L508 2108417-1•BVwG L508 2108417-1
L508 2108417-1Bundesverwaltungsgericht21.09.2016
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Konversion, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse, Religion,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, vage Mutmaßungen, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung
L508 2108417-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2015, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, welcher zum Zeitpunkt der Asylantragstellung und des erstinstanzlichen Verfahrens noch minderjährig war und der Volksgruppe der Rajput zugehörig ist, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 1).
2. Im Rahmen der Erstbefragung am 17.01.2014 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt zu Protokoll, dass sein Schullehrer Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Marjai gewesen sei. Dieser habe ihn überredet, auch zur Religionsgemeinschaft der Marjai zu konvertieren. Seine Familie sei sunnitisch. Als sein Vater von der Konversion erfahren habe, sei dieser sehr zornig gewesen und sei es zum Streit gekommen. Bei diesem Streit habe ihn sein Vater geschlagen. Daraufhin hätte er sein Elternhaus verlassen und sei er nach Sialkot gereist. Dort hätte er in einem Hotel als Tellerwäscher gearbeitet. Sein damaliger Chef sei ebenfalls ein Marjai und ein Bekannter seines Schullehrers gewesen. Sein Chef habe zu ihm gesagt, dass ihn sein Vater eventuell in Sialkot finden könnte. Bei einer Rückkehr hätte er Angst vor seiner Familie, da er zur Religionsgemeinschaft der Marjai konvertiert sei (AS 43).
3. Im Rahmen einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 21.05.2014 (AS 101 - 107) führte der BF aus, dass er seinen Heimatort verlassen hätte, um in Sialkot zu arbeiten. Nachdem er sein Heimatdorf verlassen hätte, sei er nie wieder dorthin zurück und hätte seine Eltern nicht mehr gesehen.
Sein Lehrer sei ein Marjai gewesen und habe zu ihm gesagt, dass er deren Bücher lesen solle. Die Bücher hätten ihm gut gefallen. Als sein Vater dies bemerkt habe, sei er geschlagen worden und dann weggelaufen. Um 23 Uhr sei er wieder zurückgekommen. Sein Vater habe ihn in der Folge gefragt, warum er zurückgekommen sei und geschlagen. Dann habe sein Vater eine Pistole genommen und seine Mutter gemeint, er solle weglaufen. Der Lehrer habe ihn dann nach Sialkot geschickt, wo er gearbeitet habe. Seine Eltern hätten nach zwei Monaten seinen Arbeitsort herausgefunden. Seine Eltern seien zu seiner Arbeitsstelle gekommen und hätten seine Rückkehr verlangt. Der Hotelbesitzer habe gesagt, dass er nicht da sei. Seine Eltern seien immer wieder - manchmal auch mit seinen Onkeln - dorthin gekommen. Der Hotelbesitzer habe gesagt, dass er weggehen solle, denn er könnte ihn nicht immer verstecken.
In der Folge wurden dem BF Fragen zur Religionsgemeinschaft der Marjai gestellt und führte der BF aus, dass diese auch Muslime seien, aber von den Sunniten nicht in Ruhe gelassen werden würden. Die Marjai seien unter keinem anderen Namen bekannt. Diese hätten einen eigenen Propheten. Bei den Sunniten heiße der Prophet Hazrat Mohammad und bei den Marjai Hazrat Ali. Wann diese gelebt hätten, wisse er nicht. Ebenso wenig wisse er, welche Bücher er gelesen habe.
Insoweit dem BF unwohl war, wurde die Einvernahme vor dem BFA unterbrochen. Da es der Vertrauensperson des BF nicht gelang, den BF zu beruhigen, wurde beschlossen die Einvernahme abzubrechen.
Im Übrigen brachte der BF zu Beginn der Einvernahme eine Bestätigung über einen Alphabetisierungskurs vom 15.05.2014 (AS 111), eine Teilnahmebestätigung "Basis - Bildung - Los! - Grundkurs 1 (31.03.2014 - 08.05.2014) (AS 113, 115) und Inhalte des Kurses (AS 117) sowie drei Fotos, die den BF bei einer gemeinnützigen Arbeit zeigen (AS 119 - 121), in Vorlage.
4. Am 05.06.2014 wurden von Seiten des BF eine ärztliche Bestätigung bezüglich einer medikamentösen Therapie (AS 143) und eine psychotherapeutische Stellungnahme (AS 133 - 141) in Vorlage gebracht.
5. Nach einem entsprechenden Auftrag seitens des BFA wurde ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten (AS 149 - 175) erstellt. Es wurde festgestellt, dass der BF an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion leidet. Der BF sei zeitlich, örtlich, situativ und zur Person derart orientiert, dass er in der Lage sei, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit des Krankheitsbildes sei nicht auszugehen. Im Falle einer Überstellung des BF nach Pakistan sei eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich, da in diesem Falle der Wunsch in Österreich bleiben zu dürfen nicht erfüllt werden würde. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht bestehe im Falle einer Überstellung aber nicht die reale Gefahr, dass der BF aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte.
6. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem BFA am 28.07.2014 (AS 189 - 193) stellte der BF zunächst klar, dass es sich bei den Marjai um die Ahmadis handle. Er sei als Sunnit geboren worden. Sein Lehrer sei Ahmadi gewesen und habe ihn dieser unterrichtet. Es habe ihm gefallen und deshalb sei er eingetreten. Sein Lehrer habe alle Schüler eingeladen, aber nur drei oder vier hätten die Bücher gelesen.
Befragt, wie er den Ahmadis beigetreten sei, gab der BF zu Protokoll, dass sein Lehrer gesagt habe, dass Mirza Ghalib Ahmadi der letzte Prophet sei und er an ihn glauben solle. Es habe eine kleine Feier gegeben, bei der zwölf Personen (Lehrer und elf Freunde von diesem) anwesend gewesen seien. Nach seinem Eintritt hätten sie gemeinsam gebetet und gegessen.
Nach dem Leben der beiden Propheten befragt, erwiderte der BF, dass Mirza Ghalib Ahmadi 1905 gestorben sei. Dieser habe im Leben die Leute in dieser Religion unterrichtet, in Sialkot gelebt und friedlich versucht, die Religion zu verbreiten. In anderen Religionen würden die Leute unter Druck gesetzt und geschlagen werden. Ansonsten wisse er nichts über ihn. Mohammad Ali sei auch ein Prophet gewesen und habe auch Leute eingeladen. Dieser sei in Kerbala getötet worden. Wann wisse er nicht.
Der große Unterschied zwischen dem sunnitischen Islam und dem Glauben der Ahmadis bestehe darin, dass es für die Sunniten keinen Propheten nach Mohammad gebe. Für die Ahmadis sei Mirza Ghalib Ahmadi der letzte Prophet und der Imam Mahdi. Für die Sunniten komme der Imam erst.
Die Leute - auch seine Eltern - hätten gewusst, dass sein Lehrer Ahmadi sei. Zunächst antwortete der BF auf die Frage, ob es jemals Übergriffe gegen seinen Lehrer gegeben habe: "Was ich weiß, war mein Lehrer immer Ahmadi, seine Eltern auch, mehr weiß ich nicht." Erst auf eine entsprechende Wiederholung der Frage erwiderte der BF, dass sein Lehrer auch mehrmals angegriffen worden sei und stellte aber schließlich klar, dass sie vor ca. drei Jahren eine Versammlung gehabt hätten, bei der sie von den Sunniten angegriffen worden seien.
Auf die konkretisierende Frage, warum er die Religion gewechselt habe, da der einzige Unterschied darin bestehe, dass es noch einen Propheten gegeben habe, von dem er wisse, dass dieser 1905 gestorben sei und die Religion verbreitet habe, gab der BF zu Protokoll: "Ich bin begeistert von der Religion und ich weiß, dass Mirza Ghalib Ahmadi der Imam Mahdi ist."
Am meisten habe ihm gefallen, dass die Ahmadis sehr friedlich seien.
Auch diese Einvernahme konnte nicht zu Ende geführt werden. Während einer Zigarettenpause brach der BF im Stiegenhaus zusammen. Die Rettung wurde verständigt und der BF in das AKH Linz eingeliefert.
7. Im Rahmen einer Stellungnahme zum neurologisch-psychiatrischen Gutachten (AS 245) wurde zunächst ausgeführt, dass der BF nach einem zweitägigen Aufenthalt in der Landeskinderklinik Linz wieder entlassen werde haben können. Dieser werde mit psychotherapeutischer Begleitung in einem Jugendwohnhaus betreut. Der Stellungnahme sei ein Kurzarztbrief der Landeskinderklinik vom 29.07.2014 (AS 247) beigeschlossen, woraus ersichtlich sei, dass sehr wohl eine posttraumatische Belastungsstörung (zusätzlich: emotionale Störung, Anpassungsstörung und nichtepileptisches Anfallsgeschehen-klinisch) diagnostiziert worden sei. Zum neurologisch-psychiatrischen Gutachten sei anzumerken, dass dieses sowohl fachlich als auch formal als mangelhaft anzusehen sei und nicht den tatsächlichen Gesundheitszustand des BF widerspiegle, was sich auch aus dem bereits erwähnten Arztbrief ergebe. Bezüglich der Begründung der Mangelhaftigkeit des Gutachtens werde auf die Ausführungen des den BF betreuenden Psychotherapeuten (AS 249 - 253) verwiesen. Der Umstand, wonach der BF im Zuge der nicht einmal einstündigen Begutachtung von Prim. Dr. XXXX keine auffälligen Symptome gezeigt habe, sage grundsätzlich nichts über seine tatsächliche Problematik aus. Wie sich anlässlich der letzten Befragung am 28.07.2014 (bzw. auch schon bei der Einvernahme am 21.05.2014) gezeigt habe, könne sein Zustand von einem durchaus orientierten und angepassten Verhalten sehr schnell in ein klinisch, medizinisch behandlungsbedürftiges Szenario wechseln.
8. Mit Schreiben vom 26.03.2015 (AS 275 - 277) übermittelte der Prim. Dr. XXXX eine Stellungnahme zu den Ausführungen des den BF betreuenden Psychotherapeuten bezüglich der angeblichen Mangelhaftigkeit des von ihm erstatteten Gutachtens.
9. Am 09.04.2015 erfolgte vor dem BFA eine weitere Einvernahme des BF (AS 279 - 283). Hierbei wurde vom BF ausgeführt, dass ihn sein Vater erschießen habe wollen. Er sei von zu Hause weggelaufen und nach Sialkot gegangen. Dort sei er ca. zwei Monate geblieben und hätte in einem Hotel gearbeitet. Sein Chef habe ihm erzählt, dass ihn seine Familie suche.
Woher sein Chef gewusst habe, dass ihn seine Familie suche, wisse er nicht. Er hätte nichts erzählt. Sein Chef habe mit seinem Lehrer Kontakt gehabt, vielleicht habe dieser seinem Chef alles erzählt.
In der Folge verneinte der BF, dass ihn seine Eltern gefunden hätten. In diesem Fall würde er schätzen, dass ihn sein Vater erschieße, da er Ahmadi sei.
Abschließend wurde mit dem BF bzw. dessen gesetzlichen Vertreter vereinbart, dass die Länderberichte zur aktuellen Situation in Pakistan sowie die Anfragebeantwortungen vom 06.05.2013 und vom 26.02.2013 elektronisch unter Setzung einer dreiwöchigen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt werden. Ferner wurde dem gesetzlichen Vertreter die Stellungnahme von Prim. Dr. XXXX zur Kenntnis gebracht.
Zudem brachte der BF im Zuge dieser Einvernahme vor dem BFA einen Ambulanzbefund Psychosomatik des Krankenhauses Steyr vom 28.01.2015 (AS 289 - 291), eine Bestätigung über die Teilnahme am Pflichtschulabschluss-Lehrgang vom 24.03.2015 (AS 285), nochmals die Bestätigung über die Teilnahme an BABILO (AS 287) sowie drei diesbezügliche Teilnahmebestätigungen (AS 293 - 297) vor.
10. Im Rahmen einer Stellungnahme (AS 301 - 303) zu den übermittelten Länderfeststellungen wurde ausgeführt, dass diese grundsätzlich zur Kenntnis genommen werden würden. Diese würden das Vorbringen des BF insofern unterstützen als daraus hervorgehe, dass die Lage der Ahmadi in Pakistan von schweren Belastungen und Gefahren gekennzeichnet sei. Es werde betont, dass die Religionsfreiheit massiven Einschränkungen unterliege. (Verdächtige) Anhänger bzw. Interessierte dieser religiösen Minderheit laufen Gefahr, durch extremistische religiöse Gruppen Angriffen bzw. Anschlägen zum Opfer zu fallen. Zudem würden die Länderfeststellungen bzw. die Anfragebeantwortung ergeben, dass der pakistanische Staat nicht in der Lage bzw. gewillt sei, vor nichtstaatlicher Verfolgung - etwa durch religiöse Gruppen oder Privatpersonen/ Familie - zu schützen. Vielmehr sei auch von staatlicher Seite mit Diskriminierungen zu rechnen bzw. drohen Verfahren der Blasphemie.
Die Situation für Rückkehrer stelle sich insbesondere ohne die Einbindung in eine großflächige und weitverzweigte Familienstruktur als unzumutbar dar, so auch keine staatlichen Wiedereingliederungshilfen oder sonstigen Sozialleistungen den Rückkehrer sichern würden.
Dem minderjährigen BF drohe in Pakistan Verfolgung aus religiösen Gründen. Insbesondere durch das fehlende familiäre, soziale Netz sowie der nicht gesicherten (medizinischen) Versorgung würde er - vor allem im Hinblick auf sein junges Alter und seinen psychischen Gesundheitszustand - im Falle einer Rückkehr nach Pakistan in eine aussichtslose Lage geraten, wodurch ihm daher zumindest jedenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei.
11. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.05.2015 (AS 305 - 469) wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt (AS 448 - 452).
12. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 03.06.2015 Beschwerde (AS 537ff) an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
12.1. Zunächst wurde beantragt, den hier angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und dem BF gemäß § 3 AsylG Asyl zu gewähren; in eventu für den Fall der Abweisung der Beschwerde gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan zuzuerkennen und den Spruchpunkt III. aufzuheben; festzustellen, dass eine erlassene Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und daher feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung / plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vorliegen und dem BF daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu erteilen sei; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und zur Durchführung eines erneuten Verfahrens und Erlassung eines Bescheides gemäß 28 Abs. 3 und / oder 4 VwGVG (§ 66 Abs. 2 AVG) an das Bundesamt zurückzuverweisen; jedenfalls zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens gem. § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
12.2. In der Folge wurde moniert, dass das BFA gegen die von § 18 AsylG determinierten Ermittlungspflichten verstoße. Hätte das BFA seine Ermittlungspflichten erfüllt, könnte es zum Ergebnis kommen, dass der BF einer asylrelevanten Verfolgung iSd der GFK ausgesetzt sei. Im Rahmen der getroffenen Feststellungen und vorgenommenen Beweiswürdigung sei auf das Kernvorbringen des BF nicht im hinreichenden Ausmaß eingegangen worden. Dies wäre jedoch dringend geboten, um eine ganzheitliche Würdigung seines individuellen Vorbringens unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, seiner persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei Letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten verlange, ordnungsgemäß vornehmen zu können. Es sei für den BF keineswegs nachvollziehbar, wie das BFA feststellen habe können, dass ihm keine asylrelevante Verfolgung drohe und eine Verfolgung aus Gründen der Religion nicht festgestellt werden habe können.
12.3. Das BFA irre sich, wenn es vermeine, dass die Angaben des BF massiv widersprüchlich, nicht plausibel und unschlüssig gewesen seien. Vorab sei auf die unterschiedlichen Zwecke der polizeilichen Erstbefragung und der Einvernahmen beim BFA nach der Zulassung des Verfahrens in Österreich, die die Erstbehörde in ihren Feststellungen verkenne, hingewiesen (zum Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung vgl. auch bereits VfGH 27.6.2012, U98/12, unter Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, RV 952 XXII. GP, S. 44). Daraus ergebe sich auch, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen seien.
Zudem seien bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit und hinsichtlich des Maßstabes an die Detailliertheit des Vorbringens das Alter und der Entwicklungsstand des Antragstellers entsprechend zu berücksichtigen. Diesbezüglich werde auf folgende Judikatur verwiesen: VfGH U98/12, 27.06.2013, VfGH U1343/2012, 26.06.2013, BVwG W142 1421635-1, 18.09.2014, BVwG W229 1426801-1, 30.06.2014 und AsylGH D3 405993-1/2009, 02.03.2011.
12.4. Das BFA kreiere einen "Widerspruch" (Seite 145 des angefochtenen Bescheides), in dem es dem BF vorwerfe, im Zuge seiner Erstbefragung angegeben zu haben, dass ihm sein Arbeitgeber gesagt hätte, dass in Sialkot die Möglichkeit bestünde, dass ihn sein Vater finden könnte und er deshalb ausreisen sollte, und demgegenüber in den darauffolgenden Einvernahmen angegeben hätte, dass seine Eltern nach zwei Monaten herausgefunden hätten, wo er wäre, und diese zu seiner Arbeitsstelle gekommen wären und nach ihm gesucht hätten. Weiters werde ihm vorgehalten, demgegenüber in der Einvernahme vom 09.04.2015 wiederum angegeben zu haben, dass ihn seine Eltern nicht gefunden hätten. Es liege insofern kein Widerspruch vor - und schließen diese Angaben einander nicht aus -, als ihm hier das BFA begrifflich Falsches unterstelle. Mit der Aussage, dass ihn seine Eltern nicht gefunden hätten, sei gemeint, dass ihn diese nicht persönlich aufgegriffen hätten. So schließe dies aber nicht aus, dass diese seine Arbeitsstelle herausgefunden und aufgesucht hätten. Auch mit der Angabe, dass sein Arbeitgeber gemeint habe, dass ihn sein Vater finden könnte und er daher ausreisen solle, sei gemeint, dass ihn diese persönlich aufgreifen könnten, so schließe dies aber nicht aus, dass diese bereits seine Arbeitsstelle in Sialkot herausgefunden und nach ihm gefragt hatten. Insofern seien seine Angaben nicht widersprüchlich.
Des Weiteren halte ihm die belangte Behörde vor, dass es keinesfalls glaubhaft wäre, dass ein Lehrer in einer Schule derart offen für die Ahmadiyya missionieren könne und es andererseits eine derartige Reaktion auf seinen angeblichen Religionswechsel gebe (Seite 146 des angefochtenen Bescheides). Dem sei entgegengehalten, dass er - wie auch von der belangten Behörde im Bescheid (Seite 145) selbst festgehalten - angegeben habe (siehe Einvernahme vom 28.07.2014), dass sein Lehrer mehrfach angegriffen worden sei. Der Vorhalt der belangten Behörde sei daher in keinster Weise nachvollziehbar und schlüssig. Zudem sei es durchaus nachvollziehbar, dass er - wie er schon in der Einvernahme vom 28.07.2014 dazu angegeben habe - nicht abschließend Bescheid darüber wisse, was seinem Lehrer eventuell damals sonst noch an Vorfällen geschehen sei bzw. seit dem Verlassen seines Heimatdorfes bzw. seit seiner Flucht aus Pakistan geschehen sei.
Die belangte Behörde halte ihm ein "lediglich als rudimentär" zu bezeichnendes Wissen bezüglich des Ahmadiyya-Glaubens und widersprüchliche Angaben diesbezüglich vor. Hier werde auf die bereits oben angeführte Judikatur verwiesen, wonach das junge Alter bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit entsprechend zu berücksichtigen sei und aufgrund gewisser widersprüchlicher Angaben und Ungereimtheiten nicht gleich die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist.
Der dem BF vorgehaltene "eklatante Widerspruch" (Seite 147 des angefochtenen Bescheides), dass er zum einen angegeben habe, dass er nur einzelne Seiten erhalten hätte, da sein Lehrer vielleicht Angst gehabt hätte, und zum anderen, dass er alle Schüler eingeladen hätte, aber nur drei oder vier die Bücher gelesen hätten, sei nicht schlüssig und nachvollziehbar.
12.5. Es bestehe für ihn kein effektiver und tatsächlicher Schutz vor der geltend gemachten Verfolgung. Weder die Polizei noch die Gerichte würden in Pakistan effektiv und unabhängig arbeiten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei für ihn nicht gegeben, da er nirgendwo in seinem Heimatstaat in Ruhe und Sicherheit leben könnte.
12.6. Wie die belangte Behörde anführe, stützten sich die Feststellungen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes auf das Gutachten von Prim. Dr. XXXX (Seite 142 des angefochtenen Bescheides). Die belangte Behörde führe dazu aus, dass die Aussagen des Psychotherapeuten in Ausbildung nicht geeignet seien, dem Gutachten von Dr. XXXX fachlich entgegen zu treten (Seite 143 des angefochtenen Bescheides). Es fehle jegliche Begründung bzw. nähere Abwägung, weshalb die belangte Behörde zu diesem Schluss komme und den Aussagen des Psychotherapeuten in Ausbildung jegliche Eignung abspreche. Die Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung vom 13.03.2014 sowie die dieser Stellungnahme beigelegten Ausführungen des Psychotherapeuten in Ausbildung vom 02.07.2014, worin die Mangelhaftigkeit des Gutachtens von Dr. XXXX aufgezeigt werde, würden zum integrierten Bestandteil dieser Beschwerde gemacht.
Gemäß § 45 Abs. 2 und § 60 AVG ergebe sich die Verpflichtung zur Bescheidbegründung. Auch bezüglich der Beweiswürdigung habe die Behörde Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und darzulegen, welchen Argumenten sie aus welchem Grund größeres Gewicht beimesse (vgl. VwGH 2.3.1992, B390/91). Sie habe darzulegen, auf welche Ermittlungen und Überlegungen sie ihre Entscheidung stütze (VwGH 28.1995, 94/19/0010).
Es sei zudem ausgeführt, dass einem mangelhaften Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden müsse. Unschlüssigkeiten sowie Widersprüchlichkeiten können ohne Gegengutachten aufgezeigt werden.
12.7. Hätte sich die belangte Behörde ordnungsgemäß mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt und ihm dennoch kein Asyl gewährt, hätte es zum Ergebnis kommen müssen, dass ihm in seinem Heimatstaat, ein reales Risiko ("real risk") einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK drohe. Es werde weiters darauf hingewiesen, dass er im Hinblick auf die schlechte Sicherheitslage in Pakistan, im Falle einer Rückkehr in eine völlig aussichtslose Lage, in derer ihm niemand helfen könnte, geraten würde. In diesem Zusammenhang werde auf die partielle Reisewarnung vom Außenministerium verwiesen (Stand 03.06.2015 (Unverändert gültig seit: 30.03.2015)).
12.8. Die belangte Behörde habe keine konkreten und hinreichend aktuellen Feststellungen zu seiner engeren Herkunftsregion getroffen. Zum Anreiseweg seien in der rechtlichen Beurteilung keine konkreten Feststellungen getroffen. Es sei auch nicht ausreichend ermittelt worden, wo sich seine Familie aktuell befinde und inwiefern er tatsächlich bei seiner Familie unterkommen könnte, ob sie ihn auf Grund ihrer persönlichen Verhältnisse überhaupt entsprechend potentiell unterstützen könnten und ob seine Lebensgrundlage gesichert sei. Somit sei die belangte Behörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage nicht mit der gebotenen Sorgfalt und Genauigkeit vorgegangen und habe die Sachlage nicht ausreichend erhoben. Das Prozedere der belangten Behörde verstoße somit gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten.
12.9. Wie das BFA zur Feststellung gelangen habe können, dass eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, bleibe auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen der Behörde nicht nachvollziehbar und erscheine im Ergebnis unrichtig. In dieser Hinsicht habe die belangte Behörde die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung nur unzureichend geprüft und von ihrem Ermessen rechtswidrig Gebrauch gemacht.
12.10. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
13. Da der Bescheid des BFA vor rund 14 Monaten erlassen wurde, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 27.07.2016 gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen zur Islamischen Republik Pakistan zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zur Islamischen Republik Pakistan (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 - das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die Feststellungen des BAA nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl:
2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. § 45 AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor.) .
Gleichzeitig wurde der BF, binnen selbiger Frist, um Bekanntgabe ersucht, ob sich hinsichtlich seines Privat- oder Familienlebens in Österreich seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Änderungen ergeben haben bzw. aufgefordert seine derzeitige Lebenssituation in Österreich schriftlich darzustellen und gegebenenfalls durch geeignete Bescheinigungsmittel zu belegen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ließ diese Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen.
14. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 11.09.2016 wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass sie in seinem Privatleben viel geändert habe. Nach dem Hauptschulabschluss habe er sich bei einigen Firmen beworben. Am 01.03.2016 habe er in einem Restaurant mit einer Kochlehre begonnen. Seit 06.09.2016 besuche er die Berufsschule. Auch habe er den Moped-Führerschein gemacht und besitze er ein Moped. Zu den Länderfeststellungen gab der BF keine Stellungnahme ab
15. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
16. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde sowie des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:
2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Rajput an und erreichte spätestens am 13.07.2015 die Volljährigkeit.
Die Identität des Antragstellers konnte mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten nicht festgestellt werden.
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat und seinem Wohnort, sowie des Umstandes, dass der Antragsteller für Pakistan gebräuchliche Sprachen spricht sowie aufgrund seiner Kenntnisse über Pakistan ist festzustellen, dass es sich bei ihm um einen pakistanischen Staatsangehörigen handelt.
Seine Eltern, mehrere Geschwister, Onkel und Tanten leben nach wie vor ohne erkennbare Schwierigkeiten in Pakistan.
Die von ihm vorgebrachten Ausreisegründe (Verfolgung und Bedrohung durch seine Familie wegen seines Interesses für die Religionsgemeinschaft der Ahmadi) wird mangels Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. dessen Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr nach Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde.
Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden.
Beim BF wurde Mitte 2014 eine emotionale Störung, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Anpassungsstörung und ein nichtepileptisches Anfallsgeschehen-klinisch sowie zuletzt Anfang 2015 eine Traumafolgestörung mit dissoziativen und impulsiv-aggressiven Elementen diagnostiziert. In seiner Stellungnahme vom 11.09.2016 wurden keine gesundheitlichen Probleme vorgebracht.
Eine akute lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers, welche eine Überstellung nach Pakistan gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jedenfalls nicht vor. Auch kann nicht festgestellt werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Pakistan verschlechtern würde.
Der BF besuchte in Pakistan von 2003 bis 2010 die Schule. Der BF verließ Pakistan im Jahr 2011 und reiste über den Iran und die Türkei nach Griechenland. Nach einem längeren Aufenthalt in Griechenland reiste der BF über die sog. Balkanroute Anfang 2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.
Der BF besuchte einen Alphabetisierungskurs und hat am Basisbildungsprojekt "BABILO" teilgenommen. Der BF hat am 22.02.2016 die Pflichtschulabschlussprüfung bestanden Ferner hat der BF ehrenamtlich bei "Steyr putzt" mitgearbeitet. Gemäß seinen Angaben hat befindet er sich seit 1. März 2016 in einem Ausbildungsverhältnis als Kochlehrling. Der BF befindet sich in der Grundversorgung, lebt von staatlicher Unterstützung und ist strafrechtlich unbescholten. Unterstützungserklärungen wurden keine vorgelegt. Letztlich konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Pakistan festzustellen ist.
2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan war insbesondere festzustellen
Der Bundesstaat Pakistan besteht aus den vier Provinzen Punjab, Sindh, Baluchistan, Khyber Pakhtunkhwa (ehemals North West Frontier Province) und den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA). Die pakistanische Verfassung bestimmt, dass die vom Parlament beschlossenen Gesetze in den FATA nur gelten, wenn dies der Präsident explizit anordnet. Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan (die früheren "Northern Areas") und Azad Jammu Kashmir (AJK - "freies Kaschmir"), den auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet. Gilgit-Baltistan hat im September 2009 eine Teilautonomie erhalten. Es war bis dahin von Islamabad aus regiert worden. AJK genießt ebenfalls Autonomie, ist aber finanziell und politisch von der Regierung in Islamabad abhängig (AA 8.2015a).
Die pakistanische Bevölkerung wird vom CIA World Factbook mit Stand Juli 2015 auf über 199 Millionen geschätzt. Pakistan ist damit der siebtbevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 15.9.2015).
Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, der Nationalversammlung und dem Senat. Daneben werden in den Provinzen Pakistans Provinzversammlungen gewählt. Die Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete, von denen 272 vom Volk direkt gewählt werden. 60 Sitze sind für Frauen, 10 weitere für Vertreter religiöser Minderheiten reserviert. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre (AA 8.2015a).
Im April 2010 wurde eine weitreichende Verfassungsreform verabschiedet, die von einem parteiübergreifenden Parlamentsausschuss seit Juni 2009 vorbereitet worden war. Ziel war es, zur Grundgestalt der unter Präsident Zulfikar A. Bhutto 1973 verabschiedeten Verfassung zurückzukehren, die nach zahlreichen Eingriffen der Militärherrscher Zia-ul Haq und Musharraf fast bis zur Unkenntlichkeit verändert worden war. Kernelemente der vorgenommenen Verfassungsänderungen sind eine Stärkung der Position des Ministerpräsidenten bei gleichzeitiger Einschränkung der Machtbefugnisse des Präsidenten, eine Stärkung des Föderalismus durch eine deutliche Ausweitung der Kompetenzen der Provinzen, eine Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz durch ein neues Ernennungsverfahren für die obersten Richter und die Einführung zweier neuer Grundrechte: des Rechts auf Information und des Rechts auf Erziehung (AA 8.2015a).
Die Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen am 11. Mai 2013 war überraschend hoch. Unter den vor den Wahllokalen Wartenden befanden sich ungewöhnlich viele junge Wähler und Frauen (NZZ 11.5.2013). Die mit der Al-Kaida verbündete TTP (Tehrik-e-Taliban Pakistan) hielt die Wahl für unislamisch und hatte für den Wahltag Selbstmordanschläge angekündigt. Die Wahl fand deshalb unter großen Sicherheitsvorkehrungen statt, mehr als 620.000 Polizisten, Paramilitärs und Soldaten waren im Einsatz (DZ 11.5.2013). Im Rahmen der Wahlen verübten die Taliban und andere Gruppen mehr als 150 Terroranschläge, bei denen ca. 170 Menschen getötet und 700 verletzt wurden (BFA 10.2014).
Im Anschluss an die Wahlen wurde eine von der Pakistan Peoples Party (PPP) geführte Regierung von der Pakistan Muslim League-N (PML-N) unter Nawaz Sharif abgelöst. Die PML-N erreichte eine absolute Mehrheit der Mandate. Zweitstärkste Partei in der Nationalversammlung wurde die ehemalige Regierungspartei PPP, dicht gefolgt von der PTI des ehemaligen Cricket-Stars Imran Khan. Die MQM (Muttahida Quami Movement), mit ihren Hochburgen in den beiden Großstädten der Provinz Sindh, Karatschi und Hyderabad, stellt die viertstärkste Fraktion im Parlament. Am 5. Juni 2013 wurde Nawaz Sharif vom Parlament zum Ministerpräsidenten gewählt. Es war das erste Mal in der Geschichte Pakistans, dass eine zivile Regierung eine volle Legislaturperiode (2008 - 2013) regieren konnte und dass der demokratische Wechsel verfassungsgemäß ablief (AA 8.2015a). Erst im Herbst 2008 war Pakistan zu demokratischen Verhältnissen zurückgekehrt, nachdem der seit 1999 regierende Militärherrscher Musharraf das Land verlassen hatte, um einem drohenden Amtsenthebungsverfahren zuvorzukommen (AA 8.4.2014).
Ebenfalls am 11. Mai 2013 fanden die Wahlen zu den vier Provinzversammlungen statt. In Punjab, der bevölkerungsreichsten Provinz (ca. 50 Prozent der Bevölkerung Pakistans), errang die PML-N mehr als zwei Drittel der Mandate. In Sindh konnte die PPP ihre Vormachtstellung verteidigen, in Khyber-Pakhtunkhwa errang die PTI die meisten Mandate und führt dort nun eine Koalitionsregierung. Die Regierung von Belutschistan wird von einem Chief Minister der belutschischen Nationalistenpartei NP geführt, die eine Koalition mit PML-N und weiteren Parteien eingegangen ist (AA 8.2015a).
Am 30. Juli 2013 wählten beide Kammern des Parlaments und Abgeordnete der Provinzparlamente mit großer Mehrheit den PML-N Politiker Mamnoon Hussain zum neuen pakistanischen Staatsoberhaupt, der am 9. September 2013 vereidigt wurde. Hussain löst Asif Ali Zardari als Staatspräsidenten ab, der als erstes Staatsoberhaupt in der Geschichte Pakistans seine Amtszeit geordnet beenden konnte. Der verfassungsmäßige Machtübergang sowohl in der Regierung als auch im Amt des Staatsoberhaupts hat die Demokratie in Pakistan erheblich gestärkt (AA 8.2015a; vgl. auch: BFA 10.2014).
Ministerpräsident Nawaz Sharif hat wirtschafts- und finanzpolitische Themen sowie die Verbesserung der Beziehungen zu den Nachbarstaaten Afghanistan und Indien zu den
Schwerpunkten seiner Amtszeit erklärt. Die Regierung von Ministerpräsident Nawaz Sharif hatte sich zunächst - mandatiert durch eine Allparteienkonferenz - um eine Verständigung mit den pakistanischen Taliban auf dem Verhandlungsweg bemüht. Da sich ungeachtet der von der Regierung demonstrierten Dialogbereitschaft die schweren Terrorakte im ganzen Land fortsetzten, wurde der Dialogprozess jedoch mit Beginn der Militäroperation in Nord-Wasiristan im Juni 2014 abgebrochen (AA 8.2015a). Im Gefolge des schweren Terrorangriffs auf eine Armeeschule in Peshawar am 16.12.2014, bei dem über 150 Menschen ums Leben kamen und für den die pakistanischen Taliban die Verantwortung übernahmen, haben Regierung und Militär mit Zustimmung aller politischen Kräfte des Landes ein weitreichendes Maßnahmenpaket ("National Action Plan") zur Bekämpfung von Terror und Extremismus beschlossen. Es umfasst u. a. die Aufhebung des seit 2008 geltenden Todesstrafenmoratoriums für Terrorismus-Straftaten, die Einführung von Militärgerichten zur Aburteilung ziviler Terrorismusverdächtiger und Maßnahmen gegen Hassprediger, Terrorfinanzierung, etc. Ferner sind Ansätze erkennbar, konsequenter als bisher gegen extremistische Organisationen unterschiedlicher Couleur im ganzen Land vorzugehen und die staatliche Kontrolle über die zahlreichen Koranschulen (Madrassen) zu verstärken (AA 8.2015a; vgl. auch: BFA 9.2015).
Katastrophen
Die aufeinanderfolgenden Regierungen haben nur geringe Investitionen in die Bewältigung von Naturkatastrophen getätigt. Seit 2005 gibt es die National Disaster Management Authority (NDMA), die schnell auf Naturkatastrophen reagieren soll. Die NDMA arbeitet mit dem Militär zusammen, wenn Helikopter, Boote und Fahrzeuge benötigt werden (IRIN 3.4.2014). 2012 wurden Katastrophenmanagement-Behörden in Distrikten und Provinzen eingerichtet, doch gibt es einen Mangel an ausgebildetem Personal und finanziellen Ressourcen (TRF 9.9.2013; vgl. auch: IRIN 3.4.2014). Bei einem Erdbeben am 26.10.2015, welches in Pakistan am meisten Khyber Pakhtunkhwa, FATA, Gilgit Baltistan, Azad Jammu Kashmir und Punjab traf, kamen mindestens 248 Menschen ums Leben. Das pakistanische Militär und Zivilbehörden entsandten mehrere Hubschrauber in die betroffenen Gebiete, um Rettungsmaßnahmen durchführen zu können (Dawn 28.10.2015). Rettungskräfte wurden auch in abgelegene bergige Gebiete entsandt, wo die Auswirkungen des Erdbebens noch unklar waren. Die NDMA berichtet, dass sie einige entlegenen Gebiete noch nicht erreicht hatten, da diese aufgrund von Erdrutschen unzugänglich wurden (BBC 27.10.2015). Die Taliban forderten ihre Kämpfer auf, die Opfer des Erdbebens zu unterstützen und gaben auch bekannt, dass sie staatliche Hilfsmaßnahmen im nördlichen Afghanistan und Pakistan nicht blockieren werden (USA Today 27.10.2015; vgl. auch: BBC 27.10.2015). Quellen:
Pakistan sieht sich mit Herausforderungen, wie aufständischen terroristischen Gruppen, aber auch gewalttätigen kriminellen Banden und bewaffneten politischen Parteien konfrontiert. Jedoch hat sich die allgemeine Sicherheitslage im ganzen Land verbessert (BFA 9.2015; vgl. auch: PIPS 4.1.2015). Die pakistanischen Taliban, die Lashkar-e-Jhangvi, die Belutschistan Liberation Army und andere bewaffnete Gruppen nehmen Sicherheitskräfte, Zivilisten, teilweise Mitglieder religiöser Minderheiten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Aktivisten und Journalisten ins Visier (AI 5.2013; vgl. auch: USDOS 25.6.2015). Die westlichen Grenzgebiete zu Afghanistan - Belutschistan, die FATA (Federal Administered Tribal Areas) und Khyber Pakhtunkhwa - leiden seit Jahren an Gewalt zwischen Militanten und Regierungskräften (Reuters 11.4.2013; vgl. auch: BFA 10.2014).
Im Kampf gegen die Gewalt kündigten sowohl die Bundes- als auch die provinzielle Regierung einige Maßnahmen an. Nach dem Anschlag auf eine Schule am 17. Dezember 2014 führte die Regierung die Todesstrafe wieder ein. Die Regierung genehmigte auch den 20-Punkte umfassenden National Action Plan gegen Terrorismus und veröffentlichte eine Liste von 5.400 Terrorismusverdächtigen. Nach der Implementierung dieses Plans wurden über 600 sogenannte "hardcore" Aufständische verhaftet, einschließlich 320 Anhänger der pakistanischen Taliban (SATP 2015).
Die pakistanischen Taliban hatten in einigen Regionen an der Grenze zu Afghanistan über die Jahre eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und versucht, ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchzusetzen. Willkürherrschaft und Gewaltausübung der Taliban richteten sich nicht nur gegen den pakistanischen Staat und politische Gegner, sondern auch gegen dem Sufismus verbundene und andere moderate Sunniten, Schiiten und andere Minderheiten. Seit Juni 2014 ist eine groß angelegte Operation der Sicherheitskräfte in Nord-Wasiristan und den benachbarten Regionen der sogenannten Stammesgebiete (Federally Administered Tribal Areas - FATA) im Gange, die das Ziel hat, Terrorismus zu zerschlagen und die vollständige Kontrolle des Staates über die Stammesgebiete, wieder herzustellen (AA 23.7.2015).
Der Schwerpunkt der Armee liegt mehr und mehr auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen (BFA 10.2014). Seit Ende April 2009, als die Armee die vorübergehende Herrschaft der Taliban über das im Norden Pakistans gelegene Swat-Tal mit einer Militäraktion beendete, haben sich die Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den pakistanischen Taliban verschärft. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war. 2013 lag der Schwerpunkt der Auseinandersetzungen auf dem Tirah-Tal unweit Peshawar, wo die Taliban zunächst die örtlichen Milizen und Sicherheitskräfte überrennen und die Kontrolle übernehmen konnten, bevor sie vom Militär wieder vertrieben wurden. Am 15. Juni 2014 begann eine umfassende Militäroperation in der bis dahin weitgehend von militanten und terroristischen Organisationen kontrollierten Region Nord-Wasiristan, in deren Verlauf inzwischen deren Rückzugsräume und Infrastruktur in der Region weitgehend zerstört werden konnten. Ein erheblicher Teil der Militanten und Terroristen wich jedoch vor der Militäroperation in andere Gebiete Pakistans oder über die Grenze nach Afghanistan aus, so dass der Anti-Terror-Kampf auf absehbare Zeit weiter eine große Herausforderung für das Land darstellen wird (AA 8.2015a). Weiterhin verüben die Taliban und andere militante Gruppen auch in den übrigen Teilen des Landes, insbesondere in Belutschistan, in Khyber-Pakhtunkhwa und in der Wirtschaftsmetropole Karachi, regelmäßig Anschläge. 2014 kamen laut Auswärtigem Amt bei Terroranschlägen landesweit ca. 1.750 Menschen ums Leben (AA 23.7.2015). Laut Pak Institute for Peace Studies (PIPS) dagegen führten militante nationalistisch und konfessionell motivierte Gruppen in Pakistan im Jahr 2014 1.206 Terrorattacken durch, bei welchen 1.723 Menschen ums Leben kamen. Die Anzahl der Terrorattacken im Vergleich zu 2013 sank im Jahr 2014 um 30 Prozent. In 144 sektiererischen - gegen andere muslimische Konfessionen gerichteten - Terrorakten
verschiedener Gruppen wurden 255 Menschen getötet. Die Anzahl der sektiererisch motivierten Gewaltattacken sank im Jahr 2014 um 35 Prozent (PIPS 4.1.2015).
Regierungsstrategie ist es, kurz vor Militäroperationen gegen Taliban die Bevölkerung der jeweils betroffenen Agency bzw. Region zu informieren, das bedeutet die Agency wird "notified". Nach den Militäroperationen wird die Zone "denotified" und damit vom Militär als sicher für die Rückkehr erklärt und somit für die Rückkehr freigegeben. Das Militär arbeitet in diesem Prozess mit den Zivilbehörden zusammen, die zum Teil bei der Rückkehr unterstützen. Oft jedoch wurden die Regionen nicht vorher informiert, was zu massiven Vertreibungen der Menschen und zur Zerstörung der Häuser führte (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014).
Seit Jahren verüben die Taliban und andere terroristische Organisationen auch außerhalb von Süd-Wasiristan schwere Terroranschläge, von denen vor allem die Provinz Khyber-Pakhtunkhwa und Belutschistan, aber auch die pakistanischen Großstädte wie Karachi, Lahore und Rawalpindi betroffen sind. Die Terroranschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie z.B. die Sufis (AA 8.2015a).
Bei insgesamt 2.099 Vorfällen im Zusammenhang mit Gewalt (Terroranschläge, Operationen durch die Sicherheitskräfte und deren Zusammenstöße mit Militanten, ethnopolitische Gewalt, Drohnenangriffe, Gewalt zwischen den Stämmen und zwischen den Militanten, interreligiöse Zusammenstöße, religiös-kommunale Gewalt, grenzübergreifende Zusammenstöße und Zusammenstöße zwischen kriminellen Banden bzw. zwischen diesen und der Polizei) wurden 2014
5. 308 Menschen getötet. Die Anzahl der Vorfälle von Gewalt sank im Jahr 2014 um 18 Prozent, jedoch stieg die Zahl der Todesopfer um 12 Prozent. Dieser Anstieg ist darauf zurück zu führen, dass viele Aufständische durch militärische Operationen getötet wurden (PIPS 4.1.2015).
Die Vorfälle der Gewalt stiegen in der Wahlzeit 2013 an (BAA 6.2013) aber im Jahr 2014 verbesserte sich die Sicherheitslage wieder. Weiters kann gesagt werden, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in ganz Pakistan und auch in der FATA verbessert hat (BFA 9.2015). Staatliche Maßnahmen, so wie Militäroperationen in den FATA, führten in einigen kritischen Regionen zur Verbesserung der Lage. Im Swat-Tal, in Süd-Wasiristan und Nord-Wasiristan ist ein Erfolg der Militäroperationen sichtbar (BFA 9.2015). Den Drohnenangriffen der USA im Grenzgebiet zu Afghanistan fielen einige hohe Führer der Taliban zum Opfer, dies schadete besonders den strategischen Kapazitäten der Extremisten. Die Bevölkerung hat die Militanten satt. (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 9.2015; BFA 10.2014).
Am 15. Juni 2014 wurden Militäroperationen in Nord-Wasiristan gestartet. Über 800.000 Menschen sind aus Nord-Wasiristan geflohen (BFA 10.2014).Das Militär behauptet auch, dass sie bereits 90 Prozent der Gegend unter Kontrolle haben und dass es noch wenig Gebiete gibt, wo die Kämpfe noch andauern (BFA 9.2015). Laut dem Mediensprecher der pakistanischen Armee wurden bis zum 28. Dezember 2014 2.100 Aufständische getötet. Es wird angenommen, dass viele Führer der Aufständischen sich in andere Gebiete zurückgezogen haben (PIPS 4.1.2015).
Das pakistanische Militär führte in der FATA Anti-Terrorismus Maßnahmen und Operationen durch (USDOS 25.6.2015). 130 operative Militärschläge wurden im Jahr 2014 in den Regionen FATA, Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und Karachi durchgeführt. 1.930 Menschen wurden in diesen Operationen getötet, einschließlich 1.917 Aufständische und 9 Zivilisten (PIPS 4.1.2015). Es wurden auch Maßnahmen ergriffen um die Verbindungen zwischen den Terroristen zu schwächen und Rekrutierungen durch militante Organisationen zu verhindern. Große Waffenarsenale wurden in städtischen Gebieten, wie Islamabad, Lahore und Karatschi, ausgehoben, Gang-Mitglieder und TTP-Kommandanten, die logistische Unterstützung für Militante in Stammesgebieten boten, wurden in Karatschi verhaftet, Selbstmordattentäter wurden vor der Tat verhaftet und Anschlagspläne vereitelt (USDOS 25.6.2015). Ein weiterer Weg der Bekämpfung ist die Kontrolle und Beschneidung des internationalen Geldflusses zu diesen Organisationen (BAA 6.2013).
Quellen:
3.1. Regionale Verteilung der Gewalt
Gewalt wurde aus ganz Pakistan im Jahr 2014 gemeldet. FATA war am meisten von Gewalt geprägt mit 2.863 Todesfällen, gefolgt von Sindh mit 1.180, Belutschistan mit 653, Khyber Pakhtunkhwa mit 617, Punjab mit 180 und Gilgit Baltistan mit 3 Todesfällen (SATP 2015). Die Gefährdung durch terroristische Anschläge seitens der pakistanischen Taliban und mit den Taliban verbundener Gruppen, insbesondere Sprengstoffanschläge und Selbstmordattentate, bleibt in Pakistan hoch. Daneben besteht weiterhin die Gefahr religiös motivierter Terroranschläge durch radikale Gruppierungen. Der regionale Schwerpunkt terroristischer Anschläge mit den meisten Opfern liegt in Khyber Pakhtunkhwa, den Stammesgebieten FATA und in Belutschistan. Die Anschläge richten sich vor allem gegen Streitkräfte, Sicherheitsdienste und Polizei sowie religiöse Stätten (AA 5.11.2015).
Laut einem lokalen Experten in Pakistan, ist Punjab, besonders der nördliche Teil dieser Provinz, das sicherste Gebiet Pakistans, gefolgt von Sindh (obwohl Teile von Karachi ziemlich gefährlich sind). An dritter Stelle liegt Khyber Pakhtunkhwa. Die unsichersten Gegenden sind Belutschistan und FATA (BFA 9.2015).
Quellen:
Taliban und andere militante Organisationen in Pakistan sind in inneren Konflikten, in regionalen Kämpfen (Afghanistan, Kaschmir) und im globalen Jihad aktiv. Sie sind lose koordiniert, teilen sich aber oftmals Ressourcen und Rekruten. Verschiedene militante Gruppen haben sich zur Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP), den pakistanischen Taliban, im Jahr 2007 zusammengeschlossen (Reuters 11.4.2013; vgl. auch: BFA 10.2014). Die TTP ist primär für die Instabilität im Land verantwortlich. Die TTP wurde stark durch interne Krisen und die militärischen Operation in Nord-Waziristan und Khyber Agency geschwächt. Die internen Krisen hielten diese Organisation aber nicht davon ab gewaltsame Anschläge durchzuführen (PIPS 4.1.2015).
Die TTP verfügt über eine Stärke von mindestens 30.000 - 35.000 Mitgliedern (Reuters 11.4.2013; vgl. auch: SATP o.D.). Der Vertreter des PIPS erläutert, dass die TTP nicht über eine einheitliche Struktur verfügt und auch die vorhandene Struktur nicht mehr intakt ist. Jede Gruppe hat eigene Operationen. Die von der TTP ausgehende Gewalt konzentriert sich regional auf die Stammesgebiete, thematisch auf Parteien, Pro-Regierungsstämme, regierende Politiker, auf Pro-Regierungs-Älteste, Sicherheitskräfte, Moscheen, die von Sicherheitskräften aufgesucht werden oder in denen Imame oder Mullahs die Regierung unterstützen, Friedensaktivist/innen (wie Malala Yousafzai), Einrichtungen des Militärs und der Polizei, Minderheiten sowie Muslime, die nicht ihrer Scharia-Auslegung folgen. Ursprünglich waren Schiiten in den Stammesgebieten nicht Ziel der Taliban, dies hat sich geändert (BAA 6.2013). Die Anzahl der TTP-Angriffe ist im Jahr 2015 (Anm. Stand September 2015) um 70 Prozent gesunken. Dies basiert auf mehreren Gründen, sowie den Militäroperationen, die gegen die Taliban an der afghanischen Grenze durchgeführt werden und weiteren Initiativen der Regierung, Gewalt zu bekämpfen (AJ 18.9.2015). Obwohl die Zahl der Angriffe sinkt, gelingt es den Aufständischen nach wie vor, hochrangige Ziele zu treffen (Reuters 18.9.2015).
Außerhalb der TTP agieren lokale Taliban-Gruppen, die entweder mit der TTP in loser Verbindung stehen oder mit ähnlichen Zielen formiert wurden. Die meisten dieser Gruppen agieren in Khyber Pakhtunkhwa, hauptsächlich in Charsadda, Swabi, Nowshera und der Peripherie von Peschawar. Allerdings gebrauchen auch viele kriminelle Gruppen dieses Label. Die meisten dieser Gruppen sind klein und ihre Operationen sind auf ihre Umgebung begrenzt (BAA 6.2013).
Es gibt auch im Punjab sunnitische Terrorgruppen. Eine von diesen, die Lashkar-e-Jhangvi, mit dem Ziel Pakistan in ein Sunnitisches Land zu transformieren. Sie ist in viele Gruppen zersplittert, deren Taktiken und Ziele sich von einem Gebiet zum anderem unterscheiden (SATP o.D.). Sie ist eine lokal orientierte Gruppe, ihre Zielsetzung auf Schiiten richtet sich z.B. in Belutschistan vor allem gegen Hazara (BAA 6.2013; BFA 10.2014). Die Punjabi Taliban sind eine eigene, von der TTP gesonderte Gruppe, doch unterhalten sie zu dieser Verbindungen. Ihre Ziele sind hauptsächlich Sicherheitskräfte und Schiiten. Sie agieren im Punjab wie terroristische Zellen, derzeit sind sie allerdings wenig aktiv (BAA 6.2013).
Hauptakteur nationalistischer Gewalt ist die Balochistan Liberation Army. Sie ist in Belutschistan aktiv, vereinzelt auch in Karatschi und in den Stammesgebieten des angrenzenden Südpunjabs. Weitere Beispiele belutschischer Terrororganisationen sind Lashkar-e-Balochistan, die Balochistan Liberation Front und die United Baloch Army (BAA 6.2013).
Quellen:
3.3. Zwangsrekrutierung und Drohbriefe
Bei der Zwangsrekrutierung handelt es sich um eine Rekrutierung, die unter Androhung von Gewalt oder anderen Formen von Bedrohung durchgeführt wird. Die Interviewpartner, wie PIPS und FATA Research Centre, gaben im Rahmen der FFM 2015 an, dass sie noch nie von solchen Fällen gehört haben. Sie berichten, dass derartige Praktiken dem Ruf einer Organisation schaden würden, und dass es kontraproduktiv wär, da die Medien solche Vorfälle als Propaganda gegen die Organisationen verwenden würden, um die Kämpfer in einem schlechten Licht darzustellen. Allerdings gibt es Fälle, wo Buben und junge Männer den Organisationen wider Willen der Eltern beitreten. Auch ist es möglich von derartigen aufständischen Organisationen problemlos auszutreten ohne Angst von Verfolgung haben zu müssen. Für hochrangige Mitglieder oder Führer könnte es schwieriger sein die Organisation zu verlassen, da sie Geheimnisse und Strategien der Organisation kennen. Die Interviewpartner wissen von einigen Fällen von Personen, die die Organisation verlassen haben und jetzt in Peshawar, Quetta oder Islamabad leben (BFA 9.2015).
Auch ist es sehr unwahrscheinlich, dass ein Normalbürger (low-profile person) der unteren Mittelklasse und unteren Klasse Drohbriefe erhält. Normalerweise bekommen nur bekannte Politiker, Journalisten und Mitglieder NGOs, die sich öffentlich gegen aufständische Organisationen äußern, Drohbriefe. Wenn jedoch eine Person einen Drohbrief erhält sollte dies umgehend bei der pakistanischen Polizei gemeldet werden. Ist die Polizei allerdings nicht in der Lage die Person zu beschützen, dann kann diese Person in eine andere Stadt ziehen, um dort sicher zu sein und Arbeit zu finden (BFA 9.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1443527547_bfa-paki-ffm-report-2015-09.pdf, Zugriff 30.9.2015
3.4. Regionale Problemzone FATA
Der schmale, von paschtunischen Stämmen bewohnte Streifen an der Demarkationslinie (Durand Linie) zu Afghanistan ist administrativ in den Federal Administered Tribal Areas (FATA) zusammengefasst (BAA 6.2013). Die FATA sind charakterisiert durch eine stark tribale Struktur. Es finden sich 26 Hauptstämme mit ungefähr 32 Unterstämmen. Die Bevölkerung wird auf 4,45 Millionen geschätzt mit einer Wachstumsrate von 3,76 Prozent seit 1998 (FRC 10.2015). Die FATA umfassen ca. 3 Prozent der Fläche Pakistans (AA 23.7.2015).
In den FATA operieren unterschiedliche terroristische Organisationen. Das Spektrum reicht dabei von einheimischen Aufständischen bis hin zu internationalen Terrororganisationen, welche die FATA als Ausgangspunkt ihrer Operationen verwenden. Die Organisationen kooperieren fallweise (BAA 31.1.2011). Viele Taliban flohen während des NATO-Eingriffes im Jahr 2001 in Afghanistan in die FATA, wo der pakistanische Staat lange Zeit nicht gegen
sie vorging. Erst nach dem Vorrücken von Taliban Gruppen in das Swat-Tal und weitere Teile Khyber Pakhtunkhwas entstand ein Umdenken, und Regierung und Armee schritten ein. Die pakistanische Bodenoffensive und der Einsatz von US-Drohnen drängte die Führerschaft der Pakistanischen Taliban zurück. Die staatliche Kontrolle konnte in Teilen der FATA wiederhergestellt werden, jedoch ist die Sicherheitslage unbeständig, da viele Militante in andere Gebiete der FATA flohen (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014).
Die Lage in jeder Agency variiert und ist abhängig davon ob es laufende militärische Operationen gibt. In der Vergangenheit wurden in fast allen Agencies militärische Operationen durchgeführt. Die Sicherheitslage hat sich in der FATA aufgrund diverser militärischer Operationen verbessert. Viele Gebiete wurden von Aufständischen befreit und auch die Angriffszahlen sind gesunken. In einigen abgelegenen Gebieten, besonders in der Nähe der afghanischen Grenze gibt es noch sogenannte "Pockets" von Aufständischen. Jedoch sind die meisten dieser von dem pakistanischen Militär umrundet (BFA 9.2015).
PIPS unterteilt die FATA in Gebiete mit Taliban-Einfluss - wo eine staatliche Administration vorhanden ist, allerdings die Taliban weiterhin Netzwerke haben - und Gebiete unter Taliban Kontrolle, wo keine Administration aktiv ist. Es gibt keine Agencies mehr, in denen das gesamte Gebiet unter der vollständigen Kontrolle der Taliban ist (BAA 6.2013). Es gibt jedoch noch kleine "Pockets", wo sich die Aufständischen noch befinden (BFA 9.2015). Die Taliban haben allerdings Netzwerke und damit Einfluss in allen Agencies. Es gibt weiterhin Anschläge von Terroristen und Militärschläge (BAA 6.2013).
Die geordnete Rückführung der vertriebenen Bevölkerung in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die Beseitigung der Schäden an der Infrastruktur und an privatem Eigentum ebenso wie der Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 23.7.2015). In Teilen der FATA wurde der Wiederaufbau begonnen. In Bauvorhaben wie dem Transregional Highway, verschiedenen Wasserreservoirs und anderen Projekten sind hauptsächlich chinesische Firmen und Arbeiter vor Ort tätig (BAA 6.2013).
Mindesten 551 Schulen, davon 362 Bubenschulen und 189 Mädchenschulen, wurden in der FATA in den Jahren 2013-14 aufgrund der Kämpfe und Überschwemmungen zerstört. Es wurden 85 Schulen errichtet in der FATA (TET 3.11.2014). Der Gouverneur von Khyber Pakhtunkhwa hat berichtet, dass in jeder Agency der FATA staatliche "model schools" errichtet werden, damit die jugendliche Stammesbevölkerung gute Bildung erhält (PH 6.11.2015; vgl. auch: TN 20.10.2015).
In der FATA gab es im Jahr 2014 234 terroristische Anschläge mit 293 Toten. Die Zahl der gewalttätigen Zwischenfälle ist 2014 mit 20Prozent gesunken. Sicherheitskräfte führten 101 operative Angriffe in der FATA durch, bei denen 1.784 Personen, einschließlich 1.772 Aufständischen getötet wurden. Sicherheitskräfte und deren Check-Points und Konvoys waren die Hauptziele der Aufständischen; auch wurden regierungsfreundliche Stammesangehörigen angegriffen (PIPS 4.1.2015).
Die sichersten Gebiete in der FATA sind Bajaur und Mohmand Agency. Weiters gehören dazu auch die Hauptstadt Parachinar der Kurram Agency und die Gegend um die Hauptstraße, die durch die Khyber Agency führt. Darauf folgen der untere Teil der Orakzai Agency, die restliche Kurram Agency und Teile von Süd- und Nord Wasiristan, zu denen einige IDPs bereits zurückgekehrt sind. Gebiete in der oberen Orakzai Agency, Tirah Valley in der Khyber Agency und manche Gebiete Nord-Wasiristan waren mit Stand September 2015 noch für die Öffentlichkeit geschlossen (BFA 9.2015).
In der Bajaur Agency gab es im Jahr 2008 eine militärische Operation, um die Gegend von Aufständischen zu befreien. Diese Operation war ein Erfolg und die Sicherheitslage hat sich in dieser Agency sehr verbessert. Die meisten Bewohner dieser Agency sind zurückgekehrt und Unternehmen in Bajaur haben wieder geöffnet und die Menschen sind dabei ihr Leben wiederaufzubauen. Angriffe durch Aufständische treten noch sporadisch auf. In manchen Gebieten, wie Mamund, haben die Aufständischen Unterschlupf gefunden (BFA 9.2015).
Die Situation in Mohmand Agency ist sehr ähnlich wie Bajaur Agency. In den Jahren 2011 und 2012 gab es hier militärische Operationen, die die Aufständischen vertrieben. Dadurch hat sich auch hier die Sicherheitslage sehr verbessert. Hier sind die meisten geflohenen Menschen wieder zurückgekehrt und haben begonnen ihr Leben wiederaufzubauen. Auch hier gibt es manche Gebiete, wo sich die Aufständischen versteckt haben (BFA 9.2015).
In Khyber Agency gibt gab es kürzlich zwei militärische Operationen, nämlich "Khyber-1" und "Khyber-2". Die erste dieser Operationen wurde Ende 2014 durchgeführt und die zweite im Zeitraum März 2015 bis Juli 2015. Die meisten Aufständischen flohen nach Afghanistan und das Militär erklärte diese Operationen zu einem Erfolg. Das Tirah Tal ist ein kleines Gebiet innerhalb der Khyber Agency. Dieses Tal ist ein idealer Ort für Aufständische, da es abgelegen, bergig und in der Nähe des bekannten Khyber-Passes liegt, der Peshawar mit Jalalabad in Afghanistan verbindet. "Khyber-2" diente auch dazu, dieses Gebiet von Aufständischen zu befreien (BFA 9.2015).
In der Kurram Agency sind die Schiiten in der Mehrheit und diese Agency ist geprägt von sektiererisch motivierter Gewalt. In den Jahren 2007 bis 2012 gab es besonders viele Kämpfe, jedoch hat sich die Lage in der letzten Zeit auf Grund von Friedensgesprächen entspannt (BFA 9.2015).
Orakzai Agency wird in Oberes-Orakzai und Unteres-Orakzai aufgeteilt. In dieser Agency gab es in 2009 eine militärische Operation. Die meisten Aufständischen sind geflohen, aber auch hier gibt es noch ein paar sogenannte "Pockets", wo sich Aufständische verstecken. Im oberen Orakzai gab es noch ein paar Kämpfe zwischen dem Militär und den Aufständischen, aber das untere Orakzai wurde von den Aufständischen befreit. Auch gibt es in dieser Agency sektiererisch motivierter Gewalt jedoch nicht in dem gleichen Ausmaß wie in Kurram Agency (BFA 9.2015).
In Nord-Wasiristan begann im Juni 2014 eine militärische Operation, Zarb-e Azb, die noch andauert. Die Hauptgruppe der TTP hielt sich in dieser Agency auf und die meisten Anhänger sind auf Grund der militärischen Operation geflohen. Auch verstellten sich einige Aufständische als IDPs und konnten so problemlos entkommen. Das Militär berichtet, dass sie 90 Prozent von der Agency wieder zurückerobert haben (BFA 9.2015).
Die jüngste militärische Operation in Süd-Wasiristan wurde im Jahr 2009 durchgeführt. Seit dem hat das Militär seine Präsenz etabliert und es kommt nur noch zu sporadischen Angriffen der Aufständischen. Abgesehen von diesen sporadischen Kämpfen ist die Lage in dieser Agency entspannt (BFA 9.2015).
Diverse Deradikalisierungsprogramme werden vom Staat bzw. dem pakistanischen Militär angeboten und betrieben. Es existiert sogar ein separates Programm für Frauen und Jugendliche. Diese Zentren befinden sich in Swat, Khyber Agency, Bajaur Agency und Khyber Pakhtunkhwa (BFA 9.2015; vgl. auch: USDOS 25.6.2015).
Quellen:
3.5. Regionale Problemzone Khyber Pakhtunkhwa
Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa ist in 24 Distrikte mit einer Bevölkerungszahl um die 20 Millionen unterteilt (BAA 6.2013). Die Anzahl (325) der terroristischen Vorfälle ist im Jahr 2014 um 35 Prozent in Khyber Pakhtunkhwa gesunken, ist aber nach Belutschistan das zweit volatilste Gebiet (PIPS 4.1.2015). Diese Provinz ist ziemlich friedlich, aber doch angreifbar, da es seine Grenze mit FATA teilt (BFA 9.2015). Die Hauptstadt Peschawar war mit 127 Anschlägen 2014 das am stärksten betroffene Gebiet, gefolgt von Charsadda mit 40 Terroranschlägen. Die Distrikte Bannu (28), Hangu (26), D.I. Khan (20), Swat (19), Mansehra (10) und Swabi (10) waren ebenfalls von Angriffen betroffen (PIPS 4.1.2015). Im ersten Quartal 2015 wurden 29 terroristische Vorfälle, bei denen 51 Menschen getötet wurden, gemeldet. Diese Provinz profitierte von den militärischen Operationen in der FATA, insbesondere, die in der Khyber Agency durchgeführt wurden. Die Sicherheitslage hat sich wesentlich verbessert (Dawn 20.4.2015).
Im Jahr 2009 führte das pakistanische Militär einen Großeinsatz gegen die TPP durch. In den darauffolgenden Jahren hielt das pakistanische Militär eine starke Präsenz, jedoch die Intensität der militärischen Operationen nahm ab. Die regional aktiven Taliban gingen in den Untergrund, aber übten ihre terroristischen Tätigkeiten, wie Anschläge und gezielte Tötungen weiter aus (EASO 8.2015). Weiters können in fast allen größeren Städten der Khyber Pakhtunkhwa, militante Schläfer-Zellen gefunden werden können. Vertreter von FRC listeten unter anderem TTP Jamaat-Ul-Ahrar, TTP Mahsud Group, Lashkar-e-Islam of Khyber Agentur, TTP Fazlullah of Swat und Lashkar-e-Jhangvi (BFA 9.2015).
Quellen:
3.6. Regionale Problemzone Karatschi
Karatschi, die Hauptstadt der Provinz Sindh, ist die Handels-, Wirtschafts- und Finanzmetropole Pakistans. Sie ist mit circa 18 Millionen Einwohnern eine der größten Städte der Welt (BAA 6.2013). In Karachi kommt es immer wieder zu innenpolitisch, religiös, ethnisch oder kriminell motivierten Anschlägen und Auseinandersetzungen (AA 9.11.2015). Seit September 2013 führen die Sicherheitskräfte zahlreiche Operationen gegen terroristische Gruppen und Strukturen der organisierten Kriminalität durch (AA 9.11.2015; vgl. auch: BFA 9.11.2015). Es gibt signifikante Berichte zu politisch motivierten Tötungen durch die verschiedenen politischen Gruppierungen (USDOS 25.6.2015).
Die Sicherheitskräfte werden von Muttahida Qaumi Movement (MQM) und teilweise der Pakistan Peoples Party (PPP) beschuldigt, bei "Verschwindenlassen", außergerichtlichen Hinrichtungen und Misshandlung ihrer Mitglieder involviert zu sein (BFA 9.2015).
Das Sindh Innenministerium erstellte einen Leistungsbericht über die laufende militärische Operation in Karachi, und laut diesem Bericht gibt es positive Ergebnisse. Der Bericht gibt an, dass in den ersten sieben Monaten des Jahres 2015 522 Menschen getötet wurden, während im gleichen Zeitraum im Jahr 2014 1.090 Menschen getötet wurden (BFA 9.11.205).
Im Jahr 2014 verzeichnete PIPS 248 Terroranschläge in Sindh, einschließlich 217 Terroranschläge mit 340 Todesopfern in Karachi. Die Anzahl der Terroranschläge ist in Sindh um 36 Prozent gesunken. 84 der 217 Terroranschläge waren sektiererisch motivierte Tötungen. Die Hauptvorfälle waren gezielte Tötungen und wurden meistens von rivalisierenden sektiererischen Gruppen, einschließlich der sunnitischen Gruppen Lashkar-e-Jhangvi und Ahl-e-Sunnat Wal Jamaat (ASWJ), und der schiitischen Gruppe Sipah-e-Muhammad Pakistan, ausgeübt. Viele Polizisten (92) und Offiziere der Sicherheitskräfte wurden Opfer von gezielten Tötungen in Karatschi. Sicherheitskräfte, Politiker, Journalisten, Mitglieder zivilgesellschaftlicher Gruppen, Zivilisten, Gebetsstätte und Regierungseinrichtungen, wie der Karachi Flughafen, waren Angriffsziele (PIPS 4.1.2015).
Bei einem Angriff von Taliban auf den internationalen Flughafen in Karatschi wurden in der Nacht vom 8. Juni 2014 34 Personen getötet (Reuters 10.6.2014). Es war der ambitionierteste Angriff der Islamisten seit dem Sturm auf die Luftwaffenbasis von Karatschi vor drei Jahren. Zehn offenbar gut ausgebildete Angreifer in Uniformen von Sicherheitskräften, bewaffnet mit Raketenwerfern und Sturmgewehren, lieferten sich fünf Stunden lang Gefechte mit pakistanischen Soldaten, Paramilitärs und Polizisten (FAZ 9.6.2014; vgl. auch: auch Dawn 10.6.2014). An den internationalen Flughäfen Lahore und Islamabad wurden die Sicherheitsvorkehrungen stark erhöht (Dawn 9.6.2014).
Quellen:
3.7. Regionale Problemzone Belutschistan
Belutschistan umfasst 31 Distrikte. Die Einwohnerzahl beläuft sich auf ca. 8 Millionen. Mehrere nationalistische Gruppen greifen zu Terror um eine Unabhängigkeit zu erreichen (BAA 6.2013). Seit 2004 kämpfen Rebellen für politische Autonomie und größere Anteile an den Einnahmen aus der Öl- und Erdgasförderung in der rohstoffreichen Gegend. Auch Islamistengruppen sind in der Region aktiv (DW 11.4.2015)
In den letzten Jahrzehnten kam es in Belutschistan zu mehreren großen Aufständen, die allesamt von der Regierung in Islamabad brutal zerschlagen wurden. Obwohl die Region reich an Bodenschätzen ist, gehört die Bevölkerung zu den ärmsten Pakistans. Eine stabile Infrastruktur ist kaum vorhanden, genauso wenig wie Stromzufuhr und sauberes Trinkwasser. Achtundachtzig Prozent der Belutschen leben unterhalb der Armutsgrenze. Während die Bodenschätze ausgebeutet werden, wird anderweitig kaum investiert. Lediglich der Sicherheitssektor boomt (Q 28.5.2015).
Belutschistan zählt zu den kritischen Regionen Pakistans, besonders die belutschischen Gebiete in Belutschistan sind stark unsicher, während die paschtunisch besiedelten etwas sicherer sind. Belutschistan ist seit Jahren ein Unruheherd nationalistischer Rebellen und interkonfessioneller Gewalt (BAA 6.2013).
Aufständische und separatistische Kräfte greifen regelmäßig Infrastruktureinrichtungen und Armeekräfte an und verüben Sprengstoffanschläge. Armee und Luftwaffe gehen gegen die Aufständischen vor. Im Grenzgebiet zu Iran operieren sunnitische anti-iranische Aufständische. Auch Aktivitäten afghanischer und pakistanischer Taliban werden in Belutschistan beobachtet. Daneben kommt es zu religiös motivierten Anschlägen, denen v. a. Schiiten zum Opfer fallen. In Quetta richten sich die Anschläge vielfach gegen die Volksgruppe der Hazaras (AA 9.11.2015).
2014 war in Bezug auf die Anzahl der Opfer von Terrorvorfällen Belutschistan die Region die am meisten von Gewalt betroffen war. 341 Angriffe mit 375 Todesopfern wurden für 2014 von PIPS aufgezeichnet. Die Zahl der Angriffe sank um 28 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. 306 dieser Angriffe wurden von belutschischen aufständischen Gruppierungen, hauptsächlich Baloch Republican Army (BRA), Balochistan Liberation Army (BLA), Lashkar-.e-Balochistan, United Baloch Army (UBA) and Baloch Liberation Front (BLF), ausgeführt (PIPS 4.1.2015).
Quetta, die provinzielle Hauptstadt, war am meisten von Angriffen der Aufständischen betroffen, mit 71 Angriffen wobei 111 Menschen getötet wurden.
Besonderes Ziel in Belutschistan ist die schiitische Hazara-Minderheit, an der sich mehrere Kategorien des Terrors kreuzen (BAA 6.2013). Bei 15 sektiererisch motivierten Angriffen starben 86 Menschen, die meisten davon Hazaras. 68 Hazaras wurden bei fünf sektiererisch motivierten Angriffen getötet (PIPS 4.1.2015).
Nach den nationalen Wahlen nominierte der neue Premierminister Nawaz Sharif den belutschischen Nationalisten Dr. Abdul Malik Baloch von der Nationalpartei zum Chief Minister von Belutschistan, obwohl die PML-N in der Provinzversammlung von Belutschistan in den Wahlen die Mehrheit erringen konnte. Die Ernennung wird als wichtiger Schritt der Stabilisierungsbemühungen von Nawaz Sharif angesehen (BAA 6.2013).
Quellen:
3.8. Regionale Problemzone Gilgit-Baltistan und Azad Jammu und Kaschmir
Gilgit-Baltistan und Azad Jammu und Kaschmir sind jene Gebiete Kaschmirs, welche auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie mit Indien liegen und unter Kontrolle Pakistans sind. Sie verfügen über einen teilautonomen Status (BAA 6.2013). Die lokale Regierung verfügt nur über eine scheinbare Souveränität und ist tatsächlich der Regierung in Islamabad unterstellt. Die wahre Macht geht aber vom Militär aus (ICG 3.5.2012; vgl. auch: BFA 10.2014, Aljazeera 2.7.2014). Die politischen Rechte der Bewohner des von Pakistan verwalteten Teil Kaschmirs sind eingeschränkt, trotz einiger Verbesserungen. Gilgit Baltistan wird direkt von der pakistanischen Föderalregierung verwaltet und erfüllt damit nicht den durch den pakistanischen Supreme Court festgelegten Status. Die Region ist nicht in der pakistanischen Verfassung enthalten und hat keine eigene Verfassung. Sie verfügt über einen Premierminister, eine gesetzgebende Versammlung und einen Rat für Gilgit Baltistan, dem der pakistanische Premierminister vorsteht (FH 1.2013; vgl. auch:
BFA 10.2014, Aljazeera 2.7.2014).
Azad Jammu und Kaschmir verfügt über eine Übergangsverfassung, ein Ein-Kammer-Parlament und einen Premierminister. Doch Pakistan hält beträchtliche Kontrolle über die Regierungsstruktur. Auch das pakistanische Militär hält eine führende Rolle. Die Wahlen von 2011 waren getrübt von Vorwürfen des Wahlbetruges, sowie von einigen Vorfällen von Gewalt und Belästigung, wobei mindestens drei in Bezug zu den Wahlen stehende Morde berichtet wurden (FH 1.2013; vgl. auch:
FH 28.1.2015). Für das Jahr 2014 verzeichnete PIPS keinen Terroranschlag in Azad Jammu und Kaschmir (PIPS 4.1.2015). Es gab 24 grenzüberschreitende Angriffe an der Grenze zu Indien, dabei starben 4 Menschen (PIPS 4.1.2015).
Konflikte zwischen Schiiten und Sunniten in Gilgit-Baltistan führen gelegentlich zu gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 29.9.2015). Es wurde von den verschiedenen Konfessionsgruppen gemeinsam sehr viel im Bereich des interreligiösen Dialogs unternommen. Im ländlichen Bereich gibt es weniger Zwischenfälle, hier ist das Zusammenleben relativ harmonisch, auch mit der ismailitischen Glaubensgemeinde (BAA 6.2013).
Für das Berichtsjahr 2014 verzeichnet PIPS drei Terrorangriffe mit 3 Todesopfern in Gilgit Baltistan. Einer dieser drei Angriffe war sektiererisch motiviert (PIPS 4.1.2015). Freedom House berichtet von einem tödlichen sektiererischen Vorfall im Oktober 2014 bei dem in Gilgit Baltistan drei Menschen starben (FH 28.1.2015).
In der Region kommt es außerdem zu gelegentlichen Schusswechseln zwischen indischen und pakistanischen Grenzsoldaten (BAA 6.2013). Im Jahr 2014 stieg die Feindseligkeit bei der umstrittenen Grenze an. Beide Seiten beschuldigten einander die Kämpfe zu initiieren (BBC 18.9.2015).
Quellen:
Die Justiz verteidigt ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit erfolgreich und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken (AA 23.7.2015). Das pakistanische Justizwesen bleibt weiterhin unabhängig aber auch umstritten (HRW 21.1.2014).
Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen allerdings fort. Nach dem Index des "World Justice Project" zur Rechtsstaatlichkeit gehört Pakistan zu den Ländern mit großen Defiziten in diesem Bereich (AA 23.7.2015). Teil VII der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Judikative, die zwar eine politische Stärkung erfahren hat, die aber insgesamt gesehen nach wie vor ineffizient und vor allem in den unteren Gerichtsinstanzen auch weitgehend wirkungslos ist (AA 8.4.2014). In der Praxis ist die Justiz oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen bei Fällen von Terrorismus oder Blasphemie, beeinträchtigt. Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben korrupt, ineffizient und Opfer des Drucks prominenter wohlhabender, religiöser und politischer Akteure. Die politische Ernennung von Richtern erhöht den Einfluss der Regierung auf die Justiz. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der Hohen Gerichte ist für einige Gebiete, die andere juristische Systeme haben, nicht zuständig (USDOS 25.6.2015).
Die erwähnte weitverbreitete Korruption vor allem unterer Gerichtsinstanzen in Zusammenhang mit einem veralteten Prozessrecht sowie überlasteten und überforderten Strafverfolgungsbehörden führen zu einer Vielzahl unerledigter Fälle, langen Inhaftierungen ohne gerichtliches Verfahren oder nach Fehlurteilen, da Beweissicherungen nicht möglich sind (AA 8.4.2014; vgl. auch: USDOS 25.6.2015). Laut dem Obersten Richter gab es im Jahr 2013 1,6 Millionen ausstehende Verfahren (USDOS 27.2.2014). Trotz der Annahme der "National Judicial Policy" 2009 blieb der Rückstand an Fällen auf allen Ebenen hoch, die Probleme der Korruption und Inkompetenz in den Gerichten weiterhin verbreitet (HRW 31.1.2013) und der Zugang zur Gerichtsbarkeit kostenintensiv und schwierig (AA 8.4.2014; vgl. auch: HRW 21.1.2014). Schließlich ist der Aufbau der Judikative mit unterschiedlichen Sondergerichten (z.B. Militär, Scharia, zur Bekämpfung des Terrorismus usw.) komplex und wird als nicht jedermann zugänglich empfunden (AA 8.4.2014).
Drei Wochen nach dem Schulmassaker der Taliban in Pakistan hat das Parlament die Wiedereinführung von Militärgerichten für zivile Terrorverdächtige beschlossen. Mit 247 der 342 Abgeordneten erhielt der entsprechende Verfassungszusatz mehr als die erforderliche Zweidrittelmehrheit. Die Tribunale können jede Person strafrechtlich verfolgen, die bewiesenermaßen oder mutmaßlich einer terroristischen Organisation angehört, die im Namen einer Religion handelt, berichtet die Zeitung Dawn. Die für ihre harten Strafen berüchtigten Militärgerichte waren 2002 abgeschafft worden (DW 6.1.2015). Am 16. April 2015 entschied der Oberste Gerichtshof Pakistans, dass von Militärgerichten gegen Zivilisten verhängte Todesurteile auszusetzen sind (AI 20.4.2015; vgl. auch: Reuters 16.4.2015). Jedoch bestätigte der pakistanische Oberste Gerichtshof in einer Mehrheitsentscheidung am 5. August 2015 die Einrichtung der Militärgerichte (Dawn 5.9.2015) und fügte hinzu, dass diese militärischen Gerichte auch für Zivilisten Todesurteile fällen können (RFE/RL 5.8.2015).
Der Hohe Gerichtshof und der Oberste Gerichtshof werden durch Medien und Öffentlichkeit generell als zuverlässig eingestuft (USDOS 25.6.2015). Obwohl der Oberste Gerichtshof die Regierung 2013 mehrfach unmissverständlich dazu aufgefordert hatte, das Schicksal der Verschwundenen aufzuklären, unternahmen die Behörden nur wenig, um diese Menschenrechtsverletzung gemäß der pakistanischen Verfassung und internationalen Verpflichtungen zu bekämpfen (AI 25.2.2015). Der Gebrauch von suo motu [auf eigene Veranlassung] Gerichtsverfahren durch den Supreme Court war häufig im Jahr 2013.
Der Oberste Gerichtshof und die Oberen Provinzgerichte begegneten Kritik (auch Medienkritik) mit Androhungen eines "Missachtung des Gerichts"-Verfahrens. Der Präsident des Obersten Gerichtshof, der eine führende Rolle gegen diese Medienkritik einnahm, ist im Dezember 2013 in den Ruhestand getreten (HRW 21.1.2014). Im Jahr 2015 war der Oberste Gerichtshof im Kampf gegen Korruption aktiv, da es unter anderem einen Bericht über die Maßnahmen, die sie zur Bekämpfung der Korruption in der Provinz getroffen haben von der Punjab Regierung gefordert hat (TET 16.7.2015). Das National Accountability Bureau (NAB) hat, nach dem der Oberste Gerichtshof es angeordnet hat, eine Liste von 150 "mega" Korruptionsfällen dem Gericht am 13. Juli 2015 vorgelegt. Diese Liste enthält ehemalige Präsidenten, ehemalige Premierminister, weitere hochrangige Politiker und Minister, darunter auch den amtierende Premierminister Nawaz Sharif und Regierungschef der Provinz Punjab Shahbaz Sharif (Dawn 13.7.2015; vgl. auch: Dawn 14.7.2015).
Im Zivil-, Kriminal- und Familiengerichtssystem gibt es öffentliche Verhandlungen, es gilt die Unschuldsvermutung, und es gibt die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und der Konsultation eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in Berufungsgerichten kann ein Anwalt auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt werden. Angeklagte können Zeugen befragen, eigene Zeugen und Beweise einbringen und haben rechtlichen Zugang zu den Beweisen, die gegen sie vorgebracht werden (USDOS 25.6.2015).
Gerichte versagen oft dabei, die Rechte religiöser Minderheiten zu schützen. Gesetze gegen Blasphemie werden diskriminierend gegen Christen, Ahmadis und andere religiöse Minderheiten eingesetzt. Untere Gerichte verlangen oft keine ausreichenden Beweise in Blasphemie-Fällen, und einige Angeklagte oder Verurteilte verbringen Jahre im Gefängnis, bevor ein höheres Gericht ihre Freilassung anordnet oder ihren Schuldspruch aufhebt (USDOS 25.6.2015).
In Pakistan, insbesondere in feudalen und von Stämmen bewohnten Gebieten, existiert ein informelles, paralleles Rechtssystem, das Jirga und Panchayat System [Informelle Versammlungen von Älteren, welche über Dispute entscheiden]. Es hat keine rechtliche Deckung und man kann dagegen verfassungsrechtlich vorgehen. Viele Menschen in ländlichen Gegenden machen von diesem parallelen Rechtssystem Gebrauch, da sie den Gerichten oder der Polizei misstrauen (Dawn 29.3.2013). Die Panchayats oder Jirgas werden von feudalen Landherren und lokalen Führern in Sindh und Punjab und Stammesführer in paschtunischen und belutschischen Gebieten, manchmal auch unter Missachtung des Rechtssystems, abgehalten (USDOS 25.6.2015).
Die Gesetzeslage hinsichtlich der Jirgas ist jedoch unklar. Erkenntnisse des Supreme Courts und anderer Gerichte haben sie für illegal erklärt (EASO 8.2015). Sie haben jedoch nicht definiert, was eine Jirga ausmacht und keine Strafen für die Teilnahme an einer solchen Ratssitzung festgelegt. Im pakistanischen Gesetzbuch existiert kein spezifisches Gesetz, das Jirgas verbieten würde. Jirgas sprechen regelmäßig Urteile aus, die selbst ein Verbrechen darstellen, wie die Erlaubnis, jemanden zu töten. Trotzdem scheuen sich die Behörden oft, gegen diese Räte vorzugehen, weil sie Stammesgemeinschaften in ihren Traditionen nicht verärgern wollen. Menschenrechtsaktivisten treten stark für eine Strafbarkeit der Teilnahme an Jirgas, die widerrechtliche Urteile und Strafen aussprechen, ein. Im März 2012 hielt der Oberste Richter des Verfassungsgerichtshofs die Führung der Provinzpolizei an, gegen Jirgas vorzugehen, die Zwangsheiraten als Kompensation anordneten (LAT 1.8.2012; vgl. auch: ÖB 11.2014).
Zunehmend geht die Justiz gegen die Jahrhunderte alte Tradition der Jirgas oder Panchayats vor. Im Großteil des Landes werden Jirgas toleriert, aber nicht anerkannt durch die formalen Gerichte. Jirga Entscheidungen sind rechtlich nicht bindend - außer in den Stammesregionen an der afghanischen Grenze [FATA], solange sie nach den Gesetzen dieser Region gefällt werden - aber werden für gewöhnlich durch die Dorfgemeinschaft umgesetzt. Jirga Entscheidungen werden meist besser befolgt als solche von Gerichten. Wenn man nicht gehorcht, muss man das Dorf verlassen. In den letzten Jahren haben Richter begonnen, die Entscheidungen der meistens konservativen und nur von Männern abgehaltenen Jirgas zu untersuchen, allen voran Bestrafungen wie Tod, Vergewaltigung oder erzwungene Kinderheiraten. Richter gehen immer öfter gegen Jirgas vor, auch weil Medien sehr viel darüber berichten. Außerdem wenden sich immer mehr Menschen auch an die Gerichte, weil sie von erfolgreichen Verfahren gegen Jirgas hören. Seit 2005 wurden 60 Fälle der seit 2004 verbotenen, allerdings weiterhin verbreiteten Zwangsehen aufgehoben. Da viele Pakistanis allerdings Jirgas unterstützen, weil sie diesen eher vertrauen als den Gerichten, meinen einige NGOs, man müsste deren System verbessern und die Strafmöglichkeiten einschränken, anstatt sie zu verbieten (Reuters 14.3.2013; vgl. auch: UKHO 6.10.2014).
Quellen:
Der schmale, von paschtunischen Stämmen bewohnte Streifen an der Demarkationslinie (Durand Linie) zu Afghanistan ist administrativ als Federal Administered Tribal Areas (FATA) zusammengefasst. Diese gliedern sich in sieben sogenannte Agencies (Bajaur, Khyber, Kurram, Mohmand, Orakzai, Nord- und Süd-Wasiristan) denen jeweils ein Political Agent vorsteht, sowie in Frontier Regions, die von den Bezirken Bannu, Dera Ismail Khan, Kohat, Lakki Marwat, Peschawar und Tank in Khyber Pakhtunkhwa aus verwaltet werden. In den FATA gelten die bereits von den Briten eingeführten Frontier Crimes Regulations, die gewisse paschtunische Rechtsvorstellungen mit dem Versuch einer externen Kontrolle kombinieren. Die Zentralregierung verfügt mit Hilfe des Political Agent über indirekte Einflussmöglichkeiten, während die Stämme über eine gewisse Autonomie verfügen (BFA 9.2015; vgl. auch: BAA 6.2013). Die FATA unterliegen nur beschränkt der pakistanischen Jurisdiktion. Pakistanische Gesetze haben nur dann Geltung, wenn sie durch ein Dekret des Präsidenten für die FATA in Kraft gesetzt werden (AA 23.7.2015), was bislang nur selten geschehen ist. 2011 wurde der Geltungsbereich des Political Parties Act auf die "Stammesgebiete" FATA ausgedehnt. Seitdem dürfen - erstmals in der Geschichte Pakistans - politische Parteien dort aktiv werden (AA 8.4.2014).
Der administrative Vorstand jeder "Agency" (Bezirk) der FATA ist ein political agent, der extensive administrative und juristische Macht hat. Jede Agency hat je nach Größe zwei bis drei Assistant Political Agents. Administrativ ist der Gouverneur von Khyber Pakhtunkhwa die oberste exekutive Führungsperson (chief executive) der FATA, als Agent bzw. Repräsentant des Präsidenten von Pakistan (BFA 9.2015; vgl. auch: FRC 9.2013). Es gibt drei administrative Einrichtungen, das Ministry of States and Frontier Regions, das FATA Sekretariat und die FATA Development Authority, welche das Gebiet unter der Leitung des Gouverneurs von Khyber Pakhtunkhwa verwalten und unterstützen. Die FATA wird rechtlich durch den Frontier Crimes Regulation Act (FCR) von 1901, novelliert 2011, geregelt (FRC 9.2013).
Administrativ finden sich in den FATA zwei regionale Kategorien:
"geschützte" Gebiete sind Gebiete unter direkter Kontrolle der Regierung, "nicht-geschützte" Gebiete sind solche, welche indirekt - über lokale Stämme - administriert werden (Gov FATA o.D.).
In den FATA hat sich ein auf dem Stammesrecht (z.B. Pashtunwali) basierendes Rechtssystem mit Jirga-Gerichten der Stammesältesten erhalten (BFA 9.2015; vgl. auch: AA 23.7.2015). Es greift zur Lösung von Streitfällen auf eine zum Teil archaische, zum Teil an der Scharia orientierte Rechtspraxis zurück. Während sich männliche Angeklagte im Wege von Geldleistungen der Verhängung schwerer Strafen entziehen können, werden Frauen bei Verstößen gegen den Sittenkodex hart bestraft. Auch sind Fälle bekannt, in denen stellvertretend für die Delinquenten weibliche Familienangehörige getötet oder in anderer Weise bestraft werden (AA 23.7.2015; vgl. auch: TET 31.5.2012).
Die Kategorie 'Sarkari Jirga' wurde unter der Frontier Crimes Regulation (FCR) 1901 eingerichtet, welche den Magistrat oder den Political Agent oder seinen Assistenten ermächtigt, einen Rat von Älteren einzusetzen um zivile oder Kriminalfälle zu verfolgen (INP 23.10.2012; vgl. auch: BFA 9.2015). Sie darf höchstens eine Strafe von 15 Jahren Haft aussprechen (INP 23.10.2012).
In den "geschützten" Gebieten der FATA findet die vom Staat unterstützte Form der Jirga, deren Regelungen in der Frontier Crimes Regulation festgehalten ist, Anwendung. Die Jirga wird durch den Political Agent der jeweiligen Agency ernannt, der als District Magistrat [Funktion eines Distriktrichters] fungiert. Der Agent ist auch für die Implementierung des Urteils zuständig. Die Urteile sind vor einer übergeordneten Jirga anfechtbar, allerdings meist ohne Erfolg. In den "nicht geschützten" Gebieten der FATA werden die Entscheidungen durch informelle, vom Staat nicht sanktionierte Jirgas gefällt und können sehr harte Strafen beinhalten, die von der für diesen Zweck von der Dorfgemeinschaft selbst aufgestellten Lashkar [~Stammesmiliz] implementiert werden (CAMP 2010).
Die Verhängung der Todesstrafe, die in den "nicht-geschützten" Stammesgebieten sehr häufig ist, ist in jenen Gebieten, wo es eine Regierungskontrolle über die Stammesgesetze gibt, nicht erlaubt. Allerdings wird sie auch dort in bestimmten Fällen als rechtens erachtet. In den "nicht-geschützten" Stammesgebieten kann die Todesstrafe für unterschiedliche Verbrechen ausgesprochen werden. In diesen Gebieten gibt es keine Gefängnisstrafe. In den Stammesgebieten in Verbindung mit der Regierung sind Gefängnisse vorhanden und hier hat die Jirga keine Befugnis, die Todesstrafe zu verhängen (Hassan M. Yousufzai Ali Gohar 2005; Anmerkung: es handelt sich hierbei um eine ältere Quelle, die als Handbuch zu Jirgas diese allerdings genau erläutert, während die Aussagen im Groben z.B. mit INP 23.10.2012 übereinstimmen).
Unter der FCR werden Kollektivstrafen angewandt.
Terrorismus-Verdächtige dürfen unter der FCR ein Jahr ohne Anklage festgehalten werden. Berichten zufolge werden Viele "incommunicado" festgehalten. Die FCR wird seit langem für ihre harten und inhumanen Regelungen kritisiert, einige davon wurden durch die Novellierung von 2011 gemildert. So wurde die Kollektivverantwortung des Stammes und die übermäßige Macht der politischen Agenten eingeschränkt, sowie den Bürgern das Recht eingeräumt, gegen die Entscheidungen der politischen Agenten vor einem Gericht (FATA Tribunal) zu berufen (USDOS 25.6.2015).
Im Swat Tal gibt es seit einigen Jahren eine Frauen-Jirga. Dies ist sehr ungewöhnlich, da Mitglieder einer Jirga sonst nur Männer sind. Tabassum Adnan, eine Aktivistin, die sich für Frauenrechte einsetzt, hat diese Jirga im Swat Tal gegründet. Dadurch haben Frauen aus der Gegend die Möglichkeit sich regelmäßig zu treffen und Probleme wie Ehrenmorde und Säureangriffe zu diskutieren. Laut Tabassum Adnan haben sie auch schon Gerechtigkeit für Opfer von Kinderehen, Säureangriffen und Verstümmelung erlangt (TET 3.4.2015; vgl. auch:
BBC 25.7.2013).
Quellen:
Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt. Sie ist zuständig für die Bereiche Einwanderung, organisierte Kriminalität, Interpol sowie der Terrorismusbekämpfung. Die Abteilung zur Terrorismusbekämpfung innerhalb der FIA ist der Counter Terrorism Wing (CTWI). In diesem Bereich sind auch die pakistanischen Geheimdienste ISI [Inter-Services Intelligence] und IB [Intelligence Bureau] aktiv. Die führende Behörde in der Rauschgiftbekämpfung ist die ANF ("Anti Narcotics Force"), die dem Innenministerium (Ministry of Interior and Narcotics Control) angegliedert ist. Bei der Rauschgiftbekämpfung wirken allerdings auch andere Behörden (z.B. Custom oder Frontier Corps) mit, wobei die Kompetenzen nicht immer klar abgegrenzt sind. Die einzelnen Provinzen verfügen über eigene Verbrechensbekämpfungsbehörden. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt (AA 23.7.2015).
Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte ist pro Bezirk sehr unterschiedlich und reicht von gut bis ineffizient. Einige Polizeibeamte verüben Menschenrechtsverletzungen oder lassen sich von politischen Interessen beeinflussen (USDOS 25.6.2015). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein Ansehen. Dazu trägt die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei, wie häufige unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen, sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen. Illegaler Polizeigewahrsam und Misshandlungen durch die Polizei gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die inhaftierte Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen. Die Polizeikräfte sind oftmals in lokale Machtstrukturen eingebunden und daher nicht in der Lage, unparteiische Untersuchungen durchzuführen. So werden häufig Strafanzeigen gar nicht erst aufgenommen und Ermittlungen verschleppt (AA 23.7.2015). Neben diesen Vorwürfen gibt es auch solche des "Verschwinden Lassens". Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führte zum Verschwinden zahlreicher Männer und männlicher Jugendlicher, vor allem in den Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und Sindh, und war dabei teilweise sogar durch das Antiterrorgesetz und andere Regelungen gedeckt (AI 25.2.2015). Sicherheitskräfte verletzen regelmäßig Grundrechte, Verdächtige werden oft ohne Anklage verhaftet oder ohne fairen Prozess verurteilt. Die Armee verweigert Anwälten, Verwandten, unabhängigen Beobachtern und humanitärem Personal weiterhin den Zugang zu Personen, die bei Militäroperationen verhaftet wurden (HRW 21.1.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).
Die Polizei versagt häufig dabei, Minderheitenangehörige, wie Christen, Ahmadis und Schiiten vor Attacken zu schützen. Das häufige Versagen darin, Missbräuche zu bestrafen, trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Interne Ermittlungen und Strafen können bei Missbräuchen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den "Bezirks-Nazims" [~Bezirksleiter], Provinzinnenministern oder Provinzministerpräsidenten, dem Innenminister, dem Premierminister und den Gerichten angeordnet werden. Die Exekutive und Polizeibeamte können in solchen Fällen auch Kriminalstrafverfolgung empfehlen, und die Gerichte können eine solche anordnen. Es gab Verbesserungen bei der Professionalität der Polizei. Wie im Jahr zuvor führte die Regionalregierung des Punjab regelmäßige Aus- und Fortbildungen der technischen Fertigkeiten und zum Schutz der Menschenrechte auf allen Ebenen der Polizei durch (USDOS 25.6.2015).
Im Saeedabad Ausbildungszentrum für Polizisten in Karachi gab es ergänzende Schulungen zu Menschenrechten für polizeiliche Ausbildner, da sich die Philosophie der Polizeiarbeit von Gewaltausübung in Richtung Serviceorientierung ändern soll. Diese Schulung war als follow-up zu einer bereits im Dezember 2014 stattgefundenen Modul mit dem Titel "Protecting Human Rights" gedacht. Dabei wurden verschiedene Menschenrechtsaspekte, sowie Kinderechte, Frauenrechte, Jugendstrafrecht und Minderheitenrechte behandelt (TET 21.1.2015). Auch arbeiten das Vereinigte Königreich mit der pakistanischen Polizei, Staatsanwälten und Justizbehörde zusammen, um deren Fähigkeiten bei Ermittlungen, Verfolgungen und Verurteilungen von Terrorverdächtigen Menschenrechtsstandards und Rechtstaatlichkeit zu stärken (FCO 21.1.2015)
Ein "First Information Report" (FIR) ist die gesetzliche Grundlage für alle Inhaftierungen. Die Befähigung der Polizei, selbst einen FIR zu initiieren, ist begrenzt. Oft muss eine andere Person dies tun. Ein FIR erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen 24 Stunden festzuhalten. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere 14 Tage ist nach Vorführung vor einem Polizeirichter möglich, wenn die Polizei triftige Gründe anführt, dass eine solche Verlängerung für die Ermittlungen unbedingt notwendig ist. Einige halten sich nicht an diese Beschränkung. Es gibt Berichte, dass Staatsorgane entweder einen FIR ohne Beweise ausstellten, oder aber erst nach dem Erhalt von Bestechungsgeld (USDOS 25.6.2015).
Die Nationalversammlung verabschiedete im Juli ein Antiterrorgesetz (Protection of Pakistan Act) und später weitere Sicherheitsgesetze, die Polizei und Sicherheitskräfte mit weitreichenden Befugnissen ausstatten. Die Gesetze erlauben willkürliche Festnahmen, unbegrenzte Inhaftierungen, den Einsatz tödlicher Gewalt und Geheimverfahren in einem Ausmaß, das weit über die internationalen Standards bezüglich Strafverfolgung und fairer Verfahren hinausgeht (AI 25.2.2015; vgl. auch: USDOS 25.6.2015).
Quellen:
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame und unmenschliche oder degradierende Behandlung, aber es gab Berichte, dass Sicherheitskräfte, darunter die Geheimdienste, Personen in der Haft folterten und misshandelten. Gelegentlich führte Folter zum Tod oder zu schweren Verletzungen (USDOS 25.6.2015). Die Menschenrechtsverletzungen, derer die Sicherheitskräfte beschuldigt werden, umfassen willkürliche Verhaftungen, "Verschwindenlassen", Folter, Tod in der Haft und außergerichtliche Hinrichtungen (AI 5.2013). Es ist zu vermuten, dass bei den 2014 in Haft verstorbenen 63 Strafgefangenen in der Mehrzahl der Fälle Folter zum Tod beigetragen hat oder sogar die Todesursache gewesen ist. Folter ist im Polizeigewahrsam, aber auch in Gefängnissen weit verbreitet. Sie findet u.a. auch Anwendung, um bei polizeilichen Ermittlungen Geständnisse oder Kooperation zu erzwingen. In Fällen mit terroristischem Hintergrund oder von Landesverrat sind Berichte über die Anwendung von Folter durch die Sicherheitsdienste häufig. Sie entziehen sich häufig der gerichtlichen Kontrolle. Unter Folter erzwungene Geständnisse werden zwar als Beweismittel vor Gericht grundsätzlich nicht zugelassen. Dies gilt allerdings nicht nach dem Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus für Geständnisse gegenüber ranghohen Beamten und Offizieren (AA 23.7.2015).
Im Gesetz gibt es keinen speziellen Abschnitt gegen Folter; es sanktioniert nur "Verletzen" und enthält keine Hinweise auf eine Bestrafung von Folterern. Laut der Asian Human Rights Commission trägt das Fehlen eines angemessenen Beschwerdezentrums und einer speziellen Sektion im Strafgesetzbuch gegen Folter zur Verbreitung bei (USDOS 25.6.2015). Folter wird von der Regierung offiziell verurteilt, doch ist die Strafverfolgung landesweit generell so unzureichend, dass es bisher selbst in Fällen von Folter mit Todesfolge so gut wie nie zu einer Verurteilung der Täter gekommen ist. In einer Reihe von Fällen wurde eine Strafanzeige erst nach gerichtlicher Intervention durch die Angehörigen der Opfer von der Polizei registriert. In einigen wenigen Fällen wurden Verantwortliche vom Dienst suspendiert und Untersuchungen angeordnet, an deren Ende aber in der Regel lediglich die Versetzung der Beschuldigten an eine andere Dienststelle stand. Die Gerichtsbarkeit unternimmt erst seit 2006 größere Anstrengungen, um Fälle von Folter aufzuklären und gegen die Verantwortlichen Strafverfahren einzuleiten (AA 23.7.2015).
Quellen:
9. Ombudsmann Es gibt einen Ombudsmann für Häftlinge mit einem Zentralbüro in Islamabad und einem in jeder Provinz (USDOS 25.6.2015). Für Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzung sind in den verschiedenen Provinzen Büros des Ombudsmannes eingerichtet, diese wurden in den letzten Jahren erweitert. Durch das neue Gesetz gegen sexuelle Belästigung wurde auch eine Ombudsperson gegen die Belästigung von Frauen am Arbeitsplatz eingerichtet, mit Büros in jeder Provinz (BAA 6.2013). Quellen: - BAA - Bundesasylamt (6.2013):
Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge - USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014- Pakistan,
http://www.ecoi.net/local_link/306342/443617_de.html, Zugriff 23.9.2015
10. Wehrdienst Pakistans Armee ist eine Freiwilligenarmee (AA 23.7.2015). Das Alter für den freiwilligen Militärdienst beträgt 16 bis 23 Jahre. Soldaten unter 18 Jahre können nicht im Kampf eingesetzt werden (CIA 15.9.2015). Die religiösen Minderheiten sind in der Armee deutlich unterrepräsentiert: ihre Karrierechancen sind geringer, außerdem fürchten sie Diskriminierung (AA 23.7.2015).
Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (23.7.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan - CIA - Central Intelligence Agency (15.9.2015): World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 22.9.2015 10.1. Wehrdienstverweigerung / Desertion Aufgrund des Status als Freiwilligenarmee in Verbindung mit dem herrschenden Ehrenkodex sind Fälle von Fahnenflucht extrem selten. Im Militärstrafrecht ist in folgenden Fällen die Todesstrafe vorgesehen: Feigheit vor dem Feind, Weitergabe einer Parole an unbefugte Personen, Meuterei oder Gehorsamsverweigerung, Fahnenflucht oder Hilfe zur Fahnenflucht. Das Militär verfügt über eine eigene Gerichtsbarkeit, deren Urteile nicht vor zivilen Gerichten anfechtbar sind. Gefängnisstrafen sind in Militärgefängnissen zu verbüßen (AA 23.7.2015). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (23.7.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan 11. Allgemeine Menschenrechtslage Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert. Kapitel 1, Teil II der Verfassung ist den Grundrechten gewidmet. Art. 4 der Verfassung garantiert den Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Selbstbestimmung, die nur auf der Basis der geltenden Gesetzgebung eingeschränkt werden dürfen, den Schutz vor willkürlicher Verhaftung, des persönlichen Ansehens sowie das Recht auf Freiheit und Eigentum. Art. 9 der Verfassung verbietet willkürliche Verhaftungen und Tötungen ohne gesetzliche Grundlage (die Todesstrafe ist nach wie vor in Pakistan nicht abgeschafft). Art. 24 Abs. 2 garantiert den Schutz vor willkürlicher Enteignung persönlichen Eigentums und Art. 25 Abs. 1 die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz. Art. 25 Abs. 2 der Verfassung verbietet Diskriminierung auf Grund des Geschlechts (AA 23.7.2015). Pakistan hat im Juni 2010 den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie die Konvention gegen Folter ratifiziert. Nach der Ratifikation des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte im April 2008 hat Pakistan damit eine Reihe wichtiger menschenrechtlicher Kodifikationen ratifiziert (AA 8.2015a). Seit der Rückkehr zur Demokratie 2008 bleibt die Menschenrechtslage in Pakistan kritisch. Menschenrechtsverletzungen werden vom Staat in der Regel nicht angeordnet oder initiiert. Grundsätzlich bekennt sich die pakistanische Regierung zu den Menschenrechten. In vielen Fällen fehlt ihr jedoch der politische Wille, Menschenrechtsverletzungen vorzubeugen, sie aufzuklären und Rechtsbrecher zur Verantwortung zu ziehen. Schwache staatliche Institutionen, nicht zuletzt im Bereich der Justiz, führen in vielen Fällen dazu, dass dem Recht keine Geltung verschafft wird (AA 23.7.2015). Auch die seit dem Ende der Militärherrschaft wieder erstarkte Judikative ist bisher noch nicht in der Lage gewesen, einen besseren gerichtlichen Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten, auch wenn sich der Oberste Gerichtshof punktuell mit konkreten Fällen in der Öffentlichkeit thematisierter Menschenrechtsverletzungen (z.B. dem Verschwindenlassen von Personen im Rahmen der Aufstandsbekämpfung in Belutschistan und in den Stammesgebieten und dem Schutz der Minderheitenrechte) befasst. In jüngerer Zeit bildet sich in den Städten eine bürgerliche Mittelschicht heraus, die zunehmend politisches Selbstbewusstsein entfaltet. Es war dieser Teil der Gesellschaft, der die Anwaltsbewegung trug, die sich schließlich erfolgreich für die Wiedereinsetzung des unter Präsident Musharraf 2007 abgesetzten Obersten Richters Iftikhar Chaudhry und eine unabhängige Justiz eingesetzt und damit das Ende der Ära Musharraf eingeleitet hat (AA 8.2015a). Am 4. Mai 2012 wurde das Gesetz zur Gründung der National Commission for Human Rights im Parlament verabschiedet (AA 23.7.2015). Das Gesetz sieht eine Kommission von 10 Mitgliedern vor, denen ein Richter vom Obersten Gerichtshof oder ein Menschenrechtsexperte vorsteht, ein Sitz ist für Frauen, einer für religiöse Minderheiten reserviert (USDOS 19.4.2013). Die Kommission soll die Kompetenz bekommen jede Institution für Menschenrechtsverbrechen zur Verantwortung ziehen zu können (USDOS 20.5.2013). Die Kommission ist zwar staatlich finanziert, soll aber unabhängig agieren können. Ihre Aufgabe ist die Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen. Die Kommission soll zudem Empfehlungen an die zuständigen Regierungsbehörden oder Gerichte aussprechen (AA 23.7.2015). Die größten Probleme im Bereich Menschenrechte stellen extralegale Tötungen, "Verschwinden lassen" von Personen und Folter durch Sicherheitskräfte dar. Weitere Menschenrechtsprobleme sind unter anderem schlechte Haftbedingungen, außergerichtliche Haft, ein schwaches Kriminalstrafsystem, ein Mangel an juristischer Unabhängigkeit in den Gerichten unterer Instanzen, Korruption, Verletzung der Religionsfreiheit der Minderheiten, verschiedene Formen schwerwiegender Gewalt gegen Frauen, wie Ehrverbrechen sowie Diskriminierung. Gewalt und religiöse Intoleranz durch militante Organisationen tragen in einigen Teilen des Landes - in erster Linie Belutschistan, Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und FATA - zu einer Kultur der Gesetzlosigkeit bei (USDOS 25.6.2015).
Fälle von "Verschwinden lassen" (Journalisten, Aktivisten, Terrorverdächtige oder Stammesführer) durch die Sicherheitskräfte stammen überwiegend aus der Zeit der Militärdiktatur, kommen aber immer noch vor (AA 8.4.2014). Obwohl der Oberste Gerichtshof die Regierung 2013 mehrfach unmissverständlich dazu aufgefordert hatte, das Schicksal der Verschwundenen aufzuklären, unternahmen die Behörden nur wenig, um diese Menschenrechtsverletzung gemäß der pakistanischen Verfassung und internationalen Verpflichtungen zu bekämpfen. Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führte zum Verschwinden zahlreicher Männer und männlicher Jugendlicher, vor allem in den Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und Sindh, und war dabei teilweise sogar durch das Antiterrorgesetz und andere Regelungen gedeckt. In einigen Fällen wurden die Opfer später tot aufgefunden; ihre Verletzungen deuteten darauf hin, dass sie gefoltert und erschossen worden waren. Anordnungen des Obersten Gerichtshofs, die Verantwortlichen aus den Reihen der Sicherheitskräfte zur Verantwortung zu ziehen, blieben folgenlos. Nach wie vor wurden Leichen von Männern und männlichen Jugendlichen gefunden, die Monate oder Jahre zuvor in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa und in den Stammesgebieten von den pakistanischen Streitkräften festgenommen worden waren. Die Behörden ignorierten weiterhin die Anordnungen des Oberen Gerichts in Peshawar, Personen, die wegen terroristischer Straftaten verdächtigt werden, entweder unverzüglich vor Gericht zu stellen oder freizulassen. Inhaftierte hatten weiterhin nur eingeschränkt Zugang zu ihren Angehörigen und ihrem Anwalt. Nur äußerst selten tauchten Aktivisten, die "verschwunden" waren, lebend wieder auf (AI 25.2.2015). Berichte zu außergerichtlichen Verhaftungen, in einigen Fällen mit Folter und Todesfällen sowie Fälle von "Verschwindenlassen" gibt es auch aus der pakistanisch verwalteten Kaschmir Region (FH 28.1.2015).
Außergerichtliche Tötungen kommen vor allem in Form der so genannten "police encounters" vor, d.h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern und der Polizei, die mit dem Tod des mutmaßlich Straffälligen enden. Als Begründung führt die Polizei regelmäßig an, dass die Opfer versuchten, aus dem Polizeigewahrsam zu flüchten oder bei ihrer Verhaftung von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hätten. Willkürliche Festnahmen kommen insbesondere aufgrund der weit verbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Beispiel hierfür sind die Blasphemie-Fälle. Auch die Sicherheitsdienste greifen in Fällen mit terroristischem Hintergrund oder in Fällen von Landesverrat auf willkürlichen und rechtswidrigen Gewahrsam zurück (AA 23.7.2015).
Der Senat und die Ständigen Komitees der Nationalversammlung zu Recht, Justiz, Minderheiten und Menschenrechte hielten Anhörungen zu einer breiten Reihe von Problemen ab. Sie dienten als nützliches Forum, um das öffentliche Bewusstsein für solche Probleme zu wecken, doch ihre Tätigkeit war nicht viel mehr als eine breite Übersicht über die Problematiken (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
12. Meinungs- und Pressefreiheit
Die Medienlandschaft ist breit und pluralistisch. In den letzten eineinhalb Jahrzehnten haben sich etwa 90 private Fernsehsender neu etabliert, es gibt neue online-Magazine und neue Radiostationen. Selbst in den Stammesgebieten an der Grenze zu Afghanistan gibt es trotz der schwierigen und gefährlichen Arbeitsbedingungen für Journalisten mehrere Presse-Clubs in Selbstorganisation mit dem Ziel, auch aus dieser Region die Medienberichterstattung zu verbessern. Die zahlreichen Medien können weitgehend frei berichten, Kritik an der Regierung ist möglich und verbreitet (AA 23.7.2015). Unabhängige Medien verleihen einer Vielzahl an unterschiedlichen Ansichten Ausdruck, Journalisten kritisieren oft die Regierung. Themen, wie die Verfolgung von Minderheiten werden behandelt. Es gibt eine Vielzahl von unabhängigen englisch-, urdu- und regionalsprachigen Zeitung und Magazinen. Private Kabel- und Satellitenkanäle strahlen heimische Nachrichten aus und sind gegenüber der Regierung kritisch. Um in Azad Kaschmir zu publizieren, benötigt man eine Erlaubnis des Kaschmir Rates und des Ministeriums für Kaschmir Angelegenheiten (USDOS 25.6.2015). Das Gesetz gewährt Rede- und Pressefreiheit, aber gelegentlich kommt es zu Zensur. Es gab Fälle, bei denen die Regierung private Fernsehsender schloss, und die Ausstrahlung bestimmter Programme blockierte. Die diesbezüglichen Gesetze sind laut den Sendeanstalten vage und lassen Raum für Missbrauch. Außerdem führen Drohungen, Gewalt und Tötungen dazu, dass Journalisten und Redakteure Selbstzensur praktizieren (USDOS 25.6.2015).
In Einzelfällen berichten Journalisten über Repressionen durch Regierungsstellen. Dies betrifft vor allem Reaktionen auf Fälle von investigativem Journalismus gegenüber einzelnen Regierungsmitgliedern. Kritik an der Institution des Militärs oder an den Sicherheitsdiensten kann nur vorsichtig geäußert werden. Andernfalls sehen sich Journalisten und Medienhäuser Repressionen ausgesetzt (AA 23.7.2015). Ein Klima von Angst erschwert somit die Berichterstattung über das Militär und über militante Gruppen. Journalisten berichten selten über vom Militär begangene Menschenrechtsverletzungen bei Anti-Terroroperationen (HRW 21.1.2014; vgl. auch: USDOS 25.6.2015). Einschüchterungen oder Gewalt gehen auch von politischen Parteien aus (USDOS 25.6.2015).
Die Hauptgefahr für die Meinungsfreiheit und die freie Betätigung der Medien geht von nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen wie den Taliban und mit ihnen verbündeten Gruppen sowie anderen religiös-extremistischen Gruppen aus. Sie setzen Morde, Entführungen und Einschüchterungen - auch gegenüber Familienangehörigen - ein, um missliebige Journalisten zu beseitigen oder mundtot zu machen. In den von den Taliban kontrollierten Gebieten ist eine Taliban-kritische Berichterstattung unmöglich, in den übrigen Landesteilen werden Taliban-kritische Journalisten gezielt bedroht und eingeschüchtert. Vor allem die Provinz Belutschistan bleibt einer der gefährlichsten Orte der Welt für Journalisten. Viele Journalisten aus der Provinz Khyber Pakhtunkhwa oder den FATA sind in die Städte Karatschi, Lahore oder Islamabad geflohen und arbeiten von dort aus. Dort ist die freie Betätigung der Presse sehr eingeschränkt, Journalisten sehen sich Drohungen und Einschüchterungen ausgesetzt und werden nicht selten Opfer von gezielten Anschlägen. Urheber sind zumeist nichtstaatliche bewaffnete Gruppen oder kriminelle Banden. 2014 wurden nach Angaben der NRO "Human Rights Commission of Pakistan" 14 Journalisten getötet (AA 23.7.2015).
Die International Federation of Journalists gibt an, dass während des Jahres 2014 13 Journalisten in Pakistan getötet wurden (USDOS 25.6.2015). Laut HRW wurden mindestens sechs Journalisten in Pakistan während des Jahres 2013 getötet (HRW 21.1.2014).
Art. 19 der Verfassung garantiert die Meinungsfreiheit. Diese kann jedoch eingeschränkt werden zum Schutz der Integrität, Sicherheit oder Verteidigung von Pakistan oder zum Schutz des Islam ("in the interest of the glory of Islam") (AA 23.7.2015; vgl. auch: USDOS 25.6.2015). Die Blasphemie-Gesetze schränken die Rechte des Individuums auf freie Meinungsäußerung in Bezug auf religiöse Glaubenssätze ein. Politische Aktivitäten stehen unter Beobachtung der Regierung. Die Staatsbürger können die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, doch Kritik am Militär ist eingeschränkt. Mitglieder von Studierendenorganisationen mit Kontakten zu politischen Parteien erzeugen eine Atmosphäre der Gewalt und Intoleranz, welche die akademische Freiheit ihrer Kommilitonen beeinträchtigt (USDOS 25.6.2015). In Azad Kaschmir sind politische Dissidenten Objekt von Überwachung, Belästigung und manchmal auch von Verhaftungen durch pakistanische Sicherheitskräfte (FH 28.1.2015).
Laut einem Vertreter von PIPS ist Rede- und Meinungsfreiheit in Pakistan möglich und man wird nicht unmittelbar der Verfolgung ausgesetzt (BFA 9.2015).
Quellen:
Das Verhältnis der Zahl der Strafgefangenen (78.218 Ende 2013) zur Gesamtbevölkerung (geschätzt auf 185 Mio.) liegt bei ca. 1:2.365 und ist damit gering. Ungefähr 70 Prozent der Häftlinge sind Untersuchungshäftlinge, nicht zuletzt wegen der allgemein überlangen Verfahrensdauer. Dabei übersteigt die Dauer der Untersuchungshaft nicht selten das zu erwartende Strafmaß (AA 23.7.2015).
Die Verhältnisse in den Gefängnissen sind sehr schlecht. Dies gilt verstärkt für Strafgefangene, die zum Tode verurteilt wurden. Nach Feststellung von UNODC und Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) sind die Grundrechte der Strafgefangenen, insbesondere auf körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde, nicht gewahrt (AA 23.7.2015).
Unzureichende medizinische und Nahrungsversorgung in den Gefängnissen führte zu chronischen Gesundheitsproblemen und Unterernährung bei jenen, die nicht in der Lage waren, ihre Nahrung mit Hilfe von Familie oder Freunden zu ergänzen. Einrichtungen für Hygiene, Belüftung, Beleuchtung und Trinkwasserzugang waren inadäquat. Es existierte ein System für grundlegende medizinische Versorgung und Notfallversorgung aber dieses funktionierte nicht immer effektiv (USDOS 25.6.2015).
Haftanstalten sind chronisch überbelegt. Dies gilt insbesondere für die Gefängnisse im Punjab. Die landesweit 97 vorhandenen Einrichtungen sind für rund 45.210 Gefangene ausgelegt, tatsächlich waren dort aber rund 78.218 Personen (Ende 2013) untergebracht; die Belegungsquote liegt bei 173 Prozent. Mit Verabschiedung der "National Judicial Policy" 2009 wurde zwar versucht, u.a. durch konsequentere Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zur Entlassung auf Kaution und zur Bewährung, das Problem der Überbelegung der Gefängnisse in den Griff zu bekommen. Eine deutliche Verbesserung der Lage war aber auch 2014 noch nicht festzustellen (AA 23.7.2015). Eine andere Quelle - SHARP, eine NGO für Gefängnisinsassen - schätzte, dass 92.000 Personen in Haft waren bei einer landesweiten Kapazität der Gefängnisse von 36.000 (USDOS 25.6.2015).
Es gibt besondere Frauengefängnisse. Bei gemischten Gefängnissen sind Frauen- und Männerabteilungen voneinander getrennt. Die Zahl der weiblichen Strafgefangenen belief sich 2014 auf rund 1.100. Nach Angaben der VN (UNODC - United Nations Office on Drug and Crime) litten ca. 800 weibliche Gefangene unter Belästigung, unzureichenden hygienischen Bedingungen und Mangel an medizinischer Versorgung (AA 23.7.2015).
Jugendliche Straftäter waren oft in den gleichen Einrichtungen untergebracht wie Erwachsene, allerdings in anderen Abteilungen, wobei diese aber in Kontakt kamen und sie oft Opfer von Gewalt, Missbrauch oder Vergewaltigung wurden (USDOS 25.6.2015). Jugendgefängnisse existieren nicht. 2014 gab es rund 1.126 jugendliche Strafgefangene (AA 23.7.2015).
Das Militär hat im Swat Tal, Khyber Agency, Bajaur Agency und Khyber Pakhtunkwa zur Rehabilitation radikaler Muslime einige "Deradikalisierungszentren", sogar eins für Frauen und Heranwachsende, eingerichtet. In dreimonatigen Kursen werden psychiatrische Behandlung und religiöse Unterweisung angeboten (AA 8.4.2014; vgl. BFA 9.2015). Es gibt einen Ombudsmann für Häftlinge mit einem Zentralbüro in Islamabad und einem in jeder Provinz. Nach einer Beschwerde muss der Beschwerdeführer im gleichen Gefängnis verbleiben, weshalb Gefangene schweigen. Inspektoren besuchen die Gefängnisse, allerdings nicht regelmäßig. Internationale Organisationen durfte keine Gefängnisse in den Gebieten Khyber Pakhtunkhwa, FATA und Belutschistan besuchen, die Regierungen von Sindh, Gilgit-Baltistan und Azad Kaschmir erlauben einigen internationalen Organisationen unabhängiges Monitoring in Zivilgefängnissen. Behörden auf lokaler, Provinz- und nationaler Ebene erlauben einigen Menschenrechtsgruppen und Journalisten die Gefängnisbedingungen für jugendliche und weibliche Häftlinge zu beobachten (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Bei Verwirklichung von 27 verschiedenen Straftatbeständen kann die Todesstrafe verhängt werden, darunter Anstiftung zum Mord, Hochverrat, Spionage, Besitz von und Handel mit mehr als 1 kg Rauschgift, gemeinschaftlich begangene Vergewaltigung, terroristischer Anschlag mit Todesfolge und Internet-Terrorismus ("cyber terrorism") mit Todesfolge. Der unter die Todesstrafe gestellte Tatbestandskatalog geht weit über den nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gesetzten Rahmen hinaus (AA 23.7.2015).
Im Gefolge des schweren Terrorangriffs auf eine vom Militär geführte Schule in Peshawar am 16.12.2014, bei dem ca. 150 Menschen, überwiegend minderjährige Schüler, ums Leben kamen, wurde das 2008 eingeführte Moratorium auf die Vollstreckung der Todesstrafe von der Regierung am 17.12.2014 für nach den Bestimmungen des Anti-Terror-Rechts Verurteilte und am 03.03.2015 generell aufgehoben (AA 23.7.2015).
Im Zeitraum 17.12.2014 bis 23.04.2015 wurden 97 Personen hingerichtet (AA 23.7.2015). Amnesty International zählte in dem Zeitraum Dezember 2014 bis August 2015 200 Hinrichtungen (AI 4.8.2015). Nach Angaben der auf Todesstrafe spezialisierten NRO Justice .Project Pakistan gab es in pakistanischen Gefängnissen Ende 2014 8.568 zum Tode Verurteilte (AA 23.7.2015). 2014 wurden mindestens 231 Personen zum Tode verurteilt, es wurden sieben Exekutionen durchgeführt (AI 4.2015).
Quellen:
Das Gesetz sieht die Einrichtung einer unabhängigen Nationalen Kommission für Menschenrechte vor, bestehend aus 10 Mitgliedern, mit einem Sitz für einen Vertreter der Minderheiten (USDOS 28.7.2014; vgl. Dawn 14.2.2015). Von den 342 Parlamentariern sind 10 Angehörige einer religiösen Minderheit. Im Senat sind vier der 104 Sitze für religiöse Minderheiten reserviert - je einer für jede Provinz. Reservierte Sitze für religiöse Minderheiten bestehen auch in den Provinzversammlungen, drei in Khyber Pakhtunkhwa, acht im Punjab, neun im Sindh und drei in Belutschistan (USDOS 14.10.2015). In den lokalen Regierungen ist ein Minimum von einem Sitz pro Zila (Distrikt) und pro Tehsil (~Bezirk) vorgesehen, in Belutschistan mindestens zwei (BFA 10.2014; vgl. auch: Murad Ullah 1.-2.10.2012).
Für Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzung sind in den verschiedenen Provinzen Büros des Ombudsmannes eingerichtet, Verletzungen der Rechte der Minderheiten fallen in ihren Zuständigkeitsbereich (BAA 6.2013). Zum Beispiel wurde in dem Büro des Ombudsmanns in Sindh ein eignes Büro für Menschenrechtsbeschwerden eingerichtet. Dieses Büro wird die Menschenrechtslage und die Anwendung der Internationalen Menschenrechtskonvention in Sindh beobachten und regelmäßig dem Ombudsmann Bericht erstatten (TET 30.1.2015).
In Pakistan finden sich nicht nur unterschiedliche Religionen, sondern viele Variationen der muslimischen Identität und der religiösen Intensität. Religiöse Intoleranz findet sich auch zwischen den muslimischen Sekten und innerhalb der sunnitischen Konfession, z.B. zwischen der Barelvi-Sekte [auch Ahle Sunnat wal Jama'at], die sehr viel Sufi-Einfluss aufweist, aufgeschlossener ist und die Mehrheit der Pakistanis ausmacht, und der Deobandi, die islamistisch geprägt ist (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014). Die sunnitischen hanafitischen Barelvi Muslime hängen traditionellen Glaubenspraktiken, darunter auch der Verehrung von Heiligen (Sufis) und deren Gräber, an. Die Hanafiten sind mit 50 Prozent Anteil an der islamischen Bevölkerung die zahlenstärkste muslimische Gruppe in Pakistan. Die Barelvi werden von den Deobandi und den Ahle Hadith, zwei weiteren sunnitischen Glaubensrichtungen, wegen der Verehrung von Sufi-Heiligen sowie sonstiger Praktiken abgelehnt und von Extremisten unter diesen bekämpft. Auch die Barelvi lehnen die Anschauungen der anderen sunnitischen Sekten ab. Angehörige der sunnitischen hanafitischen Barelvi Muslime und Schiiten werden vielfach Opfer sunnitischer Extremisten, wobei sich diese Vorfälle meist in Städten abspielten. Häufig wurden Selbstmordattentäter auf schiitische Prozessionen angesetzt (BAMF 8.2011; vgl. auch: BFA 10.2014).
Die Sipah-e-Muhammad Pakistan ist z.B. eine schiitische Gruppe, die in gezielte Tötungen an religiösen Führern und Aktivisten der verbotenen, terroristischen sunnitischen Sipah-e-.Sahaba involviert ist (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014; SATP o.D.). In Karatschi finden auch Schießereien zwischen schiitischen und sunnitischen Gangs statt. Im Sindh, außerhalb Karatschis, gibt es wenige interkonfessionelle Zwischenfälle. Im Punjab ebenfalls, aber es gibt dennoch vereinzelte Anschläge auf Schiiten (BAA 6.2013; vgl. auch:
BFA 10.2014). Über 150 Schiiten wurden in der Zeitspanne Januar 2015 bis Juni 2015 getötet (FCO 15.7.2015). Schiiten leben vor allem in Lahore, aber auch in Karatschi, Lahore, Rawalpindi, Islamabad, Peschawar, Multan, Jhang und Sargodha (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014; UKHO 2.2015). In der Stadt Lahore sind die Kontrollen hoch und sie ist relativ unter Kontrolle der Sicherheitskräfte (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014). Klerikern, von denen behauptet wird, dass sie zur Gewalt anstiften, wird während Muharram die Einreise in viele Distrikte des Punjabs und des Sindhs verwehrt (HRCP 3.2015; vgl. auch: BFA 10.2014). Für schiitische Prozessionen wird Polizeischutz zur Verfügung gestellt und der Staat ist gewillt den Schiiten Schutz zu bieten, dennoch kommt es dabei zu Anschlägen (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014; UKHO 2.2015).
Laut PIPS gab es im Jahr 2014 143 sektiererisch motivierte Attacken, im Vergleich dazu waren es im Jahr 2013 220. Die Anzahl an Menschen die bei diesen Angriffen starb sank um 42 Prozent (TIN 7.1.2015). Das South Asian Terrorism Portal berichtet sogar, dass es im Jahr 2014 91 sektiererisch motivierte Angriffe gab bei denen 208 Menschen gestorben sind. Im Zeitraum Januar 2015 bis 25. Oktober 2015 gab es nur 49 sektiererisch motivierte Angriffe (SATP 25.10.2015). Human Rights Watch berichtet, dass es in Karatschi im Zeitraum September 2013 bis September 2014 750 sektiererisch motivierte gezielte Tötungen gab (HRW 29.1.2015).
Im Jahr 2014 ist die sektiererische Gewalt in Pakistan somit zurückgegangen, obwohl sie 2013 zugenommen hatte (TIN 7.1.2015). In der Berichtszeit Juli 2013 bis Juni 2014 gab es 122 Vorfälle von sektiererischer Gewalt. Es gab 1.200 Opfer einschließlich 430 Todesfälle (USCIRF 30.4.2015). Karatschi, Quetta und Rawalpindi-Islamabad waren die Hotspots von sektiererischer Gewalt in 2014. Eine beträchtliche Zahl an Vorfällen von sektiererischer Gewalt wurde auch aus Peshawar, Kohat, Orakzai Agency, Chaghi und Mastung gemeldet. Die meisten Vorfälle von sektiererisch motivierter Gewalt waren gezielte Tötungen, die vor allem in Karatschi vorkamen (PIPS o.D.).
Verbotene Gruppen wie die Lashkar-e-Jhangvi übernahmen die Verantwortung für Anschläge auf Schiiten (HRCP 3.2015; vgl. auch HRW 29.1.2015). Die Reaktion der Regierung war Großteils unzureichend und die Polizei war oft nicht in der Lage die Mitglieder der religiösen Minderheiten, einschließlich Christen, Ahmadis und Schiiten vor Angriffen zu beschützen (USDOS 25.6.2015, BFA 10.2014).
Im Juni 2014 hat der Oberste Gerichtshof ein wichtiges Urteil als Reaktion auf den Anschlag auf die Allerheiligenkirche in der pakistanischen Großstadt Peschawar geliefert. Dieses Urteil forderte nicht nur von der Regierung die Opfer des Anschlags zu entschädigen, sondern ordnete auch an, dass die Bundes- und provinzielle Regierungen Institutionen errichten müssen, um die Implementierung von Gesetzen zum Schutz der Minderheiten zu beobachten, und ferner, dass ein Nationalrat für Minderheiten gegründet werden muss. Auch hat im Juni 2014 der Ministerpräsident von Khyber Pakhtunkhwa, Pervez Khattak, angeordnet, dass die Sicherheit bei religiösen Orten und Gebetsstätten der Minderheiten erhöht werden muss. Als Antwort auf die zunehmende Gewalt gegen Hindus in Sindh, unternahm die provinzielle Regierung Initiativen, um die Sicherheit an religiösen Orten der Minderheiten zu fördern. Die Sindh Regierung feierte offiziell das hinduistische Fest Diwali im Oktober 2014 (MRGI 2.7.2015).
Quellen:
Der öffentliche Verkauf von religiöser Literatur der Ahmadis ist verboten. Im Prinzip schränkt die Regierung religiöse Gruppen nicht dabei ein, Glaubensstätten einzurichten, auch bei Ahmadis gibt es keine offiziellen Einschränkungen im Bau von Glaubensstätten (USDOS 14.10.2015).
Die Gesetzgebung schränkt in der Praxis Elemente des Ausdrucks des religiösen Glaubens der Ahmadis, wie offene Diskussionen über Religion mit Nicht-Ahmadis ein (UKHO 2.2015). Da es für eine Reihe religiöser Praktiken der Ahmadis die Androhung von Strafsanktionen gibt, ist eine vollständige Ausübung des Glaubens der Ahmadis gesetzlich eingeschränkt (USCIRF 30.4.2015).
Es gibt klare Belege, dass diese Gesetzgebung durch nicht-staatliche Akteure benutzt wird, um Ahmadis zu schikanieren und zu bedrohen, u. a. durch das Einreichen eines First Information Reports (FIRs; Sachverhaltsdarlegung), der in einer Untersuchungshaft resultieren kann (UKHO 2.2015).
Strafverfahren gegen Ahmadis werden in der Regel von islamistischen Gruppierungen der Khatm-e-Nabuwwat ("Siegel der Prophetenschaft") in Gang gebracht. Ähnlich wie gegenüber Christen wird die Blasphemie-Gesetzgebung dazu benutzt, die Angehörigen dieser Minderheit aus den verschiedensten Motiven unter Druck zu setzen, die nur zum Teil einen religiösen Hintergrund haben. Oft geht es auch um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Geschäftsleuten und vor allem um Auseinandersetzungen um Grundbesitz. Bei den gegen sie gerichteten Strafverfahren sind die Aussichten der Ahmadis auf ein faires Gerichtsverfahren zumindest in der ersten Instanz gering, da die Richterinnen und Richter in vielen Fällen von extremistischen religiösen Gruppierungen unter Druck gesetzt werden. Es kommt nur selten zu Freisprüchen. Wohlmeinende Richter tendieren eher dazu, die Verfahren unendlich in die Länge zu ziehen, um einer Entscheidung aus dem Weg zu gehen. Dies hat zur Folge, dass die Angeklagten immer wieder zu Gerichtsterminen geladen werden, die dann aber kurzfristig entfallen (AA 23.7.2015).
In den meisten Strafverfahren gegen Ahmadis nach 295b und 295a befinden sich die Angeklagten gegen Kaution auf freiem Fuß (AA 8.4.2014; vgl. auch UKHO 3.11.2015). Es besteht allerdings immer die Gefahr, dass ein gegen Ahmadis gerichtetes Verfahren um den Vorwurf der Blasphemie nach § 295c erweitert wird (AA 8.4.2014). Dabei besteht das Risiko der Verhängung der Todesstrafe, die dafür noch nicht durchgeführt wurde, wobei bei Verhängung der Strafe dennoch die Gefahr einer langen Haftstrafe besteht (UKHO 2.2015). In der Berufungsinstanz erfolgt häufig eine Abänderung des Strafvorwurfs (z.B. Entweihung des Korans, § 295b Pakistan Penal Code - PPC), so dass die für Blasphemie zwingend vorgesehene Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe (die auf 25 Jahre begrenzt ist) umgewandelt wird. 2014 wurden 105 Personen wegen Blasphemie angeklagt: 93 Muslime (einschl. 11 Ahmadis), 7 Christen und 5 Hindus (AA 23.7.2015).
Insgesamt 28 Ahmadis wurden laut Führern der Ahmadis im Jahr 2014 angezeigt, die meisten davon in Verbindung zu den Anti-Ahmadi Gesetzen. 13 Ahmadis wurden angezeigt, den Koran entweiht zu haben (USDOS 14.10.2015). Ahmadis sind auch mit gesellschaftlicher Diskriminierung konfrontiert, da Artikel des Gesetzes verwendet wurden, um Ahmadis davon abzuhalten sich als "Muslime auszugeben", sowie ihre Gebetsstätte zu bauen oder als Moscheen zu bezeichnen und öffentliche Gebetsrufe abzuhalten (HRW 29.1.2015). Ahmadis sind auch Ziel von gewaltsamen Attacken durch nicht-staatliche Akteure von Teilen der mehrheitlich sunnitisch-muslimischen Bevölkerung (UKHO 2.2015).
Insbesondere die islamistische Gruppierung "Khatm-e-Nabuwwat" bekämpft die Ahmadis. Die von dieser Gruppe und anderen extremen religiösen Gruppierungen ausgehenden Maßnahmen gegen Ahmadis, die von regelmäßigen Belästigungen bis hin zu Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit reichen, werden von staatlichen Stellen in der Regel tatenlos hingenommen. Der weitaus größte Teil der Ahmadis lebt friedlich mit den muslimischen Nachbarn zusammen; berichtet wird aber weiterhin über einzelne Fälle von Repressionen Dritter gegen Ahmadis (AA 23.7.2015).
Die Schwierigkeiten der Ahmadis in Pakistan sind in 2014 unverändert. Sie blieben das Ziel von Hasskampagnen (HRCP 3.2015). 11 Ahmadis wurden getötet und zwei Moscheen zerstört (BFA 9.2015; vgl. auch: HRCP 3.20159).
Viele Ahmadis registrieren sich aus Angst nicht bei der NADRA (National Database Registration Authority). Auf der ID Karte wird zwar die Religion nicht abgedruckt, allerdings muss man diese am Antragsformular angeben. Ahmadis sehen sich als Muslime, jedoch müssen alle, die Muslim als Religionszugehörigkeit angeben, am Antrag eine Erklärung unterschreiben, dass sie an die Finalität Mohammeds als letzten Propheten glauben, nicht dem Glauben der Ahmadis folgen und dessen Begründer als falschen Propheten sehen. Für Kinder müssen dies die Eltern stellvertretend unterschreiben. Dieser Prozess ist folglich auch für die Ausstellung eines Passes notwendig, da hierfür die Registrierung Voraussetzung ist. Auf dem Pass ist die Religionszugehörigkeit angegeben (Murad Ullah 1.-2.10.2012; vgl. auch: USDOS 14.10.2015). Laut USCIRF gab es Personen, die sich weigerten die Klausel mit den religiösen Beteuerungen für die Passausstellung zu unterzeichnen und haben dennoch den Pass erhalten (USCIRF 30.4.2013).
Die Identitätskarten braucht ein Bürger um wählen zu können. Diese Regelung behindert Ahmadis somit dabei, legale Dokumente zu erwerben, und in ihrem Recht zu wählen (BFA 10.2014; vgl. auch:
USDOS 14.10.2015). Während der Wahlen blieben die Ahmadis ausgeschlossen und auf einer separaten Wählerliste (HRCP 3.2015).
Ahmadis sind derzeit nicht im Parlament vertreten, weil sie nicht für die Listenplätze der Parteien für nicht-muslimische Minderheiten kandidieren (AA 23.7.2015; vgl. auch: BAA 6.2013). Die Gemeinde nennt sich international Ahmadiyya Muslim Jamaat, hat aber in Pakistan mit Blick auf § 298c das Wort "Muslim" entfernt (AA 23.7.2015). Für Ahmadis ist die Situation schwieriger als für andere Gruppen, sie haben keine politische Vertretung, da sie sich weigern die Regelungen für nicht-muslimische Minderheiten in Anspruch zu nehmen. Allerdings verfügt die Gemeinde über höhere finanzielle Mittel, z.B. für rechtlichen Schutz (BAA 6.2013).
Quellen:
Etwa 1,6 Prozent der Bevölkerung sind Christen, davon etwa 40 Prozent Katholiken, 60 Prozent protestantische Konfessionen (AA 8.4.2014). Christen leben verteilt im Land. Der Einschätzung der NCJP (National Commission on Justice and Peace) folgend, leben ca. 90 Prozent der Christen im Punjab, hauptsächlich im Zentralpunjab, beinahe die Hälfte in den Divisionen Lahore (65 Kirchen) und Gujranwala. Der Vertreter der NCJP schätzt, dass acht bis 10 Prozent der Bevölkerung in Lahore Christen sind, die größte Konzentration in Pakistan liegt hier. Christen ziehen eher in die Städte, hier bieten sich bessere ökonomische Möglichkeiten und in ländlichen Gebieten herrscht mehr Diskriminierung. Auch fühlen sich Christen in jenen Gebieten Khyber Pakhtunkhwas unsicher, in denen Taliban agieren. In Islamabad gibt es eine hohe Zahl an christlichen Gemeinschaften. Im Punjab gibt es 54 Dörfer, im Sindh vier, welche den christlichen Gemeinden selbst gehören. Es gibt 116 katholische Pfarrgemeinden in Pakistan. Die Kirchenführer verfügen über viel Infrastruktur - wie Schulen, Missionen und Krankenhäuser. Allerdings haben ärmere Christen bei christlichen Schulen nur begrenzten Zugang, da die Kosten für diese privaten Schulen hoch sind (BFA 10.2014; vgl. auch:
BAA 6.2013).
Am 21.7.2011 wurde die politische Partei All Pakistan Christian League (APC) gegründet, die sich u.a. den Schutz der christlichen Minderheit und ihre angemessene politische Vertretung auf Provinz- und Bundesebene zum Ziel gesetzt hat (AA 8.4.2014).
Eine gewisse Freiheit der Religion ist vorhanden, man kann seine Symbole, wie das Kreuz, zeigen, jedoch kann man damit auch Diskriminierung auf sich ziehen. Die Ausdrucksfreiheit ist durch das Blasphemie-Gesetz eingeschränkt, allerdings trifft dies auch die Mehrheitsbevölkerung (BFA 10.2014; vgl. auch: BAA 6.2013). Trotzdem ist das Blasphemie-Gesetz besonders für Christen ein gewichtiges Problem. Anklagen gegen sie werden in den meisten Fällen benutzt, um sie zu schikanieren, aus Streitigkeiten heraus, aus Rache oder aus wirtschaftlichen Beweggründen. Es gibt Berichte, wonach muslimische Kleriker gemeinsam mit der Polizei Blasphemie-Anzeigen konstruierten, um sich Land von Christen anzueignen. Ebenso gibt es Fälle christlicher Frauen und Mädchen, die unter Androhungen von Blasphemie-Anzeigen oder mit Gewalt zum Übertritt zum Islam und zu Ehen gezwungen wurden (BFA 10.2014; vgl. auch: Murad Ullah 1.-2.10.2012).
Im Unterschied zu den Ahmadis sind Christen in der Regel frei in der öffentlichen Ausübung ihres Glaubens, insoweit aber verwundbarer, als sie im Gegensatz zu den teilweise sehr wohlhabenden Ahmadis fast ausschließlich der wirtschaftlichen Unterschicht angehören. Auch infolge zunehmender radikalislamischer Strömungen besteht ein wachsender Druck auf christliche Gemeinden (AA 23.7.2015).
Das Verhältnis zwischen der muslimischen Mehrheit und der christlichen Minderheit ist nicht konfliktfrei. Diskriminierung im wirtschaftlichen Bereich, im Bildungssystem und auf dem Arbeitsmarkt ist verbreitet. Es gibt so gut wie keine christliche Mittelschicht, dafür eine breite Unterschicht, die sich mit Gelegenheitsarbeiten durchschlägt. Auf dem Lande befindet sich die Mehrzahl der Christen als einfache Pächter in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Großgrundbesitzern. Es gibt allerdings auch kleine Landbesitzer, die häufig in rein oder überwiegend christlichen Siedlungen leben. Während die Mehrzahl der pakistanischen Christen aus der Armut nicht herauskommt, versucht die kleine christliche Oberschicht, möglichst das Land zu verlassen (AA 23.7.2015).
Bis heute gibt es Menschen, die Christen noch als unberührbar und unrein empfinden, besonders im Inneren Sindh und Sheikhpura, da viele Christen Nachkommen von Hindus aus unberührbaren Kasten sind, die im Zuge der Christianisierung konvertierten. Christen gehören heute noch vielfach der ärmeren Bevölkerungsschicht an, konzentrieren sich in Slums und im Bereich der Niedrigeinkommensberufe. Viele christliche Frauen arbeiten als .Hausmädchen und sind somit stärker der Gefahr ausgesetzt, Opfer von Gewalt zu werden (BFA 10.2014; vgl. auch: BAA 6.2013, Murad Ullah 1.-2.10.2012).
Marginalisierung und Armut machen die christliche Gemeinschaft in Pakistan vulnerabel und sexuelle Übergriffe gegen christliche Mädchen kamen vor. Katholische NGOs schätzen, dass mindestens 700 christliche Mädchen jedes Jahr entführt und erzwungenermaßen zum Islam konvertiert werden. Es gab weiterhin Gewalt gegen Christen, meist durch militante Gruppen oder gesellschaftliche Akteure, in seltenen Fällen aber auch durch Staatsangestellte (BFA 10.2014)
Während des Berichtszeitraums vom 1. November 2013 bis 31. Oktober 2014 wurden einige Christen getötet und Kirchen oder Wohnorte von Christen zerstört. Für diesen Berichtszeitraum gab es keine Berichte über Anschläge größeren Ausmaßes wie den Bombenanschlag des Jahres 2013 in Peschawar oder die Zerstörung christlicher Viertel aufgrund von Blasphemiegerüchten (OD 1.2015).
2013 wurden fünf Angriffe auf Kirchen oder Polizisten - die zugewiesen waren die Kirche zu beschützen - einschließlich des ersten Selbstmordanschlags in Pakistan auf eine Kirche gemeldet (HRCP 3.2014).
Im März 2013 versammelte sich ein Mob von circa 3.000 Muslimen, nach einer Blasphemie-Anzeige gegen einen Christen im Viertel Joseph Colony in Lahore. In der Nacht wurden die Christen von der Polizei dazu angehalten, ihre Häuser zu verlassen. Doch Unterstützung leistete sie bei der Evakuierung nicht. Am nächsten Tag kehrten die Christen unter dem Schutz der Polizei zurück, erst hier bot sie ausreichende Sicherheitsmaßnahmen. Die Häuser des Viertels waren vom Mob geplündert und verbrannt worden. Die NCJP geht von 147 niedergebrannten Häusern aus. Getötet wurde niemand. Die Brandschatzungen fanden statt, obwohl Polizisten vor Ort abgestellt wurden. Medienberichten und Interviewpartnern zufolge, ist die Polizei bei den Ausschreitungen nicht gegen die Angreifer vorgegangen. Allerdings haben Polizisten beim Versuch mit den Randalierern zu verhandeln zum Teil auch ernsthafte Verletzungen erlitten. Ein großes Kontingent an Polizisten wurde nach den Ausschreitungen ins Gebiet verlegt. Nach Ansicht der NCJP setzte sich der Mob aus aufgehetzten Studenten von Madrassen von außerhalb zusammen, da die Religionsgruppen vor Ort gut miteinander auskommen. Der Chief Justice des Supreme Court leitete ein suo moto Verfahren ein und kritisierte die Polizei für das Versagen, die Rechte und Häuser der Christen zu schützen. Die Christen wurden in einem Camp untergebracht. Kirchenorganisationen, aber auch die pakistanische Zivilgesellschaft stellten Hilfsmittel zur Verfügung (BFA 10.2014; vgl. auch: BAA 6.2013). Insgesamt wurden 56 Millionen Rupien (ca. € 424.400) von der Provinzregierung und weitere 56 Millionen von der Föderalregierung als Kompensation zur Verfügung gestellt. Die Häuser wurden durch die Regierung renoviert. Die Strafverfolgung war allerdings nicht ausgeprägt. 37 Personen wurden anfangs festgenommen, davon 11 angeklagt, jedoch wurden 8 davon auf Kaution wieder freigelassen (UKHO 14.7.2014; vgl. auch: BAA 6.2013).
Am 22. September 2013 wurden beim bisher schwersten Anschlag auf Christen in Pakistan mehr als 80 Menschen getötet. Zwei Selbstmordattentäter hatten sich auf dem Gelände der Allerheiligenkirche in Peschawar [Khyber Pakhunkhwa] nach der Sonntagsmesse in die Luft gesprengt. Die militante Gruppe Jandullah, die mit den pakistanischen Taliban verbunden ist, hat sich zu dem Anschlag bekannt (BFA 10.2014; vgl. auch: BBC 23.9.2013). Pakistans Regierung und der Pakistan Ulema Council, die größte klerikale muslimische Organisation des Landes, verurteilten den Anschlag (BFA Staatendokumentation 10.2014; vgl. auch: NZZ 22.9.2013). Es fanden Proteste mit Straßenblockaden unter anderem in den Städten Peschawar, Islamabad, Lahore und Karatschi statt (BBC 23.9.2013). Proteste von Christen wurden auch aus Faisalabad und Sialkot gemeldet (Presse 22.9.2013). Nach den Angriffen vom 22. September 2013 wurden Polizisten bei anderen Kirchen in Peschawar stationiert und ein biometrisches System wurde bei der All Saints Kirche installiert (TIN 21.11.2013).
Am 4. November 2014 verbrannte ein Mob ein christliches Ehepaar (Ehefrau im 5. Monat schwanger) bei lebendigem Leib aufgrund einer angeglichen Entweihung des Koran (AA 23.7.2015).
Palmsonntagprozessionen finden in Pakistan statt, in Lahore allerdings wurden diese aufgrund von Sicherheitsüberlegungen seit 2004 nicht mehr abgehalten. Die Kirche bzw. die Christen stellen sich selten ins Rampenlicht und versuchen nicht Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. Zu speziellen Anlässen, wie Gebetsversammlungen und Prozessionen wird Polizei zur Verfügung gestellt (BFA 10.2014; vgl. auch: BAA 6.2013).
Quellen:
Der Pakistan Hindu Council schätzt die Zahl der Hindus in Pakistan auf 7 Millionen, 90 Prozent davon leben im Sindh (PHC o.D.). Laut Auswärtigem Amt leben in Pakistan allerdings nur rund 3 Millionen Hindus. Sie sind wirtschaftlich eine besonders unterprivilegierte Gruppe. Viele Hindus leben in der südlichen Provinz Sindh in schuldknechtschaftlichen Arbeitsbeziehungen zu ihren jeweiligen Großgrundbesitzern. Sie erhalten wenig Aufmerksamkeit seitens offizieller Stellen und werden manchmal als "fünfte Kolonne Indiens" angesehen. Sie werden zwar keiner willkürlichen Gewalt von staatlicher Seite ausgesetzt, finden aber in ländlichen Regionen, wo Großgrundbesitzer einer Strafverfolgung entgehen können, nur begrenzten staatlichen Schutz (BFA 10.2014; vgl. auch: AA 23.7.2015).
Ungefähr 80 Prozent der hinduistischen Frauen besitzen keinen Personalausweis und sind damit de facto vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen. Hinduistische junge Frauen werden gelegentlich Opfer von Entführungen und anschließender Zwangskonvertierung zum Islam (AA 23.7.2015). Circa 1.000 Mädchen werden jährlich in Sindh zum Islam zwangskonvertiert (HRCP 3. 2015; vgl. auch: BAA 6.2013; BFA 10.2014). Im Juni 2014 hat das Ständige Komitee zu Menschenrechten der Nationalversammlung einen Gesetzesentwurf (das "Hindu Marriage Bill 2014") genehmigt. Dieser soll Zwangskonvertierungen und Zwangsehen bekämpfen (BFA 10.2014). Fortschritte in dem Gesetzesentwurf waren bis zum Ende des Jahres nicht sichtbar (HRCP 3.2015).
Seit Jahrhunderten lebten Hindus friedlich in Belutschistan und es gibt eine lange Geschichte der Integration im sozialen, ökonomischen, politischen und religiösen Bereich in Sindh, doch dies ändert sich. Es gibt Beschwerden über Diskriminierung und Einschüchterung. In Belutschistan gibt es Entführungen für Lösegeld an Hindus. In verschiedenen Distrikten Belutschistans fühlen sich Hindus unsicher. Viele pakistanische Hindus wandern nach Indien aus. Bei Protesten nach einem US-amerikanischen Anti-Islam Film wurde auch ein Hindu-Tempel beschädigt. Gegen die Angreifer wurden Blasphemie-Anzeigen aufgenommen (BFA 10.2014; vgl. auch EASO 8.2015).
Quellen:
Es bestehen scharfe Gesetze gegen Blasphemie (§§ 295a-c des pakistanischen Strafgesetzbuches). Seit 1990 verbietet § 295a das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, § 295b die Entweihung des Koran, und § 295c die Beleidigung des Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht auch bei unabsichtlicher Erfüllung des Tatbestandes der Prophetenbeleidigung die Todesstrafe vor (AA 23.7.2015). Diese wurde allerdings noch nie für diesen Straftatbestand exekutiert. Für § 295b kann eine Strafe bis zu lebenslanger Haft verhängt werden, für § 295a eine Strafe bis zu 10 Jahren. Für die Ahmadiyya-Glaubensgemeinde verbietet es § 298 des Strafgesetzes, sich selbst als "Muslime", ihren Glauben als "Islam" oder ihre Moscheen als solche zu bezeichnen. Dieser Paragraph wird auch oft als "Anti-Ahmadiyya Gesetz" bezeichnet (BFA 10.2014; vgl. auch: BAA 6.2013; EASO 8.2015).
Vom Blasphemieverbot nach Artikel 295c sind weiterhin Christen, Ahmadis, andere religiöse Gruppen, aber auch Sunniten und Schiiten nicht unerheblich betroffen. Die Gerichte der unteren Instanzen ermitteln in diesen Fällen nicht ausreichend. Dies führt in einigen Fällen dazu, dass die Angeklagten lange Jahre im Gefängnis verbringen, da nach Auffassung der Gerichte wegen der drohenden Todesstrafe Fluchtgefahr besteht und deshalb eine Freilassung auf Kaution verweigert wird. Die Verweigerung der Freilassung auf Kaution erfolgt auch aus Furcht vor Aktionen von Extremisten (BAMF 2011; vgl. auch: USDOS 28.7.2014). In erster Instanz folgt bei Blasphemie-Fällen häufig eine Verurteilung, die meistens von der höheren Instanz aufgehoben wird (BAA 6.2013; vgl. auch: AA 23.7.2015). Insgesamt werden mehr Angeklagte in solchen Fällen freigesprochen oder die Anklage fallen gelassen, als verurteilt werden. Tatsächlich befinden sich aufgrund der Blasphemie- oder Anti-Ahmadiyya Gesetze nur wenige Personen im Gefängnis (BAA 6.2013). Die Vorwürfe beruhen meist auch nicht auf Tatsachen, sondern gehen auf Streitigkeiten zurück (BAA 6.2013; vgl. auch: AA 23.7.2015).
Unter dem Blasphemiegesetz ist es sehr einfach jemanden zu beschuldigen. Es werden allerdings nur wenige Fälle pro Jahr angezeigt und die Zahl an Blasphemie-Anzeigen geht zurück (BAA 6.2013). Im Jahr 2014 wurden 12 neue Blasphemiefälle durch die Polizei registriert. Wegen Blasphemie wurden drei Personen zu Tode, sechs Personen zur lebenslangen Haft und drei Personen zu zweijährigen Haftstrafen verurteilt. Im Jahr 2014 wurden keine Hinrichtungen auf Grund von Blasphemie vom Staat durchgeführt (USDOS 14.10.2015; vgl. auch HRCP 3.2015). Im Vergleich dazu gab HRCP für das Untersuchungsjahr 2013 an, dass gegen 41 Personen Anzeige gemäß § 295- 298 der Blasphemiegesetze und Anti-Ahmadiyya Gesetze erstattet wurde. Dazu gehörten 13 Christen, 17 Ahmadis und neun Muslime und von zwei weiteren war die Religion nicht bekannt (BFA 10.2014).
Mindestens 17 Personen befanden sich 2014 aufgrund von Blasphemie-Verurteilungen im Todestrakt, 19 saßen lebenslange Haftstrafen ab (HRW 29.1.2015). Laut USCIRF wurden im Berichtszeitraum fünf Personen wegen Blasphemie zu Tode verurteil und einer zur lebenslanger Haft, was die Zahl der Personen, die aufgrund von Blasphemievorwürfen in Haft sitzen, auf 38 bringt (USCIRF 30.4.2015). Im Vergleich dazu schreibt die USCIRF im Untersuchungsjahr 2013, dass sich aufgrund von Blasphemie-Verurteilungen mindestens 17 Pakistanis im Todestrakt befanden und 19 lebenslange Haft absaßen (BFA 10.2014; vgl. auch:
HRW 21.1.2014). Trotz der landesweiten Anwendung werden die meisten aller Anzeigen im Punjab registriert (USCIRF 30.4.2015)
Eine Person, die einmal wegen Blasphemie verurteilt wurde, wird vielfach auch nach Freispruch durch ein Berufungsgericht zum Opfer von Verfolgung durch extremistische Organisationen. Insbesondere bei Angehörigen religiöser Minderheiten geraten Familienangehörige von Angeklagten häufig ebenfalls ins Visier von Extremisten und erhalten z. B. anonyme Drohungen (AA 23.7.2015). Im November 2014 wurde ein christliches Ehepaar, das angeblich Seiten eines Korans verbrannte, von einem Mob zu Tode geprügelt (HRW 29.1.2015). Im März 2013 wurde ein christliches Viertel in Lahore aufgrund einer Blasphemieanzeige abgebrannt, getötet wurde niemand (BAA 6.2013; vgl. auch: HRW 21.1.2014). Der Christliche Mann, dessen angeblich blasphemischen Aussagen die Anzeige und auch die Angriffe auf das christliches Viertel in Lahore auslösten, wurde im März 2014 zu Tode verurteilt (TG 27.3.2014; vgl. auch: HRW 29.1.2015).
Auffällig ist der Umstand, dass Muslime als stärkste Gruppe von derartigen Verfahren betroffen sind. Dies relativiert sich allerdings bei Berücksichtigung ihrer Anteile an der Bevölkerung, so dass festzuhalten ist, dass die religiösen Minderheiten proportional weitaus stärker unter Strafverfolgung unter Anwendung vorgeblich die Religion schützender Regelungen leiden (BAMF 2011). Auf der anderen Seite widerlegen die Zahlen die Annahme, dass es sich bei dieser Gesetzeslage sowie deren Umsetzung um ein staatliches Verfolgungsprogramm gegen Minderheiten handelt (BAMF 2011). Mehr Ahmadis als Christen, Hindus und Sikh werden sind von Blasphemieanzeigen betroffen (HRCP 3.2015).
Es gibt Hilfsorganisationen für Blasphemie-Verdächtige. Die National Commission for Justice and Peace (NCJP) arbeitet als Rechtshilfeorganisation und bietet in acht regionalen Büros Hilfe an. In den Fällen nach § 295b und § 295a gibt es im Regelfall eine Freilassung auf Kaution, bei § 295c im Regelfall nicht. Für die Anti-Ahmadi Gesetze nach § 298 wird häufig Kaution gewährt. Die NCJP bevorzugt, dass die Angeklagten während des Prozesses in Untersuchungshaft bleiben, da eine Gefahr der Lynchjustiz durch aufgestachelte Mobs besteht. Nach einer Freilassung benötigen die Betroffenen deshalb aus Sicherheitsgründen auch Umsiedlung und Rehabilitation. Die NCJP organisiert und hilft bei der Umsiedlung, dies verursacht hohe Kosten. Es gibt keine staatlichen Einschränkungen bei der Umsiedlung. Bei unbekannten Fällen ist eine Umsiedlung in Pakistan möglich, bei bekannten allerdings nicht. Für diese Fälle steht man auch mit dem Ausland in Kontakt, um für die Betroffenen eine Aufnahme in ein anderes Land organisieren zu können. Es gibt keine systematischen staatlichen Maßnahmen zum Schutz, keine Schutzgesetzgebung oder Politiken für solche Fälle. In einigen Fällen gab es Kompensationen, jedoch in den meisten nicht. Auch die Rechtsanwaltskammer hat ein Komitee, das Rechtshilfe anbietet, diese Tradition wird allerdings schwächer. Eine starke Vernetzung der Organisationen ermöglicht es, dass die Zahlen und Namen zu Blasphemie-Fällen zuverlässig sind (BFA 10.2014; vgl. auch:
BAA 6.2013).
Wenn auch die Blasphemiegesetze zumindest in Teilen der Gesellschaft (liberalen Teilen der Mittel- und Oberschicht) in Frage gestellt werden, ist angesichts des Drucks konservativer islamischer Kreise mit Gesetzesänderungen in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Am 7. Mai 2014 wurde ein bekannter Rechtsanwalt und Koordinator der HRCP in seinem Büro erschossen, da er den Hochschullehrer Junaid Hafeez, der wegen Blasphemie angeklagt ist, vor Gericht vertrat (HRCP 3.2015). Im Jänner 2011 wurde der Gouverneur der Provinz Punjab, der öffentlich Partei für eine zum Tode verurteilte Christin ergriffen und dabei die Blasphemiegesetzgebung kritisiert hatte, von einem seiner Leibwächter auf offener Straße erschossen (AA 23.7.2015). Auch der damalige Minister für Minderheiten, Shahbaz Bhatti, wurden 2011 aufgrund seines öffentlichen Engagements für eine grundlegende Reform des Gesetzes ermordet (AA 8.2015a).
Quellen:
Grundsätzlich hat jede Person die Freiheit, ihre Religion selbst zu bestimmen. Artikel 20 der Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsausübung. Die Rechtsordnung schränkt nicht die Freiheit ein, die Religion zu wechseln. Im Gegensatz zu anderen islamischen Ländern, in denen Apostasie mit dem Tode bestraft wird, gibt es in Pakistan keine entsprechende strafrechtliche Bestimmung (AA 23.7.2015).
Die pakistanische Gesellschaft ist allerdings im Allgemeinen sehr feindlich gegenüber Konvertiten eingestellt. Konvertiten werden von ihren Familien und von der Gesellschaft oft als eine Quelle der Schande empfunden, und viele halten es für ihre Pflicht, solche Personen zu töten, um die Ehre wieder herzustellen. Den Konvertiten werden in manchen Fällen sogar grundlegende Menschenrechte verweigert (z.B. eine medizinische Behandlung). Obwohl theoretisch möglich, ist es in der Praxis sehr schwierig, seine Religion zu wechseln. Ohne Zweifel gibt es aber auch Fälle, wo Konvertiten vergleichsweise gut behandelt werden. Von diesen Fällen hört man jedoch nicht (IRB 14.1.2013). Eine Konversion zu einer religiösen Minderheit erfolgt daher generell im Geheimen, um gesellschaftliche Repressalien zu vermeiden (USDOS 14.10.2015). Konvertieren muslimische Eltern zu einer anderen Religion, werden deren Kinder als illegitim angesehen. Der Regierung wäre es erlaubt, die Vormundschaft für diese Kinder zu übernehmen (USDOS 14.10.2015).
In Bezug auf Ahmadis ist zu erwähnen, dass das Predigen in der Öffentlichkeit oder die Anwerbung von Konvertiten verboten (USCIRF 30.4.2013).
Quellen:
Die pakistanische Bevölkerung wird mit Stand Juli 2015 auf über 199,1 Millionen Menschen geschätzt und setzt sich wie folgt zusammen: Punjabi 44,68 Prozent, Paschtunen (Pathan) 15,42 Prozent, Sindhi 14,1 Prozent, Saraiki 8,38 Prozent, Muhajirs 7,57 Prozent, Belutschen 3,57 Prozent, andere ethnische Gruppen 6,28 Prozent (CIA 15.9.2015).
Pakistan ist ein multiethnischer und multireligiöser Staat. Die Armee wird v.a. durch Punjabis dominiert. Die Sprachen sind nicht immer deckungsgleich mit der ethnischen Gruppenzugehörigkeit. So verschieden die ethnischen und sprachlichen Gruppen sind, überwiegen doch die Gemeinsamkeiten. Zwei der wichtigsten sind der hohe Respekt vor dem Alter und das Primat der Familienloyalität (Murad Ullah 1.-2.10.2012).
Es kommt zu Diskriminierungen, unter anderem gegenüber nationalen und ethnischen Minderheiten (USDOS 25.6.2015; vgl. EASO 8.2015).
Politisch motivierte, ethnische Spannungen zwischen den Muhajir, den nach der Teilung von Indien nach Pakistan emigrierten Muslimen, und den aus Afghanistan und der Nordwestgrenze Pakistans zugewanderten Paschtunen halten in Karatschi seit Jahren an (BAA 6.2013). Gezielte Tötungen werden von bewaffneten Gangs, die von allen in der Stadt vertretenen politischen Parteien patronisiert wurden, begangen. Die größte politische Partei in Karatschi, das Muttaheda Qaumi Movement (MQM) [Partei der Muhajir], mit schwer bewaffneten Kadern und einer gut dokumentierten Vergangenheit von Menschenrechtsverletzungen und politischer Gewalt, wurde weithin als Haupttäter der gezielten Tötungen betrachtet. Gangs in Verbindung zur ANP (Awami National Party; eine Partei der Paschtunen) oder PPP (Pakistan People's Party) verüben wiederum gezielte Tötungen auf Aktivisten der MQM in Karatschi (HRW 22.1.2012; vgl. auch: FP 3.7.2013, NYT 11.8.2014). Diese drei Parteien waren allerdings gleichzeitig in der bisherigen Bundesregierung in einer gemeinsamen Koalition (Dawn 1.5.2013). Der ethno-politische Konflikt in der Millionenstadt Karatschi dauert an. Die Zahl der gezielten Tötungen ist weiterhin hoch (HSS 10.10.2012; vgl. auch: TET 18.1.2014).
Quellen:
Belutschen sind eine indigene Ethnie in Pakistan und Iran. Der größte Teil lebt in der pakistanischen Provinz Belutschistan, deren Bevölkerungszahl bei der Volkszählung 1998 6,5 Millionen betrug. Die wirtschaftliche Lage der Minderheit ist sehr schlecht. Über 50 Prozent leben unter der Armutsgrenze. Die Belutschen sind mehrheitlich Sunniten und folgen der Hanafi-Rechtsschule (MRGI 19.6.2015; vgl. auch: EASO 8.2015) Die Hauptbevölkerungsgruppen in Belutschistan sind Paschtunen, Belutschen, Brahui und Sindhi. Belutschistan beherbergt darüber hinaus ungefähr 300.000 afghanische Flüchtlinge. Belutschistan ist der Hauptlieferant von Gas, hat jedoch davon kaum Gewinn. Es hat, obgleich es die größte Provinz ist, die geringste Bevölkerungszahl und mit 9,9 Prozent den kleinsten Anteil an der Verteilung des Staatsbudgets. Dieser Umstand stärkt separatistische Bewegungen in Belutschistan (Murad Ullah 1.-2.10.2012).
Spannungen zwischen der zentralen Regierung und den Belutschen existieren schon seit Pakistans Unabhängigkeit im Jahre 1947. Belutschische Aufständische kämpfen, um mehr politische Autonomie und Kontrolle über Bodenschätze zu bekommen. Das Ressentiment gegen die Regierung stieg, als Infrastruktur errichtet wurde, um die natürlichen Ressourcen der Provinz zu auszuschöpfen. Der Frust der Belutschen hat zwei Gründe. Zunächst schien es den Belutschen so, als ob ihre Provinz immer mehr von nicht einheimischen Migranten übernommen wurde, die wegen den wirtschaftlichen Chancen in die Provinz zogen. Zweitens fühlen die Belutschen, dass sie nur einen kleinen Teil der Nutzung der Ressourcen zurückbekommen (EASO 8.2015).
Die pakistanischen Sicherheitskräfte gingen gegen Belutschen vor, von denen vermutet wurde, dass sie Teil der nationalistischen Baloch-Bewegungen sind, der Baloch Republican Party, Baloch National Front, Baloch National Movement oder Baloch Students Organisation sind (EASO 8.2015).
Laut der NGO Voice for Baloch Missing Persons (VBMP), die sich mit Fällen von vermissten Personen befasst, sind in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 405 Personen nach ihrer Verhaftung durch Sicherheitsbehörden verschwunden. HRCP berichtet, dass es im Jahr 2014 106 neue Fälle von "Verschwindenlassen" aus neun Distrikten der Provinz Belutschistan gegeben hat (HRCP 3.2015).
Hauptakteur nationalistischer Gewalt ist die Belutschistan Liberation Army. Weitere Beispiele belutschischer Terrororganisationen sind Lashkar-e-Balochistan, die Balochistan Liberation Front und die United Baloch Army. Hauptziel der belutschischen Aufständischen waren Sicherheitskräfte - 30 Prozent aller Anschläge richteten sich gegen diese. Andere Ziele waren nicht-belutschische Siedler, Pro-Regierungs-Stammesmitglieder und politische Aktivisten sowie Infrastruktureinrichtungen, wie Gas-Pipelines, Bahngleise und Stromleitungen (BAA 6.2013).
Im Zuge der Bekämpfung nationalistischer Gewalt kommt es laut Human Rights Commission of Pakistan in Belutschistan zu den gröbsten Menschenrechtsproblemen Pakistans. Es gibt hier immer noch Fälle von "Verschwindenlassen" und extra-legale Tötungen an belutschischen Nationalisten, hinter denen das Militär als Täter vermutet wird. Die Familien der verschwundenen Personen versuchen, die Fälle vor Gericht zu bringen. Der Supreme Court greift die Fälle auf, ermittelt und leitet Verfahren ein, in einigen zeigen sich Erfolge. Es gibt allerdings großen Widerstand dagegen, was die Effektivität des Supreme Court in der Bekämpfung hemmt. Das Militär und der Geheimdienst halten im Hintergrund immer noch die Fäden in der Hand. Die Infrastruktur und die Möglichkeiten des Militärs, die Nationalisten in versteckter Haft zu halten, wurden seit Ende der Militärregierung jedoch eingeschränkt, allerdings nahmen dadurch extra legale Tötungen an Nationalisten zu (BAA 6.2013; vgl. auch:
HRW 21.1.2014).
"Verschwindenlassen", außergerichtliche Hinrichtungen und Folter halten in Belutschistan weiterhin an, es gibt Vorwürfe, dass Sicherheitskräfte darin involviert seien (HRW 29.1.2015). Am 18. März 2014 wurde der Vorsitzende der Belutschischen Studierendenorganisation Azad, Zahid Baloch, in der Stadt Quetta entführt. Zeugen gaben an, er sei im Stadtteil Satellite Town der belutschischen Provinzhauptstadt mit vorgehaltener Waffe gekidnappt worden. Bei den Entführern soll es sich um Angehörige des paramilitärischen Frontier Corps gehandelt haben, das dem Innenministerium untersteht. Die Behörden bestritten, Kenntnis von seiner Festnahme zu haben, und nahmen weder Ermittlungen zu seiner Entführung auf, noch bemühten sie sich, sein Schicksal und seinen Verbleib zu klären. Ende 2014 gab es noch keine neuen Informationen zu seinem Fall (AI 25.2.2015; vgl. auch HRW 29.1.2015).
Obwohl der Oberste Gerichtshof die Regierung 2013 mehrfach unmissverständlich dazu aufgefordert hatte, das Schicksal der Verschwundenen aufzuklären, unternahmen die Behörden nur wenig, um diese Menschenrechtsverletzung gemäß der pakistanischen Verfassung und internationalen Verpflichtungen zu bekämpfen. Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führte zum Verschwinden zahlreicher Männer und männlicher Jugendlicher, vor allem in den Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und Sindh, und war dabei teilweise sogar durch das Antiterrorgesetz und andere Regelungen gedeckt. In einigen Fällen wurden die Opfer später tot aufgefunden; ihre Verletzungen deuteten darauf hin, dass sie gefoltert und erschossen worden waren. Anordnungen des Obersten Gerichtshofs, die Verantwortlichen aus den Reihen der Sicherheitskräfte zur Verantwortung zu ziehen, blieben folgenlos. In einigen Fällen wurden die Opfer später tot aufgefunden; ihre Verletzungen deuteten darauf hin, dass sie gefoltert und erschossen worden waren. Anordnungen des Obersten Gerichtshofs, die Verantwortlichen aus den Reihen der Sicherheitskräfte zur Verantwortung zu ziehen, blieben folgenlos (AI 25.2.2015).
Nach den nationalen Wahlen nominierte der neue Premierminister Nawaz Sharif den belutschischen Nationalisten Dr. Abdul Malik Baloch zum Chief Minister von Belutschistan (BAA 6.2013). Abdul Malik Baloch erklärte in seiner Antrittsrede die Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen in Belutschistan zur Priorität (Dawn 3.6.2013). Quellen:
Besonderes Ziel in Belutschistan ist die schiitische Hazara-Minderheit, an der sich mehrere Kategorien des Terrors kreuzen (BAA 6.2013; vgl. auch: AA 23.47.2015). Hazara sind eine ethnische Minderheit unter den Schiiten. Bei ihnen kommt zu der religiösen Zugehörigkeit zu einer Minderheit die ethnische hinzu. Sie leben Großteils in Belutschistan und sprechen Dari, die Bevölkerungsgruppe stammt ursprünglich aus Afghanistan (Murad Ullah 1.-2.10.2012; vgl. auch: EASO 8.2015).
Vor einem Jahrhundert flohen die Vorfahren der heutigen Hazara vor der Armut und Unterdrückung aus Afghanistan nach Quetta, damals eine britische Garnisonsstadt. Die hazarische Gemeinde in Quetta blühte, wurde aber zum Ziel radikaler sunnitischer Gruppen (RFE/RL 4.10.2011). Ungefähr 500.000 Hazara leben in Quetta (Dawn 11.1.2013a; vgl. auch: BFA 10.2014, EASO 8.2015). Verbreitete Belästigung, Diskriminierung und Tötung veranlasste einige Mitglieder der Hazara-Gemeinde in Quetta das Land zu verlassen. Human Rights Watch berichtet, dass über 500 Hazara seit 2008 getötet wurden (USDOS 14.10.2015). In Quetta und anderen Teilen Belutschistans fielen 2014 dutzende Menschen, die der Hazara-Minderheit angehörten, Anschlägen zum Opfer. In vielen Fällen übernahm die bewaffnete Gruppe Lashkar-e-Jhangvi die Verantwortung dafür und erklärte zur Begründung, die Hazara seien Schiiten (AI 25.2.2015).
Sunnitische extremistische Bewaffnete attackieren in Quetta methodisch Angehörige der Hazara. Getötet wurden Geschäftsinhaber in ihren Geschäften oder Studenten beim Cricketspiel, viele bei Tageslicht und ohne dass sich die Täter unkenntlich machten. Es gab keine Verhaftungen, was schwere Vorwürfe gegen die Regierung hervorruft. Hauptdrahtzieher ist die Lashkar-e-Jhangvi. Die Hazara sind ein leichtes Ziel für Gewalt gegen die Schia, da sie sich im Erscheinungsbild unterscheiden. Die Angstkampagne hat viele Hazara gezwungen sich in ethnische Enklaven am Rande der Stadt zurückzuziehen, wo bewaffnete Männer an Straßenecken Wache halten (NYT 3.12.2012; vgl. auch: HRW 6.2014, BFA 10.2014).
Die Lashkar-e-Jhangvi ist eine lokal orientierte Terror-Gruppe, ihre Zielsetzung auf Schiiten richtet sich vor allem gegen Hazara. Die Gewalt wird auch als Mittel eingesetzt, um die Hazara vom Land zu vertreiben. Sie sind Opfer regionaler Gewalt, von Revierkämpfen, sektiererischer Gewalt gegen Schiiten, nationalistischer Gewalt von belutschischen Terrorgruppen gegen Nicht-Belutschen und des Islamismus (BAA 6.2013). Human Rights Watch erwähnt in seinem Jahresbericht, dass die Lashkar-e-Jhangvi weiterhin Angriffe auf schiitische Hazara in Belutschistan im Jahr 2014 verübt habe. Der Regierung sei es, teilweise aufgrund von Sympathien für die Gruppe innerhalb der Sicherheitskräfte, nicht gelungen, Verdächtige erfolgreich strafrechtlich zu verfolgen und zu inhaftieren (HRW 29.1.2015).
Quellen:
In administrativer Hinsicht fallen Angelegenheiten des Frauenrechtsbereichs seit der Devolution im Rahmen der Novellierung der Verfassung von 2010 in die Zuständigkeit der Provinzen, die dazu Ministerien bzw. Departments für Frauenentwicklung einrichteten (BAA 6.2013). Pakistan hat das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau ratifiziert. Trotz des in der Verfassung festgeschriebenen Diskriminierungsverbots und einiger wichtiger Gesetzesvorhaben zum Schutz von Frauen in der vergangenen Legislaturperiode, sind Frauen in Pakistan in mehreren Rechtsbereichen aufgrund traditioneller patriarchalischer Normen und infolge der Anwendung islamisch geprägter Rechtsvorschriften schlechter gestellt als Männer (AA 8.2015a). Dies gilt unter anderem aufgrund der Anwendung der Scharia in Teilen des materiellen und prozessualen Rechts. Rechtliche Bestimmungen, die Frauen benachteiligen, finden sich u.a. auch im pakistanischen Strafgesetz, dem Staatsangehörigkeitsrecht und in der Gesetzgebung zum Schutz der Frau (AA 23.7.2015).
Es gibt in der Nationalversammlung 60 für Frauen reservierte Sitze. Von den 758 Sitzen in den verschiedenen Provinzversammlungen waren 129 für Frauen reserviert, in den lokalen Räten ein Drittel der Sitze (USDOS 25.6.2015). Nachdem der Frauenanteil bei den Parlamentswahlen 2008 auf 23 Prozent angestiegen war, ist er bei den Wahlen im Mai 2013 allerdings wieder auf 20,5 Prozent zurückgegangen. Im Senat liegt der Frauenanteil aktuell nur bei 16,5 Prozent (AA 8.2015a).
Die Ausstellung einer dafür erforderlichen Identitätskarte hinderte Frauen oft daran, ihr aktives Wahlrecht auszuüben, da dies auf gesellschaftliche und administrative Hürden stößt. So wurden auch bei den Parlamentswahlen im Mai 2013 wieder Frauen in mehreren Wahlkreisen (vor allem in Khyber-Pakhtunkhwa), u.a. durch Stammesälteste, an der Stimmabgabe gehindert (AA 8.4.2014). In manchen Distrikten verhinderten sozial und religiös Konservative die Kandidatur von Frauen. Frauen nehmen als Mitglieder politischer Parteien aktiv teil (USDOS 19.4.2013). Unter der neuen Regierung von Nawaz Sharif wurden auf Bundesebene zwei Ministerinnen angelobt (TOI 7.6.2013).
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, aber in der Praxis setzen die Behörden diese Bestimmung nicht durch. Frauen sind mit rechtlicher und ökonomischer Diskriminierung und mit Diskriminierung im Familien- und Eigentumsrecht sowie im Justizsystem konfrontiert (USDOS 25.6.2015).
Unabhängig von ihrer rechtlichen Stellung sind besonders Frauen aus ärmeren Schichten und auf dem Land faktisch von Geburt an benachteiligt (AA 8.2015a). Die Rolle der Frau in Pakistan wird in erster Linie von einer islamischen Gesellschaft geprägt, in der weite Teile einer sehr konservativen Denkweise anhängen. Dem setzen sich vor allem Frauen aus der wirtschaftlichen Oberschicht entgegen; es gelingt ihnen z.T. wichtige Positionen in Staat und Gesellschaft zu erringen (AA 23.7.2015). Während somit Frauen, insbesondere in ländlichen Regionen und aus armen Familien eine Reihe von bürgerlichen, sozialen und politischen Rechten vorenthalten werden, werden Frauen der bürgerlichen intellektuellen urbanen Mittel- und Oberschichten, politische Teilhabe, Berufstätigkeit und größere Selbstbestimmtheit zugestanden (MGFA 2010).
Die Lage der Frauen wird vom UNHCR als eines der größten Menschenrechtsprobleme Pakistans gesehen. Sie ist sehr unterschiedlich in den wirtschaftlich bessergestellten und aufgeschlosseneren Gebieten, wie Punjab und Islamabad, wo Frauen auch arbeiten und unverschleiert am öffentlichen Leben teilnehmen und bestimmten ländlichen, konservativen Gebieten, insbesondere den verschiedenen Stammesgebieten, in denen Frauen das Haus nicht alleine und unverschleiert verlassen und nur mit Zustimmung ihres Mannes arbeiten dürfen, Mädchen oft das Recht auf Bildung verwehrt wird und es schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegenüber Frauen gibt (BAA 6.2013).
In Gebieten mit paschtunischer Bevölkerungsmehrheit, in Belutschistan und großen Teilen des Sindhs verlassen Frauen ihre Häuser nur in Begleitung männlicher Verwandter und in der Regel tief verschleiert. In einigen nördlichen Regionen des Landes mit schiitischer und ismailitischer Bevölkerung verfügen Frauen über größere Handlungs- und Entscheidungsspielräume und unterliegen weniger strikten Regeln der Geschlechtertrennung. In ländlichen Regionen gilt die Einhaltung der Geschlechtertrennung als Statussymbol, wohingegen Frauen ärmerer Haushalte gezwungen sind, Erwerbstätigkeiten außerhalb der schützenden Hofmauern nachzugehen. Tatsächlich arbeiten viele Frauen im Dorf in der Landwirtschaft, als Haushaltshilfen bei Grundbesitzern und in den Städten im informellen Sektor. Dennoch müssen sie ihr Verhalten an vorherrschende Normen anpassen und befinden sich im öffentlichen Raum stets unter Beobachtung durch Verwandte männlichen Geschlechts und/oder Dorfbewohner (MGFA 2010).
Auf der Rangliste des Global Gender Gap Report 2014 lag Pakistan auf Platz 141 von 142 erfassten Staaten. Dabei fällt auf, dass Pakistan im Teilbereich der politischen Gestaltungsmöglichkeiten einen verhältnismäßig guten 85. Platz einnimmt. Frauen unterliegen stärker als Männer religiösen Zwängen sowie Benachteiligungen bei der Ausbildung - so liegt die Alphabetisierungsrate bei Männern doppelt so hoch wie bei Frauen .- und im Beruf. In den Spitzenämtern der öffentlichen Verwaltung sind Frauen unterdurchschnittlich vertreten (AA 23.7.2015).
Im Zugang zu Grundbildung für Mädchen und Jungen lassen sich große Stadt-Land- sowie regionalspezifische Unterschiede konstatieren. Der niedrige Bildungsstand zeigt direkte Auswirkungen auf die Erwerbsmöglichkeiten von Frauen, die in Pakistan mehrheitlich im informellen Sektor und als niedrig entlohnte landwirtschaftliche Kräfte arbeiten. Allerdings erhöhen sich die Chancen auf eine Beschäftigung im formellen Sektor immens, sobald Frauen eine höhere Schulbildung absolviert haben. So waren 2004 im öffentlichen Dienst knapp 35 Prozent Frauen als Lehrerinnen, Ärztinnen, Staatsangestellte und Bürokräfte beschäftigt (MGFA 2010). Nur 18,3 Prozent der Frauen verfügen über Mittelschul- oder höhere Bildung, und nur 28 Prozent der Frauen arbeiten (HRCP 3.2014).
Vergewaltigung ist eine Straftat. Der Strafrahmen reicht von mindestens 10 bis 25 Jahre Haft und von einer Geldstrafe bis zur Todesstrafe. Obwohl Vergewaltigung häufig vorkam, kommt es selten zu strafrechtlicher Verfolgung. Die Organisation Aurat schätzt, dass zwischen Januar 2014 und September 2015 1.172 Frauen vergewaltigt wurden. Außergerichtliche Einigungen nach Vergewaltigungen sind üblich, oft musste das Opfer dabei den Täter heiraten. Vergewaltigung in der Ehe ist nach aktuellem Strafrecht kein Verbrechen (USDOS 25.6.2015). Geschlechtsverkehr mit Frauen unter 16 Jahren gilt als Vergewaltigung (AA 23.7.2015).
Das so genannte "Zina-Gesetz" von 1979, das den außerehelichen Geschlechtsverkehr generell unter Strafe stellte, ist weiterhin gültig, wurde aber de facto durch den 2006 verabschiedeten Women's Protection Act weitgehend außer Kraft gesetzt. Der Federal Shariat Court erklärte allerdings bereits Ende 2010 Teile des Women's Protection Act für unislamisch und verfassungswidrig. Über eine Verfassungsklage gegen dieses Gerichtsurteil ist bislang noch nicht entschieden worden. Ehebruch wurde aus den Hudood-Verordnungen entfernt und als "Unzucht" in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Das Delikt wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und Geldstrafe geahndet, die Todesstrafe wird bei Ehebruch nicht mehr verhängt. Für die Anzeige werden hohe verfahrensrechtliche Hürden aufgestellt. Eine Verhaftung kann nur auf richterliche Anordnung erfolgen; Freilassung auf Kaution ist möglich. Bei Vergewaltigung kann sowohl nach pakistanischem Strafgesetzbuch als auch nach den Hudood-Verordnungen durch eine Anzeige und unter Beiziehung forensischer und medizinischer Indizien das Gerichtsverfahren eröffnet werden. Über die Anklage entscheidet ein Richter. Die Umwandlung einer Vergewaltigungsklage in eine Anklage wegen Ehebruchs gegen das Opfer - eine bislang übliche Praxis - wird ausdrücklich ausgeschlossen (AA 23.7.2015). Die staatliche "National Commission on the Status of Women" setzt sich u. a. dafür ein, die Hudood-Gesetze (diese Gesetze von 1979 sehen die Anwendung von Körperstrafen des islamischen Strafrechts für eine Reihe von Straftaten vor, z.B. Ehebruch oder Diebstahl) abzuschaffen und das Staatsangehörigkeitsrecht zu ändern; weiterhin veranstaltet sie Workshops für Frauenfragen. Bislang wurde nur ihre Empfehlung, Frauen an Familiengerichten 1/3 der Stellen vorzubehalten, teilweise umgesetzt. So sind 5 Prozent der Richterämter an Familiengerichten für Frauen reserviert (AA 23.7.2015).
Zivilgesellschaftliche Gruppen und Menschenrechtsorganisationen wie die Stiftung AURAT oder Shirkat Gah kämpfen für mehr Gleichberechtigung und gegen diskriminierende Gesetze sowie für die uneingeschränkte politische Teilhabe von Frauen (MGFA 2010). Gruppen, die sich für Frauenrechte einsetzten, wurden bedroht (AI 5.2013).
Am 15.11.2011 wurde der "Prevention of Anti-Women Practices Act" zur Bekämpfung der
Ausbeutung und Diskriminierung der Frau verabschiedet. Das Gesetz zielt vor allem gegen Zwangsehen, den Brauch der "Verheiratung mit dem Koran" und den Ausschluss vom Erbrecht (AA 23.7.2015; vgl. auch:
USDOS 25.6.2015). Der Protection from Harassment Act, der die sexuelle Belästigung von Frauen am Arbeitsplatz unter Strafe stellen soll, ist 2010 in Kraft getreten (AA 8.4.2014; vgl. auch: USDOS 25.6.2015). Im Dezember 2011 wurde der Acid Crime Prevention Act einstimmig vom Parlament verabschiedet. Säureangriffe werden danach künftig mit Haftstrafen von zehn Jahren bis lebenslang unter Strafe gestellt. Wie sich die verabschiedeten wichtigen Gesetze zum Schutz der Frauen in der Praxis bewähren, bleibt nach wie vor abzuwarten (AA 8.4.2014).
Das Women Entrepreneurial Development Programme zielt auf die Befähigung von Frauen zur Erwerbstätigkeit in Lahore ab. Es werden Trainings im handwerklichen, unternehmerischen und rechtlichen Bereich abgehalten und ein gegenseitiges Unterstützungssystem z.B. zur Aufteilung der Kinderbetreuung angeboten (BAA 6.2013).
Das National Rural Support Programm (NRSP) bietet Aus- und Fortbildung u.a. zur rechtlichen Stärkung der Frauen an. Im Frauenrechtsbereich wurden unterschiedliche Programme mit Trainern des NRSP von verschiedenen Gemeindeorganisationen umgesetzt:
Unterstützung von Frauen bei der Registrierung bei NADRA (Nationale Registrierungsbehörde) um den Zugang zu sozialen Leistungen zu ermöglichen; Programm zur Bewusstseinsbildung gegen Ehrenmorde, in das auch Polizei, Bezirks- und Distriktverwaltungen sowie Rechtsanwälte miteinbezogen sind, USAID Programme zur reproduktiven Gesundheit und Formierung von Frauenorganisationen etc. Außerdem sind einer Erhebung zufolge 60 Prozent aller Mikrokreditnehmer der NRSP Frauen (BAA 6.2013). Durch das staatliche Bait-ul-Mal wird eine Berufsschule für Mädchen pro Distrikt betrieben, in manchen Distrikten auch zwei, insgesamt sind es ungefähr 250. Diese offerieren Großteils Ausbildungen in traditionellen Frauenberufen. Aber es gibt in Pakistan auch immer mehr Mädchen, die in Studienfächern reüssieren, die nicht traditionell weiblich besetzt sind. Im Bereich der Mädchenbildung gibt es ebenfalls zahlreiche NGOs (BAA 6.2013).
Der Rat für islamische Lehre in Pakistan, das höchste religiöse Gremium des Landes, gibt an, dass es im islamischen Recht, der Scharia, keine Verpflichtung für Frauen gebe, ihr Gesicht, ihre Hände und ihre Füße zu bedecken. Also, beschied das höchste religiöse Gremium des Landes, sei eine komplette Verhüllung kein Muss. Frauen dürften also auf eine Burka oder einen Nikab verzichten, es genüge, wenn sie ihr Haar mit einem Tuch bedeckten. Der Rat wurde Anfang der Sechzigerjahre als Beratungsgremium für das pakistanische Parlament gegründet. Es soll darauf achten, dass die Gesetzgebung mit islamischen Rechtsgrundsätzen übereinstimmt. Faktisch besteht im vom sunnitischen Islam geprägten Pakistan keine Verhüllungspflicht (Spiegel 21.10.2015).
Quellen:
18.2. Häusliche Gewalt / Frauenhäuser / Scheidung
Häusliche Gewalt ist ein verbreitetes und ernstes Problem und kann in einigen Fällen bis zum Mord oder zu Verstümmelung führen, unter anderem in Mitgiftstreitigkeiten (USDOS 25.6.2015). Laut HRCP wurden im Jahr 2014 232 Frauen Opfer von Säureangriffen, 859 begingen Selbstmord - oft aufgrund häuslicher Gewalt, 461 wurden von Ehemännern getötet und 898 waren Opfer von Ehrenmorde (ICG 8.4.2015). Die höchste Zahl wird aus der bevölkerungsreichsten Provinz Punjab berichtet, dies könnte aber auch darauf zurückzuführen sein, dass Frauen im Punjab besseren Zugang zu Rechtdurchsetzung und Medien haben als in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan (AF 29.8.2013). Laut Aurat Foundation wurden 2014 7.010 Fälle von Gewalt gegen Frauen in Punjab gemeldet (Dawn 13.2.2015)
Eine einheitliche Gesetzgebung gegen häusliche Gewalt gibt es nicht (USDOS 25.6.2015).
Nachdem die Domestic Violence (Prevention and Protection) Bill bereits im Jahr 2009 von der Nationalversammlung ohne Gegenstimme angenommen wurde, wurde sie im Februar 2012 auch einstimmig vom Oberhaus angenommen (TET 20.2.2012). Kleriker verlangten eine Überarbeitung der Domestic Violence (Prevention and Protection) Bill (TET 16.4.2012). Nachdem die Domestic Violence Bill durch diese Beschwerde der Kleriker blockiert wurde, fällt die Zuständigkeit für die Verabschiedung eines Gesetzes gegen häusliche Gewalt mit In-Kraft-Treten der 18. Novellierung der Verfassung nunmehr in das Provinzrecht (TET 25.11.2012; vgl. auch: Dawn 11.2.2014). Die Provinzversammlung des Sindh hat am 8. März 2013 als erste pakistanische Provinz ein Gesetz gegen häusliche Gewalt angenommen (TET 1.4.2013; vgl. auch: Dawn 11.2.2014). Anfang 2014 hat die Provinzversammlung von Belutschistan, als einzige andere Provinz, auch ein Gesetz gegen häusliche Gewalt erlassen. Dies Gesetz scheint dem Gesetz der Provinz Sindh ähnlich zu sein (Dawn 11.2.2014).
Das Familiengesetz sieht Schutzregelungen für Frauen bei einer Scheidung vor, inklusive Unterhaltsleistungen und genauer Richtlinien für die Obsorge der Kinder. Viele Frauen kennen diese rechtlichen Schutzbestimmungen nicht oder sind nicht in der Lage, einen rechtlichen Beistand zuzuziehen, um sie durchzusetzen. Geschiedene Frauen bleiben oft ohne Unterstützung, da ihre Familien sie ausgrenzen (USDOS 25.6.2015). Das muslimische Eherecht ist durch die Vorrangstellung des Mannes gekennzeichnet; insbesondere können Männer nach islamischem Recht ihre Frau außergerichtlich scheiden bzw. verstoßen ("Talaq"). Die Frau kann dies zwar nicht; sie hat aber das Recht, sich scheiden zu lassen, indem sie vor dem Familiengericht die sog. "Khullah" verlangt (AA 23.7.2015). In Eheverträgen besteht die Möglichkeit, sowohl Frauen als auch Männern das Recht einzuräumen, die Scheidung zu verlangen. Der Unterhalt ist grundsätzlich abhängig von den im Ehevertrag vorgesehenen Regelungen (AA 8.4.2014). In Bezug auf das Sorgerecht ist nach islamischem Recht aller Rechtsschulen der alleinige gesetzliche Vertreter des Kindes der Vater. Der Mutter steht die tatsächliche Personensorge zu. Dabei kennen sunnitisches und schiitisches Recht unterschiedliche Altersgrenzen, zu denen das Recht der Kindesmutter auf Personensorge endet (AA 23.7.2015).
Für Frauen, die sich gegen Menschenrechtsverletzungen wehren, bedeutet dies zumeist den Verlust des Familienverbandes und damit der wirtschaftlichen Grundlage. Es gibt nur wenige Frauenhäuser (AA 1.7.2011; vgl. auch: Dawn 11.2.2014). Frauen, die Misshandlung melden wollen, sind mit ernsten Herausforderungen konfrontiert. Polizei und Richter sind oft unwillig, Handlungen zu setzen, da sie derartige Materien als Familienangelegenheit sehen (USDOS 25.6.2015).
Um den sozialen Normen entgegenzuwirken, die Opfer davon abhalten, geschlechtsspezifische Gewalt anzuzeigen, wurden Frauenpolizeistationen mit weiblichen Angestellten eingerichtet, die Frauen einen sicheren Zufluchtsort für Anzeigen bieten. Diese Stationen sind allerdings von Unterfinanzierung und Unterausstattung betroffen. Die Zahl der Inanspruchnahme wuchs (USDOS 25.6.2015).
Das National Police Bureau erstellte im Jahr 2012 Statistiken, die zeigen wie viele Polizistinnen es in Pakistan gibt. Die gesamte Anzahl Polizisten in Pakistan beträgt 425.978, wovon 4.020 Frauen sind. In Sindh und Khyber Pakhtunkhwa gab es positive Veränderungen für Polizistinnen (CHRI 19.8.2015). Der Ministerpräsident von Khyber Pakhtunkhwa hat 2014 bekannt gegeben, dass bei allen 500 Polizeistationen in Khyber Pakhtunkhwa Fraueneinheiten eingerichtet werden, damit die Probleme der Frauen angesprochen und gelöst werden können (Dawn 21.4.2014). Im April 2015 wurde in Sindh zum ersten Mal eine Frau als Polizeisprecherin gewählt (TIN 3.4.2015).
Die Regierung unterhielt ein Krisenzentrum für Frauen in Notlagen welches Frauen, die misshandelt wurden, an NGOs zur Unterstützung weitervermittelte (USDOS 25.6.2015). Es bietet Frauen, die Opfer von Gewalt (auch Menschenhandel) wurden, vorübergehenden Schutz (IOM 8.2014). Die Frauen können ca. drei Monate im Frauenzentrum bleiben. Während dieser Zeit wird versucht, die Betroffenen in die Gesellschaft zu reintegrieren, entweder, indem ihre Probleme vor Gericht gelöst werden, oder indem sie dabei unterstützt werden, eine Arbeitsstelle und eine Wohnung zu finden. Dabei werden sie anfangs mit der Grundausstattung für einen neuen Haushalt und mit Lebensmitteln versorgt. Falls beide Wege nicht erfolgreich sind, können die Frauen vorerst im Zentrum bleiben und dort eine handwerkliche Ausbildung absolvieren. Diejenigen, die lesen und schreiben können, erhalten EDV-Training und Beratung zur Unternehmensgründung. Medizinische, rechtliche und psycho-soziale Beratung wird ebenfalls angeboten. Frauen mit Kindern werden auch .aufgenommen und die Ausbildung der Kinder wird durch die Zusammenarbeit mit Partnerorganisationen sichergestellt (IOM 8.2013).
Weiteres gibt es insgesamt 26 staatliche Shaheed Benazir Bhutto Frauenschutzzentren, die temporären Schutz, rechtliche Hilfe sowie medizinische und psychologische Betreuung bieten. Von diesen werden die Frauen in ungefähr 200 von den Provinzen verwalteten Darul Aman (Frauen- und Kinderzentren) weitergeleitet, wo Unterkunft und Zugang zu medizinischer Versorgung gewährt werden. Viele Regierungszentren waren überfüllt und Ressourcen und Personal unzureichend vorhanden. Es gibt Fälle, in denen Frauen, die in staatlichen Schutzhäusern missbraucht, in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt oder gedrängt wurden, zu ihren Misshandlern zurückzukehren (USDOS 25.6.2015; vgl. auch: Murad Ullah 1.-2.10.2012). Auch der private Edhi Trust leistet Unterstützung in vielen Bereichen, u.a. durch kostenlose medizinische Einrichtungen und Schutzhäuser für Waisen und Frauen, die häuslicher Gewalt entkommen sind (BAA 6.2013; vgl. auch: TNT 3.8.2015).
Weitere Berichte gibt es über zwei NGO-Schutzzentren für Frauen, Dastak in Lahore und Panah in Karatschi. Laut einer Vertreterin der Frauenorganisation Shirkat Gah, sind diese beiden Schutzhäuser in gutem Zustand, die Regierungshäuser aber in einem schlechten. Ersteres bietet 25 Frauen und 45 Kinder Unterschlupf und nahm zweitweise auch 70 Frauen mit ihren Kindern auf. Nach eigener Aussage wird niemand weggeschickt. Es wird von bewaffneten Sicherheitskräften bewacht und bietet mindestens für drei Monate Unterschlupf, manchmal auch für Jahre (IRB 14.1.2013). Im festungsähnlichen Schutzhaus Panah befanden sich 2012 300 Frauen und 101 Kinder (IRB 15.1.2015). Das Schutzhaus Panah bietet Frauen kostenlose rechtliche Hilfe, beschäftigt sich mit Trauma und Rehabilitation. Die meisten der Frauen hier wollen sich scheiden lassen oder einer Zwangsheirat entkommen, viele sind auch von Ehrenmorden bedroht. Wenn sie vom Schutzhaus zum Gericht gehen, erhalten sie Polizeischutz. Familien erscheinen und versuchen sie zu attackieren (A safe world for women o.D.). Panah ist kein permanentes Zuhause. Neben Sicherheit bietet das Zentrum rechtliche und medizinische Hilfe an (IRB 14.1.2013). Die Schutzzentren Dastak und Panah bieten den Frauen auch Schulungen für grundlegende Fertigkeiten an (15.1.2015).
Quellen:
18.3. Ehrverbrechen (Frauen und Männer), Zwangsheirat und andere schädliche traditionelle Praktiken
Pakistan ist einer der Staaten, in denen eine große Zahl an Ehrenmorden berichtet wird (AHRC 2012). Manchmal werden Frauen Opfer unterschiedlicher Arten gesellschaftlich bedingter Gewalt und Misshandlungen (Ehrenmorde; Zwangsehen; erzwungene Isolation; und sie wurden benutzt um Streitigkeiten beizulegen). Frauen werden oft wie Gegenstände behandelt. Die Täter sind oft Ehemänner und andere Familienmitglieder (USDOS 25.6.2015). "Ehrenverbrechen" beinhalten auch "Säureangriffe", 2014 waren es 92 Fälle (AA 23.7.2015).
Laut Statistiken der Human Rights Commission Pakistan nimmt die Zahl der Ehrenmorde zu (UPI 25.6.2015). Dies kann darauf zurückzuführen sein, dass Frauen verstärkt ihre Rechte beanspruchen. Es gibt auch die Möglichkeit, dass die Berichte zu den Fällen zunehmen, da in letzter Zeit das Bewusstsein gestärkt wurde (BAA 6.2013). Das Gesetz zu Ehrenmorden aus 2004 und das Gesetz zur Bekämpfung von frauenfeindlichen Praktiken aus 2011 machen Akte schädlicher traditioneller Praktiken gegen Frauen strafrechtlich verfolgbar. Dennoch werden hunderte Frauen Opfer von Ehrenmorden, wobei viele Fälle ungemeldet und ungestraft bleiben (USDOS 25.6.2015).
Seit Anfang 2012 ist Zwangsehe unter Strafe gestellt. Das Phänomen der Zwangsverheiratung trifft Frauen weit stärker als Männer, da sie nur wenige Möglichkeiten haben, sich gegen solche Entscheidungen zu wehren (AA 23.7.2015). Frauen steht es zwar rechtlich frei, ohne Einverständnis ihrer Familie zu heiraten, doch werden sie danach häufig ausgegrenzt oder Opfer eines Ehrverbrechens. Viele junge Mädchen und Frauen werden Opfer von Zwangsehen. Obwohl diese strafbar sind, bleibt die Strafverfolgung ein Problem. In ländlichen Gegenden gibt es auch die verbotenen Praktiken des Kaufens und Verkaufens von Frauen, der Übergabe von Frauen zur Streitbeilegung sowie der Verheiratung mit dem Koran, wodurch eine Frau nicht mehr heiraten kann und ihr Erbanteil bei ihren männlichen Verwandten bleibt. In ländlichen Gebieten finden außerhalb des Rechtssystems traditionelle Ratsversammlungen statt, die Fehden beilegen oder wahrgenommenes Fehlverhalten bestrafen, oft auch widersprüchlich zu geltendem Recht. Über Frauen werden in Bezug auf die "Ehre" oft gewaltvolle Strafen oder Todesurteile verhängt (USDOS 25.6.2015).
In den FATA hat sich ein auf dem Stammesrecht (z.B. Pashtunwali) basierendes paralleles Rechtssystem mit Jirga-Gerichten der Stammesältesten erhalten. Während sich männliche Angeklagte im Wege von Geldleistungen der Verhängung schwerer Strafen entziehen können, werden Frauen bei Verstößen gegen den Sittenkodex hart bestraft. Auch sind Fälle bekannt, in denen stellvertretend für Delinquenten weibliche Familienangehörige getötet oder in anderer Weise bestraft werden (AA 23.7.2015).
"Karo-kari" bezieht sich wörtlich auf einen Mann und eine Frau, die einer unrechtmäßigen Beziehung beschuldigt sind und damit Schande über die Familie oder den Clan gebracht haben, was einen Mord an der Frau und dem Mann, zum Schutz der Ehre, erlaubt. Während die Frauen meistens nach solchen Anschuldigungen getötet werden, werden die beschuldigten Männer oft laufen gelassen oder sind fähig zu fliehen (AF 11.2011; vgl. auch: HRCP 3.2015), während seine Familie mit der entehrten Familie verhandelt, um sein Leben zu schützen (AHRC 2012; vgl. auch: USDOS 25.6.2015). Der beschuldigte Mann wird daher nur manchmal getötet, obwohl dies im Stammesgesetz für beide vorgesehen ist. "Karo Kari" trifft bei Seitensprüngen und unerlaubter Heirat zu (UKHO 9.8.2013).
In Pakistan geht das Konzept der Ehrenmorde zurück auf paschtunische und belutschische Stammesbräuche, es ist allerdings auch im Sindh und Punjab prävalent geworden, wodurch solche Morde im ganzen Land ohne regionale oder Klassengrenzen begangen werden (AF 11.2011). Sie kommen hauptsächlich im von Stämmen bewohnten Landgürtel, der an Belutschistan grenzt, vor (A safe world for women o.D.). In erster Linie erstreckt sich ihre Verbreitung somit im südlichen Punjab und im Sindh, wo ein jahrhundertealtes feudales Stammessystem benutzt wird (AHRC 23.1.2013). Auch in Islamabad registriert die Polizei nun regelmäßig Fälle. Die Polizei geht davon aus, dass die meisten Fälle ungemeldet bleiben. Die Zahlen werden durch Berichte der Polizei und der Medien gesammelt (Dawn 23.7.2012). In vielen Fällen ist die "Ehre" aber nur Vorwand für Verbrechen, die aufgrund von Streitigkeiten geschehen (AHRC 2012).
Bei den Motiven, die in einer Studie von Aurat in den FIR (Polizeiberichten) recherchiert wurden, zeigen sich landesweite Übereinstimmungen, die auf dem Verhalten der Frauen basierten: der Vorwurf schlechten Charakters, schlechter Moral, schlechten Verhaltens, vorgeworfene oder tatsächliche unerlaubte Beziehungen, Heirat ohne Einverständnis der Familie, Verlassen des Ehemannes/ Scheidung, Gespräch/Freundschaft mit einem Mann, der nicht verwandt ist, frühere Beziehungen, oft unbegleitet außer Haus gehen, das Haus ohne Erlaubnis verlassen oder Opfer einer Vergewaltigung zu werden. In der Logik der Stammestraditionen werden Frauen, die so getötet werden oder fliehen können, nicht als Opfer gesehen, sondern als Täter (AF 11.2011; vgl. auch: BBC 29.5.2014).
Bislang konnte noch keine grundlegende Verbesserung der Situation aufgrund des 2004 verabschiedeten Honour Killing Act festgestellt werden, der die sog. "Ehrentötungen" (Karo Kari), deren Opfer z.B. eine außereheliche Beziehung unterhielten oder eine Liebesehe schlossen bzw. diesbezüglich verdächtigt werden, als Mord unter Strafe stellt. In etwa zwei Drittel der Fälle, in denen es zu einer Strafverfolgung kommt, werden die Angeklagten frei gesprochen (AA 23.7.2015). 2014 sind laut Jahresbericht der Human Rights Commission Pakistan mindestens 923 Frauen und 82 minderjährige Mädchen, Opfer von Ehrenmorden geworden (HRCP 3.2015). Die Dunkelziffer fällt womöglich höher aus (AA 23.7.2015). Für 2013 gab die Human Rights Commission of Pakistan 869 Fälle von Ehrenmorden an Frauen an (HRCP 3.2014). Einer Statistik der Women Rights Cell of Research and Development for Human Resources zufolge wurden zwischen Jänner und März 2012 im Sindh auch 32 Männer Opfer von Ehrenmorden (TNI 18.4.2012). Laut Aurat Foundation fanden die meisten Ehrenmorde im Punjab im Jahr 2013 statt. An erster Stelle war Lahore, gefolgt von Faisalabad (AF 2013).
Trotz des Gesetzes zu Ehrenmorden von 2004 bleiben diese ein durch einen Kompromiss beilegbares Verbrechen. Da sie meist durch Familienmitglieder begangen werden - Vater, Bruder, Ehemann des Opfers - wird dadurch leicht "vergeben" und damit das Verfahren beigelegt. Allerdings müssen alle rechtlichen Erben des Opfers einer Vergebung zustimmen (Dawn 23.7.2012). Die Möglichkeit des Verzichts auf Strafe des Täters kann auch bei Verbrechen außerhalb der Familie großen Druck von Seiten der Täter bzw. deren Familien, eröffnen. Diese Möglichkeit geht auf die "Qisas und Diyat" Regelung im pakistanischen Strafgesetz zurück, laut welcher Opfer eines Körperverbrechens bzw. deren Erben, dem Täter "verzeihen" und damit auf eine Strafe verzichten oder einen Kompromiss durch Kompensation schließen können. Bei Ehrenmorden kann allerdings durch das Gesetz von 2004 das Gericht in Fällen, in denen nicht alle Erbberechtigen des Opfers auf ihr Recht auf Vergeltung [rechtliche Bestrafung des Täters] verzichten oder aufgrund des Prinzips der Störung der Gesellschaft, trotz eines Verzichts von Angehörigen, eine Mindeststrafe von 10 Jahren Haft verhängen. Außerdem müssen die Bedingungen für einen Verzicht oder eine Kompensation vom Gericht genehmigt werden. Die Möglichkeit als Kompensation Frauen zu übergeben, wurde als illegal unter Strafe gestellt (AF 11.2011).
Vier Verwandte einer schwangeren Frau, die sie zu Tode geprügelt hatten, da sie nicht mit ihrer Heirat übereinstimmten, wurden von einem pakistanischen Gericht im November 2014 zu Tode verurteilt (Reuters 19.11.2014).
Es gibt immer noch eine hohe Unwissenheit oder Ignoranz, was das Gesetz betrifft, auch bei Anwälten und der Polizei, besonders in ländlichen Gegenden. In den Städten ist das Bewusstsein darüber bereits gewachsen. Die Verabschiedung des Gesetzes führte dazu, dass das Thema nun diskutiert wird. In den Medien Pakistans erhält es nun eine breite Abdeckung, die soziale Intoleranz diesem Verbrechen gegenüber wächst (AF 11.2011). Auch haben einige Stammesführer und Grundherren sich öffentlich von dieser Tradition distanziert (AF 11.2011; vgl. auch: DW 29.5.2014). In den letzten Jahren gab es eine wachsende Bewegung gegen Ehrverbrechen in verschiedenen Teilen der Gesellschaft Pakistans. Die Zivilgesellschaft hat sich lautstark des Themas angenommen (AHRC 2012). NGOs und Frauenrechtsorganisationen kämpfen dafür, dass Ehrenmorde als nicht beilegbares Verbrechen gegen den Staat geahndet werden (Dawn 23.7.2012). Die Pakistan Ulema Council (PUC) hat mit einer Fatwa eindeutig erklärt, dass das Morden von Frauen oder Mädchen im Namen der "Ehre" unislamisch ist (Dawn 6.6.2014).
Im Sindh wurden Karo-Kari Einheiten mit einer gebührenfreien Telefonnummer auch in den Bezirken Sukkur, Ghotki, Khairpur und Nausharo Feroze eingerichtet (USDOS 25.6.2015; vgl. auch: TET 21.4.2014). Ständige Komitees der Nationalversammlung hielten Anhörungen u.a. zu Ehrenmorden ab. Obwohl viele Fälle von Ehrenmord nicht berichtet werden, meinen Polizei und NGOs, dass die zunehmende Behandlung in den Medien es der Rechtsdurchsetzung ermöglicht, einige Aktivitäten gegen eine begrenzte Anzahl von Tätern zu unternehmen (USDOS 25.6.2015). Es werden auch spezielle Seminare für die Öffentlichkeit in Sindh gehalten, um Bewusstsein für die Problematik der Ehrenmorde zu schaffen (TET 21.4.2014).
Quellen:
1. 342 Bildungseinrichtungen in der FATA waren geschlossen oder aufgrund von Beschädigungen nicht nutzbar (Dawn 27.2.2015). Laut unterschiedlichen Quellen wurden 26-35 staatliche Unterkünfte für Waisenkinder auf Bezirksebene eingerichtet - die Pakistan Sweet Homes. In jedem sind circa 100 Kinder untergebracht, womit durch die Bait-ul-Mal Sweet Homes ungefähr 3.000-3.500 Waisenkinder versorgt werden (BAA 6.2013; vgl. auch: Dawn 28.12.2014; PSH o.D.). Auch NGOs nehmen Waisen auf. In Pakistan gibt es elf SOS Kinderdörfer, u.a. in Lahore, Peshawar, Rawalpindi, Multan (BAA 6.2013). Sämtliche Provinzen sowie Azad Kaschmir verfügen über die unterschiedlichsten Einrichtungen zum Schutz von Minderjährigen, wobei es sich hierbei zumeist um nichtstaatliche Waisenhäuser bzw. Schutzhäuser handelt. In diesen wird den Minderjährigen Schutz und Versorgung gewährt, bis die Gerichte entsprechende Beschlüsse gefasst haben (ÖB 11.2014). Im Regelfall kommen aber Familienstrukturen zum Tragen, wenn die Eltern sterben, sodass Waisen nicht auf sich allein gestellt sind. Das gesellschaftliche soziale Netz in Pakistan ist weitaus stärker ausgeprägt als in Europa. Die Familienbande sind eine wichtige und institutionalisierte gesellschaftliche Form der sozialen Absicherung. Gerade Waisen sind im Islam sehr wichtig. Die Edhi Foundation kümmert sich auch um Kinder aus illegitimen Beziehungen. Mütter können ein Kind aus einer illegitimen Beziehung in einer Babyklappe bei den verschiedenen Zentren der Organisation abgeben (BAA 6.2013). Laut ihren Angaben unterhält die Edhi Foundation 335 Zentren in ganz Pakistan mit 24 Stunden Service (BAA 6.2013; vgl. auch: Edhi o.D.). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (23.7.2015):
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan - AA - Auswärtiges Amt (8.4.2014):
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan - AA - Auswärtiges Amt (8.2015a):
Pakistan - Innenpolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.9.2015 - BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge - Dawn (27.2.2015): Fata
Der pakistanische Staat anerkennt das Non-Refoulement Prinzip für vom UNHCR anerkannte Flüchtlinge (BAA 6.2013).
Quellen:
22. Grundversorgung/Wirtschaft
Pakistan verfügt über ein hohes Potenzial für wirtschaftliches Wachstum, bedingt durch seine günstige geographische Lage mit Brückenfunktion zwischen Zentral- und Südasien sowie zwischen China und dem Arabischen Meer, seinen Ressourcenreichtum, niedrige Lohnkosten, eine junge, wachsende Bevölkerung und eine wachsende Mittelschicht. Dieses Potenzial wird jedoch aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, periodisch wiederkehrender politischer Instabilität und schwacher institutioneller Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Als größte Wachstumshemmnisse gelten die prekäre Sicherheitslage und die unzureichende Energieversorgung. Mit 4,2 Prozent blieb das Wirtschaftswachstum auch im Haushaltsjahr 2014/15 (01.07.2014 - 30.06.2015) hinter den Möglichkeiten des Landes zurück und bewegte sich auf dem Niveau der Vorjahre (2011: 2,4 Prozent; 2012: 4,4 Prozent; 2013: 3,7 Prozent; 2014: 4,0) (AA 9.2015b). Die Naturkatastrophen in Pakistan hatten wie in den Jahren zuvor gravierende Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung durch Schäden in Milliardenhöhe und Zerstörung der Lebensgrundlage der in diesen Gebieten lebenden Bevölkerung (DW 17.9.2014; vgl. auch TET 18.5.2015).
Die Inflationsrate sank von 11 Prozent im Haushaltsjahr 2012/13 und 8,7 Prozent in 2013/14 auf 4,8 Prozent im Haushaltsjahr 2014/15. Das Haushaltsdefizit von 5,8 Prozent des Bruttoinlandsprodukts im Haushaltsjahr 2013/14 konnte nach Angaben der Regierung auf 5 Prozent im vergangenen Haushaltsjahr gesenkt werden. Die Staatsverschuldung Pakistans liegt bei 62 Prozent des BIP. Die Währungsreserven der Zentralbank liegen derzeit bei ca. 14 Mrd. US-Dollar. Defizitäre Staatsbetriebe belasten die öffentlichen Finanzen und benötigen regelmäßig staatliche Finanzspritzen. Pakistan hat mit knapp 9 Prozent des BIP eine der niedrigsten Steuerquoten der Welt (AA 9.2015b).
Der pakistanische Energiesektor kann den steigenden Energiebedarf des Landes nicht decken, was zu erheblichen Problemen für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes führt. Es gibt eine Energiekrise, ein großer Teil der Bevölkerung hat keinen regelmäßigen Zugang zu Strom. Der Stromausfall beträgt bis zu 18 Stunden am Tag. Besonders betroffen ist der Punjab, in anderen Provinzen ist die Situation etwas besser Es gibt ein System des "load shedding shedule", ein öffentlicher Plan und Information, wann die Elektrizität wo abgeschaltet wird (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014). Die Stromausfälle haben nicht nur negative Auswirkungen auf die Lebensumstände der Bevölkerung. Sie führen auch zu einem um bis zu zwei Prozentpunkte niedrigeren Wirtschaftswachstum. Die von der neuen Regierung im Juli 2013 vorgestellte Nationale Energiepolitik benennt als erste Priorität die Schließung der Lücke zwischen Stromangebot und -nachfrage (AA 9.2015b).
Die Landwirtschaft Pakistans ist mit einem Beitrag von rund 58 Prozent zum BIP immer noch in vielerlei Hinsicht der wichtigste Sektor der pakistanischen Volkswirtschaft. Über 44 Prozent der arbeitenden Bevölkerung sind in der Landwirtschaft beschäftigt; knapp 60 Prozent der ländlichen Bevölkerung hängen direkt oder indirekt vom landwirtschaftlichen Sektor ab. Die Provinz Punjab gehört in vielen Bereichen (u.a. Getreideanbau u. Viehzucht) zu den weltweit größten Produzenten und verfügt über das größte zusammenhängende landwirtschaftliche Bewässerungsgebiet weltweit. Der Industriesektor trägt ebenfalls mit 21 Prozent zum BIP bei. Der bei weitem wichtigste Exportsektor ist die Textilbranche, die etwa 65 Prozent aller pakistanischen Exportgewinne ausmacht. Der Dienstleistungssektor hat sich zu einem wichtigen Wachstumsfaktor entwickelt, er trägt inzwischen mit etwa 21 Prozent zum BIP bei. Wichtige Bereiche sind hier v.a. Bankwesen, Versicherungswesen, Transportwesen und der Kommunikationssektor, aber auch der überproportional große öffentliche Verwaltungsapparat (AA 9.2015b). Trotz vieler Schwierigkeiten bleibt Pakistan angesichts des erklärtermaßen großen Interesses der Regierung an einer Ausweitung der außenwirtschaftlichen Beziehungen in den Bereichen Investitionen und Handel, des hohen Investitionsbedarfs in vielen Bereichen, insbesondere Energie (inkl. Erneuerbare Energien), Landwirtschaft, Infrastruktur und Hochtechnologie, sowie im Hinblick auf die Kaufkraft einer wachsenden Mittelschicht ein interessanter Markt für ausländische Firmen (AA 9.2015b).
Die Gehaltsstruktur ist sehr unterschiedlich verteilt. In den Städten wie Multan, Lahore und Islamabad ist eine ausgeprägte Mittelschicht vorhanden, in den ländlichen Gebieten allerdings weniger. Laut IOM liegt das Einkommen der Mittelklasse bei ca. 20.000-30.000 Rupien (ca. € 152-227) im Monat. Durch die Inflation ist das bei einer Familie mit 2 Kindern gerade genug, um die wichtigsten Bedürfnisse zu befriedigen - im Fall eines eigenen Hauses und ohne private Schule. Muss man Miete zahlen, ist es schwieriger (BAA 6.2013).
Im niedrigen öffentlichen Dienst, als Tagelöhner oder Kleinstangestellter zeichnet sich ein Gehalt von 10.000-20.000 Rupien (ca. € 76-152) im Monat ab - was kaum reicht, um über die Runden zu kommen (BAA 6.2013). 47,7 Prozent bis 80 Prozent der Haushaltsausgaben werden für Lebensmittel aufgewendet (TET 4.8.2015; vgl. auch: BAA 6.2013). Die geschätzte Arbeitslosigkeit ist gering, aber der Arbeitsmarkt ist durch eine Unterbeschäftigung bzw. Unterbezahlung gekennzeichnet. Lahore und Karatschi sind teurer, hier braucht man zwischen 30.000 und 35.000 Rupien (ca. € 227-265) im Monat, allerdings gibt es hier mehr Einkommensmöglichkeiten und ein stärker ausgeprägtes Mietwohnungswesen. Es sind zwar alle "irgendwie beschäftigt", aber die Löhne sind gering und reichen schlecht für das notwendigste Auskommen. In Karatschi, Rawalpindi und Lahore haben die Menschen eher ihre eigenen kleinen Geschäfte oder Kleinstunternehmen als eine Arbeitsstelle. In den ländlichen Gegenden ist der Großteil in der Land- oder Viehwirtschaft tätig (BAA 6.2013).
Die Organisation National Rural Support Programme erläutert, dass es aufgrund der großen Bevölkerung sehr viele Möglichkeiten für Geschäfte auf kleiner Basis gibt, neue gut laufende Trends sind z.B. kleine Schönheitssalons oder Handyreparaturwerkstätten. Die Organisation SEPLAA spricht den Bereichen IT, Energie-Sektor, Training und Unterricht hohes Potential in Pakistan zu. Die Leiterin des Women Entrepreneurial Development Programme führt aus, dass es viele Möglichkeiten am Markt gibt, aber das Problem sei oft, das Individuum mit den Marktanforderungen zu verknüpfen (BAA 6.2013).
Nur rund 1.59 Millionen der 59 Millionen Arbeitskräfte in Pakistan hatten 2013 Zugang zum Sozialversicherungssystem. Die Zahl der Arbeitslosen nahm von 3,4 Millionen 2010/2011 auf 3,72 Millionen 2013 zu (HRCP 3.2014). Rund zwei Millionen Pakistani sind in verschiedenen Formen moderner Sklaverei tätig (HRCP 3.2015). Es fehlen rund neun Millionen Wohneinheiten. Vertreibungen durch den bewaffneten Konflikt und Naturkatastrophen erschweren die Problematik zusätzlich. Laut der Planning Commission Pakistan werden 300.000 Wohneinheiten jährlich gebaut (HRCP 3.2015).
Quellen:
22.1. Soziale Wohlfahrt und staatliche Beschäftigungsförderungsprogramme
Das Ministerium für religiöse Angelegenheiten, Zakat und Ushr, verwaltet die staatlich eingehobene Zakat [Anmerkung: religiöse Pflicht für Muslime, einen geregelten Anteil des Einkommens an Arme und Bedürftige abzugeben, in Pakistan wird sie staatlich eingehoben], die 2,5 Prozent des Einkommens beträgt, und finanziert damit Projekte für Arme und Bedürftige (Murad Ullah 1.-2.10.2012; vgl. auch: EASO 8.2015). Aber auch in diesem Bereich herrscht Korruption (Murad Ullah 1.-2.10.2012). Ein durchgehendes, konsistentes Sozialsystem ist auf Regierungsebene laut IOM nicht vorhanden. Das staatliche Zakat System finanziert Pakistan Bait-ul-Mal (PBM), das dem Premierminister untersteht, sowie das "Benazir Income Project" (BAA 6.2013). PBM ist eine autonome Behörde, die einen erheblichen Beitrag zur Bekämpfung der Armut durch die verschiedenen Maßnahmen für die ärmsten Mitglieder der Gesellschaft leistet und Unvermögende, Witwen, Waisen, Invaliden sowie schwache und andere bedürftige Menschen unterstützt (IOM 8.2014; vgl. auch: PBM o.D.a; PBM o.D.b). Der Finanzminister hat das Budget von PBM von 2 Milliarden Rupien auf 4 Milliarden Rupien (ca. 34.379.503 €) erhöht (Dawn 6.6.2015). Es werden unterschiedliche Projekte und Hilfsschemen finanziert, einige Programme für Kinder sowie das Individuelle Finanzielle Unterstützungsprogramm. Das Individuelle-Finanz-Assistenz-Programm richtet sich an besonders bedürftige Personen und setzt sich aus drei Komponenten zusammen. Erstens kann bedürftigen Antragsstellern eine allgemeine finanzielle Unterstützung bei Armut gewährt werden. Die zweite Komponente des Programms ist eine finanzielle Assistenz zur Förderung von Eigenerwerbsfähigkeit. Dabei wird einer Person finanzielle Unterstützung gewährt, um ein kleines Geschäft zu gründen. Die dritte Möglichkeit der finanziellen Unterstützung wird über die Finanzierung einer medizinischen Behandlung geboten (BAA 6.2013; vgl. auch: PBM o.D.a; PBM o.D.b).
Anträge müssen mit der Kopie der nationalen ID Karte beim District Officer eingereicht werden. Es gibt 144 zuständige District Officers für Pakistan, 30 für die FATA, 40 für Gilgit Baltistan und 40 für Kaschmir. Die Zahl der Empfänger des individuellen Unterstützungsprogrammes beträgt ca. 50.000. Die private Wohltätigkeitsebene ist in Pakistan sehr gut ausgeprägt (BAA 6.2013).
Die Overseas Pakistanis Foundation (OPF) wurde 1979 im Rahmen des Emigrations Erlasses gegründet. Ihr Ziel ist die Unterstützung der im Ausland lebenden Pakistanis und ihrer in Pakistan gebliebenen Familien. Ihre Angebote umfassen ökonomische Hilfen, medizinische Versorgung und Hilfe (IOM 8.2014).
Arbeitsvermittlungsbüros von staatlicher Seite gibt es nicht. Es gibt private Arbeitsvermittlungsagenturen (BAA 6.2013).
Zur Beschleunigung des wirtschaftlichen Wachstums wurden durch die Regierung verschiedene Maßnahmen getroffen. Eine Reihe initiierter Projekte soll eine positive Auswirkung auf die Schaffung neuer Arbeitsplätze haben. Hierzu zählen unter anderem die Verbesserung der physischen Infrastruktur, die Ausweitung des landwirtschaftlichen Potenzials des Landes und die Anwendung neuer Ressourcen zur Bekämpfung der Armut. Das Tameer-e-Pakistan-Programm wurde als Maßnahme zur Verringerung der Armut initiiert und dient dazu, die Einkommensquellen für arme Menschen zu verbessern und Beschäftigungsmöglichkeiten im gesamten Land zu schaffen. Die SME Bank (kleine und mittelständische Unternehmen) wurde am 1. Jänner 2002 mit dem primären Ziel der finanziellen und geschäftlichen Unterstützung kleiner und mittelständischer Unternehmen gegründet (IOM 8.2014).
Die Aufgabe der Nationalen Kommission zur beruflichen und technischen Bildung ist es, politische Richtlinien für die berufliche und technische Bildung zu erarbeiten und in diesem Bereich regulierend tätig zu sein, damit der nationale und internationale Bedarf an Fachkräften besser gedeckt werden kann. In den folgenden Fachgebieten werden Ausbildungsmaßnahmen angeboten:
Dienstleistungen (Krankenpflege, Tourismus, IT und Telekommunikation); Baugewerbe; Landwirtschaft, Milchproduktion und Viehzucht; Feinmechanik; ähnlich arbeitet der Rat für Berufliche Ausbildung in Punjab (PVTC), der von der Provinzregierung getragen wird. Er bietet nachfrageorientierte Ausbildungen an und ist vor allem um die Vermittlung benachteiligter Jugendlicher bemüht. Die verschiedenen Institute des Rates bieten folgende Ausbildungen an:
Computerreparatur und Wartung, Microsoft Unlimited Potential, EDV-gestütztes Textildesign, Betriebswirtschaftliche EDV, Reparatur von Mobiltelefonen, Textilverarbeitung, Import / Export Dokumentation, EDV-gestütztes technisches Zeichnen, KFZ-Elektriker, KFZ-Mechaniker, Stickerei, Schneiderei, Kosmetik.; Es gibt im privaten Sektor viele NGOs und Institute, die berufliche Aus- und Weiterbildungen anbieten (IOM 8.2014).
Quellen:
Private Einrichtungen wie der Edhi Foundation spielen eine wichtige Rolle in der sozialen Versorgung (BAA 6.2013). Die Edhi Foundation ist die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans. Sie unterhält mehr als 300 Zentren, sowohl in Großstädten als auch in entlegenen Gebieten. Diese Stiftung bietet soziale Dienste, wie medizinische Versorgung, Notfallhilfe, Luftrettung, Bestattungen, Versorgung psychisch Kranker, Altenheime, Kinderhilfe, Frauenhäuser und Berufsbildung für benachteiligte Menschen an (IOM 8.2014).
Der Bunyad Literacy Community Council (BLCC) ist eine NGO, die sich hauptsächlich im Bereich Bildung engagiert (IOM 8.2014). Er hat sich die Verbesserung der Situation auf dem Lande lebender Familien zur Aufgabe gemacht hat. Die Programme richten sich an Randgruppen, vor allem an Frauen und Kinder. Das Hauptaugenmerk der Bunyad Programme liegt auf Alphabetisierung und Bildung (IOM 8.2012).
Development, Education, Environment, Poverty Alleviation, Population Welfare Organization (DEEPP) ist eine im südlichen Punjab aktive NGO, die mit benachteiligten und marginalisierten Menschen arbeitet (IOM 8.2014).
Weitere Bespiele sind: Community Development Network Organization, Jacobabad; District Development Association Tharparkar (DDAT); Social Aid for Education and Development (SAFE), Sukkur; Legal Aid and Welfare Society (LAWS), Peschawar; Sarhad Rural Support Corporation (SRSC), Peschawar; Society for Integrated Development (S.I.R.D.), Quetta; Khawra Development Organization Muzaffarabad (IOM 8.2014).
Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) unterstützt bei der Selbstorganisation der Landbevölkerung. Die Einheiten erörtern ihren Bedarf und beschließen ihre eigenen Projekte, Aufgabe von NRSP ist das Lukrieren von Finanzierungsmöglichkeiten. Eine weitere Hauptaufgabe ist der Aufbau der Qualifikationen und des Fachkönnens zur Erwerbstätigkeit. Trainings werden z.B. in den Bereichen Alphabetisierung, allgemeines Management, Finanzen, Nutztierhaltung, Forstwirtschaft, aber auch zur Führung kleinerer Geschäfte abgehalten. Das NRSP vergibt auch über die eigene Bank Mikrokredite mit einen Maximum von 30.000 Rupien (ca. € 258) pro Person. Speziell für arme Familien läuft das Social and Human Protection Programme zur Einkommensgenerierung (BAA 6.2013).
Quellen:
22.3. Rückkehrhilfe und -projekte
Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen (AA 23.7.2015). Kehren sie in ihren Familienverband zurück, ist ihre Grundversorgung im Rahmen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gesichert (AA 1.7.2011).
Von 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2016 implementiert die Internationale Organisation für Migration (IOM), Landesbüro für Österreich, das Projekt "RESTART - Reintegrations-unterstützung für Freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan, Pakistan und in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien". Das Projekt wird durch den Asyl, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der Europäischen Union und das Österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanziert. Im Rahmen des Projekts können Drittstaatsangehörige bei ihrer freiwilligen Rückkehr von Österreich nach Afghanistan, Pakistan und in die Republik Tschetschenien der Russischen Föderation sowie bei ihrer nachhaltigen Reintegration im jeweiligen Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt sieht die Teilnahme von 330 Personen vor. Pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen. IOM setzt im Rahmen des Projekts folgende Maßnahmen um:
Die Rückkehrunterstützung beinhaltet Logistische Organisation der Reise (inklusive Kauf des Flugtickets), Unterstützung bei der Abreise am Flughafen Wien, Empfang und Unterstützung bei der Ankunft sowie Organisation der Weiterreise in Afghanistan und Pakistan. Die Reintegrationsunterstützung beinhaltet Informationsgespräche vor der Abreise in Österreich, Beratung der Rückkehrer/innen nach der Ankunft im Herkunftsland bezüglich ihrer Chancen und Möglichkeiten unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten, ihres Ausbildungs- und beruflichen Hintergrunds und ihrer persönlichen Lebenssituation. Finanzielle Unterstützung in Form von Bargeld wird auch angeboten und besteht aus EUR 500,- für jede/n Projektteilnehmer/in, um die dringendsten Bedürfnisse direkt nach der freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland abzudecken. Weiters gibt es Reintegrationsunterstützung in Form von Sachleistungen wie Unterstützung bei einkommensgenerierenden Aktivitäten wie der Gründung eines Kleinunternehmens, dem Eingehen einer Geschäftspartnerschaft (z.B. Kauf von Ausstattung, Waren), oder einer Berufsausbildung, Unterstützung für vulnerable Personen:
Verbesserung der Lebensumstände, Unterkunft, Aus- und Weiterbildung, Kinderbetreuung und Medizinische Unterstützung. IOM und lokale Partnerorganisationen führen in den Herkunftsländern Monitorings in Form von Interviews und Besuchen bei den Projektteilnehmer/innen durch. Zudem ermöglichen es Monitoringreisen den Mitarbeiter/innen von IOM Österreich, Projektteilnehmer/innen nach Erhalt der Unterstützung zu treffen (IOM o.D.).
Auch die pakistanische NGO WELDO betreut Rückkehrprogramme. Es gibt unterschiedliche Programme für die freiwillige Rückkehr. Es werden Leistungen zur Reintegration und Unterstützung bereitgestellt. Sie versuchen die Rückkehrer wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren und vermitteln Arbeitsplätze. Das Ausbildungsprogramm wird mit dem Bedarf am Arbeitsmarkt und an die jeweilige Person angepasst. Meist sind jene Migranten nur schlecht ausgebildet. Beratung und Unterstützung in der Zielregion wird geboten. Die meisten Programme enthalten auch finanzielle Leistungen für die Betroffenen. Es gibt verschiedene Programme z.B. für vulnerable Personengruppen, unbegleitete Minderjährige und Menschen, die psychische Hilfe benötigen. WELDO kümmert sich ebenfalls und im gleichen Umfang um zwangsweise Abgeschobene (BAA 6.2013).
Quellen:
Pakistan verfügte mit Stand 2010 über 975 öffentliche (staatliche) Spitäler des tertiären und sekundären Sektors und insgesamt 13.051 staatliche medizinische Grundversorgungseinrichtungen. Laut einem Überblick von 2001 verfügte Pakistan über 73.000 private Einrichtungen - die meisten von diesen Einzelkliniken. Der Non-Profit und private Wohltätigkeitsbereich verzeichnete in einer Erhebung vom Jahr 2005 über 7.000 Betten. Pakistan hat ein Netz von mehr als 62.000 Apotheken, allerdings nur 2.000 qualifizierte Apotheker. Im Jahr 2009 gab es 109 Schulen für Krankenpflege sowie 141 für Hebammen (Lancet 17.5.2013).
In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten kann - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten Krankheiten festgestellt werden (AA 23.7.2015). Beinahe alle Krankheiten und medizinischen Probleme sind, laut IOM (BAA 6.2013) und einer Ärztin des Rawalpindi Lepra Spital, in Pakistan behandelbar und lösbar, auch in den öffentlichen (staatlichen) Spitälern. Dies wird unterstrichen durch Gegebenheit, dass in kleinen Spitälern, wie z.B. dem Rawalpindi Lepra Spital, keine Medikament importiert werden, sondern sogar selbst produziert werden (BFA 9.2015). Organtransplantationen oder Dialysen werden durchgeführt. In sehr seltenen Fällen ist eine Behandlung nicht erhältlich. Doch es gibt Problemstellungen im Gesundheitssystem. Eines der gravierendsten Probleme ist die geringe Dichte an Humanressourcen im Gesundheitsbereich. Es gibt 78.037 Ärzte und
65. 324 Ärztinnen, 5.420 Zahnärzte und 8.300 Zahnärztinnen in Pakistan (Dawn 22.10.2014) Auf 1.127 Personen kommt ein Arzt, auf
14. 406 Personen ein Zahnarzt und auf 1.786 Personen ein Krankenhausbett (HRCP 3.2014).
Eine starke Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gebieten verstärkt die Situation, erläutert IOM. In den großen Städten gibt es eine relativ gute medizinische Versorgung. Insgesamt ist, so eine Führungsangestellte des privaten Kulsum Krankenhauses, in den städtischen Gebieten die medizinische Versorgung besser, während sie in den ländlichen Gebieten oft nicht abgedeckt ist. Doch auch zwischen den Provinzen bestehen starke Unterschiede, im Punjab (BFA 9.2015) und den ländlichen Gebieten des Sindh ist die Situation besser als in jenen anderer Provinzen. Ein Teil des Problems ist die Gewalt in der Grenzregion zu Afghanistan sowie die von Aufständischen ausgehende Gewalt in Belutschistan, was die ohnedies mangelhafte Gesundheitsversorgung in diesen Regionen verschlechterte, besonders Frauen und Kinder sind davon betroffen. Die Neugeborenen-, Mütter- und Kindersterblichkeit gehört somit zu einer der höchsten weltweit. So sieht ein leitender Gesprächspartner des UNHCR den fehlenden bzw. kaum vorhandenen Zugang zur Gesundheitsversorgung in einigen Gebieten Pakistans als eines seiner wichtigsten Menschenrechtsprobleme an (BAA 6.2013).
Laut einer Ärztin des Rawalpindi Lepra Spitals hängt die Qualität der Krankenpflege stark von der Familie/demClan des Patienten ab. Ist die Familie aktiv bei der Unterstützung, dann ist es möglich die besten Behandlungsmöglichkeiten zu erhalten. In Pakistan ist es wichtig proaktiv zu sein, wenn es darum geht die bestmöglichen Behandlungsmöglichkeiten, die Kosten und Bezahlungsmöglichkeiten, und Standorte ausfindig zu machen. In Pakistan sind die durchschnittlichen Liegezeiten in Spitälern kürzer, da nicht genug Betten und Personal vorhanden sind. Die Krankenpflege in pakistanischen Spitälern ist nicht sehr umfangreich und es daher von hoher Wichtigkeit, dass sich die Familie im den Patienten kümmert. In solchen Fällen wird die Familie von Krankenschwestern ausgebildet, wie der Patient gepflegt werden soll. Der Familienzusammenhalt ist in Pakistan sehr stark ausgeprägt (BFA 9.2015).
Die Qualität der Humanressourcen, insbesondere der Ärzte, ist hoch, erläutert IOM. Pakistan verfügt über sehr viel Expertise auf diesem Gebiet. Auch die Deutsche Botschaft schätzt die Qualität der Ärzte als hoch ein und zwar auch in den Regierungsspitälern, wobei diese hier allerdings überlastet sind. Die medizinische Forschung, u.a. zu Humanressourcen ist ausgeprägt und ausgesprochen produktiv. Laut Lancet gibt es 88 medizinische Hochschulen und Colleges im Land, an denen 2012 171.450 Absolventen abschlossen. Bezieht man die privaten Krankenhäuser mit ein, lässt sich in Pakistan nach Einschätzung der Deutschen Botschaft im regionalen Kontext eine verhältnismäßig gute Qualität der medizinischen Versorgung feststellen. Es besteht jedoch neben den regionalen Diskrepanzen meist ein starker Unterschied zwischen staatlichen und privaten Krankenhäusern. Die staatlichen Krankenhäuser sind oft grenzwertig, auch hier sind zwar die Ärzte gut ausgebildet, die Wartezeiten sind jedoch übermäßig lange, die hygienischen Bedingungen oft mangelhaft. Die Ausstattung in staatlichen Krankenhäusern, die Wartung des Equipments und die Kontinuität der Finanzierung bereiten oft Probleme. Oft fehlen den Primärgesundheitsstationen in ländlichen Gebieten die Versorgungsmittel. Viele Basisgesundheitseinrichtungen und auch Sekundärgesundheitseinrichtungen funktionieren oft nicht ausreichend, weshalb die Spezialkrankenhäuser überladen werden mit Fällen, die eigentlich nur Basisversorgungsfälle sind. Jedoch auch im öffentlichen Bereich gibt es Vorzeigespitäler. Zur Finanzierung der medizinischen Versorgung erhält Pakistan zusätzlich Gelder von globalen Fonds (BAA 6.2013).
Die beste medizinische Behandlung wird vom Militär angeboten. Das Militär ist sehr gut organisiert und die Qualität ist sehr hoch. Zivilisten können dort auch behandelt werden, jedoch ist die Behandlung nicht kostenlos (BFA 9.2015).
Einige Beispiele für Krankenhäuser in Lahore sind das King Edward Medical College, das Allama Iqbal Medical College, das Fatima Jinnah Medical College für Frauen, das Mayo Hospital, Lady Willington, das Lahore General Hospital, das Sir Ganga Ram Hospital, das Shaukat Khanum Memorial Cancer Hospital Research Centre, das Services Hospital und das Sheikh Zayed Hospital. Islamabad/Rawalpindi beherbergt u.a. das Pakistan Institute of Medical Sciences (PIMS), das Shifa International Hospital, das Marghala Institute of Health Sciences (MIHS), das Al-Shifa Eye Hospital, das Rawalpindi General Hospital, das Holy Family Hospital, das Army Medical College und das Rawalpindi Medical College. In Karatschi findet sich das Fazal Hospital, das Agha Khan University Hospital (AKUH), das Karachi Adventist Hospital, das Bismillah Taqee Hospital, das Sindh Medical College und Jinnah Postgraduate Medical Centre, das Liaquat National Hospital, die Imam Clinic und das General Hospital, das Dow Medical College und das Civil Hospital Karachi. In Gujranwala gibt es u.a. das Fazal Hospital in Jhelum, das Jinnah Memorial Hospital und in Bahawalpur das Bahawalpur Victoria Hospital (IOM 8.2013). Das "Pakistan Medical and Dental Council" zertifiziert medizinische Einrichtungen. Eine Infektionskontrolle ist vorhanden, diese hat allerdings Schwächen. Ein konsistentes, umfassendes Gesundheitskontrollsystem ist noch nicht eingerichtet (BAA 6.2013).
Die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind (AA 23.7.2015). Im Allgemeinen ist eine große Bandbreite an Medikamenten erhältlich. Im privaten Sektor ist alles an Medikamenten erhältlich (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 9.2015). Es traten in der Vergangenheit Probleme mit gestreckten Medikamenten auf. Als Reaktion darauf wurden 2012 eine Medikamentenregulierungsbehörde und ein entsprechendes Gesetz eingerichtet. Die Behörde orientiert sich an Einrichtungen in den USA und Kanada. Das Problem mit gefälschten Medikamenten könne auftreten, wenn man sie nicht bei zugelassenen oder seriösen Anbietern kauft, so eine Gesprächspartnerin des Kulsum Krankenhauses (BAA 6.2013). 70 Prozent der Bevölkerung müssen Behandlungen selbst bezahlen, da es kein durchgehendes Krankenversicherungssystem gibt. Es gibt Versicherungen auf staatlicher Organisationsbasis, z.B. für das Militär oder die Fluggesellschaft PIA. Es gibt auch private Krankenversicherungen, die relativ günstig sind, dennoch können sich diese wenige leisten bzw. ist der Vorsorgegedanke kaum vorhanden. Angestellte bei größeren Firmen erhalten meist eine private Versicherung über die Firma. In einigen sozialen Bereichen haben NGOs eigene Systeme (BAA 6.2013).
Die staatlichen Krankenhäuser müssen die arme Bevölkerung gratis behandeln, für Bedürftige ist somit die medizinische Versorgung kostenfrei (BAA 6.2013; vgl. auch: AA 23.7.2015). Für über das Notwendigste hinausgehende Behandlungen halten sich die Krankenhäuser nicht immer an die Vorgabe der kostenlosen Behandlung, meint der Stellvertretende Leiter der staatlichen Sozialbehörde Bait-ul-Mal (BAA 6.2013). Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies nicht auf schwierige Operationen (z.B. Organtransplantationen) zu (AA 23.7.2015).
Zusätzlich gibt es ein staatliches Wohlfahrts-Programm, das von Pakistan Bait-ul-Mal administriert wird. Es bietet eine medizinisch-finanzielle Hilfestellung für Bedürftige, bei der die Behandlung dem staatlichen Krankenhaus mit der Bestätigung für die Behandlungskosten vorab bezahlt wird. Für bedürftige Menschen wird somit die medizinische Versorgung durch die Krankenhäuser selbst, durch Bait-ul-Mal und verschiedene Programme der Provinzregierung übernommen, womit, in der Einschätzung des Gesprächspartners, grundsätzlich die Fälle ohne andere Möglichkeiten abgedeckt sind. In erster Linie wird allerdings die Finanzierung in Notlagen durch die Familie aufgebracht. Auf der anderen Seite wurzelt im Zakat auch eine Tradition der Wohltätigkeitsprogramme und Spendenbereitschaft, es gibt wichtige Wohltätigkeitseinrichtungen im medizinischen Bereich (BAA 6.2013). Es gibt viele NGOs und staatliche Stellen, die medizinische Dienstleistungen im Rahmen verschiedener Projekte bereitstellen. Solche Angebote umfassen folgende Aktivitäten:
Psychosoziale Unterstützung, Medizinische Notversorgung, Familienplanung, Kostenlose Apotheken, Mobile Krankenlager, Notunterkünfte, Krankentransport (auch Luftrettung), Blutbanken (IOM 8.2014).
IOM nennt das von Imran Khan gegründete Shaukat Khanum Memorial Cancer Hospital and Research Centre in Lahore als Beispiel, welches führend auf dem Gebiet der Krebsbehandlung ist und gleichzeitig über ein System der Gratisversorgung bei Bedürftigkeit verfügt. Auch die Aga Khan Stiftung leistet sehr viel auf dem medizinischen Gebiet. Es gibt ein großes Aga Khan University Hospital in Karatschi mit einem Labornetzwerk, das eine sehr gute medizinische Versorgung bietet, in dem Vermögende zahlen müssen und Arme gratis behandelt werden. Die Stiftung hat auch medizinische Einrichtungen in anderen Städten Pakistans (BAA 6.2013).
Die Edhi Foundation unterhält 335 Gesundheitszentren in ganz Pakistan mit 24 Stunden Service und 1.800 Ambulanzfahrzeuge sowie 250 Notfallambulanzen, 28 Rettungsbooten, 30 Apotheken, kostenlose Kliniken und Diagnosezentren in Karatschi und Hyderabad, zwei Geburtskliniken in Karatschi, ein Diabetes-Zentrum in Karatschi, Laboratorien in Karatschi und Hyderabad, zwei Krankenpflege-Ausbildungszentren in Karatschi, Rehabilitationszentren für Drogenkranke in Karatschi und einen Luftrettungsdienst. Sie verteilt auch notwenige medizinische Behelfe wie Rollstühle, Patientenbetten, Sauerstoffflaschen u.a. Die Einrichtungen der Edhi Foundation richten sich an Bedürftige und sind kostenlos (BAA 6.2013). Zentren der Edhi Foundation, der größten Wohlfahrtstiftung Pakistans werden sowohl in Großstädten als auch in entlegenen Gebieten unterhalten (IOM 8.2014).
Die Regierungskampagne zur Bekämpfung von Polio hat heftigen Widerstand von konservativen religiösen Gruppen insbesondere in KPK, FATA und Belutschistan ausgelöst, dem bereits mehrere Ärzte und Helfer zum Opfer gefallen sind (ÖB 1.2013). 2014 wurden 306 neue Poliofälle gemeldet, 179 davon in FATA; 68 in Khyber Pakhtunkhwa, 4 in Punjab und 30 in Sindh. Somit gab es 2014 mehr Poliofälle als 2013. 45 Personen die für Polioimpfungen im Land unterwegs waren, wurden 2014 getötet (HRCP 3.2015).
Quellen:
DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_pakistan-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 10.11.2015
24. Behandlung nach Rückkehr und Dokumente
Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Aus Ländern wie der Türkei, Griechenland, Spanien und Großbritannien, werden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan durchgeführt. Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten so genannten "emergency passport" möglich, nicht aber mit deutschen oder europäischen Passersatzdokumenten (AA 23.7.2015). Rückkehrer sind, ebenso wie die restliche Bevölkerung, mit den alltäglichen Problemen des Landes konfrontiert. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, Korruption, wirtschaftliche Aspekte, Strom- und Gasversorgung usw. Zum großen Teil werden diese Probleme jedoch durch die umfassende Einbindung in die großflächigen und weitverzweigen Familienstrukturen abgemildert und aufgefangen (ÖB 1.2013).
Laut dem FFM-Bericht des ungarischen Amts für Einwanderung und Staatsbürgerschaft fallen die Rückkehrer in die Zuständigkeit des Federal Investigation Agency (FIA). Das FIA befragt Rückkehrer bei ihrer Einreise in Pakistan. Jedoch betonen die FIA-Vertreter, dass die Rückkehrer als Opfer und nicht als Täter angesehen werden. Bei der Befragung geht es meistens darum, ob die Rückkehrer mit gefälschten Dokumenten gereist sind, jedoch noch wichtiger für das FIA sind Informationen über Schlepper, die die Reise des Rückkehrers organisiert haben (EASO 8.2015).
Die nationale Datenbank- und Registrierungsbehörde (NADRA) ist für die Ausstellung der Ausweispapiere (National Identity Card, Pakistan Origin Card - PIC, National Identity Card for Overseas Pakistanis - NICOP und Children Registration Certificates) verantwortlich. Die zuständigen Swift Centres sind in den meisten Städten zu finden (IOM 8.2014).
Pakistan Origin Card (POC): Eine Person kann eine POC erhalten, wenn sie ausländischer Staatsbürger ist und zu einem Zeitpunkt des Lebens ein Staatsbürger Pakistans gewesen ist. National Identity Card for Overseas Pakistanis - NICOP: Die NADRA-Behörde stellt dieses Papier pakistanischen Arbeitern/Emigranten und Bürgern im Ausland aus, sowie Pakistanis, die die doppelte Staatsbürgerschaft haben und bei einer NADRA-Behörde gemeldet sind. Die NICOP und auch die POC können wenn nötig auch anstelle der National Identity Card verwendet werden (IOM 8.2014).
Children Registration Certificate: Die NADRA-Behörde sieht vor, für jedes Kind unter 18 Jahren ein solches Meldezertifikat auszustellen. Das Zertifikat enthält Informationen wie Name, Meldenummer, Namen der Eltern und Nummer ihrer computerisierten Nationalen Ausweise, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht (IOM 8.2014).
Die Zahl der [pakistanischen, in Deutschland] vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten Dokumente ist hoch. Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde. Verfahren können zum Schein jederzeit durch einfachen Antrag wieder in Gang gesetzt werden. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder aufgrund von Beziehungen veröffentlichen zu lassen (AA 23.7.2015).
Quellen:
1. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.02.2013
1. Wie stellt sich die aktuelle Lage der AHMADI in
a.) Pakistan
b.) RABWAH dar?
2. Können AHMADI ihren Glauben a.) in Pakistan b.) in RABWAH öffentlich ausüben?
3. Sind Ahmadis auf Grund ihres Glaubens in RABWAH Beeinträchtigungen oder Benachteiligungen ausgesetzt?
4. Womit muss ein AHMADI rechnen, der in a.) Pakistan b.) RABWAH äußere Zeichen seines Glaubens (wie z.B. den Ring der Ahmadis) in der Öffentlichkeit zeigt?
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 2.11.2012, Stand:
September 2012
2011 wurden in insgesamt 27 Fällen Strafverfahren wegen (angeblicher) Blasphemie eingeleitet. 20 Fälle richteten sich gegen Moslems, vier gegen Christen und drei gegen Ahmadis. (...)
Von Januar 2011 bis Mai 2012 (17 Monate) wurden 85 Personen wegen Blasphemie angezeigt und anschließend angeklagt, darunter 69 Muslime (davon 6 Ahmadis) und 16 Christen. Diese Anklagen in Blasphemiefällen zeigen, dass die Strafgesetzänderung von Ende 2004, nach der Ermittlungen nur noch durch höhere Polizeibeamte geführt werden dürfen, nicht die erhoffte Verbesserung der Lage gebracht hat. Eine Person, die einmal wegen Blasphemie verurteilt wurde, wird vielfach auch nach Freispruch durch ein Berufungsgericht zum Opfer von Verfolgung durch extremistische Organisationen. Insbesondere bei Angehörigen religiöser Minderheiten geraten Familienangehörige von Angeklagten häufig ebenfalls ins Visier von Extremisten und erhalten z. B. anonyme Drohungen. (...)
Die islamische Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya wird von den meisten muslimischen Geistlichen in Pakistan nicht als muslimisch anerkannt. Durch Änderung der Verfassung im Jahre 1974 wurde diese Lehrmeinung Verfassungsgrundsatz. Streitpunkt ist vor allem der Anspruch des Ahmadiyya-Gründers, im Rang eines Propheten zu stehen. Dieser Anspruch ist nach orthodoxer islamischer Auffassung unzulässig, da der Prophet Muhammad als letzter ("Siegel") der Propheten gilt. Seit den 1950er Jahren kam es in Pakistan immer wieder zu Ausschreitungen gegen Mitglieder der Religionsgemeinschaft, die von radikal-islamistischen Gruppen geschürt wurden. Die Ahmadis zählen in Pakistan drei bis vier Millionen, davon 500.000 - 600.000 bekennende Mitglieder. Nach anderen Schätzungen liegt die Zahl der bekennenden Mitglieder niedriger. In Deutschland soll die "Ahmadiyya Muslim Jamaat" nach eigenen Angaben 50.000 Mitglieder zählen (nach anderen Quellen bis zu 60.000, vgl. Friedrich Ebert Stiftung, Teildokument Muslime in Deutschland im Zuge der
Arbeitsmigration, November 2000; ebenfalls DW, Stichwort Islam in Deutschland,
23.03. 2006). Der weitaus größte Teil der Ahmadis lebt friedlich mit den muslimischen Nachbarn zusammen; berichtet wird aber weiterhin über einzelne Fälle von Repressionen Dritter gegen Ahmadis. 2011 wurden 6 Ahmadis, wahrscheinlich auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit, ermordet.
Die Ahmadis werden durch eine speziell gegen sie gerichtete Gesetzgebung diskriminiert: Ihnen wird zwar vom Gesetz der Status einer religiösen Minderheit eingeräumt. Gleichzeitig ist es ihnen aber ausdrücklich verboten, sich als Muslime zu bezeichnen oder sich wie Muslime zu verhalten. Dieses Verbot für Nicht-Muslime ist im Pakistanischen Strafgesetzbuch (§ 298c PPC) niedergelegt und mit einer Strafandrohung von maximal drei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert. 2010 wurden 67 Strafverfahren gegen Ahmadis nach § 298c PPC eingeleitet. In den meisten dieser Fälle befinden sich die Angeklagten gegen Kaution auf freiem Fuß.
Es besteht allerdings immer die Gefahr, dass ein gegen Ahmadis gerichtetes Verfahren um den Vorwurf der Blasphemie nach § 295c PPC (s.o. II.1.4.) erweitert wird. In der Berufungsinstanz erfolgt häufig eine Abänderung des Strafvorwurfs (z. B. Entweihung des Korans, § 295b PPC), so dass die für Blasphemie zwingend vorgesehene Todesstrafe in eine Lebenslange Freiheitsstrafe (die auf 25 Jahre begrenzt ist) umgewandelt wird.
Die Strafverfahren gegen Ahmadis werden in der Regel von islamistischen Gruppierungen der Khatm-e-Nabuwwat ("Siegel der Prophetenschaft") in Gang gebracht. Ähnlich wie gegenüber Christen wird die Blasphemie-Gesetzgebung dazu benutzt, die Angehörigen dieser Minderheit aus den verschiedensten Motiven unter Druck zu setzen, die nur zum Teil einen religiösen Hintergrund haben. Oft geht es auch nur um Misshelligkeiten zwischen Nachbarn, Streitigkeiten zwischen Geschäftsleuten und vor allem um Auseinandersetzungen um Grundbesitz. Bei den gegen sie gerichteten Strafverfahren sind die Aussichten der Ahmadis auf ein faires Gerichtsverfahren zumindest in der ersten Instanz gering, da die Richterinnen und Richter in vielen Fällen von extremistischen religiösen Gruppierungen unter Druck gesetzt werden. Es kommt nur selten zu Freisprüchen. Wohlmeinende Richter tendieren eher dazu, die Verfahren unendlich in die Länge zu ziehen, um einer Entscheidung aus dem Weg zu gehen. Dies hat zur Folge, dass die Angeklagten immer wieder zu Gerichtsterminen geladen werden, die dann aber kurzfristig entfallen.
Als einzige religiöse Minderheit werden Ahmadiyya-Angehörige auf einer gesonderten Wählerliste geführt. Ahmadis sind derzeit nicht im Parlament vertreten, weil sie sich selbst als Muslime verstehen und deshalb nicht für die Listenplätze der Parteien für nichtmuslimische Minderheiten kandidieren. (...)
Insbesondere die islamistische Gruppierung Khatm-e-Nabuwwat bekämpft die Ahmadis. Die von dieser Gruppe und anderen extremen religiösen Gruppierungen ausgehenden Maßnahmen gegen Ahmadis, die von regelmäßigen Belästigungen bis hin zu Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit reichen, werden von staatlichen Stellen in der Regel tatenlos hingenommen. (...)
Die Gemeinde nennt sich in Deutschland [Ahmadiyya Muslim Jamaat, hat aber in Pakistan mit Blick auf § 298c PPC das Wort "Muslim" entfernt.
Die Diskriminierung der religiösen Minderheit der Ahmadis, weniger durch aktives staatliches Handeln als durch das Verhalten der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung, setzte sich auch 2011 fort. Bei einem Doppel-Anschlag auf zwei Ahmadi-Moscheen waren am 28. Mai 2010 in Lahore 86 Ahmadis getötet worden.
USDOS - US Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Pakistan, 30.7.2012
Die Verfassung und andere Gesetze schränken die Religionsfreiheit ein. In der Praxis setzte die Regierung diese Einschränkungen auch durch.
Es gab einige Anschläge auf Versammlungen und religiöse Plätze von Ahmadis, Hindus, Sufis und Schiiten, bei denen es zahlreiche Tote und große Zerstörungen gab. Morde an Ahmadis aufgurnd ihres Glaubens kamen auch 2011 vor. Laut der Ahmadiyya Gemeinde wurden seit der Anti-Ahmadi-Gesetze von 1984 207 Ahmadis aufgrund ihres Glaubens ermordet. Laut Ahmadiyya-Führern wurden fünf Ahmadis 2011 gezielt aufgrund ihres Glaubens getötet. Bis Jahresende wurde von den Behörden wegen dieser Morde niemand inhaftiert.
Die Regierung zeigt religiöse Zugehörigkeit in den Pässen an und fragt nach religiöser Information im Antrag zu nationalen Identitätskarten. Diese braucht ein Bürger um wählen zu können. Möchte jemand sich als Muslime registrieren, muss er unterzeichnen, dass Mohammed der letzte Prophet ist, den Gründer des Ahmadiyya Glaubens als falschen Propheten und seine Anhänger als Nicht-Muslime denunzieren. Diese Regelung behindert Ahmadis dabei, legale Dokumente zu erwerben und übt Druck auf die Mitglieder aus, ihre Glaubensinhalte zu verneinen um ihre Bürgerrechte auszuüben, inklusive dem Recht zu wählen. Viele Ahmadis schließt dies von Wahlen aus. Im Prinzip schränkt die Regierung religiöse Gruppen nicht dabei ein, Glaubensstätten einzurichten, auch bei Ahmadis gibt es keine offiziellen Einschränkungen im Bau von Glaubensstätten, allerdings ist es Ahmadis verboten, diese Moscheen zu nennen. Die Regierung löste auch Versammlungen von Ahmadis auf, wenn diese koranische Verse rezitierten.
Die Verfassung verbietet ausdrücklich Diskriminierung beim Zugang zu jeglicher staatlichen Bildungseinrichtung aufgrund religiöser Zugehörigkeit, allerdings müssen Studenten ihre Religionszugehörigkeit angeben und jene die Muslim angeben müssen erklären, dass Mohammed der letzte Prophet ist. Missionierung ist erlaubt außer für Ahmadis. Die Regierung setzte existierende rechtliche und politische Restriktionen der religiösen Freiheit um, besonders bei Ahmadis. NGOs meinen, dass die Anti-Ahmadi-Klauseln Intoleranz gegen die Gemeinde schüren und gemeinsam mit dem Mangel an Polizeiaktion ein Klima der Straflosigkeit schüren.
Laut der National Commission of Justice and Peace wurden während des Jahres [2011] 49 Fälle von Blasphemieanzeigen registriert, 8 gegen Christen, zwei gegen Ahmadis, 39 gegen Muslime. Laut Aussagen der Ahmadis werden die gesetzlichen Regelungen auch benutzt von Behörden um sie zu belästigen und Konvertiten der Blasphemie zu beschuldigen. Laut Aussage der Ahmadi-Führer gab es während des Jahres 8 Verfahren in das 36 Ahmadis involviert waren, mit Jahresende befanden sich 2 Ahmadis im Gefängnis, einer für den Vorwurf der Schändung des Korans, einer für einen vorgeworfenen Mord, wobei sie meinen, dies seien Anschuldigen aufgrund religiöser Gründe.
Bezirksregierungen verweigerten oft Ahmadis die Erlaubnis für öffentliche Veranstaltungen zu erteilen, sie hielten ihre Treffen in den Häusern der Mitglieder ab. Seit 1983 sind öffentliche Konferenzen oder Zusammenkünfte für Ahmadis verboten. Die Regierung verbietet den öffentlichen Verkauf von religiösen Publikationen der Ahmadiyya, aber der Dachverband publiziert religiöse Literatur, der innerhalb der Gemeinde zirkuliert.
Eine Gruppe der Khatme Nabuwwat veröffentlichte 2011 einen Hasskalender gegen Ahmadis und eine Studentenorganisation der Gruppe verteilte ein Flugblatt mit 50 Namen von prominenten Ahmadis, die man töten sollte. Einer der 6 im Jahr 2011 getöteten Ahmadis befand sich auch der Liste. Laut Führern der Ahmadis veröffentlicht die religiöse Presse Inhalte, die gegen sie gerichtet sind. Einige schiitische Gruppen verteilten Literatur, die zu Gewalt gegen Minderheiten aufrief, gegen Ahmadis, Schiiten, andere sunnitische Sekten und Hindus. Einige Zeitungen in Urdu enthielten abwertende Bemerkungen gegen religiöse Minderheiten, besonders gegen Ahmadis, Hindus und Juden.
Die Regierung unternahm einige Schritte um die Religionsfreiheit und die Toleranz zu erhöhen, wie zum Beispiel die Gründung des Ministeriums der Nationalen Harmonie als Nachfolge des Ministeriums für Minderheiten und die Ernennung eines Sonderberaters für nationale Minderheiten nach der Ermordung des Ministers für Minderheiten. Es gab Berichte über gesellschaftlichen Missbrauch und Diskriminierungen aufgrund der Religion. Gesellschaftliche Intoleranz und Gewalt gegen Minderheiten und Muslime, die sich für mehr Toleranz einsetzen nahmen zu.
UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, 14 May 2012, HCR/EG/PAK/12/02,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4fb0ec662.html, Zugriff 22.2.2013.
Ungefähr 600.000 Ahmadis leben in Pakistan. Obwohl sie sich selbst als Muslime sehen, haben sie Glaubensinhalte, die abweichen von den hauptsächlichen Interpretationen fundamentaler islamischer Gesetze. 1974 wurden sie zu Nicht-Muslimen erklärt. Ahmadis sind von allen Minderheiten den stärksten rechtlichen Einschränkungen und offiziell sanktionierter Diskriminierung unterworfen. Blasphemie und Anti-Ahmadiyya Gesetze werden verwendet um die Anhänger und Konvertiten zum Ahmadi Glaube zu belästigen. 2011 wurden zwar nur 2 neue Straffälle aufgrund von Blasphemie gegen Ahmadis berichtet, allerdings nahmen die Blasphemie-Behauptungen allgemein, auch gegen Ahamdis zu. Berichten zufolge werden Mitglieder der Ahmadi Gemeinde oft aufgrund zweifelhafter Gründe oder persönlicher Streitigkeiten mit dem Vorwurf religiöser Vergehen angezeigt. Gewalt gegen Ahamdis hat in den letzten drei Jahren zugenommen.
Laut der Jamaat-e-Ahmadiyya, die in Rabwah ihre Grundlage hat, wären in der zweiten Hälfte des Jahres 2010 gegen drei Ahmadis falsche Strafanzeigen aufgrund der Anti-Ahmadi und Blasphemiegesetze und 21 aufgrund anderer nach ihrer Angabe falschen Anzeigen unter dem Strafgesetz aufgegeben worden. Mit Stand Dezember 2010 seien 7 Ahmadis Berichten zufolge im Gefängnis. Nach Ansicht der Gemeinde seien die Vorwürfe grundlos.
Die Allgemeine Verordnung XX änderte das Strafgesetz und bezog die Paragraphen 298B und 298C mitein, diese werden auch als "Anti-Ahmadi-Gesetze" bezeichnet. Sie verbieten es Ahmadis, sich als Muslime zu bezeichnen, muslimische Praktiken zu verwenden oder zu missionieren, was mit Haft bis zu 3 Jahren und einer Geldbuße bestrafbar ist.
Sektion 298c machte es für sie strafbar sich selbst Muslime zu nennen und ihren Glauben zu bewerben oder zu missionieren.
Weiters dass sie sich nicht durch ihr Verhalten als Muslime ausgeben dürfen und somit
Damit sind einige religiöse Praktiken der Ahmadis illegal, so ist auch die Verwendung von Symbolen, Beschreibungen oder Titeln von bestimmten heiligen Personen (des Islams, konkrete Namen siehe unten) strafbar, ebenso die Missionierung oder das Predigen oder Bewerben ihres Glaubens. Die Sektionen begrenzen damit die Ausübung des Ahmadis Glaubens stark.
Die Ahmadis unterliegen somit von allen religiösen Minderheiten Pakistans den stärksten rechtlichen Einschränkungen und offiziell sanktionierter Diskriminierung
Laut der Human Rights Commission of Pakistan gab es 2011 insgesamt 4 Verurteilung zu langen Haftstrafen und drei zum Tode aufgrund der Blasphemiegesetze sowie 26 neue Fälle (28 Personen) von Verstößen gegen die Religion, von denen vier gegen Christen und zwei gegen Ahmadis gerichtet waren.
Es gibt nur wenig oder keinen Schutz durch die staatlichen Behörden. Es sieht danach aus, dass Verbrechen und Gewalt gegen Ahmadis nicht konsequent untersucht werden und Täter selten der Gerechtigkeit zugeführt werden sowie Ressentiments gegen Ahmadis durch die Behörden toleriert würden. Berichte von Umzügen und Kampagnen, in Medien oder in Pamphleten, welche Intoleranz und Diskriminierung gegen Ahmadis schüren, gibt es aus den verschiedenen Teilen des Landes. Hasspredigen und Aufwiegelung zu Gewalt gegen Ahmadis bleiben großteils ungestraft durch die Behörden. Es gibt auch Berichte wonach Ahmadis und andere Minderheiten mit Diskriminierungen bei höheren Bildungseinrichtungen konfrontiert sind. Auch gibt es diskriminierende Praktiken bei der Anstellung im öffentlichen Sektor und einige Regierungsabteilungen weigern sich Ahmadis anzustellen oder zu behalten, auch ist es unwahrscheinlicher, dass diese höhere Positionen erhalten.
Es gibt Berichte wonach bei den Fluten 2010 Mitgliedern von Ahmadis Unterkunft und Hilfsmittel verweigert wurden. Mindestens 6 Ahmadis wurden 2011 Berichten zufolge aufgrund ihres Glaubens gezielt getötet. Seit 1984 sollen Berichten zufolge 202 Ahmadis in galubens-basierten Attacken getötet worden sein, davon allein 99 im Jahr 2010, wo in zwei Bombenattentaten auf Glaubensstätten in Lahore 80 Menschen starben.
Einer der 6 getöteten Ahmadis von 2011 war auf den Pamphleten, die verteilt wurden.
Human Rights Watch: Pakistan: Prosecute Ahmadi Massacre Suspects, 27.5.2012,
http://www.hrw.org/news/2012/05/27/pakistan-prosecute-ahmadi-massacre-suspects, Zugriff 22.2.2013.
Bei den Attentaten auf die Ahmadi-Moscheen in Lahore 2010 wurden von den Besuchern 2 Attentäter überwältigt und der Polizei übergeben, sie sind weiterhin in Haft, aber es gibt keinen Fortschritt im Fall und die Verhandlungen wurden wiederholt verschoben. Die Haßkampagnen gegen die Ahmadis hätten sich seitdem intensiviert. Militante Gruppen drohen Ahmadis zu töten und ihre Glaubensstätten anzugreifen. Ahmadis teilten HRW mit, dass sie der Provinzregierung in Punjab mitteilten, dass sie Drohungen erhielten, aber keine bedeutenden Sicherheitsmaßnahmen ergriffen wurden.
2008 wurden 15 Ahmadis unter verschiedenen Regelungen des Blasphemiegesetzes angezeigt, 2009 sollen 39 nach den Blasphemiegesetzen angezeigt worden sein - 32 davon nachdem die Polizei dem Protest einer militanten lokalen Gruppe nachgab und die Fälle registrierte, da Ahmadis auf ihre Häuser Verse des Korans schrieben. 2009 wurden auch über 50 aufgrund von Anti-Ahamdiyygesetzen angezeigt. 2010 wurden 70 Ahmadis aufgrund der Anti-Ahmadiyya Gesetze und der Blasphemiegesetze angezeigt.
AI - Amnesty International: Annual Report 2012, Pakistan, 24.5.2012
Radikale religiöse Gruppen bedrohten auch 2011 Angehörige religiöser Minderheiten wie Ahmadiyya, Christen, Hindu und Schiiten sowie gemäßigte Sunniten und stachelten zu Gewalt gegen alle Befürworter einer Reformierung der Blasphemie-Gesetze auf. Die Behörden waren nicht in der Lage, solche Angriffe gegen religiöse Minderheiten zu verhindern oder die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen.
Auswärtiges Amt: Pakistan, Staatsaufbau/Innenpolitik, Stand: Oktober 2012,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html#doc344388bodyText3, Zugriff 6.2.2012
Die Lage der religiösen Minderheiten (v.a. Christen und Hindus) sowie der Ahmadis, die vom pakistanischen Staat als Nicht-Muslime klassifiziert werden, ist weiterhin schwierig. Eine Bedrohung geht von militanten Organisationen v.a. gegen Christen, Ahmadis, Schiiten und gemäßigte Sunniten aus. Gewalttäter gehen aufgrund von Korruption, lokalen Feudalstrukturen und der Ineffizienz der Justiz jedoch häufig straffrei aus.
UK Home Office: Operational Guidance Note Pakistan, 1.2013, http://ukba.homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/countryspecificasylumpolicyogns/pakistanogn?view=Binary, Zugriff 12.2.2013
Der Spruch des Europäischen Gerichtshofes Deutschland gegen Y Z [2012] EUECJ C-71/11 (05 September 2012) wies eine Unterscheidung im Recht auf religiöse Auslebung in Kernelemente und nebensächliche zurück. Ein Hintergrund zu dem Risiko, das Ahmadis betrifft, ist die Gesetzgebung, welche die Art, wie Ahmadis ihren Glauben offen praktizieren dürfen, einschränkt. Die Gesetzgebung schränkt nicht nur Formen der Missionierung ein, sondern in der Praxis auch einige andere Elemente des Ausdrucks des religiösen Glaubens, wie offene Diskussionen über Religion mit Nicht-Ahmadis.
Die Einschränkungen beinhalten die Gebetsstätten der Ahmadis als Moscheen zu bezeichnen, den religiösen Führer als Imam, den Aufruf zum Gebet als Azan [Anmerkung muslimische Bezeichnung des Aufrufs zum Gebet], sich selbst als Muslime oder ihren Glauben als Islam zu bezeichnen. Sanktionen inkludieren eine Strafe und Haft. Falls man zusätzlich der Blasphemie schuldig befunden wird, besteht das Risiko der Verhängung der Todesstrafe, die dafür noch nicht durchgeführt wurde, wobei bei Verhängung der Strafe dennoch die Gefahr einer langen Haftstrafe besteht. Es gibt klare Belege, dass diese Gesetzgebung durch nicht-staatliche Akteure benutzt wird, um Ahmadis zu belästigen und zu bedrohen, u.a. durch das Einreichen eines "First Information Reports" (FIRs) (der erste Schritt in jedem Strafverfahren), was in einer Untersuchungshaft resultieren kann. Ahmadis sind auch Ziel von Attacken durch nicht-staatliche Akteure von Teilen der mehrheitlichen sunnitisch-muslimischen Bevölkerung.
Es ist und war im Allgemeinen möglich für Ahmadis ihren Glauben auf einer eingeschränkten Basis sowohl im privaten Bereich als auch in der Gemeinschaft auszuüben, ohne das heimische pakistanische Gesetz zu verletzen. Wenn ein Ahmadi verdeutlichen kann, dass es für seine religiöse Identität von besonderer Bedeutung für die Person und die Erhaltung seiner religiösen Identität und es sein aufrichtiger Wunsch ist, dass er seinen Glauben offen in Verletzung der Einschränkungen des pakistanischen Strafgesetzes unter Sektion 298B und 298C praktiziert und nach außen zeigt, ist die Möglichkeit einer internen Relokation in Rabwah nicht im Allgemeinen im vernünftigen Ausmaß verfügbar, da das Gesetz landesweit gilt. Verdeutlicht wird dies z.B. durch sein vorheriges Verhalten, falls er nicht in Pakistan religiös aktiv war oder bereits auf eine Art aktiv ohne die Strafgesetze zu berühren, wäre dies nach Ansicht des UK Home Office unwahrscheinlich. Personen, deren innerstes Bedürfnis es nicht ist, ihren Glauben auf die verbotene Weise aufzuüben, würden laut UK Home Office auf kein reales Risiko treffen, wobei allerdings berücksichtigt werden muss, ob die Person aufgrund ihres besonderen sozialen Status ein Ziel ist.
Das Berufungstribunal stellte 2008 fest, dass die Existenz einer Ahmadi Mehrheit nicht heißt, dass Rabwah sicherer ist und die interne Relokation von den individuellen Umständen abhängt, aber auch dass in Pakistan als gesamtes, trotz dem lokalen Druck, der ausgeübt wird beim Bau neuer Ahmadi Moschess, Schulen und Friedhöfen und dem Umstand, dass eine kleine Anzahl an Ahmadis verhaftet und angeklagt wird aufgrund von Blasphemie und anderem Verhalten, dass als Muslime verletzend gesehen wird, die Anzahl der Probleme klein ist, insbesondere im Vergleich zur Bevölkerungszahl der Ahmadis. Die Gerichte vergeben Kaution und alle Berufungen in den Jahren davor (2008) waren erfolgreich. Berücksichtigt werden muss, dass die lokale Macht in Rabwah nicht bei den Ahmadis liegt und die Khatme Nabuwwat auch in Rabwah aktiv ist. Aber die Gewaltvorkommen sind auch in Rabwah wie in Pakistan nicht hoch (zitiertes Ureil aus 2008). Es ist nicht notwendigerweise der Fall, dass Ahamdis, die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung in Pakistan haben in Rabwah sicher sind, aber es heißt auch nicht, dass sie nicht begründet sicher sein können, dies hängt vom Einzelfall ab.
HRW - Human Rights Watch: World Report 2013, 29.1.2013
Angehörige der religiösen Gemeinschaft der Ahmadis sind weiterhin ein Hauptziel für Strafverfolgungen nach dem Blasphemiegesetz und Opfer spezieller Anti-Ahmadi-Gesetze in Pakistan. Sie sind auch mit steigender gesellschaftlicher Diskriminierung konfrontiert, da militante Gruppen Artikel des Gesetzes verwendeten um Ahmadis davon abzuhalten sich als "Muslime auszugeben" sowie Ahmadis davon abhielten ihre Moschee in Rawalpindi zu benutzen, den Abbruch von Ahmadi Moscheen in Lahore erzwangen und Gräber der Ahmadis in der Punjab Provinz beschädigten. In den meisten Fällen unterstützten die Provinzbehörden im Punjab die Forderungen eher als die Ahmadis, ihre Moscheen und Gräber zu schützen.
Rabwah
Anmerkung: siehe auch oben
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 2.11.2012, Stand:
September 2012
Ahmadis bietet ein Umzug nach Rabwah, ihrem religiösen Zentrum, einen erheblichen Schutz vor Repressionen, da sie dort zwar weitgehend unter sich sind, auch wenn sie dort für ihre Gegner sehr sichtbar sind. Auch besteht die Möglichkeit, in den Schutz der größeren Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Personen handelt, die bereits überregional bekannt geworden sind. Dies wird auch von Vertretern unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als Ausweichmöglichkeit gesehen. (...)
Reuters: In Ahmadis's desert city, Pakistan closes in, 15.7.2011, http://www.reuters.com/article/2011/07/15/us-pakistan-ahmadis-idUSTRE76E15T20110715, Zugriff 22.2.2013.
Es wird über eine Ahmadi-Zeitung in Rabwah berichtet, wo bestimmte Worte, wie Islam und Muslim nicht verwendet werden dürfen. Die Regierung überwacht, laut Ahmadis, konstant die Publikation, damit solche Wörter nicht verwendet werden. Die Stadt wurde nach der Teilung 1947 durch Ahmadis gegründet, nachdem sie aus Indien flohen. Reich und gut ausgebildet campierten sie damals in Zelten, heute ist es eine Stadt mit um die 60.000 Einwohnern, einem Gewirr an ein- oder zweistöckigen Häusern, einem Schwimmbecken von olympischer Größe, einer Feuerwache und einem Weltklasse-Herzinstitut. Jedoch, seit sie in den 1970ern zu Nicht-Muslimen erklärt wurden, sind sie mit zunehmenden Drohungen von Gewalt konfrontiert, da das Land von einer schwächer werdenden Wirtschaft, einem islamischsten Aufruhr und politischen Kleinkriegen belastet, sich an ethnischen und konfessionellen Grenzen spaltet.
Bis in die 1970er Jahren wurden die Ahmadis zu einer politisch einflussreichen Gruppe, da sie wohl gebildet waren und einflussreiche Posten in Militär, Staatsapparat und Regierung einnahmen, allerdings machte sie das auch zum Ziel von Funadamentalisten. Laut Aussage des Amirs der Ahmadis wird die Situation schlechter, die religiöse Intoleranz nahm in den letzten 20 Jahren zu. Die Stadt Rabwah wurde in Chenabnagar umbenannt durch die Regierung, da Rabwah von einem Koran-Vers stammt. Sie zieht sich jetzt hinter Mauern und Stacheldraht zurück und erwartet Selbstmordattentäter, von denen die Polizei meint, sie würden Anschläge planen, nachdem im Vorjahr 2010, 86 Menschen in zwei Ahmadi-Moscheen in Lahore, der Hauptstadt des Punjabs getötet wurden und andere anderswo in der Provinz angegriffen wurden. Viele flohen nach Rabwah, wo die Gemeinde ihnen günstige Unterkunft und finanzielle Unterstützung leistet. Rabwah selbst ist offen gegenüber der Außenwelt, trotz der hohen Mauern, welche die einzelnen Häuser umgeben, ist es keine ummauerte Stadt. Der Amir meint, sie machen das Beste aus der Situation und unternehmen Maßnahmen um sich zu schützen, doch was man tun könne, sei begrenzt, sie hätten keine Ausbildung dafür.
Angelfire: Rabwah, ohne Datum,
http://www.angelfire.com/planet/rabwah10/index.htm, Zugriff 25.2.2013.
Die Stadt ist ca 24 Meilen groß, mehr als 95% der Einwohner gehören der Ahmadi-Gemeinde an. Die Stadt ist mit dem Rest des Landes durch starken Zugverkehr verbunden bis nach Karatschi. Die Stadt hat ein privat von der Ahmadi Gemeinde betriebenes Krankenhaus, das günstige medizinische Dienstleistung anbietet - auch für die Umgebung. Es gibt zahlreiche Glaubensstätten in Rabwah, zwei Hauptbazare, mit zahlreichen Geschäften, Banken und Poststellen. Eine große Bibliothek ist hier, mehrere Schulen und Colleges, bekannt für gute Qualität.
touristlink.com: Masjid-e-Aqsa, ohne Datum http://www.touristlink.com/pakistan/masjid-e-aqsa/overview.html, Zugriff 25.2.2013.
Die Masjid-e-Aqsa in Rabwah ist die größte Moschee der Ahamdiyya Muslim Gemeinde, sie ist die Hauptmoschee der Gemeinde in Rabwah und bietet 12.000 Gläubigen Platz.
Alislam.org: Ahmadiyya Medical Association Pakistan 6th Annual Convention 2012, ohne Datum, http://www.alislam.org/v/6749.html, Zugriff 20.2.2013
In Rabwah wurde die 6. Ahmadiyya Medizinerkonvention 2012 abgehalten
Alislam.org: Ahmadiyya Medical Association Annual Convention 2011, Rabwah Pakistan, ohne Datum, http://www.alislam.org/v/1921.html, Zugriff 20.2.2013.
Die Medizinerkonvention fand auch 2011 statt.
The Express Tribune: Thinking proactively: Ahmadis have found their own solutions in Rabwah, 11.7.2011, http://tribune.com.pk/story/207111/thinking-proactively-ahmadis-have-found-their-own-solutions-in-rabwah/, Zugriff 22.2.2013.
Die Feuerwehr in Rabwah wurde eingerichtet, nachdem die Bezirksadministration sich geweigert hatte, in Rabwah zu helfen. Die Dienstleistung wie viele andere der Stadt, so ein 200 Betten Gästehaus ist gratis, andere Einrichtungen, wie ein Sportzentrum und ein Swimmingpool sind stark subventioniert. Trotz der Ausgrenzung der Ahmadis in der Mainstream Gesellschaft, ziehen die Einrichtungen der Gemeinschaft Menschen aller Glaubensrichtungen nach Rabwah. Das berühmte Herzinstitut hat keine unterscheidenden Politiken, 80 Prozent aller Patienten sind Nicht-Ahmadis. Viele kommen von weit her, die Behandlung ist kostenlos, wer es sich leisten kann, trägt etwas bei. Das Krankenhaus ist eines von vielen von Ahmadis erbauten in Pakistan.
Gesundheitsfürsorge wird, neben anderen Bereichen, die normalerweise in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltung fallen, wie Sicherheit und Kanalisation von der Gemeinde übernommen, da die Administration dies vernachlässigt. Die früheren Schulen der Gemeinde, die in den 70er Jahren nationalisiert wurden, wurden nie zurückgegeben, die Gemeinschaft baute neue Schulen und bietet Stipendien und Kredite an, als Resultat hat Rabwah eine Alphabetisierungsrate von 90 Prozent, eine dieser Schulen mit moderener Bibliothek und großzügigen Klassenräumen verlangt eine monatliche gebühr von 25 Rupien. Die Schulen bieten eine sichere Umgebung für Schüler, die sonst belästigt werden würden. Obwohl die Gemeinschaft selbst bei der Hilfe bei der Flut diskriminiert wurde, bot sie allen Hilfe - ohne Rücksicht auf den Glauben.
The Dawn: Social terrorism: religious vendetta against Ahmadis, 17.4.2012,
http://dawn.com/2012/04/17/social-terrorism-religious-vendetta-against-ahmadi-students-fm/, Zugriff 25.2.2013.
Die bedeutende pakistanische Zeitung Dawn berichtet, dass es seit der Erklärung zu Nicht-Muslimen 1973 es ist immer wieder fundamentale Muslime gibt, die sich weigern mit Ahmadis zu handeln oder neben ihnen zu sitzen. In der Universität von Sargodha, die nahe zu Rabwah liegt, sind auch Studenten der Ahmadiyya untergebracht. Die Universität unterstützt Studenten mit unterschiedlichen Glauben und Denkschulen. Doch die friedliche Umwelt wird durch Missetäter, die Religion für politische Interessen nutzt, gestört. Es wurden keine Ahmadi-Studenten bedroht, aber es gibt Berichte, dass einige die Studenten boykottierten und von einem Vorfall von Afuruf zu Gewalt. Alle Vorfälle passierten allerdings laut den Berichten nur in der Pharmazie-Abteilung. Der Dekan meinte, dass er nicht über diese Vorfälle gehört habe, nach solchen Vorfällen würden Ahmadis-Studenten wahrscheinlich den Autoritäten nicht vertrauen. Vor einhalb Jahren habe er bei ähnlichen Vorfällen die Studenten bestraft. Laut einem Ahmadi sei die Kampagne ausgelöst worden durch die falsche Anschuldigung, dass ein Ahmadi Geistlicher am Campus war um zu missionieren. Der Artikel der pakistanischen Zeitung endet mit einem Aufruf zu religiöser Toleranz und auf die Rückbesinnung der Werte des Staatsgründers.
Rabwah Times: Sectarian group carries out anti-Ahmadiyya procession in Rabwah, 25.1.2013,
http://www.rabwah.net/sectarian-group-carries-out-anti-ahmadiyya-procession-in-rabwah/, Zugriff 25.2.2013.
Anm.: Hierbei handelt es sich um eine Tageszeitung in Rabwah, die von der Ahmadiyya betrieben wird.
Am 25.1.2013, zum Geburtstag Mohammeds, nutzten Mullahs Prozessionen zur Feierlichkeit um in Rabwah gegen die Ahmadiyya zu demonstrieren, so wurde vor dem Gebäude der Jugendvereinigung der Ahmadiyya provokative Sprache gegen die Ahmadis benutzt und verunglimpflichten die Anführer der Ahmadis. Viele der Teilnehmer kamen von außerhalbalb und nach Angaben der Ahmadis gehörten sie verbotenen Organisationen an. 95 % der Bevölkerung von Rabwah gehören den Ahmadis an, ihnen wird allerdings die Freiheit ihres Ausdruckes nach ihren Angaben versagt, während Extremisten regelmäßig in Kampagnen Ahmadis in Rabwah drohen.
5. Wie viele Einwohner hat RABWAH und wie viele davon sind Ahmadis?
UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, 14 May 2012, HCR/EG/PAK/12/02,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4fb0ec662.html, Zugriff 22.2.2013.
Ahmadis machen mehr als 97 % der Bevölkerung in Rabwah (Provinz Punjab) aus, welches auch das Hauptquartier der Gemeinde in Pakistan ist. Die Bevölkerung von Rabwah wird auf 70.000 geschätzt. Der Name der Stadt wurde 1998 durch die Provinzversammlung ohne Gegenstimme in Chenab Nager umgeändert, entgegen den Wünsche der Ahmadi Gemeinde.
6. Gibt es Probleme, wenn ein Ahmadi a.) in Pakistan b.) in RABWAH in der Öffentlichkeit missionarisch tätig wird?
USDOS - US Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Pakistan, 30.7.2012
Missionierung ist erlaubt, außer für Ahmadis.
7. Gibt es in a.) Pakistan b.) RABWAH eigene Moscheen für AHMADIS und können diese problemlos aufgesucht werden?
Anmerkung. Wie aus den Quellen hervorgeht, gibt es Moscheen für Ahmadiyya, aber auch Vorfälle von Behinderungen, auch von Behördenseite. Es wurden allgemeine Berichte sowie Zeitungsberichte zu den Einzelfällen herangezogen. Es istr auch feststellbar, dass die pakistanischen Medien diese Vorfälle kritsch aufgreifen.
UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, 14 May 2012, HCR/EG/PAK/12/02,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4fb0ec662.html, Zugriff 22.2.2013.
Obwohl es Ahmadis verboten ist, ihre Glaubensstätten Moschee zu nennen, gibt es keine formalen Restriktionen zu deren Einrichtung. In der Praxis verweigerten lokale Autoritäten oft die Erlaubnis solche zu bauen und existierende wurden manchmal zerstört, geschlossen oder illegal übertragen. Seit 1983 wurden Ahmadis davon angehalten öffentliche Konferenzen zu halten.
USDOS - US Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Pakistan, 30.7.2012
Die Verfassung gewährleistet das Recht Glaubensstätten einzurichten, in der Praxis waren religiöse Minderheiten, besonders Ahmadis, von Restriktionen betroffen. Behörden auf Bezirksniveau verweigerten regelmäßig Baugenehmigungen für nicht-muslimische Glaubensstätten, besonders für Ahmadis und Bahai und gaben dafür als Grund die Erhaltung der öffentlichen Ordnung an. Ahmadis berichten, dass es vorkam, dass Moscheen auch beschlagnahmt worden wären durch lokale Behörden und an die muslimische Mehrheit vergeben. Außerdem berichten sie davon, dass es Vorfälle gibt, bei denen die Behörden versuchten, die Errichtung oder die Renovierung von Ahmadi Glaubensstätten zu blockieren. Da es Ahmadis nicht erlaubt ist, die Kalima zu rezitieren wurde diese auch in einigen Fällen durch die Behörden von Ahmadi- Glaubensstätten entfernt.
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom: Annual Report 2012, 1.4.2011 -29.2.2011 http://www.uscirf.gov/images/Annual%20Report%20of%20USCIRF%202012(2).pdf , März 2012
In der Punjab Provinz beabsichtigte eine Ahmadi Gemeinde eine Glaubensstätte zu errichten, doch ein lokales Mitglied der verbotenen Lashkar-e-Taiba legte Beschwerde ein, woraufhin die lokalen Behörden meinten, die Stätte sollte ohne Minarette erbaut werden, doch im Bauprozess zerstörte ein Mob das Gebäude, die Polizei griff ein, die lokale Behörde gab aber dann dem Druck nach und befahl den Abriss.
The Express Tribune: Police demolish Ahmadi worship place minarets in Kharian, 11.7.2012,
http://tribune.com.pk/story/406708/police-demolish-ahmadi-worship-place-minarets-in-kharian/, Zugriff 21.2.2013.
Eine pakistansiche Zeitung berichtet:
In Lahore wurden im Juli 2012 die Minarette einer Moschee der Ahmadis durch Anordnung der Polizei abgebaut, nach Protesten lokaler Gruppen, die meinten es sei gegen das Gesetz, dass die Gebetsstätten der Ahamdis wie Moscheen aussehen würden. Auch die Kalima wurde entfernt. Dies ist das erte Mal seit 1984, dass Minarette der Ahamdis durch die Polizei entfernt wurden. Allerdings gabe es in diesem Jahr [2012 bis Juli] drei Vorfälle mit Ahmadiyya Moscheen, im Mai ordnete ein Gericht in Lahore an, eine Gebetsstätte, Baitul Zikr, zu demolieren [siehe unten im nächsten Artike] und im März wurden Inschriften aus den Koran auf einer Gebetsstätte entfernt.
The Examiner: Minarets and Dome Demolition of an Ahmadiyya Mosque:
Un-Islamic Laws of Pakistan, 8.6.2012, http://www.examiner.com/article/minarets-and-dome-demolition-of-an-ahmadiyya-mosque-un-islamic-laws-of-pakistan, Zugriff 22.2.2013.
Konkret wurde für die oben ebenfalls erwähnte Baitul Zikr Moschee in Lahore per Gericht angeordnet, dass das Minaret, der Dom und die Kalima-Inschrift entfernt werden müssen.
The Dailytimes: Hate campaign against Ahmadis reaches new heights, 3.5.2012,
http://www.dailytimes.com.pk/default.asp?page=2012\05\03\story_3-5-2012_pg7_28, Zugriff 22.2.2013.
Diese pakistanische Zeitung veröffentlicht die Ergebnisse des Jahresberichts der Ahmadis, der Übergriffe gegen sie im Laufe des Berichtsjahres bzw. seit den Anti-Ahmadi-Gesetzen aufzählt. [Die Inhalte finden sich bereits im erwähnten US Department of State Bericht] Zusätzlich listet die Gemeinschaft auf, dass seit der Verabschiedung der diskriminierdenden Gesetze von 1984, 23 Ahmadi Glaubenshäuser beschädigt oder demoliert, 28 durch Behörden geschlossen und 16 gewaltvoll übernommen wurden sowie 29 Gräber entweiht und 57 Ahmadis ein Begräbnis in allgemeinen Friedhofen verweigert wurde. 2011 hätten Ahmadis keine Genehmigung für den Bau neuer Glaubenshäuser bekommen.
Indianexpress.com: Ahmadis in Rawalpindi prevented from Eid-ul-Fitr prayers, 22.8.2012,
http://www.indianexpress.com/news/ahmadis-in-rawalpindi-prevented-from-eidulfitr-prayers/991705, Zugriff 22.2.2013
Behörden im Rawalpindi-Bezirk untersagten die Versammlung zum Eid-ul-Fitr Fest in der Glaubensstätte der Ahmadis vor Ort. Seit Jahren versammlen sich Ahmadis zu Festivals wie diesen in der Ewan-e-Tawheed um zu beten, doch dieses Jahr wurde es untersagt von den Behörden, nach Beschwerden von lokalen Klerikern. Ca. 1,5 Millionen Ahmadis leben in Pakistan.
The National: Ahmadis barred from offering Eid prayer, 30.10.2012, http://www.nation.com.pk/pakistan-news-newspaper-daily-english-online/islamabad/30-Oct-2012/ahmadis-barred-from-offering-eid-prayer, Zugriff 25.2.2013.
Hier berichtet die pakistanische Zeitung "The Nation", dass die Behörden von Rawalpindi auch im Oktober die Eidul Fitr Gebete untersagten, aufgrund der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Mitglieder seien für die Gebete nach Islamabad ausgewichen. Die Probleme hätten begonnen, nachdem ein lokaler Geschäftmann vor einem Jahr eine Kampagne zum Schließen der Aiwan-e-Tauheed Glaubensstätte begann. Im Jänner hatten mehrere Organsiationen, darunter verbotene, eine Demonstration gegen die Freitagsgebete abgehalten. Nach Aussage der Gegener hätten Ahmadis das Haus für Wohnzwecke erworben und in eine Gebetsstätte umgewandelet, diese bestreiten dies. Aufgrund der angespannten Situation hatten die Behörden das Verbot ausgesprochen.
8. Können Ahmadis in RABWAH öffentliche Ämter bekleiden?
9. Sind Ahmadis in RABWAH auf Grund ihres Glaubens bei der Berufswahl und bei der Berufsausübung Benachteiligungen ausgesetzt?
USDOS - US Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Pakistan, 30.7.2012
Der berufliche Aufstieg innerhalb der öffentlichen Verwaltung erschien begrenzt für alle Minderheitengruppen, die Ahmadis meinten es gäbe eine "gläserne Decke", welche den Aufstieg zu höheren Ämtern verhindern würde und einige Regierungsabteilungen würden sich weigern Ahmadis anzustellen oder zu behalten.
10. Ist es möglich, dass in einem im Jahr 2006 ausgestellten Reisepass in der Rubrik Religionsbekenntnis "AHMADIYYA" statt "non-muslim" eingetragen wurde?
USDOS - US Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Pakistan, 30.7.2012
Die Regierung zeigt religiöse Zugehörigkeit in den Pässen an und fragt nach religiöser Information im Antrag zu nationalen Identitätskarten.
Antwort des Visa- und Dokumentenberater des Auswärtigen Amtes über den VB der ÖB Islamabad, vom 20.2.2013.
Seit den 80ger Jahren wird durchgängig in den pakistanischen Reisepässen die jeweilige Religionszugehörigkeit eingetragen. Die Eintragungen sind ihrer Häufigkeit nach
Islam
Christian
Ahmadi
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 2.11.2012, Stand:
September 2012
Anmerkung. Ev. handelt es sich beim Ausgangspunkt der Fragestellung um eine missverständliche Formulierung des AA Berichts (Ahmadis müssen sich als Nicht-Muslime bezeichnen, obwohl sie sich als Muslime sehen):
Im März 2005 wurde die Angabe der Religionszugehörigkeit in Reisepässen erneut eingeführt. Ahmadis müssen "non-muslim" als Religionszugehörigkeit angeben.
2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2.2. Das Bundesamt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BVwG schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an.
2.2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem BFA im Einklang mit dem Akteninhalt.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name), Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung von für Pakistan gebräuchlichen Sprachen und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Pakistans. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren.
Der Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vorgelegt.
Was das Geburtsdatum bzw. Alter des BF betrifft, so ist dem BFA beizupflichten, dass der BF am 13.07.1997 geboren wurde und insoweit am 13.07.2015 die Volljährigkeit erreichte. Vom BFA wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der BF sowohl in Ungarn (AS 57) als auch bei der Erstbefragung am 17.01.2014 (AS 33) zu Protokoll gab, am 13.07.1997 geboren zu sein. Erst bei den Einvernahmen vor dem BFA am 21.05.2014 (AS 103) und am 09.04.2015 (AS 280) nannte der BF unterschiedliche neue Geburtsdaten, konkret den 13.09.1998 bzw. den 13.07.1998. Wenn das BFA nun davon ausgeht, dass die Angaben des BF, die er in Ungarn bzw. in der Erstbefragung tätigte, der Wahrheit entsprechen, so ergibt sich dies richtigerweise auch aus den Rechtfertigungsversuchen des BF zu diesen verschiedenen Geburtsdaten. So verneinte der BF am 21.05.2014 vor dem BFA, in Ungarn das Datum 13.07.1997 genannt zu haben. Er sei im Gefängnis gewesen und habe nicht gewusst, was er sagen solle (AS 106). Am 09.04.2015 brachte der BF hingegen vor, dass er sein Geburtsdatum einfach kenne. Die Falschangabe in Ungarn sei Absicht gewesen. Dies habe ihm der Schlepper vorgeschlagen. Bei der Erstbefragung am 17.01.2014 habe er zudem Angst gehabt; vielleicht sei es ein Missverständnis gewesen (AS 281). Diese Aussagen vermögen aber nicht zu überzeugen. Einerseits konnte der BF bei den Einvernahmen vor dem BFA kein gleichbleibendes Geburtsdatum nennen. Andererseits behauptete der BF bezüglich seiner Angaben in Ungarn zunächst, dass er in Ungarn nicht gewusst habe, was er sagen solle.
Erst am 09.04.2015 schilderte der BF, dass die Falschangabe in Ungarn Absicht gewesen sei. Ferner gab er an, dass der Schlepper ihm gesagt habe, dass er dieses Geburtsdatum, folglich den 13.07.1997, in Ungarn angeben solle. Abweichend von diesen Angaben erwiderte der BF schließlich wiederum auf die Frage, warum er auch bei der Erstbefragung den 13.07.1997 genannt habe, dass er Angst gehabt habe bzw. dass es vielleicht ein Missverständnis gewesen sei. Insoweit kann aber dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgeht, dass die ursprünglich in Ungarn und der Erstbefragung getätigten Angaben zum Geburtsdatum der Wahrheit entsprechen, zumal der BF einzig den 13.07.1997 zweimal gleichbleibend als Geburtsdatum nannte. Aufgrund er groben Widersprüche des Beschwerdeführers zu seinen Geburtsdaten und der mangelnden Nachvollziehbarkeit seiner Erklärungsversuche, erachtet das BVwG die Angaben zu seinen (wiederum divergierenden) Geburtsdaten im Jahr 1998 als unglaubwürdig, und geht folglich von der Richtigkeit seiner erstmals getätigten Angaben (sowohl im Rahmen seines Asylverfahrens in Ungarn als auch im Rahmen der Erstbefragung) zu seinem Geburtsdatum, folglich den 13.07.1997, aus.
Auch auf sämtlichen vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Unterlagen, wie bspw. dem Zeugnis über den Pflichtschulabschluss, seinem Führerschein und seiner e-card wird das Geburtsdatum mit 13.07.1997 geführt und ist wohl davon auszugehen, dass bei tatsächlicher Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, dies wohl entsprechend berücksichtigt worden wäre bzw. der BF die Behörden auf diese Unrichtigkeit aufmerksam gemacht hätte bzw. auf die Führung seines für richtig erachteten Geburtsdatums bestanden hätte. Sollte der Beschwerdeführer jedoch das Geburtsdatum 13.07.1997 weiterhin als unrichtig bestreiten und die Ansicht vertreten, am 13.07.1998 (siehe Einvernahmeprotokoll vom 09.04.2015) geboren zu sein, so hat er jedenfalls am 13.07.2016 die Volljährigkeit erreicht.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den vom BF zuletzt in Vorlage gebrachten Kurzarztbrief der Landes-, Frauen- und Kinderklinik Linz vom 29.07.2014 und dem medizinischen Ambulanzbefund des Krankenhauses Steyr vom 28.01.2015, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der BF bereits zu Beginn des Asylverfahrens Anfang 2014 medizinische Unterlagen vorlegte und in der Folge nach entsprechender Beauftragung durch die belangte Behörde auch ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten erstellt wurde. Insoweit der BF bzw. dessen damaliger gesetzlicher Vertreter aber mit diesem Gutachten aus verschiedenen Gründen nicht einverstanden war, wurden in der Folge - neben einer Stellungnahme zu diesem Gutachten - vom BF die zuvor angeführten medizinischen Unterlagen vom Juli 2014 und Jänner 2015 vorgelegt, aus denen sich nach Ansicht der erkennenden Richterin der maßgebliche Gesundheitszustand des BF ergibt. Insoweit mittlerweile aktuellere medizinische Unterlagen vorliegen, erübrigt es sich auch näher auf die Kritik am vorliegenden Gutachten (vgl. AS 546) einzugehen, wobei aber von Seiten der erkennenden Richterin dem BFA zugestimmt wird, dass der BF bzw. dessen damaliger gesetzlicher Vertreter keine substantiierten Ausführungen getätigt hat, inwiefern das im gegenständlichen Verfahren erstellte Gutachten - zum Zeitpunkt der Erstellung - nicht der Wahrheit entsprochen hätte bzw. unschlüssig sei. Von Seiten des BFA wurde richtigerweise darauf hingewiesen, dass der Kritik an diesem Gutachten nicht gefolgt werden kann, zumal es sich bei Prim. Dr. XXXX um einen langjährigen Experten auf dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie handelt, der auch beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist und seit mehreren Jahren für das ehemalige Bundesasylamt und auch für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gutachterlich tätig wurde bzw. wird. An der Qualifikation des Gutachters gab es für die Behörde daher keinerlei Zweifel, zumal die Aussagen des Psychotherapeuten in Ausbildung nicht geeignet waren, dem Gutachten fachlich auf gleicher Ebene entgegenzutreten. Wie zuvor bereits ausgeführt, ist dies aber ohnehin ohne Belang, zumal mittlerweile aktuellere medizinische Unterlagen bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes des BF vom Juli 2014 bzw. Jänner 2015 vorliegen. Festzuhalten ist ferner, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 11.09.2016 keine Erkrankung mehr behauptete und auch keine medizinischen Unterlagen mehr in Vorlage gebracht wurden, weswegen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer an keinen Krankheiten leidet und nicht in ärztlicher Behandlung steht.
Die Feststellungen zum persönlichen Umfeld, zum Lebensunterhalt im Herkunftsstaat und zur Reiseroute ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben im Verfahren. Die Angaben waren stringent und es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer etwa in Bezug auf seine sozialen Beziehungen oder den Lebensunterhalt in Pakistan falsche Angaben hätte machen sollen.
Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des BF in Österreich beruhen auf den glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA und den zahlreichen im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung betreffend die strafrechtliche Unbescholtenheit in Österreich und den Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und das GVS-Betreuungsinformationssystem).
2.2.4. Die Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. dessen Fluchtgründen und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den getroffenen Länderfeststellungen sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Die Feststellung zum Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen Gefährdung des Beschwerdeführers ergibt sich einerseits aus dem seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes als unglaubwürdig erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers sowie andererseits aus den detaillierten umfangreichen und aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Pakistan.
Hinweise auf asylrelevante die Person des Beschwerdeführers betreffende Bedrohungssituationen konnte dieser nicht glaubhaft machen.
2.2.4.1. Der angefochtene Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungs-verfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.
Das Bundesamt legte im Rahmen der Beweiswürdigung jedenfalls dar, dass es dem BF nicht gelungen sei, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde an.
2.2.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht teilt zunächst die Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahmen vor dem BFA ein von der Erstbefragung abweichendes Vorbringen in Bezug auf die unmittelbar fluchtauslösenden Vorfälle geschildert hat. Nun ist zwar grundsätzlich - wie in der Beschwerde ausgeführt (AS 542) - eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(n) im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen nicht zielführend, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat.
Im gegenständlichen Fall stellt das Vorbringen in den Einvernahmen jedoch kein im Verhältnis zur Erstbefragung detaillierteres Vorbringen, sondern ein in einem wesentlichen, zumal den unmittelbar fluchtauslösenden Vorfall betreffenden, Bereich völlig anderes Geschehen dar, als in der Erstbefragung.
So führte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 17.01.2014 zu seinem Fluchtgrund aus: "Mein Schullehrer namens XXXX war Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Marjai. Dieser hat mich überredet, dass ich auch zu der Religionsgemeinschaft der Marjai konvertiere. Meine Familie sind Sunniten. Als mein Vater von meiner Konvertierung erfuhr, war er sehr zornig und es kam zu einem Streit. Bei diesem Streit hat mich mein Vater geschlagen. Daraufhin habe ich mein Elternhaus verlassen und bin nach Sialkot gereist. Dort habe ich als Tellerwäscher in einem Hotel gearbeitet. Mein damaliger Chef XXXX ist ebenfalls ein Marjai und ein Bekannter meines Schullehrers. XXXX organisierte mir mit Hilfe eines Schleppers, die Ausreise aus Pakistan. Er hat zu mir zugesagt, dass mich mein Vater eventuell in Sialkot finden könnte. Das ist mein Fluchtgrund. Weitere Gründe habe ich nicht." (AS 43). Bei einer Rückkehr habe er Angst vor seiner Familie, da er zur Religionsgemeinschaft der Marjai konvertiert sei (AS 43).
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.05.2014 gab der Beschwerdeführer hingegen zu Protokoll, dass seine Eltern nach zwei Monaten herausgefunden hätten, wo er gearbeitet habe. Diese seien zu seiner Arbeitsstelle gekommen und hätten seine Rückkehr verlangt. Der Hotelbesitzer habe aber gesagt, dass er nicht da sei. Seine Eltern seien dann immer wieder wegen ihm dorthin gekommen (AS 105). Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 09.04.2015 verneinte der BF wiederum die Frage, ob ihn seine Eltern gefunden hätten. Sein Chef habe ihm mitgeteilt, dass ihn seine Familie suche. Befragt, woher sein Chef von dieser Suche nach seiner Person gewusst habe, antwortete der BF, dass er nichts erzählt hätte. Sein Chef hätte mit dem Lehrer Kontakt gehabt, vielleicht habe dieser seinem Chef alles erzählt (AS 281).
Wenngleich die Erstbefragung oftmals unmittelbar nach längerer Reisebewegung stattfindet, so hat der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen in diesem Punkt unterschiedlich dargestellt und hat er im Ergebnis keinen plausiblen Grund für diese unterschiedlichen Ausführungen anzugeben vermocht.
Illustrativ wird hierzu ausgeführt, dass es der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts bekannt ist, dass geradezu typischerweise bei im Ergebnis unberechtigten Asylanträgen erst im Rahmen einer späteren Befragung neue Vorbringen erstattet bzw. die Vorbringen ausgewechselt werden, wodurch jedenfalls eine positivere Verfahrensprognose bzw. auch eine Verfahrensverzögerung beabsichtigt wird.
Bereits dieser Umstand ist als gewichtiges Indiz zu sehen, das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft anzusehen, zumal der BF auch im Zuge der Beschwerde einen denkmöglichen Erklärungsversuch für diese unterschiedlichen Angaben im Fluchtvorbringen nicht dartun konnte. Der BF argumentierte zwar, dass insofern kein Widerspruch vorliege, als mit der Aussage, dass ihn seine Eltern nicht gefunden hätten, gemeint sei, dass ihn diese nicht persönlich aufgegriffen hätten. So schließe dies aber nicht aus, dass diese seine Arbeitsstelle herausgefunden und aufgesucht hätten. Auch mit der Angabe, dass sein Arbeitgeber gemeint habe, dass ihn sein Vater finden könnte und er daher ausreisen solle, sei gemeint, dass ihn diese persönlich aufgreifen könnten, so schließe dies aber nicht aus, dass diese bereits seine Arbeitsstelle in Sialkot herausgefunden und nach ihm gefragt hatten. Oberflächlich betrachtet könnte man diesen Überlegungen zustimmen. Wenn man sich aber nun speziell die Einvernahme vor dem BFA am 09.04.2015 ansieht, so fällt auf, dass der BF in diesem Zusammenhang wörtlich folgende Ausführungen tätigte: "F. Wie ging es denn nach dem Verlassen des Heimatdorfes weiter. A. Mein Vater wollte mich erschießen und ich bin von zuhause weggelaufen und nach Sialkot gegangen und bin dort ca. 2 Monate geblieben und habe in einem Hotel gearbeitet. Mein Chef hat mir erzählt, dass mich meine Familie sucht. Mein Chef hat mir geholfen und hierher geschickt. F. War der Chef der Besitzer des Hotels. A. Er war der Restaurantbesitzer. F. War der Hotelbesitzer auch ein Ahmadi. A. Ja. F. Woher wusste er denn, dass Ihre Familie Sie sucht. A. Ich weiß es nicht, ich habe nichts erzählt. Er hatte Kontakt mit dem Lehrer, vielleicht hat er ihm alles erzählt. F. Haben Ihre Eltern Sie gefunden. A. Nein." Wenn man nun davon ausgeht, dass lediglich der Arbeitgeber - wie vom BF in der Beschwerde behauptet - mehrfach von der Familie des BF aufgesucht, der BF hierbei aber nicht persönlich angetroffen worden sei, so kann nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber dem BF diesen Umstand auch mitgeteilt hätte. Der BF gab in der Einvernahme am 09.04.2015 jedoch zu Protokoll, dass er nicht wisse, woher sein Arbeitgeber von der Suche nach seiner Person wisse. Der BF spekulierte daraufhin damit, dass der Lehrer seinem Arbeitgeber davon erzählt haben könnte, da sein Arbeitgeber mit diesem Kontakt gehabt habe. Insoweit kann ausgeschlossen werden, dass der Arbeitgeber des BF jemals mit der Familie des BF am Arbeitsplatz Kontakt hatte, andernfalls er dies dem BF wohl mitgeteilt hätte. Somit können diese Ausführungen des BF aber keine taugliche Erklärung für den zuvor angeführten Widerspruch darstellen, sondern belegen diese vielmehr, dass der BF hier keine realen Ereignisse schilderte.
2.2.4.3. Ferner ist dem BFA zuzustimmen, dass die vom BF in der Einvernahme vor dem BFA am 28.07.2014 getätigten Aussagen (AS 190 - 192) bezüglich der unterschiedlichen Reaktionen auf die Missionierung durch einen Lehrer des BF und die angebliche Konversion des BF im Herkunftsort bzw. durch die Familie des BF nicht miteinander in Einklang zu bringen sind. So schilderte der BF, dass in seinem Herkunftsort bekannt gewesen sei, dass es sich bei diesem Lehrer um einen Ahmadi handle. Dieser habe alle Schüler eingeladen, Bücher bezüglich dieser Religion zu lesen. Dennoch sei es lediglich im Jahr 2011 während einer Versammlung zu einem Übergriff durch die Sunniten gekommen. Begründet wurde dieses Nichtvorgehen gegen den Lehrer von Seiten des BF damit, dass der Lehrer keine Gewalt ausübe. Wie vom BFA richtig ausgeführt, steht diese weitgehende Toleranz im Herkunftsort des BF aber in erheblichem Widerspruch zur heftigen Reaktion zur angeblichen Konversion des BF. Insoweit dieser Lehrer offen im Heimatort des BF missionieren konnte, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass auch gegenüber allfälligen Konvertiten eine entsprechende Toleranz an den Tag gelegt wird. Wenn nun in der Beschwerde behauptet wird, dass dieser Vorhalt des BFA in keiner Weise nachvollziehbar und schlüssig sei, da der BF im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 28.07.2014 erklärt habe, dass sein Lehrer mehrfach angegriffen worden sei, so ist diesbezüglich, darauf hinzuweisen, dass der BF auf eine entsprechende Nachfrage klarstellte, dass es lediglich zu einem Angriff gekommen sei. Demnach hätten sie die Sunniten vor ca. drei Jahren bei einer Versammlung angegriffen (AS 191). Wenn zudem von Seiten des BF bezüglich des Schicksals des Lehrers darauf hingewiesen werde, dass es durchaus nachvollziehbar sei, dass der BF nicht abschließend Bescheid darüber wisse, was seinem Lehrer eventuell damals sonst noch an Vorfällen geschehen sei bzw. seit dem Verlassen seines Heimatdorfes bzw. seit seiner Flucht aus Pakistan geschehen sei, so handelt es sich hier um bloße Spekulationen seitens des BF und bringt er damit im Ergebnis lediglich zum Ausdruck, dass er seit dem Verlassen seines Herkunftsortes keine Informationen über diese Person habe. Hiermit vermag der BF die Argumentation des BFA aber ebenso wenig zu entkräften, zumal sich aus den Aussagen des BF - zumindest bis zum Zeitpunkt des Verlassens des Heimatortes - klar entnehmen lässt, dass der Lehrer - abgesehen von dem einmaligen Übergriff im Jahr 2011 - problemlos im Herkunftsort des BF leben konnte, wobei sich auch die Eltern dieses Lehrers - ebenfalls Ahmadi - bereits dort aufhielten (AS 191).
2.2.4.4. Im Übrigen ist dem BFA auch beizupflichten, dass der BF widersprüchliche Aussagen zu der ihm zugänglichen Literatur bezüglich der Ahmadiyya tätigte. So gab der BF im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 28.07.2014 zunächst zu Protokoll, dass er von seinem Lehrer gelegentlich Bücher zum Lesen erhalten habe und sehr begeistert gewesen sei. Generell habe der Lehrer alle Schüler diesbezüglich eingeladen, aber nur drei oder vier Schüler hätten die Bücher gelesen (AS 190). Abgesehen vom Umstand, dass der BF keine Namen von diesen Büchern nennen konnte, behauptete der BF wenig später abweichend vom bisherigen Vorbringen, dass er lediglich einzelne Seiten erhalten hätte (AS 192). Auch in der Beschwerde war der BF nicht in der Lage diesen Widerspruch zu entkräften, sondern beschränkte er sich darauf ohne nähere Begründung zu behaupten, dass dies nicht schlüssig und nachvollziehbar sei. Insoweit kann dem BF in diesem Punkt aber nicht beigepflichtet werden.
2.2.4.5. Vor allem zeigte auch das lediglich rudimentäre Wissen des BF bezüglich der Religion der Ahmadiyya deutlich auf, dass dieser nicht nachhaltig ernstlich und aus innerer Überzeugung zu einem neuen Glauben wechselte und somit sein Vorbringen nicht der Wahrheit entsprechen kann. So behauptete der BF in der Einvernahme vor dem BFA am 21.05.2014 (AS 106) zunächst, dass er der Religionsgemeinschaft der Marjai angehöre. Unabhängig davon, ob der BF hiermit die alte volkstümliche Bezeichnung "Mirzai" für die Ahmadiyya benutzte, war der BF jedenfalls nicht in der Lage, Details dieser Religion bzw. Unterschiede im Verhältnis zu den Sunniten zu nennen. Der BF beschränkte sich darauf, dass die Marjai auch Muslime seien und von den Sunniten nicht in Ruhe gelassen würden. Ferner hätten die Marjai einen eigenen Propheten. Bei den Sunniten heiße der Prophet Hazrat Mohammad und bei den Marjai Hazrat Ali. Der BF wusste aber weder wann diese Personen gelebt haben, noch die Namen der Bücher, die er bezüglich dieser Religion gelesen haben will. Befragt, was ihn zur Konversion bewogen habe, antwortete der BF lediglich mit "Die Wahrheit." Letztlich verneinte der BF auch die Frage, ob die Religionsgemeinschaft der Marjai noch unter einem anderen Namen bekannt sei. Die Unkenntnis des BF bezüglich des Glaubens der Ahmadiyya zeigte sich dann ebenso in der Einvernahme vor dem BFA am 28.07.2014 (AS 190 - 192). Der BF führte aus, dass die Marjai in Österreich mit der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya gleichzusetzen seien. Im Widerspruch zum bisherigen Vorbringen benannte der BF nun Mirza Ghalib Ahmadi als Propheten der Ahmadiyya, was als richtig angesehen werden kann. Auf einen Vorhalt, wonach er in der letzten Einvernahme vor dem BFA Hazrat Ali als Propheten bezeichnet habe, konnte der BF keine schlüssige Antwort geben. Stattdessen führte der BF aus, dass es noch einen weiteren Propheten namens Mohammad Ali geben würde. Ebenso wenig war der Beschwerdeführer in der Lage nähere Details zum Leben dieser Personen anzugeben. Bezüglich Mirza Ghalib Ahmadi war dem BF lediglich bekannt, dass dieser zweitweise in Sialkot gelebt habe und die Missionierung durch die Ahmadiyya nur auf friedliche Weise erfolgen solle. Sonst wusste der BF nichts über den Religionsstifter der Ahmadiyya. Was das vom BF genannte Sterbejahr von Mirza Ghalib Ahmadi, nämlich 1905, betrifft, so ist dies im Übrigen auch falsch. Richtig wäre das Jahr 1908 gewesen. Insoweit der BF mit Mohammad Ali offenbar den Schwiegersohn und Cousin des Propheten Mohammed meinte, so sind auch die wenigen Angaben bezüglich dieser Person unrichtig. Dieser wurde nicht - wie vom BF behauptet - in Kerbala getötet, sondern 661 in Kufa. Diese mangelhaften Ausführungen können bei einer Person, die behauptet, sich mit dem Glauben der Ahmadiyya auseinandergesetzt zu haben, nicht unberücksichtigt bleiben. Unter Berücksichtigung dieser erheblichen Wissenslücken kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben gewechselt hat.
Tatsächlich ist es dem BF nicht gelungen einen Glaubenswechsel zu den Ahmadiyya glaubhaft zu machen. Neben den teilweise widersprüchlichen Angaben verfügte der BF - wie bereits zuvor ausgeführt - auch nur über äußerst rudimentäre Kenntnisse über die Geschichte des Islam und der Ahmadiyya. Von einer Person, die bereit ist, einer Religionsgemeinschaft beizutreten, deren Mitglieder auch Diskriminierungen in Pakistan unterliegen, wäre eine intensive Auseinandersetzung einerseits mit der alten und andererseits mit der neuen Religion zu erwarten gewesen. Der BF konnte eine derartige Beschäftigung mit der alten und der neuen Religion aber keineswegs geltend machen. Solche müsste man aber bei einem ernsthaften, aus innerer Überzeugung stattgefundenen und auf Dauer ausgerichteten Religionswechsel erwarten können, um als glaubhaft zu gelten, zumal ein derartiger Übertritt im Regelfall mit einer besonders einschneidenden Veränderung des persönlichen Glaubens- und Weltbildes einhergeht. Der BF gab in der Einvernahme vor dem BFA am 28.07.2014 bezüglich der Unterschiede zwischen dem sunnitischen Islam und der Lehre der Ahmadiyya aber lediglich an, dass es für die Sunniten nach Mohammed keinen weiteren Propheten gebe. Für die Ahmadiyya sei Mirza Ghalib Ahmadi der letzte Prophet und der Imam Mahdi. Für die Sunniten komme der Imam erst. Sonst sei alles gleich. Wie die Sunniten beten, so würden auch die Ahmadiyya beten (AS 192). Bei der ersten Einvernahme vor dem BFA am 21.05.2014 war der BF im Übrigen nicht einmal in der Lage den Namen des Propheten Mirza Ghalib Ahmadi zu nennen (AS 106). Speziell unter Berücksichtigung der bestehenden Wissenslücken, kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben tatsächlich aus innerer Überzeugung gewechselt hat. Für das Vorliegen anderer guter Gründe, um diesen Verdacht auszuräumen, fehlen die Anhaltspunkte.
Festzuhalten ist ferner, dass der Beschwerdeführer auch in der Stellungnahme vom 11.09.2016 keine Ausführungen zu seinen Fluchtgründen tätigte und einen Glaubenswechsel zu den Ahmadiyya nicht mehr behauptete. Auch wurden keine Beweismittel für einen Glaubenswechsel in Vorlage gebracht. Würde der vom Beschwerdeführer vor dem BFA behauptete Glaubenswechsel tatsächlich stattgefunden haben bzw. würde sich der BF für den Glauben der Ahmadiyya tatsächlich interessieren, so könnte doch wohl erwartet werden, dass er diesen Glaubenswechsel auch in Österreich weiterhin anstrebt bzw. mit Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft im Kontakt steht, an deren Gottesdiensten teilnimmt und er eine Taufurkunde oder sonstige Bestätigungsschreiben über die aktive Mitgliedschaft bei dieser Religionsgemeinschaft in Vorlage bringen hätte können. Auch durch dieses fortbestehende Desinteresse an der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya ist ein wesentlicher Grund für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens erkennbar.
2.2.4.6. Die seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegenzutreten.
2.2.4.8. Selbst wenn man jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, gelangt man - wie unten näher ausgeführt werden wird - zu keinem anderen Ergebnis.
2.2.4.9. Der Beschwerdeführer bemängelt das durchgeführte Ermittlungsverfahren. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Protokolle der Einvernahmen den Eindruck vermitteln, dass der zuständige Organwalter den Beschwerdeführer ausführlich und objektiv zu seinem behaupteten Herkunftsstaat und seinem Fluchtvorbringen befragt und ihn mit entscheidungswesentlichen Fragen konfrontiert hat. Bei Betrachtung der gegenständlichen Niederschriften kann dieser Vorwurf daher nicht nachvollzogen werden. Die Asylbehörde hat die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Hierbei kann oftmals nur auf eine genaue Befragung des Asylwerbers zurückgegriffen werden. Hinsichtlich der Fragestellung lassen sich aber keine Besonderheiten feststellen und bei genauer Betrachtung hinterlassen die Niederschriften den Eindruck, dass sie den konkreten Verlauf wiedergeben. Den Niederschriften ist weiters nicht zu entnehmen, dass der BF während der Einvernahmen seine nunmehrige Beanstandung kundtat, was aber seiner Mitwirkungsverpflichtung entsprochen hätte. Zur Vollständigkeit sei erwähnt, dass der BF am Ende der abschließenden Einvernahme vor dem BFA am 09.04.2015 sowohl die Frage, ob er sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten, sein Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert habe, als auch die Frage, ob ihm ausreichend Zeit eingeräumt worden sei, seine Probleme vollständig und so ausführlich zu schildern, wie er es gewollt habe, bejahte. (AS 282).
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Asylverfahrens umfassend niederschriftlich vom BFA einvernommen, wobei er in dieser Einvernahme die Gelegenheit hatte, sich zu seinen Verfolgungsgründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das BFA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Grund seiner Furcht und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht der erkennenden Richterin auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).
Die Behörde ist auch im Rahmen der Refoulementprüfung nur in dem Umfang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 19.11.2002, 2002/21/0185, 3.9.1997, 96/01/0474, 30.9.1997, 96/01/0205).
2.2.4.10. Wie auch in der Beschwerde unter Hinweis auf mehrere Entscheidungen des VfGH, des AsylGH und des BVwG ausgeführt, verkennt die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts ebenso wenig, dass im Rahmen der Beweiswürdigung und bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Umstand der Minderjährigkeit entsprechend zu würdigen ist und dass im Verfahren mit Minderjährigen besondere Manuduktions- und Sorgfaltspflichten zu beachten sind, diese zum Schutz von Minderjährigen zu beachtenden Kriterien sind jedoch altersadäquat anzuwenden. Je älter der Minderjährige ist, desto mehr Einsichtsfähigkeit ist ihm zuzuerkennen und spielt die Minderjährigkeit damit bei der Glaubwürdigkeitsprüfung eines bei der Erstbefragung bereits 16jährigen und mittlerweile Volljährigen nur noch eine untergeordnete Rolle. Von einer Person dieses Alters kann wohl verlangt werden, dass sie zumindest in Grundzügen ihr Vorbringen konsistent schildert, anders als dies von einem Kind oder unmündigen Minderjährigen im frühen Lebensalter verlangt werden könnte. Festgehalten wird ferner, dass hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahmen am 21.05.2014, am 28.07.2014 und am 09.04.2015 in Anwesenheit der gesetzlichen Vertretung sowie am 21.05.2014 zusätzlich in Anwesenheit einer Vertrauensperson seitens des BFA einvernommen wurde sowie die Einvernahmen unter Beiziehung eines Dolmetschers erfolgten, eine Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. von Österreichs Verpflichtung aus der Kinderrechtskonvention bzw. sonstiger internationaler Abkommen zum Schutz der Jugendlichen im Hinblick auf die damalige Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht erkannt werden kann (vgl. AsylGH 31.03.2011, C18 414.176-1/2010/9E).
2.2.4.11. Sofern von Seiten des damaligen gesetzlichen Vertreters in der Beschwerde darüber hinaus mehrfach auf das Alter des BF Bezug genommen wird, ist lediglich zur Vollständigkeit darauf hinzuweisen, dass dieser am 13.07.2015 seine Volljährigkeit erreichte und insoweit nunmehr allfällige Schutzbestimmungen bzw. Erleichterungen für Kinder bzw. Minderjährige außer Betracht bleiben können. Sollte der Beschwerdeführer jedoch das Geburtsdatum 13.07.1997 weiterhin als unrichtig bestreiten und die Ansicht vertreten, am 13.07.1998 (siehe Einvernahmeprotokoll vom 09.04.2015) geboren zu sein, so hat er jedenfalls am 13.07.2016 die Volljährigkeit erreicht.
2.2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
2.2.5.1. Die getroffenen Feststellungen zur Situation in Pakistan gründen sich nunmehr auf die, im Wege der erfolgten Beweisaufnahme (siehe oben I.14.), in das Verfahren eingeführten aktuellen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Pakistan, denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegentreten ist. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.
Zur Auswahl der Quellen wird weiters angeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet.
Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 11.09.2016 traf er keine Ausführungen zu den ihm im Rahmen der Beweisaufnahme übermittelten Länderfeststellungen.
Soweit er in der Beschwerde auf die angespannte Sicherheitslage hinweist, handelt es sich bei den übermittelten Quellen unter anderem um eine partielle Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums, die aber nur Gültigkeit für bestimmte Provinzen hat. Darüber hinaus wird in diesem Papier auch auf die hohe Sicherheitsgefährdung für Touristen im Rest des Landes hingewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Sicherheitslage in Pakistan in manchen Bereichen prekär ist, allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die pakistanischen Behörden grundsätzlich fähig und auch willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Ein lückenloser Schutz ist in Pakistan ebenso wie in allen anderen Ländern der Erde aber nicht möglich. Vor Terroranschlägen radikaler Gruppen ist man nirgends auf der Welt sicher.
Ferner ist auszuführen, dass sich auch unter Beachtung der aktuellen Quellenlage kein anderes Bild der Sicherheitslage in Pakistan ergibt, als aus den vom BFA herangezogenen Quellen. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Sicherheitslage in Pakistan instabil ist und Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert ist. Ebenso wird von Seiten der erkennenden Richterin die schwierige Situation der Binnenflüchtlinge, vor allem auf Grund der weitergehenden Kämpfe in den FATA, anerkannt. Der Beschwerdeführer hat aber nicht dargetan, inwiefern er von der prekären Sicherheitslage bzw. der humanitären Situation der Binnenflüchtlinge betroffen ist. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK ist jedenfalls nicht auszugehen.
Insoweit von Seiten des BF auf die Korruption und Bestechlichkeit der pakistanischen Polizei und Justiz Bezug genommen wird, ist auszuführen, dass sich dies auch aus den herangezogenen Länderfeststellungen ergibt. Den Länderberichten zu Folge ist Korruption auf allen Ebenen und in allen Sektoren verbreitet und ein ernstzunehmendes Problem, welches alle Einwohner Pakistans unabhängig von ihrer Abstammung gleich trifft. Eine individuelle Verfolgungssituation für den Beschwerdeführer ergibt sich jedoch aus der allgemeinen Korruption keine.
Abschließend ist zur Behauptung, wonach das BFA keine konkreten und hinreichend aktuellen Feststellungen zur engeren Herkunftsregion des BF getroffen habe, festzuhalten, dass die vom BFA und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat bzw. dessen Herkunftsregion zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben können, jedoch als so umfassend qualifiziert werden können, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
2.2.6. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerdeschrift eine mündliche Verhandlung. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der Beweiswürdigung des BFA, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.
2.2.7. Der Beschwerdeschriftsatz enthält im Übrigen keine konkreten Ausführungen, die zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnten und vermag daher die erkennende Richterin auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.
Zu A) (Spruchpunkt I)
3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht der erkennenden Richterin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen (vgl. Punkt 2 ff des gegenständlichen Erkenntnisses).
3.1.3. Auch wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, konnte der Beschwerdeführer keine Umstände dartun, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er in seinem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei, und konnten daher die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Es ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht gelungen, eine gezielt und konkret gegen ihn gerichtete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende, Asylrelevanz erreichende Verfolgung darzutun.
3.1.3.1. Wenn man den Bedrohungen durch seine Familie einen GFK-Konnex zu Grunde legt, so wäre eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention auch nur insofern relevant, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Dies kann jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden. Weder kann aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die pakistanischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch haben sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei untätig geblieben wäre und ihn nicht schützen könnte bzw. würde. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass Bestechung und Korruption der Behörden in Pakistan vorkommen können, kann auf Basis der Länderberichte nicht geschlossen werden, dass die Polizei systematisch in strafrechtlichen Angelegenheiten nichts unternimmt oder sich systematisch politisch beeinflussen lässt und bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde. Ebenso wenig kann aufgrund der Quellenlage angenommen werden, dass die pakistanische Justiz bei begründetem Sachverhalt kein Verfahren einleiten würde, und hat der Beschwerdeführer dies auch nicht behauptet. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, agiert die pakistanische Polizei prinzipiell auf Grundlage der Gesetze.
Es haben sich somit im gegenständlichen Fall keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die pakistanischen Behörden dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden.
Selbst wenn man annehmen würde, dass die örtliche Polizisten bezüglich dieser Vorfälle nichts unternehmen, wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit unbenommen, sich an eine übergeordnete Dienststelle zu wenden bzw. mit Hilfe eines Anwalts bei Gericht gegen vermeintliche Verfolgungshandlungen der Polizei vorzugehen.
Lediglich ergänzend ist dazu anzumerken, dass die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im vornherein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären, dies jedoch nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden kann. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass polizeiliche Erhebungen auch längere Zeit andauern und unter Umständen auch erfolglos bleiben können. Daraus kann jedoch weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden.
3.1.3.2. Zudem ist auf die hilfsweise Argumentation zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative hinzuweisen, auch wenn eine solche Prüfung nur eine hypothetische darstellt, ohne hierdurch das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft qualifizieren zu wollen:
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtssprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).
Nur im Hinblick auf nichtstaatliche Verfolgung ist das Bestehen einer innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht zu ziehen und ist von der Behörde stets zu prüfen, ob die verfolgende Organisation als mächtig eingestuft werden könne beziehungsweise ob eine lokale Begrenztheit des Wirkungskreises dieser Organisation angenommen werden könne (VwGH 15.05.2003, 2002/01/0560).
Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der internen Schutzalternative müsse es Sache der Behörde sein, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Annahme einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen und nimmt der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsprechung jedenfalls eine Beweislast der Asylbehörden an (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0497 und 08.04.2003, 2002/01/0318 sowie zur Ermittlungspflicht VfGH 02.10.2001, B 2136/00).
Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069).
Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Auch wirtschaftliche Benach-teiligungen können asylrelevant sein (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341). Dem gegenüber seien gemäß ständiger Rechtsprechung allfällige aus der Situation des Asylwerbers ableitbare wirtschaftliche beziehungsweise soziale Benachteiligungen nicht geeignet, zu einer Verneinung der inländischen Fluchtalternative zu führen, zumal alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine staatliche Verfolgung gesehen werden könne (VwGH 08.09.1999, 98/01/0620; VwGH 24.10.1996, 95/20/0321; VwGH 10.12.1996, 06/20/0753).
Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427). Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.
In der Regel wird eine innerstaatliche Fluchtalternative für unbegleitete Minderjährige zu verneinen sein, weil es vielfach nicht legal möglich ist oder zumutbar wäre, ohne Eltern und gesetzlichen Vertreter in einem Teil des Landes den Wohnsitz zu nehmen, in dem der Minderjährige einer individuellen Verfolgung nicht ausgesetzt gewesen wäre (VwGH 26.06.1996, 95/20/0427). Im Falle der Annahme einer innerstaatliche Fluchtalternative müsse aber jedenfalls auf das Zumutbarkeitskalkül besonders Bedacht genommen werden und seien konkrete Feststellungen über die im Fall eines solchen Ortswechsels zu erwartende konkrete Lage des Minderjährigen zu treffen (VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297).
Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).
Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 21.11.2002, 2000/20/0185; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).
Darüber hinaus muss es dem Asylsuchenden auch möglich sein, seine politischen oder religiösen Überzeugungen, sowie seine geschützten Merkmale beizubehalten (VwGH 19.12.2001, 98/20/0299).
Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative siehe weiters: UNHCR, Richtlinie zum internationalen Schutz: "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 23.07.2003, HCR/GIP/03/04; Artikel 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt der Europäischen Union L 304 vom 30.09.2004 (Qualifikations- oder Statusrichtlinie) und § 11 AsylG 2005 (bei der Prüfung des "internen Schutzes" geht es nicht mehr um die Frage, ob im Zeitpunkt der Flucht innerhalb des Herkunftsstaates interne Schutzzonen als Alternative zur Flucht bestanden haben, sondern darum, ob im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie) derartige Zonen, also interne Schutzzonen, nicht mehr als Alternative zur Flucht, sondern als Alternative zum internationalen Schutz bestehen), sowie Herzog-Liebminger, Die innerstaatliche Fluchtalternative, 69 bis
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass aufgrund der fehlenden Exponiertheit des Beschwerdeführers, der Größe und des Bevölkerungsreichtums Pakistans (ca. 190 Mio. EW), des Fehlens eines zentralen Einwohnermeldesystems, der Existenz von Millionenstädten wie beispielsweise Islamabad oder Lahore sowie des Fehlens jeden Hinweises, dass die Personen, von denen die Gefahren ausgehen über jene logistische Möglichkeit, über die laut der zitierten Berichtslage nicht einmal der Staat verfügt, nämlich den Beschwerdeführer in einem von seinem bisherigen Aufenthaltsort weit genug entfernten Ort aufzufinden, der Beschwerdeführer durch Verlegung seines Wohnorts in eine Großstadt in einem anderen Teil des Landes (z. B. Lahore, Islamabad) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Verfolgungshandlungen durch die Verfolger rechnen muss.
Der mögliche Einwand des Beschwerdeführers, dass es seinen Verfolgern gelungen sei, den Aufenthaltsort in Sialkot auszuforschen (immer unter der Annahme der Glaubhaftunterstellung des Vorbringens), geht insoweit ins Leere, als im Falle des Aufenthalts bei einer Person (Arbeitgeber), die weiterhin Kontakt mit einer Person im Herkunftsort des BF (Lehrer) hält (AS 281), natürlich mit einer Nachschau gerechnet werden muss, weswegen der Aufenthalt bei dieser Person in Sialkot überhaupt nicht als tatsächlicher Versuch der Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Pakistans im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative qualifiziert werden kann. Tatsächlich erweist sich die Ausfindigmachung des Beschwerdeführers an den aufgezählten Orten der IFA als nur schwer möglich.
Ebenso ist ein derartiges Gebiet für den Beschwerdeführer aufgrund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten nach Pakistan erreichbar, ohne durch jenes Gebiet reisen zu müssen, in der ihm Bedrohung drohen würde und war die Erreichbarkeit auch schon zu jenem Zeitpunkt gegeben, als sich der Beschwerdeführer noch in Pakistan aufhielt. Weiters bestehen nicht die geringsten Hinweise, dass der Beschwerdeführer mangels Beständigkeit des Gebietes auf das er ausweichen kann, damit rechnen muss, jederzeit auch dort wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen.
Die Möglichkeiten, sich in Pakistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dass es möglich ist, sich auch als Neuankömmling z.B. in einer Stadt wie Karachi niederzulassen, zeigen die Zigtausend afghanischen Flüchtlinge, die sich dort dauerhaft niedergelassen haben und aktiv am Wirtschaftsleben der Stadt teilnehmen (vgl. ho. Erk. vom 16.11.2011, C7 314209-1/2008/4E). Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es dem Beschwerdeführer aufgrund der Feststellungen des BFA zu seiner Person vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Pakistan möglich und zumutbar, dort seine dringendsten Lebensbedürfnissen auch in einem anderen Landesteil zu decken und wird der Beschwerdeführer somit auch an diesen Orten über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, mittlerweile erwachsenen, jungen, arbeitsfähigen und anpassungsfähigen Mann, welcher seine Mobilität und seine Fähigkeit, sich auch in einer fremden Umgebung zurecht zu finden bereits durch seine Reise nach Österreich unter Beweis stellte und auch bisher in der Lage war, sein Leben in Pakistan zu meistern. Er könnte in einer genannten Großstadt wiederum eine Beschäftigung, wie etwa als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten annehmen. Der Beschwerdeführer brachte auch vor, vor seiner Ausreise in Pakistan als Tellerwäscher tätig gewesen zu sein bzw. in Griechenland Gelegenheitsarbeiten ausgeübt zu haben und es bestehen keine Hinweise dafür, dass er hierzu nach seiner Rückkehr nicht wiederum in der Lage sein sollte.
Der Beschwerdeführer könnte sich sohin an einem anderen Ort in Pakistan niederlassen und wäre - auch angesichts der Bevölkerungsdichte Pakistans - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an anderen Orten, vor allem in Großstädten wie beispielsweise Multan oder Hyderabad, ebenfalls derartigen Schwierigkeiten mit seinen Gegnern ausgesetzt sein würde. Dass seine Familie in ganz Pakistan Kontakte hat, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt. Hinweise für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in einer anderen Stadt niederzulassen, haben sich im Verfahren nicht ergeben, dies auch in Hinblick auf seine individuelle Situation (mittlerweile volljähriger erwachsener Mann mit Schulausbildung und Berufserfahrung sowie sozialem Netz in Form von Freunden).
3.1.4. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass pakistanische Staatsangehörige, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.
3.1.5. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.
3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.
Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
Laut Kurzarztbrief vom Juli 2014 wurde beim BF eine emotionale Störung, eine posttraumatische Belastungsstörung, Anpassungsstörung, ein nichtepileptisches Anfallsgeschehen-klinisch und zuletzt laut Ambulanzbefund vom Jänner 2015 eine Traumafolgestörung mit dissoziativen und impulsiv-aggressiven Elementen diagnostiziert.
Generell wurden bezüglich dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen aber keine aktuelleren medizinischen Unterlagen nachgereicht und wird diesbzgl. auch nichts vorgebracht. Auch in der Stellungnahme vom 11.09.2016 brachte der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor und wurden keine ärztlichen Befundberichte übermittelt, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer gesund ist und sich nicht in ärztlicher Behandlung befindet.
Insoweit ist davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers soweit wieder hergestellt ist, dass er jedenfalls keiner akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich unterliegt und auch keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung gegeben ist. Würde beim Beschwerdeführer nämlich tatsächlich in Österreich eine dringende Behandlungsbedürftigkeit wegen einer schweren Erkrankung bestehen, so könnte wohl davon ausgegangen werden, dass er diese im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt bzw. entsprechende ärztliche Befundberichte in Vorlage gebracht hätte.
Wie den aktuellen vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderfeststellungen entnommen werden kann, ist auch die medizinische Versorgung in Pakistan gewährleistet und sind psychische Erkrankungen in Pakistan behandelbar.
Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer solchen Erkrankung leidet, welche ein Abschiebehindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK darstellen würde.
Darüber hinaus ist auszuführen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Pakistan dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:
GONCHAROVA ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06
AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05
PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03
RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03
HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05
OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04
AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04
NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht denselben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen (vgl. auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Art 3-EMRK-konforme Entscheidung mit einzufließen:
Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.
Im Falle einer diagnostizierten PTBS, die auf traumatische Erlebnisse im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, wird diese umso unbeachtlicher respektive unglaubwürdiger, je später im Verfahren die dieser Erkrankung behauptetermaßen zugrunde liegenden Erlebnisse vorgebracht werden. Nach Ansicht des EGMR kann zwar die Erkrankung erst nach Jahren ausbrechen bzw. erkannt werden, vom Asylwerber kann aber erwartet werden, dass er den traumakausalen Sachverhalt bereits in einem frühen Verfahrensstadium erstmals erwähnt.
Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung.
Auch wenn eine akute Suizidalität besteht, ist ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete risikominimierende Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reiche hierzu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrerer vorangegangener Suizidversuche.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
In Pakistan ist jedenfalls eine medizinische Grundversorgung gewährleistet. Dass die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist gemäß der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend.
Inwieweit sich der gesundheitliche Zustand des Antragstellers im Falle eines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Behandlung in Österreich verbessern sollte, wurde nicht vorgebracht, ist nicht erkennbar und kann aber auch nicht festgestellt werden, dass sich dieser bei einer Überstellung nach Pakistan und dortiger medizinischer Betreuung verschlechtern würde.
Eine akute lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers, welche eine Überstellung nach Pakistan gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jedenfalls nicht vor. Auch konnte nicht konkret dargelegt werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Pakistan verschlechtern würde.
Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in Pakistan jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung in Pakistan den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.
Im gegenständlichen Fall mag es zwar sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind (vgl. hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379).
In Pakistan erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichts getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist.
Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Es ist unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (mittlerweile erwachsener junger Mann mit sozialem Netz in Pakistan, mehrjähriger Schulausbildung, Berufserfahrung als Tellerwäscher und Gelegenheitsarbeiter) nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Pakistan, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen Pakistans, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Es wäre dem Beschwerdeführer letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige ihn schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können.
Es gibt auch keine entsprechenden Hinweise darauf, dass eine existenzielle Bedrohung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Versorgung und Sicherheit in Pakistan gegeben ist.
Im Fall des volljährigen Beschwerdeführers kann bei einer Gesamtschau nicht davon ausgegangen werden, dass er im Fall einer Rückkehr nach Pakistan gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung ausgesetzt wäre. Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, warum er als Erwachsener nicht selbst in Pakistan einer Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte. Er ist in Pakistan aufgewachsen, hat dort die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht, die Schule besucht, wurde dort sozialisiert und es kam nicht hervor, dass er in Pakistan keinerlei private Anknüpfungspunkte mehr hat.
Vor allfälligen Übergriffen oder Bedrohungen seitens seiner Familie (immer unter der Annahme der Glaubhaftunterstellung des Vorbringens) könnte, wie bereits ausgeführt, staatlicher Schutz bei den Behörden des Heimatlandes erlangt werden bzw. könnte der Beschwerdeführer Drohungen oder Übergriffen durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Pakistans entgehen.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Was die Folgen des Hochwassers in Pakistan nach den Monsunregenfällen in den vergangenen Jahren betrifft, so ist festzustellen, dass dieses hauptsächlich die Provinz Sindh getroffen hat. Die Provinz Punjab etwa ist lediglich geringfügig betroffen, so etwa südlich der Stadt Lahore. Die Stadt Sialkot (Wohndistrikt des Beschwerdeführers) im Punjab, gehört jedoch nicht zu den betroffenen Gebieten, wie die Recherchen des Bundesverwaltungsgerichts unter Einsichtnahme in die vom United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) erstellten Karten zu den vom Hochwasser betroffenen Gebieten ergeben haben, sodass aus diesem Grund von keiner Art. 3 EMRK Relevanz im konkreten Fall des BF auszugehen ist. Zudem ist internationale Hilfe bereits in der Folge des Hochwassers des Jahres 2010 angelaufen, sodass von einer Möglichkeit zur Versorgung auszugehen ist (vgl. Erk. des AsylGH vom 02.12.2011, Zl. C8 421.069-1/2011). Ergänzend sei festzustellen, dass der BF gegenteilige Bedenken nicht substantiiert dargelegt hat.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichte, welche in Pakistan mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Ebenso betreffen die festgestellten Problemfelder zu einem erheblichen Teil Bereiche, von denen der Beschwerdeführer nicht betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des BFA abzuweisen.
3.3. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG):
3.3.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
3.3.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
3.3.2.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Januar 2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
3.3.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.3.3.1. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Pakistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
3.3.4. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
3.3.4.1. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,
Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers beträgt seit Mitte Jänner 2014 rund zweieinhalb Jahre, womit diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch insgesamt noch relativ kurz ist, um bereits jetzt von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration zu sprechen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist, er versuchte diesen mit einem nicht glaubhaften Sachverhalt zu begründen und der Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, sind gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen. Diese Interessen überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib, selbst wenn er in Österreich einen Alphabetisierungskurs und Kurse im Basisbildungsprojekt "BABILO" besuchte, seinen Pflichtschulabschluss und nunmehr ein Ausbildungsverhältnis als Kochlehrling absolviert(e), soziale Kontakte knüpfte und beim Projekt "Steyr putzt" gemeinnützig beschäftigt war sowie dem BF die Dauer des Verfahrens nicht zuzurechnen ist. Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer reiste im Jänner 2014 in das Bundesgebiet ein und am 06.05.2015 erging im Verfahren des BF der erste - abweisende - Bescheid des BFA. Der Beschwerdeführer durfte daher gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz rund sechzehn Monate nach seiner Einreise seinen zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).
Soweit der BF über private Bindungen in Österreich verfügt, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Pakistan gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die relativ kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Mitte Jänner 2014) nicht anzunehmen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er sich seit März 2016 in einem Lehrverhältnis befindet und über Deutschkenntnisse entsprechend dem Pflichtschulabschlusszeugnis (Genügend-Grundlegen) verfügt. Auch Deutschkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.
Der Beschwerdeführer verrichtete in Österreich lediglich gemeinnützige Tätigkeiten iSd § 7 Grundversorgungsgesetz im Rahmen von "Steyr putzt". Der BF befindet sich in der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er befindet sich in einem Ausbildungsverhältnis als Kochlehrling. Was eventuell mittlerweile erworbene zusätzliche Deutschkenntnisse betrifft, so sei in diesem Zusammenhang auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Zudem ist der BF nicht Mitglied in einem Verein.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des § 7 Grundversorgungsgesetzes als Asylwerber gemeinnützige Tätigkeiten im Rahmen von "Steyr putzt" ausführte, fällt bei der gegenständlichen Abwägungsentscheidung nicht besonders stark ins Gewicht. Insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von zweieinhalb Jahren kann ihm auch der Umstand, dass er sich seit März 2016 in einem Lehrverhältnis befindet, nicht zum Vorteil gereichen. Zwar kommt diesem Umstand im Rahmen der Interessensabwägung eine gewisse Bedeutung zu, dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass der BF sich während der Aufnahme dieser Tätigkeit seines unsicheren Aufenthaltes in Österreich bewusst sein musste und befindet sich der Beschwerdeführer auch erst rund 6 Monate in einem Ausbildungsverhältnis. Insofern fällt seine berufliche Tätigkeit bzw. sein Ausbildungsverhältnis bei der gegenständlichen Abwägungsentscheidung nicht besonders stark ins Gewicht.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Auch der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen kosovarischen (ehemaligen) Asylwerber keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).
Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht sowohl die Sprache Urdu als auch die Sprache Punjabi, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Pakistan - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
3.3.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.3.5.1. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
3.3.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
3.3.6.1. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit zwei Wochen festgelegt worden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.
Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:
trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und
bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen
die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und
das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen
in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde im Verfahren den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.
Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung (vgl. diesbezüglich die auch unter Punkt 2.2.4. wiedergegebene Argumentation des BFA).
Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA vom 06.05.2015 immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf, zumal das Bundesverwaltungsgericht die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation im Herkunftsstaat den Verfahrensparteien mit Schreiben vom vom 27.07.2016 zur Kenntnis gebracht hat (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs: VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15).
Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde und der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.
Letztlich ist auch nochmals auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.06.2014, Zl. Ra 2014/20/0002-7 hinzuweisen, in welchem dieser nunmehr auch explizit festhält, dass, insoweit das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, das im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzende Anführen weiterer - das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebenden - Gründe, nicht dazu führt, dass die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018 dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht erfüllt sind.
Abschließend ist auch auf nachfolgend angeführte Entscheidungen des Verwaltungsgerichts-hofes sowie des Verfassungsgerichtshofes, in welchen insbesondere die Frage der Zulässigkeit vom Absehen der Verhandlungspflicht thematisiert wird, zu verweisen. In diesen Entscheidungen wurden, gegen Erkenntnisse der Gerichtsabteilung L508 (folglich der auch in diesem Verfahren zuständigen Gerichtsabteilung) eingebrachte Revisionen wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen bzw. wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
Vgl. etwa VwGH: Ra 2014/01/0029-4 vom 18. Juni 2014, Ra 2014/20/0002-7 vom 18. Juni 2014, Ra 2014/01/0047-5 vom 16. Juli 2014, Ra 2014/18/0020-5 vom 02.09.2014, Ra 2014/01/0003-10 vom 28.11.2014, Ra 2014/19/0106-7 vom 26.11.2014 sowie Ra 2014/180059-12 vom 22.04.2015 sowie VfGH: E 1191/2014-7 vom 18.09.2014.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 2. bis 4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, zur Schutzfähigkeit, zur innerstaatlichen Fluchtalternative, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.
Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheids an.
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