BVwG W203 2131794-2

W203 2131794-2Bundesverwaltungsgericht20.09.2016

Regest

Schulsprengel, Schulstandort, sonderpädagogischer Förderbedarf,<br/>Wahlfreiheit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W203 2131794-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W203.2131794.2.00

Spruch

W203 2131794-2/5E

Schriftliche Ausfertigung des am 05.09.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde der mj. XXXX , geboren am XXXX , wohnhaft in XXXX , als Erstbeschwerdeführerin, vertreten durch ihre Erziehungsberechtigte XXXX , wohnhaft an derselben Adresse wie die Erstbeschwerdeführerin, diese vertreten durch den bevollmächtigten XXXX , wohnhaft in XXXX , als Zweitbeschwerdeführer vom 28.07.2016 gegen den Bescheid des Landesschulrates Oberösterreich, Bildungsregion XXXX , vom 11.07.2016, GZ B1-129/0021-2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 iVm § 70 Abs. 1 lit. a und § 71 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

Die Schülerin Leonie STARZENGRUBER hat im Schuljahr 2016/17 die Integrationsklasse der NMS XXXX zu besuchen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang :

1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 1) besuchte im Schuljahr 2015/16 die 4. Klasse der VS XXXX . Mit am 08.02.2016 ausgestelltem Bescheid des Landesschulrates Oberösterreich wurde für die BF der sonderpädagogische Förderbedarf im Pflichtgegenstand Mathematik festgestellt.

2. Im Frühjahr 2016 meldete die Mutter der BF 1 diese für das Schuljahr 2016/17 zum Besuch der Neuen Mittelschule (im Folgenden: NMS) XXXX (im Folgenden: NMS XXXX ) an.

3. Mit einem als " XXXX , Schulbesuch im Schuljahr 2016/17" betitelten Schreiben der NMS XXXX vom 11.04.2016 wurde der Mutter der BF 1 mitgeteilt, dass die BF 1 im Schuljahr 2016/17 nicht an der NMS XXXX aufgenommen werde, und ersucht, zwecks Anmeldung der BF 1 bei der NMS XXXX vorstellig zu werden. Begründend wurde in dem Schreiben ausgeführt, dass die BF 1 auf Grund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs Anspruch auf spezifische Förderung durch eine sonderpädagogische Lehrkraft in einer Integrationsklasse habe. Für das Schuljahr 2016/17 werde die Integrationsklasse an der NMS XXXX eingerichtet. An der NMS XXXX gebe es für die kommenden ersten Klassen keine Förderung wie sie die BF 1 brauche.

4. Am 25.04.2016 wandte sich der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF 2) per E-Mail an den Landesschulrat Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde). Er führte darin aus, dass der BF 1 die Aufnahme in die NMS XXXX verweigert werde, weil man "einer sonderpädagogischen Förderung in Mathematik zugestimmt" habe. Er ersuchte, die Aufnahme der BF 1 an der NMS XXXX auf Grund der Nähe dieses Schulstandortes zum Wohnort der Mutter der BF 1 nicht zu verweigern.

5. Am 26.04.2016 wandte sich der BF 2 in dieser Angelegenheit per E-Mail auch an den Vizekanzler der Republik Österreich.

6. Gemäß einer Stellungnahme der belangten Behörde zur Aufnahme der BF 1 in die NMS XXXX sei festzustellen, dass für die beiden Schulen NMS XXXX und NMS XXXX ein gemeinsamer Schulsprengel eingerichtet sei. Weiters sei festgelegt, dass an der NMS XXXX auf Grund der räumlichen Voraussetzungen nur 2 Klassen in jeder Schulstufe geführt werden dürften, das wären maximal 50 Kinder. Bei mehr Anmeldungen als vorhandenen Plätzen habe die Schulleitung eine Reihung nach in Anlehnung an § 5 Abs. 1 SchUG festgelegten Kriterien durchzuführen. Diese wären Wohnortnähe, Besuch der Volksschule, Schulbesuch durch Geschwister, Anmeldung zur ganztägigen Schulform und Migrationshintergrund. Im konkreten Fall der BF 1 wäre ein weiterer Aspekt der festgestellte sonderpädagogische Förderbedarf in Mathematik. Für das Schuljahr 2016/17 sei die NMS XXXX als Standort für Integrationsklassen festgelegt worden, eine sonderpädagogische Förderung werde daher in diesem Schuljahr nur an der NMS XXXX möglich sein. Dies wäre auch der Grund für die Ablehnung durch die NMS XXXX gewesen.

Von den 50 an der NMS XXXX aufgenommenen Schülerinnen und Schülern hätten 18 nicht Deutsch als Muttersprache.

Die gegenüber dem BF 2 zunächst erteilte Auskunft, dass es gegen die Entscheidung hinsichtlich der Aufnahme der BF 1 in die Schule kein Rechtsmittel gebe, habe sich als Irrtum herausgestellt, und es würde in den nächsten Tagen eine neuerliche Entscheidung der Schulleitung mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung ergehen.

7. Am 09.05.2016 informierte die NMS XXXX die Mutter der BF 1 neuerlich darüber, dass die BF 1 nicht in die Schule aufgenommen werden könne, und begründete diese Entscheidung im Wesentlichen gleichlautend wie im Schreiben vom 11.04.2016. Ergänzend wurde auf die Möglichkeit eines Widerspruches gegen diese Entscheidung binnen 5 Tagen ab Zustellung hingewiesen.

8. Am 11.05.2016 erhob die Mutter der BF 1 Widerspruch gegen die Entscheidung der Schulleitung der NMS XXXX vom 09.05.2016. Sie begründete diesen damit, dass die BF 1 auf Anraten der Lehrerin "im guten Glauben" und nicht ahnend, dass sie dadurch an der NMS XXXX abgelehnt werde, in der 4. Klasse Volksschule "zur Förderung angemeldet" worden sei. Das ganze soziale Umfeld der BF 1 befinde sich in XXXX . Kinder mit Migrationshintergrund und Kinder aus Nachbargemeinden würden bei der Aufnahme an die Schule bevorzugt behandelt. Bei eventuellen Lernschwierigkeiten der BF 1 würde diese Nachhilfe von einem Privatlehrer erhalten. Es werde daher um eine Entscheidung im Sinne der BF 1 und deren Eltern ersucht.

9. Am 03.06.2016 teilte die belangte Behörde der Mutter der BF 1 mit, dass beabsichtig sei, die Entscheidung der Leitung der NMS XXXX zu bestätigen, und dass sie Gelegenheit habe, binnen einer Woche dazu Stellung zu nehmen.

10. Am 14.06.2016 bevollmächtigte die Mutter der BF 1 den BF 2, sie in sämtlichen Angelegenheiten betreffend die Nichtaufnahme der BF 1 in die NMS XXXX zu vertreten.

11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.07.2016, GZ. B1-129/0021-2016 wurde der Widerspruch gegen die Nichtaufnahme der BF 1 als ordentliche Schülerin in die NMS XXXX gemäß § 3 SchUG iVm §§ 8, 8a und 8b SchPflG abgewiesen und ausgesprochen, dass die BF 1 ab dem Schuljahr 2016/17 die NMS XXXX am Inn in der Integrationsklasse zu besuchen habe.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Bereich der Stadtgemeinde XXXX am Inn für die NMS XXXX und die NMS XXXX ein gemeinsamer Schulsprengel festgelegt sei. Eltern hätten die Möglichkeit, ihr Kind an der gewünschten Schule anzumelden. An der NMS XXXX könnten aufgrund der räumlichen Gegebenheiten maximal 50 Kinder pro Schulstufe aufgenommen werden.

Bei der Anmeldung sei die Mutter der BF1 von der Schulleitung darauf hingewiesen worden, dass Kinder mit soderpädagogischem Förderbedarf nur dann die NMS XXXX besuchen dürften, wenn diese Schule als Integrationsstandort festgelegt werde. Aufgrund der Entscheidung der Bildungsregion XXXX , im Schuljahr 2016/17 die Integrationsklassen in der 5. Schulstufe an der NMS XXXX zu führen, sei das Ansuchen um Aufnahme der BF in die NMS XXXX von der Schulleitung abgelehnt worden.

Laut Aussage der Leiterin der VS XXXX habe sie in Gesprächen mit der Mutter der BF 1 sehr wohl darauf hingewiesen, dass eine Einzelintegration in der NMS XXXX ungewiss sei, und zudem der Besuch der Integrationsklasse die für die BF 1 geeignete Beschulungsform wäre.

Grundsätzlich sei festzuhalten, dass es Aufgabe der Schulbehörde sei, im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten Vorsorge zu treffen, dass Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Polytechnischen Schulen, Unterstufenklassen der allgemein bildenden höheren Schulen oder Haushaltungsschulen unterrichtet werden könnten. Nur wenn mangels der angeführten Voraussetzungen (vorhandene Sonderschule, zumutbarer Schulweg) der Besuch einer in Betracht kommenden Sonderschule nicht möglich sei, habe das Kind die Volks- oder Hauptschule, die Neue Mittelschule oder die Polytechnische Schule zu besuchen, auch wenn diese den sonderpädagogischen Förderbedarf nicht erfüllen könne. Dies bedeute, dass die Eltern kein subjektives Recht hätten, dass ihr Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine Schule besuchen könne, an der keine sonderpädagogische Förderung angeboten werde, wenn in zumutbarer Nähe eine entsprechende Schule vorhanden sei.

Gemäß den Richtlinien zur Durchführung von Schülerfreifahrten sei grundsätzlich ein zu Fuß zurückzulegender Schulweg bis zu zwei Kilometer zumutbar. Dieser zumutbare Schulweg zum Besuch der NMS XXXX sei im Fall der BF 1 gegeben, da die Entfernung zwischen Wohnort und Schulstandort 4,2 km und der Fußweg vom Wohnsitz bis zur Einstiegstelle in das öffentliche Verkehrsmittel 240 m und von der Ausstiegsstelle zur NMS XXXX 290 m betrage. Da bei der BF 1 auch keinerlei körperliche oder geistige Beeinträchtigungen vorliegen würden, die einer Schulfahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel entgegenstünden, sei der Schulweg auch diesbezüglich zumutbar.

Der Grund für die Entscheidung der NMS XXXX sei ausschließlich die Tatsache, dass an dieser Schule im Schuljahr 2016/17 keine sonderpädagogische Förderung angeboten werde.

12. Mit Schriftsatz vom 28.07.2016, einlangend bei der belangten Behörde am 02.08.2016, erhob der BF 2 Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.07.2016 und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: Die Verweigerung der angestrebten Aufnahme der BF 1 in die NMS XXXX sei mit der fadenscheinigen Begründung, dass nur 50 Kinder aufgenommen werden könnten, erfolgt. Die Verweigerung der Aufnahme führe zu einer "Zweiklassengesellschaft". Bei einer Aufnahme in die NMS XXXX hätte die BF 1 in ihrem sozialen Umfeld "knapp vor der Haustüre" ihrer teilzeitbeschäftigten, alleinerziehenden Mutter verbleiben können. Die Leiterin der Volksschule habe entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht auf die Konsequenzen der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Pflichtgegenstand Mathematik hingewiesen. Die BF 1 sei in eine "Multi-Kulti-Klasse" abgeschoben worden, um an der NMS XXXX Platz für Kinder aus der "gehobenen Gesellschaft" zu schaffen. Die Beurteilung einer einzigen Lehrerin könne nicht ausschlaggebend sein, insbesondere dann nicht, wenn ein Privatlehrer, der die BF 1 persönlich kenne, von den Fähigkeiten der BF 1 zur Absolvierung der NMS überzeugt sei. Die BF 1 habe große Angst davor, in eine neue Schule gehen zu müssen, dies wirke sich auch schon auf deren "Lernfreudigkeit" negativ aus. Durch eine "Abschiebung" in die NMS XXXX würde die sehr ruhige und sensible BF 1 gesundheitlichen Schaden nehmen. Die BF 1 erhalte auch Nachhilfeunterricht durch einen Privatlehrer.

13. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen einlangend am 11.08.2016 samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

14. Am 05.09.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, zu der der BF2, ein Vertreter der belangten Behörde sowie die Leiterin der NMS XXXX als Zeugin erschienen waren.

Im Rahmen der Verhandlung führte der BF 2 aus, dass die Mutter der BF 1 nunmehr seit einiger Zeit einer Beschäftigung als Verkäuferin in einem Shop nachgehe und ein sehr gutes Verhältnis zum Vater der BF 1 pflege. Die BF 1 habe ihre gesamte Volksschulzeit an der VS XXXX absolviert. Ergänzend gab der Vertreter der belangten Behörde an, dass die BF 1 zuletzt von XXXX aus die VS XXXX besucht habe, wobei diese meist von ihrem Vater, der in XXXX wohnhaft sei, mit dem Auto in die Schule bzw. wieder nach Hause gebracht worden sei. Der BF 2 gab an, dass die BF 1 im letzten Jahr ihrer Volksschulausbildung in Nachmittagsbetreuung gewesen sei und zum Schulbesuch regelmäßig um ca. 7.00 Uhr das Haus verlassen habe und um ca. 16.30 Uhr wieder nach Hause gekommen sei. Hinsichtlich der NMS XXXX wisse der BF 2 nicht, ob die Eltern der BF 1 in der Lage wären, den Schulweg mit dem Privat-Pkw zu bestreiten. Nachgefragt gab der BF 2 an, dass der große Unterschied zwischen den beiden verfahrensgegenständlichen NMS darin zu sehen sei, dass jene in XXXX sehr beliebt wäre, während jene in XXXX "nicht den besten Ruf" habe. Außerdem sei der Weg in die NMS XXXX für die BF 1 schwieriger und sie würde dadurch aus ihrem sozialen Umfeld gerissen.

Der Vertreter der belangten Behörde führte aus, dass es sich in der Gemeinde XXXX insofern um einen Sonderfall handle, als für die beiden NMS in XXXX und XXXX ein gemeinsamer Schulsprengel eingerichtet sei. Den Eltern würde es grundsätzlich frei stehen, an welcher der beiden Schulen innerhalb des gemeinsamen Schulsprengels sie ihr Kind zum Schulbesuch anmeldeten. Faktum sei, dass die Aufnahmekapazitäten an der NMS XXXX auf Grund der räumlichen Rahmenbedingungen begrenzt wären, während es an der NMS XXXX kein Aufnahmelimit gebe. Es gebe auch Jahr für Jahr an der NMS XXXX mehr Anmeldungen als Plätze zur Verfügung stünden, an der NMS XXXX sei es genau umgekehrt. Man könne durchaus sagen, dass nach wie vor die NMS in XXXX "beliebter" wäre als jene in XXXX , und nach wie vor hätte ein Abgangszeugnis der NMS XXXX einen "höheren Stellenwert" als jenes der NMS XXXX . Der relativ gesehen "bessere" Ruf der NMS XXXX sei historisch begründet und gehe auf die Zeit zurück, als noch getrennte Schulsprengel bestanden hätten, und es in XXXX kaum Schüler gegeben habe, die nicht Deutsch als Muttersprache gehabt hätten. Mittlerweile wäre aber der Migrationshintergrund eines Schülers ein wesentliches "Verteilungskriterium" auf die beiden NMS, sodass es - was die diesbezügliche Zusammensetzung sowie die soziale Herkunft der Schülerschaft betreffe - kaum mehr Unterschiede zwischen den beiden Schulen gebe, auch wenn der Anteil der Schüler mit Migrationshintergrund in XXXX nach wie vor höher sei. Auch vom "Schultypus" und vom Lernangebot her betrachtet seien die beiden NMS völlig gleichwertig. Ausschlaggebend für die Ablehnung der BF 1 an der NMS XXXX sei ausschließlich der Umstand gewesen, dass für diese sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe, der im Schuljahr 2016/17 nur an der NMS XXXX abgedeckt werden könne. Auch für den hypothetischen Fall, dass es für das Schuljahr 2016/17 weniger als 50 Anmeldungen für die NMS XXXX gegeben hätte, hätte die BF 1 nicht aufgenommen werden können, weil ausschließlich die Möglichkeit der Abdeckung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ausschlaggebend gewesen sei. Es habe auch andere Kinder in einer vergleichbaren Situation wie die BF 1 gegeben, deren Aufnahmewunsch an der NMS XXXX nicht hätten erfüllt werden können. Nach Ablauf der Anmeldefrist werde über alle vorliegenden Anmeldungen gleichzeitig entschieden.

Die als Zeugin geladene Leiterin der NMS XXXX gab an, dass sie bei der Anmeldung von Kindern, für die sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt sei, immer darauf hinweise, dass eine etwaige Aufnahme auch davon abhänge, an welcher Schule die Integrationsklasse eingerichtet werde. An der von ihr geleiteten Schule in XXXX hätten 38% aller Schüler Migrationshintergrund, an der NMS XXXX seien es 44%. Letztes Jahr habe das diesbezügliche Verhältnis 40:40 gelautet. Es sei vielleicht bis vor etwa 7 Jahren so gewesen, dass es in XXXX keine Schüler mit Migrationshintergrund gegeben habe, mittlerweile sei das aber - wie die aktuellen Zahlen belegten - nicht mehr so. Die Zeugin verwies in diesem Zusammenhang auch auf die bereits im Akt aufliegenden Statistiken. Sie habe auch noch nie davon gehört, dass Kinder, die die NMS XXXX absolviert hätten, im Berufsleben schlechtere Chancen haben würden als jene aus der NMS XXXX .

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Für die beiden Neuen Mittelschulen XXXX und XXXX ist ein gemeinsamer Schulsprengel eingerichtet.

Die Integrationsklassen im Schuljahr 2016/17 sind für den Schulsprengel XXXX in der NMS XXXX eingerichtet.

Für die BF 1 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.02.2016 der sonderpädagogische Förderbedarf im Pflichtgegenstand Mathematik festgestellt.

Für das Schuljahr 2016/17 war an der NMS XXXX die Anzahl der Aufnahmswerber höher als die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze.

Der tägliche Weg von und zur NMS XXXX ist der BF 1 gemäß den in den Richtlinien zur Durchführung von Schülerfreifahrten festgelegten Kriterien zumutbar.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Sachverhalt ist aktenkundig, in den entscheidungsrelevanten Punkten unstrittig und gilt deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage im Zusammenhang mit den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Hinsichtlich der diesbezüglich etwas divergierenden Aussagen während der mündlichen Verhandlung über den jeweiligen Anteil an Schülern mit Migrationshintergrund kommt den Angaben der Zeugin, die als Schulleiterin unmittelbar mit den Gegebenheiten vertraut ist, und die ihre Angaben auch durch schriftlich vorliegende Statistiken belegen konnte, ein höherer Wahrheitsgehalt zu als jenen des Vertreters der belangten Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Sache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 SchUG ist als ordentlicher Schüler nach Maßgabe des § 5 aufzunehmen, wer

a) die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,

b) die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, dass er dem Unterricht zu folgen vermag, und

c) die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 SchUG hat für die Aufnahme in die 1. Stufe der einzelnen Schularten (ausgenommen der Volks- und Sonderschule sowie der Berufsschule) der zuständige Bundesminister durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das Aufnahmsverfahren festzulegen. Für die Aufnahme in Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, sind in der Verordnung für alle Aufnahmsbewerber in gleicher Weise geltende Reihungskriterien festzulegen, wobei jedenfalls auf die bisherigen Leistungen, auf die Wohnortnähe sowie auf einen allfälligen Besuch der Schule durch Geschwister Bedacht zu nehmen ist. [...] Die Fristen für die Anmeldung sind so festzulegen, dass das Aufnahmsverfahren, sofern nicht zwingende Gründe (zB die Ablegung von Prüfungen) entgegenstehen, zu Beginn der Hauptferien beendet ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmsbewerber einschließlich jener, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler erfüllen (§ 4 Abs. 1), der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Aufnahmsbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

Gemäß § 28 Abs. 1 SchUG ist der erfolgreiche Abschluß der 4. Stufe der Volksschule als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule gegeben, wenn das Zeugnis über die

4. Stufe der Volksschule in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Darüber hinaus gilt für die Aufnahme in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung bei Aufnahme eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Hauptschule, eine Neue Mittelschule oder die Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule auf Grund des § 8a Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985.

Gemäß § 8a Schulpflichtgesetz (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985 i.d.g.F., sind schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1) berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Hauptschule, Neuen Mittelschule, Polytechnischen Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.

Gemäß § 4 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz (SchOrgG), BGBl. 242/1962 i. d.g.F., sind die öffentlichen Schulen allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. darf die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Schule nur abgelehnt werden,

a) wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen nicht erfüllt;

b) wenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört;

c) wenn für die Schule kein Schulsprengel vorgesehen ist, wegen Überfüllung der Schule.

3.2.2. Mit seinem Beschwerdevorbringen ist es dem BF 2 nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die BF 1 wohnt im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter im für die beiden NMS XXXX und XXXX gemeinsam eingerichteten Schulsprengel. Es ist demnach für die beiden genannten Schulen kein gesonderter Schulsprengel im Sinne des § 4 Abs. 2 lit. c SchOrgG vorgesehen.

Aus den schulrechtlichen Bestimmungen lässt sich kein Rechtsanspruch auf Aufnahme an einer bestimmten von mehreren gleichartigen Schulen innerhalb eines gemeinsamen Schulsprengels ableiten. Vielmehr hat für den Fall, dass innerhalb eines gemeinsamen Schulsprengels für zwei (oder mehrere) Schulen derselben Schulart eine dieser Schulen aus räumlichen oder sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, alle Aufnahmewünsche zu erfüllen, die Schulleitung nach objektiv nachvollziehbaren Kriterien eine Aufteilung der Schüler vorzunehmen. Eine solche objektive Aufteilung ist im verfahrensgegenständlichen Fall durch die Leiterin der NMS XXXX erfolgt. Wie das Beweisverfahren - insbesondere auch die mündliche Verhandlung - ergeben hat, war das allein entscheidende Kriterium für die Zuweisung der BF 1 an die NMS XXXX deren sonderpädagogischer Förderbedarf, der nur durch diese Vorgehensweise abgedeckt werden konnte.

Weder aus dem Verfahrensakt noch aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung ergeben sich Hinweise darauf, dass die belangte Behörde willkürlich und zum Nachteil der BF 1 entschieden hätte. Die BF 1 war nicht die einzige Schülerin, deren Aufnahmewunsch an der NMS XXXX nicht erfüllt werden konnte, sondern betraf dieser Umstand im Schuljahr 2016/17 insgesamt 9 Schüler, die sich zum Teil in einer ähnlichen Situation wie die BF 1 befunden haben.

Der durch die Aufnahme an der NMS XXXX erforderliche Schulweg erweist sich eindeutig als zumutbar, und auch hinsichtlich der Zusammensetzung der Schülerschaft - insbesondere betreffend deren soziale Herkunft bzw. deren etwaigen Migrationshintergrund - lassen sich keine signifikanten Unterschiede zwischen den beiden Schulen erkennen. Abgesehen davon lässt auch der Anteil der Schüler mit Migrationshintergrund für sich alleine betrachtet ohnehin keine Rückschlüsse auf die "Qualität" einer bestimmten Schule zu.

Es ist für das erkennende Gericht auch nicht ersichtlich, inwiefern die BF 1 - würde man dem Beschwerdevorbringen folgen - durch einen Übertritt von der VS XXXX in die NMS XXXX in einem höheren Ausmaß "aus ihrem sozialen Umfeld gerissen" würde als dies durch einen Übertritt von der VS XXXX an die NMS XXXX der Fall wäre.

Die belangte Behörde hat somit zu Recht und dem Kindeswohl entsprechend entschieden, dass die BF 1 ab dem Schuljahr 2016/17 die Integrationsklasse der NMS XXXX zu besuchen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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