L521 2124335-1•BVwG L521 2124335-1
L521 2124335-1Bundesverwaltungsgericht21.09.2016
Drohungen, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Miliz, Rechtsmittelbelehrung, Sprachkenntnisse, subjektive Furcht,<br/>Wiedereinsetzung
L521 2124335-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Dr. Lennart Binder, LL.M. sowie MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2015, Zl. XXXX , beschlossen:
A) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird bewilligt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II.
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte - nachdem er zunächst angab, nach Deutschland zu wollen, da es ihm dort besser gehen würde - im Gefolge seiner schlepperunterstützten illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 03.03.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am Tag der Antragstellung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX oder am XXXX in XXXX geboren, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Außer seinen Eltern habe er vier Brüder und fünf Schwestern, welche sich wie die Eltern nach wie vor in XXXX im Irak aufhalten würden. Er selbst habe in XXXX und in XXXX sieben Jahre die Grundschule und die Mittelschule besucht und zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet.
Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 15.01.2015 legal von XXXX ausgehend in die Türkei verlassen zu haben. Er sei von dort schlepperunterstützt mit Lastkraftwagen nach Österreich gelangt.
Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe den Irak aufgrund des Krieges verlassen müssen und habe Angst vor den Milizen des Islamischen Staates. Seine Familie sei ferner mit dem Stamm der XXXX verfeindet, weshalb sein Leben in Gefahr sei.
2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 05.10.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in kurdischer Sprache niederschriftlich einvernommen.
Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben sowie dass sich seit der Erstbefragung keine neuen Gründe für die Inanspruchnahme von internationalem Schutz ergeben hätten.
Zur Person befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe mit seinen Eltern in XXXX im Haus der Familie gewohnt, welches vom Islamischen Staat zerstört wurden sei. Seine Familie befände sich derzeit in XXXX , wobei drei Brüder mittlerweile in der Türkei leben würden. Er habe bis zur Ausreise im Januar 2015 im Irak gelebt und in XXXX sowie in XXXX die Schule besucht. Da er keine berufliche Ausbildung zurückgelegt habe, gab er als Bauhilfsarbeiter gearbeitet. Seine Familie und auch er hätten den Alltag im Irak ohne Schwierigkeiten bestreiten können.
Zum Ausreisegrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen Herkunftsstaat aufgrund des Krieges habe verlassen müssen. Er habe Angst vor dem Islamischen Staat, da diese den Menschen die Kehle durchschneide. Es gebe ferner Stammesfeindschaften. Seine Familie sei mit dem Stamm der XXXX verfeindet, da ein Onkel von ihm ein Mädchen dieses Stammes habe entführen lassen, das in der Folge zu Tode gekommen sei. Sein Onkel sei daraufhin geflüchtet.
Nachgefragt zu Details gab der Beschwerdeführer an, er selbst sei von den Milizen des Islamischen Staates nicht bedroht worden. Diese hätten allerdings am 02.08.2014 seine Gemeinde übernommen, was er gesehen habe. Daraufhin sei er geflüchtet und ihm sei nichts geschehen. Auch von Angehörigen des Stammes der XXXX sei er nicht bedroht worden. Seide dem die Frau seines Onkels getötet worden sei, hätten alle Männer der Familie Angst. Der verfeindete Stamm habe im selben Dorf gelebt. Der Vorfall habe sich von sieben Jahren ereignet. Seine Familie sei dann nach XXXX umgezogen. Nach dem Vormarsch des Islamischen Staates sei auch der Stamm der XXXX nach XXXX ausgewichen. Diesen Stamm gebe es an sich im gesamten Nordirak.
Der gegenständlich relevante Teil der Einvernahme gestaltete sich ausweislich der Niederschrift wie folgt:
" [...]
LA: Haben Sie im Irak gearbeitet? Haben Sie eine berufliche Ausbildung, was haben Sie bisher alles gearbeitet?
AW: Ich habe keine berufliche Ausbildung - zuletzt war ich als Bauhilfsarbeiter tätig.
LA: Sie lebten mit Ihrer Familie immer in einem gemeinsamen Haushalt, wo die Familie nach wie
vor lebt?
AW: Ja, ich lebte bei meiner Familie im eigenen Haus in XXXX .
LA: Den Alltag im Irak konnten Sie und die Familie soweit ohne weitere Probleme bestreiten?
AW: Ja.
LA: Wann genau hatten Sie das erste Mal daran gedacht, dass Sie den Irak verlassen müssen?
AW: Ende 2014, Anfang 2015..
LA: Welche Gründe hatten Sie, den Irak zu verlassen?
AW: Ich musste meine Heimat wegen des Krieges verlassen. Ich habe Angst vor dem IS, weil dieser den Leuten die Kehle durchschneidet. Außerdem gibt es Stammesfeindschaften. Meine Familie ist mit einer Familie aus dem Stamm der XXXX verfeindet, weil ein Onkel von mir ein Mädchen vom XXXX entführen ließ. Danach haben die Verwandten das entführte Mädchen getötet. Mein Onkel ist daraufhin auch geflüchtet.
LA: Was war die Ursache dafür? Wurden Sie jemals vom IS konkret bedroht, wenn ja, wie haben diese Bedrohungen ausgesehen?
AW: Ich persönlich wurde vom IS nicht bedroht, aber am 2.8.2014 habe ich die IS-Leute gesehen, wie sie unsere Gemeinde übernommen haben. Ich flüchtete an diesem Tag, aber uns ist nichts passiert.
LA: Wie ist die Verfeindung Ihrer Familie mit einer Familie aus dem Stamm der Gagari zu verstehen? Gab es diesbezüglich auch Bedrohungen? Wie haben diese Bedrohungen
ausgesehen?
AW: Ich wurde persönlich nicht bedroht, aber seit der Tötung der Frau meines Onkels haben wir alle Männer in der Familie Angst, dass der Stamm XXXX uns tötet. Das Mädchen war nur 10 Tage bei meinem Onkel.
LA: Ihr Onkel hat das Mädchen entführt und nicht Sie. Daher sollte ja der Onkel der Feind sein und bestraft werden und nicht Sie. Was sagen Sie dazu?
AW: Bei uns herrschen diese Gesetze und die männlichen angehörigen im Stamm werden als Rache bestraft.
LA. Wie weit entfernt lebte dieser Stamm von Euch?
AW: Sie lebten im selben Dorf!
LA: Wann spielte sich dieser Vorfall mit dem Onkel und dem getöteten Mädchen ab?
AW: Das war vor 7 Jahren.
Vorhalt: Laut Ihrer Aussage leben Sie mit Ihrer Familie in diesem Dorf, wo auch gleichzeitig dieser Stamm lebt. Trotzdem wurde niemand von Ihrer Familie getötet. Was sagen Sie dazu?
AW: Nach diesem Vorfall ist meine Familie nach Zakho umgezogen und jetzt erst, nachdem der IS in unser Gebiet kam, siedelte dieser Stamm auch nach Zakho.
LA: Gibt es diesen Stamm nur in XXXX oder auch sonst im Nordirak?
AW: Diesen Stamm gibt es im ganzen Nordirak, aber die gehören nicht zur Kernfamilie unserer Feinde.
...
LA: Schildern Sie mir bitte die konkrete Fluchtroute mit Nennung der verwendeten Verkehrsmittel von ihrer Heimat bis nach Österreich.
AW: Ich habe den Irak am 15.02. 2015 legal in Richtung Türkei verlassen und reiste in der Folge schlepperunterstützt versteckt auf einem LKW über eine mir unbekannte Route und über mir unbekannte Länder bis nach Österreich. Während meiner Reise wurde ich in keinem anderen Land von den Behörden aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt. Ich habe bis dato auch in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt.
Vorhalt: Bei der EB haben Sie gesagt, dass sie am 15.01.2015 den Irak verlassen haben.
AW: Vielleicht habe ich mich geirrt.
LA: Sie wissen also nicht, durch welche Länder Sie gereist sind? Sind Sie aus dem LKW nie ausgestiegen?
AW: Nein.
LA: Warum wählten Sie ausgerechnet Österreich dazu aus, um Asyl zu beantragen, wo Sie laut eigenen Angaben doch nach Deutschland wollten?
AW: Weil Österreich für die Asylwerber gut ist.
LA: Woher wollen sie das wissen?
AW: Durch das Internet und Fernsehen.
LA: Wie hoch waren die Kosten der Reise?
AW: 10.000,-- US$
LA: Woher hatten Sie das Geld für die Reise?
AW: Ich habe mir das gespart.
LA: Wer hat diese Reise für Sie organisiert?
AW: Ich mit den Schleppern. .
LA: Haben sie jetzt alle Fluchtgründe angeführt?
AW: Ja, andere Fluchtgründe habe ich nicht.
LA: Seit wann befinden sich Ihre Brüder in der Türkei?
AW: Sie sind mit mir ausgereist. Nachgefragt: Meine Brüder arbeiten in der Türkei als
Gewandverkäufer.
LA: Wieso sind dann Sie nicht in der Türkei geblieben?
AW: lacht und sagt, was soll ich sagen.....Es gibt in der Türkei wenig Arbeit....
LA: Ihr Vater lebt nach wie vor im Irak und Ihr jüngerer Bruder auch. Ist Ihnen nach Ihrer Ausreise was passiert?
AW: Nein, mein Vater ist alt, ca. 60 Jahre und mein Bruder 16 Jahre alt.
LA: Sie sagten, Sie wollten deswegen nach Deutschland, weil man dort arbeiten kann. Ist nicht das der eigentliche Grund Ihrer Flucht?
AW: Nein, ich habe nicht gesagt, dass ich wegen Arbeit die Heimat verlassen habe. In Kurdistan gibt es ja auch viel Arbeit.
LA: Wie ist Ihre Religionszugehörigkeit und welcher Volksgruppe gehören Sie an?
AW: Islam, Moslem und Kurde.
LA: Sie und Ihre Familienmitglieder sind Sunniten - trotzdem wurden Sie vom IS bedroht?
AW: Wir sind damals alle geflüchtet,
LA: Ich bin mit den Fragen zu den Fluchtgründen soweit fertig. Wollen Sie dazu noch etwas sagen? Haben Sie alle Ihre Gründe geltend gemacht? Hatten Sie genug Zeit und Möglichkeit, alle Ihre Gründe geltend zu machen?
AW: Ja, es hat alles gepasst.
[...]"
Die Fragen, ob er vorbestraft bzw. im Herkunftsland oder in einem anderen Land verurteilt sei bzw. er strafgerichtlich verfolgt werden würde, verneinte der Beschwerdeführer. Er habe auch niemals persönliche Probleme mit Behörden, Gerichten oder der Polizei gehabt. Auf die Fragen, ob er jemals - abgesehen vom bereits Erwähnten - Probleme mit privaten Personen, Personengruppen, Banden oder kriminellen Organisationen gehabt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass sein einziges Problem das ganze Regierungssystem sei. Ebenso verneinte der Beschwerdeführer politisch tätig oder Mitglied einer Partei gewesen zu sein. Er sei niemals aus Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religion verfolgt worden.
Des Weiteren wurden dem Beschwerdeführer Fragen zum Stand seiner Integration in Österreich und zu den Lebensverhältnissen seiner Familie im Irak gestellt.
Bei einer Rückkehr in den Irak befürchte er, dass er sich wieder in Kampfhandlungen befinden werde.
Im Gefolge dessen wurde dem Beschwerdeführer schließlich die Möglichkeit geboten, die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde zur Lage im Irak zu erhalten und hiezu eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer übernahm das angebotene Dokument.
3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.10.2016 erteilt (Spruchpunkt III).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen habe. Der Beschwerdeführer sei im Irak nicht politisch oder parteipolitisch tätig gewesen und auch nicht wegen seiner politischen Ansichten verfolgt worden. Er habe in seinem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme auf Grund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Rasse oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gehabt. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Probleme mit Ämtern und Behörden erlitten. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Irak einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Er habe Fluchtgründe, die in der Genfer Flüchtlingskonvention erschöpfend angeführt seien, auf Befragung hin ausdrücklich verneint. Schließlich habe der Beschwerdeführer keine einzige gegen ihn selbst gerichtete Bedrohungshandlung oder einen Angriff gegen seine Person vorgebracht. Somit hätten sich im Verwaltungsverfahren keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft ergeben. Asylausschluss- und Endigungsgründe lägen nicht vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde (vgl. AS 101 - 176).
Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe als Fluchtgründe die Bedrohung durch die Milizen des Islamischen Staates und Stammesfeindschaften mit dem Stamm der XXXX vorgebacht, weitere Fluchtgründe seien nicht genannt worden.
Indes habe der Beschwerdeführer keine gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen dargelegt, sodass eine konkrete Bedrohung durch den Islamischen Staat nicht glaubhaft sei. Die vorgebrachte Feindschaft mit dem Stamm der XXXX seien als Stammesfehde zu bewerten und aufgrund der zeitlichen Komponente kein Grund für die Gewährung von internationalem Schutz. Die Angaben des Beschwerdeführers hätten keine Hinweise auf Sippenhaftung ergeben.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur seien hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe habe, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren. Aufgrund der Sicherheitslage sei dem Beschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 07.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
5. Gegen Spruchpunkt I des dem Beschwerdeführer am 13.10.2016 durch Hinterlegung zugestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege einer gewillkürten Vertreterin am 09.03.2016 per Telefax eingebrachte, mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde verbunden Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ferner wird die "Erlassung eines Asylbescheides" beantragt.
In der Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern, dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt bzw. beantragt, die ordentliche Revision zuzulassen. Begründend führt der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde habe unzureichende Ermittlungen zur Lage im Irak betreffend Stammeskonflikte und die Bedrohung von Kurden durch den Islamischen Staat unterlassen. Die niederschriftliche Befragung im Verfahren erster Instanz sei mangelhaft gewesen, da die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht detaillierter zu seinem Vorbringen befragt habe. Im Hinblick auf die Versäumung der Beschwerdefrist und den diesbezüglich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird ausgeführt, dass die dem Beschwerdeführer zugestellte Bescheidausfertigung keinen Spruch und keine Rechtsmittelbelehrung in der dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache Kurmanci aufweisen würde, sondern in der Sprache Arabisch, die der Beschwerdeführer nicht ausreichend beherrsche.
6. Die Beschwerdevorlage langte am 07.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde vor Vorlage der Akten an das Bundesverwaltungsgericht nicht entschieden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 62/2016 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 25/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
2.1. Der ledige Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Er wurde am XXXX in XXXX im Irak geboren. Der Beschwerdeführer besuchte in XXXX und in Zakho die Grundschule, verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und arbeitete zuletzt als Bauhilfsarbeiter. Die Eltern, die fünf Schwestern und ein Bruder des Beschwerdeführers halten sich nach wie vor in Zakho im Irak auf. Zwei Brüder des Beschwerdeführers befinden sich in der Türkei und sind dort als Bekleidungsverkäufer erwerbstätig.
Der Beschwerdeführer spricht Kurmanci und ist der arabischen Sprache nicht hinreichend mächtig. Spruch und Rechtsmittelbelehrung der dem Beschwerdeführer zugestellten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides sind in arabischer Sprache übersetzt. Bei einem Beratungsgespräch bei seiner gewillkürten Vertreterin am 24.02.2016 erkannte der Beschwerdeführer, dass ein Rechtsmittel gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides möglich ist.
Am 15.02.2015 verließ der Beschwerdeführer den Irak legal in die Türkei und gelangte in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich, wo er nach Betretung und Festnahme am 03.03.2015 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag stellte.
2.2. Der Beschwerdeführer ist nicht politisch aktiv und gehört keiner politischen Partei an und hatte keine Probleme mit den Behörden des Heimtatstaates.
Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat keiner persönlichen Bedrohung durch Milizen des Islamischen Staates ausgesetzt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefährdung oder Verfolgung in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
2.3. Zur aktuellen Lage im Irak wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden. Insbesondere wurden nachstehende länderkundliche Feststellungen von Relevanz getroffen:
Politik
Am 30. April 2014 fanden nationale Parlamentswahlen statt, bei denen Premierminister MALIKI mit seiner Koalition bei weitem die meisten Sitze gewann. Er strebt eine dritte Amtszeit an, konnte sich aber keine Mehrheit sichern, weshalb Koalitionsverhandlungen im Gange sind. International wurde der Irak von vielen Seiten dazu aufgerufen, eine Regierung zu bilden, die die Interessen aller IrakerInnen vertritt. MALIKI gilt vielen BeobachterInnen nach dem ISIL-Vorstoß trotz seines guten Wahlergebnisses als Ablösekandidat als Regierungschef. Auch die Haltung von US-Präsident Barack OBAMA, der MALIKI und die anderen politischen Entscheidungsträger in Irak zur Zusammenarbeit und einer nachhaltigen, verantwortungsvollen Politik aufrief, wird in diese Richtung gedeutet.
Anfang Juli 2014 soll das Parlament zusammentreten und einen neuen Sprecher sowie Staatspräsidenten wählen. Der neue Präsident wird dann gemäß Verfassung einen Regierungschef vorschlagen. Die drei Posten waren seit 2003 jeweils von Sunniten, Kurden und Schiiten besetzt. Ob diese Regelung auch diesmal wieder Anwendung finden wird, ist offen.
Überschattet wurden die Wahlen von der höchsten Gewaltrate seit 2009, die 150 Todesopfer forderte. Die beiden parteiübergreifenden Botschaften im Wahlkampf waren die Einheit im Kampf gegen den Terrorismus und eine Allianz gegen eine dritte Amtszeit MALIKIs. Das Parteiensystem und die Parteienkoalitionen waren von ethnischen und religiösen Differenzen geprägt und trugen damit zur Vertiefung der bestehenden Spaltungen des Landes bei.
In der autonomen Region Kurdistan-Irak wurde Mitte Juni 2014 als Folge der kurdischen Parlamentswahlen im September 2013 eine Regierung gebildet, die erstmals aus Vertretern dreier Parteien besteht. Viele Menschen im Norden hadern mit der autoritären Führung der kurdischen Regierung, mangelnden Freiheitsrechten etwa im Pressebereich und der ausufernden Korruption und Vetternwirtschaft (ÖB 6.2014).
Die Isis-Kämpfer haben am 29.6.2014 die Gründung eines "Kalifats" bekanntgegeben. In einer online veröffentlichten Audiobotschaft verkündete die radikalsunnitische Organisation die Schaffung dieser vor fast hundert Jahren verschwundenen islamischen Regierungsform. Ihren Chef Abu Bakr al-Baghdadi ernannte sie zum "Kalifen" und damit zum "Anführer aller Muslime". Zwischen dem siebenten und dem 16. Jahrhundert erlebte das Kalifat seine Blütezeit. Mit dem Zerfall des Osmanischen Reiches 1924 endete das letzte Kalifat. Die Ausrufung des Kalifats dürfte nun für die von der Isis kontrollierten Gebiete im Irak und in Syrien gelten. Die Errichtung des Kalifats sei bei einer Sitzung der Shura (des Rates) der Gruppe beschlossen worden, sagte der Isis-Sprecher Abu Mohammed al-Adnani in der Audiobotschaft. Al-Adnani zufolge nennt sich die Gruppe fortan "Islamischer Staat" - zuvor hatte sie sich "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien" (Isis) genannt. Die Authentizität der Aufnahme ließ sich jedoch zunächst nicht überprüfen (Der Standard 30.06.2014).
Die Blitzoffensive der ISIS-Kämpfer, die es den Islamisten ermöglichte, binnen weniger Tage die Großstadt Mossul und andere Gebiete einzunehmen, wäre nicht denkbar gewesen, wenn sie nicht die Unterstützung anderer sunnitischer Gruppen gefunden hätten. Schon bei der Eroberung von Falludscha und Teilen Ramadis im vergangenen Januar waren die Dschihadis von sunnitischen Stammeskämpfern unterstützt worden. Was vielfach nun als Offensive von ISIS gesehen wird, ist mithin auch ein Aufstand der Sunniten gegen eine Politik, die sie als gezielte Ausgrenzung ihrer Volksgruppe verstehen (qantara 23.06.2014).
Statt Geschlossenheit zu demonstrieren, treiben die politischen Eliten ihr Spiel im Rahmen eines eskalierenden Bürgerkriegs auf die Spitze. Ein gefährlicher Bestandteil dieses Spiels ist die politische Mobilisierung unter Bezug auf "ethnische" und konfessionelle Identitäten. Denn die drei großen Bevölkerungsgruppen im Irak, arabische Sunniten und Schiiten sowie Kurden, sind keine homogenen Akteure, wie manche Analysen suggerieren. Aus verschiedenen Konfessionen und "Volkszugehörigkeiten" folgt nicht automatisch der Staatszerfall. In den meisten Staaten ist das Gegenteil der Fall. Insofern verstellt die "ethnische Brille" etwas den Blick darauf, inwiefern die politischen Repräsentanten der verschiedenen Gemeinschaften im Irak für die Ereignisse der letzten zwei Wochen verantwortlich sind und welche Dynamiken der jetzigen Eskalation zu Grunde liegen (Zenith 27.06.2014).
Die Dynamiken des irakischen Wahlkampfes, der insbesondere von Nuri al-Malikis Rechtsstaats-Koalition und Mesud Barzanis Demokratischer Partei Kurdistan (KDP) mit einer konfrontativen, nationalistischen Rhetorik geführt wurde, taten ihr Übriges, um die Konflikte weiter anzuheizen. Und noch im Wahlkampf begannen die Maliki-Gegner Gespräche zu führen. Erklärtes Ziel der KDP-Führung um Mesud Barzani war ein breites Anti-Maliki-Bündnis. Dieses sollte neben den kurdischen Parteien und schiitischen Maliki-Gegnern, vor allem den "Sadristen", auch die führenden Parteien der arabischen Sunniten, insbesondere die Partei von Parlamentssprecher Osama al-Nujaifi sowie die säkulare Nationale Koalition von Iyad Allawi umfassen. Trotz des Wahlerfolgs der Rechtsstaats-Koalition, die bei den Wahlen 92 von insgesamt 328 Parlamentssitzen gewann, war Malikis dritte Amtszeit als Ministerpräsident somit gefährdet.
Aus dem Maliki-Lager wurden auch Stimmen laut, die die Auflösung der irakischen Armee in Mossul auf eine sunnitisch-kurdische Verschwörung zurückführen. Im Programm des Fernsehsenders Al-Iraqiya TV, der der Regierung Maliki nahe steht, wurden die Kurdenführung der Kooperation mit ISIS gegen die Zentralregierung bezichtigt. Anführer von schiitischen Milizen, insbesondere der radikalen Miliz Asa'ib Ahl al-Haq, drohen öffentlich, dass sie neben den sunnitischen Aufständischen auch die Kurden bekämpfen werden. KRG-nahe Medien berichten bereits von Übergriffen, bei denen kurdische Taxifahrer von Milizionären von Asa'ib Ahl al-Haq und Soldaten der irakischen Armee misshandelt worden seien (Zenith 27.06.2014).
Die Beschuldigungen aus dem Maliki-Lager schüren wiederum bestehende Ängste bei den Kurden, dass die irakische Armee, wie früher unter Saddam Hussein, ihre Waffen - insbesondere die mit neuen F-16 Kampfjets hochgerüstete Luftwaffe - wieder gegen die Kurden einsetzt.
Auch der im Parlament vertretene Teil der Islamisten steht hinter dem Präsidenten [Anm.: Präsident Masud Barzani]. Geistliche aus den Reihen der Islamischen Union Kurdistan (IUK), die als ein kurdischer Ableger der Muslimbruderschaft bezeichnet werden kann, erließen am selben Tag eine Fatwa, der zufolge jeder, der im Kampf für die Region Kurdistan fällt, ein Märtyrer sei.
Der erstarkende kurdische Nationalismus trägt natürlich nicht dazu bei, die Spannungen mit der Zentralregierung zu entschärfen. Zumal die Kurden die Gunst der Stunde genutzt haben, um in wenigen Tagen alle kurdisch besiedelten Teile in den zwischen Erbil und Bagdad seit Jahren umstrittenen Gebieten militärisch zu besetzen. Mit der Einnahme von Kirkuk am 12. Juni erfüllte sich für viele kurdische Nationalisten ein lang gehegter Traum. Die Kurden rechtfertigen diesen Schritt als Verteidigungsmaßnahme, weil die irakische Armee diese Gebiete schlichtweg verlassen hat. Es mehren sich aber Statements, die darauf schließen lassen, dass die Kurden die eroberten Gebiete dieses Mal auch behalten wollen (Zenith 27.06.2014).
Und die kurdische Regierung geht noch einen Schritt weiter. Direkt nach der Amtseinführung des achten Kabinetts der KRG am 18. Juni vermeldete eine regierungsnahe Nachrichtenagentur, dass die kurdische Präsidentschaft anstrebe, in zwei Jahren ein Referendum über den Verbleib der Region Kurdistan in einem föderalen Irak oder einer kurdischen Unabhängigkeit im Rahmen einer Konföderation abzuhalten. KRG-Präsident Barzani hatte die Idee der Konföderation schon im Wahlkampf aufs Tapet gebracht. Ob sich die Kurden über diesen Weg für unabhängig erklären, hängt entscheidend davon ab, ob sie die nun eroberten Gebiete, allen voran die ölreiche Stadt Kirkuk, halten können. Die Regierung von Nuri al-Maliki hat zumindest vor dem Einmarsch von ISIS alles getan, um genau das zu verhindern.
Führten politische Vertreter der irakischen Kurden, arabischen Sunniten und Schiiten noch vor wenigen Wochen Verhandlungen mit offenem Ausgang, formieren sich nun Allianzen entlang ethnisch-konfessioneller Linien. ISIS wirkt dabei nur als Katalysator. Ohnehin ist zu erwarten, dass über kurz oder lang Konflikte innerhalb der breiteren sunnitischen Aufstandsbewegung, ähnlich wie in Syrien, gewaltsam eskalieren.
In der Vergangenheit haben schon die taktischen Bündnisse von Al-Qaida-Dschihadisten mit lokalen Milizverbänden nicht lange gehalten. Es darf auch gewettet werden, wie lange es arabische Nationalisten aus den Reihen der alten Baath-Partei mit den Dschihadisten aushalten. Erste Berichte über Spannungen liegen vor. Und schließlich sind die Aufständischen auf den Rückhalt aus der - mehrheitlich sunnitischen aber eben nicht mehrheitlich islamistischen - Bevölkerung angewiesen. Nachdem ISIS in Mossul angeblich sogar verkündet hat, dass jede Person, die das läufige arabische Akronym "Da¿ish" verwendet, mit 80 Peitschenhieben zu bestrafen sei, darf auch hier spekuliert werden, wann die Stimmung kippt.
ISIS mag zwar eine militärisch schlagkräftige und finanziell nun bestens ausgestattete Dschihadistentruppe sein. Zahlenmäßig ist sie den Sicherheitskräften sowohl der Zentralregierung als auch der KRG weit unterlegen. Das zentrale Problem in diesem Konflikt ist die Marginalisierung der arabischen Sunniten im Irak. Dieser Konflikt kann letzten Endes nur politisch, nicht militärisch gelöst werden. Mittelfristig mindestens ebenso brisant wie der Kampf gegen ISIS und deren Verbündete sind aber die gegenwärtigen Radikalisierungstendenzen, die den Konflikt zwischen irakischen Schiiten und Kurden anheizen.
Besonders problematisch sind die Verschwörungstheorien, mit denen in diesem Zusammenhang gespielt wird. Die Umstände, unter denen Mossul in die Hände von ISIS fiel, lassen sich von allen Seiten für politische Propaganda ausschlachten. Denn fest steht mittlerweile, dass zumindest bestimmte Einheiten der irakischen Armee Anweisungen erhalten haben, die Stadt zu verlassen - unklar ist nur, wer diese Anweisungen gab (Zenith 27.06.2014).
Quellen:
Sicherheitslage
Irak wird seit Mitte 2013 von einer Gewaltwelle erschüttert (Zahl der Toten 2013 über 8.000, Zahl der ersten fünf Monate 2014 mindestens 2.879 ZivilistInnen). Das Gros der Anschläge wird der sunnitischen Organisation Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL) zugeschrieben, die sich vor April 2013 Al-Kaida in Irak (AKI) nannte. Gründe für die Intensivierung der Gewalt sind die Kluft zwischen irakischen Sunniten und Schiiten, Wiedererstarken von AKI bzw. ISIL, Rückkoppelungen mit dem syrischen Bürgerkrieg, weitgehende politische Blockade - das Abkommen von Erbil, das die Machtaufteilung zwischen den ethnischen und religiösen Gruppen nach der Wahl 2010 regeln sollte, ist nach wie vor nicht umgesetzt - und die unklare politische Zukunft des Landes nach den Parlamentswahlen 2014.
Frustration und Hoffnungslosigkeit beschränken sich aber nicht auf die Sunniten; die Mehrheit aller IrakerInnen ist gezwungen, in Armut und in Sachen Infrastruktur unterversorgt ihren Alltag zu fristen. Die PolitikerInnen des an sich reichen Landes waren bisher nicht in der Lage, der Bevölkerung eine Minimalversorgung zu garantieren (ÖB 6. 2014).
Seit Anfang 2014 verschlechterte sich die Sicherheitssituation noch einmal dramatisch. Von der syrischen Provinz Rakka aus eroberten ISIL Kämpfer mit der Unterstützung einer Reihe von lokalen sunnitischen Gruppen Teile der Provinz Anbar und hielten Angriffen von Regierungstruppen stand. Besonders betroffen waren die Städte Falluja und Ramadi. Seit April nahmen außerdem die Anschläge in und um Bagdad zu, für die meist ISIL die Verantwortung übernahm. Am 8. Mai 2014 begann das irakische Militär mit mehr als 40.000 Mann eine Großoffensive auf Falluja und Ramadi, die allerdings die beiden Städte nicht wieder komplett unter Regierungsgewalt bringen konnte. Dabei soll die irakische Armee u.a. Fassbomben eingesetzt haben (ÖB 6.2014).
VN und Human Rights Watch beschuldigten die Regierung, die humanitäre Krise in Anbar dadurch verschlimmert zu haben, dass sie BewohnerInnen am Verlassen der umkämpften Gebiete hinderte und Hilfslieferungen nicht in die Städte ließ. Es soll auch zu gezielten Tötungen von flüchtenden Personen aus der Stadt gekommen sein. Die Gegenseite hinderte Flüchtlinge an der Rückkehr in ihre Wohnungen, indem versteckte Sprengsätze angebracht wurden. Besorgniserregend ist außerdem der (zumindest bis zur derzeitigen ISIL Offensive) Rückgang von Spendengeldern für die VN und NGOs, der u.U. zum Einstellen der humanitären Hilfe führen könnte (ÖB 6.2014).
Am 10. Juni 2014 nahm ISIL die zweitgrößte Stadt Iraks, Mossul, ein und begann damit eine zügige Großoffensive im Nordwesten und Nordosten des Landes sowie im Zentralirak mit dem Ziel die Regierung in Bagdad zu stürzen und ein islamisches Kaliphat zu begründen. Dieses soll nach der Vorstellung der Extremisten in seiner endgültigen Form die Staaten Libanon, Syrien, Irak, Jordanien und Saudi Arabien oder Teile davon umfassen. ISIL agiert dabei im Rahmen einer Zweckgemeinschaft mit einer Reihe von lokalen sunnitischen Gruppierungen und ehemaligen Mitgliedern der Baath Partei, die zwar ebenfalls den Sturz der Nouri AL-MALIKI Regierung zum Ziel haben, aber die staatliche Einheit sowie die multi-ethnische Zusammensetzung des Irak nicht unbedingt ändern wollen. Erste Kämpfe unter den Aufständischen unterstreichen diese ideologischen Differenzen (ÖB 6.2014).
Mittlerweile stehen die Grenzgebiete zu Syrien und Jordanien unter Kontrolle der Aufständischen. Tikrit, Baiji mit der landesweit größten Raffinerie und Bakuba (60 km nördlich von Bagdad) sowie andere Landesteile werden heftig umkämpft und Kirkuk sowie weitere nördliche Gebiete von kurdischen Truppen gesichert. Die Regierungstruppen werden bei den Kämpfen von schiitischen Milizen und zahlreichen Freiwilligen unterstützt. Auch der internationale Flughafen in Bagdad war zeitweise umkämpft. In Bagdad und anderen südlich gelegenen Städten kommt es weiterhin zu Anschlägen. Parallel zur Irak Offensive konnte ISIL auch in Syrien weitere Gebiete einnehmen. Damit verfügen die Aufständischen immer wieder - je nach Stand der Kämpfe - über einen zusammenhängenden, flächenmäßig beachtlichen Teil beider Länder (ÖB 6.2014).
Die VN-Hochkommissarin für Menschrechte verurteilte die kolportierten Hinrichtungen zahlreicher Kriegsgefangenen und ZivilistInnen, darunter Geistlicher, durch ISIL und mit ihnen alliierte Gruppen und unterstrich, dass es sich dabei um Kriegsverbrechen handle. Die humanitäre Situation ist verheerend. Laut VN-Angaben sind bisher 500.000 Menschen aus Mossul, 480.000 aus Anbar, 40.000 aus Tikrit und Samarra und 3.600 aus Diyala geflohen, viele davon in Richtung Erbil oder andere Orte im Nordirak. Diese Flüchtlinge kommen zu den rund eine Million IrakerInnen dazu, die zwischen 2006 und 2008 zu Flüchtlingen im eigenen Land wurden. Der Großteil davon lebt noch immer in Bagdad, Diyala oder Niniveh - oder flüchtete aufgrund der jüngsten Ereignisse erneut.
Der schiitische Großajatollah Ali AL-SISTANI rief nach der Einnahme von Mossul die Bevölkerung auf, sich zu bewaffnen, um gegen ISIL zu kämpfen und die schiitischen Heiligtümer - ein erklärtes Angriffsziel der sunnitischen ISIL - zu verteidigen. Den Appellen folgten bereits zahlreiche IrakerInnen v.a. schiitischer Herkunft, weshalb besonders im Ausland die Befürchtung wuchs, dies könnte als ein Aufruf zum Bürgerkrieg ausgelegt werden. SISTANI relativierte seine ursprünglichen Aussagen zuletzt dahingehend etwas, dass die Einheit Iraks zu wahren und von sektiererischen Reden und Taten abzusehen sei (ÖB 6.2014).
Die Sicherheitssituation in der autonomen Region Kurdistan-Irak ist wesentlich besser als im Rest des Landes. Wie sich die neuen politischen und militärischen Gegebenheit auf das Verhältnis zwischen Erbil und Bagdad, das seit langem v.a. aufgrund des ungeklärten Status der sogenannten disputed territories und der Aufteilung der Einnahmen aus Erdöl- und Erdgasexporten angespannt ist, auswirken werden, ist noch nicht klar.
Die Kurden sind derzeit die lachenden Dritten im Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten. Das kurdische kam dem anfangs klar unterliegendem irakischen Militär kurz nach Beginn der ISIL-Offensive zur Hilfe. Neben Kirkuk, das die kurdischen Peshmerga-Truppen kontrollieren, sichern sie auch Teile der Provinzen Niniveh und Diyala, die zwar mehrheitlich von Kurden bewohnt werden, aber offiziell unter der Kontrolle der Zentralregierung stehen. Sie konnten somit die von ihnen kontrollierte Fläche innerhalb weniger Tage fast verdoppeln. U.a. seitens des kurdischen Verteidigungsministeriums heißt es, dass man nicht die Absicht habe, die in der letzten Woche übernommenen Gebiete wieder zu verlassen und Rufe nach Abstimmungen über den Status dieser Gebiete werden laut (ÖB 6.2014).
Präsident Masud Barzani rief am 17. Juni auch alle Peschmerga im Ruhestand auf, sich bei ihren alten Einheiten zu melden und wieder in den aktiven Dienst zu treten. Alle Menschen in der Region Kurdistan sind aufgefordert, die kurdischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Auch der im Parlament vertretene Teil der Islamisten steht hinter dem Präsidenten. Geistliche aus den Reihen der Islamischen Union Kurdistan (IUK), die als ein kurdischer Ableger der Muslimbruderschaft bezeichnet werden kann, erließen am selben Tag eine Fatwa, der zufolge jeder, der im Kampf für die Region Kurdistan fällt, ein Märtyrer sei (Zenith 27.06.2014).
Die Anzahl der in Irak schutzsuchenden SyrerInnen beläuft sich auf knapp 220.000, die sich Großteils im Norden aufhalten. Allerdings sollen einige aufgrund der derzeitigen Krise wieder nach Syrien zurückgekehrt sein. Der Bürgerkrieg in Syrien ist einer der Auslöser der derzeitigen Situation im Irak, da der aktuelle ISIL-Vormarsch seinen Ausgang in Syrien nahm, wo die Gruppe das Grenzgebiet zu Irak teilweise kontrolliert und von wo Material und Kämpfer kommen bzw. wohin letztere sich bei Bedarf zurückziehen können (ÖB 6.2014).
Elf Jahre nach Beginn der US-geführten Invasion, zweieinhalb Jahre nach Abzug der letzten US-Truppen und nach drei Jahren Bürgerkrieg im benachbarten Syrien ist Irak ein v.a. entlang ethnischer und religiöser Trennlinien zutiefst gespaltenes, nachhaltig destabilisiertes Land mit einer dramatischen Sicherheitssituation.
MALIKI setzte mit seinen zahlreichen Fehlern und seiner akzentuiert anti-sunnitischen (und anti-kurdischen) Politik fort, was die USA unmittelbar nach ihrem Einmarsch in Irak 2003 in Gang gesetzt hatten: eine gezielte und jedes Maß verkennende Strategie der Marginalisierung der Sunniten unter dem Titel der de-baathification. Dabei ging man so weit, dass das Leben derer, die einmal irgendwie etwas mit Saddam HUSSEINs Partei zu tun gehabt hatten, systematisch zumindest wirtschaftlich zerstörte. Das US-Vorgehen in sunnitischen Landesteilen war außerdem besonders hart und Säuberungswellen im öffentlichen Dienst sowie Bevorzugung schiitischer Gebiete bei öffentlichen Leistungen waren der Fall. Von den Sunnis wird etwa vermerkt, dass vormals blühende Bagdader Wohngebiete der Mittel- und Oberschicht dem Verfall preisgegeben sind, während in ehemaligen (schiitischen) Armenvierteln sogar vereinzelt Tennisplätze errichtet wurden. Die Reaktion vieler Sunniten darauf war deren weitverbreitete Sympathie und Unterstützung für die Extremisten von al-Kaida ab 2003 und von ISIL ab 2013. Dies führte fast unweigerlich zur religiösen und ethnischen Spaltung des Landes, die der derzeitigen Krise zu Grunde liegt (ÖB 6.2014).
Auch im wirtschaftlichen Bereich und beim Kampf gegen die Korruption bleibt ebenso wie bei Justiz und Menschenrechten viel zu tun. Die Versäumnisse der Regierung und des Parlaments bringen die IrakerInnen ungeachtet ihrer ethnischen oder konfessionellen Zugehörigkeit gegen die gesamte politische Klasse auf.
Die derzeitige Krise stellt durch die von ISIL gestellten Gebietsansprüche sowie den Sezessionsbestrebungen verschiedener Gruppierungen eine Bedrohung für die gesamte Region dar. Wenn eine Prognose gewagt werden soll, dann kann diese heute nur sein, dass ISIL nicht die Kapazitäten hat, der irakischen Armee das ganze Land streitig zu machen. Andererseits werden die Extremisten auf ihre Gebietsgewinne nicht so leicht wieder verzichten; ebenso wenig wie die Kurden etwa auf Kirkuk. Die vielbeschworene irakische territoriale Integrität ist somit gefährdeter denn je; konnte doch etwa al-Kaida 2006/2007 auf dem Höhepunkt des irakischen Bürgerkriegs nie eine solche territoriale Stärke vorweisen. Als erster Schritt ist es, abgesehen von der militärischen Rückgewinnung der besetzten Gebiete, essentiell, eine Regierung zu bilden, die alle Bevölkerungsteile des Iraks vertritt und die diese Idee in weiterer Folge umsetzt. Nur mit dieser Politik kann der Irak einen Zerfall sowie viele Jahre Bürgerkrieg verhindern (ÖB 6.2014).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Zu Beginn der Besatzungszeit hatte die Koalitionsübergangsverwaltung (Coalition Provisional Authority) die Polizei- und Streitkräfte des Saddam-Regimes vollständig aufgelöst. Die irakischen Sicherheitskräfte umfassen mittlerweile wieder ca. 250.000 Armee-Angehörige und ca. 340.000 Polizisten. (AA 20.10.2013)
Im Zuge der Mossul-Offensive von ISIS im Juni 2014 flohen die meisten Militärs aus dem Gebiet unter Zurücklassung ihrer Waffen und ihrer Uniformen. (BBC News 13.6.2014 - siehe auch Abschnitt "Sicherheitslage") Zwei Armeedivisionen von 30.000 Mann brachen zusammen und haben die Stadt Mossul fast kampflos den höchstens 3.000 ISIS-Kämpfern überlassen. (Qantara.de 13.6.2014) Die Armee in den eroberten Gebieten war auch deshalb so schwach, weil das nicht die mehrheitlich schiitischen, loyalen Einheiten waren, mit denen Isis bei einem Angriff Bagdads zu tun haben würde. (TAZ 15.6.2014)
Die irakischen Sicherheitskräfte bestehen aus den internen Sicherheitskräften, die administrativ zum Innenministerium gehören, den externen Sicherheitskräften unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums und des Counterterrorism Service (CTS). Die Verantwortlichkeiten des Innenministeriums beinhalten die Durchsetzung des irakischen Rechts und die Aufrechterhaltung der Ordnung mit Hilfe der Föderalen Polizei, der Provinzpolizei, des Schutzdienstes für Immobilien und der Abteilung für Grenzschutz. Die konventionellen militärischen Kräfte des Verteidigungsministeriums sind verantwortlich für die externe Verteidigung, aber sie arbeiten oft mit Elementen des Innenministeriums bei der Durchführung von Anti-Terrorismus-Operationen oder Einsätzen zur inneren Sicherheit zusammen. Das CTS berichtet direkt an den Premierminister und beaufsichtigt das Anti-Terrorismus-Kommando, eine Organisation, das drei Brigaden für Spezialoperationen umfasst. (USDOS 27.02.2014)
Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert, ohnehin gibt es kein Polizeigesetz. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. (AA 20.10.2013)
Die irakische Armee vereint alle Konfessionen und Ethnien. (AA 20.10.2013) Die Armee und die Bundespolizei rekrutieren landesweit und setzen ihre Soldaten und Polizisten in verschiedenen Gebieten ein, was die Wahrscheinlichkeit von Korruption durch persönliche Verbindungen zu Stämmen oder Milizionären verringert. Probleme der irakischen Polizei hinsichtlich konfessioneller Spaltungen, Korruption, Verbindungen zu Stämmen oder zu militanten Gruppen und die Unwilligkeit, außerhalb des Rekrutierungsgebiets zu arbeiten, halten an. (USDOS 27.02.2014) Bei der Einstellung bei der Polizei werden Schiiten bevorzugt, viele darunter gelten als religiös voreingenommen. (AA 20.10.2013)
Sunnitische Stammesverbände ("Erwachungsrat", "Sahwa") werden teilweise von der Regierung finanziert. Gegen deren früheren nationalen Chef Abu Risha ist Anfang 2013 wegen Terrorvorwürfen Haftbefehl erlassen worden. Premierminister Maliki gründete daraufhin sog. "Neue Erweckungsräte", die finanzielle Unterstützung der Regierung erhalten. Sie sollen im Kampf gegen al-Qaida eingesetzt werden. (AA 20.10.2013)
Es gab eine steigende Zahl von Angriffen der AQI (Al Qaida im Irak) auf Sunniten, die mit der Regierung kooperierten - die Söhne des Irak, auch bekannt als Sahwa Bewegung - und gegen sunnitische Stammesführer. Etwa wurden am 29.11.2013 die Leichen von 18 Männern in der Nähe der sunnitischen Stadt Mishahda, 20 Meilen nördlich von Bagdad, gefunden. Laut Augenzeugen waren die Männer zuvor von einer bewaffneten Gruppe "in Militäruniformen" entführt worden. AQI/ISIL übernahm die Verantwortung für den Angriff und nannte als Grund das Treffen bei einem sunnitischen Stammesführer zur Wiederbelebung der Sahwa-Einheiten. (USDOS 27.02.2014)
Bereits seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya und Dohuk aus, darüber hinaus in Teilen der Provinzen Diyala, Kirkuk und Niniveh (Mossul). Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regionalregierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK über die Aufteilung der Macht geeinigt hatten. Allerdings waren die Sicherheitskräfte der beiden Parteien bis in die jüngste Zeit getrennt. (AA 20.10.2013)
Die Parteien KDP (Demokratische Partei Kurdistan) und PUK (Patriotische Partei Kurdistan) unterhielten im Jahr 2013 weiterhin ihre eigenen Sicherheitsapparate. Laut Verfassung hat die KRG [Kurdish Regional Government] das Recht, "Regional Guard Brigades" zu unterhalten, die finanziell von der Zentralregierung unterstützt werden, sich aber unter KRG-Kontrolle befinden. Dementsprechend hat die KRG ein Ministerium für Peshmerga-Angelegenheiten eingerichtet. 12 regionale Wächterbrigaden (Infanterie) befinden sich unter Autorität des Ministeriums für Peshmerga-Angelegenheiten. Aber die beiden Parteien verfügen zusätzlich über weitere zehntausend Mann starke Truppen mit schwerer Bewaffnung. (USDOS 27.02.2014)
Die KDP unterhielt weiterhin ihre eigene interne Sicherheitseinheit, die Asayish, und ihren eigenen Nachrichtendienst, Parastin. Die PUK unterhielt ihre eigene interne Sicherheitseinheit, auch bekannt als Asayish und ihren eigenen Nachrichtendienst, Zanyari. Die Sicherheitsorganisationen der PUK und die KDP blieben trotz einiger nomineller Schritte Richtung Vereinigung getrennt und wurden effektiv von ihren politischen Anführern durch Parteikanäle kontrolliert. (USDOS 27.02.2014)
Die KRG-Sicherheitskräfte und -Nachrichtendienste hielten Verdächtige in den von der KRG kontrollierten Gebieten fest. Die schlecht definierten Verwaltungsgrenzen zwischen der Region Irakisch-Kurdistan und dem Rest des Landes führten zu Verwirrung über die Jurisdiktion von Sicherheitskräften und Gerichten. (USDOS 27.02.2014)
Ca. 20.000 Angehörige privater Sicherheitsunternehmen sind im Irak tätig. Die größten Unternehmen haben sich in der "Private Security Companies Association of Iraq" (PSCAI) zusammengeschlossen. Viele werden inzwischen von der irakischen Regierung als Personen- und Objektschützer eingesetzt. Die Firmen müssen sich bei der irakischen Regierung registrieren lassen und werden kontrolliert. Sie genießen keine Immunität. (AA 20.10.2013)
Es gab weiterhin landesweit Berichte von Fällen von Folter und Misshandlungen in vielen Polizeistationen des Innenministeriums und in den Einrichtungen des Verteidigungsministeriums - besonders während der Verhöre. Das Innenministerium veröffentlichte nicht die Zahl der Offiziere, die während des Jahres bestraft wurden, und es gab keine bekannten Verurteilungen durch Gerichte bezüglich Misshandlungen. Die Regierung unternahm keine breiten Aktionen zur Reform der Sicherheitskräfte für die Verbesserung des Menschenrechtsschutzes. (USDOS 27.02.2014)
Artikel 136(b) der Strafprozessordnung, die vormals Ministern die Möglichkeit gab, Haftbefehle zu überprüfen und die Umsetzung von Haftbefehlen zu verhindern, die von Richtern bei Strafermittlungen gegen Angestellte in ihren Ministerien ausgestellt wurden, wurde im Juni 2011 aufgehoben. Dies hat keine signifikanten Änderungen in der Zahl und dem Muster der Verhaftungen herbeigeführt. (USDOS 27.02.2014)
754 Polizisten und 447 Soldaten starben im Jahr 2013 im Einsatz im Vergleich zu 440 Polizisten und 376 Soldaten im Jahr 2012. (USDOS 27.02.2014)
Es gibt seit Mai 2013 wieder verstärkte Anzeichen, dass Milizen und mafiöse Strukturen lokale Gewalt ausüben oder mit den Sicherheitskräften zusammenarbeiten. Inwieweit staatliche Entscheidungsträger dies dulden oder gar befördern, ist nicht klar zu erkennen. In Einzelfällen liegt dies aber aufgrund des Tathergangs nahe. (AA 20.10.2013)
Die Sicherheitskräfte unternahmen begrenzte Bemühungen zur Prävention oder Reaktion auf gesellschaftliche Gewalt. Lokale Polizeistationen in Basra und Kirkuk implementierten "Familienschutzeinheiten" für Fälle von Anschuldigungen von häuslicher Gewalt gegen Frauen und Kinder. (USDOS 27.02.2014)
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
In der Verfassung vom 15.10.2005 sind wichtige demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung verankert. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch soziale Teilhaberechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Allerdings stehen der Verwirklichung dieser Rechte schwerwiegende Hindernisse im Weg. (AA 20.10.2013)
Irak hat alle wichtigen internationalen Abkommen zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, ratifiziert (25.01.1971). Dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ist der Irak nicht beigetreten. (AA 20.10.2013)
Der Ministerrat hat im Dezember 2011 einen Nationalen Aktionsplan zum Schutz der Menschenrechte beschlossen, der 135 Empfehlungen des Menschenrechtsrats in einem Reformpaket aufgreifen soll. Nach Eigenangaben des Ministeriums für Menschenrechte wurden bis Ende 2012 33 der Empfehlungen vollständig und 99 teilweise umgesetzt. (AA 20.10.2013)
Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Das Menschenrechtsministerium hat nur eine sehr schwache Stellung innerhalb der Regierung. Es hat folgende Schwerpunktaufgaben:
Dokumentation und gerichtsmedizinische Bearbeitung der Massengräber, die Klärung von Eigentumsfragen und Entschädigung der Opfer des Baath-Regimes sowie die Sicherstellung der Geheimdienstunterlagen und sonstiger Dokumente, die Menschenrechtsverletzungen des Saddam-Regimes belegen. Damit wurde der Arbeitsschwerpunkt des Ministeriums klar auf die Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen des ehemaligen Regimes gelegt, wohingegen Prävention und Aufklärung aktueller Vorgänge ins Hintertreffen geraten. Eine Ausnahme bildet dabei das Strafvollzugswesen. Das Ministerium verfügt insgesamt über ca. 230 Beschäftigte, ist aber aufgrund von Personal- und Budgetproblemen sowie aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage (wie weite Teile von Regierung und Verwaltung) in seinen Möglichkeiten eingeschränkt. (AA 20.10.2013)
Die bereits in der irakischen Verfassung (Art. 102) vorgesehene Einrichtung einer unabhängigen MR-Kommission erfolgte im April 2012 mit der endgültigen Nominierung der 11 Kommissionsmitglieder durch das irakische Parlament. Zahlreiche administrative und logistische Probleme hindern die Kommission daran, sich auf ihre eigentliche Aufgabe zu konzentrieren. (AA 20.10.2013)
Es kommt weiterhin verbreitet zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. (AA 20.10.2013) Zusammen mit der Sicherheitslage verschlechterte sich auch die Menschenrechtslage. Die irakischen Sicherheitskräfte reagierten weiterhin auf friedliche Proteste mit Drohungen, Gewalt und Verhaftungen sowie drakonischen Anti-Terror-Maßnahmen. Der Irak wird als das schlimmste Land für JournalistInnen bezeichnet. (HRW 21.1.2014)
Al Qaida im Irak und andere aufständische Gruppen sorgten mit beinahe täglichen Anschlägen dafür, dass 2013 das blutigste Jahr unter den letzten fünf Jahren wurde. Die Selbstmordanschläge, Autobomben und Attentate wurden häufiger und tödlicher. Allein zwischen Mai und August wurden mehr als 3000 Menschen getötet und mehr als 7000 verletzt. In Summe könnten die systematischen Anschläge auf ZivilistInnen wie z.B. solche auf ein Fußballfeld oder ein schiitisches Begräbnis mit anschließendem Anschlag auf die dort eintreffenden Rettungsdienste Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen. (HRW 21.1.2014)
Quellen:
Minderheitengruppen
97 Prozent der IrakerInnen sind Muslime - 60 bis 65 Prozent Schiiten, 32 bis 37 Prozent Sunniten - und 3 Prozent sind ChristInnen oder gehören anderen Religionen an. (ICNL 6.02.2013; vgl. USDOS 30. Juli 2012) Die schiitischen Muslime sind überwiegend Araber, aber es gibt auch unter den Turkmenen, Kurden (Faili Kurden) und anderen Gruppen Schiiten. 18 bis 20 Prozent sind sunnitische Kurden, 12-16 Prozent sunnitische Araber und die restlichen 1-2 Prozent sind sunnitische Turkmenen. Die etwa 3 Prozent Iraker mit anderer Religionszugehörigkeit als dem Islam umfassen: Christen, Jeziden, Sabäer-Mandäer, Baha'i, Shabak und Kaka'i (Ahl al-Haqq) und ganz wenige Juden. Berichten zufolge gibt es unter den Turkmenen eine Minderheit von 30.000 Christen. Gruppen wie christliche Assyrer, Chaldäer und Armenier, Jeziden und Juden betrachten sich selbst oft sowohl als ethnische als auch als religiöse Gruppen. Das Land verfügt auch über eine kleine Gruppe von Roma (Kawliyah) sowie über Bürger afrikanischer Abstammung, die auf mehr als eine Million geschätzt werden. Am 12. November 2012 wurde ein Gesetz aus der Zeit Saddam Husains widerrufen, das Kurden und Turkmenen gezwungen hatte ihre ethnische Zugehörigkeit in "arabisch" umzuändern. Es ist nun jegliche Handlung, die einen irakischen Bürger zwingen würde, seine oder ihre ethnische Zugehörigkeit zu ändern, verboten. (USDOS 27.2.2014/AA 17.01.2013/UNHCR 31.05.2012)
Die Verfassung sieht Arabisch und Kurdisch als die beiden offiziellen Sprachen des Staates vor. Sie gibt den BürgerInnen das Recht, ihre Kinder in ihrer Muttersprache wie Turkmenisch, Aramäisch, Shabaki oder Armenisch in öffentlichen Schulen zu unterrichten. Andere Sprachen können in Privatschulen verwendet werden. (USDOS 27.2.2014)
Araber, Kurden und Turkmenen, die drei größten ethnischen Gruppen im Irak, erreichten seit 2003 politische Repräsentation auf zentraler und Provinzebene und Minderheiten wie Christen, Shabak und Jeziden erhielten nach einem Quotensystem Sitze. Andere ethnische Gruppen, wie schwarze Iraker oder Kawliyah sollen weiterhin marginalisiert sein und unter politischer, ökonomischer und gesellschaftlicher Diskriminierung leiden. Während eine Reihe von Faili Kurden seit 2003 in der irakischen Regierung repräsentiert waren, blieben viele andere, die bis jetzt nicht in der Lage waren die irakische Staatsbürgerschaft, die ihnen durch das vorherige Regime willkürlich entzogen wurde, wiederzuerlangen, staatenlos. Viele waren nicht in der Lage ihr Eigentum, das vom vorherigen Regime konfisziert worden war, wiederzuerlangen und haben keine Dokumente, die nötig sind, um grundlegende Rechte und Leistungen zu erhalten. (UNHCR 31.05.2012)
Aus historischen Gründen leben viele der verschiedenen ethnischen Gruppen des Irak in Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah Al-Din, in den Gegenden, die zwischen Kurden und Arabern umstritten sind, aber auch von den Turkmenen. Minderheitengruppen wie Shabak oder die Jeziden werden von arabischen und kurdischen politischen Gruppen unter Druck gesetzt, die versuchen ihren politischen Einfluss und Gebietsansprüche in den umstrittenen Gebieten auszuweiten. Widerstand gegen solche Versuche kann zum Verlust des Zugangs zu Arbeit oder Dienstleistungen führen. Manche Anführer der Shabak überlebten Mordversuche, die Berichten zufolge mit ihrer politischen Opposition in Verbindung standen. (UNHCR 31.05.2012)
Zusätzlich zu diesen politischen Machtkämpfen zielten sunnitische bewaffnete Gruppen auf alle ethnischen Gemeinschaften in den umstrittenen Gebieten in der offenbaren Bestrebung ethnische und religiöse Gewalt anzufachen. Laut Beobachtern werden derartige Gewalttaten großteils ungestraft begangen. (UNHCR 31.05.2012 - siehe auch Sicherheitslage)
Während es gezielte Angriffe gegen alle Gruppen gibt, sind Minderheitengruppen besonders vulnerabel aufgrund ihrer fehlenden oder beschränkten politischen Repräsentation und generellen Marginalisierung. In vielen Fällen überschneiden sich ethnische, religiöse und politische Identitäten und mögliche Motive für Angriffe sind entsprechend vielfältig. Shabak, Jesiden, Kaka'i und Kurden wurden sowohl aufgrund ihrer Religion als auch aufgrund ihrer (angenommenen) kurdischen Ethnizität zum Ziel. Shabak, Turkmenen und Faili Kurden, die hauptsächlich Anhänger des schiitischen Islam sind, wurden zum Ziel bewaffneter sunnitischer Gruppen aufgrund ihrer religiösen Identität aber auch aufgrund ihrer Ethnizität. (UNHCR 31.05.2012 - siehe auch Sicherheitslage)
Politische und Regierungsrepräsentanten aller ethnischen Gemeinschaften, darunter auch Mitglieder von politischen Parteien, Regierung und Beamte der Sicherheitskräfte sowie Gemeindeführer wurden ebenfalls zum Ziel, möglicherweise aufgrund ihrer (angenommenen) politischen Meinung und Ethnie. (UNHCR 31.05.2012)
In der Region Kurdistan gab es keine Berichte über die Diskriminierung ethnischer Gruppen und Minderheitengruppen betrieben ihre eigenen Schulen und sind in Parlament und Exekutive der KRG vertreten. (UNHCR 31.05.2012)
Es gibt zahlreiche Berichte darüber, dass die KRG-Behörden Minderheiten - einschließlich Turkmenen, Araber, Jeziden und Assyrer - in den umstrittenen Gebieten diskriminieren. Die Behörden verweigerten einigen Dörfern Leistungen, Verhafteten Minderheiten ohne Prozess, brachten sie an geheime Hafttorte und übten Druck auf die Schulen der Minderheiten aus, die kurdische Sprache zu unterrichten. Einige Jeziden berichteten über systematische Drohungen und Gewalt durch kurdische Sicherheitskräfte. (USDOS 27.2.2014/USDOS 19.04.2013)
Quellen:
Kurden
Von ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen sind auch Kurden betroffen, soweit sie außerhalb der Region Kurdistan-Irak leben. (AA 20.10.2013) Ein Beispiel dafür war ein Selbstmordanschlag auf eine kurdische Wahlversammlung in Khanaqin nordöstlich von Bagdad mit 30 Toten. (RFE/RL 28.4.2014)
Quellen:
3.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde, ferner durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde in das Verfahren eingebrachten und im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Irak, die auch dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen.
3.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde, die ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.
An dieser Stelle ist zur Vollständigkeit festzuhalten, dass das Geburtsjahr des Beschwerdeführers im Verwaltungsakt alternativ mit dem Jahr 1996 angegeben wird (AS 29, 85). Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers konnten jedoch im weiteren Verfahren auf der Grundlage der persönlichen Angaben und der vorgelegten Dokumente (irakischer Personalausweis) als glaubhaft festgestellt werden. Insoweit im Übrigen im irakischen Personalausweis das Geburtsjahr 1993 angeführt ist, konnte auch das Geburtsdatum des Beschwerdeführers abschließend festgestellt werden.
Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsgrundes und der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid kann das ausführliche und plausible Vorbringen in der Beschwerde als hinreichende Bescheinigung angesehen werden.
Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat ergeben sich aus den diesbezüglich über den Verfahrensverlauf hinweg übereinstimmenden und insoweit vom Bundesverwaltungsgericht wie bereits von der belangten Behörde als glaubhaft erachteten Angaben des Beschwerdeführers.
3.3. Zu den Feststellungen unter Punkt 2.2. war - der Beweiswürdigung der belangten Behörde im Wesentlichen folgend - aus nachstehenden Erwägungen zu gelangen:
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051).
Zur Glaubhaftmachung der Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
3.3.1. Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde zutreffend folgert - nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft darzulegen. Im Einzelnen:
3.3.2. Als ersten maßgeblichen Ausreisegrund gab der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung an, er habe seine Heimat aufgrund des Krieges verlassen. Er habe Angst vor den Milizen des Islamischen Staates, diese würden den Menschen die Kehle durchschneiden.
Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde wiederholte der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Vorbringen nahezu wortwörtlich. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, nicht persönlich von den Milizen des Islamischen Staates bedroht worden zu sein. Diese hätten nur am 02.08.2014 seine Gemeinde übernommen. Daraufhin habe er sich abgesetzt und ihm sei nichts geschehen.
Ferner gab der Beschwerdeführer an, in eine Stammesfeindschaft zum Stamm der XXXX verwickelt zu sein, da ein Onkel von ihm ein Mädchen dieses Stammes habe entführen lassen, das in der Folge zu Tode gekommen sei. Sein Onkel sei daraufhin geflüchtet. Im Zuge der Einvernahme präzisierte er, von Angehörigen des Stammes der XXXX nicht bedroht worden zu sein. Der Vorfall habe sich von sieben Jahren ereignet. Seit dem die Frau seines Onkels getötet worden sei, hätten jedoch alle Männer der Familie Angst. Der verfeindete Stamm habe im selben Dorf gelebt. Nach dem Vormarsch des Islamischen Staates sei auch der Stamm der XXXX nach XXXX ausgewichen. Diesen Stamm gebe es an sich im gesamten Nordirak, die Bedrohung gehe nur von der Kernfamilie aus.
3.3.3. Die belangte Behörde sieht im Vorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubhaftmachung einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte, zumal im Zuge der Befragung deutlich hervorgekommen sei, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mit eine gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlung konfrontiert war. Er habe lediglich vorgebracht, nach Zakho geflohen zu sein, nachdem sein Dorf von den Milizen des Islamischen Staates eingenommen wurde. Konkrete Bedrohungen seitens des Islamischen Staates habe er nicht glaubhaft machen können.
Die vorgebrachten Probleme mit dem Stamm der XXXX hätten den Ausgangspunkt im Verhalten eines Onkels und wären aus Sicht der belangten Behörde als Stammesfehde zu bewerten. Da sich der Vorfall schon vor 7 Jahren abgespielt habe, ergebe sich kein asylrelevanter Sachverhalte. Die Befragung über Ihre familiären bzw. wirtschaftlichen Verhältnisse habe keine Hinweise auf irgendein sippenhaftungsähnliches Geschehen ergeben. Der Vorfall sei in Anbetracht des Geschehens des Vorfalls vor sieben Jahre offenkundig nicht Anlassfall für das nunmehrige Verlassen des Heimatstaates gewesen.
Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer eine konkrete, gegen ihn gerichtete Verfolgung durch staatliche Behörden, Gerichte oder die Polizei behauptet. Der Beschwerdeführer habe den Irak vielmehr aufgrund der familiären Probleme und zur Verbesserung seiner Lebenssituation verlassen, zumal er bei der Einvernahme festgehalten habe, dass Österreich ein wirtschaftlich gutes Land mit vielen Chancen am Arbeitsmarkt sei.
3.3.4. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Einschätzung der belangten Behörde an. Im Einzelnen:
Der Beschwerdeführer legte gegenüber der belangten Behörde im Zuge seiner Einvernahme hinsichtlich der vermeintlichen Bedrohung durch Milizen des Islamischen Staates nur dar, er habe diese bei der Eroberung seiner Dorfes gesehen und sich in weiterer Folge entfernt, ohne dass ihm etwas geschehen sei. Er sei niemals persönlich bedroht worden. Schon allein aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn diese eine den Beschwerdeführer betreffende individuelle und konkrete Bedrohung aus einem in der Konvention genannten Grund mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verneint. Einzelverfolgungsmaßnahmen wurden jedenfalls nicht in den Raum gestellt. In Anbetracht der von der belangten Behörde erhobenen Lebensumstände des Beschwerdeführers ist auch nicht ersichtlich, dass dieser als sunnitischer Kurde ohne besondere weiterer Merkmale Eigenschaft mit Personengruppen teilen würde, die regelmäßig Verfolgungshandlungen seitens der Milizen des Islamischen Staates ausgesetzt sind.
Nach der Rechtsprechung ist in Bürgerkriegssituationen für die Gewährung von internationalem Schutz eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende Gruppenverfolgung erforderlich (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN). In dem Umstand, dass im Heimatland Bürgerkrieg herrscht, liegt für sich allein nach keine Verfolgungsgefahr im Sinn der Konvention. Der Asylwerber müsste in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 26.01.2006, 2005/01/0537 mwN). Derartiges hat der Beschwerdeführer jedoch nicht einmal im Ansatz vorgebracht - was auch die belangte Behörde erkannt hat, wenn im Zuge der rechtlichen Beurteilung darauf hingewiesen wird, dass es nicht Aufgabe des Asylrechts ist, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolutionen oder sonstigen Unruhen entstehen.
Die Beschwerde hält dem - abgesehen von der unbelegten Behauptung, Kurden würden vom Islamischen Staat gezielt angegriffen (wobei allerdings erneut kein über die allgemeinen Gefahren der Bürgerkriegs im Nordirak hinausgehender Sachverhalt behauptet wird) - nichts substantiiertes entgegen. So verwundert es zunächst, dass die Beschwerdeschrift unvermutet auf Übergriffe schiitischer Milizen gegenüber kurdischen Fahrern in Baquba in der Provinz Diyala eingeht, sohin mehr als 400 km entfernt vom Wohnort des Beschwerdeführers. Dieser hat sich auch in seiner Einvernahme zu keinem Zeitpunkt auf Bedrohungen durch schiitische Milizen bezogen.
Wenn in weiterer Folge in der Beschwerdeschrift unter Hinweis auf einen Bericht von Landinfo vom 17.02.2015 dargelegt wird, dass der Heimatort des Beschwerdeführers von den Milizen des Islamischen Staates im August 2014 erobert wurde und seither umkämpft ist, jedoch von kurdischen Milizen zurückerobert wurde und gegenwärtig Kämpfe in den Vororten stattfinden, wird damit nur dargetan, dass sich im bzw. um den Heimatort des Beschwerdeführers der Bürgerkrieg zwischen den Milizen des Islamischen Staates einerseits und kurdischen Kämpfern - die sich notorisch als Feinde gegenüberstehen und deshalb bekämpfen - andererseits manifestiert. Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung, die über die allgemeinen Gefahren des Bürgerkriegs im Nordirak hinausgeht, wird damit nicht aufgezeigt.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf einen Stammeskonflikt beruft, verwundert zunächst, dass dieser den Angaben des Beschwerdeführers zufolge seine Ursache in Ereignissen haben soll, die vor sieben Jahren vorgefallen sein. Die belangte Behörde hat aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts daraus zutreffend den Schluss gezogen, dass der Stammeskonflikt nicht ausreisekausal war, zumal der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren offenbar ein Leben im Irak trotz des schwelenden Stammeskonfliktes einer Ausreise vorgezogen hat. Schon aus diesem Grund hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde stand. Dazu tritt, dass die belangte Behörde ebenfalls zutreffend hervorhebt, dass der Beschwerdeführer in diesen sieben Jahre niemals selbst Opfer von Übergriffen durch Angehörige des Stammes der XXXX wurde, der seinem eigenen Vorbringen zufolge immer im Nahebereich der Familie des Beschwerdeführers ansässig war (die Entfernung zwischen XXXX und Zakho beträgt im Übrigen etwa 75 km und will der Beschwerdeführer - wie auch die Angehörigen des Stammes der XXXX XXXX auch erst anlässlich der Kampfhandlungen mit dem Islamischen Staat verlassen haben) und sich überhaupt auf den gesamten Nordirak erstreckt. Angesichts dieser Angaben geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer keiner Gefährdung infolge Sippenhaftung oder Blutrache ausgesetzt ist. Wäre eine solche Gefährdung evident gewesen, hätte eine Ausreise oder die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit weit eher geboten gewesen. Bei diesem eindeutigen Ergebnis konnte von weiteren Nachforschungen zum vorgebrachten Stammeskonflikt Abstand genommen werden.
Wenn die Beschwerde dem entgegenhält, dass Sippenhaftung nach der Rechtsprechung Asylrelevanz zukommen kann, kann darin keine Beanstandung der Beweiswürdigung der belangten Behörde erkannt werden (allenfalls der rechtlichen Beurteilung, was jedoch Feststellungen zur Sippenhaftung voraussetzen würde, welche gegenständliche aus den obigen Erwägungen nicht getroffen werden können). In weiterer Folge bringt der Beschwerdeführer noch vor, die Lage im Irak hätte sich im Hinblick auf Stammeskonflikte nicht verbessert und auf einen Bericht über Übergriffe der schiitischen Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq Bezug nimmt, kann darin kein greifbarer Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers und den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde erkannt werden. Ferner zitiert die Beschwerde aktenwidrig, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass seine Brüder ebenfalls aus Furcht vor Angehörigen des Stammes der XXXX geflüchtet wären. Vielmehr gab der Beschwerdeführer an, diese hätten mit ihm den Irak verlassen und würden in der Türkei als Bekleidungsverkäufer arbeiten. Dass die Entfernung zwischen XXXX und Zakho von ca. 75 km (was in der Beschwerde indes nicht erwähnt wird) derart immens wäre, dass die Austragung von Stammeskonflikten unmöglich wäre, ist schließlich nicht plausibel, zumal der Beschwerdeführer auch angab, der Stamm wäre im gesamten Nordirak vertreten. Die in der Beschwerde noch beanstandete Würdigung der an den Beschwerdeführer gerichteten Frage, ob er seinen Alltag normal gestalten konnte, ist im Übrigen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine entscheidende Bedeutung zuzumessen.
Nochmals hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer keine gegen ihn gerichteten Übergriffe dargelegt hat, welche eine gegen ihn gerichtete Verfolgung indizieren würden. Vielmehr verneinte der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde zutreffend hervorhebt - solche Übergriffe bzw. Probleme mit staatlichen Einrichtungen. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer explizit zu Protokoll, niemals aus Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religion verfolgt worden zu sein. Letztlich ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Irak aufgrund der Bürgerkriegssituation, insbesondere der allgemeinen Bedrohung durch Milizen des Islamischen Staates, und zur Verbesserung seiner persönlichen Lebenssituation verlassen hat. Der belangten Behörde ist in diesem Zusammenhang auch beizutreten, wenn diese auf das Motiv der Verbesserung der persönlichen Lebenssituation hinweist, zumal der Beschwerdeführer darauf in seiner Einvernahme wiederholt Bezug genommen hat (AS 67 und 68). Auch dem Vorbringen zur Rückkehrbefürchtung kann ebenso wenig ein über allgemeine Gefahren im Irak hinausgehender Inhalt entnommen werden. Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr einer ihn betreffenden individuellen und konkreten Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft machen konnte.
Die Beschwerdeschrift setzt nicht mit den vorstehend angesprochenen beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde auseinander und tritt diesen aus den vorstehend bereits erörterten Asketen nicht substantiiert entgegen. Schon in Anbetracht der dargelegten Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme findet das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, von der Beweiswürdigung der belangten Behörde abzugehen.
Folglich kann insgesamt nicht als glaubhaft angesehen werden, dass der Beschwerdeführer einer persönlichen Bedrohung durch Milizen des Islamischen Staates ausgesetzt war. Ferner ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus der Gefahr einer Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgesetzt war bzw. einer solchen bei einer Rückkehr ausgesetzt sein würde. Weitere Fluchtgründe oder fluchtauslösende Vorkommnisse wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und auf Nachfrage explizit verneint, sodass diesbezügliche Feststellungen nicht zu treffen waren und insgesamt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer keiner aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefährdung oder Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
3.3.5. Davon abgesehen liegt auch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, welche Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde indizieren würde. Den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit wurde - wie bereits erörtert - entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Beschwerdeführers über die Mitwirkungspflicht sowie der Verpflichtung zur Vervollständigung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im Wege von darauf gerichteten Nachfragen nachgekommen. Es muss auch berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.
Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers wurde unter Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers und unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt. Die Einvernahmesituation wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht beanstandet. Aus der dem Beschwerdeführer rückübersetzten mängelfreien Niederschrift sind keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ersichtlich. Der Beschwerdeführer erklärte abschließend, dass er keine weiteren Aussagen zu machen habe sowie dass die rückübersetzte Verhandlungsschrift korrekt angefertigt wurde (AS 70, 71).
Ausgehend davon kann das Bundesverwaltungsgericht den in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, der Beschwerdeführer wäre nicht hinreichend zu seinen Asylgründen befragt worden, nicht nachvollziehen. Wohl hat die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen (§ 18 AsylG 2005). Aus dieser Gesetzesstelle kann jedoch keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. zur Vorgängerbestimmung VwGH 07.06.2001, Zl. 99/20/0434 mwN). Der Beschwerdeführer wurde im Zuge der Beendigung der Einvernahme explizit danach gefragt, ob er außer den bereits vorgebrachten Probleme und Befürchtungen sonst noch ihn betreffende Schwierigkeiten habe, die noch nicht zur Sprache gekommen wären - was vom Beschwerdeführer in der Folge verneint wurde (AS 70). Ferner wurde der Beschwerdeführer über die Bedrohungen durch den Islamischen Staat befragt sowie dazu, wie diese Bedrohungen ausgesehen hätten. Der Beschwerdeführer erstattete daraufhin das bereits erörterte Vorbringen, niemals persönlich bedroht worden zu sein, aber Kämpfer des Islamischen Staates bei der Eroberung seines Orts gesehen zu haben und daraufhin geflüchtete zu sein. Für eine mangelhafte Befragung besteht sohin kein Anhaltspunkt und liegt der behauptete Verfahrensmangel nicht vor.
Was den Umstand betrifft, wonach nicht das zur Entscheidung berufene Organ die Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt hat, bleibt zur Vollständigkeit festzuhalten, dass zwar die Aussage des Asylwerbers das zentrale Element und oft das einzige Beweismittel im Asylverfahren darstellt, und die Unmittelbarkeit daher - anders als in anderen Verwaltungsmaterien - für die Beweiswürdigung der Aussage von essentieller Bedeutung ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, K 10 zu § 19 AsylG). Insoweit ging auch noch § 19 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 - ebenso wie bereits die Vorgängerbestimmung des § 27 Abs. 1 AsylG 1997 - von einer grundsätzlichen Unmittelbarkeit des Verfahrens aus, weshalb die Einvernahme - soweit es ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich war - durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter persönlich zu erfolgen hatte (vgl. § 19 Absatz 2 vorletzter Satz AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013). Mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (Bundesgesetzblatt I Nr. 70/2015) wurde allerdings der vorletzte Satz in § 19 AsylG 2005 gestrichen. Nach den erläuternden Bemerkungen zu § 19 AsylG 2005 (RV 582 BlgNR XXV. GP, 13) handelt es sich bei der Änderung des Abs. 2 um eine Anpassung an das Unionsrecht, da das derzeit in dieser Bestimmung vorgesehene Unmittelbarkeitsprinzip in der Neufassung der Verfahrensrichtlinie nicht vorgesehen ist (vgl. auch Artikel 14 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes). Insoweit stellt die Tatsache, wonach das zur Entscheidung berufene Organ die Einvernahme des Beschwerdeführers nicht durchgeführt hat, nach der geltenden Rechtslage keinen Verfahrensmangel mehr dar.
Diese Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde liefert vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung (§ 15 AVG) und konnte demnach der Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.
3.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die im Wesentlichen aus den Jahren 2014 stammen. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage zur Lage im Herkunftsstaat ergibt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht ferner kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass dieser keiner aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefährdung oder Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre, sind spezifische Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat nicht geboten. Eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen ist nur dann erforderlich, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird (vgl. VwGH 2.10.2014, Ra 2014/18/0088). Da der Beschwerdeführer jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende aktuelle Verfolgung zu gewärtigen hatte, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Herkunftsstaat nicht geboten.
Der Beschwerdeführer ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat im Übrigen nicht entgegengetreten und hat lediglich spezifische Informationen zur Lage im Herkunftsort des Beschwerdeführers aufgezeigt, welchen jedoch in Anbetracht des Vorbringens des Beschwerdeführers keine unmittelbare Relevanz im Verfahren zukam.
Zu I.A)
Ausweislich der zur Person des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen ist der Beschwerdeführer der Sprache Arabisch nicht hinreichend mächtig. Da die Einvernahme des Beschwerdeführers in der Sprache Kurmanci erfolgte und der Beschwerdeführer diese Sprache als seine Muttersprache bezeichnet und nicht aktenkundig ist, dass er des Arabischen hinreichend mächtig wäre, konnte die belangte Behörde auch nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer die arabische Sprache versteht.
Gemäß § 12 Abs. 1 BFA-VG haben die Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.
Der Beschwerdeführer rügt zutreffend, dass der angefochtene Bescheid der belangten Behörde zwar eine Übersetzung des Spruch und der Rechtsmittelbelehrung enthält, diese jedoch in der ihm nicht verständlichen Sprache Arabisch abgefasst ist. Dem Beschwerdeführer kommt demnach gemäß § 12 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG das Recht zu, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden. Da die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle gegeben sind und insbesondere kein Verschulden des Beschwerdeführers ersichtlich ist, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu bewilligen (vgl. BVwG 29.12.2014, W211 2015443-1).
Das Bundesverwaltungsgericht weist informativ darauf hin, dass der in der Beschwerde gestellte Antrag, gegenüber dem Beschwerdeführer erneut einen Asylbescheid in einer für ihn verständlichen Sprache zu erlassen, nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes fällt und von der belangten Behörde zu erledigen wäre.
Zu II.A)
4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende Gruppenverfolgung, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN).
4.2. Im gegenständlichen Fall gelangt das Bundesverwaltungsgericht aus oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörterten Gründen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keiner individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder im Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre, sodass internationaler Schutz nicht zu gewähren ist. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).
Ferner liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht, zumal der Beschwerdeführer keiner von Repressalien bedrohten religiösen Minderheit angehört und er auch keine risikoerhöhende Tätigkeit (etwa für den irakischen Staat) ausgeübt hat.
Was die vom Beschwerdeführer erwähnten Stammesfeindschaften betrifft, so vermag das Bundesverwaltungsgericht in diesen Angaben schon aufgrund des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs mit der Ausreise keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zu erkennen (vgl. VwGH 30.8.2007, Zl. 2006/19/0400).
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, Zl. 95/20/0329 mwN).
Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids erweist sich demgemäß als rechtsrichtig, sodass die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen ist.
Wenngleich nicht Gegenstand dieses Verfahrens fällt am angefochtenen Bescheid ferner die ohne nähere Begründung in der Sache erfolgte Gewährung von subsidiärem Schutz auf. Gerade weil der Beschwerdeführer behauptet, der kurdischen Volksgruppe anzugehören, wäre zu prüfen, ob ihm nicht in der autonomen Kurdenregion im Norden Iraks eine sichere Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005). Den Feststellungen der belangten Behörde kann auch entnommen werden, dass sich die Sicherheitslage in der autonomen Kurdenregion als stabil darstellt. Weshalb die belangte Behörde dennoch von einer prekären Sicherheitslage im gesamten Irak ausgeht, ist nicht plausibel. Da Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen ist, kann dieser Punkt indes nicht mehr aufgegriffen werden.
Zu I.B und II.B.)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, zur Gewährung von internationalem Schutz sowie zur Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor und wird eine solche auch in der Beschwerde nicht dargetan. In Bezug auf Spruchpunkt II. liegt der Schwerpunkt zudem auf Fragen der Beweiswürdigung.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
5. 1 Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Anwendung der zitierten Gesetzesbestimmung voraus, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061).
5. 2 Im gegenständlichen Fall ist der Erlassung des angefochtenen Bescheids ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt.
Den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs wurde entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie Belehrung des Beschwerdeführers über die Mitwirkungspflichten nachgekommen. Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers wurde in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers in der dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache Kurmanci und unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt. In der mängelfreien Niederschrift, die dem Beschwerdeführer rückübersetzt wurde, sind keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ersichtlich. Offene Punkte wurden im Wege von Nachfragen geklärt und seitens des Beschwerdeführers abschließend bestätigt, dass er keine weiteren Aussagen zu machen habe (AS 70). Die Einvernahmesituation an sich sowie die Verständigung mit dem Dolmetscher wird vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel im Übrigen nicht beanstandet. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung der belangten Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, kann aus den unter Punkt 3.3. dargelegten Erwägungen ebenfalls nicht erkannt werden.
Der maßgebliche Sachverhalt ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die belangte Behörde hat ferner in ihrer Entscheidung die die maßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.
In der Beschwerde wird darüber hinaus kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, zumal der Beschwerdeführer zur vermeintlichen Sippenhaftung lediglich einen Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofes sowie eine Quelle betreffend eine schiitische Miliz zitiert, ohne die Relevanz dieses Vorbringens darzutun. Ebenso verhält es sich mit der behaupteten Bedrohung von Kurden durch die Milizen des Islamischen Staates, wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Übergriffe durch schiitische Milizen behauptet (welche dem Islamischen Staates als Gegner gegenüberstehen). Aus dem Vorbringen betreffend Kampfhandlungen in der Heimatstadt des Beschwerdeführers zwischen den Milizen des Islamischen Staates und kurdischen Kämpfern geht schließlich kein von den Ergebnissen des Beweisverfahrens vor der belangten Behörde abweichender oder neuer Sachverhalt hervor, zumal der Beschwerdeführer bereits vorbrachte, dass sein Heimatort von Milizen des Islamischen Staates angegriffen wurde und er diese verließ, um sich den Kampfhandlungen zu entziehen.
Mit den dargelegten Ausführungen in der Beschwerde wird somit kein erkennbarer Bezug zu den Feststellungen und den tragenden beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde hergestellt bzw. fehlt diesen im Hinblick auf das Vorbringend des Beschwerdeführers die Relevanz. Das Beschwerdevorbringen ist damit nicht hinreichend substantiiert, um die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erschüttern und damit die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung zu begründen (vgl. VwGH 02.09.2014, Ra 2014/18/0020).
Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung der belangten Behörde bezogen auf die relevanten Ausführungen zur Lage im Herkunftsstaat in Zusammenhalt mit dem Vorbringen in der Beschwerde zur Lage in der Heimatstadt des Beschwerdeführers schließlich immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf, wobei hiezu im Detail auf die Ausführungen unter Punkt 3.4. des Erkenntnisses verwiesen wird. Angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers war im Übrigen die Auseinandersetzung mit spezifischen länderkundlichen Fragestellungen einschließlich diesbezüglicher Feststellungen wie unter Punkt 3.4. des Erkenntnisses dargelegt nicht erforderlich.
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