W166 2127591-1•BVwG W166 2127591-1
W166 2127591-1Bundesverwaltungsgericht20.09.2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W166 2127591-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX , wegen Abweisung des Antrags auf Ausstellung des Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX ein bis XXXX befristeter Behindertenpass ausgestellt, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung mit 80 v.H. ausgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Zustand nach orthotoper Herztransplantation XXXX wegen Cardiomyopathie, Z.n. Hernia inguinaiis dext., Z.n. Thyreoidektomie XXXX , Z.n. laparoskopischer Cholezystektomie XXXX , Sensibilitätsstörungen an der rechten unteren Extremität, Z.n. Pneumothorax, Z.n. subakuter Osteomyelitis.
Derzeitige Beschwerden:
Laut eigenen Angaben sei "das Herz jetzt gut", es werden kardiologischerseits keinerlei Probleme bzw. Beschwerden angegeben. Im Vordergrund wären Polyarthralgien, vor allem bei Belastung und in wechselnder Intensität.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Cellcept, Prograf, Prednisolon, Novalgin, ASS, Acemin, Ferro-Gradumet, Lidaprim, Lyrica, Mg, Ca, Pantoloc, Sortis, Thyrex, Xefo, Neurobion forte, Adamon, Tramal gtt. bei Bedarf.
Sozialanamnese:
Invalidenpension, früher Elektriker/ Schlosser.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
XXXX XXXX : Z.n. orthotoper HTX XXXX wegen Cardiomyopathie, Z.n. Thyreoidektomie, Z.n. lap. CHE, Z.n. lap. Leistenherniensanierung rechts XXXX .
XXXX SKA-RZ Felbring: Z.n. orthotoper HTX, LVAD und ICD-Explantation, echokardiographisch normale Linksventrikelfunktion, Z.n. Strumektomie, Hypothyreose.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Normal
Ernährungszustand:
Normal
Größe: 174cm Gewicht: 83 kg Blutdruck: 140/85
Klinischer Status - Fachstatus:
Kopf, Hals:
Keine Stauungszeichen, keine Atemnot, keine Lippencyanose. Z.n.
Thyreoidektomie, bland. Thorax/Lunge/Herz:
Sonorer Klopfschall, Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Rhythmische Herzaktion, keine pathologischen Geräusche. Z.n. HTX, bland, Z.n. Defi- Explantation links infraclaviculär, bland.
Abdomen:
Weich, kein Druckschmerz, Leber und Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei. Z.n.
CHE, bland.
Wirbelsäule:
Erreicht im Stehen und Sitzen mit beiden Händen den Boden, um Befund aufzuheben. Gute Beweglichkeit in allen Ebenen. Paravertebrale Muskelverspannungen.
Extremitäten:
Kreuz / Nacken / Pinzetten /Spitzgriff beidseits regelrecht, vollständiger Faustschluß beidseits, keine Muskelverschmächtigungen. Geringe, endlagige Einschränkung re. Schultergelenk bei Rotation. Fingergelenke etwas arthrotisch verändert.
Hüft / Knie / Sprunggelenke aktiv und passiv frei beweglich, keine Bandinstabilitäten, gibt Schmerzhaftigkeit bei Hüftdrehung an. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersengang beidseits möglich, keine Varizen, keine Ödeme, Fußpulse tastbar.
Grob neurologisch:
Keine neurologischen Ausfälle, keine pathologischen Reflexe. Tremor im Bereich beider Hände.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Selbstständige Mobilität gegeben, kommt ins Zimmer bei etwas breitbeinigem Gangbild mit angedeutetem Schonhinken, Hilfsmittel werden nicht verwendet. Problemloses, sicheres und flüssiges Einnehmen der Sitzposition.
Status Psychicus:
In allen Qualitäten orientiert, kooperatives Verhalten, psychisch durchgehend stabil, Ductus kohärent.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB %
1
Zustand nach orthotoper Herztransplantation 2014 Unterer Rahmensatz, da erfolgreiche Transplantation bei nunmehr echokardiographisch normaler Linksventrikelfunktion.
g.Z.05.02.01
30
2
Zustand nach Schilddrüsenoperation Unterer Rahmensatz, da substituiert.
10
3
Funktionseinschränkung im rechten Schultergelenk
10
Gesamtgrad der Behinderung
30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch 2,3 nicht weiter erhöht, da keine ausreichend relevante / ungünstige Leidensbeeinflussung.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach Gallenblasenentfernung und operativer Leistenherniensanierung, Zustand nach subakuter Osteomyelitis, Zustand nach Pneumothorax.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Gegenüber VGA Neueinstufung von Leiden 1 aufgrund der erfolgreich durchgeführten Herztransplantation mit dadurch eingetretener, weitgehender Stabilisierung im Krankheitsverlauf. Leiden 2 des VGA ist ohne klinisches Substrat sowie ohne aktuelle, aussagekräftige Facharztbefunde nicht mehr ausreichend belegt. Neuaufnahme von Leiden 3
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Insgesamt gegenüber VGA Absenkung des Gesamt-GdB um 5 Stufen.
Dauerzustand."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX mangels Vorliegen der Voraussetzungen ab und stellte einen Grad der Behinderung von 30 v. H. fest.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich auf Grund des durchgeführten medizinischen Beweisverfahrens ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, er leide seit ein paar Jahren an Herzkrankheiten. Am XXXX sei bei ihm eine Kunstherzoperation durchgeführt worden, nach dem Spitalaufenthalt sei es ihm gesundheitlich sehr schlecht ergangen, und es sei ein akuter Infekt der LVAD -Driveline festgestellt worden. Der Beschwerdeführer leide seit XXXX , nachdem er bei der Pumpe-Einsetzung verletzt worden sei, an starken Fußschmerzen nach dem Gehen und habe Schmerzen beim Stiege steigen. Seit dieser Zeit habe der Beschwerdeführer auch große Probleme mit der Beweglichkeit im Oberkörperbereich. Am XXXX sei ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 80 v.H. festgesetzt worden, und jetzt lediglich 30 v.H., obwohl sein Zustand instabil sei und keine Hoffnung auf vollständige Heilung bestehe. Ärztliche Beweismittel wurden nicht vorgelegt.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX ein bis XXXX befristeter Behindertenpass ausgestellt, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung mit 80 v.H. ausgewiesen wurde.
Am XXXX brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung des bis XXXX befristeten Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:
1 Zustand nach orthotoper Herztransplantation 2014
2 Zustand nach Schilddrüsenoperation
3 Funktionseinschränkung im rechten Schultergelenk
Festgestellt wird, dass Leiden 1 neu eingestuft wurde, Leiden 2 "Sensibilitätsstörungen im Bereich der rechten unteren Extremität nach cerebraler Durchblutungsstörung" aus dem Vorgutachten nicht mehr vorliegt und Leiden 3 neu aufgenommen wurde.
Festgestellt wird, dass die, in den zugrunde gelegten Unterlagen, diagnostizierten Gesundheitsschädigungen "Zustand nach Gallenblasenentfernung und operativer Leistenherniensanierung", "Zustand nach subakuter Osteomyelitis" sowie "Zustand nach Pneumothorax", keinen Grad der Behinderung erreichen.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.
Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zu den Leidenszuständen, den Veränderungen im Vergleich zum Vorgutachten und zum Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX .
Im medizinischen Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Befunde wurden vom medizinischen Sachverständigen berücksichtigt und beurteilt.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er leide an Herzerkrankungen, am XXXX sei bei ihm eine Herztransplantation durchgeführt worden, sein Zustand sei instabil und es gebe keine Hoffnung auf Heilung, wird im medizinischen Sachverständigengutachten ausführlich dargelegt, dass der Beschwerdeführer an einem "Zustand nach orthotoper Herztransplantation 2014" leidet und wurde diese Gesundheitsschädigung unter Leiden 1 unter der Positionsnummer 05.02.01 mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Die Einschätzung erfolgte, unter Zugrundelegung der vorgelegten fachärztlichen Befunde, mit dem unteren Rahmensatz, da eine erfolgreiche Transplantation bei nunmehr echokardiographisch normaler Linksventrikelfunktion vorliegt.
Zur Herabstufung des führenden Leidens 1 um fünf Stufen im Vergleich zum Vorgutachten vom 12.03.2014 führte der ärztliche Sachverständige weiters aus, dass die durchgeführte Herztransplantation erfolgreich verlaufen, und dadurch eine weitgehende Stabilisierung im Krankheitsverlauf eingetreten ist.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, nach der Operation sei es ihm sehr schlecht ergangen, ist festzuhalten, dass es durchaus nachvollziehbar und belegt ist, dass nach der Herztransplantation eine schwierige Zeit des Heilungsprozesses folgte. Zum Zeitpunkt der persönlichen Untersuchung lag die Operation bereits eineinhalb Jahre zurück und ist, wie bereits ausgeführt, ein deutlich verbesserter Zustand eingetreten.
Dies wird auch durch die fachärztlichen Befunde bekräftigt. Überdies hat der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung angegeben, keine kardiologischen Beschwerden bzw. Probleme zu haben, "das Herz sei jetzt gut".
Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, er leide seit XXXX , nachdem er bei der Pumpe-Einsetzung verletzt worden sei, an starken Fußschmerzen nach dem Gehen und habe Schmerzen beim Stiegen steigen, ist auszuführen, dass im Sachverständigengutachten vom 24.03.2016 dargelegt wird, dass das Leiden 2 des Vorgutachtens "Sensibilitätsstörungen im Bereich der rechten unteren Extremität nach cerebraler Durchblutungsstörung" ohne klinisches Substrat sowie ohne aktuelle, aussagekräftige Facharztbefunde nicht mehr ausreichend belegt ist.
Zu den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Problemen mit der Beweglichkeit im Oberkörperbereich ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverständige "Funktionseinschränkung im rechten Schultergelenk" als Leiden 3 neu eingestuft und mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. berücksichtigt hat.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, er verstehe nicht, weshalb er zuvor einen Grad der Behinderung von 80 v.H., nun aber nur mehr einen Grad der Behinderung von 30 v.H. habe, obwohl sein Zustand nicht stabil sei und keine Hoffnung auf vollständige Heilung bestehe, ist dem entgegen zu halten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, wie bereits ausgeführt, nach der Herztransplantation derart verbessert hat, dass eine Absenkung des Gesamtgrades der Behinderung um fünf Stufen aus gutachterlicher Sicht gerechtfertigt ist.
Da das führende Leiden 1 durch Leiden 2 "Zustand nach Schilddrüsenoperation" und Leiden 3 "Funktionseinschränkung im rechten Schultergelenk" auch nicht weiter erhöht wird, da keine ausreichend relevante ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt, beträgt der Gesamtgrad der Behinderung nunmehr 30 v.H.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen "Zustand nach Gallenblasenentfernung und operativer Leistenherniensanierung", "Zustand nach subakuter Osteomyelitis" sowie "Zustand nach Pneumothorax", keinen Grad der Behinderung erreichen.
Mit der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Beweismittel vorgelegt bzw. keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten, daher war die Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens nicht erforderlich.
Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen Sachverständigengutachtens.
Das ärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mittelung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen eines Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich Sozialrecht) aufzuweisen.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:
.....
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Betreffend das dargelegte Vorbringen des Beschwerdeführers zur Einschätzung des Schweregrades seiner Gesundheitsschädigung ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu entnehmen:
05.02. 01 Herzmuskelerkrankung leichter Ausprägung 30 - 40 %
30 %: Reduzierte Linksventrikelfunktion im Ultraschall, ohne wesentliche Beschwerde
40 %: Deutliche Belastungsdyspnoe
Da in dem gegenständlichen ärztlichen Sachverständigengutachten, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde, ein Grad der Behinderung von 30 v. H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung in Betracht kommt.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, das Sachverständigengutachten zu entkräften, und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.