BVwG L503 2134657-1

L503 2134657-1Bundesverwaltungsgericht22.09.2016

Regest

aufschiebende Wirkung, Begründungsmangel, Gefahr im Verzug

Gesamter Gesetzestext

BVwG L503 2134657-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L503.2134657.1.00

Spruch

L503 2134657-1/7Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden über die Beschwerde von XXXX gegen jenen

Spruchpunkt des Bescheides des AMS XXXX vom 02.09.2016, GZ: XXXX , mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2

VwGVG ausgeschlossen wurde, zu Recht erkannt:

A.) Der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheid wird gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS XXXX somit gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 2.8.2016 sprach das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") gemäß § 33 Abs 2 in Verbindung mit den §§ 38, 7 Abs 2 und 8 Abs 2 AlVG wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab dem 27.7.2016 keine Notstandshilfe erhalte.

Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde.

2. Mit Bescheid vom 2.9.2016 wies das AMS die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde wörtlich wie folgt begründet:

"Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestaltet sich umso schwieriger, je länger die Arbeitslose der Vermittlungstätigkeit des AMS fern bleibt, dies deshalb, weil sie ärztliche Untersuchungen wahrnimmt.

Da im Zeitraum ab dem versäumten Untersuchungstermin bis zum neuerlichen Untersuchungstermin dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich war, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die der Beschwerdeführerin zuzurechnende Ursache der unterbliebenen Vennittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis.

Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist daher auszuschließen.

Da Sie sich durch Weigerung der ärztlichen Untersuchung diesen Instrumenten der Arbeitsvermittlung entzogen haben, wäre eine Auszahlung zu Lasten der Arbeitslosenversicherung unverhältnismäßig, zumal Sie bereits mehrere vom AMS K. vereinbarte Termine einer Untersuchung nicht wahrgenommen haben.

Der erste Untersuchungstermin, den Sie ohne Angaben von Gründen nicht wahrgenommen haben, war am 25.5.2016."

3. Mit Schreiben vom 7.9.2016 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag, wobei sie unter einem die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bekämpfte.

4. Am 12.9.2016 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 VwGVG).

2. Einzelrichterzuständigkeit

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Die erläuternden Bemerkungen zu § 9 Abs. 1 BVwGG (RV 2008 NRBlg. XXIV.GP, S. 4) führen dazu aus, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Da Entscheidungen über Anträge auf aufschiebende Wirkung somit jedenfalls der Einzelrichterzuständigkeit unterliegen, ist analog dazu auch davon auszugehen, dass auch Entscheidungen über Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vom Vorsitzenden alleine zu treffen sind, insbesondere, da über eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG unverzüglich zu entscheiden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3. Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung

3.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung

3.1.1. Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Diese kann gemäß Abs. 2 leg.cit. mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

3.1.2. Aus § 13 Abs. 2 VwGVG ergibt sich, dass eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch nach Erlassung des in der Hauptsache ergehenden Bescheides - gegenständlich in der Beschwerdevorentscheidung - grundsätzlich durch Bescheid zulässig ist.

3.1.3. Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG handelt es sich um einen von der Hauptsache trennbaren, selbständigen Nebenabspruch (Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 RZ 36). Wenngleich somit der Spruchpunkt, mit dem die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde, vom Abspruch über die Beschwerde in der Beschwerdevorentscheidung rechtlich trennbar ist, hätte es diesbezüglich jedoch einer gesonderten Rechtsmittelbelehrung bedurft, da gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG eine BESCHWERDE zulässig ist. In der Beschwerdevorentscheidung ist jedoch unter der Überschrift Rechtsmittelbelehrung lediglich der Hinweis auf den Vorlageantrag zu finden.

3.1.4. Das BVwG hat gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das BVwG gleichsam einem Eilverfahren ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte, etwa Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung, aber auch ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu erkennen hat (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG, K17). Das BVwG hat somit ausschließlich aufgrund der vorgelegten Aktenteile zu entscheiden.

3.1.5. Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG entsprechen jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert. Die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ist daher an Hand der in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu § 64 Abs. 2 AVG aufgestellten Kriterien zu überprüfen (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).

3.1.6. Für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde genügt es nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein. Gefahr im Verzug bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Dringend geboten ist die vorzeitige Vollstreckung nur dann, wenn eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde zum Ergebnis führt, dass die gravierende Gefahr für den Fall des Zuwartens konkret besteht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 RZ 31; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG K10; VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001; 22.03.1988, 87/07/0108).

3.1.7. Die Entscheidung über Zuerkennung oder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kann nur das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung sein, welche die berührten öffentlichen Interessen UND die Interessen von Verfahrensparteien berücksichtigt (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028, VfGH 02.12.2014, G74/2014). Es muss sich um ein besonderes öffentliches Interesse handeln, aus dem wegen der "triftigen Gründe" des konkreten Falles die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides sachlich geboten ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 RZ 29; VfSlg 11.196/1986; 16.460/2002; 17.346/2004).

3.2. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.2.1. Gegenständlich wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit begründet, dass aufgrund der Weigerung der BF, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, die Vermittlung einer Beschäftigung nicht möglich sei, sodass eine dessen ungeachtet vorgenommene Bezugsauszahlung "im Hinblick auf die der Beschwerdeführerin zuzurechnende Ursache der unterbliebenen Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis" stünde. Eine aufschiebende Wirkung würde nämlich - nach Ansicht des AMS - den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen und überwiege aus diesem Grund das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.

3.2.2. Mit dieser Argumentation erfüllt das AMS aber die oben dargestellten Anforderungen an den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gerade nicht: Eine Begründung, inwieweit im vorliegenden Fall die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils im Einzelfall notwendig ist, ist dem bekämpften Bescheid gerade nicht zu entnehmen.

Wenn sinngemäß mit einer notwendigen Sanktionierung des Verhaltens der BF argumentiert wird - in diesem Sinne sieht ja § 8 Abs 2 letzter Satz AlVG vor, dass bei einer Weigerung der Teilnahme an einer angeordneten Untersuchung für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld gebührt -, so ist zunächst auszuführen, dass das AMS durch § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG in die Lage versetzt ist, eine gegebenenfalls zu Unrecht bezogene Leistung zurückfordern, da nach dieser Bestimmung die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen besteht, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des BVwG gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten (vgl. dazu etwa VwGH 06.07.2011, 20011/08/0102).

3.2.3. Es erschließt sich dem BVwG daher nicht, und wurde seitens des AMS im Bescheid auch nicht begründet, weshalb der dargestellte Normzweck ausschließlich dann erfüllt werden können soll, wenn der Bescheid sofort durch Leistungseinbehaltung vollzogen wird. Der Gesetzgeber selbst ging offenbar davon aus, dass die Rückzahlung nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens den Normzweck ebenso erfüllt, da ansonsten die mit BGBl. I Nr. 179/1999 erfolgte Hinzufügung des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG leerlaufen würde. Es liegt daher auch kein per se besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollstreckung des Bescheides vor, wie dies etwa bei Entzug der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit, oder der Einziehung einer Jagdkarte wegen Unzuverlässigkeit der Fall ist (VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123; 28.03.2006, 2003/03/0040).

3.2.4. Im Hinblick auf die zu erfolgende Interessensabwägung im Einzelfall wäre die aufschiebende Wirkung etwa dann nicht zu gewähren, wenn begründete Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen bestünden, da in diesem Fall das Interesse der Versichertengemeinschaft, somit das öffentliche Interesse, an der Verfügbarkeit von Mitteln für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung überwiegt (VwGH 13.05.2009, 2007/08/0285).

Dass im konkreten Einzelfall die Rückzahlung nicht möglich wäre, also Gefahr im Verzug bestünde, wurde im Bescheid nicht dargelegt.

Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass sich im Akt auch Dokumente aus dem Jahr 2015 eine Fahrnis- und Gehaltsexekution die BF betreffend befinden. Diesbezüglich ist jedoch nochmals zu betonen, dass das AMS keinerlei potentielle Gefährdung der Einbringlichkeit als Begründung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung heranzog, dass die erwähnten Unterlagen lediglich aus dem Jahr 2015 stammen und es ihnen somit an Aktualität mangelt und dass im gegenständlichen Eilverfahren seitens des BVwG gerade nicht (erstmalige) Ermittlungen dahingehend anzustellen sind, ob die Einbringlichkeit aufgrund der wirtschaftlichen Lage der BF nicht vielleicht doch gefährdet wäre; vielmehr wäre es am AMS gelegen, sich damit anlässlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auseinanderzusetzen.

3.2.5. Nach Maßgabe des dem BVwG vorliegenden Sachverhaltes ist daher nicht davon auszugehen, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der diesbezügliche Spruchpunkt der Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufzuheben ist.

Der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS kommt somit aufschiebende Wirkung zu.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

1. Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

2. In der gegenständlichen Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebende Wirkung konnten zahlreiche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 64 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028; 22.03.1988, 87/07/0108; 03.07.2002, 2002/20/0078; 29.09.2005, 2005/11/0123) herangezogen werden, da die Bestimmung des § 64 Abs. 2 AVG für jene des § 13 Abs. 2 VwGVG Vorbild war (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen; sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Im Hinblick auf die Frage, ob eine Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einen erforderlichen Beschluss im Sinne des § 9 Abs. 1 BVwGG darstellt und daher keines Senatsbeschlusses bedarf, besteht zwar keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Rechtslage ist jedoch auf Grund der Erläuternden Bemerkungen (EB zur RV 2008 dB XXIV.GP, S. 4) als eindeutig anzusehen, so dass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 29.04.2015, Ra 2015/06/0027; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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