BVwG W216 2102587-1

W216 2102587-1Bundesverwaltungsgericht20.09.2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W216 2102587-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W216.2102587.1.00

Spruch

W216 2102587-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 12.01.2015, Passnummer: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 22.07.2014 verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in seinen Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) ein und legte diesem ein ärztliches Gutachten zum Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension vom 19.05.2014 und den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 09.07.2014, mit dem der Anspruch des Beschwerdeführers auf Berufsunfähigkeitspension ab 01.03.2014 unbefristet für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit anerkannt wurde, bei.

Seitens der belangten Behörde wurde in weiterer Folge ein Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie um Erstellung eines Sachverständigengutachtens ersucht, um zu beurteilen, ob die medizinischen Voraussetzungen für allfällige Zusatzeintragungen vorliegen würden. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.10.2014 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde Folgendes - hier in den für die Beurteilung allfälliger Zusatzeintragungen wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"Derzeitige Beschwerden:

Hauptbeschwerden beim Stiegen steigen und Gehsteig steigen besteht die Gefahr mit dem linken Bein hängen zu bleiben.

Beinlängenausgleich 2 ,5 cm. Peronaeusschiene kommt nicht zurecht.

Beim Gehen Schmerzen im linken Knie. Fallweise wird eine Kniebandage verwendet. Gehstock wird nicht verwendet.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Letzte physikalische Behandlung September 2014.

Alopurinol, Thyrex, Derzeit keine schmerzstillende Medikation.

Sozialanamnese:

Pension, Wohnung 1. Stock, kein Lift.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Seit 1987 keine Rö angefertigt.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, Pantoffel mit Längenausgleich 2,5cm links.

An- und Auskleiden rasch, selbstständig, ohne Fremdhilfe.

Guter AZ und EZ, Rechtshänder.

Caput, Thorax, Abdomen unauffällig.

Haut ist rosig, normal durchblutet. Multiple OP-Narben im Bereich des linken Kniegel. und Unterschenkel sowie im Bereich des Beckenkammes.

Ernährungszustand:

Gut.

Größe: 187 cm Gewicht: 91 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

WS ges.:

Beckenschiefstand -1cm, Streckhaltung der LWS, symmetrische Muskulatur, keine Atrophien.

HWS:

S 30/0/20, R je 70, F je 20.

BWS:

R je 30, Ott normal.

LWS:

Streckhaltung L5 schmerzhaft, FBA +30cm. Reklination 5 Grad, Seitneigen je 20.

OE:

Rechtshänder, normale Achse, normale Gelenkkontur, kräftige seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Handgelenkspulse gut tastbar. Durchblutung-Sensibilität seitengleich.

Schulter-, Ellbogen-, Hand- Langfingergelenke:

Frei beweglich.

Schürzen- Nackengriff:

Sehr gut.

Kraft- Faustschluss:

Sehr gut.

UE:

Beinlänge links Verkürzung 4-5cm, plumpe Kniekontur links, abgeschwächte US-Muskulatur li. 5 Grad, Spitzfuß links.

Rechts normale Achse, normale Gelenkkontur, kräftige seitengleiche Muskulatur. Fußpulse gut tastbar.

Hüfte re.:

S 0/0/120, R je 30, F je 30.

Hüfte li.:

S 0/0/100, R je 20, F je 20.

Knie re.:

S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.

Knie li.:

S 0/15/70, bandest, plump, + bis++ pos. Zohlenzeichen, deutliches Krepitieren beim Durchbewegen.

OSG re.:

Frei beweglich.

OSG li.:

Aktiv keine Beweglichkeit, passiv S 0/5/15, bandfest.

USG re.:

Frei beweglich.

USG li.:

Passiv nur jeweils 5 Grad.

Füße:

Mäßiger Spreizfuß li., Spitzfuß 5 Grad links.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Mit Schuh kleinschrittig, links unsicher, im Barfußgang deutlicher Spitzfuß links.

Anlaufschmerz und durch die Kraftabschwächung im linken Bein, die das Anheben einschränkt, Startschwierigkeiten und verzögertes Losgehen.

Zehenballenstand, Fersenstand nur rechtsbetont möglich, Hocke nur mit Hilfe.

(...)

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos.Nr.

GdB %

1

Kniegelenkabnützung links mit Beinverkürzung

2

Ausgeheilte Osteomyeliitis linker Unterschenkel nach offenem Trümmerbruch

3

Peronaeusparese links

(...)

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

ja

nein

nicht geprüft

Die/Der Untersuchte

[X]

ist überwiegend auf den Gebraucht eines Rollstuhles angewiesen

[X]

ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

[X]

ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)

[X]

ist gehörlos

[X]

ist schwer hörbehindert

[X]

ist taubblind

[X]

ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates

[X]

ist Epileptikerin oder Epileptiker

[X]

bedarf einer Begleitperson

[X]

ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

[X]

ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger

[X]

ist ProthesenträgerIn oder Prothesenträger

[X]

Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liegt vor.

...

Begründung:

Bei dem 59 Jährigen zeigt sich eine Funktionsbehinderung des linken Beines mit Knieabnützung, Beinverkürzung und Peronaeusschädigung. Die Haupbehinderung betrifft die Region vom linken Knie Abwärts. Die Steh- und Gehleistung ist dadurch eingeschränkt. In geringem Maß ist die Überwindung von Niveauunterschieden beeinträchtigt. Ausreichende Trittsicherheit ist aber gegeben, die das sichere Aus- und Einsteigen gewährleistet.

An der oberen Extremität sind keine relavanten Funktionsbehinderungen fasssbar. Die Benützung von Haltegriffen und Gehhilfen ist uneingeschränkt möglich.

[X] die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da

? weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch

? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch

? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorlegen noch

? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems

im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt.

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:

ja

nein

nicht geprüft

[X]

? Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.

GdB:

[X]

? Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit

GdB:

[X]

? Erkrankungen des Verdauungssystems

GdB:"

Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.11.2014 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit Eingabe per E-Mail vom 24.11.2014 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er sich mit dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens nicht einverstanden zeigte. Dem Schreiben fügte der Beschwerdeführer ein von ihm selbst erstelltes Gutachten bei.

Die Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie das selbstgeschriebene Gutachten wurden in weiterer Folge seitens der belangten Behörde mit dem Ersuchen um neuerliche Überprüfung, ob die vorgebrachten Einwendungen eine Änderung des Gutachtens bewirkten, an den Ärztlichen Dienst übermittelt.

In der diesbezüglichen Stellungnahme des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 12.12.2014 wird u.a. Folgendes ausgeführt:

"Verwertbare Angaben zum Zustand des Bewegungsapparates sind dem PV Gutachten Dris. (...) und aus der eigenen Untersuchung zu entnehmen. Die Funktionsbehinderungen des PV Gutachtens bestätigen die Funktionsbehinderungen der eigenen Untersuchung. Durch die Einwendungen (...) sind für die Beurteilung der 'Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel' keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen. Das vom AW selbst verfasste Gutachten (...) entzieht sich der Beurteilung mangels fachlicher Kompetenz."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens vom 10.10.2014 und der Stellungnahme vom 12.12.2014 abgewiesen. Auf Grund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei.

Mit Schreiben vom 17.02.2015 erhob der Beschwerdeführer - rechtzeitig - das Rechtsmittel der Beschwerde.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 26.02.2015 dem Bundesverwaltungsgericht am 09.03.2015 vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Nervenheilkunde und ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie ein.

In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten Gutachten eines Facharztes für Nervenheilkunde vom 10.02.2016 wurde in den wesentlichen Teilen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Unterschenkeltrümmerbruch 1980 Grad III links mit 7facher Operation, Fixateur nach Motorradunfall, Lumboischialgie links wegen Beinlängenverkürzung links, der Patient trägt orthopädische Schuhe. Weiters bekannt ist eine Recessusstenose L3/4 und ein Discusprolaps L4/5.

Von Dr. (...) wurde neben einer Personeusparese links auch ein motorisch axonale Polyneuropathie diagnostiziert. Diesbezüglich gibt der Patient keine Beschwerden an.

Behandlungen/Medikamente/Hilfmittel:

Finasterid 1-0-0

Allopurinol 100mg

Prosta Urgenin

Hilfsmittel: orthopädisches Schuhwerk links

Derzeitige Beschwerden:

Der Patient sagt, er hätte 500Meter bis zur nächsten Autobusstation, dafür würde er eine halbe Stunde brauchen um dahin zu gehen, weil er erstens langsamer geht und zweitens immer wieder rasten muss, wegen Schmerzen lumbal. Außerdem hätte sie den Lidl bei ihm zugesperrt und er hätte ungefähr genauso weit bis zum nächsten Supermarkt. Weiters besteht Sturzgefahr wegen seiner Vorfußheberschwäche links mit Spitzfuß. Eine Personeusschiene hätte er schon versucht, die hätte er jedoch nicht vertragen. Er trägt orthopädisches Schuhwerk.

Sozialanamnese:

Pension seit 2 Jahren (Berufsunfähigkeit), war Hochbautechniker und Immobilientreuhänder, geschieden, keine Kinder.

Relevante Befunde:

MR LWS AKH 27.2.2015: mediane Discusextrusion im Segment LWK 4/5 bei gleichzeitig bestehender Intervertebralgelenksarthrose mit konsekutiver Spinalkanalstenose, Tangierung der Nevenwurzeln beids., ausgeprägte Intervertebralgelenksarthrose und Hypertrophie der Ligamenta flava auf Höhe LWK 3/4 ebenfalls mit Einengung des Spinalkanals.

Arztbrief Dr. (...) vom 12.3.2015, Diagnose: lat. Vit B12-Mangel, mot. axonale PNP, höhergradige Peroneus-Neuropathie links, privater Unfall 05/1980, offener Unterschenkeltrümmerfraktur incip. Vertebrostensoe L3-5

Orthopädisches Spital Speisinq, 11.6.2015, Diagnose: Lumboischialgie links, Rezessusstenose L3/4, medianer Discusprolaps L4/5

Es wurde eine bildwandlergezielte Wurzelinfiltration L4/5 links durchgeführt, der Patient konte am 12.6,2015 schmerzerleichtert wieder nach Hause entlassen werden.

Neuro-Status:

HN: unauff.,

OE: Rechtshändigkeit, unauff.,

UE: rechte UE unauff., links: multiple Operationsnarben ab Knie abwärts, das Knie kann nicht komplett durchgestreckt werden, Spitzfußstellung links, Vorfußheber KG 0,

Vorfußsenker KG 2, Kniestrecker KG 4, sonst stgl., Lasögue neg.,

Sensibilität: Hypästhesie an der Unterschenkelvorderseite inkl. Peroneus, Zehenheber links KG 3,

Stand: etwas unsicher mit Zunahme bei Parallelstand und Augenschluss, Zehenstand möglich, Fersenstand nicht möglich,

Gang: ohne Schuhe verlangsamt mit deutlicher Hinkschonhaltung links bei Spitzfußstellung und Beinlängenverkürzung, mit orthopädischem Schuhwerk deutlich besser, ohne Hilfsmittel verlangsamt jedoch ausreichend sicher und schnell raumgewinnend möglich.

Psych-Status:

Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, von der Stimmung ausgeglichen, beids. gut affizierbar, keine Selbst- oder Fremdgefährdung, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration uneingeschränkt

Einschätzung:

Die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht ableitbar. Eine ausreichend lange Wegstrecke kann aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ist gegeben.

Es besteht eine merkliche jedoch keine ausgeprägte Einschränkung der linken unteren Extremität. Die Haltefunktion der oberen Extremität ist gut gegeben."

In dem ebenfalls auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 03.03.2016 wurde in den wesentlichen Teilen Folgendes ausgeführt:

"Vorgeschichte:

1984-1987 7 Operationen nach Unterschenkeltrümmerfraktur links mit Sepsis

2012 Endgliedbruch rechter Mittelfinger, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei Beinlängenverkürzung links, Rezessusstenose L3/L4 und Diskusprolaps L4/L5.

Peronaeusparese links, motorisch axonale Polyneuropathie.

Zwischenanamnese:

Keine Operationen, 10/2014 stationärer Aufenthalt für 3 Tage im Krankenhaus Speising,

CT -gezielte Infiltration L4/L5.

07/08/2015 Rehabilitationsaufenthalt in Kitzbühel, Befund nicht vorliegend, vorwiegend wegen Wirbelsäulenbeschwerden, weiters wegen Beschwerden im linken Kniegelenk und Sprunggelenk.

10/2015 Prostatabiopsie: Adenokarzinom.

Befunde, nachgereichte Befunde:

MRT der LWS vom 27. 2. 2015 (Diskusextraktion L4/L5, Spinalkanalstenose und Tangierung der Nervenwurzeln beidseits, Intervertebralgelenksarthrose L3/L4)

Histologischer Befund vom 14. 10. 2015 (Adenokarzinom der Prostata)

Kurzbericht Dr. (...), Facharzt für Unfallchirurgie vom 7. 10. 2015 (Beinverkürzung, OSG-Bewegungsumfangseinschränkung, Zustand nach viertgradig offener Unterschenkelfraktur) Bericht Krankenhaus Speising vom 11. 6. 2015 (Lumboischialgie links, Rezessusstenose L3/L4, Diskusprolaps L4/L5, multimodale konservative Schmerztherapie, Peronaeusparese links, CT- gezielte Infiltration L4/L5 links)

Bericht Dr. (...), Facharzt für Neurologie vom 3. 2. 2015 und 12. 3. 2015 (Peronaeusparese links, Gehstrecke 15 min, Claudicatio, neuropathische Schmerzen)

Sozialanamnese: geschieden, keine Kinder, lebt alleine in Wohnung im

1. Stockwerk ohne Lift.

Berufsanamnese: seit 03/2014 BUP, vorher Hochbautechniker, Immobilientreuhänder

Medikamente: Allopurinol, Posta Urgenin, Finasterid

Allergie: 0

Nikotin: 0

Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. Huber, 1130 Wien und Facharzt für Unfallchirurgie und Neurologie.

Derzeitige Beschwerden:

'Die meisten Schmerzen habe ich im linken Kniegelenk, habe eine hintere Schublade, Instabilitätsgefühl, stolpere öfters wegen Fallfuß links und Großzehenheberschwäche links. Verwende keine Gehhilfe. Hergekommen bin ich mit dem Auto, selber gefahren. Habe keine Automatik, Kuppeln geht. Wirbelsäulenbeschwerden habe ich durch den schiefen Gang. 10/2015 wurde ein Prostatakarzinom histologisch festgestellt, eine Operation wurde empfohlen, ich werde eine Überwachung vornehmen und mit Naturheilmitteln bekämpfen. Alle 4 Monate wird der PSA- Wert kontrolliert, der Wert ist von 8 auf 5 gesunken.

Beantrage den Parkausweis, da ich stolpere, längere Gehstrecke nicht bewältigen kann, das Einsteigen und Aussteigen mühsam ist und das Stiegen hinuntersteigen mit Schmerzen verbunden ist, das Festhalten ist gut möglich."

STATUS:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.

Größe 187 cm, Gewicht 87 kg, RR 120/80

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen

Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein

Druckschmerz.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Geringgradige Verschmächtigung der Muskulatur links.

Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Unterschenkelödem, beidseits Varizen.

Narbe linkes Kniegelenk medial und im Bereich des proximalen Unterschenkels.

Linkes Kniegelenk: in hinterer Schublade fixiert, vergröberte Strukturen, Krepitation, in 0°

Stellung stabil, in 30° Beugestellung medial und lateral+ aufklappbar.

Großzehenheben nicht möglich, Vorfußheben Kraftgrad 2.

Sprunggelenk links: geringgradige Umfangsvermehrung, Aktive Beweglichkeit nicht möglich, passiv Beweglichkeit durchführbar, Krepitation beim Bewegungsablauf.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/100, IR/AR beidseits 20/0/40, Knie rechts 0/0/140, links 0/15/80, Sprunggelenke: OSG rechts 20/0/40, links aktiv 0°, passiv 0/5/15, USG rechts 20/0/60, links passiv 10/0/10, Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS: FBA: 15 cm, in allen Ebenen frei beweglich

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit orthopädischen Schuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist mäßig links hinkend, im Barfußgang wird links zwar der Vorfuß belastet, jedoch die Ferse nicht.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

STELLUNGNAHME:

ad 1)

Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Die mäßige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich des linken Kniegelenks und Sprunggelenks bei Zustand nach Unterschenkeltrümmerfraktur und Peronaeusparese links führt zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken können allein ohne Unterbrechung und ohne Gehhilfe zurückgelegt werden. Mit orthopädischen Schuhen kann eine ausreichende Sicherheit erzielt werden, sodass Niveauunterschiede überwunden werden können. Die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie-und Sprunggelenke ist ausreichend und das sichere Ein-und Aussteigen gewährleistet.

Eine regelmäßige Einnahme von Schmerzmitteln ist nicht erforderlich, sodass davon ausgegangen werden kann, dass das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht mit höhergradigen Schmerzen verbunden ist.

Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt.

Kraft und Koordination sind ebenfalls zufrieden stellend und stellen kein Hindernis dar.

Insgesamt ist daher durch das mäßiggradige objektivierbare Ausmaß der Einschränkung des Gehvermögens eine erhebliche Erschwernis der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht begründbar.

ad 2) Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 72-74, 56-58:

Abl. 72 -74: verwiesen wird auf das Gutachten Dr. (...), Facharzt für Orthopädie für die PVA vom 19. 5. 2014, Abl. 35-38:

dem Status des Gutachtens ist zu entnehmen, dass eine Subluxation des linken Unterschenkels nach dorsal und eine massive vordere Schublade (Schlottergelenk) vorliegt. Dem wird entgegengehalten, dass das gleichzeitige Vorliegen einer Subluxation nach dorsal und einer massiven vorderen Schublade an sich nicht möglich ist und in diesem Fall auch nicht vorliegt. Vielmehr konnte eine fixierte hintere Schublade festgestellt werden, wie nach Ruptur des hinteren Kreuzbands, eine Instabilität in der Sagittalebene konnte nicht festgestellt werden. Die Seitenbänder sind in Streckstellung stabil, in 30° Beugestellung medial und lateral+ aufklappbar. Hinweise für ein "Schlottergelenke" liegen nicht vor. Somit ist eine ausreichende Stabilität vorhanden, um kurze Wegstrecken zurücklegen zu können, Niveauunterschiede überwinden zu können und eine ausreichende Trittsicherheit bei der Fortbewegung des öffentlichen Verkehrsmittels zu erzielen.

Verwiesen wird auch auf den neurologischen Facharztbefund Dr. (...) vom 3.2.2015, siehe neurologisches SV-Gutachten Dr. (...).

Abl. 56 -58: in Abl. 56 werden tägliche Schmerzen in der Intensität von VAS 5-10 seit mehr als 34 Jahren angegeben, Burnout, täglich notwendige Ausschöpfung der therapeutischen Reserven, die starken Mobilitätseinschränkungen lassen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zu.

Dem wird entgegengehalten, dass sehr wohl Therapiereserven vorhanden sind, es ist keine tägliche Schmerzmitteleinnahme angegeben bzw. dokumentiert.

Es liegen keine starken Mobilitätseinschränkungen vor, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zulassen, siehe orthopädischen Status mit mäßig hinkendem Gangbild bei angelegten orthopädischen Schuhen.

Zu Abl. 35-38 wurde bereits Stellung genommen, siehe oben.

Abl. 70,71: siehe Facharztgutachten für Neurologie Dr. (...).

Stellungnahme zu nachgereichten Befunde:

MRT der LWS vom 27. 2. 2015, Diskusextraktion L4/L5, Spinalkanalstenose und Tangierung der Nervenwurzeln beidseits, Intervertebralgelenksarthrose L3/L4 - der Befund der bildgebenden Diagnostik stellt eine Hintergrundinformation dar, welcher der Beurteilung zugrunde gelegt wird. Relevant für die Beurteilung ist jedoch das Ausmaß der festgestellten funktionellen Einschränkungen, siehe oben.

Histologischer Befund vom 14. 10. 2015 (Adenokarzinom der Prostata) - für die angestrebte Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht relevant.

Kurzbericht Dr. (...), Facharzt für Unfallchirurgie vom 7. 10. 2015, Beinverkürzung, OSG-Bewegungsumfangseinschränkung, Zustand nach viertgradig offener Unterschenkelfraktur ¬keine neuen Erkenntnisse.

Bericht Krankenhaus Speising vom 11. 6. 2015, Lumboischialgie links, Rezessusstenose L3/L4, Diskusprolaps L4/L5, multimodale konservative Schmerztherapie, Peronaeusparese links, CT- gezielte Infiltration L4/L5 links - bekannte Diagnosen, konservative Therapie. Ein Rückschluss auf die Unfähigkeit, öffentliche Vekehrsmittel zu erreichen und zu benutzen, kann daraus jedoch nicht gezogen werden.

Bericht Dr. (...), Facharzt für Neurologie vom 3. 2. 2015 und 12. 3. 2015, Peronaeusparese links, Gehstrecke 15 min, Claudicatio, neuropathische Schmerzen - nicht das vertretene Fach betreffend.

ad 3) Keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis AbI. 43-48.

ad 5) Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da keine wesentliche Besserung zu erwarten ist."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2016 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 13.05.2016 eingelangtem Schreiben vom selben Tag erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er sich mit dem Ergebnis der beiden eingeholte Sachverständigengutachten nicht einverstanden zeigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H..

Er brachte am 22.07.2014 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bei der belangten Behörde ein.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung und zum Vorliegen eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegen und dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, basiert auf den beiden vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 03.03.2016 sowie dem Gutachten eines Facharztes für Nervenheilkunde vom 10.02.2016 in einer Zusammenschau mit dem bereits von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie. Darin wird nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer aktuell zumutbar sei. Es wird seitens der beauftragten Sachverständigen auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß sowie deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten vom 03.03.2016 sowie vom 10.02.2016 beinhalten auch einen ausführlichen Untersuchungsbefund, welcher mit der gutachterlichen Beurteilung übereinstimmt und unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde erstellt wurde.

Den unsubstantiierten Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde kann nicht gefolgt werden. Die Sachverständigen führen in den von ihnen erstellten Sachverständigengutachten vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei aus, dass eine ausreichend lange Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne. Die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln sei gegeben. Die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie führt diesbezüglich nachvollziehbar weiters aus, dass keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorlägen, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten. Die mäßige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich des linken Kniegelenks und Sprunggelenks bei Zustand nach Unterschenkeltrümmerfraktur und Peronaeusparese links führe zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits könne jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken könnten allein ohne Unterbrechung und ohne Gehhilfe zurückgelegt werden. Mit orthopädischen Schuhen könne eine ausreichende Sicherheit erzielt werden, sodass Niveauunterschiede überwunden werden könnten. Die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie-und Sprunggelenke sei ausreichend und das sichere Ein-und Aussteigen gewährleistet. Eine regelmäßige Einnahme von Schmerzmitteln sei nicht erforderlich, sodass davon ausgegangen werden könne, dass das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht mit höhergradigen Schmerzen verbunden sei. Im Bereich der oberen Extremitäten lägen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sei nicht eingeschränkt. Kraft und Koordination seien ebenfalls zufrieden stellend und stellten kein Hindernis dar. Insgesamt sei daher durch das mäßiggradige objektivierbare Ausmaß der Einschränkung des Gehvermögens eine erhebliche Erschwernis der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht begründbar.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers werden mit den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Befunden nicht untermauert. Die darin diagnostizierten Leiden entsprechen lediglich den Funktionsstörungen, die bereits von den Sachverständigen in ihren Gutachten festgestellt wurden. Weder werden in den vorgelegten Befunden eine Verschlechterung der Leiden des Beschwerdeführers seit der Begutachtung behauptet, noch die Einwendungen des Beschwerdeführers bestätigt.

Der Beschwerdeführer ist den eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Der Beschwerdeführer vermochte somit mit seinem Beschwerdevorbringen die erfolgte Einschätzung der Sachverständigen und die Schlussfolgerungen der belangten Behörde nicht in Zweifel zu ziehen. Die im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachten werden vom Bundesverwaltungsgericht als vollständig, nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei angesehen.

Das Bundesverwaltungsgericht findet daher auch keinen Anlass zur Annahme, dass die Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stehen und diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

...

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:

§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls

einzutragen: 1. ....... 2. ...... 3. die Feststellung, dass dem

Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4)......"

Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 10.02.2016 und vom 03.03.2016 zu Grunde gelegt. Danach ist der Beschwerdeführer in der Lage, eine ausreichend lange Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückzulegen. Die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ist gegeben. Die Gutachter konnten nachvollziehbar keine erhebliche Einschränkung der Mobilität feststellen.

In den eingeholten Gutachten wird schlüssig und nachvollziehbar verneint, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen.

Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Neue Befunde, welche die Gutachten entkräften konnten, wurden nicht vorgelegt. Es ist daher im Beschwerdefall davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs.2 BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel betreffend den Beschwerdeführer unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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