BVwG G308 2124135-1

G308 2124135-1Bundesverwaltungsgericht21.09.2016

Regest

geringfügige Beschäftigung, Geschäftsführer, Krankenversicherung,<br/>Pensionsversicherung, Pflichtversicherung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G308 2124135-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G308.2124135.1.00

Spruch

G308 2124135-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerdesache der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten, vom 03.03.2016, VSNR: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), vom 03.03.2016, VSNR: XXXX, wurde gemäß § 194 GSVG iVm. § 410 ASVG in Spruchpunkt 1. festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz "BF") auch im Zeitraum von 01.08.2014 bis 31.01.2015 gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen sei. In Spruchpunkt 2. wurde weiters festgestellt, dass die BF daher gemäß §§ 27 ff GSVG und § 52 BMSVG verpflichtet gewesen sei, im Zeitraum von 01.08.2014 bis 31.01.2015 Beiträge zur Krankenversicherung, Pensionsversicherung sowie zur Selbstständigenvorsorge zu bezahlen. Darüber hinaus wurden die vorläufigen und endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen und davon zu entrichtende Beiträge für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ziffernmäßig festgestellt. Diese Beiträge wären bereits bezahlt (Spruchpunkt 3.).

Begründend führte die belangte Behörde zum Sachverhalt aus, dass die BF seit 31.08.2012 geschäftsführende Gesellschafterin der "XXXX" (im Folgenden: GmbH) mit einem Gesellschaftsanteil von 50 % gewesen sei. Am 30.01.2015 sei sie als Geschäftsführerin abberufen worden (Datum des Einlangens des Antrages auf Eintragung des Widerrufes der Bestellung zur Geschäftsführerin beim Firmenbuchgericht). Seit 08.07.2014 bis zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides sei die BF bei der "XXXX" (im Folgenden: Dienstgeberin) beschäftigt und auf Grund dieses Beschäftigungsverhältnisses nach dem ASVG vollversichert. Außerdem sei die BF seit 11.07.2014 bis laufend geringfügig beschäftigte Angestellte der GmbH. Sie sei aufgrund dieser geringfügigen Beschäftigung bei der GmbH jedoch nicht in der Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversichert. Die GmbH sei seit 04.09.2012 Inhaberin der Gewerbeberechtigung "Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung" (Handwerk), und seit 02.12.2013 der Gewerbeberechtigung "Winterdienst" (Schneeräumung und Sandstreuung) gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1994. Die GmbH sei auf Grund der ihr verliehenen Gewerbeberechtigungen kraft Gesetzes gemäß § 2 Abs. 1 WKG Mitglied der Wirtschaftskammer Kärnten. Die BF habe wegen der ohnehin bestehenden ASVG-Vollversicherung ab Juli 2014 die Ausnahme aus der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG beantragt und eine bescheidmäßige Erledigung beantragt.

Beweiswürdigend bezog sich die belangte Behörde auf die bereits bei ihren Feststellungen angeführten Klammerzitate. Der Sachverhalt sei darüber hinaus unstrittig und durch Datenauszügen aus dem Firmenbuch, dem Gewerbeinformationssystem-Austria und der Versichertendatenspeicherung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, welchen die Beweiskraft öffentlicher Urkunden zukomme, objektiviert.

Rechtlich führte die belangte Behörde in Bezug auf die bestehende Versicherungs- und Beitragspflicht zusammengefasst aus, dass gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG der Pflichtversicherung unterliegen würden, sofern die Gesellschaft Mitglied einer Wirtschaftskammer sei und diese Personen nicht bereits auf Grund ihrer Beschäftigung als Geschäftsführer in der Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversichert seien. Nachdem der Entgeltanspruch der BF aus ihrem Beschäftigungsverhältnis zur GmbH die Geringfügigkeitsgrenze unterschritten habe, sei die BF von der Vollversicherung und damit von der Pensionsversicherung nach dem ASVG ausgenommen gewesen (§ 5 Abs. 1 Z 2 ASVG). Der an die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG (§ 4 Abs. 1 Z 1 iVm. § 4 Abs. ASVG) anknüpfende Tatbestand für die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG sei daher nicht erfüllt gewesen (vgl. VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2013/08/0016). Der Umstand, dass die BF aufgrund ihrer nichtselbstständigen Beschäftigung bei der Dienstgeberin nach dem ASVG vollversichert gewesen sei, sei für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG als geschäftsführende Gesellschafterin der GmbH ohne Bedeutung. Nach dem eindeutigen Wortlaut der leg. cit. wäre die BF von der Pflichtversicherung nach GSVG nur dann ausgenommen gewesen, wenn sie aufgrund ihrer Beschäftigung für die GmbH in der Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversichert gewesen wäre.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz ihrer steuerlichen Vertretung vom 31.03.2016, welcher bei der belangten Behörde per Fax am selben Tag einlangte, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese zusammengefasst wie folgt:

Die BF sei bis zum 03.06.2014 an der GmbH zu 50 % beteiligt und zugleich als handelsrechtliche Geschäftsführerin eingetragen gewesen. Aus dieser Tätigkeit sei die BF daher über die belangte Behörde pflichtversichert gewesen. Am 04.06.2014 habe sich die BF aus der aktiven Geschäftsführung zurückgezogen und 30 % ihrer Gesellschaftsanteile an die GmbH verkauft, sodass sie ab dem 04.06.2014 nur mehr 20 % an Gesellschaftsanteilen gehalten habe. Die BF sei seit dem 11.07.2014 bei der Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: GKK) als Geschäftsführerin geringfügig angemeldet und damit gemäß § 471f ASVG aus dieser Tätigkeit pflichtversichert. Sie habe nicht mehr selbstständig agiert und lediglich die Anweisungen der zweiten Geschäftsführerin durchgeführt. Wie seitens der belangten Behörde richtig festgestellt, habe die BF zugleich ab 08.07.2014 bei der Dienstgeberin eine unselbstständige und sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Trotz mehrmaliger Interventionen habe die belangte Behörde der BF die Beiträge für die Kranken- und Pensionsversicherung sowie die Selbstständigenvorsorge für den Zeitraum 01.08.2014 bis 30.01.2015 vorgeschrieben und dies mit dem Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2013 begründet. Die vorgeschriebenen Beiträge seien bei der BF schließlich exekutiv betrieben worden. Obwohl die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung auf einen unstrittigen Sachverhalt verweise, sei das Gegenteil der Fall und versuche die belangte Behörde, ihr nicht genehme Beweise zu unterdrücken, indem sie lediglich auf das Firmenbuch verweise, wo allerdings eindeutig stehe, dass die BF im Streitzeitraum lediglich 20 % der Firmenanteile besitze. Bis zu einem Gesellschaftsanteil von 25 % seien Geschäftsführerbezüge als Dienstverhältnis zu betrachten und im Zuge einer Anmeldung bei der zuständigen GKK zu erledigen. Die BF sei daher aus der gleichen Tätigkeit zweimal pflichtversichert, was rechtswidrig sei. Es werde beantragt, die Versicherungspflicht ab August 2014 zu beenden, die entsprechenden Berichtigungsbuchungen durchzuführen und die Exekutionskosten zurückzuerstatten.

3. Am 04.04.2016 langte der Vorlagebericht der belangten Behörde vom selben Tag samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Nach erneuter Darstellung des Sachverhalts räumte die belangte Behörde ein, dass es richtig sei, dass im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt worden sei, dass die BF ihre Gesellschaftsanteile von 50 % auf 20 % herabgesetzt habe. Nicht richtig sei die Unterstellung, dass die belangte Behörde Beweise unterdrückt habe, zumal diese Feststellung im gegenständlichen Fall weder für die Pflichtversicherung nach dem ASVG noch nach dem GSVG entscheidungsrelevant sei und den angefochtenen Bescheid daher nicht mit Rechtswidrigkeit belaste. Es werde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Pflichtversicherung der geschäftsführenden Gesellschafter einer kammerzugehörigen GmbH verwiesen. Die belangte Behörde führte dazu wörtlich an:

"Demnach sind:

? Geschäftsführende Gesellschafter einer (kammerzugehörigen) GmbH sind von der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG ausgenommen, solange sie in dieser Eigenschaft nach ASVG pflichtversichert sind. Die Pflichtversicherung nach dem ASVG tritt kraft Gesetzes ein (und besteht daher auch), ohne dass es einer Anmeldung oder gar einer tatsächlichen Durchführung bedürfte. Daher genügt es nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG bereits, dass diese Personen aufgrund ihrer Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG in rechtlicher Hinsicht unterliegen (VwGH 19.10.2011, 2009/08/0043).

? Ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG kommt von vornherein dann nicht in Betracht, wenn dem Geschäftsführer kraft Gesellschafterstellung ein maßgebender Einfluss auf die Gestion des Unternehmens im hier maßgeblichen Sinne zukommt; das trifft etwa zu, wenn er kraft Gesetzes (zB als Mehrheitsgesellschafter) oder kraft Gesellschaftsvertrages (kraft Minderheitsrechtes in diesen Belangen) bestimmte Weisungen an die Geschäftsführung herbeiführen oder zumindest persönliche Weisungen der Generalversammlung an ihn verhindern kann (VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185).

? Rechtsirrig ist die Auffassung, ein Geschäftsführer einer GmbH mit einer Beteiligung von nicht mehr als 25% sei jedenfalls nach § 4 Abs. 2 ASVG pflichtversichert: das Ausmaß der Beteiligung kann zwar einer solchen Pflichtversicherung wegen des damit verbundenen Einflusses auf die Gestion des Unternehmens hinderlich sein; soweit dies nicht der Fall ist, kommt es aber darauf an, ob der Geschäftsführer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, also in einem Dienstverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne tätig ist (VwGH 19.10.2011, 2009/08/0043; 30.03.1993, 92/08/0189).

? Gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 ASVG sind Personen, denen nur ein unter der Geringfügigkeitsgrenze gem. § 5 Abs. 2 ASVG liegendes Entgelt zusteht, von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen und gem. § 7 Z 3 lit. ASVG nur in der Unfallversicherung teilversichert. Der an die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG anknüpfende Tatbestand für die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG ist daher in diesem Fall nicht erfüllt (VwGH 14.02.2013, 2013/08/0016)."

Die BF sei in der GmbH nur geringfügig (§ 5 Abs. 1 Z 2 ASVG) beschäftigt und daher nur in der Unfallversicherung, nicht aber in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversichert. Sie sei nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung nicht ausgenommen gewesen, weil sie auf Grund ihrer Beschäftigung als Geschäftsführerin der GmbH nicht in der Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversichert gewesen sei. Auch die nichtselbstständige Tätigkeit bei der Dienstgeberin mit der auf Grund dieser Tätigkeit verbundenen Vollversicherung nach dem ASVG begründe keine Ausnahme nach dem GSVG sondern führe zur Mehrfachversicherung nach ASVG und GSVG. Eine bestehende Pflichtversicherung schließe eine weitere Versicherungspflicht nicht aus (Prinzip der Mehrfachversicherung). Im Fall der gleichzeitigen Erfüllung mehrerer Pflichtversicherungstatbestände würden auch mehrfache Pflichtversicherungen begründet werden (VwGH 10.04.2013, 2011/08/0180).

Die Berechnung der Beitragsgrundlagen und Beiträge sei unbekämpft. Diesbezüglich werde auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Es werde beantragt, der Beschwerde keine Folge zu gebe und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Gesellschaftsvertrag vom 24.08.2012 wurde die "XXXX" (GmbH), FN XXXX, von der BF gemeinsam mit Marika VOSYKOVA (im Folgenden: Gesellschafterin) gegründet. Beide vertraten die GmbH seit 04.09.2012 jeweils selbstständig als handelsrechtliche Geschäftsführerinnen und hielten jeweils Gesellschaftsanteile von 50

%.

Die GmbH verfügt seit 04.09.2012 über die Gewerbeberechtigung Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk), GISA Nr. XXXX, und seit 02.12.2013 über die zusätzliche Gewerbeberechtigung Winterdienst (Schneeräumung und Sandstreuung) gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1994, GISA Nr. XXXX. Sie ist ex lege gemäß § 2 Abs. 1 WKG Mitglied der Wirtschaftskammer Kärnten.

Mit Abtretungsvertrag vom 04.06.2014 hat die BF 30 % ihrer Gesellschaftsanteile an die Gesellschafterin verkauft. Am selben Tag wurde auch der Antrag auf entsprechende Eintragung der Änderung im Firmenbuch gestellt. Die BF ist seither nur mehr zu 20 % an der GmbH beteiligt.

Zwischen 11.06.2014 und 30.01.2015 war die BF als geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin als Geschäftsführerin der GmbH bei der GKK zur Sozialversicherung angemeldet. Der Antrag auf Löschung der Geschäftsführung der BF aus dem Firmenbuch langte am 30.01.2015 beim Firmenbuchgericht ein. Die nunmehrige Einstufung der Geschäftsführungstätigkeit der BF als unselbstständige Tätigkeit blieb seitens der belangten Behörde unbestritten.

1.2. Seit 08.07.2014 bis laufend ist die BF bei der "XXXX" (Dienstgeberin) unselbstständig und nach dem ASVG vollversicherungspflichtig beschäftigt.

1.3. Die BF war daher zwischen 08.07.2014 und 30.01.2015 zugleich bei der Dienstgeberin vollversicherungspflichtig und bei der GmbH geringfügig beschäftigt.

Die belangte Behörde stellte für den Zeitraum 01.08.2014 bis 31.01.2015 auf Grund der geringfügigen Beschäftigung der BF als Geschäftsführerin bei der GmbH deren Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung fest. Die Beiträge wurden bei der BF seitens der belangten Behörde exekutiv betrieben. Es haften daher keine offenen Beiträge aus.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere dem Firmenbuchauszug der GmbH, den aktenkundigen Notariatsakten und Änderungsanträgen an das Firmenbuch sowie einem vom Bundesverwaltungsgericht am 12.09.2016 eingeholten Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten. Die von der BF begehrte Feststellung der Herabsetzung ihrer Gesellschaftsanteile auf 20 % wurde nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht getroffen. Strittig ist gegenständliche eine Rechtsfrage. Diesbezüglich wird daher auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

Insgesamt ergeben die vorliegenden Tatsachen und Beweise sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Die BF bestreitet im gegenständlichen Fall aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung als Geschäftsführerin der GmbH - entgegen der Meinung der belangten Behörde - im maßgeblichen Zeitraum von 01.08.2014 bis 31.01.2015 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG zu unterliegen, da sie im gleichen Zeitraum eine weitere - nach dem ASVG vollversicherungspflichtige - unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, weshalb sie auch bezüglich der geringfügigen Beschäftigung der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem ASVG unterlag und ihr entsprechende Sozialversicherungsbeiträge von der GKK vorgeschrieben worden seien.

Diese Einwände sind berechtigt:

3.3. Der mit "Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung" betitelte § 2 Abs. 1 GSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 131/2006 lautete:

"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;

3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen."

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne diese Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen [...].

Der mit "Ausnahmen von der Vollversicherung" betitelte § 5 ASVG in der gegenständlich anzuwendenden Fassung BGBl. II Nr. 288/2014 lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:

1. Die Kinder, Enkel, Wahlkinder, Stiefkinder und Schwiegerkinder eines selbständigen Landwirtes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichem Betrieb beschäftigt sind;

2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);

[...]

(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es

1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 31,17 €, insgesamt jedoch von höchstens 405,98 € gebührt oder

2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 405,98 € gebührt.

Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Z 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil

Auch gilt eine Beschäftigung als Hausbesorger nach dem Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, nicht als geringfügig, außer während der Zeit

Auf Beschäftigungsverhältnisse, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, ist ausschließlich die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Z 2) anzuwenden. An die Stelle der im ersten Satz genannten Beträge treten ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge."

Der mit "Beiträge für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen" betitelte § 53a ASVG in der gegenständlich anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 30/2014 lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 53a. (1) Der Dienstgeber hat für alle bei ihm nach § 5 Abs. 2 beschäftigten Personen einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,3 % der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten.

(2) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 74/2002)

(3) Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, haben hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag für die im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen 13,65%, für alle anderen Personen 14,2% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen

a) auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag

und als Zusatzbeitrag 0,25%,

b) auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25% und als Zusatzbeitrag 1%.

(3a) Für in der Pensionsversicherung teilversicherte Personen nach § 7 Z 4 lit. a bis e, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, ist Abs. 3 lit. b entsprechend anzuwenden.

(4) Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung für Vollversicherte gemäß Abs. 3 oder für Teilversicherte gemäß Abs. 3a sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) nicht überschreitet.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)"

Aus § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm. § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ASVG ergibt sich grundsätzlich, dass Dienstnehmer, deren das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigt, als geringfügig beschäftigte Personen von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem ASVG ausgenommen sind und lediglich der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z 3 lit. a ASVG unterliegen.

Wenn jedoch nach dem ASVG vollversicherte Personen - so wie die BF im gegenständlichen Fall -zugleich eine oder mehrere geringfügige Beschäftigungen nach dem ASVG ausüben, so haben diese hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 53a Abs. 3 ASVG einen Pauschalbeitrag zu leisten, dessen Höhe sich an der Rechtsnatur des vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses richtet und zu einem Teil auf die Krankenversicherung und zum anderen Teil auf die Pensionsversicherung fällt. Das geringfügige Beschäftigungsverhältnis wird daher es lege in diesem Fall der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem ASVG unterworfen (Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar § 53a ASVG Rz 9 f (Stand 01.12.2015, rdb.at)).

Geringfügig beschäftigte Gesellschafter-Geschäftsführer einer (kammerzugehörigen) GmbH sind - für den Fall, dass eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG nicht vorliegt - in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG miteinzubeziehen, auch wenn ihre Beteiligung unter 25 % liegt. Hingegen sind Gesellschafter-Geschäftsführer einer kammerzugehörigen GmbH von der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG auszunehmen, solange sie in dieser Eigenschaft nach dem ASVG pflichtversichert sind. Diese Pflichtversicherung nach dem ASVG trifft kraft Gesetz ein und besteht auch, ohne dass es einer Anmeldung oder gar einer tatsächlichen Durchführung bedürfte. Es genügt nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG bereits, dass solche Personen auf Grund der Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG in rechtlicher Hinsicht unterliegen. Es trifft aber auch nicht zu, dass im Falle einer Beteiligung eines Gesellschafter-Geschäftsführers von unter 25% jedenfalls eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd. § 4 Abs. 2 ASVG vorliegt (Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 2 GSVG Rz 17 ff (Stand 01.12.2015, rdb.at)).

3.4. Fallbezogen ergibt sich daraus:

Die BF hat ihre ehemaligen Gesellschaftsanteile an der GmbH von 50 % ab 04.06.2014 durch einen Verkauf von 30 % ihrer Anteile an die Gesellschafterin auf 20 % reduziert. Die Gesellschafterin hält daher nunmehr einen Gesellschaftsanteil von 80 %.

Zwischen 11.06.2014 und 30.01.2015 war die BF als geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin als Geschäftsführerin der GmbH bei der GKK zur Sozialversicherung angemeldet. Seit 08.07.2014 bis laufend ist die BF bei der Dienstgeberin unselbstständig und nach dem ASVG vollversicherungspflichtig beschäftigt.

Die belangte Behörde hat ihre Begründung zur Einbeziehung der geringfügigen Beschäftigung der BF als Geschäftsführerin lediglich auf das formale Erfordernis der fehlenden Kranken- und Pensionsversicherung nach ASVG gestützt, nicht jedoch, dass die BF im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG keine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausübe.

Dem Erkenntnis des VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2013/08/0016, liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass die dort gegenständliche geringfügige Beschäftigung des Beschwerdeführers als Gesellschafter-Geschäftsführer dessen einziges Dienstverhältnis nach ASVG gewesen ist. Diesbezüglich hat der VwGH Folgendes ausgeführt:

"Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG sind in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung pflichtversichert, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist und diese Personen nicht bereits auf Grund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 ASVG) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen oder auf Grund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem ASVG haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder

§ 150 ASVG einem Versicherungsträger gegenüber haben.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellung der belangten Behörde, dass ihm für seine Tätigkeit als Geschäftsführer einer der Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehörenden GmbH im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nur ein unter der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG liegendes Entgelt zustand. Damit war er aber, selbst wenn er gegen Entgelt als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigt wurde, gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen und gemäß § 7 Z 3 lit. a ASVG nur in der Unfallversicherung teilversichert. Der an die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG anknüpfende Tatbestand für die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG war daher, wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, nicht erfüllt."

Nachdem die BF aber neben ihrer geringfügigen Beschäftigung als Geschäftsführerin der GmbH zusätzlich auch noch einer, der Vollversicherungspflicht nach ASVG unterliegenden, Beschäftigung nachging, wurde sie ex lege gemäß § 53a Abs. 3 ASVG auch mit ihrer geringfügigen Beschäftigung als Gesellschafter-Geschäftsführerin in die Kranken- und Pensionsversicherung einbezogen (und hat dafür auch die erhöhten Beiträge entrichtet). Der Sachverhalt ist daher nicht vergleichbar.

Zudem sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG im Verhältnis zu jenen des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG nur subsidiär anzuwenden.

Für die Auffassung des erkennenden Gerichts sprechen auch die Erläuternden Bemerkungen zum Sozialrechtsänderungsgesetz 2015 (900 der Beilagen XXV. GP S 14-15) mit welchen im zum Entscheidungszeitpunkt geltenden § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG die Ausnahme aus der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG für Geschäftsführer, die der Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen, auch auf jene Geschäftsführer erweitert wurde, die nach ASVG unfallversichert sind um damit die Auswirkungen des oben zitierten Erkenntnisses des VwGH auf geringfügig beschäftigte Geschäftsführer nach dem ASVG zu verhindern:

"Auf Grund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.2.2013, 2013/08/0016) muss bei geringfügiger Beschäftigung eines Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin mit Teilversicherung in der Unfallversicherung die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG festgestellt werden, weil die Ausschlussbestimmung ausdrücklich nur auf eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG abstellt. Dies führt dazu, dass Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinn nach dem GSVG pflicht-, also pensions- und krankenversichert sind, die Höhe des Entgelts für die Zuordnung zur ASVG- oder GSVG-Versicherung maßgeblich ist und eine doppelte Pflichtversicherung in der Unfallversicherung eintritt: Einerseits auf Grund der eine Teilversicherung in der Unfallversicherung begründenden geringfügigen Beschäftigung nach § 7 Z 3 lit. a ASVG, andererseits nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG, da hinsichtlich der selbständigen Erwerbstätigkeit der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 lit. e ASVG nicht greift (dieser setzt für eine Ausnahme aus der Teilversicherung in der Unfallversicherung für die selbständige Erwerbstätigkeit das Vorliegen einer ASVG-Vollversicherung voraus).

Mit der geplanten Änderung werden die genannten Konsequenzen der Entscheidung des VwGH vermieden und eine eindeutige Zuordnung zum Versichertenkreis des ASVG bzw. GSVG geschaffen."

Nachdem die BF im strittigen Zeitraum nicht nur geringfügig beschäftigte Geschäftsführerin sondern auch vollversicherte Dienstnehmerin nach dem ASVG war, ihre geringfügige Beschäftigung daher ex lege gemäß § 53a Abs. 3 ASVG in die Kranken- und Pensionsversicherung nach ASVG miteinbezogen wurde und die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG jenen des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG nachrangig sind, unterliegt die BF daher im Zeitraum 01.08.2014 bis 31.01.2015 aufgrund ihrer geringfügigen Tätigkeit als Geschäftsführerin der GmbH nicht der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG. Sie schuldete der belangten Behörde daher in diesem Zeitraum auch keine Sozialversicherungsbeiträge.

Aus den angeführten Gründen war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtenen Bescheid zu beheben.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde oder dem Vorlageantrag wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde von der beschwerdeführenden Partei darüber hinaus nicht beantragt.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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