BVwG W114 2116603-1

W114 2116603-1Bundesverwaltungsgericht21.09.2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, gutgläubiger Empfang, Gutgläubigkeit, INVEKOS,<br/>Irrtum, konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist, Vollmacht,<br/>Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W114 2116603-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W114.2116603.1.00

Spruch

W114 2116603-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , vom 10.04.2015 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.03.2015, AZ II/7-EBP/12-124752797, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:

A.)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 02.05.2012 stellte XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Almen mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ), BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ) und BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ). Bei der XXXX war er auch deren Bewirtschafter. Von den Bewirtschaftern dieser Almen wurden für das Antragsjahr 2012 auch entsprechende MFA gestellt. Dabei wurde für die XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 546,35 ha, für die XXXX eine solche im Ausmaß von 182,50 ha, und für die XXXX eine solche im Ausmaß von 31,32 ha beantragt.

3. Am 19.10.2012 beantragte der Bewirtschafter der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seines MFA aus dem Jahr 2012 in der Form, dass hinsichtlich der XXXX anstelle einer Almfutterfläche im Ausmaß von 546,35 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 523,60 ha zu berücksichtigen sei. Die Korrektur wurde durch die Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) berücksichtigt.

4. Am 29.10.2012 beantragte der Beschwerdeführer als Bewirtschafter der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seines MFA aus dem Jahr 2012 in der Form, dass hinsichtlich der XXXX anstelle einer Almfutterfläche im Ausmaß von 31,32 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 29,07 ha zu berücksichtigen sei. Auch diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.

5. Am 07.12.2012 bzw. am 28.06.2013 beantragte der Bewirtschafter der XXXX erneut bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seines MFA aus dem Jahr 2012 in der Form, dass hinsichtlich der XXXX letztlich nur mehr eine Almfutterfläche im Ausmaß von 458,30 ha zu berücksichtigen sei. Die Korrekturen wurden von der AMA berücksichtigt.

6. Am 28.06.2013 beantragte die die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur ihres MFA aus dem Jahr 2012 in der Form, dass hinsichtlich der XXXX anstelle einer Almfutterfläche im Ausmaß von 182,50 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 169,68 ha zu berücksichtigen sei. Auch diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.

7. Am 01.08.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 169,68 ha eine solche im Ausmaß von 170,83 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 06.08.2013, GB I/TPD/119745596, zum Parteiengehör übermittelt. Von der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

8. Am 23.09.2013 und 24.09.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 458,30 ha nur eine solche im Ausmaß von 360,84 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 11.10.2013, GB I/TPD/119997359, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter - der bei der Kontrolle anwesend war und Auskünfte erteilt hat - gab zum Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.

9. Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119910506, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde für den Beschwerdeführer von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 65,55 ha und einer festgestellten Almfutterfläche von 64,79 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 0,63 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrollen hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von bis höchstens 3% und maximal 2 ha festgestellt worden wäre.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.11.2013 Berufung. Der BF beantragt darin:

1. den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Antrag auf Gewährung der EBP 2012 im beantragten Umfang der vorhandenen Zahlungsansprüche stattzugeben,

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, in eventu

3. den Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.

Im Wesentlichsten zusammengefasst führte der BF in der Berufung aus, dass die Modulation in der Höhe von 10% zu Unrecht abgezogen worden wäre.

12. Mit als Abänderungsbescheid bezeichneter Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120911314, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 einerseits eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und andererseits eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt. Dabei wurde für den Beschwerdeführer von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 65,55 ha und einer festgestellten Almfutterfläche von 63,43 ha ausgegangen. Dies ergibt sich eine Differenzfläche von 1,99 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrollen hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 3% oder über 2 ha und höchstens 20% festgestellt worden wäre. Daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. In dieser Entscheidung wurde daher eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.

11. Gegen den Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120911314, wendet sich der als Bescheidbeschwerde bezeichnete Vorlageantrag des Beschwerdeführers, welcher am 06.03.2014 bei der AMA einlangte. Die Beschwerde, der Vorlage und die Akten des Verfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der AMA vorgelegt.

12. Am 16.06.2014 langten bei der Bezirksbauernkammer zwei sogenannte § 8i MOG-Erklärung des BF vom selben Tag betreffend die Almfutterfläche im Antragsjahr 2012 auf der XXXX und der XXXX ein.

13. Mit als "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012, Berechnungsstand: 01.08.2014" bezeichnetem Schreiben teilte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass - unter Berücksichtigung der § 8i MOG-Erklärungen der XXXX und der XXXX davon auszugehen sei, dass keine zu sanktionierende Differenzfläche mehr vorliegt und daher von der Verhängung einer Flächensanktion gegen den BF Abstand zu nehmen wäre.

14. Am 07.08.2014 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 29,07 ha eine solche im Ausmaß von 24,71 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem BF als Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 12.08.2014, GB I/TPD/121604125, zum Parteiengehör übermittelt. Vom BF wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

15. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2015, GZ W104 2015811-1/2E, wurde der bekämpfte Abänderungsbescheid vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120911314, behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen.

16. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/7-EBP/12-124752797, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits an ihn überwiesenen Betrages von EUR XXXX erfolgt eine weitere Zahlung in Höhe von EUR XXXX . Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht habe, dass ihr keine Umstände bekannt gewesen seien, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm-/Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Da den BF keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm-/Weidefläche treffe, sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen gewesen.

Im angefochtenen Bescheid wurde von gleichbleibenden 79,50 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 65,42 ha und einer festgestellten Fläche von 63,43 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 0,77 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird eine Referenzflächenfestlegung hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung bis höchstens 3% und maximal 2 ha festgestellt worden wäre.

19. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit am 14.04.2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben Beschwerde. Der BF beantragt darin:

1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben,

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,

3. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden, schließlich

4. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen.

Im Wesentlichsten zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer vor, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche bzw. das Ergebnis der VOK 2013 falsch seien. Die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen bzw. nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer trotzdem kein Verschulden. Daher seien Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden.

Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der BF billigerwiese nicht habe erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde - ausgelöst durch die Digitalisierung und eine Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit - vor. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.

Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (zB Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.

Weiters bestehe ein Irrtum bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6 %). Die 6 %-Hürde müsse bei jeder Abstufung der 10 %-Stufe berücksichtigt werden. Dies ergäbe eine andere Abstufung als die von der Behörde praktizierte. Der Vorhalt, der Antragsteller habe den Irrtum selbst in den Antrag aufgenommen, ist zurückzuweisen, da im GIS eine andere Berücksichtigung nicht möglich gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe weiters auf die jahrelange und im Almleitfaden festgelegte Behördenpraxis als fachlich einwandfrei vertrauen dürfen. Ein Verschulden könne dem BF daher nicht angelastet werden. Die Verhängung von Sanktionen sei rechtswidrig.

An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe den Beschwerdeführer keine Schuld. Die Antragstellung sei durch die Almbewirtschafter erfolgt. Diese gelten als Verwalter und Prozessbevollmächtigte des Almauftreibers. Die Almbewirtschafter haben sich bislang als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und kennen die Verhältnisse vor Ort. Der Beschwerdeführer selbst habe sich aber auch stets mit dem Almbewirtschafter beraten und die Alm auch besichtigt. Die Handlungen des Almbewirtschafters seien zwar dem BF zuzurechnen. Hinsichtlich des Verschuldens müsse jedoch ein anderer Sorgfaltsmaßstab angelegt werden. Sanktionen dürften daher nicht verhängt werden.

Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden.

Gemäß § 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) 796/2004 würden Rückzahlungsverpflichtungen binnen 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe verjähren, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Es bestehe daher keine Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2012. Die Verjährung nach Art. 3 der VO (EG) 2988/95 trete nach 4 Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit ein. Da der gegenständliche Antrag vor über 4 Jahren gestellt worden sei, sei bereits Verjährung eingetreten.

Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.

20. Die AMA legte am 03.11.2015 die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Am 02.05.2012 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die XXXX , XXXX und die XXXX . Für die XXXX war er auch Bewirtschafter.

3. Für diese Almen wurden von den Almbewirtschaftern der betreffenden Almen ebenfalls entsprechende MFA für das Jahr 2012 gestellt.

4. Auf den drei Almen ( XXXX ) fanden Vor-Ort-Kontrollen durch die AMA statt. Bei allen der Almen wurden im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrollen verminderte Almfutterflächen festgestellt.

5. Auf den drei Almen ( XXXX ) fanden rückwirkende Almfutterflächenkorrekturen durch die Almbewirtschafter statt, welche von der AMA auch berücksichtigt wurden.

6. Der Beschwerdeführer legte am 16.06.2014 zwei § 8i MOG-Erklärungen betreffend die Almfutterfläche im relevanten Antragsjahr auf der XXXX und der XXXX vor.

7. Mit als Abänderungsbescheid bezeichneter Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120911314, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein Betrag von EUR XXXX zurückgefordert. Dabei wurde von einer anteiligen beantragten Almfutterfläche von 65,55 ha und einer festgestellten Almfutterfläche von 63,43 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenz von 1,99 ha. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt. Dieser Bescheid wurde angefochten und mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2015, GZ W104 2015811-2/2E, behoben und an die AMA zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

8. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/7-EBP/12-124752797, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von 79,50 flächenbezogene Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 65,55 ha und einer für den Beschwerdeführer ermittelten Fläche von 63,43 ha ausgegangen.

Begründend wird darin ausgeführt, dass der BF im Rahmen durch Vorlage von Erklärungen glaubhaft gemacht habe, dass ihm keine Umstände bekannt gewesen seien, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm-/Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Da den BF keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm-/Weidefläche treffe, sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen gewesen.

Eine Sanktion wurde im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Die Differenzfläche von 0,77 ha ergibt sich einzig aufgrund der bei einer Verwaltungskontrolle festgestellten geringeren Fläche der Almfutterfläche auf der XXXX .

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Substantiierte Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle wurden von dem Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht, weshalb davon ausgegangen wird, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen zutreffend ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 DES RATES vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, lautet auszugsweise:

"Artikel 7

Modulation

(1) Alle einem Betriebsinhaber in einem bestimmten Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen, die 5 000 EUR überschreiten, werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt:

a) 2009 um 7 %,

b) 2010 um 8 %,

c) 2011 um 9 %,

d) 2012 um 10 %.

(2) Die Kürzungen gemäß Absatz 1 werden für Beträge von über 300 000 EUR um 4 Prozentpunkte angehoben."

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

"Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

§§ 8i Abs. 1 MOG 2007 lautet:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

1. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von ursprünglich 65,55 ha - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX , der XXXX und der XXXX - eine tatsächlich vorhandene Fläche von 63,43 ha ermittelt. Unter Berücksichtigung 79,50 beihilfefähiger Zahlungsansprüche bedeutet dies für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 0,77 ha.

2. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall hat eine Verwaltungskontrolle auf der XXXX eine Reduktion der anteiligen Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Referenzflächenfestlegung 2013 blieb letztlich unbestritten.

Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) Nr. 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).

3. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX , XXXX und der XXXX sind, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen im Jahre 2013 von der Behörde nicht hätten verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, insbesondere des Überschirmungsgrades, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111).

Insoferne sich der BF auf eine VOK im Sommer 2014 auf der Alm mit der BNr. XXXX ( XXXX ) beruft, bleibt festzuhalten, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr 2012 auf die XXXX nicht aufgetrieben hat, sodass auf das diesbezüglich erstattete Vorbringen nicht weiter einzugehen war.

4. Den BF trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH vom 20.07.2011, 2007/17/0164, dort zur vergleichbaren Rechtslage der VO (EG) 796/2004).

5. Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 vor, da diese bei früheren Prüfungen zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei und sich der Antragsteller daran orientiert habe. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04).

6. Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2011 [Antragsjahr 2010!] zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30%-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10%-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe:

Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").

Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10%-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort. Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht erkennbar.

7. Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Sämtliche vorgebrachten Beschwerdepunkte diesbezüglich gehen daher ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass den Beschwerdeführer an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe.

8. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einbringung und Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständlichen Almen sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH vom 17.06.2009, 2008/17/0224; VwGH vom 11.12.2009, 2007/17/0195).

9. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und ist soweit nicht zu beanstanden.

10. Das Vorbringen der Verjährung geht schon deshalb ins Leere, weil zwischen Auszahlung und Rückforderung keine vier Jahre verstrichen sind. Dies ist aber nach der - mangels Vorliegens einer sektorbezogenen Regelung hier anzuwendenden - Regelung des Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG, Euratom) 2988/95 Grundvoraussetzung für den Verjährungseintritt. Zudem erfolgte am 24.09.2013 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA, durch die die Verjährungsfrist unterbrochen wurde (vgl. jüngst VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198).

11. Hinsichtlich dem Vorbringen, dass die Modulation bereits vom Erstbescheid abgezogen worden sei, sohin Geld, dass der BF nicht erhalten hätte und es daher nicht gerechtfertigt sei, im angefochtenen Bescheid erneut 10 % Modulationsabzug in Abzug zu bringen, ist Folgendes auszuführen:

Gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. d der VO (EG) des Rates Nr. 73/2009 sind Alle einem Betriebsinhaber in einem bestimmten Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen, die EUR 5.000 überschreiten, um 10 % zu kürzen. Die belangte Behörde hat sohin rechtsrichtig in Umsetzung der VO (EG)b Nr. 73/2009 von dem BF zu gewährenden EUR XXXX 10 % (= EUR XXXX ) in Abzug gebracht, sodass dem BF letztlich eine EBP-Betrag für das Antragsjahr 2012 in Höhe von EUR XXXX zur Anweisung gebracht wurde.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

12. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der Europäische Gerichtshof setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs. C-93/12 Agrokonsulting).

3.4. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu vergleichbaren Almen-Fällen liegt vor: VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111 oder VWGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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