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W103 2116146-1•BVwG W103 2116146-1
W103 2116146-1Bundesverwaltungsgericht22.09.2016
Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative,<br/>Interessenabwägung, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt, medizinische Versorgung, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, private Verfolgung,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation,<br/>staatlicher Schutz
W103 2116146-1/4E
W103 2116145-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2015, Zl. 1053038303-150238042, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2, und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2015, Zl. 1053038107-150238055, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2, und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Ukraine, die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Am 06.03.2015 stellten die Beschwerdeführerinnen die diesem Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt waren.
Anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab die Erstbeschwerdeführerin nach den Gründen ihrer Ausreise befragt an, ihre Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, hätte im Internet einen jungen Mann namens XXXX kennengelernt, welcher nationalistischer Ukrainer gewesen wäre; es habe sich eine Freundschaft entwickelt, doch hätte der Genannte im Laufe der Zeit immer mehr versucht, ihre Tochter, letztendlich auch die Erstbeschwerdeführerin selbst, für seine nationalistischen Gedanken zu gewinnen. Die Beschwerdeführerinnen hätten abends sogar Angst gehabt, das Licht abzuschalten und sich nicht einmal mehr alleine auf die Straße getraut. Die Zweitbeschwerdeführerin sei einmal auf einer nationalistischen Versammlung dieser Leute gewesen und hätte seit diesem Zeitpunkt große Angst gehabt, da der erwähnte Mann ihnen für den Fall, dass sie ihn nicht unterstützen würden, sogar gedroht hätte. Deshalb habe die Erstbeschwerdeführerin beschlossen, die Ukraine gemeinsam mit ihrer Tochter zu verlassen; weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Im Falle einer Rückkehr fürchte die Erstbeschwerdeführerin, dass ihre Tochter von den Nationalisten umgebracht werde. Diese nationalistische Organisation regiere mittlerweile große Teile des Staates.
Die Zweitbeschwerdeführerin schilderte anlässlich ihrer am gleichen Tag abgehaltenen Erstbefragung ihre Fluchtgründe in Übereinstimmung mit den Angaben ihrer Mutter. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie, dass ihre Mutter und sie selbst von den Nationalisten umgebracht werden, sollten sie diese nicht unterstützen.
Nach Zulassung ihres Verfahrens wurden die Beschwerdeführerinnen am 24.06.2015 jeweils im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
Die Befragung der Erstbeschwerdeführerin nahm dabei den folgenden Verlauf:
"(...)
LA: Sind Sie verheiratet? Wenn ja, wie lauten die Daten (Name, Geburtsdatum) Ihrer Gattin?
VP: Nein, ich habe einen Lebensgefährten und aus dieser Beziehung stammt unsere Tochter. Er ist aber 2013 verstorben. Sein Name ist
XXXX.
LA: Haben Sie Kinder? Wenn ja, wie viele?
VP: Ich habe diese eine Tochter.
LA: Wie lauten die Daten (Name, Geburtsdatum) Ihrer Kinder?
VP: XXXX, geb. XXXX.
LA: Sind Sie gesund?
VP: Im Prinzip ja. Ich habe etwas Blutdruckprobleme, hoher Blutdruck.
LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung?
VP: Nein.
LA: Müssen Sie Medikamente einnehmen?
VP: Ja, wegen dem hohen Blutdruck. Mein Hausarzt hat es mir verschrieben. Den Namen der Medikamente kann ich nicht nennen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich in XXXX bei der Hausärztin bin. Es gibt nur eine dort.
LA: Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben?
VP: XXXX, in XXXX, Ukraine.
LA: Wie lange haben Sie an der genannten Adresse gelebt?
VP: Ich habe dort 18 Jahre lang gelebt.
LA: Wo lebten Sie davor?
VP: Auch in XXXX, an einer anderen Adresse.
LA: Wo sind Sie geboren?
VP: Ich bin in der Stadt XXXX, in Aserbaidschan geboren.
LA: Wann sind Sie in die Ukraine gezogen?
VP: 1989.
LA: Unter welchen Umständen und mit wem lebten Sie dort? (Haus, Wohnung, Miete, Eigentum ...?)
VP: Ich mit meiner Tochter, es ist ein Teil eines Einfamilienhauses. Das war mein Eigentum.
LA: Haben Sie noch Angehörige in Ihrer Heimat?
VP: Nein.
LA: Wo genau halten sich Ihre Angehörigen aktuell auf?
VP: Meine Mutter ist 2004 verstorben und außer meiner Tochter habe ich niemanden und die ist hier.
LA: Wer bewohnt Ihr Haus?
VP: Niemand.
LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund?
VP: Dieser Teil des Hauses.
LA: Wer hat den anderen Teil des Hauses?
VP: Den anderen Teil des Hauses verwenden andere Personen, die wohnen nicht dort sondern verwenden diesen Teil als Wirtschaftsraum.
LA: Gehört dieser Teil Ihnen?
VP: Nein anderen Leuten. Auf Nachfrage gebe ich an, dass dies meiner Nachbarin XXXX gehört.
LA: Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen?
VP: Nein.
LA: Sind Sie nun im Rahmen Ihrer Flucht zum ersten Mal im Ausland?
VP: Ja.
LA: Möchten Sie irgendwelche Papiere/Dokumente/ärztliche Befunde etc. vorlegen? Haben Sie Dokumente bei sich? Was haben Sie bereits vorgelegt?
VP: VP legt vor: Diplom im Original über den Abschluss der Krankenschwesternschule - in XXXX, Russland. Schreiben im Original, XXXX - Eingabe gegen einen unbekannten sollen Maßnahmen setzen. Der gegen die Tochter Körperverletzung zugefügt hat. Ein gewisser XXXX hätte die Tochter verfolgt (Stalker).
Die Tochter hat ein forensisches Gutachten abgelehnt, die Behörde hat versucht die Adresse ausfindig zu machen. Es war nicht möglich festzustellen, wo sich dieser XXXX aufhält.
Die Mutter hat eine amtsärztliche Stellungnahme des Amtsarztes nicht gebracht. Befragungen von naheliegenden Häuser, haben keinen Streit oder derartiges mitbekommen.
Die Prüfung der Anzeige hat ergeben, dass das Verfahren eingestellt wird. Sollte XXXX gefunden werden, ist dieser einzuvernehmen. Kurze Übersetzung durch Dolmetscher in der Einvernahme.
Schreiben wird dem Dolmetscher übergeben zur genauen Übersetzung.
Kopien in den Akt genommen, das Schreiben wird im Original in den Akt genommen.
LA: Hatten Sie jemals einen eigenen Reisepass?
VP: Niemals.
LA: Weshalb haben Sie in der Erstbefragung angegeben, dass Sie einen ukrainischen Reisepass haben?
VP: Ich hatte einen Inlandspass. Der ist in der Ukraine, ich habe die falsche Tasche mitgenommen.
LA: Eigenartig, in der anderen Tasche haben Sie Ihr Diplom drinnen?
VP: Ja, ich habe es verwechselt.
LA: Haben Sie Bekannte im Heimatland?
VP: Eigentlich hatte ich fast keine solche, ich habe mich immer mit dem Haus befasst und mit meiner Tochter.
LA: Ich hätte gerne den Inlandspass?
VP: Ich weiß nicht ob es möglich ist.
14 Tage Frist zur Übersendung des Inlandspass an die Behörde. Adresse wird bekanntgegeben.
LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politische Vereins?
VP: Nein.
LA: Leisteten Sie jemals einen offiziellen Militärdienst, aufgrund Ihrer Ausbildung als Krankenschwester? Wenn ja, in welcher Verwendung?
VP: Nein. Man hat zwar gesagt, dass mein Geburtsjahr bei der Einberufung einbezogen wird aber ich wurde nicht einberufen. Ich habe kein Wehrdienstbuch bekommen.
LA: Welcher Volksgruppe / Religion gehören Sie an?
VP: Ich bin Armenierin und Christin.
LA: Welche Schulbildung /Ausbildung haben Sie?
VP: Grundschule in XXXX, Aserbaidschan und danach Krankenschwesternschule in XXXX, Russland.
LA: Weshalb sind Sie von Aserbaidschan in die Ukraine gezogen?
VP: Dort begann ein ethnischer Krieg, so bin ich mit meiner Mutter aus Aserbaidschan geflüchtet.
LA: Was haben Sie in Ihrer Heimat gemacht, wovon lebten Sie?
VP: In der Ukraine habe ich als Krankenschwester gearbeitet. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich bei der XXXX gearbeitet habe.
LA: Wie lange waren Sie dort tätig?
VP: Etwa 1 1/2 Jahre. 2012 bis Mitte 2014. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Ich habe arbeiten mit nach Hause genommen und habe eine alte Frau gepflegt.
LA: Wie viel haben Sie monatlich verdient?
VP: 1 500 Grivnas.
LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche / finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen?
VP: Mittelmäßig, so wie Durchschnitt.
LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.)
VP: Nein.
LA: Haben Sie bereits woanders um Asyl angesucht? (wenn ja, wann? - wo? Ausgang d. Verfahrens?)
VP: Nein.
LA: War Österreich Ihr Zielland?
VP: Nein. Es gab kein bestimmtes Zielland, ich wollte nur die Ukraine verlassen.
LA: War Ihre Flucht schlepperunterstützt?
VP: Nein.
LA: Auf Vorhalt der Erstbefragung, dass Sie angeben schlepperunterstützt ausgereist zu sein!
VP: Ja, ich habe es missverstanden.
LA: Wie hoch waren die Kosten?
VP: 3000 Euro für uns beide.
LA: Woher hatten Sie das Geld?
VP: Das waren Ersparnisse.
LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?
VP: Nein, niemals.
LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit Probleme in der Heimat?
VP: Sehr große.
LA: Welche Probleme?
VP: Nicht ich persönlich, sondern meine Tochter. Weil ich Armenierin bin.
Anm. der VP mehrmals die Frage erklärt und wiederholt durch Dolmetscher.
VP: Ich persönlich hatte keine Probleme, ich habe aber meine Tochter retten müssen.
LA: Warum haben Sie Ihre Tochter retten müssen?
VP: Meine Tochter hat im Dezember einen jungen Mann kennengelernt, ich habe nichts dabei gesehen. Sie wurde aufgefordert, da sie in der Ukraine lebt, die Ukraine von nicht Ukrainer zu säubern, sonst ist sie genauso ein Opfer sozusagen, entweder bist du mit uns oder unser Feind.
LA: Wer hat Ihre Tochter aufgefordert?
VP: Das ist der neue Bekannte meiner Tochter. Es hat sich herausgestellt, dass er der Anführer von Pravyi Sektor, Anm. der rechte Sektor ist, einer nationalistischen Organisation.
LA: Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darlegen? Versuchen Sie Ihre Gründe nach Möglichkeit so detailliert darzulegen, dass diese für eine unbeteiligte Person auch zu verstehen sind. Was ist alles passiert? Warum konnten oder wollten Sie nicht mehr in der Heimat bleiben? Was haben Sie alles erlebt? Wie hat alles begonnen? Wie hat sich alles entwickelt?
VP: Am 15.01.2015 kam meine Tochter eingeschüchtert und verängstigt nach Hause. Sie hat mir erzählt, dass sie sich mit ihrem Freund XXXX getroffen hat und er hat ihr angeboten gemeinsam zu einem Freund zu gehen, sie wollte nicht, er bestand darauf. Als sie dorthin kamen waren dort etwa 20-25 Burschen in dem Haus. Sie haben etwas besprochen, sie hat es aber nicht alles verstanden, was dort gesprochen wurde. Es stellte sich heraus, dass dies eine Versammlung von Pravyi Sektor war. Meine Tochter hat das ganze beunruhigt und sie wollte nach Hause, was sie auch ihrem Freund gesagt hat. Schließlich hat sie ihr Freund gehen lassen, hat aber verlangt, dass sie morgen nach seinem Anruf zu ihm kommt. Am nächsten Tag kamen ununterbrochen Anrufe, meine Tochter war beängstig und hat ihr Telefon abgestellt. Am 22.01.2015 ging meine Tochter zu ihrer Freundin, die dort bei uns in der Nähe wohnt. Als sie zurück nach Hause ging, gegen 16 Uhr, hat ihr, ihr Freund XXXX zugerufen, offensichtlich stand er irgendwo dort und hat auf sie gewartet. Sie wollte davon laufen, sie hat es nicht geschafft und packte sie am Jackenärmel. Sie versuchte sich zu entreißen, er hat sie darauf mit einer vollen Wasserflasche auf den Kopf geschlagen. Sie blieb bei Bewusstsein. Dort in dieser Höhe steht ein verlassenes Haus, er hat versucht sie ins Haus zu zerren. Er zerriss ihre Jacke, ein Mann der mit seinem Hund dort "Gasi" ging, hat ihre Schreie gehört, kam dorthin und konnte meine Tochter befreien.
LA: Wie hieß der Mann?
VP: Ich weiß es nicht, er war mit einem großen Hund spazieren, er hat meine Tochter nur zu unserem Haus gebracht und ist dann weg gewesen.
LA: Wo genau war der Vorfall?
VP: Etwa in der Höhe der Straße XXXX, in der Höhe von Nummer 7.
LA: Weiter bitte!
VP: Dann wurde alles noch schlimmer. Sie standen ständig, bei den Fenstern, klopften an den Fenstern, riefen ununterbrochen an und meinten, dass sich meine Tochter ihnen anschließen muss.
LA: Wer stand vor den Fenstern?
VP: Das waren XXXX und seine Freunde, meist waren es 3-4 Personen. Sie standen dort rauchten und schimpften. Auf Nachfrage gebe ich an, dass dies fast ständig war. Ich habe das Licht nicht einmal eingeschaltet.
LA: Wann standen diese Personen vor Ihrem Haus?
VP: Es war nachmittags, unterschiedlich 2-4 Personen, sie pochten an die Fensterscheiben, Ich habe die Telefone abgedreht. Auf Nachfrage gebe ich an, dass die 2-4 Stunden dort waren, schon lang. Sie schrien und bedrohten uns. Sie haben geschrien, du bist sowieso Leiche, wenn du nicht mit uns zusammen bist. Wir werden dich nach der Reihe vergewaltigen.
LA: Beschreiben Sie Ihre Straße, in der Ihr Haus steht.
Der VP wird ein Zettel übergeben zum Aufzeichnen der Straße mit allen Gebäuden.
VP: Es ist eine kleine Straße, mein Haus ist am Ende der Straße. Die Fenster sind direkt auf der Straße.
Skizze in den Akt genommen. Dolmetsch fügt die deutsche Übersetzung handschriftlich auf die Skizze.
LA: Sie haben laut Ihrer Skizze, Nachbarn, ist das korrekt?
VP: Ja, sie sind etwa, 20 m entfernt von mir. Schräg Visasvis ist eine alte Frau "XXXX" die dort wohnt. Links neben meinem Haus sind ein Mann und eine Frau, ich kenne sie nicht so gut. Auf Nachfrage gebe ich an, dass sie schon lange dort wohnen.
LA: Und dann kennen Sie die Nachbarn nicht?
VP: Wir grüßen uns.
LA: Wann gingen Sie zur Polizei?
VP: Am 26.01.2015. Polizei für den Bezirk XXXX, in der Stadt XXXX.
LA: Weshalb haben Sie die Polizei nicht am 22.01.2015 aufgesucht, gleich nach dem Vorfall?
VP: Ich war sehr beängstigt und machte mir große Sorgen um meine Tochter, zur Polizei bin ich nur deswegen gegangen, weil die Drohungen verstärkt kamen, ich vermute mal, dass die uns verstärkt bedroht haben, damit wir nicht zur Polizei gehen um uns einzuschüchtern.
LA: Diese Tat die angeblich Ihrer Tochter widerfahren ist, wäre schon strafrechtlich zu belangen bzw. der Polizei dies sofort zu melden, es handelt sich hier nicht um ein kleines Delikt!
VP: Nein, ich bin nicht zur Polizei gegangen. Als ich dann am 26.01. zur Polizei kam, wurde mir mitgeteilt, dass keine politische Stabilität in der Ukraine ist und Drohung ist in solchen Zeiten kein Verbrechen. Solange man nicht tötet.
LA: Aus dem von Ihnen vorgelegten Schreiben / Beantwortung der Anzeige, wurde sehr wohl von Seite der Polizei ermittelt. Sie zeigten sich eher nicht kooperativ, da Sie die amtsärztliche Untersuchung Ihrer Tochter nicht durchführen haben lassen auch weigerte sich Ihre Tochter sich einer forensischen Untersuchung zu unterziehen!
VP: Weil mir die Polizei gesagt hat, ich soll alleine dorthin fahren, ich hatte Angst durch die ganze Stadt zu fahren.
LA: Wo hätten Sie hinfahren müssen?
VP: Ich hätte in ein Krankenhaus fahren müssen, da hätte ich durch die ganze Stadt fahren müssen.
LA: Wo liegt das Krankenhaus und wie heißt es?
VP: Es liegt im Bezirk XXXX in der Stadt XXXX. Der Name ist XXXX. (Erste Hilfe Krankenhaus).
LA: Gingen Sie einkaufen?
VP: Sehr selten, manchmal hatten wir nichts.
LA: Ging Ihre Tochter zur Schule?
VP: Ja, Nr. XXXX, XXXX, in XXXX.
LA: Wie weit ist die Schule von Ihrem Haus entfernt?
VP: Eine Straßenbahnhaltestelle weit weg. Auf Nachfrage gebe ich an, dass meine Tochter täglich in die Schule ging, bis zu einer bestimmten Zeit.
LA: Seit wann hätten Sie Ihr Haus nicht mehr verlassen?
VP: Nach dem 22.01.2015.
LA: Am 26.01.2015 haben Sie Ihr Haus verlassen!
VP: Ich bin manchmal Brot kaufen lassen, aber wir saßen immer ohne Licht. Wir hatten Angst das Licht einzuschalten. Wir haben die Telefone abgedreht.
LA: Wie viele Telefone hatten Sie?
VP: 2 Telefone. Auf Nachfrage gebe ich an, dass es Handys waren.
LA: Wo wurden Sie angerufen?
VP: Auf der Telefonnummer meiner Tochter.
LA: Wo befindet sich das Telefon?
VP: Ich habe meine Tasche unterwegs verloren.
LA: Was waren dies für Nummern, die Sie angerufen haben?
VP: Das muss man meine Tochter fragen, das weiß ich nicht.
LA: Woher wissen Sie, dass Sie bedroht wurden?
VP: Ich habe einmal den Hörer genommen und habe mir diese Worte angehört.
LA: Einmal!?
VP: Ja, einmal. Es kamen ständig anrufe, da habe ich das Telefon abgedreht.
LA: Weshalb haben Sie dann das Telefon mitgenommen?
VP: Die Handys waren einfach in der Tasche.
LA: Wo ging Ihre Tochter mit XXXX hin?
VP: Sonst gingen sie spazieren und da hat er sie eingeladen, komm wir gehen zu unseren Freunden.
LA: Wo gingen Ihre Tochter und XXXX hin?
VP: Meine Tochter hat mir erzählt, dass es beim Geschäftslokal "XXXX" in der Nähe ist. Ich weiß nicht in welcher Straße. Die Straßenbezeichnungen merke ich mir sehr schlecht.
LA: Wo haben sich Ihre Tochter, XXXX und die anderen getroffen? Wo war die Versammlung? Wohnung?
VP: Das war ein Einfamilienhaus. Auf Nachfrage kann ich nicht angeben, wem es gehört.
LA: Wie heißt XXXX mit Familiennamen?
VP: Das weiß ich nicht, das kann ich nicht sagen.
LA: Wo wohnt XXXX?
VP: Ich weiß es nicht, er kam selbst zu meiner Tochter.
LA: Wie kam er zu Ihrer Tochter?
VP: Sie waren bekannt, sie kannten sich. Sie haben sich im Internet kennengelernt. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich nicht weiß auf welcher Website sie sich kennengelernt haben.
LA: Wie kam XXXX zu Ihrer Tochter, wann und wie oft?
VP: Er hat sie von der Schule nach Hause begleitet, einige Male, sie haben den Treffpunkt vereinbart.
LA: Hat XXXX einen Führerschein?
VP: Das weiß ich nicht, er hatte kein Auto.
LA: Was wissen Sie über XXXX?
VP: Gar nichts.
LA: Ihnen als Mutter interessiert es nicht, welchen Umgang Ihre Minderjährige Tochter hat?
VP: Sie erzählt mir eh alles, es war ja ganz harmlos.
LA: Es würde einen schon interessieren, wie der Name ist und wo dieser wohnt!
VP: Er kam ja nicht nach Hause.
LA: Zuvor gaben Sie an, dass er Ihre Tochter nach Hause begleitet hat!
VP: Ja, bis zum Haus.
LA: Wann hat Ihre Tochter XXXX kennengelernt?
VP: Das war im Dezember 2014.
LA: Warum hat XXXX Ihre Tochter abgepasst und Ihr eine Flasche auf den Kopf geschlagen?
VP: Das war nachdem sie bei dieser Versammlung war und nachher hat sie den Kontakt zu ihm gemieden. Seit dem hat es von seiner Seite begonnen.
LA: Wie viele Leute waren bei der Versammlung?
VP: 20-25.
LA: Zu den Personen, welche angeblich vor Ihrem Haus standen. Wie kamen diese zu Ihnen, warum riefen Sie nicht sofort die Polizei, da diese ja wie Sie es ausführen, täglich für mehrere Stunden davor standen?
VP: Ich hatte furchtbare Angst. Sie haben mir gegenüber immer wieder betont, dass sie jetzt die Stadt regieren - die Bosse in der Stadt sind. Sie haben geschrien, dass sie für neue Ukraine sind. Auf Nachfrage gebe ich, dass sie wie 20jährige ausgesehen haben.
LA: Was haben diese Personen gemacht bei Ihrem Haus?
VP: Sie haben geschrien und sie schimpften, rauchten. Sie haben an die Fensterscheiben geklopft. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich ein Fenster habe, welches auf die Straße ist. Sie haben auch an die Tür geklopft. Sie sind auf das Fenster und auf die Tür losgegangen und haben darauf gehaut.
LA: Es wurde nur gegen dieses eine Fenster und gegen die Eingangstüre geschlagen?
VP: Ja. Sie haben geschrien wir werden dich vergewaltigen und töten.
LA: Aufgrund dieser Drohungen haben Sie nicht sofort die Polizei verständigt?
VP: Die Polizei meinte dass die Drohung kein Grund ist für die Ermittlungen. Wenn wir getötet oder verschollen sind, werden sie mit Ermittlungen beginnen.
LA: Es wurde von Seite der Polizei schon ermittelt!
VP: Ich weiß es nicht, ich kam zur Polizei mit meiner Anzeige und mir wurde mitgeteilt, dass Drohungen kein Grund für Ermittlungen sind.
Sie haben mir schon gesagt, dass sie etwas gemacht haben, sie haben mir keinen Schutz geboten.
LA: Hat Ihre Tochter die Telefonnummer von XXXX?
VP: Ich kann sie fragen.
LA: Ich will es von Ihnen wissen, hat Ihre Tochter, XXXX angerufen?
VP: Höchstwahrscheinlich nicht. Er hat angerufen. Ich denke sie hat seine Telefonnummer.
LA: Ab wann standen die Personen vor Ihrem Haus?
VP: Seit 15.01.2015 kamen die Drohungen und seit etwa 22.01.2015 waren sie dort vor dem Haus, ich habe es der Polizei mitgeteilt.
LA: Sie waren am 26.01.2015 bei der Polizei!
VP: Ja, weil ich keine andere Lösung mehr hatte, aus diesem Grund bin ich auch zur Polizei gegangen.
LA: Was haben die Nachbarn gesagt zu den Personen, auf der Straße?
VP: Die Nachbarn haben nur gemeint, dass mit diesen Leuten nicht zu scherzen ist.
LA: Hatten sie noch weitere Fluchtgründe?
VP: Nein, ich habe meine Tochter retten müssen.
LA: Was war für Sie der ausschlaggebende Grund für die Flucht?
VP: Nach dem 22.01.2015 haben wir beschlossen, das Land zu verlassen. Die Tatenlosigkeit der Polizei hat unseren Entschluss bekräftigt.
LA: Sie gingen erst am 26.01.2015 zur Polizei!
VP: Und?
LA: Ich glaube Ihnen kein Wort!
VP: Ich weiß nicht, was ich noch sagen kann.
LA: Wie hat die Tochter ausgesehen, als Sie nach Hause kam nach dem Vorfall mit XXXX?
VP: Sie zitterte am ganzen Körper. Sie war blass. Ihre Hose war schmutzig, die Jacke war zerrissen. Sie hatte zerzauste Haare. Die Jacke war aufgeknöpft und die Bluse war zerrissen.
LA: Welche Farbe hatte die Hose, Jacke und Bluse?
VP: Die Hose war eine Blue Jeans, diese Bluse war rot und die Jacke war Leoparden Look.
LA: Sonst noch etwas?
VP: Nein, nur die Hose war ganz schmutzig und sie hat geweint?
LA: Hatte Ihre Tochter Verletzungen?
VP: Nein, das kann ich nicht angeben, das das Blut geflossen ist nein, nein. Vielleicht irgendwelche Kratzer.
LA: Suchten Sie einen Arzt oder ein Krankenhaus auf?
VP: Nein.
LA: Warum nicht?
VP: Ich hatte einfach Angst.
LA: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? Was würde Sie dort erwarten?
VP: Meine Tochter wird getötet.
LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich im Heimatland wo anders hinzubegeben, um sich den angegebenen Übergriffen/Problemen/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht - z.B. in ein anderes Gebiet bzw. bestünde diese Möglichkeit jetzt?
VP: Nein.
LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können?
VP: Ich weiß es nicht. Ich weiß nicht wer mir die Sicherheit geben kann. Mein Kind ist mir wichtig.
LA: Wann verstarb Ihr Lebensgefährte? Wo ist er beerdigt?
VP: 2013 ist er verstorben.
LA: Geht es genauer?
VP: Ich war nicht dabei, wir waren schon getrennt.
LA: Aber er ist der Vater Ihrer Tochter?
VP: Ja, aber wir haben nicht zusammengelebt. Ich kann nicht sagen, wo er beerdigt ist, ich habe einen seiner Bekannten getroffen, der hat gesagt, dass er gestorben ist. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich nicht lange mit ihm zusammen war.
LA: Wie lange?
VP: Insgesamt 7 Monate, als ich im 6. Monat schwanger hat er mich verlassen.
LA: Haben Sie eine Geburtsurkunde von Ihrer Tochter?
VP: Nein.
LA: Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Sind Sie damit einverstanden, dass Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben.
VP: Ja, bitte sehr.
Länderfeststellungen:
Der VP werden 23 Seiten Länderfeststellungen ausgehändigt. Sie haben die Möglichkeit binnen 3 Werktagen dazu Stellung zu nehmen.
LA: Wo leben Sie derzeit in Österreich?
VP: In XXXX.
LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt?
VP: Vom Staat.
LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?
VP: Nur meine Tochter.
LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen?
VP: Nein. Wir haben Deutschunterricht in der Pension.
LA: Wie sehr haben Sie sich bereits in Österreich eingelebt?
VP: Im Prinzip ja schon, wir haben uns schon eingelebt.
LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation hier in Österreich?
VP: Nein.
LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt? (Haben Sie österreichische Freunde oder soziale Kontakte zu Österreichern?)
VP: Kontakte pflege ich mit den Leuten aus der Unterkunft. In unserer Freizeit versuchen wir die deutsche Sprache zu lernen.
LA: Verfügen Sie über Eigentum in Österreich?
VP: Nein.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie ausreichend Gelegenheit alles zum Verfahren vorzubringen oder haben Sie noch etwas hinzufügen?
VP: Ich habe alles vorgebracht.
LA: Wie alt ist XXXX?
VP: Etwa 20 Jahre alt, so ein heller Typ.
(...)"
Die Einvernahme der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin verlief wie folgt:
"(...)
LA: Sind Sie gesund?
VP: Ja. Es kommt drauf an.
LA: Auf was kommt es an?
VP: Nein ich bin nicht gesund.
LA: Was haben Sie für eine Krankheit?
VP: Ich habe eine psychische Störung. Ich habe Depression.
LA: Seit wann haben Sie Depressionen?
VP: Seit dem diese Situation begonnen hat.
LA: Wurden Sie im Heimatland behandelt?
VP: Nein.
LA: Warum nicht?
VP: Ich habe mich an keinen Arzt im Heimatland gewandt, ich hatte keine Zeit dafür, ich habe mich erst hier in Österreich an einen Arzt wenden können.
LA: Leiden Sie an lebensbedrohlichen Krankheiten?
VP: Nein.
LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung?
VP: VP legt Befunde vor im Original: Dr. XXXX, Fachärztin für
Neurologie und Psychiatrie. Diagnose: PTBS, depr.
Belastungsreaktion, Angststörung.
Kopie in den Akt genommen.
LA: Müssen Sie Medikamente einnehmen?
VP: Laut Befund: Cipralex, Tolvon und Psychotherapie empfohlen.
Ich nehme die Medikamente, aber die sind sehr schwach, die helfen mir kaum.
LA: Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben?
VP: XXXX, XXXX, Ukraine.
LA: Wie lange haben Sie an der genannten Adresse gelebt?
VP: Mein ganzes Leben lang.
LA: Unter welchen Umständen und mit wem lebten Sie dort? (Haus, Wohnung, Miete, Eigentum ...?)
VP: Mit meiner Mutter. Das war ein Einfamilienhaus. Nicht das ganze Haus gehörte uns, ein Teil war von uns bewohnt.
LA: Haben Sie noch Angehörige in Ihrer Heimat?
VP: Nein.
LA: Wo ist Ihr Vater?
VP: Ich habe keinen Vater. Er ist verstorben, im Jahr 2013.
LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund?
VP: Nur dieser Teil vom Haus.
LA: Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen?
VP: Nein.
LA: Sind Sie nun im Rahmen Ihrer Flucht zum ersten Mal im Ausland?
VP: Ja.
LA: Möchten Sie irgendwelche Papiere/Dokumente/ärztliche Befunde etc. vorlegen? Haben Sie Dokumente bei sich? Was haben Sie bereits vorgelegt?
VP: Nein.
LA: Welche Dokumente haben Sie noch im Heimatland? (z.B. Personalausweis, Führerschein, ...)
VP: Es ist alles im Heimatland geblieben. Ich weiß nicht was dort noch ist. Ich weiß auch nicht welche Dokumente dort waren.
LA: Hatten Sie jemals einen eigenen Reisepass?
VP: Nein.
LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politische Vereins?
VP: Nein.
LA: Welcher Volksgruppe / Religion gehören Sie an?
VP: Ich bin Armenierin und Christin.
LA: Welche Schulbildung /Ausbildung haben Sie?
VP: Ich habe 9 Klassen Mittelschule abgeschlossen, ich war in der Schule Nr. XXXX.
LA: Wie lange besuchten Sie die Schule?
VP: So lange es möglich war. Es war vielleicht bis zum 20. ....
Anm. Mutter spricht Januar in die Einvernahme, daraufhin antwortet die Tochter Januar, davor hat sie ziemlich lange überlegt. Die Mutter wurde aufgefordert sich still zu verhalten.
LA: Was haben Sie in Ihrer Heimat gemacht, wovon lebten Sie?
VP: Ich ging zur Schule, ich habe viel Zeit mit meinen Freundinnen verbracht. Ich machte Ikonen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass dies Stickereien waren, die habe ich zu Hause gemacht. Die habe ich nicht verkauft, das habe ich für mich gemacht.
LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche / finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen?
VP: Nicht so, mittelmäßig.
LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.)
VP: Nein.
LA: Haben Sie bereits woanders um Asyl angesucht? (wenn ja, wann? - wo? Ausgang d. Verfahrens?)
VP: Nein.
LA: War Österreich Ihr Zielland?
VP: Nein.
LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?
VP: Nein.
LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit Probleme in der Heimat?
VP: Nein.
LA: Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darlegen? Versuchen Sie Ihre Gründe nach Möglichkeit so detailliert darzulegen, dass diese für eine unbeteiligte Person auch zu verstehen sind. Was ist alles passiert? Warum konnten oder wollten Sie nicht mehr in der Heimat bleiben? Was haben Sie alles erlebt? Wie hat alles begonnen? Wie hat sich alles entwickelt?
VP: Ich habe im Internet einen Burschen kennengelernt, wir haben wie Freunde kommuniziert. Wir sind gemeinsam spazieren gegangen, wir haben gesprochen, er hat mich nach Hause begleitet. Einmal sind wir zu seinen Freunden gegangen, wir saßen dort und haben Tee getrunken und ich habe dabei ferngesehen und nicht so zugehört was sie sprechen, ich habe meinen Tee fertig getrunken, meine Mutter hat mich angerufen. Und ich ging schnell nach Hause.
Dann haben wir uns einige Zeit nicht gesehen, da ich in der Schule war und beschäftigt war mit lernen. Wir haben uns dann wieder gesehen und er meinte wir sollten zu den Freunden gehen, ich stimmte dem zu, weil ich mir nichts gedacht habe. Ich kam als letzte dort hin, dort waren viele, viele Menschen. Da waren vielleicht 25 Personen dort. In dem Zimmer in das wir reingegangen sind saßen Menschen und haben besprochen, ich habe nicht verstanden was sie besprechen. Dann sind alle aufgestanden und haben begonnen zu schreien. Ukraine für uns, Ukraine für Ukrainer, wir werden die Ukraine niemanden überlassen. Lauter solche Sachen. Ich war geschockt und sagte XXXX, dass ich nach Hause gehen will. Er sagte, gut, aber morgen nach meinem Anruf sollst du rauskommen. Dann als er mich angerufen hat, bin ich nicht rangegangen, ich wollte nicht mehr, hatte furchtbare Angst. Dann bekam ich Drohanrufe. In diesen Drohanrufen, wurde gesagt, wenn ich nicht mit diesen Menschen zusammen bin, bin ich gegen sie. Dann bekam ich Drohungen. Sie sagten, dass wenn ich gegen sie bin werden sie mich töten, vergewaltigen usw. Es war ein Tag wo es aufhörte, an dem Tag ist meine Mutter zur Polizei gegangen und hat eine Anzeige erstattet. Seit dem kann ich mich an nichts mehr erinnern, ich bin wie im Vakuum. Zu dem Zeitpunkt habe ich mich verschlossen und ich kann nicht weiter.
LA: Wie heißt XXXX mit Familiennamen, wo wohnt er? Wie und wo haben Sie sich kennengelernt?
VP: Ich kenne seinen Nachnamen nicht, wir haben uns im Internet kennengelernt. Auf Nachfrage gebe ich an, auf Facebook. Er ist etwa 20 Jahre alt. Ich weiß nicht wo er wohnt.
LA: Haben Sie seine Telefonnummer?
VP: Er unterdrückte seine Nummer bei den Anrufen, ich wusste nicht wie seine Nummer lautet. Ich habe ihn nicht angerufen.
LA: Warum rufen Sie ihn nicht an, er war doch Ihr Freund?
VP: Ich bin doch ein Mädchen.
LA: Wann und wo war diese Versammlung?
VP: Das war in einem privaten Haus, nahe dem Geschäftslokal "XXXX", wem das Haus gehört weiß ich nicht. Es war am 15.01.2015. Es war so gegen 6 Uhr am Abend.
LA: Wann und wie haben die Bedrohungen begonnen?
VP: Nachdem ich am nächsten Tag nicht mehr mit ihm zusammengegangen bin, dass anfänglich waren telefonische Drohungen, dann klopften sie an unser Fenster. Das ist es.
LA: Wer klopfte an Ihr Fenster, an welches Fenster?
LA: XXXX und seine Freunde.
LA: Wann klopften diese an Ihr Fenster?
VP: Es war unterschiedlich. Mal war es um 16, 18 oder 14 Uhr.
LA: Wie viele Personen waren vor Ort?
VP: Mal nur sein Freund, mal er alleine, mal viele Freunde.
LA: Wie lange hielten sich diese vor Ihrem Haus auf?
VP: Manchmal klopften sie und gingen weg, manchmal blieben sie 2 Stunden stehen.
LA: Die haben nur geklopft?
VP: Es gab verbale Drohungen und auch körperliche Einwirkung, ich bin einmal zu einer Freundin gegangen und XXXX hat mich getroffen. Ich lief davon und habe es nicht geschafft ihm zu entkommen, er hat mich am Ärmel gepackt und habe mich versucht zu entreißen.
Anm. VP beginnt hysterisch zu weinen.
LA: Wann war dieser Vorfall und wohin gingen Sie?
VP: Ich bin von meiner Freundin nach Hause gegangen, das war am 22.01.2015. Es war in der XXXX Straße, sie wohnt in der Nähe meines Wohnhauses. Es war so gegen Abend. Ich kann das nicht genau sagen, es ist Winter und es wird schnell dunkel.
LA: Sind Sie in der Lage darüber zu erzählen?
VP: Nein.
LA: Was hatten Sie an diesem Tag an?
VP: Eine Blue Jeans, eine rote Bluse und eine Leoparden Look.
LA: Wurden Sie verletzt gingen Sie zu einem Arzt oder in ein Krankenhaus?
VP: Er hat mich zwei Mal auf den Kopf geschlagen mit einer Wasserflasche voll mit Wasser.
LA: Gingen Sie nach dem Vorfall zur Polizei?
VP: Nein.
LA: Warum nicht?
VP: Wir hatten Angst. Meine Mutter ging zur Polizei, wir hatten Angst. Dann gab es Drohungen.
LA: Wie lange gingen diese Drohungen?
VP: Bis zur Ausreise, wir sind am 04.03.2015 ausgereist.
LA: Warum reisten Sie nicht früher aus?
VP: Ich weiß es nicht, wir wollten dann einfach flüchten.
LA: Was haben die Nachbarn zu den Personen auf der Straße vor Ihrem Haus gesagt?
VP: Nichts.
LA: Warum haben Sie sich "geweigert" eine forensische Untersuchung durchführen zu lassen?
VP: Weil das zu weit von unserem Haus war und ich hatte Angst dorthin zugehen.
LA: Wie hat sich Ihr Alltag gestaltet?
VP: Ich habe nichts gemacht, ich bin nur zu Hause gesessen. Ich habe nichts gemacht. Mir ist schlecht gegangen und meine Mutter hat mir erste Hilfe geleistet.
LA: Wer ging einkaufen?
VP: Meine Mutter, nicht oft sie ist einkaufen gegangen.
LA: Von wem wurden Sie angerufen?
VP: Er und seine Freunde.
LA: Haben Sie die Handys mit in Österreich?
VP: Nein, mein Handy ist zu Hause.
LA: Von wem wurden diese Versammlungen organisiert?
VP: Das war ein Teil vom Pravyi Sektor.
LA: Wo hielten sich diese Personen bei Ihrem Haus auf?
VP: Beim Tor und beim Fenster, manchmal sind sie an der Ecke gestanden.
LA: Wie hätten Sie Ihren Freund unterstützen sollen?
VP: Ich sollte zu einer Protestaktion gemeinsam gehen, diese war im Park. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich nicht weiß in welchem Park und an welchem Tag dies war.
LA: Weshalb führten Sie den Vorfall vom 22.01.2015 nicht in der Erstbefragung an?
VP: Weiß ich nicht. Ich wurde nicht gefragt. Ich weiß es nicht.
LA: Hatten sie noch weitere Fluchtgründe?
VP: Keine anderen.
LA: Was war für Sie der ausschlaggebende Grund für die Flucht?
VP: Vielleicht nachdem die Drohungen vermehrt kamen, dann dieser Anschlag.
LA: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? Was würde Sie dort erwarten?
VP: Sie werden mich töten.
LA: WER?
VP: XXXX und seine Freunde.
LA: Warum?
VP: Weil ich nicht mit ihnen zusammen bin.
LA: Auf diesen Versammlungen, waren dort Männer und Frauen?
VP: Es waren meist Männer, aber einige Frauen waren auch dort dabei.
LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich im Heimatland wo anders hinzubegeben, um sich den angegebenen Übergriffen/Problemen/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht - z.B. in ein anderes Gebiet bzw. bestünde diese Möglichkeit jetzt?
VP: Weiß ich nicht, ich habe es nicht überlegt.
LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können?
VP: Stabile Lage und das für meine Sicherheit gesorgt ist.
LA: Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Sind Sie damit einverstanden, dass Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben.
VP: Ja.
Länderfeststellungen:
Der VP werden 23 Seiten Länderfeststellungen ausgehändigt. Sie haben die Möglichkeit binnen 3 Werktagen dazu Stellung zu nehmen.
LA: Wo leben Sie derzeit in Österreich?
VP: In XXXX.
LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt?
VP: Vom Staat.
LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?
VP: Nur die Mutter.
LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen?
VP: In der Pension, es kommt jemand zu uns.
LA: Wie sehr haben Sie sich bereits in Österreich eingelebt?
VP: Ja, es gefällt mir sehr gut.
LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation hier in Österreich?
VP: Nein.
LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt? (Haben Sie österreichische Freunde oder soziale Kontakte zu Österreichern?)
VP: Ich besuche keine Schule, ich mache keine Ausbildung. Ich mache was mit meiner Mutter, pflege Kontakte in der Pension. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich nette Frauen kennengelernt habe in der Pension.
LA: Verfügen Sie über Eigentum in Österreich?
VP: Nein.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie ausreichend Gelegenheit alles zum Verfahren vorzubringen oder haben Sie noch etwas hinzufügen?
VP: Ich habe alles vorgebracht.
Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt:
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?
VP: Es passt.
(...)"
Die Beschwerdeführerinnen brachten die folgenden Unterlagen in Vorlage:
Russisches Diplom einer medizinischen Berufsschule betreffend die Erstbeschwerdeführerin
Schlussfolgerungen zu den Ergebnissen der polizeilichen Prüfung der Anzeige vom 28.01.2015
Kurzarztbriefe einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie betreffend die Zweitbeschwerdeführerin
2. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 30.09.2015 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz vom 06.03.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Anträge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerinnen zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Die Identität der Beschwerdeführerinnen konnte mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht festgestellt werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen, insbesondere auch zu Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen (vgl. Seiten 15 ff des die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Bescheides).
Begründend wurde insbesondere festgehalten, dass es keinesfalls als glaubhaft erachtet werden könne, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Heimat aufgrund einer Verfolgung bzw. aus Furcht vor einer solchen verlassen hätten, sondern sei vielmehr davon auszugehen, dass diese aufgrund des Wunsches nach Emigration ausgereist seien.
Im Verfahren betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurden im Einzelnen die folgenden beweiswürdigenden Erwägungen getroffen (inhaltlich im Wesentlichen gleichlautend mit den die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Erwägungen):
"(...)
Im Rahmen Ihrer Erstbefragung am 06.03.2015 gaben Sie gefragt nach Ihrem Fluchtgrund an, dass Ihre Tochter XXXX im Internet einen jungen Mann, mit dem Namen "XXXX" kennengelernt hätte. Er sei nationalistischer Ukrainer. Je länger diese Freundschaft mit "XXXX" gedauert hätte, desto mehr hätte dieser versucht Ihre Tochter und zum Schluss auch Sie für die nationalistischen Gedanken zu gewinnen. Es hätte sich dermaßen entwickelt, dass Sie am Abend das Licht im Haus nicht mehr abgedreht hätten. Sie und Ihre Tochter hätten sich auch nicht mehr auf die Straße getraut. Ihre Tochter sei einmal auf einer nationalistischen Versammlung gewesen und ab diesem Zeitpunkt hätte Ihre Tochter große Angst, da "XXXX" Sie und Ihre Tochter bedroht hätte, wenn Sie diese Personen nicht unterstützen würden. Deshalb hätten Sie beschlossen, die Ukraine zu verlassen. Dies wäre Ihr einziger Fluchtgrund.
Am 24.06.2015 begründeten Sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ihre Flucht mit denselben Gründen.
Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig auftreten.
Ihre Aussagen entsprechen aber diesen Anforderungen nicht. Sie beschränken sich auf abstrakte und allgemein gehaltene Darstellungen.
Die Behörde gelangte demnach zu dem Schluss, dass dem von Ihnen behaupteten Sachverhalt kein Glauben geschenkt werden kann.
Ihr Vorbringen wird als nicht glaubhaft gewertet.
Festzuhalten ist vorweg, dass für eine Glaubhaftmachung im Asylverfahren grundsätzlich keinesfalls die bloße Behauptung von Tatsachen als ausreichend angesehen werden kann. Würde es nämlich bereits genügen, wenn das Vorbringen von Tatsachen abstrakt dazu ausreichend wäre, so könnte von Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn wohl kaum mehr gesprochen werden. Vielmehr sind solche bloßen Behauptungen - zumindest auf konkrete Nachfrage-durch das Vorbringen einer Fülle an Details, Interaktionen, persönlicher Eindrücken des Erzählers sozusagen mit Leben zu erfüllen d.h. für eine an den vorgetragenen Ereignissen unbeteiligte Person auch nachvollziehbar zu machen. Solche Berichte von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnen sich aber gerade dadurch aus, dass nicht lediglich sozusagen Eckpfeiler einer Geschichte, eine sog. Rahmengschichte präsentiert werden, sondern zeigt allgemeine Lebenserfahrung, das Menschen über persönliche Erlebnisse detailreich, umfassend, oft auch weitschweifend unter Angabe von eigenen Gefühlen bzw. Rückerinnerung an oft auch unwesentliche Details berichten.
Ihre Aussagen entsprechen aber diesen Anforderungen nicht.
Sie beziehen sich in Ihrem Fluchtvorbringen auf die Bekanntschaft Ihrer Tochter XXXX mit einem gewissen "XXXX". Es hätte sich herausgestellt, dass er der Anführer von "Pravyi Sektor" sei (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 9, vom 24.06.2015).
Aus den Internetrecherchen geht hervor, dass der Parteivorsitzende des "Prawyi Sektors" XXXX ist und nicht wie Sie es darzustellen versuchten "XXXX". Wobei sie nicht in der Lage sind den Familiennamen von "XXXX" zu benennen.
Ihre Tochter sei am 15.01.2015 eingeschüchtert und verängstigt nach Hause gekommen. XXXX hätte Ihre Tochter zu einer Versammlung von "Pravyi Sektor" mitgenommen. Es wären dort ca. 20 - 25 Burschen in einem Haus anwesend gewesen. Ihre Tochter hätte diese Versammlung sehr beunruhigt und hätte nach Hause wollen. "XXXX" hätte Ihre Tochter gehen lassen jedoch von Ihrer Tochter verlangt, dass wenn er sie am nächsten Tag anrufen sollte, Ihre Tochter zu ihm kommen soll. Ihre Tochter hätte die Anrufe nicht entgegengenommen und das Telefon abgedreht. Am 22.01.2015 sei Ihre Tochter zu einer Freundin gegangen, welche in Ihrer Nähe wohnen würde. Auf dem Rückweg gegen 16 Uhr sei "XXXX" irgendwo gestanden und hätte auf Ihre Tochter gewartet. Er hätte Ihrer Tochter zugerufen, daraufhin hätte Ihre Tochter versucht davonzulaufen, "XXXX" hätte Ihre Tochter am Ärmel der Jacke gepackt und ihr dabei mit einer Wasserflasche auf den Kopf geschlagen, danach hätte er versucht Ihre Tochter in ein verlassenes Haus zu zerren und ihr dabei die Jacke zerrissen. Ein Passant hätte die Schreie Ihrer Tochter gehört und hätte sie befreit und diese zu Ihnen nach Hause gebracht und sei danach weg gewesen.
Sollte dieser Vorfall mit Ihrer Tochter wirklich so passiert sein, so hätten Sie den Mann nicht einfach gehen lassen. Sie hätten wenigstens den Namen der Person erfragen können um diesen als Zeuge bei der Polizei zu verwenden.
In weiterer Folge erklärten Sie in der Einvernahme vom 24.06.2015, dass es nach diesem Vorfall noch schlimmer geworden wäre. "XXXX" und seine Freunde wären, fast ständig, nachmittags für 2 bis 4 Stunden, vor Ihren Fenstern gestanden hätten geklopft, geschrien und Sie und Ihre Tochter bedroht. Sie hätten das Licht nicht eingeschaltet (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 10, vom 24.06.2015).
Erstaunlich ist dabei Ihre Ausführung in der Erstbefragung, dass Sie sich aufgrund Ihrer Angst nicht mehr getraut hätten das Licht abzudrehen (vgl. Erstbefragung, Pkt. 11, S. 5, vom 06.03.2015).
Sollten Sie sich wirklich vor Angst im Haus versteckt gehalten haben, so wäre es Ihnen mit ziemlicher Sicherheit in Erinnerung geblieben, ob Sie das Licht ein- oder ausgeschaltet hätten. So führen Sie 2 Varianten ins Treffen, welche man sich aussuchen kann.
Zur Untermauerung Ihres Vorbringens legten Sie ein Schreiben von der Abteilung für den Bezirk XXXX der Verwaltung der Stadt XXXX bei der Hauptverwaltung des Innenministeriums der Ukraine im Gebiet XXXX - Schlussfolgerung zu den Ergebnissen der Prüfung der Anzeige Ihrer Person, vom 28.01.2015.
Sie hätten am 26.01.2015 eine Anzeige bei der der Abteilung für den Bezirk XXXX der Verwaltung der Stadt XXXX bei der Hauptverwaltung des Innenministeriums der Ukraine im Gebiet XXXX eingebracht. In welche Sie ersucht hätten Maßnahmen gegen einen Ihnen unbekannten Mann einzuleiten, welcher am 22.01.2015, etwa gegen 16 Uhr, Sie und Ihrer Tochter Körperverletzungen zugefügt hätte.
Bemerkenswert sind Ihre Ausführungen in dem Schreiben - der Anzeige, da Sie mit keinem Wort in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem BFA, eine Körperverletzung gegen Sie vorgebracht haben.
Im Zuge der Prüfung durch die zuständigen Behörden hätte sich aus "Ihren Worten" herausgestellt, dass sich Ihre Tochter mit einem Burschen namens "XXXX" getroffen hätte. Seit Beginn 2015 hätte sich Ihre Tochter beschwert über "XXXX", da er Ihre Tochter ständig verfolgen würde, Ihr bei der Schule auflauern würde, Ihr körperliche Gewalt androhen und Streite beginnen würde, in denen er Ihre Tochter obszön beschimpfen würde. Aus diesem Grund würde Ihre Tochter diesen "XXXX" meiden. Am 22.01.2015 gegen 16 Uhr hätte sich "XXXX" Ihrer Tochter genähert und ihr einige Male auf den Kopf geschlagen.
Erstaunlich ist nun das Verhalten Ihrer Tochter, die Ermittlungsbeamten hätten eine gerichtsmedizinische Untersuchung vorgeschlagen, diese verweigerte sie.
Diesbezüglich von der Einvernahmeleiterin befragt führten Sie aus, dass Sie in das XXXX Krankenhaus fahren hätten müssen, dabei hätten Sie durch die ganze Stadt fahren müssen, da Sie jedoch so Angst gehabt hätten, konnten Sie dies nicht machen (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 11, vom 24.06.2015).
Ihr Verhalten entbehrt jeder Logik, da es im Ermittlungsverfahren wichtig ist. Sie hätten die Verletzungen durch einen Arzt begutachten lassen müssen, zumal man bei einem oder mehreren Schlägen auf dem Kopf auch noch von inneren Verletzungen im Kopf (Gehirnblutungen etc.) ausgehen hätte können, dies hätten Sie als ausgebildete Krankenschwester wissen müssen.
Deshalb konnten die Ermittler den Schweregrad der von Ihnen vorgebrachten Körperverletzung nicht feststellen und für die erkennende Behörde lässt sich nicht feststellen, ob es tatsächlich einen Übergriff gegeben hat.
Wie bereits erwähnt, führten Sie aus, dass "XXXX" und seine Freunde vor Ihrem Haus gewesen wären. Sie verfügen über Nachbarn, welche die Schreie und die ständigen Personen vor Ihrem Haus, eigentlich sehen hätten müssen.
Die Behörde in Ihrem Heimatland befragte im Ermittlungsverfahren Ihre Nachbarn und diese haben den Streit und Verstoß gegen die öffentliche Ordnung nicht bestätigt.
Im Zuge der Bearbeitung Ihrer Anzeige seien Suchmaßnahmen der ermittelnden Behörde im Heimatland durchgeführt worden, welche ausgerichtet waren "XXXX" zu finden. Es sei jedoch im Laufe der Prüfung der Anzeige nicht möglich gewesen den Wohnort festzustellen.
Die Anzeige wurde daraufhin eingestellt.
Der angebliche Vorfall mit der Körperverletzung sei am 22.01.2015 passiert, Sie gingen am 26.01.2015 zur Polizei um Anzeige zu erstatten. Diesbezüglich von der Einvernahmeleiterin angesprochen, erklärten Sie, dass Sie sehr beängstigt gewesen wären und hätten sich große Sorgen um Ihre Tochter gemacht, zur Polizei seien Sie nur gegangen, weil die Drohungen verstärkt gekommen wären (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 11, vom 24.06.2015).
Dies zeigt kein Verhalten einer Mutter die Ihre Tochter schützen möchte. Sie hätten sofort am 22.01.2015 mit der Person, welche Ihre Tochter nach Hause gebracht hätte zur Polizei oder in ein Krankenhaus fahren müssen.
So lässt es eher den Anschein, dass dieser Vorfall niemals stattgefunden hat, trotz, des von Ihnen vorgelegten Schreiben - der Anzeige-, dabei "verweigerten" Sie auch die Mitwirkung, indem Sie die gerichtsmedizinische Expertise nicht vorgelegt hätten. Wären Sie an der Klärung interessiert gewesen, so hätten Sie alles unternommen um die Ermittlungen zu unterstützen.
Da Sie über Telefon zu Hause verfügt haben, wäre es Ihnen möglich gewesen die Polizei telefonisch zu verständigen, als die Personen vor Ihrem Haus aufgetreten seien und Sie vor Angst das Haus nicht verlassen hätten. Dies taten Sie nicht.
Im Abgleich mit der Erstbefragung Ihrer Tochter zeigt sich ein Teil der Ausführungen zu den Fluchtgründen als eine gleichlautende, einstudierte Geschichte.
Für die erkennende Behörde ist nun in keiner Weise glaubhaft, dass Sie aufgrund einer Verfolgung bzw. Furcht vor solcher Ihr Heimatland verließen, sondern ist viel mehr davon auszugehen, dass Sie aufgrund des Wunsches nach Emigration Ihr Heimatland verließen.
Nach Ansicht der Behörde ist keinesfalls glaubhaft, dass ein Interesse an der Ihrer Person bestand. Die Gründe für Ihre Ausreise mögen im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation gelegen haben, eine Verfolgung Ihrerseits konnten Sie jedenfalls aus obengenannten Gründen nicht glaubhaft darlegen.
(...)"
In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von den Beschwerdeführerinnen nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich ihrer Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen haben können.
Zu Spruchpunkt II. wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443).
Die Beschwerdeführerinnen hätten während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würden, im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden.
Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Art. 8 EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sie sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit weniger als einem Jahr in Österreich aufgehalten hätten und sie in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen hätten. Sie seien illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden.
Mit Verfahrensanordnungen vom 02.10.2015 wurde den Beschwerdeführerinnen amtswegig der XXXX als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
3. Mit für beide Beschwerdeführerinnen gleichlautendem Schriftsatz vom 15.10.2015 wurde gegen oben angeführte Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht. Begründend wurde ins Treffen geführt, die Beschwerdeführerinnen hielten ihre Asylgründe weiterhin aufrecht, ihre bisherigen Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen, weshalb sie weiterhin um Asyl in Österreich ersuchen würden.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 21.10.2015 mitsamt der bezughabenden Verwaltungsakte beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Ukraine, gehören der armenischen Volksgruppe sowie dem christlichen Glauben an. Ihre Identität steht nicht fest. Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerinnen reisten am 06.03.2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und halten sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Bis zu ihrer Ausreise lebten die Beschwerdeführerinnen in einem gemeinsamen Haushalt in der Stadt XXXX.
1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerinnen in der Ukraine aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wären. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerinnen in der Ukraine festgestellt werden.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerinnen im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären.
Die Beschwerdeführerinnen leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Die Erstbeschwerdeführerin nimmt Medikamente gegen Bluthochdruck ein, bei der Zweitbeschwerdeführerin wurden eine Depression sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. In der Ukraine besteht eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen die Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der diagnostizierten psychischen und physischen Leiden ausreichend behandelt werden könnten.
Die unbescholtenen Beschwerdeführerinnen verfügen in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Sie verfügen weder über Verwandte noch über sonstige relevante familiäre oder private Bindungen in Österreich und bestreiten ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Eine die Beschwerdeführerinnen betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.
1.3. Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur medizinischen Versorgungssituation und zur Lage von Rückkehrern und Binnenflüchtlingen wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt:
(...)
In den westlichen Landesteilen ist die Lage grundsätzlich ruhig.
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 22.5.2014, Binnenvertriebene (relevant für Abschnitt 3. Sicherheitslage)
UNHCR hat am 20.5.2014 veröffentlicht, dass seit Beginn der Spannungen in der Ukraine geschätzte 10.000 Zivilisten zu Binnenvertriebenen wurden.
Die Vertreibungen begannen vor dem Referendum auf der Krim im März und steigen seither allmählich an. Die meisten Betroffenen sind ethnische Krimtataren, wiewohl lokale Behörden von steigenden Zahlen von ethnischen Ukrainern, Russen und gemischten Familien berichten.
Etwa ein Drittel der Betroffenen sind Kinder. Die meisten IDPs (Internally Displaced People) ziehen in die Zentralukraine (45%) bzw. in die Westukraine (26%). Einige werden aber auch innerhalb der südlichen und östlichen Regionen umgesiedelt. Die Zahl der ukrainischen Asylwerber in anderen Staaten ist weiterhin niedrig.
Die Betroffenen berichten von direkten Drohungen und Furcht vor Unsicherheit oder Verfolgung aus Gründen der Ethnie oder Religion bzw. im Falle von Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und Intellektuellen wegen ihrer Aktivitäten oder Berufe. Andere berichten, sie konnten ihre Geschäfte nicht länger offen halten.
Zu den größten Herausforderungen für IDPs zählen der Zugang zu sozialen Leistungen, langfristiger Unterkunft, Ummeldung (und damit Zugang zu Sozialleistungen), Dokumenten und einer Existenzgrundlage. Die Hilfe für die IDPs wird hauptsächlich von Regionalbehörden, Gemeindeorganisationen und freiwilligen Leistungen von Bürgern gewährleistet. Untergebracht werden sie in Einrichtungen der Lokalbehörden, Hotels bzw. in Privathäusern. UNHCR warnt, dass sich diese Kapazitäten langsam erschöpfen würden und mehr permanente Unterbringungs-, Jobmöglichkeiten etc. notwendig seien.
UNHCR arbeitet bei der Hilfeleistung für die Betroffenen eng mit den lokalen Behörden, anderen UN-Organisationen und NGOs zusammen. Die Hilfe umfasst Rechtsberatung, Integrationsbeihilfen für 150 Familien, finanzielle Unterstützung für 2.000 Personen und Unterbringung für 50 Familien.
UNHCR begrüßt die jüngste Verabschiedung eines Gesetzes über die Rechte Binnenvertriebener von der Krim, das Bestimmungen zur Bewegungsfreiheit im Rest der Ukraine, zum Ersatz von Ausweisdokumenten und zum Wahlrecht vorsieht. (UNHCR 20.5.2014)
Quellen:
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (20.5.2014): UNHCR says internal displacement affects some 10,000 people in Ukraine, http://www.unhcr.org/537b24536.html, Zugriff 22.5.2014
Politische Lage
Nach den gewaltsamen Zusammenstößen vom 18.-20.02.2014 befindet sich die Ukraine in einer Zeit des Umbruchs. Die Werchowna Rada, das ukrainische Parlament, hat vorgezogene Präsidentschaftswahlen für den 25. Mai 2014 angesetzt. Viktor Janukowitsch ist abgesetzt. Bis dahin nimmt der neu gewählte proeuropäische Parlamentspräsident Olexander Turtschinow auf Beschluss des ukrainischen Parlaments übergangsweise auch die Funktionen des amtierenden Präsidenten wahr. Vorrangige Aufgaben sind die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage. Regierungschef ist seit 27.02.2014 Ministerpräsident Arseni Jazenjuk, ebenfalls ein Vertreter des pro-europäischen Lagers. (AA 04.2014)
Quellen:
Sicherheitslage
Die Halbinsel Krim gehört völkerrechtlich weiterhin zur Ukraine, wird aber derzeit faktisch von Russland kontrolliert. Die Lage in der östlichen Ukraine ist angespannt. Es mehren sich Fälle bewaffneter Besetzungen staatlicher Einrichtungen durch bewaffnete pro-russische Gruppen. In Kiew ist es nach den Unruhen im Februar 2014 wieder ruhig geworden. (AA 23.4.2014)
In Genf Krisengipfel wurde am 17. April zwischen der Ukraine, Russland, EU und USA ein Friedensfahrplan für die Ukraine beschlossen, der die Entwaffnung illegaler Kräfte vorsieht. Demnach müssen die prorussischen Separatisten im Osten der Ukraine ihre Waffen abgeben und besetzte Gebäude verlassen. Die Grundsatzerklärung fordert alle Seiten zum Verzicht auf Gewalt und jegliche Provokationen auf. Den Beteiligten an bewaffneten Aktionen und Besetzern staatlicher Gebäude in der Ostukraine soll eine Amnestie gewährt werden, außer in Fällen von Kapitalverbrechen. Eine Beobachtermission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) soll die Umsetzung der Vereinbarung begleiten und überprüfen.
Im Osten der Ukraine haben sich pro-russische Separatisten jedoch geweigert, ein besetztes Regierungsgebäude in Donezk zu räumen.
Auch auf dem Maidan-Platz in Kiew, haben Gruppen, die am Sturz der pro-russischen Regierung von Ex-Präsident Viktor Janukowitsch beteiligt waren nach wie vor Barrikaden. Viele Demonstranten haben erklärt, sie wollten dort ausharren, bis sie ihre Forderungen nach der Präsidentenwahl am 25. Mai erfüllt sähen.
Im Vorfeld war es auch zu Schusswechseln zwischen Sicherheitskräften und pro-russischen Gruppen gekommen, so etwa in Mariupol, Slawjansk und Kramatorsk. Es soll Verletzte und auch Tote gegeben haben. (Standard 17.4.2014)
Quellen:
Krimhalbinsel
Die Halbinsel Krim gehört völkerrechtlich weiterhin zur Ukraine, wird aber derzeit faktisch von Russland kontrolliert. (AA 23.4.2014)
Quellen:
Ostukraine
In den östlichen und südlichen Landesteilen gehen die Bürger weitestgehend ihren normalen Alltagsgeschäften nach. Die aus den Medien bekannten Unruheherde existieren parallel zum normalen Umfeld. Eine Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage bedingt durch die Handlungsunfähigkeit bzw. -unwilligkeit der regulären Rechtsschutzorgane wird glaubhaft aus den Städten Slovyansk und Kramatorsk in der Ostukraine berichtet.
Die Bewegungsfreiheit kann dort durch Kontrollposten bzw. durch die Blockade/Besetzung öffentlicher Gebäude durch Separatisten eingeschränkt sein. Das Meiden dieser Konfliktpunkte erscheint angezeigt.
Aus den westlichen Landesteilen ist keine Verschlechterung der grundsätzlich ruhigen Lage bekannt geworden. (VB 23.4.2014)
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Beherrschung der Judikative durch die Exekutive hat ein seit den Neunzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts nicht gekanntes Ausmaß erreicht. Die Staatsmacht hat es in der Präsidentschaft Janukowitsch verstanden, die wichtigsten Organe der Rechtsprechung durch die Besetzung der Schlüsselstellen mit loyalen Parteigängern unter ihre Kontrolle zu bringen.
Richter haben in der Ukraine eine fünfjährige Probezeit zu durchlaufen, bevor sie auf Lebenszeit ernannt werden. Die erstmalige Ernennung zum Richter erfolgt durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des Obersten Justizrats, die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit durch das Parlament. Die Disziplinarbefugnisse des Obersten Justizrats (der von Mitgliedern kontrolliert wird, die der Präsidentenadministration nahestehen) wurden von der Exekutive wiederholt dazu genützt, Gerichtsentscheide zu beeinflussen. Angesichts dessen ist die politische Abhängigkeit von Richtern zumindest während ihrer Probezeit evident.
Ende 2012 wurde die Präsidialadministration mit einem Entwurf einer Verfassungsänderung zur Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit vorstellig, die von der Venedig-Kommission des Europarats vom Juni 2013 grundsätzlich positiv aufgenommen wurde. Vor allem die darin vorgeschlagene Reform des Obersten Justizrats wurde positiv vermerkt. Gleichzeitig riefen die weiterhin vorgesehenen Einflussmöglichkeiten des Staatspräsidenten auf die Bestellung, Versetzung und Disziplinierung von Richtern sowie die nach wie vor avisierte Mitgliedschaft des Generalstaatsanwalts im Obersten Justizrat Kritik hervor.
Eine während der Präsidentschaft Janukowitsch verstärkt zu beobachtende Entwicklung, die gegen das Prinzip der Gewaltenteilung gerichtet war, stellte der Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft dar. Prominentestes Beispiel war die ehemalige Ministerpräsidentin Julia Timoschenko, die im Zuge der Umwälzungen nach den Maidan-Protesten mittlerweile wieder in Freiheit ist.
Als ermutigendes Zeichen ist die in enger Kooperation mit Experten des Europarats entworfene Neufassung der ukrainischen Strafprozessordnung zu werten, die im November 2012 Gesetzeskraft erlangte und bereits positive Wirkungen entfaltet.
Mit der Reform der ukrainischen Strafprozessordnung eng einhergehend ist die Umsetzung des im Jänner 2013 in Kraft getretenen Gesetzes über den unentgeltlichen Rechtsbeistand, welches die Liste der potenziellen Nutznießer bedeutend ausweitet und einen umgehenden Rechtsbeistand nach Inhaftierung nach besten europäischen Standards gewährleistet. Seit Inkrafttreten des Gesetzes stehen dafür über 3.000 auf Basis eines Auswahlverfahrens rekrutierte Rechtsanwälte zur Verfügung. Problematisch könnte sich die Unterdotierung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im ukrainischen Budget erweisen.
Eine Überarbeitung des ukrainischen Strafgesetzbuchs an Haupt und Gliedern, insbesondere, was die Kompatibilität mit der neuen Strafprozessordnung betrifft, ist ausständig.
Spätestens seit dem Beitritt der Ukraine zum Europarat 1995 ist die Reform der nach sowjetischer Machart mit exzessiven Kompetenzen ausgestatteten und von politischer Einflussnahme geprägten Staatsanwaltschaft ein Dauerthema. Auch die Neufassung der ukrainischen Strafprozessordnung wird ihre volle Wirkung erst in Verbindung mit der Neufassung eines Gesetzes über die Arbeitsweisen der ukrainischen Staatsanwaltschaft entfalten können.
Ende 2011 legte die von Präsident Janukowitsch eingerichtete Kommission zur Stärkung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit einen ersten Gesetzesentwurf zur Reform der Staatsanwaltschaft vor, der von der Venedig-Kommission des Europarats in seiner Stellungnahme vom Oktober 2012 als wichtiger Schritt in die richtige Richtung qualifiziert wurde. Mitte April 2013 diskutierte das zuständige Komitee des ukrainischen Parlaments vorbereitende Schritte für die zweite Lesung des entsprechenden Gesetzesentwurfs. (ÖB 4.9.2013)
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, in der Praxis war diese jedoch Gegenstand von politischem Druck, Korruption, Ineffizienz und Mangel an Vertrauen der Öffentlichkeit. In manchen Fällen wirkte der Ausgang von Prozessen vorbestimmt.
Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig.
Richter beschwerten sich weiterhin über Verschlechterungen bei der Gewaltenteilung, einige beklagten Druck durch hochrangige Politiker.
Lange Verfahrensdauern, speziell vor Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung, Mängel bei der Rechtsberatung und die Unfähigkeit der Gerichte Urteile durchzusetzten, waren ebenfalls ein Problem.
Die neue Strafprozessordnung vom November 2012 schränkte die Verwendung der Untersuchungshaft ein, reduzierte die Anreize zum Erzwingen von Geständnissen und gab der Verteidigung mehr Verfahrensrechte. Beobachter meinten, dass weitere Reformen erforderlich seien, um die Macht der Generalstaatsanwaltschaft zu begrenzen und eine unparteiische und unabhängige Strafjustiz im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen des Landes zu etablieren.
Während des Jahres gelang es nicht, die Befugnisse der Generalstaatsanwaltschaft gesetzlich einzuschränken.
Verfassung und Gesetze garantieren das Recht auf Regress für Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe. Allerdings behindert eine ineffiziente und korrupte Justiz die Ausübung dieses Rechts. Einzelpersonen können sich an den parlamentarischen Ombudsmann für Menschenrechte wenden.
Nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe steht auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen. In den ersten 11 Monaten 2013, erließ der EGMR 60 Urteile gegen die Ukraine. Die meisten betrafen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, unangemessen lange Verfahren, Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. (USDOS 27.2.2014)
Um das Assoziierungsabkommen mit der EU unterzeichnen zu können, unternahm die Ukraine einige Anstrengungen zur Umsetzung europäischer Standards. Aber vieles bleibt noch zu tun, u.a. auch bezüglich Korruption in der Justiz. Trotzdem gab es auf dem Gebiet der Justizreform auch positive Entwicklungen, wie das Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, neue Gesetzgebung zur Anwaltskammer usw. Die neue Strafprozessordnung wurde in enger Zusammenarbeit mit dem Europarat ausgearbeitet und soll faire Verfahren und Gleichheit zwischen Anklage und Verteidigung bringen. Das Büro des Generalstaatsanwalts bedarf weiterer Reform und Gesetze über die Polizei und eine Neufassung des Strafgesetzbuches stehen noch aus.
Das Vertrauen in die ukrainische Justiz wurde durch Verfahren unterminiert, die internationale Standards nicht erfüllten und die den Eindruck selektiver Justiz gegen Oppositionsführer und Mitglieder der ehemaligen Regierung erweckten. Die ukrainischen Richter unterliegen der Einmischung der Exekutive. (EK 20.3.2013)
Im September 2013 hat das ukrainische Parlament Teile der Gesetze verabschiedet, die eine Voraussetzung für die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens mit der EU auf dem Gipfeltreffen zur Östlichen Partnerschaft in Vilnius am 28./29. November 2013 sind.
Seit dem Beginn der Herbstperiode im September hat das ukrainische Parlament sehr effektiv gehandelt, und "europäische" Projekte sind mit überwältigenden Mehrheiten verabschiedet worden. Das Parlament hat einen Fahrplan zur Umsetzung der vom EGMR erlassenen Urteile beschlossen und versprochen, im Oktober weitere Gesetze für eine grundlegende Reform der Strafverfolgung und der Polizei zu verabschieden. Das Verfassungsgericht stimmte dem Gesetzesentwurf zur Stärkung der verfassungsmäßigen Garantie der richterlichen Unabhängigkeit innerhalb von zwei Wochen zu - dieser beinhaltet unter anderem die lebenslange Ernennung von Richtern und entzieht dem Parlament das Recht, Richter aufzustellen (was den Einfluss der Regierung auf die Justiz verringert). Das könnte bedeuten, dass das Gesetz bald verabschiedet wird, obwohl die Verfassung vorsieht, dass dies frühestens im Februar 2015 geschehen kann. Derselbe Gesetzesentwurf für die Verfassung sieht vor, dass der Generalstaatsanwalt nicht mehr für einen gewissen Zeitraum ernannt wird, was die Unabhängigkeit dieser Position stärkt. Das neue Gesetz zum Anwaltsberuf wurde bereits 2012 verabschiedet, seine Umsetzung war mit großen Schwierigkeiten behaftet, etwa mit den im Mai 2013 verabschiedeten Richtlinien für Strafverfahren. Nichtsdestotrotz haben diese beiden Gesetze die ukrainischen Verfahren europäischen Standards nähergebracht. (UA 8.10.2013)
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die Sicherheitsbehörden unterstehen ziviler Kontrolle.
Die Sicherheitsbehörden der Ukraine begingen Menschenrechtsverletzungen. Vertreter der Sicherheitsbehörden wurden dafür aber generell nicht strafverfolgt, vor allem, wenn Gefangene betroffen waren. Straflosigkeit war ein Problem. Die Bereitschaftspolizei "Berkut" ging besonders brutal gegen Demonstranten auf dem Unabhängigkeitsplatz (Maidan) in Kiew vor. (USDOS 27.2.2014)
Wegen ihres gewaltsamen Vorgehens gegen die Proteste auf dem Maidan ist die "Berkut" mittlerweile aufgelöst worden. Die Spezialeinheiten sind bei den Gegnern der Regierung des mittlerweile abgesetzten Präsidenten Viktor Janukowitsch wegen ihrer Rolle bei den Straßenkämpfen in Kiew verhasst. Dabei waren 82 Menschen getötet und Hunderte verletzt worden. Berkut-Polizisten waren gefilmt worden, wie sie mit scharfer Munition auf die Menge schossen. (Welt 26.2.2014)
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Ukraine hat den Ombudsmann als Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe installiert. Zusammen mit der neuen Strafprozessordnung, das die Gründung eines unabhängigen Untersuchungsbüros für Folterfälle vorsieht, sollte das die Fälle von Folter erheblich reduzieren. (EK 20.3.2013; vgl. auch Amnesty 23.5.2013)
Folter wird von der Verfassung verboten. Nach der neuen Strafprozessordnung dürfen unter Folter erzwungene Geständnisse auch nicht mehr als Beweis im Verfahren verwendet werden. Es gibt aber Berichte, dass weiterhin Beamte solcherart Geständnisse erpressen.
Nach Angaben des ukrainischen Innenministeriums gab es 2013 bis August, also noch unter der Präsidentschaft Janukowitsch, 9.878 Beschwerden wegen Folter und unerlaubter Gewaltanwendung durch Polizisten. Die Behörden untersuchten demnach 231 dieser Fälle und es gab bis November 5 Verurteilungen von Polizisten wegen Folter und disziplinäre Maßnahmen gegen 45 weitere.
Laut Büro des Generalstaatsanwalts gab es 2013 bis Oktober 2.857 offene Verfahren wegen Folter durch Polizisten. 820 Misshandlungsfälle (950 Beamte betreffend) wurden den Gerichten übergeben, davon 54 ausdrückliche Folter-Vorwürfe.
Folter ist vor allem in Gefängnissen ein Problem. (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
Korruption
Korruption ist weiterhin ein Problem, ihre Bekämpfung mangelhaft und bei der Budgettransparenz gab es sogar Rückschritte. (EK 20.3.2013)
Die Ukraine liegt im 2013 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit einer Bewertung von 25 (von 100) (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 144 (von 177). 2012 lag das Land mit Bewertung 26 auf Platz 144 (von 176). (TI 2013 / TI 2012)
Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Obwohl Korruption öffentlich Bediensteter strafbar ist, werden die Gesetze nicht effektiv umgesetzt und korrupte Beamte bleiben oft straflos. Trotzdem gab es 2013 Schritte der Regierung zur Stärkung der Antikorruptionsgesetzgebung. Kritiker meinen aber, diesen Gesetzen fehle es an Durchsetzungsmechanismen. Die Offenlegungspflicht für das Einkommen von Regierungsvertretern sieht keine Strafen bei Nichtbefolgung vor. Gesetzesänderungen aus dem Jahre 2012 machten außerdem öffentliche Beschaffungsprozesse intransparenter.
Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 340 niedere Beamte an die Gerichte weitergeleitet. Vorwürfe gegen höhere Regierungsbeamte wurden hingegen nicht untersucht, obwohl Korruption höherer Ebenen gemeinhin als großes Problem empfunden wird, speziell im Beschaffungswesen. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 11 Richter an die Gerichte weitergeleitet. (USDOS 27.2.2014; vgl. auch: FH 23.1.2014)
Quellen:
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unter der Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt war. (AA 04.2014a)
Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft und ist ein wichtiger Schritt nach vorne für die Vereinigungsfreiheit. Wenn es gut umgesetzt wird, wird es NGOs die Registrierung erleichtern und Probleme wie Gebietsbeschränkungen ihrer Tätigkeit angehen. (EK 20.3.2013)
Erhöhter Druck auf die Zivilgesellschaft, NGOs und Aktivisten war ein Problem, zumindest unter der Präsidentschaft Janukowitschs. Verfassung und Gesetze garantieren jedenfalls Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektierte dieses Recht generell, es blieben aber Einschränkungen. Es existieren Registrierungsauflagen, aber es liegen keine Berichte vor, dass die Regierung sie benutzt hätte um bestehende Organisationen aufzulösen oder die Bildung neuer zu verhindern. Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft. Es vereinfacht die Registrierung und hebt Beschränkungen ihrer Tätigkeit auf. (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
Ombudsmann
Die Wahl des Ombudsmanns war ein umstrittenes Thema im sehr polarisierten ukrainischen Parlament. Das Büro des Ombudsmanns selbst erfuhr eine Reihe positiver Veränderungen. (EK 20.3.2013)
Die Verfassung sieht eine Ombudsmann-Institution vor, offiziell der Parlamentarische Kommissär für Menschenrechte. Im April 2012 wurde Valeriya Lutkovska in dieses Amt gewählt. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Der Ombudsmann kann Untersuchungen (Probleme, Missbrauch) bei den Sicherheitsbehörden initiieren. Er steht für Beschwerden über Gerichtsverfahren auch nach Ausschöpfung des Instanzenzuges zur Verfügung. Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet oft mit NGOs zusammen, vor allem in beratenden Bürgerräten in Projekten zur Beobachtung der Menschenrechtspraxis. (USDOS 27.2.2014, vgl. auch: Ombudsman o.D.)
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen. Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv. Ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen. Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen sowie schleppende Gerichtsverfahren.
Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unter der Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt war. Hauptmedium für die meisten Menschen ist das Fernsehen. Einige Medien, v.a. in den Bereichen Print und Internet, konnten sich trotz erheblichen Drucks durch die Behörden aber bis zuletzt mit kritischer Berichterstattung behaupten.
Die strafrechtliche Verfolgung von Angehörigen der ehemaligen Regierung Tymoschenko, war von politisch motivierter, selektiver Justiz geprägt. (AA 04.2014a)
Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme 2013 waren erhöhte Einmischung der Regierung in und Druck auf Medien; erhöhter Druck auf NGOs und die Zivilgesellschaft; sowie die politisch motivierte Strafverfolgung von Exponenten der Regierung Timoschenko. (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Versammlungsfreiheit wird durch legistische Unzulänglichkeiten unterminiert. Versuche das zu verbessern, wurden noch nicht umgesetzt.
Vertreter der früheren Regierung Timoschenko wurden Opfer politisch motivierter Prozesse, was sie an der Teilnahme an Wahlen hinderte. (EK 20.3.2014)
Die Verfassung garantiert Versammlungsfreiheit, trotzdem wurde dieses Recht gelegentlich von den Behörden verletzt. Demonstrationen müssen vorangemeldet werden. Die Möglichkeiten diese zu verhindern sind vielfältig.
Auch die Vereinigungsfreiheit ist von der Verfassung garantiert. Die Regierung respektierte dieses Recht generell, es blieben aber Einschränkungen. Es existieren Registrierungsauflagen, aber es liegen keine Berichte vor, dass die Regierung sie benutzt hätte um bestehende Organisationen aufzulösen oder die Bildung neuer zu verhindern. Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft. Es vereinfacht die Registrierung und hebt Beschränkungen ihrer Tätigkeit auf.
Die letzten Parlamentswahlen im Oktober 2012 erfüllten laut internationalen Beobachtern nicht die internationalen Standards bezüglich Fairness und Transparenz. Weitverbreitet war der Einsatz administrativer Ressourcen zum Vorteil von Regierungskandidaten, während Oppositionskandidaten oft durch die Behörden drangsaliert wurden. (USDOS 27.2.2014)
Bevor im November 2013 die Proteste auf dem Maidan begannen (Euro-Maidan), hatte eine wachsende Zahl von Gerichtsentscheidungen friedliche Versammlungen verboten und die Behörden versuchten Druck auf die Veranstalter auszuüben. (FH 23.1.2014)
Quellen:
Haftbedingungen
Am 16. Mai 2013 wurden im ukrainischen Parlament in erster Lesung Änderungen des ukrainischen Strafgesetzbuchs diskutiert, die einige positive Änderungen mit sich bringen würden (z.B. Erlaubnis der Benützung von Mobiltelefonen und des Tragens von Zivilkleidung, Regelung der Kinderbesuchsordnung).
Am 29. April 2013 verabschiedete das Ministerkabinett der Ukraine das "National Target Programme to Reform the State Penal Service of Ukraine". Das Programm setzt seinen Schwerpunkt auf die Regelung der Arbeitsbedingungen in ukrainischen Haftanstalten, wobei nicht so sehr der soziale Aspekt des Erlernens von Fähigkeiten für die Zeit nach Verbüßung der Haft, als vielmehr die Nutzung der Arbeitskraft der Häftlinge zur Mitfinanzierung des ukrainischen Haftsystems im Vordergrund steht. Bezüglich der medizinischen Betreuung von Häftlingen trifft das Programm lediglich allgemeine Aussagen über die Ausstattung von Gefängnisambulanzen und fordert eine Strategie im Umgang mit Tuberkulose in ukrainischen Haftanstalten.
Positiv ist die Neufassung der ukrainischen Strafprozessordnung, die im November 2012 Gesetzeskraft erlangte und bereits positive Wirkungen entfaltet (u.a. Reduktion der Häftlingsanzahl um 35% oder 11.000 Insassen im Vergleichszeitraum April 2013 zu 1. Dezember 2012; 45% weniger Inhaftierungen im Vergleichszeitraum gegenüber 2012 und 70% weniger Inhaftierungen im Vergleichszeitraum gegenüber 2011). (ÖB 4.9.2013)
Der Präsident unterzeichnete eine neue Strafprozessordnung, die eine deutliche Verbesserung gegenüber der vorherigen darstellt. In ihr ist klar formuliert, dass eine Haft im Augenblick der Festnahme durch die Polizei beginnt und Häftlinge von diesem Moment an Anspruch auf einen Anwalt und einen unabhängigen medizinischen Experten haben. Sie legt außerdem eindeutig fest, dass Untersuchungshaft nur bei außergewöhnlichen Umständen angeordnet werden soll, entsprechend den Empfehlungen des Europarats. Außerdem ist vorgesehen, dass alle zwei Monate automatisch geprüft wird, ob die Untersuchungshaft weiterhin gerechtfertigt erscheint. Anlass zu Bedenken gab, dass ein Anwalt nur bei besonders schweren Delikten, die mit einer Gefängnisstrafe von mehr als zehn Jahren geahndet werden können, Pflicht ist. Prozesskostenhilfe ist ebenfalls nur in diesen Fällen vorgesehen. (AI 23.5.2014)
Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards und sind manchmal sogar eine Gefahr für Leib und Leben der Gefangenen. Schlechte Hygiene, Missbrauch und ungenügende medizinische Versorgung sind Probleme. Gemäß staatlicher Gefängnisbehörde waren 2013 bis November 128.512 Personen in Haft, davon 22.483 in Untersuchungshaft. Ca. 7.977 waren Frauen und 927 Jugendliche. Diese Gruppen werden in der Regel getrennt untergebracht, es gibt aber Berichte über Untersuchungsgefängnisse, wo keine Trennung Jugendlicher und Erwachsener stattfinden soll. 830 Insassen starben im og. Zeitraum, davon 77 durch Selbstmord. Die Zustände in den temporären Polizeigefängnissen und Untersuchungsgefängnissen sind härter als in normalen Gefängnissen der niedrigen und mittleren Sicherheitsstufe. Haft in temporären Polizeigefängnissen ist stark rückläufig. Die Regierung erlaubt unabhängiges Monitoring der Hafteinrichtungen durch nationale und internationale Menschenrechtsgruppen.
Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Bis November 2013 führte ein gemischtes Beobachterteam 266 Besuche von Hafteinrichtungen usw. in der Ukraine durch. Der Ombudsmann veröffentliche einen Bericht darüber, in dem er systemische Probleme wie Nichtbeachtung von Grundrechten, schlechte Hygiene, physische und psychische Misshandlung anspricht. (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
Religionsfreiheit
Die Verfassung und die Gesetze garantieren Religionsfreiheit und die Regierung respektierte dieses Recht generell. Gelegentlich bezogen lokale Beamte bei Streitigkeiten zwischen Religionsgemeinschaften Stellung zugunsten einer Seite. Die Restitution von Eigentum an Religionsgemeinschaften war weiterhin ein Problem, die Regierung bemühte sich aber das zu beschleunigen.
Es gab Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der Religion, inklusive Fälle von Antisemitismus, Anti-Islamismus, Diskriminierung einiger christlicher Denominationen und Vandalismus gegen religiösen Besitz.
Religiöse Gruppen müssen sich registrieren lassen. Dazu brauchen sie zumindest zehn erwachsene Mitglieder um als juristische Person eingestuft zu werden. Die Registrierung ist notwendig um Geschäftsfähigkeit entfalten zu können, wie Eröffnen von Konten, Veröffentlichung eines Organs usw. Die Registrierung sollte laut Gesetz 1 Monat dauern. Abgelehnte Registrierungen können vor Gericht beeinsprucht werden. Die Registrierung wird durch widersprüchliche gesetzliche Bestimmungen erschwert. (USDOS 20.5.2013, vgl. EK 30.3.2013)
Quellen:
Religiöse Gruppen
Gemäß Umfragen sind 68% der Menschen in der Ukraine orthodoxe Christen, 7,6% griechisch-katholisch, 1,9% Protestanten, 0,9% Moslems und 0,4% römisch-katholisch. 13,2% gehören keiner religiösen Gruppe an. Ebenfalls Die Ukrainisch-Orthodoxe Kirche (Kiewer Patriarchat) ist die größte orthodoxe Gruppe (31% der Bevölkerung rechnen sich ihr zu), gefolgt von der Ukrainisch-Orthodoxen Kirche (Moskauer Patriarchat) (26%) und der Ukrainischen Autokephal-Orthodoxen Kirche (2%). Die Ukrainisch Griechisch-Katholische Kirche ist die größte nicht-orthodoxe Kirche der Ukraine. Außerdem leben etwa 1 Mio. Katholiken in der Ukraine.
Moslemführer schätzen die Zahl der Moslems in der Ukraine auf 2 Millionen, die Regierung und unabhängige Think Tanks hingegen schätzen sie auf 500.000, in der Mehrheit Krimtataren (300.000).
Die Evangelikale Baptistische Union der Ukraine ist die größte protestantische Gemeinschaft der Ukraine, weitere sind Pfingstbewegung, Siebenten-Tags-Adventisten, Lutheraner, Anglikaner, Calvinisten, Methodisten und Presbyterianer.
Geschätzte 103.600 Juden leben in der Ukraine, die Zahl der Menschen mit jüdischen Wurzeln wird auf 370.000 geschätzt.
Andere Gemeinschaften umfassen, Zeugen Jehovahs, Mormonen, Buddhisten, Falun Gong und Hare Krishnas. (USDOS 20.5.2013, vgl. CIA 16.4.2014)
Quellen:
Ethnische Minderheiten
(Anmerkung der Staatendokumentation): Die Halbinsel Krim gehört völkerrechtlich weiterhin zur Ukraine, wird aber derzeit faktisch von Russland kontrolliert. Angaben zur ethnischen Zusammensetzung der ukrainischen Bevölkerung in diesem Kapitel beziehen sich auf die gesamte Ukraine, also einschließlich der Krim!)
Ethnische Gruppen: Ukrainer 77.8%, Russen 17.3%, Weißrussen 0.6%, Moldawier 0.5%, Krimtartaren 0.5%, Bulgaren 0.4%, Ungarn 0.3%, Rumänen 0.3%, Polen 0.3%, Juden 0.2%, andere 1.8% (2001 census). Offizielle Amtssprache ist Ukrainisch, das 67% der Ukrainer als Muttersprache sprechen. 24% geben Russisch an und 9% eine andere Sprache (es existieren kleine rumänische, polnische und ungarische Sprachgruppen. (CIA 16.4.2014)
Für Streit sorgte jüngst ein UNO-Bericht zur Lage der Menschenrechte in der Ukraine. Der russische UNO-Botschafter Witali Tschurkin kritisierte den Bericht, wonach die russischsprachige Bevölkerung in der Ostukraine nicht Opfer von Menschenrechtsverletzungen ist, als einseitig. Die Studie spiegle die Lage der russischsprachigen Bevölkerung des Landes nicht fair wider, sagte Tschurkin. Der britische UNO-Botschaft Mark Lyall Grant betonte dagegen, nach den Erkenntnissen des UNO-Menschenrechtskommissariat gibt es weder weitverbreitete noch systematische Angriffe auf ethnische Russen in der Ukraine. (Standard 17.4.2014)
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Am 11. Dezember 2003 trat in der Ukraine das Gesetz Nr. 1382-IV der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine in Kraft. Darin ist vorgesehen, dass Bürger der Ukraine, sowie legal aufhältige Staatenlose und Fremde die im Titel genannten Rechte genießen und eine Registrierung oder Nicht-Registrierung keine Vorbedingung für die Ausübung oder Grund für die Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte sein kann.
Das Gesetz definiert den Ort des dauerhaften Aufenthalts (Place of permanent residence) als territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person mehr als sechs Monate im Jahr lebt. Demgegenüber ist der Ort des zeitweiligen Aufenthalts (Place of temporary residence) jene territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person weniger als sechs Monate im Jahr lebt.
An einem neuen dauerhaften Aufenthaltsort muss man sich innerhalb von 10 Tagen ab Ankunft registrieren. Änderungen des Aufenthalts innerhalb derselben territorialen Verwaltungseinheit müssen der Behörde innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden.
Die Registrierung am Ort des zeitweiligen Aufenthalts muss innerhalb von sieben Tagen ab Ankunft erfolgen.
Artikel 6 des Gesetzes der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine sieht vor, dass Daten bezüglich des Aufenthalts nur in Ausnahmefällen gemäß den Gesetzen der Ukraine oder mit Einverständnis der betroffenen Person weitergegeben werden. Außer von der betreffenden Person, können diese Daten nur vom Geheimdienst, der Polizei oder den Gerichten eingesehen werden. In der Praxis soll es aber nicht unmöglich sein, sich auf illegalem Weg mit Meldeinformation zu versorgen, etwa durch korrupte Polizisten.
Soziale Rechte sowie Zugang zu Renten, medizinischen und kommunalen Leistungen sind in der Ukraine nach wie vor eng mit dem Ort der Meldung verbunden.
Trotzdem ist es möglich an einem anderen Ort zu wohnen und zu arbeiten ohne sich umzumelden und trotzdem weiterhin Zugang zu medizinischer Notversorgung in der gesamten Ukraine zu haben. Überhaupt sei es durchaus möglich, auch bei längerer Abwesenheit an einer Adresse gemeldet zu bleiben, da es in der Ukraine keine behördlichen Überprüfungen in Meldeangelegenheiten gibt. (BAA 23.2.2010)
Die Registrierung von Ukrainern die im Ausland leben, muss über das jeweilige Konsulat oder die diplomatische Vertretung vorgenommen werden. (Law 11.12.2003)
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Ukraine ist eine offene, wenig diversifizierte und stark modernisierungsbedürftige Volkswirtschaft. Der Osten des Landes ist das (schwer-)industrielle Zentrum der Ukraine, der Westen ist ländlich geprägt. Die ukrainische Volkswirtschaft hat 2012 mit einem Wachstum von 0,2 Prozent nicht die für eine nachhaltige wirtschaftliche Erholung notwendige Dynamik erreicht. Noch immer leidet die ukrainische Wirtschaft an den Folgen des massiven Einbruchs 2009, als die Wirtschaftsleistung um 15 Prozent zurückging. Das Wachstum wird vor allem vom Export (Metallurgie, Maschinenbau, Chemieerzeugnisse und zunehmend Landwirtschaft) getragen.
Das Leistungsbilanzsaldo ist negativ und wird vom Zustrom ausländischer Direktinvestitionen (2012: 5,1 Mrd. US-Dollar) und Finanzmittel der Internationalen Finanzinstitutionen nur teilweise ausgeglichen. 2012 betrug das Zahlungsbilanzdefizit 9,2 Milliarden US-Dollar.
Die Ukraine ist eine exportorientierte Volkswirtschaft. Die Exporte machen circa 40 Prozent des BIP (Bruttoinlandsprodukts) aus. Sie setzen sich größtenteils aus Roh- und Halbfertigwaren zusammen. 33 Prozent der Exporteinnahmen werden durch den Stahlsektor generiert. Die wichtigsten Handelspartner der Ukraine nach Gesamtvolumen des Warenaustauschs sind Russland, China und Deutschland. Seit 2008 ist die Ukraine Mitglied der WTO (Welthandelsorganisation). Sie hat außerdem mit der EU ein umfassendes und vertieftes Freihandelsabkommen ausgehandelt, das nicht unterzeichnet wurde.
Die kumulierten ausländischen Direktinvestitionen betragen in der Ukraine seit der Unabhängigkeit ca. 54 Milliarden US-Dollar. Im Vergleich mit anderen Ländern der Region sind die Direktinvestitionen pro Kopf niedrig. Das größte Investitionsvolumen kommt aus Zypern, gefolgt von Deutschland, den Niederlanden, Russland, Österreich und Großbritannien. (AA 10.2013)
Laut dem Bericht zur sozioökonomischen Lage der Ukraine im ersten Halbjahr 2013 waren 21,84 Millionen Personen (15-70 Jahre) wirtschaftlich aktiv, die Zahl der beschäftigten arbeitsfähigen Personen lag bei 20,08 Millionen (Gesamtbevölkerung der Ukraine im Juni 2013: 45.480,300 Menschen). Der Anteil der arbeitenden Bevölkerung betrug am 1. Juli 2013 59,3%, wovon 22% im informellen Sektor beschäftigt waren. Die Arbeitslosigkeit lag bei 8%. Die Regionen mit der höchsten Beschäftigung sind Kiew, Donezk, Dnjepropetrowsk, Charkow (östliche Ukraine). Die Regionen mit der niedrigsten Beschäftigung sind Lwow, Iwano-Frankowsk und Ternopil (westliche Ukraine).
Am 1. Juni 2013 meldete das Staatliche Arbeitsamt über 465.000 Arbeitslose, die nach einer Beschäftigung suchten. Auf 10 offene Stellen kommen 59 Bewerber. Mehr als die Hälfte der Arbeitsuchenden sind Frauen und Personen jünger als 35 Jahre.
Der durchschnittliche Monatsverdienst eines Arbeitnehmers lag im Mai 2013 bei 3253 UAH. Arbeitnehmer und andere Versicherte (z.B. Unternehmer), die arbeitslos gemeldet sind und für 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht weniger als 26 Wochenstunden gearbeitet und Rentenbeitragszahlungen geleistet haben, können staatliche Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Beihilfe wird ab dem achten Tag nach der Meldung der versicherten Person beim staatlichen Arbeitsamt ausbezahlt und richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsjahre.
Die jeweilige Meldung erfolgt beim Arbeitsamt des entsprechenden Wohnortes.
Die Höhe der Unterstützungsleistung richtet sich prozentual am Durchschnittsgehalt des Antragstellers aus und ist zudem von der Anzahl der Arbeitsjahre abhängig:
Maßgeblich ist außerdem die Dauer der bestehenden Arbeitslosigkeit:
Nicht versicherte Personen (keine Rentenbeitragszahler) sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosenhilfeempfänger im Juni 2013 betrug 398.500 Personen. Die durchschnittliche Höhe der Arbeitslosenhilfe lag bei 1087 UAH. (IOM 08.2013)
Das monatliche Mindesteinkommen für alle Branchen liegt bei UAH
1. 218 (USD 150), basierend auf dem monatlichen Existenzminimum das die Regierung festgelegt hat. (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
Sozialbeihilfen
Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates. Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Die gewährten sozialen Leistungen sind in der Regel unzureichend.
Es gibt zwei Hauptformen der staatlichen Unterstützung:
a) Materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) - Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt.
b) Soziale Dienstleistungen:
• Allgemeine soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.)
• Psychologische Unterstützung (psychologische Beratung)
• Soziale Dienstleistungen im Bildungsbereich (Organisation von Ausbildung, Freizeit-und Sportaktivitäten etc.)
• Medizinisch-soziale Unterstützung (Gesundheitsfürsorge)
• Wirtschaftlich-soziale Unterstützung (finanzielle Absicherung, Einmalzahlungen)
• Juristische Unterstützung (Rechtsberatung, Schutz der Menschenrechte, Vertretung vor Gericht, Beglaubigung von Dokumenten etc.)
• Unterstützung bei der Arbeitssuche (Suche relevanter Stellenangebote)
• Berufliche Wiedereingliederung von Behinderten (Komplex medizinischer und psychologischer Unterstützung sowie Informationsangebote etc.)
• Informationsangebote
Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach: dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit.
Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene.
Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen. (IOM 08.2013)
Quellen:
Medizinische Versorgung
Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum.
Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen. (ÖB 4.9.2013 / IOM 08.2013)
In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren (26 Wissenschaftliche Forschungszentren, 40 Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren, 6 Ambulante Kliniken, 150 Sanatorien und Erholungseinrichtungen. Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich. In den Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten. Auf dem Land lebenden Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wird empfohlen, das jeweilige Gebietskrankenhaus aufzusuchen. Um in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung versorgt zu werden, müssen Patienten ihre Ausweisdokumente (Personalausweis) und die Krankenversicherungskarte vorweisen (in privaten Kliniken ist dies nicht notwendig. Um in einer staatlichen Klinik versorgt zu werden, muss der Patient in der jeweiligen Region registriert sein. (IOM 08.2013)
In den Spitälern sind Zuzahlungen der Patienten für die Behandlung üblich. Im Zeitraum 2003-2008 wurden rund 40% der Kosten von den Patient selbst abgedeckt. Der Großteil dieser Eigenmittel wurde für Medizinprodukte und Medikamente ausgegeben. (ÖB 4.9.2013)
Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten selbst gekauft werden. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (20 Tabletten), das in der Ukraine hergestellt wurde kostet ca. 12.00 UAH, wenn es aus der Schweiz stammt ca. 42.00 UAH.
In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in Kiew und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in Kiew, Donezk, Saporoschje, Lwow, Odessa, Iwano-Frankiwsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolajiw, Cherson, Tscherkassij und Tschernowzij durchgeführt. (IOM 08.2013)
In der Theorie sollten sozial Benachteiligte und Patienten mit schweren Erkrankungen (Tbc, Krebs, ...) von jeglichen Medikamentenkosten, auch im ambulanten Bereich, befreit sein. Aufgrund der chronischen Unterdotierung des Gesundheitsetats und der grassierenden Korruption trägt die Praxis dieser gesetzlichen Vorgabe nur selten Rechnung. (ÖB 4.9.2013)
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Seitens der ukrainischen Regierung gibt es keine gesonderte Unterstützung für die Wiedereingliederung in die Ukraine heimkehrender Staatsbürger. Die Unterstützung bei der Unterbringung für Obdachlose jedoch gilt auch für ukrainische Heimkehrer. Das Zentrum für die Wiedereingliederung obdachloser ukrainischer Staatsbürger beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterstützt obdachlose Menschen. (IOM 08.2013)
Quellen:
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.11.2014
Ukraine - Binnenvertriebene
1. Werden die ukrainischen Staatsbürger aus den ostukrainischen Krisengebieten in den westlichen Gebieten der Ukraine mit Unterkunft und den lebensnotwendigen Dingen des täglichen Lebens versorgt?
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die meisten IDPs nicht im Westen der Ukraine sind, sondern im Osten. Die Stimmung in der Bevölkerung den IDPs -besonders jenen aus der Ostukraine (zum Unterschied zu jenen von der Krim)- gegenüber, schlägt offenbar um. Das scheint besonders den Westen zu betreffen. Es geht hervor, dass humanitäre Hilfe für IDPs vorhanden ist, und zwar von Staat, lokalen Behörden, UNHCR, NGOs und Freiwilligen. Die meisten IDPs wohnen bei Verwandten oder Freunden. Andere in eigens organisierten Unterbringungszentren. Auch legislativ wurde etwas unternommen um IDPs zu helfen. Es gibt Klagen über Diskriminierung beim Zugang zu Arbeit und (Miet)Wohnungen - offenbar besonders im Westen. Die Vorbereitung auf den herannahenden Winter ist für IDPs in den Unterbringungszentren und die Helfer derzeit die vordringlichste Aufgabe.
Einzelquellen:
Das Büro des BM.I-Verbindungsbeamten in Kiew berichtet zur Situation der Binnenvertriebenen aus dem Osten im Westen der Ukraine folgendes:
Die Lage der Vertriebenen in der Ukraine ist sehr unterschiedlich und hängt oft davon ab, wo sie untergekommen sind, ob sie offiziell angemeldet sind usw. Der Staat versucht allen zu helfen, sehr viel wird von den Volontären getan. Viele sind zu Verwandten und Bekannten ausgewandert, dann sind sie nicht offiziell am Unterkunftsort gemeldet. Es wird versucht diese Menschen in Sanatorien, Erholungsheimen, Studentenheimen usw. unterzubringen. Da helfen sehr die Volontäre mit der Erstversorgung. Die Kinder dieser Vertriebenen bekommen praktisch zu 100% Kindergarten - und Schulplätze. Viele sind ohne Dokumente geflohen, da helfen der Migrationsdienst und der Pensionsfond mit der Widerherstellung der Ausweise. Diese Behörden haben entsprechende Entscheidungen operativ getroffen und alle, die vom Staat eine Unterstützung erhalten (Renten, Kindergeld usw.), bekommen diese Gelder an neuen Wohnorten.
VB des BM.I in Kiew (28.7.2014 und 27.10.2014): Bericht des VB: per E-Mail
Ein UNHCR-Sprecher verkündete bei einer Pressekonferenz am 24. Oktober 2014, dass aufgrund der fortdauernden Kämpfe 430.000 Menschen in der Ukraine binnenvertrieben sind, das sind 170.000 mehr als Anfang September. 95% der IDPs kommen aus der Ostukraine und halten sich hauptsächlich in Donezk, Charkiw, Kiew und anderen Städten auf. Am dringlichsten ist humanitäre Hilfe momentan in den o. g. Städten und in den Regionen Dnipropetrowsk und Zaporizhzia. In allen diesen Gebieten leistet UNHCR humanitäre Nothilfe für die am härtesten betroffenen. Aufgrund des heraufziehenden Winters ist geplant zusätzliche Kleidung und Decken zu liefern. Die meisten IDPs (=internally displaced persons/Binnenvertriebene) leben in gemieteten Unterkünften oder bei Verwandten und Freunden. Etwa 14.000 bis 18.700 leben derzeit in Sammelzentren. Diese Zentren winterfest zu machen ist momentan prioritäre Bemühung. UNHCR plant die Renovierung von 40 dieser Zentren in den Hauptankunftsgebieten. Darüber hinaus wurde in Zusammenarbeit mit den lokalen Behörden finanzielle Unterstützung mit Bargeld in Höhe von etwa USD 250.000 an rund 1.600 Personen in den Regionen Kiew, Lemberg und Vinnytsia, die aufgrund ihrer Flucht keine Pensionen bzw. Sozialleistungen mehr erhalten haben, verteilt. Dieses Programm wird gerade auf sechs weitere Regionen ausgeweitet. In den zwei Wochen vor dem 24.10. hat die Ukraine wichtige legislative Schritte auf den Gebieten Registrierung und Unterstützung zum Schutz der IDPs gesetzt. Rund 16.000 Familien wurden in einer Woche registriert. Ein Gesetz über die Rechte und Freiheiten der IDPs wurde beschlossen, das u.a. Schutz vor Diskriminierung und zwangsweiser Rückführung und eine Verpflichtung des Staates zur Formulierung einer Integrationsstrategie für IDPs vorsieht. Außerdem genannt werden Zahlen zu Ukrainern, die unter verschiedenen Titeln in Russland und europäischen Staaten aufhältig sind. Zu einem großen Teil als Asylwerber.
With the crisis in Ukraine entering its first winter, UNHCR is racing to help some of the most vulnerable displaced people cope with expected harsh winter conditions.
Ongoing fighting in the east, and the resulting breakdown of basic services, continues to drive more people from their homes. The need for humanitarian aid is increasing particularly around Donetsk, Kharkiv, Kyiv, and in the Dnipropetrovsk and Zaporizhzia regions. Estimates as of yesterday (Thursday 23 October) are that Ukraine's internally displaced population has risen to 430,000 people, some 170,000 more than at the start of September.
Some 95 per cent of the displaced are from eastern Ukraine, and are concentrated in Donetsk and Kharkiv, as well as in Kyiv and other cities. In all of these areas, UNHCR has been distributing emergency humanitarian assistance targeting the most vulnerable. We are planning to distribute additional winter clothes and blankets over the coming weeks, as well as providing 400,000 square metres of reinforced tarpaulin sheets for roof repairs in the east of Ukraine.
While the majority of the displaced people are staying in rented accommodation or with family and friends, an estimated 14,000 to 18,700 people are currently living in collective centres. With the onset of winter, one of the urgent priorities is to make sure that these centres are weather-proofed and that warm blankets and winter clothes are being provided for those in greatest need. UNHCR plans to refurbish forty collective centres in major arrival areas.
Cash assistance programmes amounting to some US$250,000 have been established in cooperation with the local authorities to support highly vulnerable individuals, many of whom have not received pensions or welfare payments due to the conflict. So far, some 1,600 people in the Kyiv, Lviv and Vinnytsia regions have benefited from this. The programme is being extended to six other parts of Ukraine.
In the past two weeks, Ukraine has taken important steps to protect and assist displaced people with new government resolutions on registration and assistance. Some 16,000 families have been registered in the last week. UNHCR looks forward to the establishment of a central agency and full and timely registration of the displaced over the coming weeks.
On Monday, the Ukrainian parliament adopted a law on the rights and freedoms of internally displaced people. The law, which was developed with support from UNHCR and civil society, extends a specific set of rights to internally displaced people, providing protection against discrimination, forcible return and assistance in any voluntary returns. The law also simplifies access to different social and economic services.
UNHCR hopes that rapid implementation of this legislation will help displaced people in finding safe shelter, jobs and proper access to services. The law obliges the government to start developing a policy on integration of internally displaced people, which is expected to lead to better planning for those in need.
Meanwhile, in the Russian Federation, over 207,000 Ukrainians have applied for refugee status or temporary asylum since the beginning of this year, according to the Federal Migration Service of the Russian Federation. In addition, some 180,000 Ukrainians have applied for other forms of legal stay in Russia, such as temporary or permanent residence permits. A larger number of Ukrainians are arriving in Russia under the visa-free regime between the two countries.
Most Ukrainians arriving in Russia stay with relatives, friends or find private accommodation either in a host family or rent their own apartments. The Russian authorities have adopted several regulations to facilitate the temporary stay of Ukrainians arriving in their territory and UNHCR hopes that equal treatment will be afforded to refugees from other countries too.
As of the end of September, over 6,600 Ukrainians had requested asylum in European Union countries, compared with 903 applications during the whole of 2013. The EU country receiving the largest number of Ukrainian asylum seekers has been Poland (1,632), followed by Sweden (841). In addition, 581 Ukrainians have sought asylum this year in Belarus.
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (24.10.2014):
Ukraine displacement worsening as winter looms, http://www.unhcr.org/544a28e69.html, Zugriff 3.11.2014
Die Zahl der unregistrierten IDPs soll zwei- bis dreimal so hoch sein, wie die Zahl der registrierten. Etwa 86.000 IDPs sollen Anfang Oktober auch bereits wieder zurückgekehrt sein, wobei auch das schwer zu sagen ist, da viele ihre Bewegungen nicht registrieren lassen.
Based on discussions with local observers and NGOs providing assistance to both registered and unregistered IDPs, UNHCR estimates that the number of unregistered IDPs could be at least two or three times higher than the reported number of IDPs, known to Government social services.
Returns
According to Minister of Social Policy Lyudmyla Denisova, some 86,000 IDPs have returned back to their homes as of October 7.2 The number of returnees within the country is a very difficult figure to estimate, given IDPs were not officially registered in the first place. It is likely, that few report about their returns to the authorities, and the some returns are mixed with people moving back and forth.
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (20.10.2014):
Ukraine: Overview of population displacement (as of 16 October), https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1413976615_544620de0.pdf, Zugriff 3.11.2014
Es wurde im Oktober eine Reihe von Gesetzesänderungen zugunsten von IDPs verabschiedet, die den Verwaltungsaufwand vereinfachen und den Zugang zu Unterstützung verbessern soll. Das ukrainische Sozialministerium ist demnach zuständig für die Registrierung der IDPs in einer einheitlichen Datenbank und Ausgabe eines einheitlichen Ausweisdokuments für IDPs. Gesunde erwachsene IDPs sollen demnach eine Beihilfe in Höhe von UAH 442,- (USD 34) erhalten, wenn sie Arbeit haben oder arbeitsuchend sind. Arbeitsunfähige sollen UAH 884,- (USD 68) für sechs Monate erhalten.
UNHCR welcomes the passage of the law "On the rights and freedoms of Internally Displaced Persons" on 20 October. The adoption of this law, including related draft legislation on taxation and humanitarian aid, is a crucial starting point to help internally displaced Ukrainians in need. The law defines the full set of rights of available people, simplifies administrative procedures, increases access to humanitarian support and sets out the framework to begin preparing for longer-term solutions. The law will also pave the way for a broader government policy on supporting IDPs and helping them to make new homes or to return voluntarily.
On 1 October, the Cabinet of Ministers adopted resolutions on registration of IDPs and financial assistance for temporary housing. The resolution on registration states that the Ministry of Social Policy will take the lead in organizing registration, maintaining a unified database of registered IDPs, and issuing them a standard certificate. The Ministry is working with UNHCR and other experts on developing the tools for registration and data collection, as well as the software, which is based on the Ministry's existing system for processing social benefits. It is expected that the registration exercise will start shortly. According to the resolution on financial assistance, able-bodied adults registered as IDPs will receive a monthly subsidy of 442 UAH (34 USD) if they are actively seeking employment or have found employment in their place of displacement, while individuals who are not able to work (children, elderly, disabled) will receive 884 UAH (68 USD) for six months. This assistance will be exempt from personal income tax. UNHCR welcomes the government's effort to register IDPs, document their displacement and provide financial assistance to help them pay for rent. There is a great deal of work ahead to make the registration system work smoothly, such as introducing online application forms and mobilizing volunteers to assist in the process. While the financial assistance program will provide important assistance to individuals, it is still important to adopt a resolution on paying the bills accumulated by collective centres over the last months. There was a Cabinet of Ministers resolution to pay these costs for IDPs from Crimea, but centres hosting IDPs from eastern Ukraine have not been paid.
(...)
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (20.10.2014):
Ukraine: Overview of population displacement (as of 16 October), https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1413976615_544620de0.pdf, Zugriff 3.11.2014
IDPs aus der Ostukraine berichten laut UNHCR von Diskriminierung wenn es um das Mieten von Wohnraum geht. Auch Arbeitgeber seien zurückhaltend IDPs aus dem Osten anzustellen. UNHCR steuert mit bewußtseinsbildenenden Maßnahmen und rechtlicher Beratung für IDPs gegen.
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (20.10.2014):
Ukraine: Overview of population displacement (as of 16 October), https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1413976615_544620de0.pdf, Zugriff 3.11.2014
Es wird außerdem über Hilfsmaßnahmen informiert. UNHCR plant die Renovierung und Winterfestmachung von 40 Zentren für 1.200 IDPs in Charkiw, Dnipropetrowsk, der Region Zaporizhia, in Mariupil und in den zugänglichen Teilen der Regionen Donetsk und Luhansk. Kunststoffbahnen für die notdürftige Reparatur 1.000 beschädigter Hausdächer wurden in den Osten gebracht und weitere sollten folgen. Mehrere Tausend Decken, Kleidungsstücke, Küchenutensilien etc. wurden IDPs in die Regionen Charkiw, Kiew, Dnipropetrowsk, Zaporizhia, Donetsk, Luhansk gebracht und werden von UNHCR, Rotem Kreuz etc. verteilt. Humanitäre Hilfe für 850 Familien in der nördlichen Region Luhansk wurde organisiert und mit dem frisch ernannten Gouverneur von Luhansk der Aufbau einer UNHCR-Vertretung zur Unterstützung der Behörden bei der Betreuung der 25.000 IDPS in der Region, vereinbart. Geplant sind auch Geldbeihilfen und Selbsterhalterförderungen für IDPs. Die lokalen Behörden fragen vermehrt Hilfe an, da die Wohltätigkeitsorganisation auf die man sich bisher verlassen konnte, an ihre Grenzen stoßen. UNHCR hat Mitarbeiter in Dnipropetrowsk, Charkiw und Mariupil und hat Vertretungen bzw. Umsetzungspartner in den Regionen Kiew, Kharkiv, Donetsk, Zaporizhzhia, Dnipropetrowsk, Kherson, Mykolayiv, Zakarpattia, Odessa und Lemberg aufgebaut.
While Government is focusing on providing cash assistance for rent according several vulnerability criteria, UNHCR is partnering with authorities at the regional level to prepare enough accommodation centres for the winter. UNHCR intends to refurbish 40 facilities with a total capacity of 1,200 people in Kharkiv, Dnipropetrovsk, Zaporizhzhia region, Mariupol and accessible parts of Donetsk and Luhansk regions. On October 3, the first agreement was signed with Kharkiv City Council for winterization and repairs of seven accommodation facilities. UNHCR is finalizing agreements with local authorities in Zaporizhzhia, Dnipropetrovsk and Mariupol to start winterization of collective centres for accommodation of IDPs.
On 24 September, UNHCR airlifted 360 enforced plastic tarpaulin rolls to be used for some 1,000 damaged houses (3,500 people) in the eastern parts of Ukraine. The distribution of materials is ongoing in the northern part of Donetsk region (Slovyansk, Semenivka, Artemivsk and Seversk).
Another 1,400 plastic rolls and 2,014 plastic sheets will be delivered by sea and by road in the third week of October.
(...)
Non-Food Items (NFIs)
As of 15 October, UNHCR has dispatched more than 10,000 wool blankets, 2,000 bed linens, 4,200 towels, 1,800 clothing sets, 2,200 kitchen sets and 6,700 food packages in response to the urgent needs of IDPs in Kharkiv, Kyiv, Dnipropetrovsk, Zaporizhzhia, Donetsk and Luhansk region. UNHCR also plans to distribute blankets and clothes in the major reception areas. Procurement is ongoing for 10,000 winter warm clothing and 100,000 blankets that will be distributed by Ukrainian Society of Red Cross and People in Need, as well as directly by UNHCR teams. UNHCR organized the first delivery of humanitarian aid for 850 families in northern Luhansk region (Kremenna and Svatovo). On October 10, a Memorandum was signed with newly appointed Luhansk Governor Gennadiy Moskal to establish UNCHR presence in the region and support local authorities with assistance to 25,000 IDPs in the areas, controlled by the Government.
UNHCR together with local Government will conduct inventory of accommodation facilities, as well as develop cash assistance program and offer self-reliance grants to IDPs (Press release). Local authorities are increasingly requesting assistance as reliance on charity organizations has now reached exceed their capacities. UNHCR has deployed international staff to Dnipropetrovsk, Kharkiv and Mariupol and established presence through local staff and implementing partners in Kyiv, Kharkiv, Donetsk, Zaporizhzhia, Dnipropetrovsk, Kherson, Mykolayiv, Zakarpattia, Odesa and Lviv regions. One time cash assistance projects for IDPs are being finalized with local Governors in six regions according to the vulnerability criteria, as piloted in Kyiv, Lviv and Vinnytsia regions, where USD 250,000 were provided to support 1,560 displaced people.
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (20.10.2014):
Ukraine: Overview of population displacement (as of 16 October), https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1413976615_544620de0.pdf, Zugriff 3.11.2014
Die Forschungsstelle Osteuropa der Universität Bremen setzt in ihren Ukraine-Analysen von Ende September folgendes auseinander:
Insgesamt gibt es mehr als 275.000 Binnenflüchtlinge im Land (...), die vor allem zwei unterschiedlichen Gruppen angehören. 257.000 Menschen sind aus der Ostukraine geflohen und 17.000 von der Krim, hauptsächlich in die östlichen an Donezk angrenzenden Regionen und nach Kiew.
Während die letztere Gruppe vor allem aus politisch aktiven Unterstützern der neuen ukrainischen Regierung besteht, sind die Angehörigen der ersteren in der öffentlichen Wahrnehmung Sympathisanten der Sepa¬ratisten, die nicht arbeiten wollen und bereit sind, Ärger zu verursachen. Dieses Narrativ wird durch Aktionen lokaler Medien und Politiker verstärkt, die dazu neigen, Einzelfälle übersteigert darzustellen.
(...)
Die Rückkehr der Flüchtlinge aus dem Osten der Ukraine hat dagegen bereits begonnen - 50.000 Menschen sind seit dem 22. September zurückgekommen. Die meisten der Binnenflüchtlinge aus dem Osten sind Frauen und Kinder, Männer sind seltener geflohen. Einige haben sich entschieden, den Familienbesitz zu beschützen, andere konnten Kontrollstellen der Separatisten oder der ukrainischen Armee nicht passieren; letztere zogen sie zum Kampf gegen die Armee ein, erstere misstrauten ihnen aus eben diesem Grund.
Diese Flüchtlingsgruppe, deren Rückkehr sich abzeichnet, plant keine Integration in die Regionen, in die sie geflüchtet ist. Das verschlechtert die Beziehung zur ortsansässigen Bevölkerung, die ohnehin schon mit Ressourcenmangel zu kämpfen hat. Dass einige der Binnenflüchtlinge aus dem Osten - anders als die Binnenflüchtlinge von der Krim - der ukrainischen Regierung und der ukrainischen Armee zudem kritisch gegenüberstehen und die separatistische Bewegung im Osten offen unterstützen, heizt den Konflikt noch weiter an.
Der Umgang mit den Binnenflüchtlingen
Die ukrainische Regierung, noch sehr mit der Bewältigung der Euromaidan-Ereignisse und der Entmachtung des früheren Präsidenten beschäftigt, hatte wenig Kapazitäten, um die Situation der Binnenflüchtlinge zu meistern. Zu unmittelbarer Hilfe und Betreuung einschließlich provisorischer Unterbringung waren lokale und regionale Behörden aber in der Lage.
Hauptsächlich waren es lokale NGOs, Freiwillige und internationale Organisationen, die den Binnenflüchtlingen bei der Suche nach Arbeit und Unterkunft, bei der finanziellen Versorgung sowie durch unmittelbare humanitäre Unterstützung geholfen haben. Außerdem öffneten Bürger vor Ort ihre Wohnungen und Häuser für die Binnenflüchtlinge.
"Der Großteil der Hilfe, die ortsansässige Bürger und Freiwillige leisten, läuft jedoch nach und nach aus", so das Büro der Vereinten Nationen zur Koordinierung humanitärer Angelegenheiten. Ihre Ressourcen erschöpften sich und es entstünden Spannungen zwischen Binnenflüchtlingen und aufnehmenden Gemeinden.
Im Juni kündigte die Regierung an, ab Juli 75 Prozent der Unterkunftskosten für die Binnenflüchtlinge von der Krim zu übernehmen. Außerdem genehmigte sie einen Aktionsplan zur effizienteren Versorgung aller Binnenflüchtlinge mit Unterstützungsleistungen. Angesichts der wachsenden Zahl und der wachsenden Bedürfnisse der Binnenflüchtlinge hatten sich die bisherigen Maßnahmen als unzureichend erwiesen.
Daraufhin genehmigte das ukrainische Parlament ein Gesetz über Binnenflüchtlinge, das der Präsident jedoch als unzureichend ansah und mit einem Veto stoppte. Als nicht ausreichend betrachtete er es, weil es Unterbringung und Unterstützung nicht absicherte, keine Koordinationsmechanismen innerhalb der Regierung vorsah und internationalen Standards nicht entsprach.
Nach dem Veto begann eine aus Zivilgesellschaft, internationalen Organisationen und dem Büro des Präsidenten zusammengesetzte Arbeitsgruppe, eine neue Gesetzgebung zu Binnenflüchtlingen zu erarbeiten. Ihr Gesetzentwurf enthält Bestimmungen zur Finanzierung der Flüchtlingsunterbringung für sechs Monate, zu einem verbesserten Zugang zu Sach- und Sozialleistungen und zu Kompensationen für zerstörtes oder verlorenes Eigentum. Außerdem sieht er zinsverbilligte Darlehen für Binnenflüchtlinge von der Krim vor. Sein vielleicht wichtigster Punkt ist die Abschaffung der Besteuerung der lokalen und internationalen humanitären Hilfe, die deren Umfang momentan deutlich verringert.
(...)
Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa (30.9.2014):
Ukraine-Analysen Nr.137,
http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen137.pdf, Zugriff 3.11.2014
In einem weiteren Beitrag derselben Publikation heißt es:
(...)
Auch die Binnenflüchtlinge aus dem Krisengebiet klagen über die bescheidene Willkommenskultur an ihren neuen Wohnorten. Sie haben erhebliche Schwierigkeiten bei der Arbeitsaufnahme und auf Wohnungssuche und sind mit der ablehnenden Haltung der Einheimischen konfrontiert, die ihren Ursprung in den Klischees über den Donbass hat.
Alle Feindbilder sind zu bekämpfen. Das dehumanisierende Bild von "den Donezkern" birgt allerdings derzeit die größten Gefahren und Risiken, weil die Integration der Menschen im östlichen Teil des Landes am dringendsten nötig ist.
(...)
Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa (30.9.2014):
Ukraine-Analysen Nr.137,
http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen137.pdf, Zugriff 3.11.2014
Radio Free Europe schreibt in einem Artikel von Anfang Oktober, dass es Aussagen von Betroffenen zufolge für IDPs aus der Ostukraine "fast unmöglich" sei, eine Wohnung zu mieten, weil die Einstellung der Öffentlichkeit ihnen gegenüber sich gewandelt habe. Je mehr Familien in den Westen kommen, desto geringer soll die anfangs so große Solidarität werden. Anfangs stellten Menschen Wohnraum sogar gratis zur Verfügung, doch nun machen sich Ungeduld und Misstrauen breit. In manchen Wohnungsanzeigen finden sich diskriminierende Hinweise, die Afrikaner und Ostukrainer von vornherein ausschließen. Und derartiges geschehe nicht nur in Kiew, sondern auch weiter im Westen, etwa in Lemberg. Teil des Problems ist die steigende Wahrnehmung, dass viele Ostukrainer aus die Hilfe für IDPs missbrauchen um in den wohlhabenderen Westen umzuziehen. Andere Vermieter haben Bedenken bezüglich der finanziellen Situation der Flüchtlinge aus dem Osten. Diese haben oft keine Arbeit, nach einigen Monaten sind die Ersparnisse aufgebraucht und sie könnten dann die Miete prellen. Andere, die in Notunterkünften leben, fürchten um deren Winterfestigkeit.
When heavy fighting erupted in her hometown of Horlivka, in eastern Ukraine, Yulia and her husband didn't think twice. They packed a few suitcases, buckled their children in the car, and drove all the way to Kyiv. Both have since found employment in the Ukrainian capital. Five months on, however, the family is still camped out in a hotel room.
"It's almost impossible for displaced people to find apartments," she says. "People immediately ask where we are from -- and then ask 'From Donbas? Goodbye.' One morning, I walked into the kitchen and my husband had been placing calls from 8 a.m. to 10 a.m. In the space of these two hours, he had been turned down 17 times."
This is an increasingly common tale in western Ukraine, where people displaced by the fighting are reporting huge difficulties finding landlords willing to rent them a flat.
Attitudes toward internally displaced persons (IDPs) in Ukraine appear to have shifted since the onset of the conflict pitting government forces against pro-Russian separatists in the country's east.
As displaced families continue to stream westward, the initial outpouring of solidarity -- which once saw residents extend free accommodation to IDPs -- is slowly giving way to impatience and distrust.
"You can often see ads that say 'Flat for rent, people from Donetsk, Luhansk, and Africa please abstain,'" says Ivan Kudoyar, a real estate lawyer in Kyiv.
Things like this aren't just happening in Kyiv.
Anastasia, a young woman who fled Donetsk two weeks ago, says she's losing hope of finding a flat to rent in the western city of Lviv.
"The main obstacle I've encountered during my search is my Donetsk registration," she says. "I meet with the landlord, we agree on the rent, then he looks into my passport and says 'Sorry, this is a matter of principle."
Irina Yaremko, a real estate agent in Lviv, says owners letting their flats through her agency now request that potential tenants from the Donetsk and Luhansk regions be immediately rejected.
Part of the problem is a growing perception that many eastern Ukrainians are taking advantage of the relief network set in place for IDPs to resettle in more prosperous Western cities.
With the protracted conflict showing no sign of abating, there are also concerns among flat owners about the solvency of tenants from strife-torn regions.
"People from Donetsk don't always have a job," says lawyer Ivan Kudoyar. "They have savings to last them a few months, but after six months money usually runs out and they may not be able to pay rent."
For IDPs with little or no financial resources, the chances of finding private accommodation are close to nil.
Hrigoriy, a pensioner from the Donetsk region, has been living in a ramshackle Kyiv building turned into a makeshift dormitory for the displaced.
Kyiv authorities have yet to process his pension, meaning he currently relies on the Red Cross for subsistence.
As winter approaches, Hrihoriy is filled with anxiety about the future.
"Cold weather will come, and if no one helps us with the heating we will have to leave," he says. "This place has heating, but who is going to pay for it?"
While being grateful for the continued support extended by many Western Ukrainians, IDPs are also stung by the hostility they now face in their adoptive cities.
"The situation was escalating and we understood our lives were at risk," Yulia recalls of her departure from Horlivka. "I didn't want my children to hear the shelling and the gunfire, I didn't want them to see these armed people in balaclavas. I was trying to protect them, that's why we left so quickly."
Oleksiy, who left his native Donetsk for the safety of Kyiv, calls on Western Ukrainians not to conflate IDPs with separatist sympathizers.
"People have been led to think that people from Donetsk are bad, that they are all separatists," he says. "But those who came to Kyiv are Ukrainians, they came to Ukraine, they chose Ukraine."
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (9.10.2014): In Western Ukraine, Attitudes Cooling Toward IDPs, http://www.rferl.org/content/in-western-ukraine-attitudes-cooling-towards-idps/26629190.html, Zugriff 3.11.2014.
(...)
1.4. Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unten in der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in der Ukraine ist so, dass den Beschwerdeführerinnen eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
Die aktuelle Lage stellt sich nach Einsicht in dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende aktuelle Quellen (insbesondere den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine des deutschen Auswärtigen Amtes, Stand April 2015, aktuelle Reisewarnungen des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres, Länderinformationsblatt zur Ukraine, Stand Juni 2015) sowie laufender Medienbeobachtung im entscheidungsrelevanten Aspekt gegenüber den zitierten, dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, Feststellungen unverändert dar. Die Konfliktlage erweist sich jedenfalls als lokal begrenzt, die Gebiete der Westukraine sind nach wie vor als sicher zu bezeichnen.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin und der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Weiters durch Einsichtnahme in die den beschwerdeführenden Parteien zur Kenntnis gebrachten Länderberichte zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Ukraine. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch sind die beschwerdeführenden Parteien dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Zur Aktualität der Quellen wird nochmals darauf hingewiesen, dass sich die dargestellte Informationslage unter Berücksichtigung aktueller medialer Berichtserstattung in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten im Wesentlichen unverändert darstellt.
Mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente im Original konnte die Identität der beschwerdeführenden Parteien nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus den gleichlautenden und diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der beschwerdeführenden Parteien in ihrem Asylverfahren in Österreich sowie aus dem Umstand, dass sie über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration der Beschwerdeführerinnen in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerinnen gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus dem Akteninhalt.
Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung der Beschwerdeführerinnen in ihrem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten nicht asylrelevanten Vorbringen der Beschwerdeführerinnen und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt von der Unglaubwürdigkeit bzw. mangelnden Asylrelevanz jenes Sachverhaltes ausgeht, den die Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr ihren Anträgen auf internationalen Schutz zugrunde legten.
Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).
"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).
Im Sinne dieser Judikatur ist es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.
Die Beschwerdeführerinnen brachten als den Grund ihrer Ausreise im Wesentlichen vor, von Angehörigen des rechten Sektors bedroht worden zu sein, nachdem die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin mit einem Angehörigen dieser Bewegung Bekanntschaft geschlossen hätte. Die Angehörigen des rechten Sektors hätten wiederholt die Wohnadresse der Beschwerdeführerinnen aufgesucht und diese bedroht, die XXXX Zweitbeschwerdeführerin sei zudem Opfer eines körperlichen Übergriffs seitens ihres Bekannten geworden.
Sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch die Zweitbeschwerdeführerin wurden im Verfahren vor der belangten Behörde ausführlich zu den Gründen ihrer Flucht einvernommen.
Dabei gaben die Beschwerdeführerinnen jeweils ausdrücklich zu Protokoll, keinen Verfolgungshandlungen von staatlicher Seite ausgesetzt gewesen zu sein und von keinen Problemen aufgrund ihrer armenischen Volksgruppenzugehörigkeit betroffen gewesen zu sein, der Grund ihrer Ausreise habe einzig in der seitens des Bekannten der Zweitbeschwerdeführerin, eines Angehörigen des rechten Sektors, erfolgten Bedrohung gelegen.
Nicht nachvollziehbar scheint dabei, dass weder die Erst- noch die Zweitbeschwerdeführerin nähere Angaben zu jener Person machen konnten, welche sie ihrem Vorbringen nach derart nachhaltig verfolgt und unter Druck gesetzt hätte. So erscheint es insbesondere nicht lebensnah, dass die Zweitbeschwerdeführerin weder den Nachnamen ihres Freundes noch dessen genaues Alter oder seine Telefonnummer gekannt haben will. In diesem Zusammenhang erscheint es auch wenig lebensnah, dass die Erstbeschwerdeführerin angab, die Tasche, in welcher sich ihr Inlandspass befunden hätte, im Herkunftsstaat vergessen zu haben, jene Tasche, in welcher sich ihr Mobiltelefon bzw. jenes ihrer Tochter befunden hätte, auf der Flucht verloren zu haben, während die Zweitbeschwerdeführerin vorbrachte, ihr Handy im Herkunftsstaat zurückgelassen zu haben.
Wie seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zudem dargelegt, erscheint die Angabe, dass es sich bei dem Mann namens "XXXX" um den Vorsteher des rechten Sektors gehandelt hätte, zudem nicht mit objektiven Quellen vereinbar.
Auffällig erschien im gegebenen Zusammenhang auch, dass weder die Erst- noch die Zweitbeschwerdeführerin den auf Letztere stattgefundenen Angriff im Rahmen ihrer polizeilichen Erstbefragung erwähnt hatten. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen angaben, ihren Ausreiseentschluss am 22.01.2015, dem Tag des Überfalls auf die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin, gefasst zu haben, das Aufsuchen der Polizei zwecks Anzeigeerstattung jedoch erst mehrere Tage danach, am 26.01.2015 erfolgt sei, erscheint nicht schlüssig. In diesem Zusammenhang war im Übrigen zu bemerken, dass die Beschwerdeführerinnen im Rahmen ihrer polizeilichen Erstbefragung zu Protokoll gegebenen hatten, den Entschluss zur Ausreise bereits Anfang Jänner 2015 gefasst zu haben.
Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist in seiner Argumentation beizupflichten, dass jedenfalls zu erwarten gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerinnen Schutz bei ukrainischen Behörden suchen würden, bevor sie den Entschluss zum Verlassen ihrer Heimat fassen würden. Zwar brachte die Erstbeschwerdeführerin eine polizeiliche Anzeige betreffend die ihrer Tochter widerfahrenen Vorfälle ein, wie sich aus dem diesbezüglich vorgelegten Schriftstück ergibt, doch erscheinen die näheren Umstände dieser Anzeige in Hinblick auf die Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Ausreisegrundes nur wenig nachvollziehbar. In Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erscheint es insbesondere keinesfalls nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerinnen in Anbetracht der Tatsache, dass die genannten Männer über Wochen hinweg regelmäßig ihr Haus belagert und ihnen lautstark gedroht hätten, nicht sofort die Polizei gerufen hätten. Ebenso erscheint es unplausibel, dass die Erstbeschwerdeführerin infolge des Überfalls auf ihre Tochter, bei welchem man diese mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen hätte, nicht sogleich polizeiliche oder ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hätte. In diesem Zusammenhang erscheint es auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerinnen nicht bereit gewesen wären, an der polizeilich geforderten forensischen bzw. amtsärztlichen Untersuchung der Zweitbeschwerdeführerin mitzuwirken. Überdies wäre es diesen auch möglich gewesen, der Polizei etwa das Facebook-Profil des Bedrohers, bzw. den Ort, an dem die Treffen des rechten Sektors stattgefunden hätten, zwecks Ausforschung desselben bekannt zu geben.
Die Beschwerdeführerinnen gaben überdies an, dass die Bedrohungen auch nach Anzeigeerstattung, bis zum Datum der Ausreise mehr als ein Monat später, angehalten hätten und die Personen auch in diesem Zeitraum wiederholt die Wohnadresse der Beschwerdeführerinnen aufgesucht hätten. In dieser Situation wäre es jedenfalls zu erwarten gewesen, dass die beiden telefonisch die Polizei verständigen würden, welcher es dadurch ermöglicht würde, XXXX und die anderen Männer auf frischer Tat zu betreten.
Sollte sich der Sachverhalt tatsächlich in der von den Beschwerdeführerinnen dargelegten Weise zugetragen haben, so wäre es diesen jedenfalls auch möglich, Schutz bei staatlichen Behörden in Anspruch zu nehmen, was insbesondere auch dadurch untermauert wird, dass diese bereits vor Ausreise eine Anzeige bei der Polizei hinsichtlich der Vorfälle aufgegeben hätten, welche von dieser entgegengenommen und behandelt worden sei, wie das vorgelegte Schriftstück vom 28.01.2015 zeigt. Aus diesem Grund erscheint es keinesfalls glaubhaft, dass den Beschwerdeführerinnen die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes in ihrem Herkunftsstaat nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen wäre und ergeben sich in Zusammenschau mit den Berichten zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen keine Hinweise darauf, dass die ukrainischen Behörden nicht willens oder nicht in der Lage gewesen wären, diesen Schutz vor Verfolgung durch eine Privatperson zu bieten.
Festzuhalten bleibt überdies, dass den Beschwerdeführerinnen im Falle tatsächlicher nachhaltiger Furcht vor von Privatpersonen ausgehenden Übergriffen bzw. sonstigen Sicherheitsbedenken in Bezug auf ihre Heimatstadt XXXX zudem die Möglichkeit eines innerstaatlichen Umzuges in einen anderen Landesteil offen steht. Die Sicherheitslage in westlichen Landesteilen ist insgesamt als ruhig zu bezeichnen und wäre den Beschwerdeführerinnen ein innerstaatlicher Umzug auch vor dem Hintergrund ihrer persönlichen Situation sowie vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen möglich und zumutbar. Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um eine gesunde, erwachsene Frau mit abgeschlossener Schul- und Berufsbildung, sodass davon auszugehen ist, dass ihr ein Neustart sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Landesteil möglich wäre. Darüber hinaus sei auf die oben wiedergegebene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.11.2014 zur Situation von Binnenflüchtlingen in der Ukraine verwiesen. Aus dieser geht unter anderem hervor, dass eine Grundversorgung für Binnenflüchtlinge - wenn auch unter unterschiedlichen Bedingungen - prinzipiell gewährleistet ist und Kinder jedenfalls die Möglichkeit eines Schulbesuches hätten. Dass den Beschwerdeführerinnen ein innerstaatlicher Umzug vor dem Hintergrund ihrer armenischen Volksgruppenzugehörigkeit nicht zumutbar wäre, kann aufgrund ihres Vorbringens in Zusammenschau mit den herangezogenen Herkunftslandquellen, wie erwähnt, nicht erkannt werden und wurde auch im Verfahrensverlauf kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet.
Auch darüber hinaus vermochten die Beschwerdeführerinnen dem Ergebnis der belangten Behörde mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keinster Weise entgegenzutreten. Im konkreten Fall besteht die Beschwerdeschrift lediglich aus einem Verweis dahingehend, dass die beschwerdeführenden Parteien ihre bisher angegebenen Fluchtgründe aufrecht erhalten würden. Den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde wird dabei im Einzelnen nicht entgegengetreten, auch findet sich kein Erklärungsanasatz, weshalb es den beschwerdeführenden Parteien nicht möglich gewesen wäre, staatlichen Schutz in ihrem Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen.
Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des auffallend unsubstantiierten Beschwerdevorbringens auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen kein glaubhafter asylrelevanter Sachverhalt oder eine sonstige konkrete, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Bedrohungslage abzuleiten ist und muss daher auch eine allfällige Gefährdung der Beschwerdeführerinnen vor diesem Hintergrund als ausgeschlossen betrachtet werden.
Auch von Amts wegen haben sich keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer individuellen asylrelevanten Gefährdung der Beschwerdeführerinnen in ihrem Herkunftsstaat ergeben.
Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid somit in einer vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstandenden Weise zum Ergebnis gelangt, dass das von den Beschwerdeführerinnen behauptete Bedrohungsszenario insgesamt unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant, begegnet diese Einschätzung keinen Bedenken von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §?66 Abs.?4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Gemäß § 34 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 34 Abs. 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Die Voraussetzungen der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da bei keiner der Beschwerdeführerinnen die Voraussetzungen für die originäre Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten vorliegen.
3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Asylgesetz 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des/der Asylwerbers/Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des/der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der/die Asylwerber/Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.".
§ 11 AsylG lautet:
(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Besteht für einen Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtsprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).
3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerinnen, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Die Beschwerdeführerinnen konnten aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.
Hinsichtlich der Asylrelevanz der von den Beschwerdeführerinnen ins Treffen geführten Furcht vor Verfolgung durch Privatpersonen ist im Übrigen Folgendes festzuhalten:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. zu allem grundsätzlich das hg. Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, mwN; weiters aus jüngerer Zeit die hg. Erkenntnisse vom 19. Oktober 2006, Zl. 2006/01/0064, und vom 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0576, mit Verweisen auf Vorjudikatur zu dieser Frage, insbesondere auf das Erkenntnis vom 26. Februar 2002, Zl. 99/20/0509, mit umfangreicher Darlegung der Judikatur und Verweis auf das obzitierte Erkenntnis; für den Kosovo insbesondere das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2004, Zl. 2003/01/0017, ebenso mit Verweis auf das obzitierte Erkenntnis vom 22. März 2000). (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191)
Wie beweiswürdigend dargelegt, wäre es den Beschwerdeführerinnen - im Falle der Wahrunterstellung ihres Vorbringens - jedenfalls möglich, diesbezüglich Schutz bei staatlichen Behörden zu suchen. Dass diese nicht willens oder nicht in der Lage wären, die beschwerdeführenden Parteien vor Verfolgungshandlungen durch private Akteure zu schützen, kann bereits aufgrund des vorgelegten Schreibens über die vor Ausreise erstattete Anzeige nicht angenommen werden. Aus diesem ergibt sich vielmehr, dass die Polizei die Anzeige entgegengenommen und konkrete Ermittlungsschritte eingeleitet hat, eine weitere Behandlung der Anzeige jedoch aufgrund der mangelnden Mitwirkung der beschwerdeführenden Parteien, insbesondere der Nichtdurchführung einer forensischen Untersuchung der Verletzungen der Zweitbeschwerdeführerin, unterblieben ist.
Im Übrigen bestünde im Falle der Beschwerdeführerinnen jedenfalls die Möglichkeit, sich der räumlich begrenzten Gefährdung seitens Privatpersonen durch innerstaatlichen Umzug zu entziehen.
Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide waren daher spruchgemäß abzuweisen.
3.4. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist einem/einer Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".
Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).
Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" (vgl. auch VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5. 7. 2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).
§ 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines/ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).
Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in die Ukraine erkannt werden.
Ausgehend vom Nichtvorliegen eines asylrechtlich relevanten Verfolgungssachverhalts liegen nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren auch keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat den im Zusammenhang mit der Gewährung subsidiären Schutzes relevanten Gefahren ausgesetzt wären. Insbesondere ist im gegenständlichen Fall auch von keinen "außergewöhnlichen Umständen" (‚exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK auszugehen, die eine Abschiebung aus anderen - etwa gesundheitlichen - Gründen unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. überdies zur diesbezüglich "hohen Eingriffsschwelle" [‚high threshold'] insbesondere EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 7. 11. 2006, Ayegh v. Sweden, Appl. 4701/05; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerinnen zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie an anderer Stelle erörtert, wurden bei der Erstbeschwerdeführerin Bluthochdruck, bei der Zweitbeschwerdeführerin insbesondere eine Depression sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert.
Bezüglich der Problematik der Rücküberstellung körperlich oder psychisch kranker Personen in ihren Herkunftsstaat besteht eine umfassende Rechtsprechung auf nationaler und internationaler Ebene:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und selbstmordgefährdet war, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Hinsichtlich der von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachten gesundheitlichen Probleme wird nochmals auf die Feststellungen verwiesen und ausgeführt, dass bei den Beschwerdeführerinnen jeweils keine existenzbedrohende Krankheit im Sinne der obigen Rechtsprechung vorliegt, welche sie bei einer Rückkehr in die Ukraine in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher im gegenständlichen Verfahren in Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in der Ukraine auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden. Es besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall der Beschwerdeführerinnen angenommen werden, insbesondere da im Herkunftsstaat, wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, Behandlungsmöglichkeiten für psychische Krankheiten bestehen, welche großteils im Rahmen staatlicher Programme kostenfrei in Anspruch genommen werden können. Auch stehen der Erstbeschwerdeführerin Möglichkeiten zur Behandlung von Bluthochdruck offen.
Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Ukraine bzw. der Heimatstadt XXXX - trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen teilweise angespannten Sicherheitssituation in der Ukraine - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Weiters gilt es zu bedenken, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Ukraine aufgewachsen ist, dort 52 Jahre und somit den weit überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht hat, sie die ukrainische und die russische Sprache beherrscht, über eine abgeschlossene Schul- und Berufsbildung sowie Arbeitserfahrung verfügt und sie mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Auch im Falle der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, welche im Herkunftsstaat die Schule besuchte und dort über ein soziales Netz verfügt, kann vor dem Hintergrund ihrer erst kurzen Ortsabwesenheit keinesfalls eine Entwurzelung von ihrer Heimat angenommen werden. Darüber hinaus ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerinnen in der Ukraine nach wie vor über soziale Anknüpfungspunkte sowie über eine Wohnmöglichkeit in ihrer Heimatstadt verfügen. Aufgrund des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin kann dieser auch zugemutet werden, das für ihr Überleben Notwendige zu erwirtschaften und dadurch den Lebensunterhalt für sich und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin zu bestreiten.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerinnen kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Ukraine sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Außergewöhnliche, auf das gesamtes Staatsgebiet bezogene, Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen in die Ukraine die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erblickt werden.
Eine reale Gefahr, dass den Beschwerdeführerinnen in ihrem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen und konnte auch im Rahmen des Familienverfahrens kein entsprechender Titel abgeleitet werden, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide ebenfalls abzuweisen war.
3.5. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Beschwerdeführerinnen befinden sich erst seit März 2015 (nachweislich) im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführerinnen sind ist keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Die Beschwerdeführerinnen haben keine zum dauernden Aufenthalt berechtigten Angehörigen im Bundesgebiet. Eine - gemeinsam vollzogene - Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens der Beschwerdeführerinnen dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführerinnen eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerinnen in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der Beschwerdeführerinnen aus und stellt die Rückkehrentscheidung jeweils keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
Die Beschwerdeführerinnen stellten am 06.03.2015 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz und war ihnen ihr bisheriger Aufenthalt nur aufgrund ihres vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Rahmen des Verfahrens auf internationalen Schutz möglich. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich die Beschwerdeführerinnen nicht darauf verlassen konnten, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätten müssen.
Die unbescholtenen Beschwerdeführerinnen befinden sich zum Entscheidungszeitpunkt erst über ein Jahr im Bundesgebiet. Bereits aufgrund dieses kurzen Aufenthaltszeitraumes kann von keiner sonderlichen Integrationsverfestigung im Bundesgebiet ausgegangen werden. Im Verfahren ergaben sich auch keine maßgeblichen Hinweise auf in diesem Zeitraum gesetzte Integrationsschritte bzw. das Vorliegen von Bindungen zu Österreich. Die Beschwerdeführerinnen bestritten ihren Lebensunterhalt aus staatlichen Mitteln und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Hinweise auf den Erwerb nennenswerter Deutschkenntnisse oder das Bestehen maßgeblicher sozialer Anknüpfungspunkte haben sich im Verfahren nicht ergeben. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration haben die Beschwerdeführerinnen gesamtbetrachtend somit keinesfalls dargetan. Die Beziehungen der Beschwerdeführerinnen zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während sie in ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht haben, über ein soziales Netz sowie Kenntnisse der Amtssprache verfügen und es ihnen daher vor dem Hintergrund ihrer erst relativ kurzen Ortsabwesenheit auch problemlos möglich sein wird, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerinnen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Obigen Erwägungen zufolge sind daher im Falle der Beschwerdeführerinnen auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerinnen in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen (vgl. II/1.) zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Umstände im Verfahrensverlauf nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zur freiwilligen Ausreise zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung sowie die gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 55, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abzuweisen.
3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:
Vorerst ist anzugeben, dass die BF in ihrer Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt haben und dies wie unten angeführt auch nach Ansicht des Gerichtes nicht erforderlich war.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde ? zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.3.2012, Zl. U 466/11).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.?3.?2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.?1.?2003, 2002/20/0533; 12.?6.?2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.?6.?2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.?6.?2011, Zl. 2008/01/0456).
Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (die angefochtenen Bescheide wurde im September 2015 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben haben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten bestätigt, desweiteren findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen im Sinne eines bloßen Verweises auf die Aufrechterhaltung der bisher vorgebrachten Gründe, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger individueller asylrelevanter Fluchtgründe der Beschwerdeführerinnen bzw. dahingehend, weshalb im vorliegenden Fall nicht von einer Schutzwilligkeit und -fähigkeit der ukrainischen Behörden in Hinblick auf die vorgebrachten Drohungen bzw. Übergriffe seitens privater Akteure ausgegangen werden könnte.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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