W209 2122907-1•BVwG W209 2122907-1
W209 2122907-1Bundesverwaltungsgericht21.09.2016
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
W209 2122907-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 22.12.2015, GZ: II-Gla-Sch-15, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages in Höhe von € 1.300,00 wegen Unterlassung der Anmeldung eines Dienstnehmers vor Arbeitsantritt sowie eines Beitragszuschlages in Höhe von € 45,85 wegen Unterlassung der vollständige Anmeldung des Dienstnehmers binnen der hierfür vorgesehenen Frist zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Nach einer Kontrolle des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, Team Finanzpolizei 30, am 29.07.2014 in XXXX wurde mit Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) vom 21.12.2015, GZ: II-Gla-Sch-15, der serbische Staatsangehörige XXXX als Dienstnehmer des Beschwerdeführers von 25.07.2014 bis 29.07.2014 tageweise in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG einbezogen und Beiträge in der Höhe von € 118,92 zur Nachentrichtung vorgeschrieben. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 22.12.2015, GZ: II-Gla-Sch-15, schrieb die die belangte Behörde dem Beschwerdeführer sodann gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,00 und gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von 45,85 vor, weil der Beschwerdeführer es unterlassen habe, den o.a. Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung zu melden, und die vollständige Anmeldung nicht fristgerecht nachgeholt worden sei.
3. Mit Schreiben vom 18.01.2016 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 22.12.2015 binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese im Wesentlichen damit, dass es sich bei dem oben angeführten Dienstnehmer um seinen Cousin handle und dieser infolge Erkrankung seiner Gattin nur für einige Tage ausgeholfen habe. Sein Cousin habe von sich aus angeboten, für einige Stunden am Stand auszuhelfen. Es werde daher um Nachsicht und Herabsetzung des Beitragszuschlages bzw. um Einstellung des Verfahrens ersucht.
4. Am 11.03.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid vom 21.12.2015 bezog die belangte Behörde den serbischen Staatsangehörigen XXXX als Dienstnehmer des Beschwerdeführers von 25.07.2014 bis 29.07.2014 tageweise in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG ein und schrieb Beiträge in der Höhe von € 118,92 zur Nachentrichtung vor. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
In seiner Beschwerde gegen die Vorschreibung der Beitragszuschläge mit Bescheid vom 22.12.2015 machte der Beschwerdeführer geltend, dass gegenständlich kein Dienstverhältnis, sondern ein Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst vorliege, der keine Sozialversicherungspflicht begründe. Einwendungen gegen die Bemessung der Höhe der Beitragszuschläge - insbesondere gegen die Quantifizierung des Verwaltungsmehraufwandes mit € 45,85 - enthält die Beschwerde nicht.
Auch die nicht erfolgte Anmeldung des Dienstnehmers vor Arbeitsantritt und die nicht fristgerechte vollständige Anmeldung binnen der hierfür vorgesehenen Frist stehen unstrittig fest.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Im vorliegenden Fall stellt die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage dar und liegt somit eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet. Mangels Stellung eines entsprechenden Antrages hat die Entscheidung jedoch mittels Einzelrichter zu erfolgen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 33 Abs. 1a Z 2 ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
a) Zum Vorliegen einer meldepflichtigen Beschäftigung
Bei der Verhängung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung vorliegt und der Beschwerdeführer als Dienstgeber verpflichtet war, den betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Im vorliegenden Fall steht bereits rechtskräftig fest, dass der im Spruch des Bescheides angeführte Dienstnehmer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum tageweise in einem der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG und der Pflichtversicherung nach dem AlVG unterliegenden Dienstverhältnis zum Beschwerdeführer stand.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei der Beschäftigung habe es sich lediglich um einen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst gehandelt, der keine Pflichtversicherung begründe, geht daher ins Leere.
b) Zur Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1
ASVG
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074).
Nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Somit ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.
Der Beschwerdeführer hat es als Dienstgeber unterlassen, den oben genannten Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Er wurde dabei von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes betreten und hat damit den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt.
Der vorgeschriebene Beitragszuschlag ist somit dem Grunde nach berechtigt.
Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt (vgl. zuletzt VwGH 19.02.2016, 2013/08/0287).
Die Anmeldung des Dienstnehmers war zum Zeitpunkt der Kontrolle unstrittig noch nicht nachgeholt worden. Auch hat die Beschwerde keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände aufgezeigt, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig iSd § 113 Abs. 2 vierter Satz ASVG erscheinen lassen könnten.
Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners kommt es nach § 113 Abs. 2 ASVG idF BGBl I 2007/31 bei der Bemessung des Beitragszuschlags nicht (mehr) an (VwGH 14.03.2013, 2012/08/0125).
Die Vorschreibung erfolgte daher auch der Höhe nach zu Recht.
c) Zur Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 2
ASVG
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG kann vom Krankenversicherungsträger in Fällen, in denen die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht gesetzeskonform vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z 1) oder die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 471d iVm § 33 Abs. 1a Z 2 ASVG nicht oder verspätet erstattet wurde (Z 2), jeweils ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden. Die Verschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG steht der Verschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG nicht entgegen (VwGH 27.04.2011, 2011/08/0073 = ARD 6147/8/2011).
Gemäß § 471d ASVG wurde durch die Satzung 2011 der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (Stand 01.01.2014) festgelegt, dass für fallweise beschäftigte Personen im Sinne des § 471a ASVG die Frist für die vollständige Anmeldung nach § 33 Abs. 1a Z 2 ASVG hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt. Im vorliegenden Fall hätte daher die vollständige Meldung bis Montag, den 08.08.2014, erfolgen müssen. Eine rechtzeitige Meldung unterblieb jedoch.
Die Vorschreibung erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.
In den Fällen des § 113 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 ASVG, in denen die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht gesetzeskonform nach den Bestimmungen des § 33 Abs. 1a Z 1 und 2 ASVG iVm § 471d ASVG erfolgt, ist ein Beitragszuschlag bis zum Doppelten jener Beiträge vorzuschreiben, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger anfallen. Ferner darf er weder den durch den Meldeverstoß verursachten Mehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsentrichtung noch das Doppelte der im Gesetz näher umschriebenen Beiträge überschreiten, wobei der jeweils niedrigere Betrag die mögliche Höchstgrenze für den Beitragszuschlag bildet (vgl. VwGH 20.10.2004, 2002/08/0114, 20.11.2002, 2000/08/0021 und 20.11.2002, 2000/08/0186).
Die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der Anmeldung entfallenden Sozialversicherungsbeiträge belaufen sich auf insgesamt € 118,92.
Der reine Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung der verspäteten Anmeldungen und der damit im Zusammenhang stehenden Beitragszuschlagsermittlung liegt nach Ermittlungen der belangten Behörde bei 3 Stunden pro Fall, woraus sich ein Verwaltungsmehraufwand von € 38,58 ergibt. Darüber hinaus sind die Kosten für den Versand des Bescheides in der Höhe von € 7,27 als Verwaltungsmehraufwand anzusetzen. Da die gesetzlich normierte Grenze mit dem Doppelten der nachzuverrechnenden Beiträge höher als der Verwaltungsmehraufwand ist, darf als Beitragszuschlag nur der Mehraufwand in Höhe von € 45,85 vorgeschrieben werden.
Auch die Vorschreibung dieses Beitragszuschlages erfolgte daher auch der Höhe nach zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher als nicht berechtigt.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und somit keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidungsfindung war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010). Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine klare Rechtslage stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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