W216 2107294-1•BVwG W216 2107294-1
W216 2107294-1Bundesverwaltungsgericht20.09.2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W216 2107294-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, bevollmächtigt vertreten durch Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 15.04.2015, Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2
Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Dem Beschwerdeführer wurde am 09.10.2002 durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) ausgestellt. Seit 30.01.2013 beträgt der Gesamtgrad der Behinderung 70 von Hundert (v.H.).
Mit bei der belangten Behörde am 06.10.2014 eingelangtem Schreiben vom selben Tag stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.02.2015 erstatteten Gutachten vom 27.02.2015 wurde Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, ausgeführt:
"Anamnese :
Es werden dauernd bestehende Schmerzen in beiden Schultergelenken angegeben, reli. Die Kraft ist in beiden Armen nicht wesentlich eingeschränkt, lediglich in der Feinmotorik bestehen seit dem SHT Einschränkungen, Knöpfe und Reißverschlüsse sind nur erschwert benutzbar. Schreiben ist nicht mehr möglich. Zeitweise ist auch Halten rechts erschwert. Er verbrachte im August 2014 einen Kuraufenthalt, der eine gute Besserung der Beschwerden brachte. Momentan erhält er Infiltrationen.
Er beklagt Brenne und Ameisenlaufen in beiden Fußsohlen. Längeres Stehen ist nicht möglich. Beim Gehen müssen Pausen eingelegt werden. Es werden Schmerzen in den Kniegelenken angegeben, das rechte Knie läßt zeitweise aus. Stiegensteigen abwärts ist erschwert, er geht die Stufen mit Anhalten im Wechselschritt.
Derzeitige Beschwerden:
OPS nach Schädelhirntrauma , rechtsbetonte geringe Tetrasymptomatik Degenerative Gelenksveränderungen Wirbelsäule, Hüft-; Knie-, Schultergelenke Z.n. Oberschenkelfraktur li. mit Beinverkürzung um 2 cm
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Concor, Hibadren, Ranchol, Purinol, Thrombo ASS, Tritace, Neurontin, Restex
(...)
Gesamtmobilität - Gangbild:
Er kam mit den Öffis alleine ohne Begleitung zur Untersuchung; trägt
Stiefel mit Reißverschlüssen, Gangbild: etwas behäbig, geringes Hinken re, aber flott, keine Gehhilfe Bekleiden selbständig; Im Alltag selbständig
(...)
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma, organisches Psychosyndrom
2
Degenerative Gelenksveränderungen an Wirbelsäule, Schulter-, Hüft- und Kniegelenken mit endlagig eingeschränkter Beweglichkeit
3
Schlafapnoe-Syndrom
4
Hypertonie
5
Gering- bis mittelgradige Hörminderung, geringe Sehminderung
Es handelt sich um einen Dauerzustand.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar.
Begründung:
Eine kurze Wegstrecke kann aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe bewältigt werden. Ein- und Aussteigen sind unter Berücksichtigung der Einschränkung der Gelenksfunktionen möglich. Der sichere Transport ist aufgrund der ausreichenden Haltefunktion gegeben.
Es liegt kein dauerhaftes, hochgradiges Immundefizit vor, das eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit anhaltend einschränkt.
Ebenso läßt der psychische Zustand die Benützung der öffentlichen Verkehrsmitte zumutbar erscheinen.
Unter Berücksichtigung der Befunde und durchgeführter Untersuchung kann die Beantragte Zusatzeintragung" Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht gewährt werden."
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.04.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens, wonach dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.04.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, er leide an chronischen Schmerzen in beiden Schultergelenken sowie Schädigungen an der Wirbelsäule und beiden Knien mit endlagig eingeschränkter Beweglichkeit. Aufgrund der obgenannten Leiden sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sich mit der Gebrauchshand (rechts) entsprechend sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel anzuhalten bzw. sei das Anhalten rechts massive erschwert. Infolge der Knieleiden, das rechte Knie lasse zeitweise ganz aus, sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage Stiegen zu steigen, insbesondere das Abwärtssteigen sei unmöglich. Beim Beschwerdeführer liege auch, bei einem Zustand nach Oberschenkelfraktur links, eine Beinverkürzung von 2cm vor, weswegen das Gangbild zusätzlich unsicher sei. Aus den genannten Gründen sei es dem Beschwerdeführer daher keinesfalls möglich, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zu bewältigen. Das Ein- und Aussteigen sei unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen nicht möglich, ebenso wenig sei der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet. Er beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie/Chirurgie und Neurologie/Psychiatrie.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 11.05.2015 dem Bundesverwaltungsgericht am 15.05.2015 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 27.05.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 29.05.2015, übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln.
Mit einem weiteren Schreiben vom 24.06.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 25.06.2015, übermittelte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Befund.
Auf Grundlage des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten Beweismittel wurden durch das Bundesverwaltungsgericht weitere medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.
Im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 04.05.2016 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, Folgendes ausgeführt:
"Betrifft:
Beschwerde, BBG, Prüfung der Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragung- Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung
Vorgutachten:
mehrere VGA, zuletzt:
Sachverständigengutachten Dr. (...) 12 02 2015 Abl. 49-51 betreffend der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
Anamnese:
7/96 (Arbeitswegunfall) Autounfall mit Schädelhirntrauma und Lungenprellung und Hämatothorax, Oberschenkelbruch links, Kiefergelenksköpfchenfraktur rechts.
Ende 10/1996 Nachweis von corticalen frontalen Schlaganfällen.
Mehrfache Rehabilitationen im RZ Meidling zuletzt 2011 . Lt. Arztbrief vom 21 06 2011 Abl. 132 bestand zuletzt ein zumindest geringgradiges organisches Psychosyndrom, eine weitgehend rückgebildete Tetrasymptomatik linksbetont, eingeschränkte Kniegelenksbeweglichkeit beidseits sowie Hüfte links, Beinverkürzung rechts.
25 06 2013 Liquordruckmessung im SMZ Ost (Abi. 4)- eine Shuntindikation bestand nicht bei Normaldruckhydrocephalus.
Regelmäßige Kuraufenthalte
weitere Diagnosen:
Bluthochdruck, grauer Star- OP für nächste Woche geplant, Struma bekannt- in Abklärung, Zwillingsoperation im LWS Bereich 1978
Jetzige Beschwerden:
Er habe immer wieder Kopfschmerzen, ca. 2-3x/ Woche brauche er deswegen Pulver. Er habe immer einen Tinnitus bds. Er höre links schlechter- eine Hörgeräteanpassung sei im Herbst geplant.
Er habe immer ein Kribbeln in den Füßen, das zieht sich bis zu den Waden. In Ruhe sei es besonders schlimm oder wenn er im Bett liege. Beim Gehen ist es besser Er habe Gelenksschmerzen wenn er rechts eine Faust mache.
Er habe beidseits Schulterschmerzen. Er könne auch die Schulter links nicht so gut bewegen.
Er habe Schmerzen in der LWS und sei auch wetterfühlig.
Er habe auch Schmerzen in den Knien, es knacke.
Das Merken sei auch schlechter, er könne sich auch nicht so gut konzentrieren.
Auch schreiben könne er nicht so gut, die " Schlingenschrift" geht gar nicht, er schreibe nur in Blockschrift
Das linke Bein ist um 2,5 cm kürzer.
Er könne so 200- 300 Meter gehen, dann brauche er eine Pause weil die Knie schmerzen.
Tagesablauf: Er stehe in der Früh auf, frühstücke, schaue fern, dann fahre er ein bisschen mit dem Auto herum. Dann mache er sich das Mittagessen. Er habe früher viel im Haus und Garten gemacht, da brauche er jetzt wen zum Rasenmähen, weil es sehr groß sei.
Auch der Freundeskreis habe sich reduziert.
Sozialanamnese:
VS, HS, KfzMechaniker mit LAP, arbeitet in diesem Beruf, dann Baggerfahrer, dann bei Kabelfirma gearbeitet bis zum Unfall.
Pension wurde auch gerichtlich ca. 3x abgelehnt. Er beziehe Notstand und Rente der AUVA (30% Minderung der Erwerbsfähigkeit). Kein Pflegegeld.
Ledig, keine Kinder, lebt alleine in einem Doppelhaus, daneben wohnt die Schwester. Bundesheer absolviert.
Führerschein: B vorhanden, nach dem Unfall wurde der C Führerschein abgegeben.
Medikamente/ Therapie:
Hyperdren, Purinol, Tritace, T ASS 100, Concor plus, Panchol,
Parkemed oder Mexälen oder Seractil b. Bed: ca. 2-3x/ Woche, NeuroFA alle 3 Monate
Befunde:
Es werden nur jene nervenfachärztlich relevanten, die seit dem VGA 12 02 2015 vorgelegt wurden angeführt, die übrigen eingesehen.
Befund NervenFÄ Dr. (...) 12 05 2015 Abi. 9:
Normaldruckhydrocephalus- nach Druckmessung keine Shuntindikation im MRT multiple vaskuläre Läsionen jedoch auch Anzeichen eines Normaldruckhydrocephalus....deg. Veränderungen Halt- und Stützapparat.... Verminderte Gehstrecke....Unmöglichkeit des sicheren Auf- und Absteigens Status:
Größe: 1.75 Gewicht: 88kg Rechtshänder Stuhl/ Miktion: unauffällig
Visus: Brille
Psych.: bewußtseinsklar, voll orientiert, kein schwerwiegendes kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb leicht reduziert; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepaßt, keine produktive Symptomatik
Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, kein sensibles Defizit, linker Mundwinkel etwas tieferstehend, Hörvermögen anamnestisch reduziert,-normale Umgangssprache gut möglich, Fingerreiben rechts reduziert wahrgenommen, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig
OE: Kraft: rechts distal gering reduziert KG 4-5, Trophik, Tonus unauffällig, Motilität rechts incl. Nacken- und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechten durchführbar, links Seitabduktion bis zur Horizontalen, Nacken und Kreuzgriff im Endstück erschwert. Sensibilität wird intakt angegebenen, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger- Nase- Versuch zielsicher bds., leichte Hypodiadochokinese rechts; Muskeleigenreflexe ( BSR, RPR, TSR) seitengleich lebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen rechts pos.
UE: Kraft, Trophik, Tonus Motilität unauffällig, kein Laseque, Sensibilität wird intakt angegeben, Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken, Knie- Hacke- Versuch unauffällig zielsicher, MER (PSR) lebhaft bds., ASR: seitengleich mittellebhaft, Pyramidenzeichen rechts positiv
Stand und Gang: minimal hinkend, Romberg Versuch: unauffällig,
Unterberger Tretversuch: breitbeinig etwas stampfend aber ohne Fallneigung, ohne Abweichen, die Hüfte und Knie können dabei gut gebeugt werden; Zehen - und Fersenstand bds. kurz möglich
Gesamteindruck- Gangbild:
Kommt alleine frei gehend zur Untersuchung, gering hinkend. Ist mit dem Auto an die Stadtgrenze gefahren und dann mit den öffentlichen Verkehrsmitteln weiter gefahren.
BF ist kooperativ und freundlich, kann gut Auskunft geben, hat alle Befund geordnet mit. Seine Beschwerden in Blockschrift akkurat aufgeschrieben, ebenfalls in Klarsichthülle. Schuhe/ Socken können ohne Hilfe an/ausgezogen werden. Das Aufstehen von sitzender und liegender Position ist ohne Hilfe möglich.
Beurteilung:
Ad1) Gesundheitsschädigungen aus nervenfachärztlicher Sicht:
Zustand nach Schädelhirntrauma 7/1996, organisches Psychosyndrom
Es liegen aus neurologischer Sicht nach dem SHT nur diskrete Auffälligkeiten in der neurologischen Untersuchung vor mit Reflexauffälligkeiten und positiven Pyramidenbahnzeichen und geringer Kraftminderung der rechten Hand, aber keine ausgeprägten Lähmungen.
In der psychiatrischen Exploration ist von einem geringen organischem Psychosyndrom auszugehen mit verminderter Belastbarkeit und Umstellbarkeit und leichten Aufmerksamkeits- und Frischgedächtnisstörungen.
Dies wirkt sich nicht auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus.
Ad2) Aus neurologischer Sicht liegen keine schwerwiegenden Einschränkungen der Funktionen der Extremitäten vor.
Ad3) Es liegen aus psychiatrischer keine erheblichen Einschränkungen oder diesbezüglich fragsrelevante Einschränkungen oder Krankheitsbilder vor, die die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels verunmöglichen würde.
Die kognitiv mnestischen Fähigkeiten sind ausreichend, die Orientierung im öffentlichen Raum erhalten.
Ad4) Aus nervenfachärztlicher Sicht liegen keine Lähmungen oder ausgeprägten Bewegungseinschränkungen vor.
Trotz der angegebenen Schmerzen in den großen Gelenken und der Wirbelsäule ist die Beweglichkeit und Kraft ausreichend um ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Der sicherte Transport ist gewährleistet da die Handkraft ausreicht, übliche Niveauunterschiede können überwunden werden, da beide Beine ausreichend in der Hüfte und Knie gebeugt werden können, eine kurze Gehstrecke kann bewältigt werden. Das Gehen ist ohne Hilfe sicher möglich.
Ad 5) Die neurologischen Befunde (Befund Dr. [...] 26 08 2014 Abl. 12=5 und 23 09 2014 Abl. 3-4) ergeben hier kein anderes Bild. Siehe ad 4)
Ad6) Es wird nicht vom bisherigen Ergebnis (Passakt Abl. 49-51) abgewichen.
Ad 7) Aus nervenärztlicher Sicht ist keine Nachuntersuchung erforderlich."
Im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie vom 03.06.2016 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.05.2016, Folgendes ausgeführt:
"Sachverhalt:
Gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 15.4.2015, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht.
Im Beschwerdevorbringen des BF, vertreten durch den KOBV, vom 29.4.2015, Abl. 83-85, wird eingewendet, dass der BF an chronischen Schmerzen beider Schultergelenke und Schädigungen an der Wirbelsäule und beider Kniegelenken leide und sich mit der rechten Hand nicht entsprechend sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel anhalten könne. Das rechte Kniegelenk lasse zeitweise aus, er könne nicht Stiegensteigen, insbesondere abwärts.
Das Gangbild sei außerdem bei Zustand nach Unterschenkelfraktur links mit Beinverkürzung um 2 cm unsicher.
Vorgeschichte:
1996 Polytrauma mit Schädel-Hirn-Trauma, Beinlängendifferenz links -2 cm bei Zustand nach Oberschenkelfraktur, Kiefergelenksköpfchenfraktur rechts, Dysästhesien der oberen und unteren Extremitäten, zentrale Halbseitenzeichen rechts, Normaldruckhydrozephalus ohne Shuntindikation, Spannungskopfschmerzen.
Chronische Lumboischialgie, chronisches Cervicalsyndrom mit mäßiger Osteochondrose C5/C6, Keilwirbel Th6, Th7, Th8.
Zwischenanamnese:
Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt.
Befunde:
Abl. 85/5, Bericht Dr. Eisele, Facharzt für Orthopädie vom 26. 8. 2014 (chronisches Cervicalsyndrom und Lumbalsyndrom, Beinlängendifferenz links -2 cm)
Abl. 85/6, augenfachärztliche Nachbehandlungen, zuletzt 27. 2. 2015 (beginnender Katarakt beidseits, Visus mit Korrektur rechts 0,4, links 0,4p2)
Abl. 85/7, Befund Dr. (...), Lungenfacharzt vom 13. 5. 2015 (Verdacht auf obstruktives Schlafapnoesyndrom, polyvalente Allergie, mäßiges persistierendes Asthma bronchiale, klinisch unauffällig, Spirometrie unauffällig, weiterhin symptomfreies Intervall)
Sozialanamnese: ledig, keine Kinder, lebt alleine in Einfamilienhaus, Doppelhaushälfte. Berufsanamnese: Kfz-Mechaniker, seit 1996 AMS, derzeit Notstand, BUP 4 bis 5x abgelehnt.
Medikamente: Purinol, Tritaze, Panchol, ThromboASS, Concor Plus, Seractil, 24 h- Schmerzpflaster, Hibadren.
Allergien: polyvalente Allergien, Lovenox Nikotin: bis 1995 40, dann 0
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. (...), (...)
Derzeitige Beschwerden:
"Beantrage den Parkausweis, da ich große Schwierigkeiten beim Gehen habe, kann nur 200- 300 m gehen. Eine Gehhilfe verwende ich nicht immer, zu Hause habe ich Krücken. Habe ein Brennen in den Fußsohlen und Schmerzen in der linken Kniescheibe, den Waden, und Oberschenkeln. In den Schultergelenken habe ich ziehende Schmerzen. Seit dem Oberschenkelbruch links habe ich eine Beinverkürzung links um 2 cm. Seit dem Unterkieferbruch rechts Probleme im rechten Kiefer. Schmerzen habe ich in der Lendenwirbelsäule und Halswirbelsäule. Benötige eine Maske aufgrund meines Schlafapnoesyndroms. "
STATUS:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.
Größe 175 cm, Gewicht 88 kg, RR 140/80 Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.
Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Schultergelenke beidseits: Druckschmerzen im Ansatzbereich der Rotatorenmanschette ohne Hinweis für Ruptur, sonst unauffällige Gelenke, kein schmerzhafter Bogen.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft zeigt diskrete Schwäche beim Händedruck rechts, sonst seitengleich unauffällig, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.
Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 2/3 möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Muskelverhältnisse: Bandmaß Oberschenkel rechts 42 cm, links 43 cm, Unterschenkel beidseits 35 cm.
Beinlänge nicht ident, links -2 cm.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.
Oberschenkel links: proximal und distal Narbe nach Oberschenkelmarknagel, Hüftgelenke und Kniegelenk links unauffällig, stabil.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften S rechts 0/120, links 0/110, IR/AR rechts 20/0/30, links 10/0/30, Knie beidseits 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann feststellbar. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule auslösbar, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei,
Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 0 cm, in allen Ebenen frei beweglich
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Längenausgleich von links + 2cm ohne Gehhilfe, das Gangbild ist mit Schuhen geringgradig links hinkend, der Barfußgang mäßig links hinkend mit geringgradig verkürzter Schrittlänge links, insgesamt zügig und raumgewinnend.
Das Aus- und Ankleiden wird selbstständig im Sitzen durchgeführt.
Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
Stellungnahme
ad 1) Diagnosenliste:
Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma 07/1996, organisches Psychosyndrom
Degenerative Gelenkveränderungen an Wirbelsäule, Schulter-, Hüft-und Kniegelenken jeweils ohne relevante Funktionseinschränkung
Beinlängendifferenz links -2 cm
Schlafapnoesyndrom
Bluthochdruck
Gering-bis mittelgradige Hörminderung, geringe Sehminderung:
Aus allgemeinmedizinisch/orthopädischer Sicht liegen keine relevanten Funktionseinschränkungen vor.
Es konnten zwar im Bereich der Schultergelenke Hinweise für Abnutzungserscheinungen festgestellt werden, jedoch ohne relevante Einschränkung des Bewegungsumfangs.
Im Bereich der Wirbelsäule, Schulter- und Hüftgelenke sind weder maßgebliche Veränderungen in der bildgebenden Diagnostik dokumentiert noch liegen relevante Funktionsdefizite vor.
Die Kraftminderung der rechten Hand ist nur geringgradig ausgeprägt, eine maßgebliche Beeinträchtigung ist dadurch nicht gegeben.
Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich nicht erheblich erschwerend auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus.
ad 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten vor?
Nein.
Die geringgradige Gangbildbeeinträchtigung ist vorwiegend durch die Beinlängendifferenz bedingt und kann mit Längenausgleich kompensiert werden.
ad 3) betrifft nicht das vertretene Fach.
ad 4) Stellungnahme zu Art und Ausmaß der angegebenen Schmerzen:
Die angegebenen Schmerzen führen zu keinen relevanten funktionellen Beeinträchtigungen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule.
Kurze Wegstrecken können allein, allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden.
Eine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke verunmöglichen würde, ist durch eingestufte Leiden und vorgelegte Dokumente nicht begründbar.
Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke frei beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten frei beweglich sind, ein sicherer Transport ist gegeben.
Die angeführte intensive Schmerztherapie mit Seractil und 24 h -Schmerzpflaster ist durch aufgelistete Leiden nicht begründbar.
ad 5) Stellungnahme zu den Einwendungen im Beschwerdevorbringen, Abl. 83-85:
Relevante Funktionsdefizite im Bereich der Schultergelenke, Wirbelsäule und Kniegelenke konnten weder befundmäßig belegt noch bei der Untersuchung objektiviert werden.
Hinweise für Instabilität der Kniegelenke liegen nicht vor.
Große Schwierigkeiten beim Gehen können anhand vorgenommener Untersuchung nicht nachvollzogen werden. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet.
Bzgl. Beinlängendifferenz siehe Punkt 2).
Angegebene Probleme im rechten Kiefer und Schlafapnoesyndrom sind für beantragte Zusatzeintragung nicht relevant.
Stellungnahme zu vorgelegten Befunden:
Die im orthopädischen Behandlungsbericht Dr. (...) von August 1014 aufgelisteten Diagnosen stehen nicht im Widerspruch zu der getroffenen Beurteilung, da daraus keine erhebliche Erschwernis des Erreichens und Benützens öffentlicher Verkehrsmittel gefolgert werden kann.
Im lungenfachärztlichen Bericht vom 13. 5. 2015 wird von einem symptomfreien Intervall bei mäßig persistierendem Asthma bronchiale berichtet, dieser Befund untermauert die Richtigkeit der getroffenen Beurteilung. Eine hochgradige Atemnot schon bei geringsten körperlichen Anstrengungen ist aus dem Untersuchungsergebnis nicht ableitbar und fachärztlich nicht belegt.
Mit der geringgradigen Beeinträchtigung des Sehvermögens (Abl. 85/6) sind die Kriterien für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erfüllt.
ad 6) Keine Abweichung vom bisherigen Ergebnis Abl. 49-51.
Ad 7) Dauerzustand: Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2016 wurde der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.
Die belangte Behörde und der Beschwerdeführer gaben keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 06.10.2014 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung und zum Vorliegen eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte und auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierende Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.02.2015 sowie auf den durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten und auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 04.05.2016 sowie einer Fachärztin für Unfallchirurgie vom 03.06.2016, welche das genannte Sachverständigengutachten vom 27.02.2015 im Ergebnis bestätigen. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde von den medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist.
Die Sachverständige stellt in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten fest, dass der Beschwerdeführer unter 1. Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma, organisches Psychosyndrom, 2. Degenerative Gelenksveränderungen an Wirbelsäule, Schulter-, Hüft- und Kniegelenken mit endlagig eingeschränkter Beweglichkeit, 3. Schlafapnoe-Syndrom, 4. Hypertonie und 5. Gering- bis mittelgradige Hörminderung, geringe Sehminderung leidet. Sie führt weiters aus, dass die festgestellten Gesundheitsschädigungen keine signifikante Einschränkung der Mobilität und keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit zur Folge haben, dass keine erhebliche Einschränkung des Immunsystems durch objektive Befunde belegt wird und dass insgesamt keine Umstände ermittelt werden konnten, die aus medizinischer Sicht der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels entgegenstehen.
In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass ihm aufgrund der vorliegenden Erkrankungen des Bewegungsapparates die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Insbesondere sei ihm das Anhalten massiv erschwert und er sei nicht in der Lage Stiegen zu steigen.
Im vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie wird ausführlich dargelegt, dass beim Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht nach einem Schädelhirntrauma im Juli 1996 nur diskrete Auffälligkeiten in der neurologischen Untersuchung mit Reflexauffälligkeiten und positiven Pyramidenbahnzeichen und geringer Kraftminderung der rechten Hand vorliegen, aber keine ausgeprägten Lähmungen. In der psychiatrischen Exploration ist von einem geringen organischem Psychosyndrom auszugehen mit verminderter Belastbarkeit und Umstellbarkeit und leichten Aufmerksamkeits- und Frischgedächtnisstörungen. Dies wirkt sich nicht auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus. Aus neurologischer Sicht liegen auch keine schwerwiegenden Einschränkungen der Funktionen der Extremitäten vor.
Die Sachverständige führt weiters aus, dass auch aus psychiatrischer Sicht keine erheblichen Einschränkungen oder Krankheitsbilder vorliegen, die die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels verunmöglichen würde. Die kognitiv mnestischen Fähigkeiten sind ausreichend und die Orientierung im öffentlichen Raum erhalten.
Aus nervenfachärztlicher Sicht liegen schließlich auch keine Lähmungen oder ausgeprägten Bewegungseinschränkungen vor. Trotz der angegebenen Schmerzen in den großen Gelenken und der Wirbelsäule ist die Beweglichkeit und Kraft ausreichend um ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Der sicherte Transport ist gewährleistet, da die Handkraft ausreicht. Übliche Niveauunterschiede können überwunden werden, da beide Beine ausreichend in der Hüfte und Knie gebeugt werden können, eine kurze Gehstrecke kann bewältigt werden. Das Gehen ist ohne Hilfe sicher möglich.
Die Sachverständige bewertet auch die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgelegten neurologischen Befunde und führt aus, dass diese kein anderes Bild ergeben. Es kann daher insgesamt vom bisherigen Ergebnis nicht abgewichen werden.
Dem ebenfalls vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie vom 03.06.2016 ist zu entnehmen, dass - ergänzend zum erstinstanzlichen Sachverständigengutachten - die Funktionseinschränkung "Beinlängendifferenz links -2cm" als Diagnose hinzugefügt wird. Aus allgemeinmedizinisch/ orthopädischer Sicht liegt aber keine relevante Funktionseinschränkung vor. Die Sachverständige legt dar, dass zwar im Bereich der Schultergelenke Hinweise für Abnutzungserscheinungen festgestellt werden konnten, jedoch ohne relevante Einschränkung des Bewegungsumfangs. Im Bereich der Wirbelsäule, Schulter- und Hüftgelenke sind weder maßgebliche Veränderungen in der bildgebenden Diagnostik dokumentiert noch liegen relevante Funktionsdefizite vor. Die Kraftminderung der rechten Hand ist nur geringgradig ausgeprägt, eine maßgebliche Beeinträchtigung ist dadurch nicht gegeben. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich nicht erheblich erschwerend auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus.
Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten vor. Die geringgradige Gangbildbeeinträchtigung ist vorwiegend durch die Beinlängendifferenz bedingt und kann mit Längenausgleich kompensiert werden.
Dem Sachverständigengutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie ist auch zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen zu keinen relevanten funktionellen Beeinträchtigungen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule führen. Kurze Wegstrecken können allein, allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Eine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke verunmöglichen würde, ist durch die eingestuften Leiden und vorgelegten Dokumente nicht begründbar. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke frei beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten frei beweglich sind, ein sicherer Transport ist gegeben. Die angeführte intensive Schmerztherapie mit Seractil und 24 h -Schmerzpflaster ist durch die aufgelisteten Leiden nicht begründbar.
Zu den Einwendungen in der Beschwerde führt die Sachverständige aus, dass relevante Funktionsdefizite im Bereich der Schultergelenke, Wirbelsäule und Kniegelenke weder befundmäßig belegt noch bei der Untersuchung objektiviert werden konnten. Hinweise für die Instabilität der Kniegelenke liegen nicht vor. Große Schwierigkeiten beim Gehen können anhand vorgenommener Untersuchung nicht nachvollzogen werden. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Angegebene Probleme im rechten Kiefer und Schlafapnoesyndrom sind für die beantragte Zusatzeintragung nicht relevant.
Zu den vorgelegten Befunden nimmt die Sachverständige ebenfalls Stellung und legt dar, dass die im orthopädischen Behandlungsbericht Dr. Eiserle von August 1014 aufgelisteten Diagnosen nicht im Widerspruch zu der getroffenen Beurteilung stehen, da daraus keine erhebliche Erschwernis des Erreichens und Benützens öffentlicher Verkehrsmittel gefolgert werden kann. Im lungenfachärztlichen Bericht vom 13.05.2015 wird von einem symptomfreien Intervall bei mäßig persistierendem Asthma bronchiale berichtet, dieser Befund untermauert die Richtigkeit der getroffenen Beurteilung. Eine hochgradige Atemnot schon bei geringsten körperlichen Anstrengungen ist aus dem Untersuchungsergebnis nicht ableitbar und fachärztlich nicht belegt. Mit der geringgradigen Beeinträchtigung des Sehvermögens sind die Kriterien für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erfüllt.
Auch aus allgemeinmedizinischer und unfallchirurgischer Sicht bedingen die Beschwerdeeinwendungen und die vorgelegten Befunde daher keine Abweichung vom bisherigen Ergebnis.
Der Beschwerdeführer ist den auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Bedenken ob der Person der Sachverständigen sind vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden und sind seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht entstanden.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhenden vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.02.2015, 04.05.2016 und 03.06.2016.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
"§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Fähigkeiten, Funktionen oder
Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:
BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"§ 1 Abs. 2 Z 3:
...
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
...
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
..."
Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.04.2015 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden, allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 27.02.2015 sowie in den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, ebenfalls auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden, Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 04.05.2016 sowie einer Fachärztin für Unfallchirurgie vom 03.06.2016 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen.
Die eingeholten Sachverständigengutachten werden als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erforderlichen Voraussetzung erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer und intellektueller Fähigkeiten und Funktionen bzw. das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankungen des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung sind beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. Insbesondere hinsichtlich der Erkrankungen des Bewegungsapparates wird in den Sachverständigengutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel möglich ist, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke frei beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten frei beweglich sind. Ein sicherer Transport ist gegeben. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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