BVwG W216 2120082-1

W216 2120082-1Bundesverwaltungsgericht20.09.2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W216 2120082-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W216.2120082.1.00

Spruch

W216 2120082-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 26.11.2015, Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2

Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Dem Beschwerdeführer wurde am 06.10.2010 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.

Der Beschwerdeführer brachte am 20.08.2015 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), ein. Seinem Antrag legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.

Die belangte Behörde befasste einen Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens und der Einschätzung des Grades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung. Im von ihm erstellten Sachverständigengutachten vom 19.11.2015 wird, basierend auf der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 16.11.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Herr (...) wurde im Sommer 2014 bei mir untersucht und damals degenerative Wirbelsäulenveränderungen an Hals- und Lendenwirbelsäule mit Wurzelreizsymptomatik und Schmerzausstrahlung in Arme und Beine erfasst und mit 50 % eingeschätzt. Im Prinzip hat sich hier keine Verbesserung ergeben, ein MRT von 09/15 bestätigt einen Vorfall L3/L4 und einen kleinen L4/L5 und eine MRT der Halswirbelsäule 06/15 beschreibt beträchtliche degenerative Veränderungen C4 - C7 mit Spinalkanaleinengung auf unter 10 mm, Neuroforamenstenosen C4 - C7 und multisegmentale Bandscheibenvorfälle.

Dazu kommen jetzt auch Beschwerden an bd. Knien, mit einer MRT wurde vor wenigen Tagen ein Innenmeniskusriss re. und ein Knorpelschaden im Kniescheibengleitlager mit einer Bakerzyste festgestellt. Beschwerden von den Kniekehlen nach vorne ringförmig ausstrahlend an die Kniescheiben angegeben, li. mehr als re., niederknien kann er sich nicht mehr, weil dann kommt er nicht mehr auf. Hinsichtlich der Konsequenz der Befunde der MRT hat er sich noch kein Bild gemacht, er muss erst einen Facharzt aufsuchen.

Er beschreibt jetzt vornehmlich Beschwerden im Nacken mit einer eingeschränkten Beweglichkeit, manches Mal würde ihm der Kopf beim Drehen nach re. oder li. auch stecken bleiben, weil es so wehtut. Die jetzt erhaltene Physiotherapie ist auch schmerzhaft, es ist aber damit gelungen, eine leichte Verbesserung zu schaffen. Er könne oft nicht viel mehr machen, als zu Hause zu sitzen und dann reißt es ihn, weil die Schmerzen im Nacken so schlimm sind. Er hat jetzt im Dezember einen Termin im Wagner Jauregg Krankenhaus, um festzustellen, ob man an der Halswirbelsäule etwas operieren kann.

In der Lendenwirbelsäule hat er unveränderte Beschwerden, zum letzten Mal keine Besserung.

Dazugekommen coronare Eingefäßerkrankung mit Herzkatheter 02/15, Aufdehnung eines Verschlusses der RCA ohne nennenswerte Restenose, ohne Stentimplantation (Gefäß sehr klein). Dazu Bluthochdruck festgestellt.

Weiters lungenfachärztliche COPD Grad II, spirographisch kombinierte Ventilationsstörung. Diesbezüglich sowohl für Lunge als auch Herz auf Reha gewesen (2015).

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Thrombo ASS 100 mg, Acecomb 1/2, Dilatrend 25 mg 1/2, Simvastatin 40 mg, gegen Schmerzen Seractil oder Novalgin Tropfen, Spiriva 1x täglich

Sozialanamnese:

Glasarbeiter bei der Fa. Lisec, derzeit im Krankenstand

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Lungenarzt Dr. Huber, Amstetten, 03/15, Röntgenbefund Dr. Stadlbauer Wirbelsäule 03/15, MRT-HWS Institut Wegenschimmel 06/15 und 09/15, Knie bds. 11/15, weiters cardiologischer Arztbericht LK Waidhofen 02/15

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös

Größe: 172 cm Gewicht: 100kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Wirbelsäule:

Becken- und Schulterstand gerade, Wirbelsäulenachse im Lot, die Muskulatur an der Wirbelsäule, im Nacken und zwischen den Schulterblättern ist druckempfindlich, besonders im oberen Abschnitt.

HWS: Rechts/Linksdrehung je 50°, mit sehr langsamer Ausführung der Bewegung und dabei schnauft er immer wieder.

BWS: Rechts/Linksdrehung je 25-30°.

LWS: FBA 30 cm, Schoberzeichen 12/10 cm, Schmerzangabe lumbal.

Obere Extremitäten:

Heben der Arme über den Kopf ist möglich, Nackengriff gelingt, den Schürzengriff macht er nicht, er kommt nur bis zum Gesäß, gibt an, dass er sich das nicht traut, weil er dann Schmerzen bekommen könnte. Ellbogen, Unterarme, Handgelenke und Finger sind aktiv wie passiv frei beweglich, aber die aktiven Bewegungen erfolgen jeweils sehr langsam und bedächtig. Bei der Kraftprüfung spannt er trotz gut ausgeprägter Muskulatur sehr wenig an und demonstriert eher wenig Kraft. Sensible Ausfälle hat er nicht. An der re. Hand besteht eine Narbe nach Karpalkanalspaltung.

Untere Extremitäten:

Im Sitzen kann er beide Beine von der Unterlage heben, die aktive Widerstandsprüfung ist jedoch nicht wirklich gut möglich, er hebt die Beine praktisch nicht an, streckt die Knie nicht aus, auch beim Abheben der gestreckten Beine von der Unterlage hebt er diese kaum hoch, gibt Schmerzen in der LWS an. Die Muskulatur an Armen und Beinen ist aber seitengleich gut tonisiert und ausgebildet.

Hüftfunktion: Bds. S 0/0/110°, dann Schmerzen lumbal, R 35/0/20° und Schmerzen lumbal. Kniegelenke: Bds. S 0/0/120°, dann Beugeendlageschmerz, Druckschmerz re. innen und in der Kniekehle, li. außen und hinten in der Kniekehle, jeweils aber bandfest und ergussfrei, kein Knacksen und Reiben.

Sprunggelenke: S 15/0/35°, bandfest.

Neurologie:

MER allseits auslösbar, peripher keine Sensibilitätsstörungen, Lasequetest negativ im Sinne des Fehlens von Schmerzausstrahlung in die Beine, jedoch Schmerzangabe lumbal.

Intern:

Herzaktion rhythmisch, normfrequent, Lunge auskultatorisch VA, peripher keine Stauungszeichen, keine Hautläsionen.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Er kommt in Begleitung der Gattin zur Untersuchung, betritt die Ordination gemeinsam mit ihr, geht aber selbst, hat normale Halbschuhe ohne Einlagen, verwendet keine Gehhilfen. Aufstehen im Warteraum, Betreten der Ordination und Niedersetzen für ihn mühsam, offenbar etwas schmerzhaft. Er kann sich selbst Aus- und Ankleiden. Das Gehen in der Ordination erfolgt dann sehr langsam und bedächtig und mit kurzen Schritten und dabei schnauft er immer wieder. Die Art der Bewegungen passt nicht ganz zu den geäußerten Beschwerden. Er neigt sich beim Gehen auch etwas mehr nach re. und man findet ein li.seitiges Kniehinken. Zehen- und Fersenstand werden ausgeführt, aber auch nur unter Schmerzäußerung bzw. stützt er sich auf die Untersuchungsliege. Eine Kniebeuge macht er nicht, weil er meint, er kommt dann nicht mehr hoch.

Status Psychicus: altersgemäß

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Position

GdB

01

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da bei erheblicher Schmerzsymptomatik an Hals- und Lendenwirbelsäule mit Wurzelreizsymptomatik, Schmerzausstrahlung in Arme und Beine bei multiplen Bandscheibenschäden und Nervenkanaleinengungen keine motorischen Ausfälle bestehen.

02.01. 03

50 vH

02

Coronare Herzkrankheit Unterer Rahmensatz, da nach erfolgreicher Gefäßaufdehnung keine Dekompensationszeichen.

05.05. 02

30 vH

03

Chronische Lungenerkrankung - COPD Grad II Unterer Rahmensatz, da unter Einfachmedikation gut behandelbar, Rehabilitationsaufenthalt absolviert.

05.06. 02

30 vH

04

Degenerative Kniegelenksveränderungen Unterer Rahmensatz, da bds. gut beweglich, jedoch mit Schmerzsymptomatik in den Kniekehlen und Ausstrahlung nach vor zu den Kniescheiben. Die Kniegelenke aber entzündungsfrei und bandfest ohne Ergussbildung.

02.05. 19

20 vH

05

Schmerzempfindungsstörung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da massive Schmerzbeeinträchtigung bei fehlenden motorischen Ausfällen seitens des Wirbelsäulenleidens. Eine psychiatrische Diagnose wurde auf diesem Gebiet noch nicht gestellt.

030601

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

60 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2,3,4,5 besteht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

///////

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten wurde das Wirbelsäulenleiden unverändert belassen, die übrigen wurden neu erfasst und auf deren Basis und aufgrund der Menge an neuer Leiden wurde der Behinderungsgrad um eine Stufe angehoben.

[X] Dauerzustand

O Nachuntersuchung Begründung:

(...)

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

ja

nein

nicht geprüft

Die/Der Untersuchte

[X]

ist überwiegend auf den Gebraucht eines Rollstuhles angewiesen

[X]

ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

[X]

ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)

[X]

ist gehörlos

[X]

ist schwer hörbehindert

[X]

ist TrägerIn eines Cochlea-Implantates

[X]

ist Diabetikerin oder Diabetiker

[X]

leidet an einem Anfallsleiden (Epilepsie)

[X]

bedarf einer Begleitperson

[X]

ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

[X]

ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger

[X]

ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

Prüfung der Auswirkungen der

festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Die Funktion des Herzens und der Lunge sowie der Wirbelsäule und der Extremitäten ist bei angegebenen Schmerzen, jedoch objektivierbar gutem Körperbau und guter passiver Gelenksbeweglichkeit und guter Muskelspannung für das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ohne Pausen, ohne Verwendung von Hilfsmitteln ausreichend. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist auf Basis des heutigen Untersuchungsbefundes zumindest seitens des Bewegungsapparates, aber auch des Herzens und der Lunge möglich, obwohl er dauerhafte Schmerzen angibt, wobei die Schmerzintensität naturgemäß nicht objektivierbar ist. Sicherer Transport im Sitzen ist aus medizinischer Sicht möglich, auch Festhalten ist aus medizinischer Sicht durchführbar.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein

(...)"

Am 26.11.2015 wurde der Grad der Behinderung im Behindertenpass des Beschwerdeführers von 50% auf 60% erhöht.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens, wonach dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.

Unter Vorlage von Beweismitteln erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, er werde im Sachverständigengutachten als unglaubwürdig und als Lügner dargestellt: "Meine Bewegungen passen nicht ganz zu den geäußerten Beschwerden". Die Aussage: "Die jetzt erhaltene Physiotherapie ist auch schmerzhaft, es ist aber damit gelungen, eine leichte Verbesserung zu schaffen" werde vom Sachverständigen nicht richtig dargestellt, da der Beschwerdeführer ihm gesagt habe, dass die leichte Verbesserung lediglich auf die Dauer von ca. 1/2 Stunde zurückzufuhren sei. Hinsichtlich der oberen Extremitäten gebe der Sachverständige an, dass der Beschwerdeführer Schmerzen bekommen könnte. Das stimme nicht. Der Beschwerdeführer habe bereits starke Schmerzen gehabt, daher habe er auch den Schürzengriff nicht machen können. Die Bewegungen des Beschwerdeführers seien deshalb laut Aussage des Sachverständigen langsam und bedächtig erfolgt, da er bereits Schmerzen gehabt habe und sich daher nicht schneller bewegen habe können. Er sei weder ein Tachinierer, noch täusche er irgendwelche Schmerzen vor. Die sogenannte Kraftprüfung, bei der er eher wenig Kraft demonstriert hätte, sei daher auch nicht richtig dargestellt. Durch diese Aussage fühle er sich persönlich angegriffen. Sein Erscheinungsbild stelle eine gewisse Rohkraft zur Schau, die vom Sachverständigen irrtümlicherweise beurteilt worden sei. Seine Schmerzen habe der Sachverständige als etwas schmerzhaft bezeichnet. Der Beschwerdeführer glaube nicht, dass der Sachverständige die Intensität seiner Schmerzen nachvollziehen könne. Würde er seine Schmerzintensität auf einer Skala von 1-10 erklären, würde er die Stärke 8-9 angeben können. Bei der Untersuchung an den unteren Extremitäten sei er wieder als unglaubwürdig dargestellt worden, da die Muskulatur laut Sachverständigem als gut ionisiert und ausgebildet dargestellt werde. Seine Schmerzen verhinderten jegliches heben und anwinkeln der Beine. Die verlangte Kniebeuge sei ihm auch unmöglich gewesen, nicht weil er gemeint habe, er komme nicht mehr hoch, sondern weil er schon ohne Kniebeuge große Schmerzen gehabt habe, dies sei wiederum vom Sachverständigen als unglaubwürdig dargestellt worden. Am 23.12.2015 habe er eine Arthroskopie des rechten Knies gehabt - Meniskuseinriss. Am 28.01.2016 habe er eine neuerliche Vorstellung bei OA Dr. Rolli im Wagner-Jauregg, Neuromedizinisches Ambulanzzentrum, in Linz, betreffend einer Bandscheibenoperation gehabt. Auf Grund seiner COPD Grad II habe er starke Luftprobleme, die vom Sachverständigen allenfalls als "Schnaufen" seinerseits bezeichnet worden seien. Er beschreibe seinen "Status Psychicus" als altersgemäß. In Wirklichkeit habe der Sachverständige ihm nicht zugehört, sondern ihn bei seiner Krankheitsschilderung immer wieder einfach unterbrochen. Er fühle sich psychisch sehr erschöpft.

Er ersuche daher neuerlich um Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass. Sollte eine neuerliche Untersuchung notwendig sein, ersuche er um Vorstellung bei einem anderen Arzt, da er sich durch den Sachverständigen sehr gedemütigt fühle.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 20.01.2016 dem Bundesverwaltungsgericht am 26.01.2016 vorgelegt.

Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten Befunde wurde der Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes neuerlich dem bereits befassten medizinischen Sachverständigen vorgelegt. In dem auf Basis der Aktenlage erstatteten Gutachten vom 22.06.2016 wurde Folgendes ausgeführt:

"Beurteilt werden soll, ob

1. die Vorbringen des Beschwerdeführers entkräftet werden können oder ob daraus eine abweichende Beurteilung resultiert?

2. Gesundheitsschädigungen in welchem Ausmaß durch die vorgelegten Befunde Abl. 107,108 dokumentiert werden? Bedingen diese Befunde eine Änderung oder Erweiterung der Beurteilung bzw. wurden diese bereits berücksichtigt oder entkräftet?

Herr (...) beschwert sich auf den Seiten 106 -107 über die von mir vorgenommene Einschätzung nach einer Untersuchung. Er fühlt sich durch meine Formulierung des Untersuchungsbefundes gedemütigt. Ich hätte ihm nicht zugehört und seine Beschwerden weder richtig erfasst noch ordentlich verstanden.

Ein neurologischer Untersuchungsbefund vom 14.12.2015 der Neurologie des LK Mauer wird nachgereicht. Überprüft wurden der Medianusnerv an den Armen mit unauffälligem Befund, der Schienbein- und Wadennerv, wobei hier keine eindeutige Ableitung möglich war.

Zur Begutachtung gelangt ein Arztbrief von Dr. Margit Winninger, Fachärztin für Neurologie, diese beschreibt im Dezember 2015 einen massiven Druckschmerz an der Halswirbelsäule und an den oberen Extremitäten keine Ausfälle.

Die Nervendehnungszeichen an beiden Beinen sind positiv, die Sensibilität in Ordnung, die grobe Kraft gut. Sie beschreibt massive Druckschmerzen im Kniegelenk und empfiehlt ein MRT. Sie diagnostizierte eine Bakerzyste und Knorpelschaden links und Meniskusruptur rechts.

Beantwortung der gestellten Fragen:

Herr (...) war am 16.11.2015 zwischen 12.30 und 13.30 Uhr bei mir in der Ordination. Es wurde eine äußerst ausführliche Anamnese erhoben und auch ein ausführlicher Untersuchungsbefund von Kopf bis Fuß durchgeführt. Herr (...) hatte sich für die Untersuchung entsprechend zu entkleiden und abgesehen von der direkten Untersuchung der Gelenke wurden auch sein Verhalten und seine Bewegungen studiert und beobachtet und aus meiner Sicht ist es eben so, dass die demonstrierten Funktionseinschränkungen mit den objektivierbaren Befunden nicht in Einklang zu bringen waren. Beispielsweise waren bei angegebenen Funktionsstörungen Muskeln an Armen und Beinen seitengleich gut tonisiert und ausgebildet, bei der Kraftprüfung spannte er trotz gut ausgeprägter Muskulatur sehr wenig an und demonstrierte weniger Kraft.

Wenn er nun meint, dass er optisch eine "gewisse Rohkraft" zur Schau stellt und ich das irrtümlicherweise falsch beurteilt habe, dann ist es aus meiner Sicht kein Argument, meinen Untersuchungsbefund zu entkräften. Wenn ich Muskulatur sehe, dann ist sie auch vorhanden und auch funktionstüchtig. Wenn sie nicht funktioniert, verschmächtigt sie und ist dann auch entsprechend zurückgebildet und hat weniger Spannung. Ein optisch gut konturierter und beim Tastbefund gespannter Muskel kann auch Kraft entfalten. Wenn der zugehörige Proband den Muskel nicht entsprechend anwendet, bedeutet das, dass er der Aufforderung, ihn anzuwenden, nicht ausreichend nachkommt.

Darüber hinaus wurde ihm von mir auch nicht unterstellt, dass er ein Tachinierer ist oder etwas vortäuscht, ich habe lediglich einen Untersuchungsbefund wiedergegeben und aufgrund langjähriger gutachterlicher Erfahrung festgestellt, dass die demonstrierten Einschränkungen eben nicht zu den objektivierbaren Parametern passen. Dabei bleibe ich.

Der vorgelegte Befund der neurologischen Fachärztin Dr. Winninger, betreffend die Kniegelenke, bewegt sich außerhalb deren Fachgebietes. Die degenerativen Kniegelenksveränderungen wurden von mir bereits erfasst sowohl im Rahmen des Untersuchungsbefundes als auch bei der Diagnose und entsprechend der Einschätzungsverordnung mit 20 % eingeschätzt. Zusätzliche neurologische Erkenntnisse ergeben sich durch die nachgereichten Befunde nicht.

Ich verbleibe weiterhin bei meiner Ansicht, dass aufgrund seines Körperbaus, der Funktion der Organe, der Wirbelsäule und der Extremitäten trotz angegebener Schmerzen bei guter Gelenksbeweglichkeit und guter Muskelspannung das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ohne Pausen und ohne Hilfsmittel möglich ist. Auch das Überwinden von Niveauunterschieden ist aus meiner Sicht durchführbar und der sichere Transport möglich."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2016 wurde der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.

Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab. In der Stellungnahme vom 26.07.2016 führte der Beschwerdeführer aus, ihm mache, angefangen vom Kopf über den Nacken beide Arme als auch den Rücken abwärts, sowohl auch in beide Beine strahlender, brennender Schmerz, das Leben sehr schwer. Dazu kommen noch seine Luftprobleme auf Grund von COPD II. Er habe mehrmals aus gesundheitlichen Gründen Job wechseln müsse. Sein Gesundheitszustand habe sich immer mehr verschlechtert. Er habe bereits 6 Bandscheibenvorfälle gehabt. Er könne seine vorhandenen Muskeln nur unter Schmerzen anwenden, daher vermeide er natürlich sämtliche Anspannungen und nehme dadurch auch gewisse Schonhaltungen ein. Langjährige gutachterliche Erfahrung muss nicht immer zum Wohle des Patienten erfolgen. Durch eine gewisse Betriebsblindheit und wahrscheinlich auch von manchen Probanden vorgetäuschten Beschwerden könne er sich vorstellen, dass Dr. Lenz zu der Erkenntnis gekommen sei, dass sein Gesundheitszustand auf Grund seiner nach seinen Aussagen demonstrierten Einschränkungen, nicht zu den objektivierbaren Parametern passe. Der Beschwerdeführer sei bereits seit Jahren bei Fr. Dr. Winninger in Behandlung, daher kenne sie seinen körperlichen Verfall sehr genau. Auf Grund seiner Befunde sei ersichtlich, dass die Schmerzen sehr wohl vorhanden sein müssen und nicht vorgetäuscht seien. Eine kurze Wegstrecke ohne Pausen und ohne Hilfsmitteln zurückzulegen sei für ihn sehr beschwerlich. Darunter falle natürlich auch das Überwinden von Niveauunterschieden. Es wäre ihm sehr geholfen, könnte er mit dem PKW, bei z.B. Arztbesuchen, einen näher liegenden Parkplatz mit Hilfe eines Ausweises nach § 29b StVO (Straßenverkehrsordnung) benützen. Dazu allerdings würde er die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass benötigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 20.08.2015 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung und zum Vorliegen eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte und auf der Aktenlage basierende Sachverständigengutachten eines bereits befassten Facharztes für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 22.06.2016, das das bereits von der belangten Behörde eingeholte unfallchirurgische Sachverständigengutachten vom 19.11.2015 im Ergebnis bestätigt. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde vom medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist.

Der Sachverständige stellte im Gutachten vom 19.11.2015 fest, dass der Beschwerdeführer unter einer degenerativen Veränderung der Wirbelsäule, einer coronaren Herzkrankheit, chronischer Lungenerkrankung COPD II, degenerativen Kniegelenksveränderungen sowie einer Schmerzempfindungsstörung leidet. Der Sachverständige führt weiters zur Frage der Auswirkung der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus, dass beim Beschwerdeführer die Funktion des Herzens und der Lunge sowie der Wirbelsäule und der Extremitäten bei angegebenen Schmerzen, jedoch objektivierbar gutem Körperbau und guter passiver Gelenksbeweglichkeit und guter Muskelspannung für das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ohne Pausen, ohne Verwendung von Hilfsmitteln ausreichend ist. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist auf Basis des heutigen Untersuchungsbefundes zumindest seitens des Bewegungsapparates, aber auch des Herzens und der Lunge möglich, obwohl er dauerhafte Schmerzen angibt, wobei die Schmerzintensität naturgemäß nicht objektivierbar ist. Sicherer Transport im Sitzen ist aus medizinischer Sicht möglich, auch Festhalten ist aus medizinischer Sicht durchführbar. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor.

In der Beschwerde kritisiert der Beschwerdeführer, dass er im Sachverständigengutachten mit Sätzen wie: "Meine Bewegungen passen nicht ganz zu den geäußerten Beschwerden" als unglaubwürdig und als Lügner dargestellt werde. Dazu führte der Sachverständige im Gutachten vom 22.06.2016 nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer am 16.11.2015 zwischen 12.30 und 13.30 Uhr bei ihm in der Ordination gewesen sei. Es sei eine äußerst ausführliche Anamnese erhoben und auch ein ausführlicher Untersuchungsbefund von Kopf bis Fuß durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe sich für die Untersuchung entsprechend zu entkleiden gehabt und abgesehen von der direkten Untersuchung der Gelenke seien auch sein Verhalten und seine Bewegungen studiert und beobachtet worden und aus Sicht des Sachverständigen sei es eben so, dass die demonstrierten Funktionseinschränkungen mit den objektivierbaren Befunden nicht in Einklang zu bringen gewesen seien. Beispielsweise seien bei angegebenen Funktionsstörungen Muskeln an Armen und Beinen seitengleich gut tonisiert und ausgebildet, bei der Kraftprüfung habe der Beschwerdeführer trotz gut ausgeprägter Muskulatur sehr wenig angespannt und weniger Kraft demonstriert.

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde auch geltend, sein Erscheinungsbild stelle eine gewisse Rohkraft zur Schau, die vom Sachverständigen irrtümlicherweise beurteilt worden sei. Dem entgegnete der Sachverständige im Gutachten vom 22.06.2016, dass dies aus seiner Sicht kein Argument sei, seinen Untersuchungsbefund zu entkräften. Wenn der Sachverständige Muskulatur sehe, dann sei sie auch vorhanden und auch funktionstüchtig. Wenn sie nicht funktioniert, verschmächtigt sie und sei dann auch entsprechend zurückgebildet und habe weniger Spannung. Ein optisch gut konturierter und beim Tastbefund gespannter Muskel könne auch Kraft entfalten. Wenn der zugehörige Proband den Muskel nicht entsprechend anwende, bedeute das, dass er der Aufforderung, ihn anzuwenden, nicht ausreichend nachkomme.

Der Sachverständige legte weiters nachvollziehbar dar, dass er dem Beschwerdeführer auch nicht - wie dieser in der Beschwerde behauptet - unterstellt habe, dass er ein Tachinierer sei oder etwas vortäuscht habe. Der Sachverständige habe lediglich einen Untersuchungsbefund wiedergegeben und aufgrund langjähriger gutachterlicher Erfahrung festgestellt, dass die demonstrierten Einschränkungen eben nicht zu den objektivierbaren Parametern passen. Dabei bleibe er.

Zu den mit der Beschwerde vorgelegten Befunden führt der Sachverständige im Gutachten vom 22.06.2016 aus, dass sich der vorgelegte Befund der neurologischen Fachärztin Dr. Winninger, betreffend die Kniegelenke, außerhalb deren Fachgebietes befindet. Die degenerativen Kniegelenksveränderungen seien vom Sachverständigen sowohl im Rahmen des Untersuchungsbefundes als auch bei der Diagnose bereits erfasst und entsprechend der Einschätzungsverordnung mit 20 % eingeschätzt worden. Zusätzliche neurologische Erkenntnisse ergeben sich durch die nachgereichten Befunde nicht.

Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass er weiterhin bei seiner Ansicht bleibe, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Körperbaus, der Funktion der Organe, der Wirbelsäule und der Extremitäten trotz angegebener Schmerzen bei guter Gelenksbeweglichkeit und guter Muskelspannung das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ohne Pausen und ohne Hilfsmittel möglich ist. Auch das Überwinden von Niveauunterschieden ist aus seiner Sicht durchführbar und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde wiederholt auf seine Schmerzen hinweist und moniert, der Sachverständige könne die Intensität seiner Schmerzen nicht nachvollziehen, so ist darauf hinzuweisen, dass der medizinische Sachverständige diese vom Beschwerdeführer bereits anlässlich der persönlichen Untersuchung vorgebrachten Schmerzen im Gutachten vom 19.11.2015 berücksichtigt, sowohl in das führende Leiden 1 ("unterer Rahmensatz, da bei erheblicher Schmerzsymptomatik...") und in das Leiden 4 ("unterer Rahmensatz, da bds. gut beweglich, jedoch mit Schmerzsymptomatik...") miteinbezieht als auch als eigene Funktionseinschränkung Nr. 5 ("Schmerzempfindungsstörung") aufnimmt und auch darlegt, dass die Schmerzintensität naturgemäß nicht objektivierbar ist.

Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde - und in der Stellungnahme vom 26.07.2016 - auch auf seine COPD Grad II Erkrankung, aufgrund der er starke Luftprobleme habe, die vom Sachverständigen allenfalls als "Schnaufen" seinerseits bezeichnet worden seien. Dazu ist zu sagen, dass diese Erkrankung bereits in das Sachverständigengutachten vom 19.11.2015 miteinbezogen, als Leiden 3 mit einem Grad der Behinderung von 30% aufgenommen und begründend ausgeführt wurde, dass der untere Rahmensatz herangezogen werde, da die Erkrankung unter Einfachmedikation gut behandelbar sei und ein Rehabilitationsaufenthalt absolviert worden sei.

In der Beschwerde kritisiert der Beschwerdeführer auch, dass der Sachverständige seinen "Status Psychicus" als altersgemäß beschreibe. In Wirklichkeit habe der Sachverständige ihm nicht zugehört, sondern ihn bei seiner Krankheitsschilderung immer wieder einfach unterbrochen. Er fühle sich psychisch sehr erschöpft. Dem ist lediglich entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei psychiatrische Befunde vorgelegt hat, die zu einer dem Sachverständigengutachten entgegenstehenden Einschätzung führen könnten.

Der medizinische Sachverständige kommt somit zu dem Ergebnis, dass sich keine Änderung vom bisherigen Ergebnis ergebe.

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Parteiengehörs zwar eine Stellungnahme zum Sachverständigengutachten abgegeben. Darin wiederholt er aber im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und macht erneut auf seine Schmerzen aufmerksam. Er sei bereits seit Jahren bei Frau Dr. Winninger in Behandlung, daher kenne diese seinen körperlichen Verfall sehr genau. Auf Grund der Befunde sei ersichtlich, dass die Schmerzen sehr wohl vorhanden sein müssen und nicht vorgetäuscht seien. Dazu ist auszuführen, dass die vorhandenen Schmerzen vom Sachverständigen niemals angezweifelt wurden und - wie bereits aufgezeigt - in die genannten Sachverständigengutachten miteinbezogen wurden.

Der Beschwerdeführer ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten vom 19.11.2015 sowie dem auf der Aktenlage basierenden Gutachten vom 22.06.2016 auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhenden vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 19.11.2015 sowie des auf der Aktenlage basierenden Sachverständigengutachtens vom 22.06.2016 und werden diese in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

"§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. .......

2. ......

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Fähigkeiten, Funktionen oder

Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4)......"

In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:

BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:

"§ 1 Abs. 2 Z 3:

...

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit

der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

..."

Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.11.2015 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten und auf der Aktenlage basierenden Sachverständigengutachten eines bereits befassten Facharztes für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 22.06.2016, das das bereits von der belangten Behörde eingeholte unfallchirurgische Sachverständigengutachten vom 19.11.2015 im Ergebnis bestätigt, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen.

Die eingeholten Sachverständigengutachten werden als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erforderlichen Voraussetzung erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer Funktionen bzw. das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit sind beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. Hinsichtlich der konkreten Leiden des Beschwerdeführers führt der Sachverständige im Gutachten vom 19.11.2015 nachvollziehbar aus, dass die Funktion des Herzens und der Lunge sowie der Wirbelsäule und der Extremitäten bei angegebenen Schmerzen, jedoch objektivierbar gutem Körperbau und guter passiver Gelenksbeweglichkeit und guter Muskelspannung für das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ohne Pausen, ohne Verwendung von Hilfsmitteln ausreichend ist. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist zumindest seitens des Bewegungsapparates, aber auch des Herzens und der Lunge möglich, obwohl der Beschwerdeführer dauerhafte Schmerzen angibt, wobei die Schmerzintensität naturgemäß nicht objektivierbar ist. Sicherer Transport im Sitzen ist aus medizinischer Sicht möglich, auch Festhalten ist aus medizinischer Sicht durchführbar. Im Gutachten vom 22.06.2016 wird diese Einschätzung im Wesentlichen bestätigt und führt der Sachverständige aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Körperbaus, der Funktion der Organe, der Wirbelsäule und der Extremitäten trotz angegebener Schmerzen bei guter Gelenksbeweglichkeit und guter Muskelspannung das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ohne Pausen und ohne Hilfsmittel möglich ist. Auch das Überwinden von Niveauunterschieden ist durchführbar und der sichere Transport möglich. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben.

Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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