W205 2134596-1•BVwG W205 2134596-1
W205 2134596-1Bundesverwaltungsgericht20.09.2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des<br/>VfGH, Versorgungssicherheit
W205 2134596-1/3E
W205 2134598-1/3E
W205 2134592-1/3E
W205 2134594-1/3E
W205 2134595-1/3E
W205 2134597-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerden 1.) XXXX geb., 2.) XXXX geb.,
3. ) XXXX geb., 4.) XXXX geb., 5.) XXXX geb., 6.) XXXX geb., alle StA. Armenien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2016, Zlen. 1.) XXXX, 2.) XXXX, 3.) XXXX, 4.) XXXX, 5.) XXXX, 6.) XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Armenien, gelangten in das österreichische Bundesgebiet und stellten jeweils am 18.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, beide sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer.
Zu den Beschwerdeführern liegen keine EURODAC-Treffermeldungen vor, doch ergab ein Abgleichsbericht zur VISA-Abfrage vom 18.03.2016, dass die Antragsteller jeweils im Besitz eines von 29.02. bis 30.03.2016 gültigen Schengen-Visums der Kategorie C, ausgestellt von der italienischen Vertretungsbehörde in Yerevan, sind.
Nach der Erstbefragung der erwachsenen Beschwerdeführer am 18.03.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") am 28.04.2016 ein alle Beschwerdeführer betreffendes Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") an Italien.
Mit Schreiben vom 27.06.2016, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die italienischen Behörden diesem Ersuchen hinsichtlich aller Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Eine - der Rechtsprechung des EGMR in der Rechtssache Tarakhel/Schweiz folgende - individuelle Zusicherung für eine gemeinsamen Unterbringung und Versorgung der Beschwerdeführer wurde nach dem Ausweis der Verwaltungsakten nicht eingeholt und es wurden nach einer weiteren Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem BFA vom 10.08.2016 die angefochtenen Bescheide erlassen.
2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung der Anträge gemäß "Artikel 13/1" (sic) Dublin III-VO zuständig ist (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).
Zur Frage des Erfordernisses zur Einholung einer Einzelfallzusicherung wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Rahmen der Länderfeststellungen wörtlich folgendes angeführt:
"Im Falle einer 8-köpfigen afghanischen Familie, welche über Italien nach Österreich und weiter in die Schweiz gereist ist und welche im Rahmen der Dublin-Verordnung von der Schweiz nach Italien rückzuüberstellen war, hat der EGMR am 4.11.2014 festgestellt, dass eine Überstellung nach Italien das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) verletzen würde, falls die Schweiz nicht vorab von Italien Einzelfallzusicherungen für eine altersgerechte Betreuung der Kinder und für die Wahrung der Einheit der Familie einholt (sogen. Tarakhel-Urteil) (EGMR 4.11.2014; vgl AIDA 12.2015).
Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte IT im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind (AIDA 12.2015). Im Februar 2016 wurde in einem neuen Rundbrief diese Liste aktualisiert. Sie umfasst 23 SPRAR-Projekte mit zusammen 85 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 15.2.2016)."
Im Übrigen wurde in der Begründung der angefochtenen Bescheide im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der widerspruchsfreien Angaben zur Reisebewegung, des vorliegenden italienischen Visums, des Ergebnisses des Fingerabdruckvergleiches und der Zustimmungserklärung der Asylbehörde von Italien stehe fest, dass Italien "gemäß Art. 13 Abs. 1" der Dublin III-VO zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Zu dem im Verfahren namhaft gemachten Schwager des Erstbeschwerdeführers (Bruder der Zweitbeschwerdeführerin) bestehe kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis und es sei aufgrund der Kürze des bisherigen Aufenthaltes und des Umstandes, dass zu keinem Zeitpunkt davon habe gegangen werden können, dass den Beschwerdeführern ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde, keine Integrationsverfestigung in Österreich erfolgt.
3. Gegen die Bescheide richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher die Antragsteller unter anderem geltend machten, die Beschwerdeführer hätten sich nie in Italien aufgehalten, die italienischen Behörden hätten zwar der Rückübernahme zugestimmt, doch sei es nicht gewiss, ob diese die Beschwerdeführer überhaupt zurücknehmen würden, zumal in dem Schreiben die Namen der Kinder nicht richtig wiedergegeben worden seien. Die Beschwerdeführer hätten sich bereits zu Deutschkursen und schulvorbereitenden Maßnahmen angemeldet und sie würden zum Schwager/Bruder engen familiären Kontakt pflegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:
§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Die angefochtenen Bescheide waren aus folgenden Gründen zu beheben:
In seinem Urteil vom 04.11.2014 in der Rechtssache Tarakhel/Schweiz, 29217/12, sprach der EGMR aus, dass es dem Aufenthaltsstaat obliegt, vor Überstellung der im Verfahren betroffenen Asylwerber eine Zusicherung für deren Aufnahme und Unterbringung von Italien zu erhalten. Im dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall handelte es sich um eine mehrköpfige Familie einschließlich sechs minderjähriger Kinder, wobei es sicherzustellen galt, dass die gesamte Familie in Italien gemeinsam und dem Alter der Kinder entsprechend untergebracht wird.
Im jüngst ergangenen Erkenntnis VfGH 30.06.2016, E 449-450/2016, E 703-704/2016, hat der Verfassungsgerichtshof - unter Behebung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - bestätigt, dass - zumal sich die allgemeine Lage in Italien nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes seit diesem Urteil des EGMR nicht entscheidungswesentlich verbessert hat-, die Einholung einer solchen individuellen Zusicherung (nach wie vor) erforderlich ist und auch ausgesprochen, dass dem vom italienischen Innenministeriums (erg:
amtsbekannten, dort mit 8. Juni 2015 datierten, in der Zwischenzeit mit gleichem Wortlaut mit Schreiben vom 15.02.2016 aktualisiertem) ausgesendeten, allgemein gehaltenen, als Rundschreiben ("CIRCULAR LETTER") bezeichneten und an alle Dublin-Einheiten ("TO ALL DUBLIN UNITS") gerichteten Schreiben nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes keinerlei individuelle Zusicherung der Unterbringung und des Zusammenbleibens der Beschwerdeführer zu entnehmen sei, sondern dieses v.a. generelle Informationen zur Unterbringung von Familien mit Minderjährigen bei Überstellungen nach Italien im Rahmen der Dublin lll-VO enthalte.
Entgegen der in den hier angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung ersetzt daher dieses allgemein gehaltene Schreiben der italienischen Behörden die individuelle Zusicherung im Einzelfall nicht.
Das gegenständliche Verfahren betrifft zwei erwachsene Beschwerdeführer mit vier minderjährigen Kindern, auch das BFA geht - zu Recht - von keiner entscheidungswesentlichen Verbesserung der allgemeinen Unterbringungs- und Versorgungssituation in Italien aus. Daher wäre das BFA - der Rechtsprechung des EGMR und des VfGH folgend - angehalten gewesen, eine individuelle Zusicherung der gemeinsamen Unterbringung und Versorgung der Beschwerdeführer seitens der italienischen Behörden einzuholen.
Da die Zuständigkeit Italiens nach der Aktenlage auf Grundlage des Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO gegeben ist, da jener Staat zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der ein Visum ausgestellt hat, das zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten noch gültig ist (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K8 zu Art. 12), der Umstand der Visumserteilung für Italien durch eine italienische Vertretungsbehörde auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten wird, Endigungsgründe bis dato nicht vorliegen, weiters aktuell kein Familienbezug zwischen den Beschwerdeführern und den in Österreich lebenden Angehörigen (Bruder der Zweitbeschwerdeführerin) erkennbar ist, der über übliche familiäre Bindungen hinausgehende Merkmale besonderer gegenseitiger Abhängigkeit aufweist und auch sonst keine für eine außergewöhnliche Integration sprechenden Umstände ersichtlich sind, hat die Erstbehörde sohin im fortgesetzten Verfahren als Grundlage für die Zulässigkeit der Unzuständigkeitsentscheidung - nunmehr unter Heranziehung der zutreffenden Zuständigkeitsnorm - noch die oben angeführte, von der Rechtsprechung geforderte Einzelfallzusicherung von Italien einzuholen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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