BVwG L517 2129587-1

L517 2129587-1Bundesverwaltungsgericht21.09.2016

Regest

Beschäftigungsbewilligung, Bescheidbegründung, Regionalbeirat,<br/>Zustimmungserfordernis

Gesamter Gesetzestext

BVwG L517 2129587-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L517.2129587.1.00

Spruch

L517 2129587-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern XXXX und XXXX als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Geschäftsstelle XXXX, vom 03.06.2016, Zl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und in nichtöffentlicher Sitzung und anschließender Verkündung gemäß § 29 Abs 2 VwGVG am 21.09.2016 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF, iVm § 2, § 4 Abs 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl Nr 218/1975 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz

(B-VG), BGBl Nr 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

21.04. 2016 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge bP) auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX (Staatsangehörigkeit Bosnien-Herzegowina) für die berufliche Tätigkeit als Malerhelfer beim AMS XXXX (in Folge belangte Behörde bzw bB)

25.04. 2016 – Schreiben der bB an die bP betreffend Ersatzkräfte

28.04. 2016 – Vermittlungsauftrag bezüglich Ersatzkraftverfahren für XXXX der bP an die bB

03.05. 2016 – Auftragsbestätigung der bB an die bP

12.05. 2016 - Texteintrag der bB

17.05. 2016 – BewerberInnenliste der bB an die bP

23.05. 2016 – Parteiengehör

23.05. 2016 - Texteintrag der bB

30.05. 2016 – Texteintrag der bB, negative Entscheidung zur Vorlage im Regionalbeirat

02.06. 2016 – Sitzung Regionalbeirat, negative Entscheidung

03.06. 2016 - Bescheid der bB, zugestellt am 08.06.2016, Ablehnung des Antrages vom 21.04.2016

05.07. 2016 – Beschwerde der bP gegen den Bescheid der bB vom 03.06.2016

08.07. 2016 – Beschwerdevorlage am BVwG

21.07. 2016 – Eingang Protokoll über die 70. Sitzung des Ausschusses für Angelegenheiten nach dem AuslBG beim AMS XXXX am 02.06.2016

21.09. 2016 – mündliche Verhandlung am BVwG

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Am 21.04.2016 stellte die bP bei der bB einen Antrag auf die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX (Staatsangehörigkeit Bosnien-Herzegowina) für die berufliche Tätigkeit als Malerhelfer.

Hierzu übermittelte die bB mit Schreiben vom 25.04.2016 einen Arbeitgeberbrief inklusive Formular Vermittlungsauftrag bezüglich Ersatzkraftverfahren für XXXX und Informationsblatt zur Ausländerbeschäftigung mit nachfolgendem Inhalt an die bP:

"Sie haben einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die obengenannte ausländische Arbeitskraft eingebracht.

Beschäftigungsbewilligungen können nur dann erteilt werden, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt. Das ist insbesondere der Fall, wenn für den Arbeitsplatz keine inländischen oder integrierte ausländische Arbeitskräfte sowie EWR Bürger anstelle der beantragten ausländischen Arbeitskraft vermittelt werden können (dies gilt auch für die befristete Zulassung von ausländischen Arbeitskräften im Rahmen von Kontingenten - hier sind solche Ausländer die bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen oder Niederlassungsfreiheit genießen, zu bevorzugen).

Ob solche Arbeitskräfte (Ersatzkräfte) zur Verfügung stehen, kann aber nur mit Ihrer Hilfe und mit Ihrem Einverständnis geklärt werden. Wir bieten Ihnen daher an, geeignet erscheinende Bewerber oder Bewerberinnen auszusuchen, die in den kommenden Tagen bei Ihnen vorsprechen würden.

Sie haben Gelegenheit, innerhalb von acht Tagen ab Zustellung dieses Schreibens zu diesem Angebot Stellung zu nehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die sechswöchige Entscheidungsfrist gehemmt. Sollten Sie eine Vermittlung von geeigneten Bewerbern ohne nachvollziehbare Begründung ablehnen, wäre eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht erfüllt. Das Arbeitsmarktservice behält sich in diesem Fall die Ablehnung des Antrages auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung vor."

Mit Eingang bei der bB am 28.04.2016 retournierte die bP den ausgefüllten Vermittlungsauftrag an die bB.

Am 03.05.2016 übersendete die bB die Auftragsbestätigung an die bP und leitete damit das Ersatzkraftverfahren für die Beschäftigungsbewilligung von XXXX ein.

Laut Texteintrag der bB vom 12.05.2016 hat ein Herr XXXX drei Mal angerufen, der Chef hat ihm gesagt, dass er gleich zurückgerufen wird – dieser hat sich aber nie gemeldet.

Am 17.05.2016 übermittelte die bB im Zuge des Ersatzkraftverfahrens eine BewerberInnenliste an die bP mit der Bitte um sofortige Rückmeldung bezüglich Bewerbungen, um die Informationen an das AusländerInnenfachzentrum weiterzuleiten.

Am 23.05.2016 verfasste die bB im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme mit nachfolgendem Inhalt:

"Im Rahmen des anhängigen Verfahrens wird Ihnen zur Kenntnis gebracht: Am 03.05.2016 wurde Ihnen die Auftragsbestätigung über den ADG XXXX per Mail zugesandt, somit wurde das Ersatzkraftverfahren für die Beschäftigungsbewilligung von Herrn XXXX eingeleitet.

Am 17.05.2016 wurde Ihnen das Schreiben bezüglich den Bewerberinnen geschickt. Bis dato haben Sie weder dem Service für Unternehmen, noch dem Ausländerinnenfachzentrum eine Stellungnahme abgegeben.

Auf Grund der vorliegenden Ergebnisse stehen somit 15 mögliche Ersatzkräfte weiterhin zur Verfügung.

Sie haben Gelegenheit, zu obigen Feststellungen binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Einwendungen anzubringen bzw geforderte Nachweise innerhalb derselben Frist vorzulegen. Sollten Sie diese Möglichkeit nicht wahrnehmen, muss die Entscheidung aufgrund der Aktenlage vorgenommen werden."

Laut Texteintrag der bB vom 23.05.2016 wurden 15 BewerberInnen über die Stelle als Malerhelfer/in schriftlich vom AMS informiert. Die BewerberInnenliste wurde an den DG per Mail am 17.05.2016 versendet. Es kam keine Rückmeldung vom DG retour.

Am 30.05.2016 erfolgte laut Texteintrag der bB eine negative Entscheidung zur Vorlage im Regionalbeirat mit nachfolgender arbeitsmarktpolitischer Stellungnahme des SFU zur Ersatzkraftstellung am 23.05.2016:

" Es wurden 15 BewerberInnen über die Stelle als Malerhelfer/in schriftlich vom AMS informiert. Die BewerberInnenliste wurde an den DG per Mail am 17.05.2016 versendet.

Es kam keine Rückmeldung vom DG retour."

Am 02.06.2016 fand die Sitzung des Regionalbeirates statt. In der Ausschussliste dazu heißt es ua: Die bP hat am 27.05.2016 ein Bewerbungsergebnis von der Ersatzkraft XXXX geschickt, nach der dieser am 23.05.2016 voraussichtlich eingestellt werden soll. Zu allen weiteren 14 Ersatzkräften wurde seitens der bP keine Stellungnahme abgegeben. Aus Sicht des AFZ ist die Beschäftigungsbewilligung nicht zu befürworten. Nach dieser abschließenden Beurteilung fiel die Entscheidung im Regionalbeirat einhellig negativ aus.

Mit 03.06.2016 erging der Bescheid der bB, zugestellt am 08.06.2016, mit dem der Antrag vom 21.04.2016 auf die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX, Staatsangehörigkeit Bosnien-Herzegowina, für die berufliche Tätigkeit als Malerhelfer gemäß § 4 Abs 3 AuslBG abgelehnt wurde. Als Begründung führte die bB an, dass der Antrag auf Beschäftigungsbewilligung dem Regionalbeirat am 02.06.2016 zur Entscheidung vorgelegt wurde. Der Regionalbeirat hat im gegenständlichen Verfahren die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet. Darüber hinaus liegt nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auch keine der sonstigen im § 4 Abs 3 genannten Voraussetzungen vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gleichzeitig übermittelte die bB auch eine Bescheidausfertigung gemäß § 20 Abs 3 AuslBG an XXXX.

Am 05.07.2016 erhob die bP durch ihren ausgewiesenen Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid der bB vom 03.06.2016 mit nachfolgendem Inhalt: "Der Bescheid wird in seiner Gesamtheit als unrichtig bekämpft:

Geltend gemacht wird der Beschwerdegrund der mangelhaften Bescheidbegründung:

Nach § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dabei ist die Behörde verpflichtet, in der Begründung des Bescheides in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und auf welche Erwägungen sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen. Dieser Rechtspflicht nicht entsprechend gestaltete Bescheide werden nicht nur dem Sinn und Zweck der §§ 58 und 60 AVG nicht gerecht, sondern hindern im Falle seiner Anrufung auch den Verwaltungsgerichtshof, seiner Rechtskontrollaufgabe, insoweit zu entsprechen, als nicht oder unzureichend begründete Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 9. Oktober 2006, ZI. 2005/09/0116). Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht. Ihm ist insbesondere nicht zu entnehmen, von welchen konkreten (allenfalls auch negativen) Feststellungen die Behörde bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist und auf welchen Erwägungen ihre Beweiswürdigung beruht. Eine Auseinandersetzung mit den Ermittlungsergebnissen einschließlich jener Aktenteile, die Grundlage des Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses gewesen waren, hat nicht stattgefunden. Es wäre in diesem Sinne Sache der Erstbehörde gewesen, konkret und in substanzieller Weise im angefochtenen Bescheid darzutun, auf welche konkreten beweiswürdigenden Überlegungen sich die Schlussfolgerung stützt, dass der Antrag vom 21. April 2016, auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX, Staatsangehörigkeit Bosnien-Herzegowina, für die berufliche Tätigkeit als Malerhelfer, abzuweisen war.

Eine Überprüfung dieser bzw überhaupt der Überlegungen durch den Verwaltungsgerichtshof ist damit nicht möglich.

Es werden im gegenständlichen Ablehnungsbescheid unter dem Passus "Begründung" lediglich die nach Ansicht der belangten Behörde relevanten Gesetzesbestimmungen aufgezählt und vermeint die Behörde, dass bereits aufgrund dieser spruchgemäß negativ zu entscheiden gewesen wäre. Eine fundierte Begründung im Sinne des Gesetzes (AVG) findet sich im gegenständlichen Bescheid jedoch nicht, weshalb dieser mit einer Rechtswidrigkeit behaftet ist und die Aufhebung zur Folge haben muss.

Es werden daher gestellt nachstehende

Anträge:

Es wolle der Beschwerde stattgeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden, dass dem Antrag vom 21. April 2016, auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX, Staatsangehörigkeit Bosnien-Herzegowina, für die berufliche Tätigkeit als Malerhelfer, stattgegeben wird.

In eventu wolle der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Erledigung und Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen werden.

Jedenfalls aber möge eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt werden."

Am 08.07.2016 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG und am 21.07.2016 reichte die bB das Protokoll über die 70. Sitzung des Ausschusses für Angelegenheiten nach dem AuslBG vom 02.06.2016 ein.

Am 21.09.2016 fand die mündliche Verhandlung am BVwG statt. Diese nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:

" Der zugrunde liegende Akt ist allen bekannt. Da keine Einwendungen vorliegen, erklärt der VR die Aktenteile betreffend das Verfahren zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.

Auf eine weitere Erörterung sowie Verlesung des Akteninhalts wird seitens der Parteien und Beteiligten ausdrücklich verzichtet.

Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.

Seitens des BehV wurde nach Erörterung des Verfahrensganges eine für die bP relevante Information hinsichtlich Möglichkeit der Beschäftigung des Hrn. XXXX dem Gericht mitgeteilt. Auf Grund dieser doch sehr relevanten Information welche möglicherweise zu einer raschen Beendigung des Beschwerdeverfahrens führen könnte wurde die Verhandlung zur Beratung zwischen BehV und BF kurz unterbrochen.

Es erfolgt eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter (§ 26 VwGVG).

Verhandlung wird fortgeführt.

Beginn der Befragung

Die P / RV gibt an, dass ihr der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt ist und sie die Beschwerde und darin gestellten Anträge aufrechterhält.

RV der XXXX: "Zunächst möchte ich auf die schriftlichen Ausführungen verweisen, der bekämpfte Bescheid ist schlichtweg so mangelhaft begründet, dass eine inhaltliche Überprüfung der Richtigkeit des Bescheides schlichtweg nicht möglich war. Diese wird auch dadurch erhellt, dass die Behörde es unterlassen hat, den SV wie heute vorgetragen festzustellen. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und der SV umfassend festzustellen. Auf Grund der festgestellten SV ist eine neue Entscheidung zu treffen. Ich beantrage daher die Aufhebung und schon jetzt den Zuspruch des Beschwerde- und Verhandlungsaufwandes. Danke."

Hr. XXXX gibt an: "Ich verfüge über ein Visum auf 5 Jahre. Ich habe nicht die Absicht auf Kosten des österr. Staates zu leben. Ich bin hier her gekommen um zu arbeiten. Meine Gattin hat gearbeitet, derzeit ist sie im Krankenstand, sie hat Brustkrebs. Und bezieht derzeit nur ein Einkommen von 600 Euro / monatl. Diese Situation endet nicht mit dem heutigen Tag, es wird noch einige Zeit bestehen. Sie hat mir angeboten, nicht hier zu bleiben, sondern dass ich nach Hause gehen soll. Sie hat auf meine Situation Bedacht genommen, dass ich jetzt arbeitslos bin. Sie hat mir angeboten, ich müsse nicht bei ihr sein, sie ist aber einem schwierigen Zustand und habe mich entschlossen hier zu bleiben. Hier bedeutet in Österreich, die Arbeitsstätte XXXX. Die Gattin und ich wohnen im gemeinsamen Haushalt. Meine Aufgabe ist hier eine Lebensgrundlage zu schaffen. Ich möchte dem österr. Staat nicht zur Last fallen."

Anmerkung bei Rückübersetzung: Meine Gattin ist krank, aber sie arbeitet trotzdem.

BehV: Ist es die Adresse XXXX?

P: Ja.

VR: Seit wann haben Sie den Aufenthaltstitel bzw. endet dieser?

P legt Aufenthaltskarte Nr. XXXX vor.

Ausgestellt: XXXX Ende: XXXX

BehV: Auf der Aufenthaltskarte steht Bosnien-Herzegowina?

P: Ja, ich bin Staatsbürger von Bosnien-Herzegowina, meine Gattin ist Kroatin.

BehV hat derzeit keine weiteren Angaben.

VR stellt fest: Seitens der bP wird ausgeführt, dass eine mangelhafte SV-Erhebung durchgeführt wurde.

BehV: Aus unserer Sicht ist der Ablehnungsgrund die Nichteinhelligkeit des Regionalbeirates die lt. Gesetz nicht begründet werden muss. Es sind auch keine anderen besonderen Voraussetzungen erfüllt.

LR haben derzeit keine weiteren Fragen.

VR: Das Verfahren zur Ablehnung: Wie viele Personen haben sich tatsächlich beworben.

RV: Dazu kann ich nichts angeben. Nachdem es im Bescheid nicht enthalten ist, habe ich es mit meinen Mandaten nicht erörtert.

VR fasst zusammen: Es gibt einen Bescheid der bekämpft wird, wegen Mangelhaftigkeit und lt. Behörde ist eine nähere Begründung auf Grund des Gesetztes nicht notwendig.

BehV: Lt. Ausschussprotokoll ist ersichtlich, dass alle Regionalbeiräte negativ entschieden haben. Es wird sich bei weiteren Ermittlungen nichts ändern. Es liegen keine besonderen Voraussetzungen vor. Der Bescheid ist kurz ausgeführt entspricht aber dem SV.

VR: Ist Ihnen das Protokoll bekannt?

RV: Nein.

VR: Möchten Sie noch etwas angeben?

Hr. XXXX: Ich habe nichts mehr anzugeben.

LR haben keine weiteren Angaben.

Verhandlung wird zur Beratung des Senates unterbrochen. (10:30 Uhr bis 11:00 Uhr)."

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister sowie aus den sonstigen relevanten Unterlagen.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung und der dazu erstellten Unterlagen.

Der oben unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung und der dazu erstellten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes und der am 21.09.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung ist das ho Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )".Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Insoweit die bP die mangelhafte Bescheidbegründung rügt, sei auf die Ausführungen unter 3.5. zu verweisen.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

In Anwendung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 20f AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

Gemäß § 20f Abs 5 AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.1. im Generellen und die unter Pkt 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß § 21 leg AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.

Gemäß § 4 Abs 1 AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs 2 lit a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,

2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,

3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,

4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,

5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,

6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,

7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,

8. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt und

9. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung

a) einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder

b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,

es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist.

Gemäß Abs 3 leg cit darf die Beschäftigungsbewilligung dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs 1 und 2 nur erteilt werden, wenn

1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder

2. bis 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

5. der Ausländer gemäß § 5 befristet beschäftigt werden soll oder

6. der Ausländer Schüler oder Studierender ist (§§ 63 und 64 NAG) oder

7. der Ausländer Betriebsentsandter ist (§ 18) oder

8. der Ausländer Rotationsarbeitskraft ist (§ 2 Abs 10) oder

9. der Ausländer gemäß § 57 AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder

10. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs 4 AÜG bzw § 40a Abs 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung gemäß § 16a AÜG bzw § 40a Abs 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des § 16 Abs 4 Z 1 bis 3 AÜG bzw § 40a Abs 2 Z 1 bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder

11. der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist oder

12. der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl Nr 609, hat oder

13. der Ausländer nicht länger als sechs Monate als Künstler (§14) beschäftigt werden soll oder

14. der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Abs 4 angehört.

3.5. Insoweit von der bP durch ihren Vertreter im Zuge der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung mangelhafte Bescheidbegründung der bB unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH 2005/09/0116 vom 09.10.2006 eingewendet wird, sei anzumerken, dass der Ansicht der bP teilweise gefolgt werden kann, als es für eine den §§ 58 und 60 AVG entsprechende Begründung eines Bescheides erforderlich ist, den von der Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt, unzweideutig in eigenen Worten festzustellen (vgl VwGH 16.11.2012, 2012/02/0203; VwGH 09.10.2014, 2013/02/0269) und der in Beschwerde geführte Bescheid der bB eher mit einer knapp gehaltenen Begründung ausgestattet ist. Dem Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß §§ 58 Abs 2 und 60 iVm § 67 AVG liegt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dann vor, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung derselben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (VwGH 17.04.1996, 95/21/0297, mit Hinweis auf E 14.11.1980, 753/78; vgl auch VwGH vom 20.05.2015, Ra 2014/09/0041).

Unter Berücksichtigung der Jurisdiktion wäre die bB im gegenständlichen Fall aber auch bei vorbildlicher Begründung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keinem anderen Ergebnis im Spruch gekommen, zumal die bP auf das Schreiben das Parteiengehör betreffend keine Stellungnahme abgegeben hat und von der bB auf das wesentliche Element hinsichtlich § 4 Abs 3 AuslBG, nämlich dass der Regionalbeirat die Erteilung der Bewilligung nicht einhellig befürwortet hat, sehr wohl eingegangen und Bezug genommen wurde.

Überdies sei darauf zu verweisen, dass eine Begründungspflicht für Entscheidungen des Regionalbeirates auch gesetzlich nicht vorgesehen ist. Hierzu ist auf die Entscheidung des VfGH zur inhaltlich annähernd gleichen Bestimmung zu verweisen, wonach es sich bei der nach § 4 Abs 6 lit a AuslBG genannten Voraussetzung, dass der zuständige Verwaltungsausschuss einhellig die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung zu befürworten hat, um eine Tatbestandsvoraussetzung handelt, deren Vorliegen von der belangten Behörde zwar wahrzunehmen, nicht aber auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen war, weshalb sich die geforderte Begründung erübrigt. Prüfungsgegenstand für den Verwaltungsgerichtshof ist ausschließlich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde, in welchem unbestritten davon ausgegangen wurde, dass der Regionalbeirat keine einhellige Befürwortung des Antrages der beschwerdeführenden Partei ausgesprochen hat (vgl VfGH E 12.10.1990, G 146/90, V211/90, VfSlg 12506 und auch VwGH vom 6.11.2006, Zl 2005/09/0100; VwGH vom 15.09.2011, Zl 2011/09/0017).

Letztendlich war daher die mangelhafte Bescheidbegründung, bezugnehmend auf die dazu ergangene Judikatur, nicht geeignet, den in Beschwerde gezogenen Bescheid der bB mit Rechtswidrigkeit zu behaften. Dieser ist nicht nur betreffend Spruch, sondern auch betreffend Begründung nachvollziehbar und schlussfolgernd kontrollierbar.

Dies erfüllt nach dem VwGH in Summe die Mindestanforderung einer Begründung, weshalb der bP in diesem Beschwerdepunkt nicht gefolgt werden kann.

3.6. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Aufgrund des im Zuge der Beschwerde der bP vom 05.07.2016 gestellten Antrages auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde diese am 21.09.2016 am BVwG abgehalten.

3.7. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.

Die grundsätzliche Bestimmung betreffend Beschäftigungsbewilligung erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht gegeben waren.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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