W216 2108881-1•BVwG W216 2108881-1
W216 2108881-1Bundesverwaltungsgericht20.09.2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W216 2108881-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, bevollmächtigt vertreten durch Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 04.05.2015, Passnummer:
XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2
Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführerin wurde am 23.10.2013 durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) ausgestellt.
Mit bei der belangten Behörde am 03.12.2014 eingelangtem Schreiben vom 02.12.2014 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Mit Schreiben vom 12.12.2014 und 05.02.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen.
Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.02.2015 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, ausgeführt:
"Anamnese:
Letzte Begutachtung im Sozialministerium Service am 23.8.2013, Abl. 112/84-88 , Gesamt- GdB 50 %
Zwischenanamnese:02/2014 Materialentfernung bei Zustand nach TLIF L3 bis L4 02/2012, Re-TLIF L1 bis L5 anschließender Rehabilitationsaufenthalt.
Keine Verbesserung durch neuerliche Operation, keine Verbesserung durch Rehabilitation und regelmäßige Behandlung durch Facharzt für Neurologie und Schmerzambulanz AKH Wien.
Gastritis, letzte Gastroskopie 12/2014, medikamentöse Behandlung, anamnestisch keine Besserung.
Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig, medikamentöse Therapie.
Asthma bronchiale, regelmäßige fachärztliche Kontrollen, medikamentöse inhalative Therapie.
Derzeitige Beschwerden:
"Die meisten Schmerzen habe ich in der rechten Hüfte und in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Beine, rechts mehr als links. Eine Operation der rechten Hüfte wäre geplant, derzeit noch nicht terminisiert. Massive Schmerzen auch im Bereich der rechten Schulter. Ich gehe mit 2 Stücken, kann daher nicht in die Straßenbahn einsteigen, ich kann etwa 50 m gehen, habe dann Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und in der rechten Hüfte. Alle Behandlungen haben bisher keine Besserung erbracht, auch keine vorübergehende Besserung. Ich bin jetzt in psychotherapeutischer Behandlung, bisher zweimal."
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Medikamente: Berodual, Symbicort, Citalopram, Concor, Fosamax, Hydal, Lasix, Maxi Kalz, Metformin, Mexalen, Novalgin, Oleovit D3, Spirobene, Trittico, Ulcogant, Pantoloc, Thrombo Ass, Vesicare.
Nikotin: 0 Allergie: Tramal
laufende Therapie bei Hausarzt Dr.Fadel, 1160 Wien
Sozialanamnese:
Verheiratet, lebt in einer Wohnung im 1. Stockwerk ohne Lift
Berufsanamnese: Pensionistin, seit 2010 Berufsunfähigkeitspension, Küchengehilfin
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befund Schmerzambulanz Wilhelminenspital vom 25.11.2014 (LBP, FBSS, Depressio und Angststörung, diabetische Polyneuropathie, NIDDM, Omarthrose rechts, multimodale Therapie, Absetzen von Hydal, stattdessen Novalgin)
Befund Dr. Buzath-Fiedler, Facharzt für Neurologie vom 26.1.2015 (chronisches Schmerzbild, reaktive Depressio, FBSS, Therapie mit Lyrica, Wellbutrin, Halcion und Trittico)
Bericht Lungenambulanz vom 3.2.2015
Abl. 125-128, Bericht Orthopädie AKH Wien vom 7.3.2014 (TLIF L1 bis L5)
Abl. 124, Röntgen Beckenübersicht vom 12.8.2014 (höchstgradige Coxarthrose rechts)
Abl. 123, Röntgen LWS und rechte Schulter vom 4.8.2014 (PLIF L1 bis L5, reguläre Verschraubungen. Höchstgradiges Impingement)
Abl. 121, Bericht Dr. Fiedler, Facharzt für Neurologie vom 6.8.2014 (diffuse pseudoradikuläre Hypästhesie, chronisches Schmerzsyndrom, reaktive Depressio, Therapie mit Cymbalta, Gabapentin, Schmerzambulanz wird empfohlen)
NACHGEREICHTER BEFUND:
Befund Dr. Buzath-Fiedler vom 26.01.2015 (chronisches Schmerzbild nach 2 Wirbelsäulenoperationen, reaktive Depressio, Insomnie, FBSS, Therapie mit Lyrica, Halcion, Trittico, Wellbutrin)
(...)
Gesamtmobilität - Gangbild:
Fortsetzung Status:
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang angedeutet mit Anhalten, Einbeinstand angedeutet mit Anhalten, die tiefe Hocke ist nicht möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich der Füße bzw. im Bereich der Beine eher außenseitig, radikulär nicht zuzuordnen, als gestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.
Hüftgelenk rechts: geringgradiger Stauchungsschmerz, deutlicher
Rotationsschmerz. Hüftgelenk links: Stauchungsschmerzen mit Beschwerden in der Wirbelsäule werden angegeben.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist rechts bis 60 bei KG 4, links bis 20° bei KG 4 möglich.
Wirbelsäule
Schultergürtel, Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Massiv Hartspann im Bereich der paralumbal Muskulatur bei Streckhaltung im Bereich der Lendenwirbelsäule. Narbe median, deutlich Hartspann im Bereich der Nacken-und Schultermuskulatur.
Klopfschmerz und Berührungsschmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule, insbesondere im Bereich der gesamten Lendenwirbelsäule.
HWS: F20/0/20, R 40/0/40
BWS: Rotation und Seitneigen jeweils 10°
LWS: Rotation und Seitneigen jeweils 0°
Finger Bodenabstand 10 cm über dem Kniegelenk, Aufrichten frei.
Gesamtmobilität-Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen in Begleitung des Gatten mit 2 Unterarmstützkrücken, das Gangbild ist kleinschrittig, verlangsamt, mäßig links hinkend, insgesamt harmonischer Bewegungsablauf.
Das Aus-und Ankleiden wird zum Teil selbstständig, zum Teil unter Mithilfe des Gatten durchgeführt.
Das Hinlegen auf die Untersuchungsliege gelingt selbstständig, das Aufrichten mit Hilfe.
(...)
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Versteifung L1 bis L5 ohne radikuläres Defizit
2
Asthma bronchiale
3
Rezidivierende depressive Störung, somatoforme Störung
4
Hüftgelenk Abnützung rechts
5
Funktionseinschränkungen rechtes Schultergelenk
6
Diabetes mellitus Typ II, orale Medikation
7
Arterielle Hypertonie
(...)
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich einschränken.
An der unteren Extremität zeigt sich durch die Hüftgelenksabnützung rechts eine Einschränkung der Gehstrecke, wobei das objektivierbare Ausmaß des Defizits eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen kann.
Die Beugefunktion der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ist ausreichend, um Niveauunterschiede zu überwinden, sodass das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet ist. Im Bereich der Wirbelsäule liegen vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule Funktionseinschränkungen vor, ein neurologisches Defizit liegt jedoch nicht vor. Es liegt keine Gangbildbeeinträchtigung in einem Ausmaß vor, welches das Erreichen öffentlicher Verkehrsmittel, das Ein-und Aussteigen sowie die Beförderung verunmöglichen würde. Kurze Wegstrecken können alleine zurückgelegt werden.
Ein sicheres Erreichen und Verwenden von Haltegriffen ist ebenfalls möglich, da die Gelenke der linken oberen Extremität annähernd frei beweglich sind, die Funktionseinschränkung im Bereich der rechten Schulter kann kompensiert werden, ein sicherer Transport ist gegeben.
Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Keine.
2a Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?
Nein.
3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?
Nein.
3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?
Nein.
4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Keine.
5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?
Nein."
Mit Schreiben vom 13.03.2015 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 03.04.2015 Stellung zu nehmen.
In der Stellungnahme vom 31.03.2015 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie aufgrund der mehrfachen Bandscheibenvorfälle der Lendenwirbelsäule L2-L5 in ihrer Beweglichkeit massiv eingeschränkt sei. Zuletzt seien 5 Wirbel im Bereich L1-L5 fixiert worden, dennoch leide sie an massiven Schmerzen. Weiters bestehe bei ihr eine erhebliche Coxarthrose rechts sowie eine Nekrose des Oberschenkelkopfes rechts. Aufgrund der erheblichen Bewegungseinschränkungen die sich daraus ergeben sei die Beschwerdeführerin nur mit zwei Unterarmkrücken mobil. Sie leide auch an wiederkehrenden Krämpfen in den Waden. Diese Funktionsbeeinträchtigungen machen es der Beschwerdeführerin unmöglich öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen. Das sichere Ein- und Aussteigen kann nicht gewährleistet werden. Aufgrund der vorliegenden Omarthrose rechts bei Verdacht auf Supraspinatussehnenruptur sei eine sichere Beförderung nicht möglich. Die Beschwerdeführerin legte weitere medizinische Unterlagen vor.
Zur Überprüfung der anlässlich der Stellungnahme erhobenen Einwände und der vorgelegten Befunde wurde der Akt seitens der belangten Behörde dem ärztlichen Dienst vorgelegt.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 17.04.2015 führte die bereits befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie Folgendes aus:
"Eingewendet wird, dass die AW aufgrund der Funktionseinschränkungen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Zustand nach Versteifung L1 bis L5 nicht in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu verwenden. Weiters bestehe eine erhebliche Coxarthrose rechts und eine Nekrose des Oberschenkelkopfs rechts. Die AW sei mit 2 Unterarmstützkrücken mobil. Sie leide an wiederkehrenden Krämpfen in den Waden.
Aufgrund der Omarthrose rechts sei eine sichere Beförderung nicht möglich.
Folgende neuen Befunde werden vorgelegt: Abl. 153-154, Bericht Orthopädische Abteilung AKH Wien vom 13.3.2015 (MRT der LWS vom 17.2.2015: Discusprotrusion TH 12/L1 ohne Neurokompression, keine progrediente Anschlussdegeneration. Weitere Kontrolle in Schmerzambulanz geplant, eventuell Elektrostimulation. Implantation einer Hüfttotalendoprothese links bei erheblicher Coxarthrose wird empfohlen, derzeit aber nicht gewünscht)
Abl. 155, Bericht Dr. Buzath-Fiedler vom 24.3.2015 (chronisches Schmerzbild, reaktive Depressio, failed back surgery syndrome, hochgradige Einschränkung der Mobilität, Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, nur mit 2 Krücken bzw. Rollator mobil und aufgrund der multimodalen Schmerzmedikation ebenfalls beeinträchtigt.
Abl. 156, Bericht Dr. El-Fadel vom 25.3.2015, Arzt für Allgemeinmedizin
Stellungnahme:
Als Grundlage für die Beurteilung sind objektivierbare Funktionseinschränkungen heranzuziehen.
Dabei konnte am 9.2.2015 anhand einer eingehenden orthopädischen Untersuchung im Rahmen der Begutachtung festgestellt werden, dass im Bereich der Lendenwirbelsäule aufgrund erfolgter Versteifung eine höhergradige Funktionseinschränkung, jedoch ohne nachweisbares neurologisches Defizit, vorliegt. Im Bereich der rechten Hüfte wurden geringgradige Stauchungsschmerzen angegeben.
Im Bereich der rechten Schulter wird die aktive Beweglichkeit abgelehnt, passiv annähernd zur Horizontalen möglich, links geringgradig eingeschränkte Beweglichkeit. Das Gangbild wird mit 2 Unterarmstützkrücken verlangsamt, mäßig links hinkend demonstriert, insgesamt jedoch harmonischer Bewegungsablauf.
Die nachgereichten Befunde, insbesondere der MRT-Befund der LWS vom 17.2.2015, untermauern die Richtigkeit der getroffenen Beurteilung. Bei korrekter Implantatlage kommt es zu keiner progredienten Degeneration im Anschluss an die Versteifung.
Im neurologischen Facharztbericht vom 24. 3. 2015 liegt ebenfalls kein Hinweis für eine radikuläre Symptomatik vor. Das chronische Schmerzbild im Sinne eines FBSS wird einer medikamentösen Therapie unterzogen.
Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken.
Die Versteifung im Bereich der Lendenwirbelsäule und die Hüftgelenksabnützung rechts führt zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie-und Sprunggelenke ausreichend ist. Ein neurologisches Defizit liegt nicht vor. Im Bereich der linken Schulter liegt eine geringgradige Funktionseinschränkung vor, sodass die Funktionseinschränkung im Bereich der rechten Schulter kompensiert werden kann.
Die nachgereichten Befunde bewirken somit keine Veränderung, es wird an der getroffenen Beurteilung festgehalten."
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens sowie die ergänzende Stellungnahme, wonach der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
Unter Vorlage von Beweismitteln erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.05.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, es entspreche nicht den Tatsachen, dass - wie von der belangten Behörde festgestellt - die Versteifung im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie die Hüftgelenksabnützung rechts zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke führen, jedoch öffentliche Verkehrsmittel erreichbar seien. Die Beschwerdeführerin habe in den letzten Jahren mehrere Bandscheibenvorfälle im Bereich der Lendenwirbelsäule zwischen L2 und L5 mit einer Tangierung der Nervenwurzel und einer Stenose des Lendenwirbelkanals erlitten. Da sich die Schmerzsituation der Beschwerdeführerin mit fortlaufender Zeit ständig verschlechtert habe, sei 2014 die Lendenwirbelsäule im Bereich L1 bis L5 versteift. Die Beweglichkeit der Beschwerdeführerin sei dadurch massiv eingeschränkt worden, weswegen es ihr unmöglich sei öffentliche Verkehrsmittel aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zu erreichen. Weiters leide sie an einer Coxarthrose rechts, die die Beweglichkeit der Beschwerdeführerin nochmals einschränke. Das AKH empfehle daher eine Hüftprothese. Wie aus dem Befund von Dr. Buzath-Fiedler vom 20.05.2015 ersichtlich sei, sei die Beschwerdeführerin nur mit zwei Krücken oder einem Rollator mobil. Es bestehe eine erhöhte Sturzgefahr. Aufgrund der bestehenden starken Schmerzen leide die Beschwerdeführerin weiters an einer Depression. Im Befund von Dr. Riegler vom 21.04.2015 werde auf die Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule im Sinne eines Cervikalsyndroms, einer Cervikobrachialgie links sowie einer Epikondylitis links hingewiesen. Infolge der Kombination der verschiedenen Leiden sei es der Beschwerdeführerin deshalb unmöglich öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Es sei seitens der belangten Behörde weder im Bescheid noch im angehefteten Beiblatt auf die vielfältigen sich gegenseitig beeinflussenden Funktionsbeeinträchtigungen und Schmerzen eingegangen worden. Zum Beweis werde auf die beiliegenden Befunde verwiesen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie und Orthopädie/Chirurgie beantragt.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 08.06.2015 dem Bundesverwaltungsgericht am 19.06.2015 vorgelegt.
Auf Grundlage des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten Beweismittel wurden durch das Bundesverwaltungsgericht weitere medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.
Im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 21.06.2016 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Der BW kommt in Begleitung des Ehemannes.
Nervenärztliche Betreuung: Dr. Buzath- Fiedler
Subjektive derzeitige Beschwerden: es werden Schmerzen in der Lendenwirbelsäule mit Sensibilitätsstörungen angegeben, Schulterschmerzen, Schlafstörung
Sozialanamnese: lebt mit Ehemann, pensioniert, Pflegestufe 2
Medikamente ( neurologisch/ psychiatrisch): Hydal, Escitalopram 20mg , Mirtazapin 30 mg
Neurostatus:
Rechtshändigkeit.
Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen,
Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mitteilebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt,
an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Zehenspitzenstand bds. möglich, Fersenstand bds. angedeutet möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar ASR re li vermindert, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild ist etwas unsicher breitbasig , im Zimmer frei möglich , geht mit 2 Krücken, am Gang relativ flüssig .
Die Sensibilität wird diffus in den UE als vermindert angegeben, mit pm. L4 li verteilt.
Psychiatrischer Status:
Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite,
Affekt ausgeglichen, Stimmungslage depressiv, deutliche Somatisierungstendenz, Ein und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.
Depressio mit Somatisierung
Geringes radikuläres Defizit bei L4 li nach Laminektomie
Diese Leiden wirkt sich nicht auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus.
aus nervenärztlicher Sicht liegen keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten vor.
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intell. Fähigkeiten vor. Begründung: Die 3 Faktoren klaustrophobe, soziophobe und Kontrollelemente sind bei der Begutachtung von Relevanz. Als Voraussetzung für eine dauernde psychische Erkrankung müssen alle sinnvollen, verfügbaren und zumutbaren Therapiemethoden zum Einsatz gekommen und nachgewiesen sein (nervenärztliche Behandlung 1 Jahr, mit zielführender Medikation, die bei Wirkungslosigkeit geändert wurde, und auch Psychotherapeut. Methoden 1 Jahr. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
keine Änderung
Begründung (es werden nur die nervenärztlich relevanten Befunde angeführt):
Abl.166-168: Aus nervenärztlicher Sicht bedingen die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule keine erheblichen Funktionseinschränkungen.
Es besteht eine deutliche psychische Überlagerung
Abl.170-171 : kein nervenärztlicher Befund
Abl. 172: kein nervenärztlicher Befund
Abl. 173: kein nervenärztlicher Befund
Abl. 174-175: Keine Änderung der Einschätzung, da keine erheblichen sensomotorischen Ausfälle objektivierbar sind, die BW kann im Raum frei gehen und geht am Gang mit Hilfsmitteln relativ flüssig.
Keine Änderung
Dauerzustand"
Im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 21.06.2016 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, Folgendes ausgeführt:
"Sachverhalt:
Zu prüfen sind die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag:
Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung.
Zu beantworten sind folgende Fragen:
1. Die Gesundheitsschädigungen sind als Diagnosenliste anzuführen. Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß das angeführte Leiden vorliegt und wie sich dieses auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt.
2. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?
3 Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor?
4 Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?
5. Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor?
6. Ist eine Veränderung zum Vergleichsgutachten Abl. 112/84-88 objektivierbar?
7. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 166-168 und vorgelegten Befunden Abl. 170-171, 172, 173, 174-175
8. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis (Abl. 142-148) abweichenden Beurteilung.
9. Feststellung, ob, bzw. wann eine NU erforderlich ist.
Allgemeine Krankenvorgeschichte
Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 09.02.2015
Zwischenanamnese: keine Spitalsaufenthalte
Derzeitige Beschwerden:
Ich habe Schmerzen in der Wirbelsäule. Die Beine sind bamstig. Ich habe Schmerzen an der rechten Hüfte. Ich habe Schmerzen an den Schultern. Ich kann nicht schlafen. Ich kann nicht gehen. Jetzt tut die linke Schulter mehr weh. Aber auch die rechte tut weh.
Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Esomeprazol, Metformin, Oleovit D3, Concor, Betmiga, Hydal, Novalgin, Halcion, Escitalopram, Mirtazapin, Symbicort, Berodual, Candesarcomp, Candesartan
Laufende Therapie: Psychotherapie, Infiltrationen, Infusionen vom PA
Hilfsmittel: 2 Unterarmstützkrücken
Sozialanamnese:
Mitgebrachte Röntgenbilder:
Linke Schulter: 14.06.2016, mäßig AC-Arthrose, kein auffälliger
Kopfhochstand. Rechte Schulter vom 04.08.2014: ausgeprägt Kopfhochstand, der Subacromialraum ist praktisch aufgebraucht, der Kopf tangiert das Acromion. Mäßige AC-Arthrose. Beckenübersicht vom 10.07.2015: kein auffälliger Schiefstand, an der unteren Lendenwirbelsäule Zustand nach T-LIF bis L5. Deutliche Coxarthrose rechts, der craniale Gelenksspait ist auf ein Minimum reduziert, deutlich Erkerbildung an der Pfanne und auch Osteophyten am Kopf lateral. Die linke Hüfte ist altersentsprechend.
Objektiver Untersuchungsbefund
Größe 160 cm, Gewicht ca. 80 kg
Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: mäßig adipös Kommt in Begleitung des Gatten zur Untersuchung, verwendet zwei Unterarmstützkrücken, das Gangbild ist kleinschrittig, deutlich verlangsamt. Beim entkleiden hilft teilweise der Gatte. Trägt Oberschenkelkompressionsstrümpfe beidseits.
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch, elastisch
Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel ist annähernd horizontal. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung ist ungestört. Sensibilität siehe neurologisches Gutachten.
An beiden Schultern besteht diffus Druckschmerz, Deltamuskeln rechts mehr als links sind etwas verschmächtigt. Es besteht deutlich Endlagenschmerz bei Bewegung in allen Ebenen.
Die übrigen Gelenke sind altersentsprechend unauffällig.
Auf Auffordern werden die Schultern praktisch nicht bewegt. Beim Be- und Entkleiden ist ein Armheben bis annähernd bis zur Horizontalen beidseits möglich.
Die übrigen Gelenke sind altersentsprechend unauffällig und frei beweglich.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang ohne Stützkrücken wird mit Hilfe des Gatten kleinschrittig ausgeführt. Die Schrittlänge beträgt etwa eine halbe Fußlänge. Die Füße werden am Boden geschleift. Minimale X-Fehlstellung an den Beinen bei symmetrischen Muskelverhältnissen. Hallux Valgus rechts mehr als links, Beinlänge rechts -1/2. Die Durchblutung ist ungestört. Auf Grund der Strümpfe keine auffälligen Ödeme. Kniegelenke sind ergussfrei und soweit bandfest. An den Sprunggelenken links mehr als rechts besteht ödematöse Verschwellung. Die Gelenke selbst sind bandfest und unauffällig.
An der rechten Hüfte besteht deutlich Endlagenschmerz bei Beugung und Rotation. Beweglichkeit:
Hüften S rechts 0-0-90, links 0-0-100, R (S 90°) rechts 0-0-20, links 15-0-35. Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule:
In etwa im Lot. Gering verstärkte Brustkyphose. Streckhaltung der oberen Lendenwirbelsäule. Über der Lendenwirbelsäule besteht eine insgesamt etwa 20cm lange mediane blasse Narbe. Mäßig Hartspann zervikal, deutlicher lumbal. Es besteht Druck- und Klopfschmerz lumbal. ISG sind druckschmerzhaft.
Beweglichkeit:
Halswirbelsäule: allseits endlagig eingeschränkt und endlagenschmerzhaft. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule:
Vorwärtsbeugen wird aktiv nur ansatzweise ausgeführt, ebenso Seitwärtsneigen und Rotation.
Beantwortung der Fragen:
1. Die Gesundheitsschädigungen sind als Diagnosenliste anzuführen. Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß das angeführte Leiden vorliegt und wie sich dieses auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt.
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Zustand nach TLIF L1-L5
Hüftgelenksarthrose rechts
Schultergelenksarthrose rechts mehr als links mit Engpasssyndrom
Schwellneigung an den Beinen
Depressio mit Somatisierung
Geringes radikuläres Defizit bei L4 links nach Laminektomie
Asthma Bronchiale
Diabetes mellitus - nicht insulinpflichtig
Hypertonie
Stellungnahme bezüglich der Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird unter Pkt. 7. genommen.
2. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?
nein
3. Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor?
nein
4. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?
nein
5. Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor?
Es liegen keine Befunde vor, die darauf hindeuten.
6. Ist eine Veränderung zum Vergleichsgutachten Abl. 112/84-88 objektivierbar?
nein. Im klinischen Status ist es zu keiner wesentlichen Veränderung, insbesondere Verschlimmerung gekommen.
7. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 166-168 und vorgelegten Befunden Abl. 170-171, 172, 173, 174-175
Die Einwendungen hinsichtlich der Funktionsbehinderung an der Wirbelsäule sind nicht korrekt. Auf Grund des Wirbelsäulenleidens besteht keine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke. Ein relevantes neurologisches Defizit besteht nicht. Die Beweglichkeit an der rechten Hüfte ist ausreichend um Niveauunterschiede überwinden zu können. Die Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken ist auf Grund des klinischen und radiologischen Befundes nicht erforderlich. An der linken Hüfte bestehen nur geringe, nicht über das altersgemäße Ausmaß hinausgehende degenerative Veränderungen, die Beweglichkeit ist nicht relevant eingeschränkt. 1 Unterarmstützkrücke links wäre für ein sicheres Gangbild ausreichend.
Auf Grund des klinischen Befundes unter Berücksichtigung der radiologischen Befunde ist abzuleiten, dass eine kurze Gehstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m möglich und zumutbar ist. Auch Niveauunterschiede können überwunden werden.
An den oberen Extremitäten besteht nur an der rechten Schulter eine Funktionsbehinderung, wobei der Arm aber bis zur Horizontalen gehoben werden kann. Die Greifformen sind erhalten. Es besteht ausreichend Kraft um sich in einem öffentlicher Verkehrsmittel sicher anzuhalten.
8. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis (Abl. 142-148) abweichenden Beurteilung.
Es besteht keine abweichende Beurteilung.
9. Feststellung, ob, bzw. wann eine NU erforderlich ist.
Dauerzustand."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2016 wurde der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.
Die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin gaben keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 03.12.2014 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung und zum Vorliegen eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte und auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierende Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.02.2015 und deren ergänzender Stellungnahme vom 17.04.2015 sowie auf den durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten und auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 21.06.2016 sowie eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 21.06.2016, welche das genannte Sachverständigengutachten vom 09.02.2015 im Ergebnis bestätigen. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde von den medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zumutbar ist.
Die Sachverständige stellt in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten fest, dass die Beschwerdeführerin unter 1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Versteifung L1 bis L5 ohne radikuläres Defizit, 2. Asthma bronchiale, 3. Rezidivierende depressive Störung, somatoforme Störung, 4. Hüftgelenk Abnützung rechts, 5. Funktionseinschränkungen rechtes Schultergelenk, 6. Diabetes mellitus Typ II, orale Medikation und 7. Arterielle Hypertonie leidet. Sie führt weiters kurz zusammengefasst aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen, welche die Mobilität erheblich einschränken. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine psychischen Funktionsbeeinträchtigungen und keine erhebliche Einschränkung des Immunsystems vor. Insgesamt konnten daher keine Umstände ermittelt werden, die aus medizinischer Sicht der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels entgegenstehen.
In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass aufgrund mehrerer Bandscheibenvorfälle die Lendenwirbelsäule teileweise versteift sei und die Beweglichkeit dadurch massiv eingeschränkt sei. Es sei ihr daher unmöglich öffentliche Verkehrsmittel aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zu erreichen. Die Coxarthrose rechts schränke sie nochmals ein. Sie sei nur mit zwei Krücken oder einem Rollator mobil. Es bestehe eine erhöhte Sturzgefahr. Aufgrund der bestehenden starken Schmerzen leide sie an Depressionen. Die vorgelegten Befunde zeigen die Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule auf. Aufgrund der Kombination der verschiedenen Leiden sei es ihr nicht möglich ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen.
Im vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie wird ausführlich dargelegt, dass die Beschwerdeführerin an "Depressio mit Somatisierung" und "Geringes radikuläres Defizit bei L4 li nach Laminektomie" leidet, diese Leiden sich aber nicht auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Aus nervenärztlicher Sicht liegen keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten vor. Die Sachverständige führt weiters aus, dass auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vorliegen. Als Begründung führte sie an, dass die drei Faktoren klaustrophobe, soziophobe und Kontrollelemente bei der Begutachtung von Relevanz sind. Als Voraussetzung für eine dauernde psychische Erkrankung müssen alle sinnvollen, verfügbaren und zumutbaren Therapiemethoden zum Einsatz gekommen und nachgewiesen sein (nervenärztliche Behandlung 1 Jahr, mit zielführender Medikation, die bei Wirkungslosigkeit geändert wurde, und auch Psychotherapeutische Methoden 1 Jahr). Diese Voraussetzungen sind aber nicht erfüllt.
Hinsichtlich des Beschwerdevorbingens führt die Sachverständige aus, dass die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule keine erheblichen Funktionseinschränkungen bedingen. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Befund ihrer Fachärztin für Neurologie vom 20.05.2015 führt zu keiner Änderung der Einschätzung, da keine erheblichen sensomotorischen Ausfälle objektivierbar sind. Die Beschwerdeführerin kann im Raum frei gehen und geht am Gang mit Hilfsmitteln relativ flüssig.
Dem ebenfalls vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 21.06.2016 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an Degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach TLIF L1-L5, Hüftgelenksarthrose rechts, Schultergelenksarthrose rechts mehr als links mit Engpasssyndrom, Schwellneigung an den Beinen, Depressio mit Somatisierung, Geringes radikuläres Defizit bei L4 links nach Laminektomie, Asthma Bronchiale, Diabetes mellitus - nicht insulinpflichtig und Hypertonie leidet. Bei der Beschwerdeführerin liegen aber keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Es liegen auch keine Befunde vor, die auf eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems hindeuten. Im klinischen Status ist es zu keiner wesentlichen Veränderung, insbesondere zu keiner Verschlimmerung im Verhältnis zum Vergleichsgutachten vom 09.02.2015 gekommen.
Zu den Beschwerdeeinwendungen und den mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Befunden führt der unfallchirurgische Sachverständige nachvollziehbar aus, dass die Einwendungen hinsichtlich der Funktionsbehinderung an der Wirbelsäule nicht korrekt sind. Auf Grund des Wirbelsäulenleidens besteht keine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke. Ein relevantes neurologisches Defizit besteht nicht. Die Beweglichkeit an der rechten Hüfte ist ausreichend um Niveauunterschiede überwinden zu können. Die Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken ist auf Grund des klinischen und radiologischen Befundes nicht erforderlich. An der linken Hüfte bestehen nur geringe, nicht über das altersgemäße Ausmaß hinausgehende degenerative Veränderungen, die Beweglichkeit ist nicht relevant eingeschränkt. Eine Unterarmstützkrücke links wäre für ein sicheres Gangbild ausreichend.
Den Ausführungen des Sachverständigen ist weiters zu entnehmen, dass auf Grund des klinischen Befundes unter Berücksichtigung der radiologischen Befunde abzuleiten ist, dass eine kurze Gehstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m, möglich und zumutbar ist. Auch Niveauunterschiede können überwunden werden. An den oberen Extremitäten besteht nur an der rechten Schulter eine Funktionsbehinderung, wobei der Arm aber bis zur Horizontalen gehoben werden kann. Die Greifformen sind erhalten. Es besteht ausreichend Kraft um sich in einem öffentlicher Verkehrsmittel sicher anzuhalten.
Auch aus unfallchirurgischer Sicht bedingen die Beschwerdeeinwendungen und die vorgelegten Befunde daher keine Abweichung vom bisherigen Ergebnis.
Die Beschwerdeführerin ist den auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Bedenken ob der Person der Sachverständigen sind von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht worden und sind seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht entstanden.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhenden vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 09.02.2015, 17.04.2015 und 21.06.2016.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
"§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Fähigkeiten, Funktionen oder
Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:
BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"§ 1 Abs. 2 Z 3:
...
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
...
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
..."
Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.05.2015 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden, unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom 09.02.2015 und der ergänzenden Stellungnahme vom 17.04.2015 sowie in den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, ebenfalls auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden, Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 21.06.2016 sowie eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 21.06.2016 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin - trotz der bei ihr unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen.
Die eingeholten Sachverständigengutachten werden als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erforderlichen Voraussetzung erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer und intellektueller Fähigkeiten und Funktionen bzw. das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankungen des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung sind bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Insbesondere hinsichtlich der Erkrankungen des Bewegungsapparates wird in den Sachverständigengutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass sowohl aus nervenärztlicher Sicht als auch aus unfallchirurgischer Sicht keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten vorliegen. Auf Grund des Wirbelsäulenleidens besteht keine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke. Die Beweglichkeit an der rechten Hüfte ist ausreichend um Niveauunterschiede überwinden zu können. Die Beweglichkeit der linken Hüfte ist nicht relevant eingeschränkt. An den oberen Extremitäten besteht ausreichend Kraft, um sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel sicher anhalten zu können. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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