W128 2132043-1•BVwG W128 2132043-1
W128 2132043-1Bundesverwaltungsgericht22.09.2016
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Beschwerdefrist, verspätete<br/>Beschwerde, Widerspruch, Zurückweisung
W128 2132043-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 12.07.2016, Zl. 200.002/0364-AHS/2010, beschlossen:
A.
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idgF als verspätet zurückgewiesen.
B.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2015/2016 die Klasse 1U des Bundesgymnasiums, Bundesrealgymnasiums und Bundes-Oberstufenrealgymnasiums für Leistungssport in 1160 Wien, Maroltingergasse 69-71. Da ihr Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen Mathematik und Deutsch die Note "Nicht genügend" enthielt, entschied die Klassenkonferenz, dass sie zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihr besuchten Schulart nicht berechtigt sei. Die Entscheidung wurde am 23.06.2016 von der Schülerin übernommen. Dagegen richtete die durch ihre Mutter vertretene Beschwerdeführerin ihren Widerspruch, der laut Poststempel am 01.07.2016 bei der Post aufgegeben wurde. Zur Rechtzeitigkeit brachte sie vor, dass ihr die Entscheidung am 07.06.2016 zugestellt worden sei.
2. Ohne Prüfung der Rechtzeitigkeit ließ sich die belangte Behörde inhaltlich auf das Verfahren ein. Mit dem angefochtenen Bescheid wies sie den Widerspruch der Beschwerdeführerin ab. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde auf die gemäß § 71 Abs. 5 SchUG zwei Wochen dauernde Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 14.07.2016 zugestellt.
3. Mit undatiertem Schreiben, welches laut Poststempel am 29.07.2016 im Postamt 1152 Wien aufgegeben wurde, brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ein, welche am 02.08.2016 einlangte. Zur Rechtzeitigkeit brachte die Beschwerdeführerin nichts vor.
4. Am 09.08.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
5. Mit Schreiben vom 10.08.2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verspätung der Beschwerde vor und gab ihr Gelegenheit, dazu binnen 10 Tagen Stellung zu nehmen.
6. Dieses Schreiben, welches an die aktenkundige und vom Bundesverwaltungsgericht mittels ZMR-Abfrage (Stand 08.09.2016) überprüfte Adresse der Beschwerdeführerin adressiert war, wurde am 17.08.2016 durch Hinterlegung zugestellt, jedoch nicht behoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
2.1. Gemäß § 73 Abs. 5 zweiter Satz SchUG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Schulbehörde in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c SchUG (Nichtaufsteigen) grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) fünf Tage.
2.2. Gemäß § 74 Abs. 2 SchUG enden nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
2.3. Der angefochtene Bescheid vom 12.07.2016 wurde der Beschwerdeführerin, wie dem Zustellschein gut leserlich zu entnehmen ist, am Donnerstag, 14.07.2015 rechtmäßig zugestellt.
Damit endete die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde mit Ablauf des Donnerstages, 28.07.2016.
Die Beschwerde wurde am 29.07.2016 und damit verspätet eingebracht, weshalb sie spruchgemäß zurückzuweisen war.
2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.1 iVm. Abs. 4 VwGVG entfallen.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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