BVwG W153 1438303-1

W153 1438303-1Bundesverwaltungsgericht22.09.2016

Regest

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrsituation,<br/>Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W153 1438303-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W153.1438303.1.00

Spruch

W153 1438303-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2013, Zl. 1306.838-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2015, zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger von Nigeria, brachte am 26.05.2013 in Österreich neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Erstmals stellte der Beschwerdeführer am 03.03.2013 einen Asylantrag. Jenes Asylverfahren wurde unter der AIS Zahl 13 02 682-East West geführt und mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 14.03.2013 Antrag gem. § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gem. § 10 AsylG in die Schweiz ausgewiesen, da sich im Verfahren die Zuständigkeit zur Prüfung jenes Verfahrens durch die Schweiz ergeben hatte. Jener Bescheid erwuchs in Rechtskraft und der Beschwerdeführer reiste in die Schweiz aus.

Bei der Einvernahme zum gegenständlichen Asylantrag am 26.05.2013 vor dem BAA EAST Ost brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er vor drei Monaten von der Schweiz nach Österreich gereist sei. Nach Information, dass die Schweiz für sein Asylverfahren zuständig sei und er daher rücküberstellt werde, sei der Beschwerdeführer freiwillig in die Schweiz zurückgegangen. Nach zwei Wochen in der Schweiz sei er darüber informiert worden, dass ihn die Schweiz mich nicht mehr wolle. Da er nicht in ein anderes Land habe gehen wollen, habe er sich entschieden wieder nach Österreich zurückzukehren. Er wolle hier in Österreich sein Asylverfahren fortsetzen. Nach Österreich sei er mit dem Zug über Italien eingereist.

Das Konsultationsverfahren mit der Schweiz ergab jedoch, dass einem Ersuchen auf Wiederaufnahme gem. Art. 16 der Dublin II-VO seitens der schweizerischen Asylbehörden nicht entsprochen werde, da der Beschwerdeführer am 13.04.2013 von den Schweizer Behörden in sein Heimatland zurückgeführt wurde.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA, Außenstelle Wien, am 08.08.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

"F: Sie verstehen und sprechen Englisch?

A: Ja.

Befragt gebe ich an, dass ich neben Englisch, Griechisch spreche und die Sprache Warri, die im Delta Gebiet von Nigeria gesprochen wird. Jene Sprache spreche ich aber nicht sehr gut.

...

F: Haben Sie identitätsbezeugende behördlich ausgestellte Dokumente Ihres Heimatlandes, wie einen Reisepass, eine Identitätskarte usw. in Vorlage zu bringen?

A: Nein. Ich habe keine solchen Dokumente.

F: Sie haben bei der Erstbefragung die Wahrheit angegeben und es entsprechen somit die von Ihnen bei Erstbefragung angegebenen Daten der Wahrheit. Sie haben dem bei Erstbefragung Angegebenen nichts hinzuzufügen und haben auch nichts abzuändern.

A: Ich habe damals die Wahrheit gesagt. Aber als mir dann die grüne Karte ausgestellt wurde, wurde mein Geburtsdatum falsch eingetragen und kann ich mich außerdem nicht daran erinnern ob alles so aufgenommen wurde, wie ich es sage.

Vertreter: Ich möchte darauf hinweisen, dass in jener Erstbefragung nicht hervorkommt, dass er zwischenzeitlich nach Nigeria zurückgekehrt ist. Dies wäre bitte zu ergänzen.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat politisch oder religiös tätig? Sind Sie Mitglied einer Partei oder einer sonstigen Organisation?

A: In meiner Umgebung gehörte ich einer Gesellschaft an, die Niger Delta heißt und eine militante Gruppe ist. Diese Gruppierung ist gegen die Regierung.

Ich bin nicht Mitglied einer politischen Partei.

Ich war nicht religiös tätig.

F: Sind Sie jemals freiwillig und somit aus eigenem Antrieb zur Polizei, Gericht oder Staatsanwaltschaft gegangen?

A: Nein, ich bin nicht so privilegiert, dass ich diese Möglichkeit gehabt hätte.

F: Wann reisten Sie aus ihrem Heimatland Nigeria aus?

A: Das erste Mal reiste ich aus Nigeria im Jahr 2006 aus und reiste im Dezember 2007 in Griechenland ein. Griechenland verließ ich im September 2011 und fuhr in die Schweiz. Im März 2013 kam ich von der Schweiz nach Österreich. Im April 2013 wurde ich dann von einem Lager bei XXXX wieder in die Schweiz zurückgestellt.

Am 13.April 2013 wurde ich von den Schweizer Behörden nach Nigeria abgeschoben. Am 29.05.2013 bin ich dann über Griechenland wieder in Österreich eingereist.

Nachgefragt gebe ich an, dass ich am 23.05.2013 Nigeria letztmalig verlassen habe.

F: Sie haben in der Schweiz ein Asylverfahren betrieben. Unterschreiben Sie mir bitte eine Einverständniserklärung, sodass uns die schweizerischen Asylbehörden Ihr Asylvorbringen zur Kenntnis bringen können (Beilage 1, wird dem Antragsteller rückübersetzt).

A: Der Ast unterfertigt die Einverständniserklärung.

Zur Person:

F: Schreiben Sie bitte Ihre permanente Wohnadresse im Heimatland nieder.

A: Delta State, XXXX.

F: In welchem Zeitraum lebten Sie an jener Adresse?

A: von meiner Geburt bis in ein Alter von 10 Jahren habe ich dort gelebt. Dann wurde ich nach XXXX gebracht um dort die Schule zu besuchen. Im Alter von 20 Jahren habe ich XXXX dann verlassen und ging nach XXXX, wo ich in XXXX Stadt lebte. Dort lebte ich zwei bis drei Jahre und ging wieder zurück nach XXXX, wo ich mich drei Monate lang aufhielt, bis ich dann von der Gruppe Niger Delta rekrutiert wurde und dort mit jener Gruppe im bewaldeten Sumpfgebiet in und um XXXX lebte. Dort lebte ich mit jener Gruppe die nächsten 4, 5 oder sechs Jahre lang.

Befragt in welchem Jahr ich somit das Sumpfgebiet von XXXX verließ, gebe ich an, im Jahre 2006.

F: Sie verließen das Sumpfgebiet 2006 und flüchteten sofort danach nach Europa. Kann man das so sagen?

A: Ja.

F: Haben Sie einen Beruf erlernt oder einen Beruf ausgeübt?

A: Nein.

F: Woher stammt Ihr finanzielles Einkommen um dort in Nigeria überleben zu können?

A: Bus Schaffner war ich in XXXX.

Weitere Tätigkeiten aus denen ich ein finanzielles Einkommen hatte, habe ich in Nigeria nicht ausgeübt.

F: Haben Sie Geschwister?

A: Nein.

Befragt ob ich verstorbene Geschwister habe, gebe ich an, dass ich eine Schwester hatte, deren Namen war Gladys. Sie verstarb 2006.

Meine Eltern wurden von den Militanten, also von jener Gruppe in der ich Mitglied war im Jahre 2006 exekutiert. Dies wurden sie deshalb, weil sie wollten, dass ich jene Gruppe verlasse.

F: Geben Sie bitte Ihre Adresse an, an der Sie lebten nachdem Sie von der Schweiz dieses Jahr 2013 nach Nigeria zurückgebracht wurden.

A: Ich kehrte nach XXXX zurück an meine dortige Wohnadresse. Als ich dort ankam, bemerkte ich, dass dasselbe Problem dort immer noch aufrecht ist - ich war nur eine Nacht in XXXX...

F: Schreiben Sie bitte jene Örtlichkeiten samt Zeitraum auf an der Sie aufhältig waren nach Ihrer Rückkehr nach Nigeria.

A: Zunächst hielt ich mich für zwei Wochen am Flughafen in XXXX auf. Danach ging ich nach XXXX wo ich eine Nacht verbrachte. Da bemerkte ich, dass das einstige Problem nach wie vor da ist und half mir eine Person von der Shell Company. So hielt ich mich die nächsten 4 Nächte in der Shell company auf, die nächst XXXX gelegen ist. Danach ging ich nach XXXX, wo ich mich 2 oder 3 Tage lang bis zu meinem Abflug aus Nigeria nach Griechenland aufhielt.

F: Sie wurden am 13.04.2013 abgeschoben nach Nigeria. Sie reisten am 23.05.2013 wieder aus Nigeria ab. Checken sie bitte noch mal Ihre Angaben zu den zeitlichen Aufenthalten. Sie müssen ca. 40 Tage lang ihren Angaben nach in Nigeria aufhältig gewesen sein. Wenn ich nun ihre Angaben durchrechne, komme ich ca. auf 21, oder 22 Tage. Wo waren sie die restlichen Tage in Nigeria aufhältig?

F: ich kam nicht direkt nach Österreich, sondern über Griechenland, Albanien und Italien. Der 23.05.2013 war der Tag an dem ich in Italien ankam.

F: Ich halte fest, sie wechseln Ihre Angaben aus. Sie gaben zuvor an, Sie haben Nigeria am 23.05.2013 verlassen, nun behaupten Sie, Sie sind bereits am 23.05.2013 in Italien angekommen. Wann haben Sie demnach Nigeria verlassen?

A: Ich kann das nicht ganz genau sagen, aber ich glaube am 16. oder 17.05.2013 habe ich Nigeria nach Griechenland verlassen.

Fluchtgrund:

F: Erteilen Sie bitte in allen Einzelheiten und somit konkret und detailgenau Auskunft über Ihre Fluchtgründe. Erzählen Sie mir, was passierte in jener Zeit in Nigeria als sie sich nach Ihrer Rückkehr von der Schweiz nach Nigeria aufhielten.

A: Ich habe festgestellt, dass diese Organisation nach wie vor besteht und sie wollten mich nach wie vor zurück haben.

Ich hatte dann auch einen Streit mit einem von dieser Gruppe und im Zuge jenes Streits schlug er mich mit einem hölzernen Stock in meinen Nacken. Ich flüchtete deshalb in ein noch nicht fertiggestelltes Gebäude der Shell Company.

Die Beschäftigten der Shell company wissen dort viel über die Aktivitäten jener Gruppe. Nach Mitternacht gegen 2.00 Uhr früh traf ich dort einen weißen Mann, einen Griechen, den erzählte ich von meinem Problem, er gab mir etwas Geld und brachte mich nach XXXX zu einem Hotel. Einige Zeit später übergab er mir ein Dokument, ich weiß nicht wie er jenes Dokument besorgt hat. Ich spreche Griechisch und habe ihn alles in griechischer Sprache erklärt, er sagte ich könne wieder zurückkehren mit jenem Dokument nach Griechenland. So reiste ich nach Griechenland.

F: Hat sich noch weiteres in Nigeria ereignet?

A: Ich ging wegen jener Drohung weg von Nigeria.

F: Wenn Sie von einer Drohung sprechen aufgrund der Sie Nigeria verließen. Erzählen Sie mir über jene Drohung konkret und detailliert. Wie wurden Sie und mit was wurden Sie konkret bedroht.

A: Nach meiner Ankunft in XXXX, habe ich eine Unterkunft gesucht und so kamen die Leute drauf, dass ich wieder zurück bin. Ich habe dann einen Mann angetroffen, den habe ich erzählt, dass ich aus jenem Dorf stamme, das meine Eltern schon verstorben seien und dass ich einen Platz zum Wohnen brauche. Als ich ihn dann von meinen Eltern erzählte, wusste er, wer ich bin und er sagte ganz vorwurfsvoll:

"Du?" ich sagte ja. Zunächst hatte ich Angst, dass er vielleicht die Polizei holt wegen mir. Dann hatte ich auch Angst, dass er vielleicht die Gruppe verständig, dass ich wieder im Dorf bin und dass jene Gruppe kommt und mich zwingt wieder zu den Waffen zu greifen. Dieses Gespräch fand am frühen Vormittag statt. Am Abend gegen 19.00 Uhr habe ich an einen Getränkestand etwas getrunken und da sprachen mich einige Männer an, dass sie mich dort nicht wollen. Die Männer dachten möglicherweise, dass ich vielleicht bewaffnet wäre. So viele Menschen haben im Laufe der Jahre wegen jener militanten Gruppe ihr Leben verloren. Ich habe ihnen gesagt, dass ich nicht mehr bei der Gruppe bin, dass unser Haus deshalb niedergebrannt wurde, dass meine Eltern deshalb getötet wurden.

(Wie hat sich nun jene Drohung zugetragen?)

Einer der Gruppe sprach mich an, sagte er sei von der militanten Gruppe. Er sagte, er bringe mich zu jener Gruppe, zu seinem Führer, dieser würde einen Platz für mich organisieren. Da sage ich "Nein", ich müsse gehen, ich hätte mit der Gruppe nichts mehr zu tun. Ich stieß ihn von mir weg, lief weg, er holte mich ein und schlug auf mich mit dem Holzstock ein. Ich fiel zu Boden, er zerrte mich in eine Ecke und begann zu telefonieren, ich war nämlich ohnmächtig, er ließ mich dort, als ich wieder das Bewusstsein erlangte, ging ich dann zu diesem noch nicht fertig gestellten Gebäude von Shell, wo ich auf jenen Griechen traf der mir weiterhalf.

F: Mit was wurden Sie nun bedroht bzw. mit was wurde Ihnen nun gedroht?

A: Er sagte ich müsse wieder zurückkommen, wenn nicht, dann könne ich nicht am Leben bleiben, weil sie nicht wollen, das ihre Geheimnisse verraten werden.

F: Wann sagte er ihnen dies?

A: Er sagte dies mir bei jener Gelegenheit wo er mir sagte, dass er eine Unterkunft in einem Camp für mich hätte und ich ihm sagte, dass ich das nicht will.

F: Das ist Ihr Fluchtgrund. Ist das richtig?

A: Ja.

F: Sie haben alles zu Ihrem nunmehrigen Fluchtgrund angegeben? Sie haben nun vollständige Angaben gemacht?

A: Etwas habe ich vergessen, als jener Mann mir sagte, dass ich entweder zurück zur Gruppe muss oder getötet werde, hat er mich noch an die Regeln erinnert, denn diese Regeln wurden mir ganz am Anfang bekannt gegeben. Die Gruppe vergibt nie, man darf die Gruppe niemals verlasse und man darf nicht davon rennen.

Mir ist dann klar geworden, dass er mich jeder Zeit erschießen kann, das wurde uns nämlich ganz am Anfang in der Gruppe bewusste gemacht, er hätte ja auch eine Waffe bei sich haben können und deshalb lief ich weg...

F: Die Militanten Gruppen aus dem Niger Delta haben nur einen Einfluss im Niger Delta. (AW bejaht dies) sie hätten sich Ihrer Probleme durch Verzug innerhalb Nigeria entledigen können. Sie hätten außerhalb des Niger Deltas und in Bundesstaaten außerhalb des Niger Deltas sich eine Existenz aufbauen können. Was hätte dagegen gesprochen.

A: Sie mögen Recht haben, aber wenn man einmal in Nigeria erkannt wird, dann wird man überall in Nigeria verfolgt, so z.B. in XXXX und auch in XXXX.

F: Wie soll man Sie in Nigeria finden, sie wissen in Nigeria leben Millionen von Menschen, deren Aufenthalt, deren Existenz nicht einmal registriert ist. Wie soll man sie dort finden.

A: Man kann eine Person aufgrund des Familiennamens, aufgrund des Vornamens ausfindig machen, es gibt genug Leute aus XXXX oder XXXX die ganz woanders leben und von jener Gruppe gefunden wurden. Auch die Regierung findet jeden den sie sucht.

Vertreter: Die Regierung sucht die ehemaligen Militanten für die Taten, die diese damals bei der Gruppierung begangen haben.

F: Sind Sie ein XXXX?

A: Nein. Sie leben in einem nahegelegenen Dorf.

F: Welcher Ethnie gehören sie an?

A: XXXX.

F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland?

A: Ich befürchte getötet zu werden, ich befürchte inhaftiert zu werden.

F: Möchten Sie den Angegebenen noch etwas hinzufügen?

A: Ich habe Fotos, die von mir aufgenommen wurden vor meiner Ausreise im Jahre 2006. Die ersten zwei Fotos wurden beim Beitritt in die Gruppe gemacht die anderen zwei, wo ich mit einem weißen Oberteil zu sehen bin, bei Verlassen der Gruppierung.

F: Sind Sie gesund?

A: Ich habe Schmerzen im Nacken.

F: Haben Sie einen Arzt deshalb aufgesucht? Stehen sie deshalb in medizinischer Betreuung?

A: Nein.

Ich holte mir in einer Apotheke eine Salbe.

F: Sie sind verheiratet? Leben Sie in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft in Österreich? Sie haben Kinder?

A: Ich bin nicht verheiratet und lebe ich nicht in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Ich habe keine Kinder.

F: Welchen Bezug haben Sie zu Österreich? Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

A: Nein, ich habe hier keine Verwandten und auch keine Bekannten.

F: Wo und mit wem leben Sie in Österreich?

A: Ich bin bei Mama Afrika und manchmal zahl ich zwei Euro und schlafe im Caritas Heim.

F: Sie sind obdachlos gemeldet und müssen sich deshalb auf der zuständigen PI melden. Das ist Gesetz.

A: Das mache ich und zwar seit 10.06.2013.

F: Und Sie könnten jegliche körperliche Arbeit ausführen?

A: Wenn ich nicht mehr die Schmerzen habe im Nacken, dann kann ich jegliche körperliche Arbeit ausführen.

F: Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass Sie jederzeit medizinische Hilfe in Anspruch nehmen können. Diverse NGO bzw. Flüchtlingsberater stehen ihnen zur Seite und können sie diese um Rat und Hilfe ersuchen. Sie können sich auch an die Barmherzigen Brüder werden, ich werde ihnen eine Adresse aus dem Internet heraussuchen und mitgeben. Wenn sie Schmerzen haben, dann steht es Ihnen frei medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen.

F: Möchten Sie noch etwas angegeben in ihrem Asylverfahren?

A: Nein, danke.

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja.

F: Haben Sie die Wahrheit angegeben?

A: Ja.

F an den Vertreter: Möchten Sie etwas angeben?

A: Nein, Danke.

V: Die vorliegende Niederschrift wird Ihnen durch den Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt. Im Anschluss daran können Sie noch Ergänzungen tätigen. Sollten sie keine Ergänzungen zu tätigen haben, dann unterschreiben Sie bitte die Niederschrift. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die inhaltlich richtige und vollständige Protokollierung Ihrer Angaben sowie deren vollständige Rückübersetzung.

A: Mir wurde die Niederschrift rückübersetzt. Die Rückübersetzung und den Dolmetscher habe ich einwandfrei verstanden. Ich habe keine Ergänzungen zur Niederschrift zu tätigen. Mit meiner Unterschriftleistung bestätige ich somit die inhaltlich richtige und vollständige Protokollierung meiner Angaben sowie deren vollständige Rückübersetzung.

..."

Mit behördlichem Schreiben vom 14.08.2013 - Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme - wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben bis spätestens 30.08.2013 eine schriftliche Stellungnahme zu den allgemeinen Länderfeststellungen des BAA sowie zum Niederschriftprotokoll der schweizerischen Asylbehörden abzugeben. Mit Schreiben vom 30.08.2013 und 12.09.2013 wurde Fristerstreckung mit dem Vorbringen beantragt, dass die benötigten Informationen noch nicht eingeholt hätten werden können. Dem zweiten Fristerstreckungsantrag wurde mangels ausreichender Begründung nicht mehr stattgegeben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde am 19.09.2013, I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Zur Beweiswürdigung führte der angefochtene Bescheid Folgendes aus:

"...

Die zu Ihrem ersten Asylverfahren - AIS: 13 02 682 - getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt des ersten Asylverfahrens.

Die zu Ihrer Abschiebung getroffene Feststellung gründet sich auf eine schriftliche Mitteilung der schweizerischen Asylbehörde vom 03.06.2013.

Die Feststellung hinsichtlich Ihrer Staatsangehörigkeit gründet sich auf Ihre, mit Ihrer Herkunft einhergehenden Sprachkenntnisse.

Die Negativ-Feststellung zur Identität gründet sich darauf, dass Sie im Verfahren kein wie immer geartetes Identitätsdokument vorgelegt haben.

Die getroffene Feststellung zu Ihrer illegalen Einreise ins Bundesgebiet ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus Ihren hierzu gemachten niederschriftlichen Angaben in der Einvernahme am 08.08.2013.

Die Feststellung zu Ihrem Gesundheitszustand gründet sich auf den Umstand, dass Sie im Verfahren keinerlei medizinische Schreiben und Befunde in Vorlage brachten, aus denen Gegenteiliges hervorgeht.

...

Kurz zusammengefasst behaupten Sie, Sie hätten Nigeria verlassen, weil Sie dort mit Übergriffen Dritter konfrontiert gewesen seien.

Dieses Vorbringen ist unglaubhaft. Unglaubhaft ist Ihr Vorbringen deshalb, weil Ihr erstattetes Vorbringen die Anforderungen an ein glaubhaftes Vorbringen nicht erfüllt.

So steht bereits der Umstand, nämlich dass Sie bei Erstbefragung am 26.05.2013 nicht dieselben fluchtauslösenden Vorgänge behaupteten wie in der nachfolgenden niederschriftlichen Einvernahme - die am 08.08.2013 niederschriftlich behaupteten Bedrohungen durch Dritte und Gefährdung durch Dritte welche sich nach Ihrer Abschiebung in Nigeria zugetragen hätten, haben Sie in Ihrer Erstbefragung am 26.05.2013 mit keinem Wort erwähnt - gegen den Wahrheitsgehalt des im Verfahren Behaupteten; ist doch davon auszugehen, dass bei tatsächlichem Zutreffen der behaupteten Bedrohungen und Gefährdungen, die sich nach Ihrer Abschiebung im Heimatland ereignet hätten, Sie diese bereits anlässlich Ihrer Erstbefragung am 26.05.2013 vorgebracht hätten und damit Ihren neuen Asylantrag begründet hätten.

Auch ist die Tatsache, nämlich, dass Sie anlässlich der Erstbefragung unwahres zum Einreiseweg und zu den Umständen der erneuten Einreise behaupten, gegen den Wahrheitsgehalt des im Verfahren Behaupteten; sodass Sie durch die Erstattung eines unwahren Vorbringens zum Einreiseweg und zu den Einreiseumständen aber auch durch ein offenbar wahrheitswidriges Vorbringen zu den angeblichen Fluchtgründen hinreichend Ihre persönliche Unglaubwürdigkeit demonstriert und auch hinreichend erkennen lassen, dass Sie keinesfalls gewillt sind von sich aus wahrheitsgemäßes vorzubringen.

So haben Sie anlässlich Ihrer Erstbefragung behauptet, Sie seien nachdem die schweizerischen Asylbehörden sich für die Bearbeitung Ihres Asylgesuchs gem. Dublin Verordnung für zuständig erklärten und Sie Österreich am 26.03.2013 in die Schweiz verließen, wiederholt auf direktem Weg von der Schweiz nach Österreich gereist um hier erneut um Asyl anzusuchen. Dass Sie tatsächlich von den Schweizer Behörden zwischenzeitlich in Ihr Heimatland abgeschoben worden waren, nachdem die Schweizer Asylbehörden über Ihren dortigen abgesprochen haben, haben Sie anlässlich Ihrer Erstbefragung gänzlich verschwiegen. Der Umstand, nämlich, dass Sie bzw. Ihre bevollmächtigte Vertretung die Behörde von der erfolgten Abschiebung anlässlich der, der Erstbefragung nachfolgenden niederschriftlichen Einvernahme informieren, ändert nichts an der Tatsache, dass Sie anlässlich der Erstbefragung falsche Angaben zum Einreiseweg und zu den Einreiseumständen machten; überdies war die erkennenden Behörde bereits zum Zeitpunkt zu welchem Sie bzw. Ihre Vertretung niederschriftlich die erfolgte Abschiebung thematisierten, über die erfolgte Abschiebung informiert.

Ihr demonstriertes Verhalten ist somit im groben Missverhältnis mit Ihrer behaupteten Schutz- bzw. Asylbedürftigkeit; zeigt doch die Erfahrung erkennender Behörde im täglichen Umgang mit Personen die tatsächlich Schutz durch Asyl benötigen, dass diese gegenüber der Behörde stets die Wahrheit angibt, im Verfahren mitwirkt und vor allem persönlich glaubwürdig ist.

Da sich auch bei Abgleich Ihrer ha. erstatteten Vorbringenshinhalte mit jenen bei der Schweizerischen Asylbehörde ergibt, dass Sie vor europäischen Asylbehörden (Österreich und Schweiz) divergierende Angaben zu zentralen Vorbringensinhalten machen, ist der behördlich über Ihre persönliche Unglaubwürdigkeit gewonnene Schluss ebenso vervollständigt, wie der gewonnene Schluss über die Unglaubhaftigkeit aller im Verfahren aufgestellter Behauptungen.

Behaupten Sie gegenüber schweizerischen Asylbehörden, dass Sie im Niger Delta Probleme mit einer Society gehabt hätten die mit Gewalt Menschen zum Mitmachen zwinge und, dass Ihre Probleme mit jener Society im Juni 2007 in Nigeria begonnen hätten, sodass Sie im Dezember 2007 Ihr Heimatland verlassen hätten, erklären Sie hingegen in Ihrem gegenständlichem Verfahren, dass die nunmehrigen und aktuellen Bedrohungen welche sich nach Ihrer Abschiebung in Nigeria zugetragen hätten, darauf zurückzuführen seien, dass Sie bereits vier oder sechs Jahre lang vor Ihrer im Jahre 2006 erfolgten Ausreise aus Nigeria Probleme mit einer gewalttätigen Gruppierung im Niger Delta gehabt hätten und dass sich diese Probleme bis zu Ihrer im Jahre 2006 erfolgten Ausreise hingezogen hätten.

Abgesehen davon, wissen Sie in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme in gegenständlichem Verfahren am 08.08.2013 nicht einmal widerspruchsfrei und mit den Tatsachen einhergehend über die Dauer Ihres Aufenthalts in Nigeria, welcher nach Ihrer Abschiebung aus der Schweiz und erneuter Wiedereinreise in Österreich erfolgte, Auskunft zu erteilen.

Behaupten Sie eingangs Ihrer Einvernahme am 08.08.2013, Sie hätten sich in Nigeria von 13.04.2013 bis 23.05.2013 aufgehalten, behaupten Sie im Widerspruch dazu und zwar über Vorhalt, nämlich, dass Ihre Angaben zum zeitlichen Ablauf der angeblich fluchtauslösenden Vorgänge nicht einhergehen mit der von Ihnen behaupteten Aufenthaltsdauer in Nigeria sind, dass Sie Nigeria glaublich am 16. oder 17.05.2013 verlassen hätten.

Ein derart widersprüchliches Vorbringen ist ausschließlich auf persönliche Unglaubwürdigkeit und auf Konstruktion der Vorbringensinhalte zurückzuführen!

Soferne Sie überdies in gegenständlichem Verfahren glaubhaft machen wollen, Sie hätten in Ihrem Heimatland keinerlei Familienangehörige bzw. Familienanschluss, so ist jener Darstellung Ihre niederschriftliche Aussage vor den schweizerischen Asylbehörden im do. Asylverfahren entgegenzuhalten, wonach Sie angaben, Sie hätten drei in Nigeria lebende volljährige Geschwister, die ihrerseits eigene Kernfamilien hätten.

Soferne Sie in gegenständlichem Verfahren auch glaubhaft machen wollen, Sie seien beruflich nicht ge- bzw. ausgebildet so ist jener Darstellung auch Ihre niederschriftliche Aussage vor den schweizerischen Asylbehörden, wonach Sie ausgebildeter Schweißer sind, entgegen zu halten.

Ihrem Vorbringen ist nach Gesamtschau unter Einbeziehung Ihres im Schweizer Asylverfahren erstatteten Vorbringens die Glaubhaftmachung versagt. Wie bereits hinreichend dargelegt, erfüllen Sie überdies die zentrale Voraussetzung für die Erstattung eines glaubhaften Vorbringens, nämlich die persönliche Glaubwürdigkeit, nicht und ist Ihnen auch deshalb die Glaubhaftmachung Ihres Vorbringens verwehrt.

An der Unglaubhaftigkeit Ihres Vorbringens und an Ihrer persönliche Unglaubwürdigkeit können auch die vier im Verfahren in Vorlage gebrachten Fotografien nichts ändern; sind diese ihrem Vorbringen doch nicht zuordenbar und nicht geeignet Ihr Vorbringen zu untermauern. Andere Beweismittel zur Untermauerung Ihres Vorbringens haben Sie im Verfahren nicht in Vorlage gebracht. Zu den behördlichen Länderfeststellungen und zu den Niederschriften im Schweizer Asylverfahren haben weder Sie noch Ihre bevollmächtige Vertretung eine Stellungnahme abgegeben, obschon dazu ausreichend Frist eingeräumt wurde und zahlreichen Anträgen auf Fristverlängerung stattgegeben wurde.

Den letztmaligen und nunmehr dritten Antrag auf Fristerstreckung ist jedoch nicht mehr Folge zu leisten; ist doch der erneute Antrag wiederholt nicht ausreichend begründet, sodass keine Sinnhaftigkeit in einer erneuten Fristerstreckung erkennbar ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Da Ihnen, wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, und Sie eine erwachsene, arbeitsfähige Person mit Familienbezug im Heimatland sind, der es jedenfalls zumutbar ist, im Falle der Rückkehr, etwa durch Arbeitsaufnahme, selbst für ihr Auskommen zu sorgen geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

...

Die Behörde schenkt dem Amtswissen grundsätzlich Glaubwürdigkeit weil dieses aus einschätzbaren, aktuellen Quellen mit klar ersichtlichem Urheber stammt, deren Inhalt schlüssig ist und welcher ein Spezialwissen vermittelt. Die ausgewogene Auswahl der Quellen zeigt in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmend das geschilderte Bild über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat. Die zentralen Länderfeststellungen wurden Ihnen zur Kenntnis gebracht. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus einer Gesamtschau sämtlicher zitierter unbedenklicher schlüssiger Erkenntnisquellen und wurden Ihnen die für Ihr Verfahren zentralen Feststellungen zur Kenntnis gebracht. Die Richtigkeit jener Feststellungen haben Sie nicht erschüttert.

Aus der allgemeinen Lage in Ihrem Heimatland - aus der hervorgeht, dass jedermann durch Annahme einer Erwerbstätigkeit Ihrer und Ihrer Angehörigen Leben finanzieren können - kann eine asylrelevante Gefährdung Ihrer Person- Sie sind jung, arbeitswillig und arbeitsfähig, auch sind Sie in einem erwerbsfähigem Alter, haben sich überdies in Nigeria geraume Zeit durch Ausübung diverser Arbeiten selbst finanziert und verfügen über Familie in Nigeria; überdies sind Sie schulisch gebildet - nicht abgeleitet bzw. hergeleitet werden.

Die Feststellung, nämlich, dass keine Umstände vorliegen, die gegen Ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich stehen, ergibt sich aus dem Akteninhalt.

"

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den drei Spruchpunkten. Der Status des Asylberechtigten könne nicht zuerkannt werden, weil ein asylrelevantes Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei und die Ungereimtheiten sowie die Widersprüche klar dargelegt worden seien. Auch eine refoulementrelevante Gefährdung liege nicht vor. Es seien schließlich weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 09.10.2013, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen nochmals seine Fluchtgründe darlegte. Im Zusammenhang mit seiner Fluchtgeschichte führte er aus, dass er nicht nur in allen Teilen Nigerias der Verfolgung durch die Gruppe "Niger Delta" ausgesetzt sei, sondern darüber hinaus als ehemaliges Mitglied dieser militanten Gruppe mit einer Verfolgung seitens der Regierung zu rechnen habe. Die Behörde habe nur rudimentär ein Ermittlungsverfahren geführt und dieses sei keinesfalls geeignet die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zu begründen. Marginale datumsmäßige Unsicherheiten bei der Wiedergabe einer Fluchtgeschichte seien mit Sicherheit nicht geeignet, seine persönliche Unglaubwürdigkeit zu begründen und dessen gesamtes Vorbringen zu entwerten. Er habe der Behörde angegeben, dass er mehrere Jahre mit der Rebellengruppe im Sumpfgebiet XXXX gelebt habe, ehe er aufgrund seines Wunsches die Gruppe zu verlassen, Probleme bekommen habe, seine Eltern hingerichtet worden seien und er aus Nigeria habe flüchten müssen. Auch habe der Beschwerdeführer in Nigeria keine Angehörigen mehr. Es treffe zwar zu, dass er im schweizerischen Asylverfahren am 11.10.2011 angegeben habe, Geschwister zu haben. Diese seien jedoch bereits verstorben. Er habe dies auch den schweizerischen Behörden so mitgeteilt, jedoch scheine diese Information nicht protokolliert worden zu sein. Er habe also weder soziale Anknüpfungspunkte noch könne er in wirtschaftlicher Hinsicht auf Unterstützung rechnen. Er habe auch keinerlei Berufsausbildung, er habe zwar verschiedene Berufe ausgeübt, jedoch keinen erlernt. Es sei daher für den Beschwerdeführer nicht möglich, sich ohne Gefährdung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechtsgüter nach Nigeria zu begeben.

Mit Schreiben vom 17.02.2014 wurden die aktuellen Meldedaten des Beschwerdeführers übermittelt.

Am 07.05.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer seit 25.04.2014 in Untersuchungshaft befindet.

Der Beschwerdeführer wurde am 29.07.2014 von einem Landesgericht wegen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 12 Monate auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt, verurteilt. Der Vollzug des unbedingten Teiles der Freiheitsstrafe wurde mit 22.08.2014 beendet.

Mit Schreiben vom 05.06.2014 wurde die Vollmachtsauflösung zur rechtsfreundlichen Vertretung bekannt gegeben. Mit Schreiben vom 08.01.2015 wurde das Vollmachtsverhältnis zum selben Rechtsvertreter erneuert.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer eine aktuelle Lageeinschätzung (BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 31.03.2014, aktualisiert am 21.10.2014), übermittelt und ihm diesbezüglich Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen, schriftlich Stellung zu nehmen.

In der Stellungnahme vom 28.01.2015 verwies der Beschwerdeführer nochmals auf das bereits in der Beschwerde Vorgebrachte. Da er bereits bei seiner letzten Rückkehr nach Nigeria von Sicherheitsbehörden festgehalten worden sei, fürchte er bei erzwungener Rückkehr jedenfalls inhaftiert zu werden und so den dortigen Sicherheitskräften hilflos ausgeliefert zu sein. Weiters sei er in Österreich gut integriert. Seit über einem Jahr lebe er mit einer Frau zusammen, die über einen Aufenthaltstitel verfüge. Diese würde für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufkommen. Er wolle sie heiraten und mit ihr Kinder haben. Jeden Sonntag sei er in einer Kirche, sei in der Gemeinde bereits gut integriert und habe dort viele Freunde gefunden. In Nigeria habe er keine Bezugsperson mehr. Seine Eltern seien hingerichtet worden und auch seine Geschwister seien gestorben oder würden nicht mehr in Nigeria leben.

Am 05.03.2015 wurde ein Dienstvertrag den Beschwerdeführer betreffend als Arbeitnehmer in einem Supermarkt vom 03.02.2015 vorgelegt und am 07.04.2015 folgte eine Bestätigung seiner aktiven Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 11.06.2015 zur mündlichen Verhandlung für den 26.06.2015 geladen.

Da der Beschwerdeführer der mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngebelieben ist und er sich auch nicht mit seinem bevollmächtigten Vertreter in Verbindung gesetzt hat, wurde die Verhandlung abberaumt. Es wurde festgestellt, dass laut ZMR der Beschwerdeführer bei der abgegebenen Adresse nur bis 05.11.2014 gemeldet war.

Auf Anfrage wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 15.09.2015 seitens der rechtsfreundlichen Vertretung mitgeteilt, dass keine aktuelle Zustelladresse des Mandanten bekannt sei. Er sei derzeit in Österreich nicht aufrecht gemeldet.

Mit Schreiben vom 15.04.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass das Vollmachtverhältnis weiterhin aufrecht sei und sich gegenüber der Mitteilung vom 15.09.2015 nichts geändert habe.

Daraufhin wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers die aktuelle Lageeinschätzung (BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 14.07.2015) zu Nigeria übermittelt und diesbezüglich Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen, schriftlich Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, auch weitere Unterlagen zur persönlichen Situation vorzulegen. Eine schriftliche Stellungnahme wurde nicht abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist ein männlicher Staatsangehöriger von Nigeria und stellte am 26.05.2013 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem er bereits am 03.03.2013 einen solchen gestellt hatte. Der erste Asylantrag wurde als unzulässig zurückgewiesen, da gemäß der Dublin-VO die Schweiz zur Prüfung des Antrages zuständig war. Daraufhin reiste er freiwillig in die Schweiz aus und wurde von dort am 13.04.2013 nach Nigeria überstellt. Nachdem er Nigeria wieder verlassen hatte, reiste er am 26.05.2013 dann neuerlich illegal nach Österreich ein.

Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe Igbo und einer christlichen Religionsgemeinschaft an und lebte bis zu seiner ersten Ausreise 2007 in seinem Heimatstaat. Von Dezember 2007 bis September 2011 lebte er als Asylwerber in Griechenland und reiste dann in die Schweiz, wo er einen weiteren Asylantrag stellte und sich dort bis zu seiner ersten illegalen Einreise nach Österreich aufhielt. Er hat zumindest Grundschulbildung und spricht Igbo, Englisch und Griechisch. In Nigeria und in Griechenland war er in verschiedenen Berufen tätig. Seine Angaben über noch lebende Familienmitglieder sind widersprüchlich.

Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung durch eine Rebellengruppe im Niger-Delta, deren langjähriges Mitglied er gewesen sein soll, sowie die behauptete Bedrohung durch die nigerianischen Sicherheitskräfte wegen seiner Tätigkeit bei den Rebellen kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.

Dem Beschwerdeführer steht eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann, der sich erforderlichenfalls in einem anderen Teil Nigerias eine Beschäftigung suchen und eine Existenzgrundlage aufbauen könnte.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot.

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

2013 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und hält sich seither nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Auf besondere private oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich, etwa eine Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keine Hinweise. Ein Beschäftigungsverhältnis oder die Ablegung einer Sprachprüfung wurde nicht einmal behauptet.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren Krankheiten.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich am 29.07.2014 von einem Landesgericht wegen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 12 Monate auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt, verurteilt.

Das Beschwerdeverfahren ist zur mündlichen Verhandlung am 26.06.2015 unentschuldigt nicht erschienen und derzeit unbekannten Aufenthaltes.

Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

Zur Situation in Nigeria werden auszugsweise folgende Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 14.07.2015 zitiert:

"...

Politische Lage

Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 28.11.2014; vgl. AA 6.2015a; vgl. GIZ 6.2015a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 6.2015a).

Mit der Wahl Olusegun Obasanjos im Jahr 1999 war Nigeria zur Demokratie zurückgekehrt und verfügt seitdem über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog) und orientiert sich insgesamt am System der USA. Dem starken Präsidenten, der auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 28.11.2014; vgl. AA 6.2015a). Es dominieren der direkt gewählte Präsident und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 28.11.2014).

Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich bei den meisten der ca. 50 kleineren Parteien an Führungspersonen. Loyalitäten gegenüber der eigenen ethnischen Gruppe bzw. gegenüber Personen gehen anderen Loyalitäten vor; entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 28.11.2014).

Im Hinblick auf die 2015 stattfindenden Präsidentschaftswahlen haben sich die vier Oppositionsparteien CPC, ACN, ANPP und APGA zu einer neuen Oppositionspartei namens "All Progressive Congress" (APC) zusammengeschlossen (GIZ 6.2015a; vgl. AA 28.11.2014). Damit formierte sich erstmals seit 1999 eine ernstzunehmende Konkurrenz zur PDP (AA 28.11.2014). Die APC verfolgte das Ziel, 2015 die Regierung unter Goodluck Jonathan und die PDP als Regierungspartei abzulösen. Darüber hinaus gab es zunehmend Flügelkämpfe innerhalb der PDP, in deren Folge sich sieben von 23 PDP-Gouverneuren (der insgesamt 36 Gouverneure Nigerias) von der Partei abgespalten haben. Sie kritisieren vor allem, dass dieser das Problem mit Boko Haram bislang nicht in den Griff bekommen und auch in Bezug auf die im Land vorherrschende Armut und den ausgeprägten Analphabetismus keine adäquaten politischen Maßnahmen eingeleitet habe (GIZ 6.2015a).

69 Mio. registrierte Wähler waren am 28.3.2015 dazu aufgerufen, ihre Stimme einem der Präsidentschaftskandidaten von 14 politischen Parteien Nigerias zu geben. Gewählt wurde in 115.000 Wahllokalen in 36 Bundesstaaten sowie der Hauptstadt Abuja. Nachdem bekannt geworden war, dass die Stimmabgaben in einigen Wahlbezirken nicht rechtzeitig abgeschlossen werden konnten, entschied die unabhängige nigerianische Wahlkommission INEC, die Wahlen bis Sonntag, den 29.3.2015, zu verlängern. Trotz der Bedrohung durch die islamistische Terrorgruppe Boko Haram war die Wahlbeteiligung hoch. Tausende Nigerianer warteten - trotz technischer Pannen mit der neu eingeführten elektronischen Wähler-Registrierung - geduldig, bis sie schließlich ihre Stimme abgeben konnten (GIZ 6.2015a).

Der Herausforderer Muhammadu Buhari von der Partei APC ging als Sieger aus der Präsidentschaftswahl hervor. Er erhielt 15,42 Mio. Stimmen und gewann in 21 Bundesstaaten insgesamt 54,9 % der Stimmen. Der amtierende Präsident Goodluck Jonathan von der Peoples Democratic Party (PDP) hingegen siegte in 15 Bundesstaaten und der Hauptstadt Abuja, konnte aber insgesamt nur 12,85 Mio. Stimmen gewinnen und unterlag somit um 2,57 Mio. Stimmen gegenüber seinem Herausforderer Buhari. Der abgewählte Amtsinhaber Goodluck Jonathan räumte seine Niederlage sofort ein, gratulierte Buhari noch am gleichen Tag per Telefon zu seinem Wahlsieg und rief seine Anhänger dazu auf, das Ergebnis ebenfalls zu akzeptieren und Ruhe zu bewahren. Mit dieser Geste konnte Goodluck Jonathan Unruhen und Gewalt im Land verhindern, die bei den vorangegangenen Wahlen mehrere Hundert Menschen das Leben gekostet hatte (GIZ 6.2015a; vgl. BBC 1.4.2015).

Neben dem Präsidenten wählten die Nigerianer am 28.3.2015 auch die beiden Kammern des Parlaments, den Senat mit 109 Senatoren und das Repräsentantenhaus mit 360 Abgeordneten. Großer Gewinner der Parlamentswahlen war auch hier der APC mit 61 von 109 Sitzen im Senat und 214 von 360 Abgeordneten im Repräsentantenhaus. Damit dominiert der APC zukünftig sowohl im Senat als auch im Repräsentantenhaus (GIZ 6.2015a).

Am 11.4.2015 wurden die Gouverneure und Landesparlamente in 29 der 36 Bundesstaaten gewählt. In den restlichen sieben Bundesstaaten hatten die Wahlen bereits in den Monaten zuvor stattgefunden. Die PDP stellte bis zu diesen Wahlen die Gouverneure in 21 Bundesstaaten, verlor nun aber zum ersten Mal die wichtigsten Bundesstaaten im Norden des Landes, so z. B. die Bundesstaaten Katsina, Kaduna und Bauchi. Auch wenn die PDP 2015 nach wie vor in sieben Bundesländern, insbesondere der Ölregion Rivers State, gewinnen konnte, stellen die Wahlen die größte Niederlage für die PDP seit dem Ende der Militärherrschaft im Jahre 1999 dar (GIZ 6.2015a).

Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen nicht zu unterschätzenden, wenn auch weitgehend informellen Einfluss. Sie gelten als moralische Instanz und können wichtige Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein (AA 6.2015a).

Fast im ganzen Norden Nigerias ist das System der LGA kollabiert. Große Teile kamen unter Kontrolle von Milizen und lokalen "Strongmen", die den politischen und sozio-ökonomischen Raum ausfüllen. Dies führte zur Vertiefung lokaler und regionaler Missstände (BS 2014).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria;

AA - Auswärtiges Amt (6.2015a): Nigeria - Innenpolitik;

BBC (1.4.2015): Nigeria election: Muhammadu Buhari wins presidency;

BBC (29.5.2015): Nigeria's President Buhari promises change at inauguration;

BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Nigeria Country Report;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015a): Nigeria - Geschichte und Staat.

Sicherheitslage

Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 28.11.2014). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (vor allem im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück (DACH 2.2013).

Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria einschließlich der Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden (BMEIA 16.6.2015).

Das deutsche Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi, Sokoto und Kogi (AA 8.5.2015). Auch das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in die Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Plateau sowie den südlichen Landesteil von Bauchi und Kano. Mit Gewaltausbrüchen in allen zwölf nördlichen Bundestaaten ist jederzeit zu rechnen (BMEIA 16.6.2015). Das britische Außenministerium warnt zusätzlich noch vor Reisen in die Flussgegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom und Cross River States sowie in die Stadt Warri (UKFCO 16.6.2015).

In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 8.5.2015).

In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen, aber auch zwischen Militär und Polizeikräften (BMEIA 16.6.2015) bzw. zu Problemen (u. a. Mobs, Plünderungen) durch die sogenannten "Area Boys". Der Einsatz von Schlägertrupps und privaten Milizen zur Erreichung politischer oder wirtschaftlicher Ziele ist weit verbreitet (AA 28.11.2014).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria;

AA - Auswärtiges Amt (8.5.2015): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung);

BMEIA - Außenministerium (16.6.2015): Reiseinformationen - Nigeria;

CFR - Council on Foreign Relations (2015): Nigeria Security Tracker;

DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.2.2013):

D-A-CH Factsheet zu Nigeria;

OSAC - Overseas Security Advisory Council (21.7.2014): Nigeria 2014 Crime and Safety Report - Abuja;

UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (16.6.2015):

Foreign Travel Advice - Nigeria.

Nigerdelta

Das Nigerdelta, welches die Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River umfasst, sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias (DACH 2.2013).

Die Lage im Nigerdelta ist derzeit relativ stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt aber ein Risiko(AA 6.2015b). Entführungen sind besonders häufig im Nigerdelta und südöstlichen Bundesstaaten Abia, Imo und Anambra. Politiker, Reiche und Ausländer waren die häufigsten Opfer (FH 28.1.2015).

Von 2000 bis 2010 entwickelten sich im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt gegenüber der Regierung durchzusetzen. Die wichtigsten Gruppierungen wurden die Niger Delta People's Volunteer Force (NDPVF) und die Movement for the Emancipation of the Niger Delta (MEND) (AA 28.11.2014). Bis zum Amnestieangebot im Jahr 2009 hat vor allem die MEND in der Region den bewaffneten Kampf gegen die Regierung geführt. Die MEND verübte selbst noch im Oktober 2010 Angriffe und Attentate (DACH 2.2013).

Mit dem im Juli 2009 vom damaligen Präsidenten Yar'Adua verkündeten Amnestieangebot für die Militanten im Nigerdelta ist seiner Regierung bei der Lösung des Konflikts ein bedeutender Schritt und ein überraschender Erfolg gelungen: Alle bekannten Milizenführer nahmen das Amnestieangebot an. Ein Reintegrationsprogramm für 20.000 ehemalige Kämpfer hat Mitte 2010 begonnen. Der ehemalige Präsident Jonathan, selbst aus dem Ölstaat Bayelsa stammend, setzt das Amnestieprogramm fort. Allerdings kündigten die Milizenführer Henry Okah und John Togo die Amnestie 2010 wieder auf. Der mutmaßliche MEND-Führer Henry Okah, sitzt derzeit in Südafrika in Haft und wurde dort im Januar 2013 verurteilt. Als Reaktion auf seine Verurteilung drohte MEND in drastischen Worten mit Anschlägen in ganz Nigeria (AA 28.11.2014). Bislang wird die Amnestievereinbarung aber weitgehend eingehalten, so dass Kriminalität und Gewalt im Süden merklich zurückgegangen sind. Allerdings steigen Kriminalität und Gewalt im Süden in letzter Zeit wieder an (AA 6.2015a). Bis Ende 2012 haben

26. 368 ehemalige Militante vom Amnestieprogramm profitiert. Viele der ehemaligen Militanten haben eine Arbeitsausbildung oder Stipendien erhalten (USDOS 19.4.2013).

Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelt es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen und der Staatsgewalt, als auch um Rivalitäten zwischen den unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Interessen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind bis heute teils unter Kontrolle von separatistischen und kriminellen Gruppen. Teile des unzugänglichen Gebiets stellen weiterhin einen weitgehend rechtsfreien Raum dar, in dem die Einflussmöglichkeiten staatlicher Ordnungskräfte begrenzt sind (AA 28.11.2014). Das UK Home Office berichtet, dass laut DefenceWeb ein Joint Task Force (JTF) errichtet wurde, um den Terrorismus und andere Bedrohungen im Niger-Delta zu bekämpfen (UKHO 9.6.2015).

Das kostspielige Amnestieprogramm im Nigerdelta hat zwar die Gewalt reduziert, die strukturellen Probleme (Armut, Korruption, Umweltverschmutzung, Straffreiheit bei politischer Gewalt) wurden aber nicht angegangen (BS 2014; vgl. HRW 21.1.2014). Im Juni 2013 hat die Regierung angekündigt, dass das Amnestieprogramm im Jahr 2015 endgültig beendet werde. Sie hat auch zugegeben, dass ihre eigene Unfähigkeit, für die ausgebildeten ehemaligen Rebellen eine Arbeit zu finden oder einen anderen Plan zu erstellen, die Region potentiell gefährlicher machen werde (HRW 21.1.2014). Es gibt jedoch Berichte, dass Präsident Buhari angekündigt hat, dass das Amnestieprogramm weiter fortgeführt werden soll (TG 4.6.2015; vgl. Punch 5.6.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria;

AA - Auswärtiges Amt (6.2015b): Nigeria - Wirtschaft;

AA - Auswärtiges Amt (6.2015a): Nigeria - Innenpolitik;

BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Nigeria Country Report, DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.2.2013):

D-A-CH Factsheet zu Nigeria;

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Nigeria;

HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Nigeria

Punch (5.6.2015): Buhari'll sustain Niger Delta amnesty programme, says NNPC;

TG - The Guardian (4.6.2015): Buhari pledges commitment to amnesty programme in Niger-Delta

UKHO - UK Home Office (9.6.2016): Country Information and Guidance

Nigeria: Background information, including actors of protection, and internal relocation;

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria.

...

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein. Dies betrifft vor allem die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa. Auch in den Bundesstaaten Bauchi, Kano, Kaduna, Kogi und Plateau wird durch Ausgangssperren die Bewegungsfreiheit immer wieder eingeschränkt. Es gibt auch weiterhin illegale Straßensperren und Kontrollpunkte, bei welchen Polizisten Geld von Reisenden verlangen. Sicherheitsbeamte wenden weiterhin übermäßige Gewalt an Kontrollpunkten und Straßensperren an (USDOS 25.6.2015).

Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 25.6.2015). Prinzipiell sollte es einer Person, die von nicht-staatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Natürlich müssen die jeweiligen persönlichen Umstände beachtet werden (UKHO 12.2013; vgl. UKHO 9.6.2015). Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Igbo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖBA 7.2014).

Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie bzw. erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben: Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele Menschen praktisch unmöglich, an Orten, in denen kein solches soziales Netz besteht, erfolgreich Fuß zu fassen. Mit dem Umzug geht regelmäßig ein weitreichender Verlust der Bürgerrechte einher, da die meisten Bundesstaaten Zuwanderer aus anderen Gebieten von politischer Teilhabe und staatlichen Unterstützungen ausschließen (AA 28.11.2014).

Lokale Regierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt. Bundesstaats- und Lokalregierungen bedrohen und diskriminieren manchmal Angehörige nicht indigener Ethnien, damit diese wegziehen. Es kommt auch zur Zerstörung von Wohngebäuden (USDOS 25.6.2015).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria;

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria;

UKHO - United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria;

UKHO - United Kingdom Home Office (9.6.2015): Country Information and Guidance Nigeria: Background information, including actors of protection, and internal relocation;

USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Nigeria.

Grundversorgung/Wirtschaft

Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen, die in den letzten Monaten allerdings stark zurückgegangen sind. Der für solche Fälle eingerichtete Excess Crude Account, in dem die Regierung einen Teil der Einnahmen aus dem Ölexport zurücklegt, ist inzwischen weitgehend aufgebraucht. Im Mai 2011 hat die Regierung außerdem den Staatsfonds Sovereign Wealth Fund geschaffen, der sich ebenfalls aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll (AA 6.2015b). Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gläubigern, einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. US-Dollar aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. US-Dollar zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist (GIZ 4.2015c).

Seit 2014 gilt Nigeria als die größte Volkswirtschaft Afrikas. Laut einer im April 2014 veröffentlichten Statistik des National Bureau of Statistics (NBS) übertraf Nigeria das Bruttoinlandsprodukt Südafrikas. Die zentralen Treibkräfte der nigerianischen Wirtschaft, die als Grundlage dieser Berechnung dienten, sind - neben der Ölindustrie - die Unterhaltungsindustrie (Nollywood), die Informationstechnologie und der Handel. Mit einem Wachstum des BIP von mehr als 6% im Jahr gehört Nigeria zu den am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften des Kontinents (GIZ 4.2015c; vgl. AA 6.2015b).

Nigeria ist der zehntgrößte Erdölproduzent der Welt und der größte Erdölproduzent Afrikas. Über 70% der Staatseinnahmen und 90% der Exporterlöse stammen aus der Erdöl- und Erdgasförderung. Neben den Erdöl- und Erdgasvorkommen verfügt Nigeria über umfangreiche natürliche Ressourcen (z. B. Zinn, Eisen-, Blei- und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine und Phosphat), die gesamtwirtschaftlich gesehen jedoch von geringer Bedeutung sind (GIZ 4.2015c), und 14 Prozent des Bruttoinlandprodukts generieren sich aus den Erdölgeschäften (AA 6.2015b).

Neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 28.11.2014). Der Reichtum Nigerias ist das Öl, doch über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. In ländlichen Gegenden beträgt der Anteil über 90 Prozent (AA 6.2015b). Der Sektor erwirtschaftete 2013 etwa 35,4 Prozent des BIP. Produziert werden Nahrungsmittel für den Eigenbedarf sowie Kakao, Erdnüsse, Kautschuk, Cassava, Yam für den Export (GIZ 4.2015c). Nigeria ist Afrikas größter Yam- und Augenbohnenproduzent und der weltweit größte Produzent von Maniok (Kassava) (AA 6.2015b).

Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Die überwiegende Mehrheit der Nigerianer ist im informellen Arbeitsmarkt tätig und bekommt somit keine Pension. Von der arbeitenden Bevölkerung, die etwa 80 Millionen Menschen beträgt, sind etwa 6 Millionen bei irgendeiner Altersvorsorge registriert (TE 25.10.2014). Bis September 2012 waren nur 5,2 Millionen Nigerianer beim Contributory Pension System registriert, lediglich 55.000 Pensionisten erhielten Auszahlungen (BS 2014). Dies versucht die Regierung zu ändern, und im Juli 2014 gab es eine neue Gesetzesreform (TE 25.10.2014).

Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme, wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB, erhalten werden, und nichtstaatliche Organisationen, wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO), bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. So wird für eine rund 30 cm lange Yam-Wurzel, von der sich eine erwachsene Person zwei Tage lang ernähren kann, je nach Region und Saison ein Preis von 150-400 Naira berechnet (0,75 bis 2 Euro).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria;

AA - Auswärtiges Amt (6.2015b): Nigeria - Wirtschaft;

BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Nigeria Country Report;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2015b): Nigeria - Gesellschaft;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2015c): Nigeria - Wirtschaft und Entwicklung;

IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet;

IOM - International Organization for Migration (3.2015): AVRR Newsletter Winter 2015;

IOM - International Organization for Migration (24.5.2013): AVRR Newsletter Frühling 2013, Ausgabe 7;

TE - The Economist (25.10.2014): Fewer ghosts, more savings;

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria.

...

Behandlung nach Rückkehr

Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann aufgrund der dargelegten Gründe kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen generell festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014).

Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen vor allem aus Spanien, Italien, Irland (bestehende Rückübernahmeabkommen) sowie Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden und Schweden, meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden. Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen. Die Einwanderungsbehörde führt ein Fahndungsbuch, anhand dessen bei aus dem Ausland zurückkehrenden Nigerianern eine Überprüfung bereits bei Ankunft am Flughafen erfolgt: Bei Notierung im Fahndungsbuch wird der Betreffende noch im Flughafengebäude verhaftet; im anderen Fall wird der betroffenen Person ein vorläufiges Identifikationspapier durch die nigerianische Einwanderungsbehörde ausgestellt, wenn sie lediglich über einen vorläufigen Reiseausweis einer nigerianischen Botschaft verfügt (AA 28.11.2014).

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 28.11.2014). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 7.2014).

Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die Drogenpolizei (NDLEA) überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Im Mai 2012 erhielt die Deutsche Botschaft in Abuja ein Schreiben des nigerianischen Justizministers mit der Bestätigung der Nichtanwendung des "Decree 33". Vor dem Hintergrund, dass die Sicherheitskräfte Verdächtige misshandeln oder extra-legal töten, statt sie vor Gericht zu stellen, lässt sich allerdings nicht ausschließen, dass Polizei und Militär auch Dekret 33 noch als Legitimationsgrundlage für Repressalien sehen, trotz dessen offizieller Nichtanwendung (AA 28.11.2014). Da die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund angibt, sind Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich. Dadurch ist das "Dekret 33" nicht geeignet, ein Rückschiebungshindernis für eine Person darzustellen (ÖBA 7.2014).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung von minderjährigen Rückkehrern dort nicht ohne weiteres gewährleistet wäre (AA 28.11.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria;

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria;

..."

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes (BAA), insbesondere den Niederschriften, sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Nigeria stützen sich auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer vor der vorliegenden Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationsblätter der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Stellungnahme vorgelegt und von diesem nicht bestritten wurden.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich an und stellt fest, dass der geschilderte Fluchtgrund nicht glaubwürdig ist. Die seitens des BAA getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens sind begründet und logisch nachvollziehbar (vgl. oben S 8ff).

Entgegen den Einwendungen in der Beschwerde, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass dem Beschwerdeführer während des Verfahrens nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und dadurch das Recht auf Parteiengehör verletzt wurde, zumal in der Beschwerde keine substantiierten Vorbringen erstattet wurden.

Es wäre die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, im Rahmen der ausführlichen Einvernahme durch das BAA seine Verfolgungsgefahr auch glaubhaft zu machen.

Der Beschwerdeführer hat jedoch in seiner Erstbefragung den Aufenthalt in seinem Heimatstaat nicht erwähnt. Er gab lediglich an, dass ihn die Schweiz nicht mehr wolle (vgl. oben S 2). Im weiteren Verfahren machte er während einer Einvernahme am 08.08.2016 vage und widersprüchliche Angaben zu seinem Aufenthalt in Nigeria und zu seinem neuerlichen Fluchtgrund. Der Beschwerde ist zwar dahingehend zu folgen, dass nicht erwartet werden könne, dass der Beschwerdeführer sämtliche Vorfälle - bei sonstiger Unglaubwürdigkeit - datumsmäßig exakt beziffern kann, jedoch konnte er nicht einmal für die kurze Zeit seines Aufenthaltes in Nigeria widerspruchsfrei zeitliche und örtliche Angaben machen. Auch die Fluchtgeschichte selbst hat er immer erst auf Nachfrage und unglaubwürdiger Weise gesteigert. Letztendlich ist auch zu berücksichtigen, dass schon der im Asylverfahren in der Schweiz vorgebrachten Fluchtgeschichte kein Glaube geschenkt wurde und der Beschwerdeführer nach Nigeria abgeschoben wurde.

Die Schilderungen des Beschwerdeführers können also letztlich nicht einmal ansatzweise als glaubwürdig qualifiziert werden. Insgesamt gesehen konnte somit eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nicht festgestellt werden.

Bezüglich noch lebender Familienmitglieder in Nigeria wird festgestellt, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers ebenso widersprüchlich und unglaubwürdig sind. 2011 gab er im Asylverfahren in der Schweiz ziemlich detailliert an, dass er 3 Schwerstern und 1 Bruder in Nigeria habe. In Österreich gab der Beschwerdeführer dann jeweils sinngemäß Folgendes an: "keine Geschwister" (Niederschrift vom 03.03.2013); "1 Schwester 2006 verstorben" (Niederschrift vom 08.08.2013); "alle Geschwister bereits verstorben" (Beschwerde) und "zuletzt Geschwister sind verstorben oder leben nicht mehr in Nigeria" (Beschwerdeergänzung vom 28.01.2015). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich über ein soziales Netzwerk sowie über Verwandte in Nigeria verfügt.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt auch fest, dass es für eine Einzelperson selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Landesteil, etwa durch gewalttätige Einzelpersonen oder Gruppen, im Regelfall möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einer anderen Region, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Gefahr zu entziehen, insbesondere angesichts der Bevölkerungsdichte sowie des fehlenden Meldewesens. Es ist also letztlich nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in einem derart großen Staat wie Nigeria mit einer Einwohnerzahl von über 170 Millionen Menschen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von allfälligen Verfolgern aufgefunden werden könnte.

Bezüglich der behaupteten möglichen Verfolgung durch staatliche Organe in Nigeria wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer 2013 unbehelligt nach Nigeria einreisen und sich dort aufhalten habe können. Außerdem gibt es für ehemalige Rebellen im Niger-Delta eine Amnestie, die 2015 um zwei Jahre verlängert wurde (vgl. deutsche BMAF "Briefing Notes" vom 22.02.2016).

Es konnten auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und es herrscht keine Hungersnot. Das Bundesverwaltungsgericht kann auch nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde. Immerhin handelt es sich um einen gesunden jungen Mann, der die Schule besucht hat, u.a. Englisch und Griechisch spricht, bereits in mehreren Berufen gearbeitet und in verschiedenen Städten Nigerias (vgl. oben S 4) gelebt hat.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage, aus der hervorgeht, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt vom Vorliegen einer Krankheit nicht ausgegangen werden kann.

Die strafrechtliche Verurteilung ergibt sich aus der aktuellen Strafregisterauskunft.

Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht ordnungsgemäß zu einer mündlichen Verhandlung geladen, um insbesondere auch zu seinem Privat- und Familienleben Stellung nehmen zu können. Der Beschwerdeführer hat jedoch von dieser Möglichkeit auch nicht in der Folge Gebrauch gemacht. Es ergab sich nunmehr keine Notwendigkeit mehr den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer weiter zu erörtern.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde bzw. Zurückverweisung des Verfahrens:

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 11 AsylG 2005 lautet:

"(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht gegeben ist. Das Fluchtvorbringen war als unglaubwürdig zu beurteilen und außerdem steht im Fall einer lokal begrenzten Privatverfolgung jedenfalls eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.

Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Verwandten und Bekannten sowie bei Angehörigen seiner Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft zu suchen. Es ist auch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Netz verfügt. Er hat immerhin als Busschaffner in einer Stadt in Nigeria gearbeitet und hat u.a. Berufserfahrungen als Schweißer (vgl. AS 323).

Letztlich stellen sich also die Gefahren in Nigeria in hohem Maße als spekulativ dar. Im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung kann keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Zurückverweisung):

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:

"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG idgF hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde im vorliegenden Fall erwogen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes. Letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere zu berücksichtigen, die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41;

VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08;

29.09. 2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Im vorliegenden Fall reiste der Beschwerdeführer 2013 illegal nach Österreich ein und hält sich seither nur als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Er ist seit längerer Zeit unbekannten Aufenthaltes.

Der Beschwerdeführer wurde einmal wegen eines XXXX strafrechtlich verurteilt.

Eine Aufenthaltsbeendigung ist, insbesondere in Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung wegen Handels mit Suchtmitteln, auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Ein aktuelles schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich wurde nicht festgestellt.

Es ergaben sich nach den Sachverhaltsfeststellungen somit keine Hinweise darauf, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Daher war das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9, den zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 ergangenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen (VfGH 14.03.2012, U 466/11ua) und dabei die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst:

"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren sehr ausführlich Parteiengehör eingeräumt, wie sich insbesondere aus den Niederschriften ergibt. Auch die Beschwerde zeigt nicht auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte, nachdem er 2015 auch einer mündlichen Verhandlung, die insbesondere der Abklärung seiner damals behaupteten privaten und familiären Bindungen dienen sollte, unentschuldigt fern geblieben ist. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2016 aufgefordert, ein weiteres Vorbringen insbesondere auch zu privaten und familiären Bindungen zu Österreich zu erstatten. Es wurden jedoch keine Vorbringen erstattet. Es ergab sich somit keine Notwendigkeit mehr den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer weiter zu erörtern, zumal eine Rückkehrentscheidung erst von der zuständigen Behörde zu treffen sein wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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