BVwG W124 2130590-1

W124 2130590-1Bundesverwaltungsgericht22.09.2016

Regest

Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W124 2130590-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W124.2130590.1.00

Spruch

W124 2130590-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN über die Be-schwerde des/der afghanischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) betreffend den am XXXX eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

1. Die/Der Beschwerdeführer/in brachte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Am XXXX brachte die/der Beschwerdeführerin/in die gegenständliche Säumnisbeschwerde beim BFA ein.

3. Am XXXX legte das BFA die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Mit Schreiben vom XXXX gab das Bundesverwaltungsgericht der/dem Beschwerdeführer/in die Möglichkeit, zur stattgefundenen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, und verwies zusätzlich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 2016, Ro 2016/01/0001.

5. Am XXXX zog die/der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer/in ihre Säumnisbeschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin zog am XXXX ihre Säumnisbeschwerde explizit zurück.

2. Beweiswürdigung

Dies ergibt sich eindeutig aus ihrem am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht (per Fax) eingelangten Schreiben.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

3.1.2. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 7 VwGVG Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013] § 7 VwGVG K 5 ff.).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nun: Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.1.3. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die Beschwerdeführerin die Zurückziehung ihrer Beschwerde klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.

Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.4.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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