W166 2118230-1•BVwG W166 2118230-1
W166 2118230-1Bundesverwaltungsgericht20.09.2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W166 2118230-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , Rechtsanwaltspartnerschaft, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 06.10.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen stattgegeben.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist seit XXXX Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H.
Am XXXX stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer Radiologiebefunde vom XXXX und vom XXXX , ein ärztliches Attest vom XXXX sowie einen Bericht eines Krankenhauses vom XXXX vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird die gegenständliche Zusatzeintragung betreffend Nachfolgendes ausgeführt:
"Anamnese, derzeitige Beschwerden:
Zustand nach Unterschenkelamputation links mit Prothesenversorgung mit rez. Haarfolikelentzündung am Amputationsstumpf
Gonarthrose beidseits Fersensporn rechts
Cardiainsuffizienz mit Ösophagitis - keine Dauertherapie erforderlich
Hyperlipidämie - mit Diät Werte im Normbereich
Derzeit sei das rechte Großzehengrundgelenk, bei normalen Harnsäurewerten, entzündet und er nehme aus diesem Grund Naproxen 500mg 2x1 tgl.
Sein Amputationsstumpf habe öfters Druckstellen und Blasen, jeder Schritt schmerze dann. Stiegen steigen und Aufstehen sei oft schmerzhaft. Gelegentlich habe er einen Phantomschmerz im Bereich der linken Großzehe. Er solle seine Prothese täglich tragen. Wenn er diese nicht benützen könne, benötige er 2 Unterarmstützkrücken.
Schmerzmittel nehme er nur bei Bedarf.
Behandlungen/Medikamente/Hilfsmittel:
Naproxen Gen. 500 mg 2x1 tgl., Dedolor 100 mg 1x1 b.B., Unterschenkelprothese links. Unterarmstützkrücken beidseits
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
XXXX Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, Abl.24 Gichtarthopathie rechtes Großzehengrundgelenk
XXXX Röntgenordination Dr. XXXX und Dr. XXXX , Abl. 23 Röntgen rechtes Handgelenk: Diskrete Rhizarthrosezeichen
XXXX Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, Abl.21 Zustand nach Unterschenkelamputation links- Prothese Gonarthrose beidseits
Rez. Haarfollikelentzündung am Amputationsstumpf Fersensporn rechts Cardiainsuffizienz mit Ösophagitis Hyperlipidämie
XXXX Röntgenordination Dr. XXXX und Dr. XXXX , Abl. 25 Rechter Fuß:
Winzige dorsale Fersenspornbildung
XXXX Ärztliches Sachverständigengutachten, Bundessozialamt, Abl. 15-16 Teilverlust des linken Unterschenkels mit Bewegungseinschränkung des Kniegelenkes nach offenem Unterschenkelbruch, GdB 70%
Durch Bohrdrahtfixation in Achsenfehlstellung, Zustand nach Knochenheilung oberhalb des Kniegelenkes, Verkürzung von 3cm, GdB 30%
Bruch des Schambeines rechts ohne Komplikationen, GdB 10%
Bewegungseinschränkung des rechten Daumens nach Verrenkungsbruch des Daumengrundglieds, Gebrauchsarm, GdB 10%
Narben am linken Oberschenkel nach offenem Oberschenkelbruch und Bohrdrahtfixierung, sowie Narben am rechten Daumen nach Reposition und Bohrdrahtfixierung ohne zusätzliche Funktionsstörung. GdB 10%
Gesamtgrad der Behinderung 80 v.H.
XXXX LK XXXX , Chirurgische Abteilung, Abl.26
Kompressionsfraktur des 6. Und 7. BW, sowie Deckplatteneinbruch im Bereich des 8.BWK- Ruhigstellung mit Lendenpolsterrolle. Patient wird beschwerdefrei, in gutem Zustand nach 4 Wochen entlassen.
Status:
Augen: Visus mit Lesebrille korrigiert, Pupillen mittelweit, isocor, prompte Lichtreaktion Gehör: intakt
Rachen: sichtbare Schleimhäute bland, Rachenhinterwand bland
Zähne; saniert
Halsorgane;
Venen nicht gestaut Thorax: symmetrisch,
Lunge: Vesikuläratmen beidseits, keine Nebengeräusche,
Herzaktion rhythmisch, rein, normocard, mittellaut Abdomen: über dem Thoraxniveau,
Bauchdecken: weich, ohne Druckschmerz, ohne pathologische Resistenzen,
Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar Nierenlager beidseits frei Wirbelsäule; nicht klopfdolent, nicht druckdolent, seitlich frei beweglich beidseits Finger-Bodenabstand: 20 cm, Aufrichten frei
Einbeinstand beidseits durchführbar Lasegue: negativ
Obere Extremität: freie Beweglichkeit in allen Gelenken, Muskulatur gut ausgebildet, Nackengriff beidseits uneingeschränkt Schürzengriff beidseits uneingeschränkt,
Heben der Arme über den Kopf beidseits durchführbar
Grobe Kraft und Feinmotorik links normal, rechts Kraft etwas vermindert.
Sensibilität beidseits unauffällig Untere Extremität:
Aktives Heben beidseits im Sitzen und Stehen Oberschenkelmuskulatur normal kräftig ausgebildet,
Bewegung im Hüftgelenk links und rechts frei Kniegelenke rechts frei beweglich,
Unterschenkelprothese links,
Amputationsstumpf links nicht entzündet, vereinzelte gerötete Druckstellen Sprunggelenke rechts keine Einschränkung keine Varizen, keine Ödeme Fußpulse rechts gut tastbar.
Entzündetes Großzehengrundgelenk rechts grob neurologisch unauffällig
Leicht hinkender Gang mit Unterschenkelprothese, normale Schrittlänge und Schrittgeschwindigkeit
Orientiert, bewusstseinsklar, Gedankenductus zusammenhängend, Gedächtnis, Auffassung und Aufmerksamkeit gut, Sprache unauffällig, Antrieb gut, Stimmung etwas ungehalten.
Funktionseinschränkungen:
Obere Extremität: Grobe Kraft im rechten Arm etwas vermindert.
Untere Extremität: Kniegelenke rechts frei beweglich,
Unterschenkelprothese links, Amputationsstumpf links nicht entzündet, vereinzelte gerötete Druckstellen Entzündetes Großzehengrundgelenk rechts
Gutachterliche Stellungnahme:
Die medizinische Voraussetzung für den Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wird nicht erfüllt. Unter Berücksichtigung der körperlichen Defizite ist es trotzdem möglich, eine kurze Wegstrecke und ein paar Stiegen selbstständig zu bewältigen, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit im rechten Bein und mit der gut sitzenden Unterschenkelprothese links ein flüssiges Gangbild zu verzeichnen ist.
Es handelt sich um einen Dauerzustand."
Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Antrag auf Vornahme der gegenständlichen Zusatzeintragung sei daher abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch einen Rechtsanwalt, fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben und vorgebracht, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gegeben habe zum Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vor Bescheiderlassung Stellung zu nehmen. Diese wiege umso schwerer, als der Beschwerdeführer bisher im Besitz eines Ausweises nach § 29b StVO gewesen sei, nachdem er dauernd stark gehbehindert im Sinne dieser Vorschrift sei. Der Beschwerdeführer sei gezwungen worden, einen neuen Ausweis zu beantragen.
Weiters wurde geltend gemacht, dass das Gutachten eines Allgemeinmediziners nicht ausreiche und ein Experte aus einem anderen Fachbereich beigezogen werden hätte müssen. Die Sachverständige habe auch keinerlei Ausführungen darüber getätigt, welche Wegstrecke nun ihrer Länge nach aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe vom Beschwerdeführer zurückgelegt werden könne. Überdies habe die Behörde die Sach- und Rechtslage unrichtig beurteilt und wäre die beantragte Zusatzeintragung bei richtiger rechtlicher Beurteilung schon deshalb vorzunehmen gewesen, weil der Antragsteller bisher Inhaber eines Ausweises gemäß § 29b StVO gewesen sei. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass die Aufzählung des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung in Ziffer 3 eine demonstrative Aufzählung jener Fälle enthalte, in welchen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Diese Aufzählung sei in keinster Weise erschöpfend, sodass die Interpretation der Behörde auch rechtlich nicht zulässig sei. Im vorliegenden Fall sei nämlich nach Ansicht des Beschwerdeführers auch auf die Lebensumstände Bezug zu nehmen. Der Beschwerdeführer, der in Oberrohrbach wohnhaft sei, habe zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - wie etwa zu seinem Arbeitsplatz - nicht bloß dreibis vierhundert Meter zurückzulegen, um das nächste öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen, sondern weit größere Strecken.
Es werde daher der Antrag gestellt, das Verfahren im Sinne obiger Ausführungen zu ergänzen, dies insbesondere durch Einvernahme des Beschwerdeführers, Einholung eines ergänzenden orthopädischen Sachverständigengutachtens und Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer bereits mit Antrag vorgelegten Urkunden sowie in die Unterlagen die auch zur Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO geführt haben.
Zur Überprüfung der Einwendungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem medizinischen Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom XXXX wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX , Folgendes ausgeführt:
"Fragestellungen:
"1) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache beispielsweise eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerde Einwendungen (Abl. 49-54) erhoben. Bedingen diese Einwendungen eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, siehe Abl. 32? Ausführliche Stellungnahme.
Im Sinne der Einwendungen des Beschwerdeführers ist insbesondere auch festzustellen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft zurückzulegen.
Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist."
Vorgutachten: XXXX vom 23.9.2015, Abl. 29-32.
Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde:
Keine
Relevante Anamnese:
1979 Mopedunfall mit Bruch TH6-8.
1982 Autounfall beim Bundesheer: Unterschenkelamputation links, offener Oberschenkelbruch links. Verrenkungsbruch rechter Daumen.
Jetzige Beschwerden:
Er habe eine Gichtzehe rechts, beide Knie tun weh, rechts mehr als links. Stiegen steigen wird immer schlimmer. Die rechts Großzehe mache Belastungsbeschwerden, oft habe er Flüssigkeit unter der Kniescheibe. Phantomschmerzen habe er noch häufig, es gäbe immer wieder Stiche ins linke Bein. Er habe immer wieder Spannungblasen am linken Unterschenkelstumpf. Das rechte Handgelenk tue auch weh, schwerere Sachen Heben könne er nicht.
Medikation:
Naproxen, Dedolor.
Sozialanamnese:
verheiratet, 3 Kinder; Qualitätskontrollor, gelernter Maschinenschlosser.
Allgemeiner Status:
170 cm grosser und 78 kg schwerer Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Thorax und Abdomen unauffällig.
Relevanter Status:
WS im Lot; HWS in R 50-0-50, F 20-0-20, KJA 1 cm, Reklination 16cm.
BWS 40-0-30, verstärkte Kyphose. Schober 10/14, FKBA 25cm.
Obere Extremitäten. Schultern endlagig eingeschränkt, Nacken-und Kreuzgriff möglich. Handgelenk rechts um ein Viertel eingeschränkt.
Hüfte rechts in S 0-0-100 zu links 0-0-90, F rechts 35-0-30 zu links 20-0-15, R rechts 30-0-15 zu links 15-0-10. Knie rechts 0-0-120 reizfrei, links 0-0-90, mit angelegter Prothese 0-0-60. Links 12 cm Stumpf mit deutlichen Druckstellen. Haut derzeit geschlossen.
Gangbild/Mobilität:
Gang ohne Gehbehelfe kleinerschrittig mit angelegter Unterschenkelprothese, nicht wesentlich unsicher. Bei festem Sitz ist eine Kniebeuge nur bis 60 Grad möglich.
Beurteilung:
Zustand nach Unterschenkelamputation links
Funktionsdefizit rechts Großzehe
Bewegungseinschränkung beide Schultergelenke
Bewegungsdefizit rechtes Handgelenk
Ad 1) Es liegen erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten vor. Das Gehen mit einer Unterschenkelprothese ist im Allgemeinen kein Grund, eine Unzumutbarkeit zu begründen. Im gegenständlichen Fall besteht eine Beeinträchtigung der rechten Großzehe und Zeichen einer Reizung lokal durch die Prothese links.
Eine Gehstrecke von 300-400 Metern ist sicher bewältigbar, allerdings nur bei Reizfreiheit der rechten Großzehe. Die Unterschenkelprothese erlaubt bei sattem Sitz nur eine Beugung von etwa 60 Grad im Knie, was meines Erachtens das Stiegen steigen deutlich erschwert. Auch das Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln ist erschwert, was das Stehen und die Sitzplatzsuche betrifft.
Ad 2) Die meisten Einwendungen sind Rechtsfragen und sind nicht von mir zu beantworten. Bezüglich der Stellungnahme zu Abl. 32 ist zu bemerken, dass dazu im Gegensatz meines Erachtens das Bewältigen von Niveauunterschieden und das Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel im konkreten Fall nicht möglich sind.
Ad 3) Das ist ihm möglich.
Ad 4) Eine Nachuntersuchung ist nicht notwendig."
Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Der Beschwerdeführer brachte mit Stellungnahme vom XXXX im Wesentlichen vor, dass dem Gutachten des unfallchirurgischen Sachverständigen zugestimmt werde. Auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen sei dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eindeutig nicht zumutbar. Die in der Beschwerde gestellten Anträge seien daher vollinhaltlich aufrecht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist seit XXXX Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H.
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Es liegen erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten vor, da im gegenständlichen Fall eine Beeinträchtigung der rechten Großzehe und nach einer Unterschenkelamputation links, Zeichen einer Reizung lokal durch die Prothese links bestehen, und der Beschwerdeführer daher eine Gehstrecke von drei- bis vierhundert Meter, bei Vorliegen der genannten Einschränkungen, nicht sicher bewältigen kann.
Die Unterschenkelprothese erlaubt bei sattem Sitz nur eine Beugung von etwa sechzig Grad im Knie, wodurch das Stiegen steigen, das Bewältigen von Niveauunterschieden, das Stehen sowie die Sitzplatzsuche deutlich erschwert sind und somit insgesamt das Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln erschwert bzw. im konkreten Fall nicht möglich ist.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer daher nicht zumutbar.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom
XXXX .
In dem Gutachten hat sich der medizinische Sachverständige umfassend und nachvollziehbar mit der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auseinandergesetzt.
Insbesondere wurde im Sachverständigengutachten dargelegt, dass beim Beschwerdeführer erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten vorliegen. Der Sachverständige führt zwar aus, dass das Gehen mit einer Unterschenkelprothese im Allgemeinen kein Grund ist eine Unzumutbarkeit zu begründen, im gegenständlichen Fall jedoch eine Beeinträchtigung der rechten Großzehe und Zeichen einer Reizung lokal durch die Prothese links bestehen wodurch der Beschwerdeführer eine Gehstrecke von drei- bis vierhundert Meter, bei Vorliegen dieser Einschränkungen, nicht sicher bewältigen kann.
Der Sachverständige stellte weiters fest, dass die Unterschenkelprothese bei sattem Sitz nur eine Beugung von etwa sechzig Grad im Knie erlaubt, und dadurch seiner Ansicht nach im Gegensatz zum erstinstanzlichen Gutachten das Stiegen steigen, das Bewältigen von Niveauunterschieden, das Stehen sowie die Sitzplatzsuche deutlich erschwert und somit insgesamt das Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln erschwert bzw. im konkreten Fall nicht möglich ist.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens.
Das ärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Nähere Regelungen trifft die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und daher gemäß ihrem § 5 Abs. 1 am 01.01.2014 in Kraft getreten ist.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
k) TrägerIn einer Orthese ist;
l) TrägerIn einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/ einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften anzunehmen.
c) einen Assistenzhund benötigt;
in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:
BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes beispielsweise ausgeführt:
"§ 1 Abs. 2 Z 3:
...
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen."
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).
Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie bereits ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von den Parteien des Verfahrens unbeeinsprucht gebliebene und vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete medizinische Sachverständigengutachten vom XXXX zugrunde gelegt, in welchem die dauernden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers und seine Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden und nachvollziehbar ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, wie bereits dargelegt, insbesondere auf Grund der erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten unzumutbar ist, womit die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Fall des Beschwerdeführers erfüllt sind.
Der Vollständigkeit halber ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er habe, um von seinem Wohnort mit einem öffentlichen Verkehrsmittel den Arbeitsplatz zu erreichen weit größere Strecken zurückzulegen als drei- bis vierhundert Meter, festzuhalten, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258).
Der Beschwerde war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß stattzugeben.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Das Sachverständigengutachten ist schlüssig, den Einwendungen des Beschwerdeführers konnte gefolgt werden, und der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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