BVwG W236 2135130-1

W236 2135130-1Bundesverwaltungsgericht21.09.2016

Regest

Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, Kostentragung, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,<br/>Verhältnismäßigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W236 2135130-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W236.2135130.1.00

Spruch

W236 2135130-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2016, Zl. IFA 1049461008-161236673, sowie die Anordnung der Schubhaft und fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 11.09.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG und § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Dublin-Verfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er legte folgende Dokumente vor:

1.2. Zu seiner Person lag eine EURODAC-Treffermeldung hinsichtlich einer Asylantragstellung vom 30.11.2014 in Ungarn vor.

1.3. Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 05.01.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden und in Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaat keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten zu haben. Seine Eltern sowie seine Geschwister leben alle in seiner Heimatstadt im Kosovo. Er habe den Kosovo am 02.01.2015 verlassen und sei über Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen.

1.4. Nachdem eine Meldeabfrage durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") am 27.01.2015 kein Ergebnis lieferte sowie aus dem Grundversorgungs-Informationssystem ersichtlich war, dass der Beschwerdeführer bereits am 08.01.2015 von der Grundversorgung abgemeldet wurde, hielt das BFA mit Aktenvermerk vom 27.01.2015 fest, dass gemäß § 15 Abs. 1 Z 14 iVm § 28 Abs. 2 AsylG 2005 die 20-Tages-Frist im Zulassungsverfahren nicht gelte, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirke. Dies sei im gegenständlichen Fall gegeben, da der Beschwerdeführer die Asylunterkunft am 08.01.2015 verlassen habe, sein Verbleib seit diesem Zeitpunkt unbekannt und auch nicht feststellbar sei und er es zudem unterlassen habe, dem BFA seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben.

1.5. Das BFA richtete am 14.02.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn.

1.6. Mit Schreiben vom 11.03.2015 stimmten die ungarischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.

1.7. Da eine Meldeabfrage vom 27.03.2015 erneut ergebnislos blieb, teilte das BFA den ungarischen Behörden mit, dass die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate erstreckt wird.

1.8. Mit Bescheid vom 28.04.2015, Zl. IFA 1049461008-150006826, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde - nach erneut ergebnisloser Meldeauskunft - am 04.05.2015 gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG im Akt hinterlegt und erwuchs am 12.05.2015 in Rechtskraft.

1.9. Nachdem eine Meldeabfrage am 16.07.2015 neuerlich kein Ergebnis lieferte, erließ das BFA am selben Tag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer, welcher mit Aktenvermerk vom 14.09.2016 gemäß § 34 BFA-VG widerrufen wurde.

2. Schubhaft-Verfahren sowie zweites Asylverfahren:

2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 11.09.2016 im Rahmen einer Kontrolle auf der Straße gemäß § 34 FPG einer Identitätskontrolle unterzogen, in weiterer Folge gegen ihn gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG die Festnahme angeordnet und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.

2.2. Eine Abfrage des Zentralen Melderegisters am 11.09.206 ergab erneut keine Meldeauskunft für den Beschwerdeführer.

2.3. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 11.09.2016 führte der Beschwerdeführer aus, gesund zu sein und seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Jänner 2015 selbiges nicht mehr verlassen zu haben. Er wohne bei seiner - namentlich genannten - Freundin, welche ca. 25 Jahre alt sei, in der Raxstraße (Hausnummer unbekannt) im 10. Wiener Gemeindebezirk. Diese sei Serbin, habe in Österreich jedoch einen Aufenthaltstitel. Er wolle diese heiraten. Auf Vorhalt, dass es eine Person mit diesem Namen in der Raxstraße laut Zentralem Melderegister nicht gebe und nicht nachvollziehbar sei, wie der Beschwerdeführer eine Frau heiraten wolle, deren genaues Geburtsdatum er nicht einmal kenne, gab der Beschwerdeführer an, dass er sie erst seit kurzem kenne. Auf Nachfrage, wieso der Beschwerdeführer nie behördlich gemeldet gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht gewusst habe, wie er dies machen solle. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen, im Kosovo leben seine Eltern und seine Geschwister, auch er selbst könnte dort wohnen. In Österreich lebe er von Schwarzarbeit, im Kosovo würde er von seinen Eltern leben. Er verfüge über keine Barmittel.

Im Zuge dieser Einvernahme stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag.

2.4. Mit Mandatsbescheid vom 11.09.2016, Zl. IFA 1049461008-161236673, dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt, ordnete das BFA über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum "Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung" und "zur Sicherung der Abschiebung" an.

Nach Darstellung des Verfahrensganges führte das BFA aus, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er sei illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, habe sich jedoch seinem Asylverfahren nicht gestellt sondern sei sofort untergetaucht und habe sich dem Verfahren entzogen. Er habe eineinhalb Jahre im Untergrund gelebt, sei nie behördlich gemeldet und für die Behörden nicht greifbar gewesen. Der Beschwerdeführer gehe keiner Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung nach, sei in Österreich nicht sozialversichert, verfüge über keine Unterkunft und habe laut eigenen Angaben bei einer Freundin übernachtet. Obwohl er diese Frau heiraten wolle, habe er keine genaue Adresse nennen können und kenne auch deren Geburtsdatum nicht. Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären oder sozialen Bindungen. Er verfüge über keine Barmittel und finanziere sich seinen illegalen Aufenthalt durch Schwarzarbeit. Der Beschwerdeführer habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und halte sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und gesund. Er habe einen zweiten Asylantrag gestellt, welcher nur dazu diene seinen illegalen Aufenthalt in Österreich zu verlängern. Er habe sich bereits in der Vergangenheit als nicht vertrauenswürdig erwiesen und sich den anhängigen Verfahren entzogen. Es bestehe somit die Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt in Österreich weiter im Verborgenen fortsetzen werde, so wie er dies auch in der Vergangenheit getan habe. Es seien somit die Tatbestandsmerkmale gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, Z 2, Z 3 und Z 9 FPG erfüllt und müsse zur Sicherung der Abschiebung daher die Schubhaft als ultima-ratio-Maßnahme verhängt werden. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels könne im gegenständlichen Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Aufgrund des Umstandes, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers als sicherer Drittstaat gehandelt werde, sei zudem sehr wahrscheinlich, dass der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rasch entschieden werde. Die Schubhaft sei somit als verhältnismäßig anzusehen.

2.5. Mit Verfahrensanordnungen vom 11.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52a Abs. 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.

2.6. Am 12.09.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seines zweiten Antrags auf internationalen Schutz von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 13.09.2016 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Im hier wesentlichen Ausmaß gab der Beschwerdeführer in diesen Einvernahmen an, dass er seit seiner letzten aufrechten Meldung am 08.01.2015 immer in Wien aufhältig gewesen sei. Zuerst habe er in der Thaliastraße mit drei weiteren Personen in einer Wohnung gewohnt. Dann habe er seine Freundin kennengelernt und bei dieser in der Raxstraße gewohnt (Anm.: eine neuerliche ZMR-Abfrage durch die LPD Wien ergab einen Wohnsitz der genannten Freundin in der XXXX im 10. Wiener Gemeindebezirk). Er wolle seine Freundin heiraten, wobei er deren genaues Geburtsdatum nach wie vor nicht kenne. Sie hätten die Ehe bisher nicht schließen können, da er keine Dokumente habe. Auf Nachfrage, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht an der Wohnanschrift seiner Freundin angemeldet habe, gab dieser an, dass er Angst gehabt und vermutet habe, dass man ihn nach Ungarn abschiebe. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, dass er von seinem Dublin-Bescheid über die Abschiebung nach Ungarn gar nichts gewusst habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er es schon irgendwie gewusst habe, aber nicht genau. Er wisse, dass er Fehler gemacht habe und bei einigen Dingen nicht gewusst habe, wie sie funktionieren. Er schwöre, dass er sich nunmehr an der Adresse melden und keine Fehler mehr machen werde. Er habe in Österreich keine Verwandten, kenne hier aber kosovarische, albanische und mazedonische Staatsangehörige. Er sei Schwarzarbeit nachgegangen und spiele in seiner Freizeit gerne Fußball. Im Kosovo halten sich nach wie vor seine Eltern sowie seine beiden Brüder und seine Schwester auf und er stehe in gutem Kontakt mit diesen. Er habe den Kosovo im Wesentlichen aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Zudem schulde er einem näher genannten Mann € 3.500 und bedrohe ihn dieser mit dem Umbringen.

2.7. Mit Bescheid vom 13.09.2016, Zl. IFA 1049461008, VZ 1049461008, wies das BFA den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.)

2.8. Gegen den oben genannten Mandatsbescheid vom 11.09.2016 erhob der Beschwerdeführer am 19.09.2016 durch seinen - im Spruch genannten - Vertreter (unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Vollmachtverhältnisses) gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft Beschwerde. Begründend führt die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer ein aufrechtes Familienleben mit seiner Lebensgefährtin führe und beabsichtige, diese zu heiraten. Die Eheschließung sei bisher nicht möglich gewesen, da der Beschwerdeführer nicht über die dafür notwendigen Dokumente verfüge. Seine Lebensgefährtin sei hochgradig schwerhörig und werde durch den ÖHTB betreut. Deren Betreuerin kenne auch den Beschwerdeführer und könne diese die seit einem Jahr bestehende Beziehung auch bezeugen. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers lebe in einer Mietwohnung und könne diesen aufnehmen. Der Beschwerdeführer habe während seiner Befragung negative Konsequenzen für seine Lebensgefährtin befürchtet, weshalb er keine genaueren Angaben getätigt habe. Die belangte Behörde habe das bestehende Familienleben nicht im notwendigen Ausmaß gewürdigt und daher auch tatsachenwidrig eine mangelnde familiäre und soziale Verankerung angenommen. Die bisher gezeigte fehlende Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers allein sei für die Begründung des Sicherungsbedarfs nicht ausreichend. Selbst wenn man im Fall des Beschwerdeführers einen Sicherungsbedarf aufgrund von Fluchtgefahr bejahe, so hätte anstelle der Schubhaft ein gelinderes Mittel gemäß § 77 FPG verhängt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe sich nach seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz für das Programm der freiwilligen Rückkehr angemeldet und verhalte sich kooperativ.

Beantragt werde daher a) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; b) den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen; d) in eventu, die ordentliche Revision zuzulassen; e) dem Beschwerdeführer etwaige Dolmetschkosten zu ersetzen und ihn im Falle des Obsiegens der Behörde vom Ersatz des Aufwandersatzes zu befreien; f) dem Beschwerdeführer "Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen" und der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten gemäß § 35 VwGVG iHv €

737,60, im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iHv €

922, aufzutragen.

2.9. Das Bundesamt legte am 20.09.2016 die Akten vor und wies in einer ausführlichen Stellungnahme unter Angabe der bereits im oben angefochtenen Mandatsbescheid angeführten Begründung neuerlich aus, dass im Fall des Beschwerdeführers Sicherungsbedarf bestehe. Der vom Beschwerdeführer gestellte zweite Asylantrag sei mit Bescheid vom 13.09.2016 unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bereits negativ entschieden worden.

Beantragt werde, a) die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; b) gemäß § 83 Abs. 4 festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzung für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen; c) den Beschwerdeführer zum Kostenersatz (Vorlageaufwand/Schriftsatzaufwand) in Höhe von € 426,20 zu verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo, seine Identität steht fest. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1

FPG.

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer stellte am 11.09.2016 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde abgewiesen wurde. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung wurde gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhoben.

Der Beschwerdeführer verfügte außerhalb des Dublin- sowie seines Asylverfahrens über kein Aufenthaltsrecht für Österreich.

Der Beschwerdeführer ist gesund und bedarf keiner medizinischen Versorgung.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.

1.3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

Gegen den Beschwerdeführer besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und wurde die Abschiebung in den Kosovo für zulässig erklärt.

Ein Abschiebetermin für den Beschwerdeführer steht noch nicht fest. Angesichts der feststehenden Identität des Beschwerdeführers und des aktuellen Verfahrensstandes sowie der notorisch bekannten guten Zusammenarbeit mit den kosovarischen Behörden, ist mit einer solchen zeitnah zu rechnen.

Der Beschwerdeführer ist haftfähig.

Die geplante Abschiebung ist daher rechtlich wie auch faktisch durchführbar.

1.4. Zum Sicherungsbedarf:

Der Beschwerdeführer hat seine Asylunterkunft am 08.01.2015 - somit bereits vier Tage nach seiner ersten Asylantragstellung - unrechtmäßig verlassen und wurde am selben Tag wegen unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung abgemeldet. Der Beschwerdeführer verfügte niemals über eine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet und hält sich hier seit über eineinhalb Jahren illegal auf. Der Beschwerdeführer ist vor Beendigung seines Asylverfahrens in Österreich untergetaucht, hat seine Mitwirkungspflicht verletzt und hat sich dem Zugriff der Behörden entzogen.

Der Beschwerdeführer bestritt seinen Lebensunterhalt von 08.01.2015 bis zu seiner Festnahme am 11.09.2016 durch Schwarzarbeit. Er verfügt über keinerlei existenzsichernden Barmittel.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären oder im Hinblick auf sein Privatleben sonstigen persönlichen Beziehungen. Er ist am (legalen) Arbeitsmarkt oder im Bildungssystem nicht integriert, spricht kaum Deutsch und ist weder durch Vereinsaktivitäten noch ehrenamtliche Arbeit gesellschaftlich eingebunden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus seinen Angaben sowie der in Vorlage gebrachten Dokumente (Personalausweis und Reisepass der Republik Kosovo). Dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist und nie über einen Aufenthaltstitel für Österreich außerhalb seiner Asylverfahren verfügte, ergibt sich aus den diesbezüglichen Registerauskünften. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund und haftfähig ist, ist auf dessen Angaben in der Einvernahme vom 11.09.2016 hinsichtlich seiner Gesundheit gestützt. Zudem ergeben sich auch aus den gesamten Verwaltungsakten keine Hinweise auf eine etwaige Krankheit des Beschwerdeführers und finden sich auch in der Beschwerdeschrift keine gegenteiligen Ausführungen zu diesen Punkten, sodass von der Richtigkeit der Angaben im Akt ausgegangen werden konnte.

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid des BFA vom 13.09.2016.

Ein Abschiebetermin ist angesichts des aktuellen Verfahrensstandes (Bescheid des BFA vom 13.09.2016 inklusive Rückkehrentscheidung sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer dagegen - bis dato ohnehin noch nicht erhobenen - Beschwerde) zeitnah zu erwarten. Die Organisation von Abschiebungen in den Kosovo verläuft - auf Behördenebene - notorisch völlig problemlos. Es konnte daher die Feststellung ergehen, dass die geplante Abschiebung rechtlich wie auch faktisch durchführbar ist.

2.3. Zum Sicherungsbedarf:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Asylunterkunft 08.01.2015 verlassen hat und aus der Grundversorgung abgemeldet wurde, ergibt sich aus dem Grundversorgungs-Informationssystem. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich niemals über eine aufrechte Meldung verfügte und sich seit dem 08.01.2015 illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, wo für die Person des Beschwerdeführer überhaupt keine Meldedaten gefunden werden konnten. Soweit der Beschwerdeführer als Rechtfertigung für seine nicht vorhandene behördliche Meldung angab, er habe nicht gewusst, wie er sich behördlich melden könne, muss dem entgegen gehalten werden, dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn seines ersten Asylverfahrens im Jänner 2015 mehrfach auf seine Meldeverpflichtung hingewiesen wurde und ihm Merkblätter über seine Pflichten und Rechte als Asylwerber in einer ihm verständlichen Sprache übergeben wurden. Es ist daher keinesfalls so, dass der Beschwerdeführer seine Meldeverpflichtung in Unkenntnis seiner diesbezüglichen Pflichten unterlassen haben kann. Darüber hinaus hätte er sich bei Fragen bezüglich seines Asylverfahrens und seiner Rechte und Pflichten an die belangte Behörde wenden können. Der Beschwerdeführer hat es jedoch vielmehr vorgezogen, sich dem Zugriff der Behörde durch untertauchen und monatelange Meldevergehen zu entziehen. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, ihm sei nicht bekannt gewesen, wie er sich in Österreich amtlich melden könne, kann daher nur als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Der Beschwerdeführer verletzte daher objektiv seine Mitwirkungspflicht im Rahmen seines Dublin-Verfahrens und in weiterer Folge einem daran anschließenden Verfahren zur Außerlandesbringung. Eine entschuldigte Unkenntnis ist nach Ansicht der entscheidenden Richterin nicht gegeben.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vor Beendigung seines Asylverfahrens in Österreich untergetaucht und sich dem Zugriff der Behörden entzogen hat, ergibt sich einerseits ebenfalls aus dem Zentralen Melderegister und andererseits aus dem Verwaltungsakt des BFA sowie dem Dublin-Bescheid des BFA vom 28.04.2015, auf dessen Seiten zwei und drei festgehalten ist, dass der Beschwerdeführer am 08.01.2015 aus der Betreuungsstelle Traiskirchen abgemeldet und nunmehr unbekannten Aufenthaltes sei. Zudem habe er es unterlassen, seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben und sich daher dem Verfahren entzogen.

Die Feststellung über die unzureichenden Mittel zur Existenzsicherung ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 11.09.2016 in Verbindung mit dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei, aus welchen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Geldmittel verfügt. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt seit 08.01.2015 durch Schwarzarbeit in Österreich verdiente, ergibt sich aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben in seinen Einvernahmen am 11.09.2016 und am 13.09.2016.

Hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder sonstige persönliche Beziehungen verfügt, ist auf dessen Angaben in seinen Einvernahmen am 11.09.2016 und am 13.09.2016 zu verweisen, in welchen dieser eindeutig angab, keine Verwandte in Österreich zu haben. Auch haben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise auf etwaige Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich ergeben. Soweit der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 13.09.2016 angab, er kenne in Österreich kosovarische, albanische und mazedonische Staatsangehörige, reicht dies nicht aus, um ein aufrechtes Privatleben in Österreich zu belegen. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer verfüge über ein aufrechtes Familienleben mit seiner namentlich genannten Lebensgefährtin, die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen dieses bestehende Familienleben ausreichend zu würdigen, so muss diesem Vorbringen entgegen gehalten werden, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Lebensgemeinschaft als nicht glaubhaft erachtet werden kann. Dies deswegen, da dem Beschwerdeführer nicht einmal das Geburtsdatum seiner Lebensgefährtin, die er angeblich auch heiraten möchte, bekannt ist. Auch war dieser nicht in der Lage, die Adresse seiner Lebensgefährtin, an der er zumindest in letzter Zeit wohnhaft gewesen sein will, zu nennen (an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse war die von ihm genannte Frau niemals gemeldet). Nun mag nachvollziehbar sein, dass einem die genaue Hausnummer vielleicht nicht geläufig ist, dass der Beschwerdeführer aber eine gänzlich andere Straße genannt hat, macht dessen Vorbringen hinsichtlich seiner Lebensgemeinschaft und seines Wohnsitzes gänzlich unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer war lediglich in der Lage, den Namen seiner angeblichen Lebensgefährtin zu nennen. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, die Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner angeblichen Lebensgefährtin bestehe bereits seit über einem Jahr, ist dieser Behauptung entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 11.09.2016 selbst angab, seine Freundin "erst seit kurzem" zu kennen.

Selbst wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Lebensgemeinschaft Glauben schenken würde, so könnte dies die im Fall des Beschwerdeführers bestehende Fluchtgefahr und den daher gegebenen Sicherungsbedarf nicht mindern. Geht man tatsächlich davon aus, dass der Beschwerdeführer in letzter Zeit bei seiner angeblichen Freundin wohnhaft gewesen sein will - wogegen, wie bereits ausgeführt, der Umstand spricht, dass diesem nicht einmal die diesbezügliche Adresse bekannt ist -, so muss dem Beschwerdeführer jedoch entgegen gehalten werden, dass er an dieser Adresse niemals gemeldet war (zu seiner Rechtfertigung hinsichtlich seiner Meldevergehen siehe oben). Dies mag zum einen darin begründet sein, dass dem Beschwerdeführer die tatsächliche Adresse seiner angeblichen Lebensgefährtin nicht einmal bekannt ist. Zum anderen kann als einziger Grund für diese monatelangen Meldevergehen nur der Wille erkannt werden, sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 13.09.2016 dezidiert vorgebracht hat, er habe sich nie an einer Wohnanschrift gemeldet, da er Angst gehabt und vermutet habe, nach Ungarn abgeschoben zu werden. In Anbetracht dieses Vorbringens kann aus Sicht der zuständigen Richterin nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Hinkunft sein diesbezügliches Verhalten ändern und sich tatsächlich behördlich in Österreich melden würde, um dem Zugriff der Behörden zur Verfügung zu stehen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Österreich eine Lebensgemeinschaft mit einer zum Aufenthalt berechtigten serbischen Staatsangehörigen zu führen, kann daher selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit in keiner Weise die beim Beschwerdeführer bestehende Fluchtgefahr und die Gefahr eines neuerlichen Untertauchens mindern, sondern lediglich dahingehend erachtet werden, mit diesem Vorbringen ein der Inschubhaftnahme und der Abschiebung entgegenstehendes aufrechtes Familienleben zu fingieren.

In Anbetracht obiger Ausführungen kann daher im Fall des Beschwerdeführers auch nicht von einem gesicherten Wohnsitz in Österreich gesprochen werden und musste eine dementsprechende Feststellung getroffen werden.

Die Behörde hat daher zu Recht das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr unterstellt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

3.3. Spruchpunkt I - Abweisung der Beschwerde:

3.3. 1 Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

3.3.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3.3.3. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.3.3.1. wiedergegeben) gesetzlich definiert, wobei im gegenständlichen Fall - der ohne Bezug auf die Dublin-III-VO ist - auch auf weitere Kriterien zurückgegriffen werden kann, die wesentlich auch vom Verwaltungsgerichtshof in langjähriger Judikatur entwickelt worden sind. Mit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zu rechnen.

3.3.4. Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde zu Recht von Fluchtgefahr aus. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.01.2015 einen Asylantrag. Die Zurückweisung seines Asylantrages wartete der Beschwerdeführer hingegen nicht ab, sondern verließ vielmehr bereits vier Tage nach seiner Asylantragstellung seine Asylunterkunft und tauchte vor Beendigung seines Dublin-Verfahrens unter. Seit 08.01.2015 verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine aufrechte Meldung, vielmehr findet sich im Zentralen Melderegister überhaupt kein Eintrag zur Person des Beschwerdeführers. Er galt daher zu Recht für die belangte Behörde seit über eineinhalb Jahren als "untergetaucht". Der Beschwerdeführer hat seine Mitwirkungspflicht gröblich verletzt bzw. ist er seiner Verpflichtung, der Behörde zu jeder Zeit seinen Aufenthalt mitzuteilen, nicht nachgekommen. Auch die vom Beschwerdeführer nunmehr ins Treffen gebrachte Lebensgemeinschaft vermag die im gegenständlichen Fall bestehende Fluchtgefahr nicht zu mindern. Wie bereits oben unter Punkt II.2.3. ausgeführt, ist dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zum einen gänzlich die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Zum anderen ist in Anbetracht seines bisherigen Verhaltens nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nach einer Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich in Österreich behördlich melden würde, um damit dem Zugriff der Behörden für eine Außerlandesschaffung zur Verfügung zu stehen.

Darüber hinaus ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung besteht, er über keinerlei Barmittel verfügt, die ihm eine Existenz in Österreich sichern könnten, und er in den letzten eineinhalb Jahren der Schwarzarbeit nachging. Da dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Lebensgemeinschaft - unter anderem aufgrund des Umstandes, dass dieser nicht einmal die von ihm angeblich in den letzten Monaten bewohnte Adresse nennen konnte - die Glaubwürdigkeit abzusprechen war, konnte auch dessen Angaben, er verfüge über einen gesicherten Wohnsitz nicht als wahr erachtet werden. Auf Grund der in jedem Asylverfahren erteilten Belehrung, hätte es dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass er im Rahmen der Verfahren dazu verpflichtet ist, gesteigerte Bemühungen darin zu setzen, für die Behörde jederzeit greifbar zu sein. Dies hat er gänzlich und eingestandener Maßen aus Angst vor einer Abschiebung unterlassen. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid daher zu Recht auf die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Verhaltensweise des Beschwerdeführers ergibt sich im Hinblick auf die bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs heranzuziehenden Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG, dass im Fall des Beschwerdeführers vom Vorliegen der Fluchtgefahr auszugehen ist. Aufgrund des zeitnah zu erwartenden Abschiebetermins in den Kosovo erweist sich auch die Dauer der Schubhaft nicht unverhältnismäßig. Die belangte Behörde arbeitete im Verfahren des Beschwerdeführers bisher erkennbar rasch und ist um eine zeitnahe Abschiebung bemüht. Es besteht daher ein verdichteter Sicherungsbedarf.

3.3.5. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. Wie bereits oben unter Punkt II.2.3. ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, in Österreich über eine aufrechte Lebensgemeinschaft oder einen gesicherten Wohnsitz zu verfügen. Auch konnte er keine sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte darlegen, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Er hat in Österreich keine eigene Wohnung und verfügt über keinerlei eigene Barmittel.

Der Beschwerdeführer hat seine Mitwirkungspflicht im Rahmen seines österreichischen Asylverfahrens gröblich verletzt und ist seiner Meldeverpflichtung über eineinhalb Jahre niemals (!) nachgekommen. Er hat es unterlassen sich umgehend nach Verlassen seiner Asylunterkunft behördlich zu melden und hat eindeutig gezeigt, dass er nicht gewillt ist, die für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Vielmehr machte der Beschwerdeführer damit deutlich, dass er sich dem Zugriff der Behörden nachhaltig zu entziehen versuchte. Dies wird auch dadurch deutlich, dass der Beschwerdeführer erst im Rahmen einer Zufallskontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und festgenommen werden konnte. Es sind keine Anhaltspunkte dafür zu sehen, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten in Zukunft ändern und sich im Falle der Enthaftung behördlich melden und damit dem Zugriff der Behörden stellen würde. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer laut Beschwerdeschrift nunmehr für das Programm der freiwilligen Rückkehr angemeldet hat, da sein bisheriges Verhalten keine freiwillige Kooperationsbereitschaft mit den Behörden erwarten lässt.

Im Rahmen von einer Verhältnismäßigkeitsprüfung geht die entscheidende Richterin daher davon aus, dass, wie oben angeführt, den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers aufgrund seiner aktuellen Wohn- und Familiensituation und des bisherigen Verhaltens kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, der öffentlichen Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt. Die zuständige Richterin geht daher von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal deren Beendigung zeitnah zu erwarten ist.

3.3.6. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht der entscheidenden Richterin nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der nahenden Abschiebung. Die obigen Ausführungen zum "Sicherungsbedarf" unter Punkt II.2.3. zeigen eindeutig, dass etwa eine Unterkunftnahme unter regelmäßiger Meldung bei der Polizei (Auflagen) gerade eben auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit keine ausreichende Sicherstellung der nahenden Abschiebung bedeuten würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht abermals untertauchen und somit die Abschiebung verhindern würde, sodass man im gegenständlichen Fall von einer "ultima ratio" der Inschubhaftnahme ausgehen musste. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.

3.3.7. Auf Grund der obigen Ausführungen ergibt sich somit, dass sowohl Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben und war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid aus all diesen Gründen abzuweisen.

3.4. Spruchpunkt II - Fortsetzung der Schubhaft:

3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

3.4.2. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.5. Spruchpunkt III und IV. - Kostenersatz:

3.5.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

3.5.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde haben einen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG gestellt. Dem Beschwerdeführer gebührt gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG als unterlegene Partei kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung (vollständig) obsiegende Partei und hat demnach gemäß § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV Anspruch auf Kostenersatz in Höhe von € 426,20.

3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.

Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.