit ausgepr. paravert Hartspann; Vertigo Hypotonie; Venopathie;

Medikation: VIMOVO TBL 500MG/20MG 1-01-1

DAFLON FTBL 500MG 2-0-2

NOVALGIN FTBL 1-0-1"

c) 2 Laborbefunde vom 06.05.2016 und vom 09.05.2016.

d) ein Befund der allgemeinen Ambulanz des LKH Graz vom 24.05.2016 mit der Diagnose: "Gehörgangsverletzung links, Therapieempfehlung Betnesol Ohrentropfen, Kontrolle bei Bedarf."

5. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie

II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in diesen Bescheiden, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation, Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren (welche den unionsrechtlichen Anforderungen entspreche), zur Praxis des Non-Refoulmentschutzes (welcher gewährleistet sei), zu Dublin-Rückkehrern und zur Versorgung von Asylwerbern in Ungarn, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das ungarische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber umfangreich medizinisch, psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden.

Begründend wurde hervorgehoben, dass in den Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Die Beschwerdeführer wären in Ungarn keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt. Ein zu beachtender Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder österreichischen Staatsbürgern liege nicht vor.

Zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers wird ausgeführt, dieser leide an Gonarthrose (Kniegelenksarthrose), Polyarthrose (Multiple Arthrose), Lumbalgie (Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule) und COPD (Chronisch obstruktive Lungenerkrankung). Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall des Erstbeschwerdeführers sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen.

Zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin wurde festgestellt:

"Ihr physischer und psychischer Zustand stellt sich folgendermaßen dar: Sie leiden an HWS Syndrom (Sammelbezeichnung für eine Vielzahl sehr unterschiedlicher orthopädischer und/oder neurologischer Symptomenkomplexe) mit ausgeprägter prarvert. Hartspann (muskulärer Verspannung neben der Wirbelsäule), Vertigo Hypotonie (Schwindel bei niedrigem Blutdruck), Venopathie (nichtentzündliche - Venenerkrankungen), Deformierte Spondylose (degenerativen Skeletterkrankungen) der HWS mit Intervertebralarthrose, Omarthrose und AC-Arthrose.

Es kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen."

5. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, bei einer Überstellung der Beschwerdeführer bestehe die reale Gefahr der Verletzung von Artikel 3 EMRK.

Der Beschwerde ist ein den Erstbeschwerdeführer betreffender Ambulanzbefund Innere Medizin des LKH Graz Süd-West vom 4.8.2016 beigelegt, in welcher als Diagnose festgehalten ist:

"Arterielle Hypertonie, I10, COPD, Chronischer Nikotinabusus, F17.1, V.a. Panikattacke, bek. KHK"

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2016 wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

II.1. Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Gemäß Art 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

In Kapitel 3 bzw. den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.

Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Gemäß Art. 18 Abs. 1 ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt zunächst die Zuständigkeit Ungarns ergibt.

II.2. Dennoch ist die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gelangten über Bulgarien und Serbien nach Ungarn und stellten dort am 01.04.2016 Anträge auf internationalen Schutz. Sie warteten den Verfahrensausgang in Ungarn jedoch nicht ab und reisten weiter nach Österreich, wo sie am 06.04.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Das BFA richtete daraufhin ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Ungarns zu Durchführung der Verfahren ein.

Besondere, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Die Beschwerdeführer leiden allerdings beide an einer Vielzahl von Erkrankungen, deren Schwere ohne nähere ärztliche Befunde und ohne Einholung medizinischer Sachverständigen-Gutachten nicht beurteilt werden kann.

So leidet, wie oben bereits ausgeführt, der Erstbeschwerdeführer an einer Kniegelenksarthrose, an Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, an Bluthochdruck sowie an COPD (Chronisch obstruktive Lungenerkrankung) und an einer Polyarthrose.

Insbesondere COPD ist eine progrediente Krankheit, die in ihrem Verlauf immer stärker wird und auch zum Tod führen kann.

Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an einem HWS Syndrom mit ausgeprägter muskulärer Verspannung neben der Wirbelsäule, an Schwindel bei niedrigem Blutdruck, an einer nicht entzündlichen Venenerkrankung, an einer deformierten Spondylose (Degenerative Skeletterkrankung) der Halswirbelsäule mit Intervertebralarthrose, Omarthrose und AC-Arthrose.

Beide Beschwerdeführer haben bereits im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgebracht, an den aufgezählten Krankheiten zu leiden und auch diesbezüglich ärztliche Unterlagen vorgelegt.

Die erstinstanzliche Behörde hat sich mit den behaupteten Erkrankungen, den vorgelegten Befunden und ärztlichen Attesten nicht ausreichend auseinandergesetzt und es insbesondere unterlassen, diesbezüglich fundierte ärztliche Sachverständigengutachten zum tatsächlichen Gesundheitszustand der Beschwerdeführer einzuholen. Dazu wäre die erstinstanzliche Behörde aufgrund des Vorbringens beider Beschwerdeführern und der vorgelegten Urkunden jedoch verhalten gewesen.

Im weiteren Verfahren werden daher ausführliche Gutachten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer einzuholen sein. Erst nach hinreichender Klärung dieser Fragen wird abschließend beurteilt werden können, ob bei den Beschwerdeführern medizinische Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung nach Ungarn die Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK bewirken könnten.

II.2.7. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend vorzugehend war.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.