BVwG G309 2116464-1

G309 2116464-1Bundesverwaltungsgericht22.09.2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG G309 2116464-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G309.2116464.1.00

Spruch

G309 2116464-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Simone KALBITZER und die fachkundige Laienrichterin HR Dr. Margareta STEINER als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 09.09.2015, OB: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderten-einstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Herr XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 60 (sechzig) von Hundert (vH) weiterhin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 03.03.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), den Antrag auf Neufestsetzung seines Grades der Behinderung gemäß den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ein. Weiters stellte der BF verschiedene Anträge nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG), seinen Behindertenpass betreffend. Diese Anträge waren aber, wie unter der rechtlichen Beurteilung ausgeführt wird, nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Unter einem brachte der BF ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln in Vorlage.

2. Im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde wurde die Sachverständige XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstellung eines Gutachtens beauftragt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 06.07.2015, im zusammenfassenden Ergebnis festgehalten wie folgt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Colitis ulcerosa Rahmensatz bei gutem Ansprechen auf medikamentöse Behandlung. Z. n. Analfissur OP mit leichter Schließmuskelschwäche ohne Vorlagen oder Windelversorgung

07.04. 05

30

2

Tinnitus Rahmensatz bei kompensiertem Zustand

12.02. 02

10

Gesamtgrad der Behinderung

30 v. H.

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Gesundheitsschädigung (GS) 1 führt, GS 2 ist zu gering um weiter zu steigern. Die Folgeerkrankungen aufgrund des Polytraumas im Jahr 1985 sind aufgrund fehlender bzw. geringer Funktionseinschränkung aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht einstufbar, es besteht der dringende Verdacht einer ausgeprägten Somatisierungsstörung, daher wird um neuropsychiatrische Begutachtung ersucht.

Die belangte Behörde beauftragte weiters XXXX, Fachärztin für Psychiatrie, mit der Begutachtung und Erstellung eines Gutachtens.

XXXX führt in ihrem Gutachten vom 20.07.2015 im Wesentlichen aus wie folgt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD, Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD - Störungen leichten Grades leichtgradige anhaltende affektive und somatoforme Symptomatik

03.05. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung

20 v.H.

Schließlich

beauftragte die belangte Behörde XXXX, Amtssachverständige, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Gutachtenzusammenfassung.

XXXX führt in ihrem Gutachten vom 21.07.2015 im Wesentlichen aus wie folgt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Colitis ulcerosa, Rahmensatz bei gutem Ansprechen auf medikamentöse Behandlung, Z.n. Analfissur OP mit leichter Schließmuskelschwäche ohne Vorlagen oder Windelversorgung.

07.04. 05

30

2

Tinnitus Rahmensatz bei kompensiertem Zustand

12.02. 02

10

3

Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD, Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD - Störungen leichten Grades leichtgradige anhaltende affektive und somatoforme Symptomatik

03.05. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung

30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist die GS 1, die GS 2 und die GS 3 sind nur leichtgradig ausgeprägt, stehen in keiner direkten Wechselwirkung zur führenden Gesundheitsschädigung und steigern nicht weiter.

3. Mit Bescheid vom 09.09.2015 wurde seitens der belangten Behörde auf Grund des Antrages des BF der Grad der Behinderung mit 30 v.H. neu festgesetzt. Weiters wurde festgestellt, dass der BF mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf die erstatteten Sachverständigengutachten.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sich die gesundheitliche Situation beim BF nicht verbessert, sondern es vielmehr zu einer sukzessiven Verschlechterung gekommen sei. Weiters seien wesentliche Befunde nicht berücksichtigt worden. Unter einem wurden verschiedene medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht. Die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung brachte der belangten Behörde eine Vertretungsvollmacht in Vorlage.

5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde durch das erkennende Gericht als Amtssachverständiger XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, dem Ermittlungsverfahren hinzugezogen.

Im medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 15.12.2015, im zusammenfassenden Ergebnis festgehalten wie folgt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Thorakodynie und Lumbalsyndrom Oberer RS entsprechend der Funktionseinschränkung der gesamten Wirbelsäule und des Thorax nach Polytrauma 1985. Gegenüber dem GA Dr. Smolle, Abl. 124-129 ergibt sich eine deutliche Verschlechterung, da keinerlei Funktionseinschränkung beschrieben wird. Dies ist aus orthopädischer Sicht nach ausgeprägtem Trauma nicht nachvollziehbar.

02.01. 02

40

2

Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke nach Polytrauma Mittlerer RS entsprechend der Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke nach Trauma 1985 mit zentraler Hüftluxations links. Die im GA Dr. Smolle freie Funktion ist ebenfalls nicht nachvollziehbar.

02.05. 08

30

Gesamtgrad der Behinderung

50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist Pos. 1, Pos. 2 steigert wegen ungünstiger Wechselwirkung um 1 Stufe.

6. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde den Verfahrensparteien mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde eine Frist von 2 Wochen für die Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt. Der BF übermittelte ein Konvolut von Unterlagen, und ersuchte um zusätzliche Aufnahme und Ergänzung der fehlenden Punkte im Feststellungsverfahren, sowie Eintragungen im Behindertenpass.

7. Um sämtliche hinsichtlich des BF erstellten Gutachten und vorliegende Gesundheitsschädigungen für den Grad der Behinderung berücksichtigen zu können, wurde der BF zur Begutachtung bei XXXX, für den 17.05.2016, 15.30 Uhr, geladen.

XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, führt in ihrem Gutachten vom 04.07.2016 im Wesentlichen aus wie folgt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Thoracodynie und Lumbalsyndrom Oberer Rahmensatz entsprechend dem Gutachten Dr. Kruschitz bei Funktionseinschränkung der gesamten Wirbelsäule und des Thorax nach Polytrauma 1985. Es ergibt sich gegenüber dem angefochtenen Bescheid eine deutliche Verschlechterung.

02.01. 02

40

2

Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke bei Polytrauma Mittlerer Rahmensatz entsprechend der Funktionseinschränkung nach Polytrauma mit Zustand nach zentraler Hüftluxation links, welche im Gutachten Dr. Smolle nicht berücksichtigt wurden, bzw. nicht die freie Funktion nicht nachvollziehbar war (laut Gutachten Dr. Kruschitz).

02.05. 08

30

3

Chronische Colitis Unterer Rahmensatz entsprechend dem angefochtenen Bescheid bei anamnestisch rezidivierenden Durchfällen. Der zuletzt vorliegende Coloskopiebefund stammt 2013. Hier wird eine regelrechte Schleimhaut im gesamten Colon und Zökum beschrieben, bei Diagnosestellung St.p. Colitis. Der Antragsteller berichtet auch über Inkontinenzneigung; er ist aber nicht regelmäßig mit Einlagen, bzw. Windeln versorgt; diese führt er nur prophylaktisch mit. Das regelmäßige Tragen der Einlagen wäre zumutbar.

07.04. 05

30

4

Restriktive Ventilationsstörung bei Zustand nach Polytrauma 1985 Eine Stufe oberhalb des unteren Rahmensatzes entsprechend dem vorliegenden Befund Dr. Moder von 08/2015. Es wurde eine Sauerstoffsättigung von 96% erreicht. Im Lungenröntgen zeigte sich ein konstitutioneller Zwerchfellhochstand beidseits, kein aktuelles Infiltrat, keine Stauungszeichen. Ein Schlafapnoesyndrom konnte nicht bestätigt werden.

06.07. 01

20

5

Tennisellenbogen rechts Vorgegebener Rahmensatz entsprechend dem derzeit bestehenden Funktionsdefizit. Eine genauere Überprüfung war wegen Abwehrspannung nicht möglich. Es ist aber durch entsprechende Therapien mit einer Besserung zu rechnen.

02.06. 11

20

6

Tinnitus links, mäßige Hochtonschwerhörigkeit Vorgegebener Rahmensatz bei seit Jahren bekannten Tinnitus. Die Anamnese kann in normaler Umgangssprache geführt werden.

12.02. 02

10

7

Erhöhte Infektanfälligkeit Unterer Rahmensatz entsprechend der erhöhten Infektanfälligkeit im Stirn- und Nasennebenhöhlenbereich, welche jeweils behandelt werden. Es sind aber keine außergewöhnlichen Infektionen aufgetreten. Im Rahmen des Polytraumas erfolgte eine Milzexstirpation.

10.03. 13

10

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend sind die orthopädischen Diagnosen dem Gutachten Dr. Kruschitz entnommen, welche insgesamt 50 % ergeben. Die internen Diagnosen 3 und 4 steigern um 1 weitere Stufe bei gegenseitiger Leidenspotenzierung und erhöhtem persönlichen Leidensdruck. Laut Gutachten Dr. Lauchard besteht eine Somatisierung. Aufgrund des vorliegenden Befundes ist die berichtet Atemnot bereits bei geringster Belastung nicht nachvollziehbar.

Bei beschriebener zeitweiser Stuhlinkontinenz werden aktuell keine Einlagen, bzw. Windeln verwendet; diese trägt der Antragsteller jedoch immer bei sich.

Der letzte Coloskopie-Befund, jedoch schon von 2013, zeigt eine unauffällige Schleimhaut im Dickdarm. Die neu hinzugekommene Diagnose 5 wurde ergänzt. Nach entsprechenden Therapien ist hier aber mit einer Besserung zu rechnen. Auch wurde die Diagnose 7 ergänzt, da das Fehlen dieser ebenfalls beeinsprucht wurde. Die vor allem im Kopfbereich auftretende Infektneigung wird jeweils antibiotisch ausreichend behandelt.

8. Das Sachverständigengutachten wurde den Verfahrensparteien mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde eine Frist von 2 Wochen für die Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt. Es langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF erfüllt weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Grad der Behinderung beträgt 60 (sechzig) von Hundert (vH).

Die BF befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus den im Akt befindlichen Kopien von Urkunden und Dokumenten.

Die im Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung ausführlich erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Der Inhalt der medizinischen Sachverständigengutachten wurde im Rahmen des Parteiengehörs den Verfahrensparteien zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt, und von diesen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 60 v.H. objektiviert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Entscheidungsbefugnis des erkennenden Senates beschränkt sich auf Grund obiger Ausführungen, lediglich auf den Umstand, ob der BF weiterhin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen ist oder nicht. Der Beschwerdegegenstand war durch den Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2015 vorgegeben, weshalb alle zum Thema Behindertenpass bzw. Vornahme von Zusatzeintragungen gemäß den Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) vom BF vorgenommenen Eingaben, nicht das gegenständliche Verfahren betreffen. Hinsichtlich des BBG findet sich keine Entscheidung (Bescheid) der belangten Behörde im verfahrensgegenständlichen Akt.

Zur Vorlage des Konvoluts an Unterlagen mit Schreiben vom 02.02.2016 wird angemerkt, dass in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen (Neuerungsverbot - § 19 Abs. 1 BEinstG).

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Parteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten.

3.2. Zu Spruchteil A):

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs.3 BEinstG).

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Da ein Grad der Behinderung von 60 (sechzig) v.H. (von Hundert) festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weiterhin erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde stattzugeben.

3.3. Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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