W127 2101659-1•BVwG W127 2101659-1
W127 2101659-1Bundesverwaltungsgericht20.09.2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Cross<br/>Compliance, Direktzahlung, INVEKOS, Kürzung, Marktordnung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, verspätete Meldung, Verspätung
W127 2101659-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 18.11.2014, Az. II/5/17-122012708, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.03.2012, Az. II/5/17116966545, betreffend die Umstellung/Umstrukturierung von Rebflächen im Weinbau dahingehend abgeändert, dass unter Bezugnahme auf den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 29.06.2010, Az. LE2.2.11/1954-III8/10, betreffend Genehmigung des vorgelegten Umstellungs-/Umstrukturierungsplanes sowie nach Erfüllung der Voraussetzungen und in Entsprechung der gemäß Prüfbericht fertiggestellten Maßnahme(n) eine Beihilfe für die Umstellung/Umstrukturierung in Höhe von € 9.733,31 gewährt wurde; ein Betrag von € 884,85 wurde rückgefordert. Aus der Begründung geht hervor, dass dem Auszahlungsbetrag laut Prüfbericht vom 21.12.2010 eine Fläche von 9.624 Quadratmeter zugrunde gelegt worden sei. Da im Jahr 2012 eine Beihilfe für die Umstellung/Umstrukturierung von Rebflächen im Weinbau gewährt worden sei, sei die beschwerdeführende Partei verpflichtet gewesen, in den Jahren 2013, 2014 und 2015 einen Mehrfachantrag-Flächen abzugeben, wenn in diesen Jahren noch landwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet worden seien, deren Ausmaß insgesamt 0,3 ha oder größer sei. Die Frist für die Abgabe des Mehrfachantrages-Flächen ende grundsätzlich am 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres. Bei Einreichung des Mehrfachantrages-Flächen nach diesem Termin müsse der bereits gewährte Betrag für die Umstellung/Umstrukturierung von Rebflächen im Weinbau gekürzt werden. Die Kürzung gelte für den Gesamtbetrag, der für die Umstellung/Umstrukturierung von Rebflächen im Weinbau gewährt worden sei, geteilt durch die Anzahl Jahre, für die ein Mehrfachantrag-Flächen abgegeben werden müsse. Es werde eine Kürzung von 1 % je Arbeitstag Verspätung angewendet. Die Höchstkürzung betrage 25 %. Da die beschwerdeführende Partei im Jahr 2013 keinen Mehrfachantrag-Flächen eingereicht habe und nicht gemeldet habe, dass sie im Jahr 2013 keine landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaftet hätte, deren Ausmaß insgesamt 0,3 ha oder größer sei, müsse ein Drittel des Betrages, der mit dem Spruch genannten Bescheid im Jahr 2012 gewährt worden sei, um 25 % gekürzt werden.
Hiegegen wurde Rechtsmittel wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen Verfahrensmängel, unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung eingebracht und begründend ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei "nunmehr die MFA - Anträge 2913 und 2014 nachgestellt [hat] und werde auch selbstverständlicherweise auch den Antrag 2015 stellen. Das Feldstück konnte nur im GIS - Übungslayer 2000 dargestellt werden, da es momentan im Layer 2014 für meinen Betrieb leider nicht möglich ist". Aufgrund dieser Begründung werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, andernfalls den angefochtenen Bescheid abzuändern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 29.06.2010 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung einer Beihilfe im Rahmen der Umstellung und Umstrukturierung gemäß § 13 Abs. 6 der Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungs-maßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 112/2010, mit einer Rebfläche von 9.923 m2 genehmigt.
Nach Mitteilung über den Abschluss der Arbeiten an der Weingartenumstellung vom 07.12.2010 wurde in einem Prüfbericht vom 21.12.2010 festgehalten, dass 9.624 m2 Rebfläche tatsächlich bepflanzt wurden, was einen Beihilfebetrag von € 10.618,16 ergibt.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2012, Az. II/5/17-116966545, wurde eine Beihilfe für die Umstellung/Umstrukturierung in der Höhe von € 10.618,16 gewährt. Unter "Wichtige Hinweise" wurde festgehalten, dass auch die umgestellten/umstrukturierten Flächen der Cross Compliance-Verpflichtung unterliegen. Sämtliche bewirtschafteten Flächen müssen in den Jahren 2013, 2014, 2015 im Mehrfachantrag-Flächen angegeben werden.
Der im Akt aufliegende Mehrfachantrag-Flächen 2013 weist die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei mit Datum "10.12.2014" auf.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und den damit in Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu A)
Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 112/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, in der Folge Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, lautet:
"(1) Meldet ein Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr nicht alle in Artikel 13 Absatz 8 genannten Flächen an und beträgt die Differenz zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zu zahlenden Direktzahlungen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt.
(2) Unterliegt der Betriebsinhaber der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, so gilt Absatz 1 auch für die Zahlungen im Zusammenhang mit den Regelungen gemäß den Artikeln 85p, 103q und 103r der genannten Verordnung. Der Kürzungsprozentsatz gilt für den zu zahlenden Gesamtbetrag, geteilt durch die Anzahl Jahre nach den Artikeln 85t und 103z derselben Verordnung."
Gemäß Artikel 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22.10.2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, wird für den Fall, dass festgestellt wird, dass Weinbauern in ihrem Betrieb innerhalb von drei Jahren ab der Zahlung im Rahmen der Stützungsprogramme für die Umstrukturierung und Umstellung oder innerhalb eines Jahres ab der Zahlung im Rahmen der Stützungsprogramme für die grüne Weinlese gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung sowie die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß den Artikeln 3 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verstoßen haben, der Zahlungsbetrag, wenn der Verstoß auf eine Handlung oder Unterlassung zurückgeht, die unmittelbar dem Weinbauern zuzuschreiben ist, je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes teilweise oder vollständig gekürzt oder gestrichen und müssen die Weinbauern ihn gegebenenfalls nach den in den vorgenannten Vorschriften festgelegten Bedingungen erstatten.
Sohin hat ein Betriebsinhaber jedenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen für das jeweilige Antragsjahr zu stellen und wurde darauf auch in dem Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013 hingewiesen.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der Agrarmarkt Austria aufzulegenden Formblattes einzureichen.
Der für das Kalenderjahr 2013 erforderliche Mehrfachantrag-Flächen hätte sohin bis 15.05.2013 eingereicht werden müssen. Der Antrag wurde jedoch erst am 10.12.2014, 19 Monate verspätet und nachdem der gegenständlich angefochtene Bescheid mit der Rückforderung der beschwerdeführenden Partei zugegangen ist, eingebracht. Hinweise dafür, dass es der beschwerdeführenden Partei nicht möglich bzw. zumutbar war, rechtzeitig einen Mehrfachantrag-Flächen einzubringen, wurden nicht vorgebracht und haben sich auch nicht ergeben. Die Entscheidung der Agrarmarkt Austria ist sohin zu Recht erfolgt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Rechtslage klar ist. Es liegt auch dann keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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