W145 2127497-1•BVwG W145 2127497-1
W145 2127497-1Bundesverwaltungsgericht22.09.2016
rechtswirksame Zustellung, Wohnsitz, Zurückweisung, Zustellung
W145 2127497-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SV XXXX , wegen Zurückweisung mangels Zuständigkeit des Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) iVm Art 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L 166, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des AMS vom 01.03.2016, GZ: 6673 100177, wurde der Antrag des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 16.12.2015 gemäß § 44 AlVG iVm Artikel 65 Abs. 2, 3 und 5 der VO EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit des AMS zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer - trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt nicht in Österreich, sondern weiterhin in Ungarn habe. Österreich sei daher für die Auszahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht zuständig.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.05.2016 Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 12.12.2011 in Österreich lebe. Ab diesem Zeitpunkt bis 24.02.2016 habe er in Österreich gearbeitet. Er sei nie Pendler gewesen. Es sei geplant gewesen, dass seine ganze Familie zu ihm nach Österreich ziehe und hätten ihn seine Frau und seine Kinder in den Schulferien öfters in Österreich besucht. Als sich der Beschwerdeführer am 24.02.2016 persönlich beim AMS abgemeldet habe, habe er dem Sachbearbeiter mitgeteilt, dass er ab 01.03.2016 nach Spanien ziehe und an seiner Adresse in Wien in XXXX Wien, XXXX , nicht mehr erreichbar sein werde und habe er die Adresse seiner Schwiegermutter in Ungarn angegeben. Er habe von dem Bescheid des AMS vom 01.03.2016 erst im Mai erfahren und könne er daher erst jetzt darauf reagieren.
3. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 07.06.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid vom 01.03.2016 wurde mittels Rsb-Brief an die vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 16.12.2015 angegebene Adresse in XXXX Wien, XXXX , am 04.03.2016 übermittelt, wobei das Schriftstück an der genannten Adresse von einem Bewohner entgegengenommen wurde. Um wen es sich dabei gehandelt hat, konnte nicht festgestellt werden. Am 18.03.2016 wurde der Bescheid an das AMS mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" retourniert.
Der Beschwerdeführer befand sich am 04.03.2016 bereits in Spanien, wo er seit 01.03.2016 beschäftigt ist. Er verfügte zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung des Bescheides über keine aktuelle Meldeadresse in Österreich und war er von seiner im Zuge seiner Antragstellung auf Arbeitslosengeld angegebenen Adresse in XXXX Wien, XXXX dauernd abwesend. Er hat dem AMS diesen Umstand rechtzeitig mitgeteilt.
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das AMS rechtzeitig über seinen Umzug nach Spanien und seine dortige Arbeitsaufnahme ab 01.03.2016 informiert hat, ergibt sich aus einem Aktenvermerk des AMS vom 22.02.2016, aus welchem hervorgeht, dass am 28.02.2016 die Bezugseinstellung aufgrund einer Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers im Ausland erfolgte.
3.1. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist
3.4. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw. Ausfolgung (§ 24 Zustellgesetz) zu erfolgen. Erlassen bzw. ergangen ist ein Bescheid erst ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 1994, Zl. 93/09/0115).
Der vom Beschwerdeführer bekämpfte Bescheid ist ihm gegenüber nicht rechtswirksam erlassen worden.
Der Beschwerdeführer hat dem AMS rechtzeitig bekannt gegeben, dass er ab 01.03.2016 nicht mehr an der von ihm im Zuge seiner Antragstellung auf Arbeitslosengeld angegebenen Adresse in XXXX Wien, XXXX wohnhaft sei und er am 01.03.2016 nach Spanien ziehe.
Der Bescheid des AMS vom 01.03.2016 konnte dem Beschwerdeführer somit am 04.03.2016 an der Adresse 1100 Wien, Dampfgasse 8 nicht rechtswirksam zugestellt werden, da der Beschwerdeführer von dieser Adresse dauernd abwesend war und dies der Behörde im Verwaltungsverfahren auch rechtzeitig bekannt gegeben hatte (vgl. VwGH vom 26.06.2013, Zl. 2011/22/0122).
Mangels rechtswirksamer Zustellung konnte daher der angefochtene Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer auch keine Rechtswirksamkeit entfalten. Somit ist der Bescheid nie rechtswirksam erlassen worden. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist.
Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.