BVwG W207 2119289-1

W207 2119289-1Bundesverwaltungsgericht20.09.2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W207 2119289-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W207.2119289.1.00

Spruch

W207 2119289-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 12.11.2015, betreffend Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 17.09.2015 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG und legte neben den Kopien ihres Staatsbürgerschaftsnachweises und eines Meldezettels ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung vom 05.11.2015 ein, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.11.2015 Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, ausgeführt wurde:

"Anamnese:

Magenverkleinerungs OP,Fettschürzen OP, CTS OP rechts, Asthma bronchiale, Selbstverletzungstendenzen, Hypertonie

Derzeitige Beschwerden:

AW gibt eine lange bestehende Selbstverletzungstendenz an, sie sei deswegen auch in Psychotherapie. Fachärztliche Befunde werden keine mitgebracht. Erhöhter Blutdruck mit Herzrasen, häufige Atemnot bei körperlichen Belastungen.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Revia, Sucralfat,Pantoloc,Spiriva, Berodual,

Lercanidipin,lterium,Montelucast,Praxiten,Simvastatin, Nocinan

Sozialanamnese:

AMS, früher im Gastgewerbe tätig, ledig, 3 versorgungspfl. Kinder die von der Fürsorge der Mutter abgenommen wurden! Kinder leben in WG bzw bei Pflegeeltern

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Allgemeinmedizinischer Befundbericht 2015: Frau R. ist aufgrund von Borderline-Sy mit Selbstbeschädigung, st p SMV, passagerem VH Flimmern,

Depressio, asthma bronchiale und Hypertonie in meiner ärztl.Betreuung

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Gut

Ernährungszustand:

Gut

Größe: 167,00 cm Gewicht: 91,00 kg Blutdruck: 140/80

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput/Collum: unauffällig

Sensorium: altersentsprechend ungestört, Umgangssprache wird anstandslos verstanden.

Haut und Schleimhäute: unauffällig

Lymphkoten nicht tastbar

Hals: Schilddrüse nicht vergrößert, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut

Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch

Lunge: sonorer Klopfschall, VA Herz: reine Herzgeräusche Abdomen:

unauffällig Rektal nicht untersucht

Obere Extremitäten: alle Gelenke altersentsprechend frei beweglich, unauffälliger Gelenksstatus, re Hand Narbe nach CTS ohne funktionelle Defizite

Untere Extremitäten: alle Gelenke altersentsprechend frei beweglich, unauffälliger Gelenksstatus

Wirbelsäule: WS unauffällig altersentsprechende Funktionalität

Neurologisch: grob Neurologisch unauffällig

Gesamtmobilität - Gangbild:

Ungestört

Status Psychicus:

Psychisch: freundlich, unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

Gdb %

1

Persönlichkeits- und Verhaltensstörung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Borderline-Syndrom mit Selbstbeschädigungstendenz

03.04. 01

20

2

Asthma bronchiale Unterer Rahmensatz, da leichtgradig und Bedarfsmedikation

06.05. 01

10

3

Hypertonie, Leichte Hypertonie

05.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Pos 2,3 erhöhen nicht, da kein Zusammenwirken vorliegt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Zustand nach Magenverkleinerungs OP und Karpaltunnelsyndrom Operation: ohne funktionelle Defizite

........

X Dauerzustand

Frau R. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

X JA"

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2015 wurde der am 17.09.2015 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 05.11.2015, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Dieses Sachverständigengutachten, das dem Bescheid beigelegt sei, bilde einen Bestandteil der Begründung.

Mit Schreiben vom 14.12.2015, beim Sozialministeriumservice eingelangt am 17.12.2015, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie in inhaltlicher Hinsicht ausführte, bei der Untersuchung am 04.11.2015 durch den medizinischen Sachverständigen sei kein zusätzlicher Befund verlangt worden, sie habe aber ein Gutachten vom 04.09.2013 bei sich gehabt. Sie sei vom medizinischen Sachverständigen lediglich teilweise auf körperliche Leiden untersucht worden und er sei nicht auf die psychischen Probleme eingegangen. Daher bringe die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Form der Untersuchung ein und lege den Befund des XXXX bei. Weiters ersuche sie, auch den beigelegten Beobachtungsbericht eines näher genannten Beraters des XXXX , der als Person ihres Vertrauens bei der Untersuchung anwesend gewesen sei, mit in die Entscheidung einzubeziehen.

Auf Grundlage des Beschwerdevorbringens sowie der weiteren vorgelegten Unterlagen holte das Bundesverwaltungsgericht ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten ein.

Das auf Grundlage einer am 08.06.2016 durchgeführten persönlichen Untersuchung erstellte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Nervenheilkunde vom 21.06.2016 beinhaltet folgende Ausführungen:

"Vorgutachten 5.11.2015 Dr. XXXX Abl. 11-16: Persönlichkeits- und Verhaltensstörung 20%, Asthma bronchiale 10%, Hypertonie 10%. Gesamtgrad der Behinderung 20%.

Anamnese:

Arterielle Hypertonie, Zyklothymie, Borderline-Störung, Alkoholabhängigkeit mit 15-20 Spritzern pro Tag und Jägermeister gelegentlich dazu werden angegeben. Das Hauptproblem wären im Moment der Alkohol und die Zyklothymie, die Borderline-Störung wäre im Hintergrund, keine Selbstverletzungen, auch kein Wunsch danach, keine Selbstmordgedanken. Patientin ist seit Anfang Mai im Verein Pass - Hilfe für Suchtkranke - sowohl psychotherapeutisch, als auch psychiatrisch in Betreuung. Diesbezüglich wird eine Ambulanzkarte mit Beginn 9.5.2016 vorgezeigt (Neuerungsbeschränkung). Sie sei bereits zum zweiten Mal bei der Psychiaterin Frau Dr. XXXX via Verein Pass gewesen. Psychotherapie hätte sie einmal pro Woche seit einem Monat ebenfalls dort. Vorher über das XXXX drei Monate, diesbezüglich liegt eine Bestätigung des XXXX vor, jedoch leider ohne Datum (OA Dr. XXXX gezeichnet).

Behandlungen/Medikamente/Hilfmittel:

Lercanidipin, Ramipril, Iterium, Berodual fosta, Dependex, Delpral 1-1-1, Convulex 500mg 1- 0-0, Morano, Gladem 50mg 1-0-0, Nocinan 0-0-1, Dominal 0-0-2, Trittico 150mg 0-0-1

Derzeitige Beschwerden:

Phasenweise Kopfschmerzen, eingeschränkte Konzentration, sehr nervös und innerlich angetrieben, keine Angst jedoch Versagensängste, ausgeprägte Ein- und Durchschlafstörung trotz laufender Medikamente sowie Minderwertigkeitskomplexe.

Sozialanamnese:

Ledig, 3 Kinder die in einer Wohngemeinschaft bzw. bei Pflegeeltern wohnen (10 und 9 Jahre - Zwillinge), wohnt bei der Mutter, mit dieser kommt sie gut aus.

Neuro-Status:

HN: unauff., Visus mit Brille korrigiert, Nacken frei

OE: MER stgl. mittellebhaft, VdA norm., FNV unauff., Feinmotorik erhalten, grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl., Frontal- und PyZ neg., Z.n. Carpaltunneloperation rechts, pos. Hoffmann-Tinel-Zeichen pos. li, grobe Kraft stgl.

UE: MER stgl. mittellebhaft, VdB unauff., KHV unauff., grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl., Bab. neg.,

Sensibilität: stgl. bis auf Hypästhesie auf spitz-stumpf im Bereich der rechten Tabatiere Stand, Gang: unauff., Zehen- und Fersenstand möglich

Psych-Status:

Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, von der Stimmung ausgeglichen, jedoch ängstlich unterlegt und in der Untersuchungssituation deutlich angespannt, keine Selbstoder Fremdgefährdung erhebbar, Realitätssinn erhalten, Antrieb reduziert, ausgeprägte Ein- und Durchschlafstörungen,

  1. Einschätzung:

1. 03.08.01 Alkoholabhängigkeit, GdB 30%

Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz da Abhängigkeit vorliegt, die Patientin in regelmäßiger Therapie steht. Kein stationärer Entzug in den letzten 2 Jahren erhebbar. Wahl dieser Positionsnummer der Suchterkrankung mit leichten körperlichen und psychischen Veränderungen

2. 03.04.01 Borderline Persönlichkeitsstörung, GdB 30%

Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz da mäßig andauernde Beeinträchtigung der sozialen Kompetenzen

Wahl dieser Positionsnummer da Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit gering sozialer Beeinträchtigung

3. 06.05.01 Asthma bronchiale, GdB 10%

Unterer Rahmensatz da leichtgradig und Bedarfsmedikation

4. 05.01.01 Leichte Hypertonie GdB 10%

Zustand nach Magenverkleinerungsoperation und Carpaltunnelsyndrom links erreicht keinen Grad der Behinderung, da ohne funktionelle Defizite

  1. Gesamtgrad der Behinderung:

Gesamtgrad der Behinderung 40%

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe angehoben, da ein ungünstiges Zusammenwirken besteht. Leiden 3 und Leiden 4 erhöhen nicht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

  1. Ab wann ist der Gesamt-GdB anzunehmen?

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit Antrag 17.9.2015

  1. Feststellung ob die BF auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet oder nicht geeignet ist:

Die Beschwerdeführerin ist in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbsfähigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betriebe geeignet.

  1. Stellungnahme zum Patientenbrief Abl. 24-27:

Der Patientenbrief des XXXX vom Aufenthalt 10.7.2013 bis 4.9.2013 (Abl.24-27): Alkoholabhängigkeitssyndrom, Alkoholentzugssymptomatik, Abhängigkeitssyndrom durch Sedativa und Hypnotika, Entzugssyndrom durch Sedativa und Hypnotika, schädlicher Gebrauch von Cannabis, Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, Zyklothymia, emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, Essstörung (binge-eating, anorektisch), Z.n. Magenverkleinerung 2010, Alkoholgastritis, Hyperlipidämie, Vitamin D- Mangel, essentielle (primäre)Hypertonie, Asthma bronchiale, Pollenallergie. Es handelt sich um eine Patientin mit einer Alkoholabhängigkeit vor dem Hintergrund einer Zyklothymie. Bei bestehender Binge-eating-disorder mit Adipositas wurde eine Magenverkleinerungsoperation durchgeführt, hierorts zeigt sich eher ein anorektisches Essverhalten. Bei bestehender Schlafstörung im Kontext ihrer affektiven und emotionalen Instabilität wurde Dominal etabliert. Der Befund wird vollinhaltlich in die Begutachtung mit aufgenommen und stellt einen wesentlichen Anteil in der Beurteilung dar. Bzgl. der Punkte Sedativa- und Hypnotikaabhängigkeit, psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch, besteht lt. Angabe der Patientin derzeit keine Problematik. Auch die Essstörung würde im Hintergrund stehen. Die Patientin gibt an, alles essen zu können, es würde ihr auch bei größeren Mengen nicht übel werden.

  1. Begründung zu einer allf. abweichenden Beurteilung:

Leiden 1 wird neu in die Begutachtung mit aufgenommen und eingestuft. Leiden 2, vormals Leiden 1, wird eine Stufe höher eingestuft. Leiden 3 und Leiden 4, vormals Leiden 2 und 3, werden gleich eingestuft.

  1. Nachuntersuchung erforderlich?

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2015 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.

Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde gaben eine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 17.09.2015 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.

Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkung und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Nervenheilkunde vom 21.06.2016 der Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.

Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der von ihr vorgelegten Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises.

Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte und auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.06.2016 basierende medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Nervenheilkunde vom 21.06.2016. Darin wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens von Leiden 1 und Leiden 2 schlüssig und nachvollziehbar eingegangen.

Abweichend vom von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten vom 05.11.2015 wird das nunmehrige Leiden 1 (Alkoholabhängigkeit) neu aufgenommen und als führendes Leiden eingestuft. Leiden 2, vormals Leiden 1, wird eine Stufe höher eingestuft. Leiden 3 und Leiden 4, vormals Leiden 2 und 3, werden gleich eingestuft. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Leiden 1 wird entsprechend dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten durch Leiden 2 um eine Stufe angehoben, da ein ungünstiges Zusammenwirken besteht. Leiden 3 und Leiden 4 erhöhen nicht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Dadurch ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H.

Die Beschwerdeführerin ist diesem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.06.2016, das ihr durch das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke der Einräumung von Parteiengehör zur Kenntnis- und zur Stellungnahme übermittelt wurde, nicht entgegengetreten, sie gab keine Stellungnahme ab. Sie ist daher dem Sachverständigengutachten vom 21.06.2016 auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093.)

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 21.06.2016; dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

...."

Dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 21.06.2016 zu Folge beträgt der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 40 v.H. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin diesem Sachverständigengutachten nicht und damit auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten, nicht bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt. So sind auch, wie der OGH in seinem Urteil vom 04.05.1999, 10 Ob S8/99w, ausgeführt hat, die Fragen, ob einem Sachverständigengutachten gefolgt werden kann, ob ein eingeholtes Sachverständigengutachten zu ergänzen ist und ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, nicht revisible Fragen der Beweiswürdigung. Dies gilt auch für die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

Zu Spruchteil B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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