BVwG L501 2133154-1

L501 2133154-1Bundesverwaltungsgericht20.09.2016

Regest

Bescheidqualität, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L501 2133154-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L501.2133154.1.00

Spruch

L501 2133154-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Ing. Hans WIESINGER über den Widerspruch von Herrn XXXX , SVNR. XXXX , gegen das vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, eingeholte medizinische Sachverständigengutachten beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) vom 29.05.2013 war festgestellt worden, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) ab 25.02.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2, 3 und 14 BEinstG angehört. Der GdB war zuletzt mit 60 vH festgesetzt.

2016 wurde von der belangten Behörde von Amts wegen eine Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet. Das im Zuge dieses Verfahrens eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, in dem ein Grad der Behinderung von 40 vH aufscheint, wurde der bP mit Schreiben vom 06.07.2016 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 25.07.2016, von der Deutschen Post übernommen am 26.07.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 01.08.2016, erhob die bP Widerspruch gegen den im Betreff dieses Schreibens angegebenen Bescheid. Der Betreff lautet:

Behinderteneinstellungsgesetz, Parteiengehör gemäß § 45 AVG, OB XXXX - Bescheid vom 06.07.2016.

Mit Bescheid vom 28.07.2016 stellte die belangte Behörde fest, dass die bP mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Im Spruch des Bescheides wurde der Grad der Behinderung mit 40 vH festgesetzt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass eine Stellungnahme im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht eingelangt ist.

Mit Schreiben vom 23.08.2016 wurde die "Beschwerde" samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichts. Zur Qualifizierung des Schreibens der bP vom 25.07.2016 als Stellungnahme zum medizinischen Sachverständigengutachten ist auszuführen, dass das Schreiben bereits vor Bescheiderstellung (28.07.2016) verfasst und zur Post gegeben wurde, sohin die Erhebung einer Beschwerde im Sinne des VwGVG mangels Vorliegen eines Bescheides schon aus rein tatsächlichen Gründen nicht möglich war und die Intention, eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs abgeben zu wollen, dem eindeutigen Wortlaut im Betreff des Schreibens zu entnehmen ist. Die in diesem Schriftstück der bP enthaltene Wortfolge "Bescheid vom 06.07.2016" bezieht sich eindeutig auf das Schreiben der belangten Behörde vom 06.07.2016 mit dem gemäß § 45 Parteiengehör gewährt worden war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Beschwerden können, wie aus Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hervorgeht, nur gegen Bescheide und sonstige bestimmte Rechtsakttypen erhoben werden, nicht jedoch gegen andere Verwaltungsakte. In Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses ist daher eine Beschwerde, die gegen eine nicht bescheidmäßige Erledigung erhoben wurde, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen (vgl. zu § 66 AVG, VwGH vom 19.02.1993, Zl. 92/09/0365).

Die mit "Widerspruch" betitelte Stellungnahme der bP richtet sich gegen das von der belangten Behörde mit Schreiben vom 06.07.2016 übermittelte medizinische Sachverständigengutachten, welches zweifelsfrei keine Bescheidqualität besitzt und auch keinem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht. Die "Beschwerde" war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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