BVwG L501 2130874-1

L501 2130874-1Bundesverwaltungsgericht20.09.2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG L501 2130874-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L501.2130874.1.00

Spruch

L501 2130874-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Ing. Hans WIESINGER als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX , VSNR. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 08.03.2016, OB XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugeho¿rigkeit zum Personenkreis der begu¿nstigten Behinderten zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) und §§ 2, 3, 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit einem am 15.12.2015 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben brachte die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) unter Beifügung eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX (in der Folge Dr. Ortho. 1.), Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 19.02.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Kniegelenk rechts - Funktionseinschränkung mittleren Grades Am rechten Kniegelenk besteht ein Zustand nach Umstellungsoperation mit guter Kniebeweglichkeit, Bandstabilität jedoch klinischen Zeichen einer mittelgradigen Degeneration mit entsprechenden wechselhaften Arthrosebeschwerden.

02.05. 20

30 vH

02

Leichtes Asthma COPD II - stabil unter Dauertherapie

06.04. 02

30 vH

03

Kniegelenk links - Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig Es besteht eine Zustand nach Implantation einer Halbschlittenprothese mit sehr guter Funktion und Bandstabilität ohne klinischen Hinweisen auf eine Lockerung der Prothese. Es wird der untere Rahmensatz von 10% gewährt

02.05. 18

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende Funktionsstörung wird wegen fehlender Wechselwirkung der Funktionsstörungen Nr. 2 und Geringfügigkeit der Nr.3 nicht gesteigert.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde ohne Gewährung von Parteiengehör den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG ab und stellte den Grad der Behinderung mit 30 vH fest.

In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde monierte die bP die Verletzung des Parteiengehörs sowie die Nichtberücksichtigung ihrer Beschwerden in der linken Hüfte und ihrer dadurch sowie den Aufbrauchserscheinungen in den Kniegelenken bewirkten ständigen massiven Schmerzen.

In dem von der belangten Behörde im Hinblick auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie, (in der Folge Dr. Chir. 2.) basierend auf der persönlichen Untersuchung am 18.05.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Zustand nach Achsenumstellung am rechten Kniegelenk bei Arthrose, Bewegungs- und Belastungsbeschwerden bei reizlosem Kniestatus. Es liegt eine mittelgradige einseitige Funktionseinschränkung vor, folglich Auswahl der gegebenen Position mit fixem Richtsatz.

02.05. 20

30 vH

02

Wirbelsäule, Krankengeschichtlich chronisch rezidivierende, klinisch nachvollziehbare, Bewegungs- und Belastungsschmerzen der Wirbelsäule mit lumbal betontem Bewegungsdefizit und Schmerzhemmung ohne Lähmungen endlagig. Es liegen nachvollziehbare Bewegungs- und Belastungsschmerzen der Wirbelsäule lendenwirbelbetont mit Bewegungsdefizit und Schmerzprovokation vor, folglich Anwendung der gegebenen Position mit unterem Rahmensatz im Sinne einer mittelgradigen Funktionsstörung, bei fehlenden nervalen Ausfällen und fehlendem schriftlichen, orthopädisch-neurologischem Befund. Verspannungssymtomatik der Halsregion in Einschätzung mitintegriert.

02.01. 02

30 vH

03

Bewegungs- und Belastungsbeschwerden am linken Hüftgelenk mit endlagiger Schmerzhemmung. Auswahl der gegebenen Position mit unterem Rahmensatz im Sinne einer einseitig geringen Funktionseinschränkung bei Überlagerung mit Wirbelsäulenbeschwerden.

02.05. 07

10 vH

04

Begrenzte Belastungsbeschwerden am linken Kniegelenk bei reizlosem Kniestatus und stabilem Kapselbandapparat sowie guter Beweglichkeit bei Zustand nach Schlittenhemiprothetik. Auswahl der gegebenen Position mit unterem Rahmensatz im Sinne einer Funktionseinschränkung geringen Grades, unterer Rahmensatz bei nur geringfügiger Bewegungslimitierung beugeseitig.

02.05. 18

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Wegen Stufensteigerung der führenden Position durch die Position lfd. Nr. 2 wegen relevanter Funktionsstörung. Keine Stufenerhöhung durch die Position lfd. Nr. 3 + 4 wegen relativer Geringfügigkeit

Gemäß § 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wurde der bP mit Schreiben vom 20.06.2016 Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, eine Äußerung wurde nicht abgegeben.

Am 22.07.2016 wurde durch XXXX , Allgemeinmedizin, (in der Folge Dr. Allg. 3) eine Gesamtbeurteilung durchgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Zustand nach Achsenumstellung am rechten Kniegelenk bei Arthrose, Bewegungs- und Belastungsbeschwerden bei reizlosem Kniestatus. Es liegt eine mittelgradige einseitige Funktionseinschränkung vor, folglich Auswahl der gegebenen Position mit fixem Richtsatz

02.05. 20

30 vH

02

Wirbelsäule, Krankengeschichtlich chronisch rezidivierende, klinisch nachvollziehbare, Bewegungs- und Belastungsschmerzen der Wirbelsäule mit lumbal betontem Bewegungsdefizit und Schmerzhemmung ohne Lähmungen endlagig. Es liegen nachvollziehbare Bewegungs- und Belastungsschmerzen der Wirbelsäule lendenwirbelbetont mit Bewegungsdefizit und Schmerzprovokation vor, folglich Anwendung der gegebenen Position mit unterem Rahmensatz im Sinne einer mittelgradigen Funktionsstörung, bei fehlenden nervalen Ausfällen und fehlendem schriftlichen, orthopädisch-neurologischem Befund. Verspannungs-symtomatik der Halsregion in Einschätzung mitintegriert.

02.01. 02

30 vH

03

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung - Moderate Form - COPD II Unterer Rahmensatz, da die chronische Krankheit unter Kombinationstherapie stabil verläuft.

06.06. 02

30vH

04

Bewegungs- und Belastungsbeschwerden am linken Hüftgelenk mit endlagiger Schmerzhemmung. Auswahl der gegebenen Position mit unterem Rahmensatz im Sinne einer einseitig geringen Funktionseinschränkung bei Überlagerung mit Wirbelsäulenbeschwerden.

02.05. 07

10 vH

05

Begrenzte Belastungsbeschwerden am linken Kniegelenk bei reizlosem Kniestatus und stabilem Kapselbandapparat sowie guter Beweglichkeit bei Zustand nach Schlittenhemiprothetik. Auswahl der gegebenen Position mit unterem Rahmensatz im Sinne einer Funktionseinschränkung geringen Grades, unterer Rahmensatz bei nur geringfügiger Bewegungslimitierung beugeseitig

02.05. 18

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der GdB der führenden Gesundheitsschädigung (GS) Nr. 1 wird durch Nr.2 wegen zusätzlicher wesentlicher Funktionseinschränkung um eine Stufe gesteigert. Keine weitere Erhöhung des GdB durch GS Nr.3 bei fehlender wechselseitiger Beeinflussung und durch Nr. 4 und 5 wegen Geringfügigkeit.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Achillessehnenriss mit Naht bei freier Funktion, Zustand nach operativer Entlastung des Ellenbogennerven links ohne weitere Beschwerden.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vorgutachten wurden die Wirbelsäule sowie das linke Hüftgelenk keiner funktionalen Bewertung unterzogen, der Wirbelsäulenbefund lendenwirbelbetont pathologisch im Sinne einer bis mittelgradigen Funktionsstörung bei nachvollziehbarer Schmerzanamnese.

Nachvollziehbare, begrenzte Hüftproblematik links mit Belastungsschmerz und Impingement innenrotatorisch, im Letztgutachten nicht befundbeschrieben und nicht bewertet. Jeweils unter der Einschränkung, dass eine schriftliche Leidensdokumentation/Krankengeschichte hierzu nicht vorliegt. Das Asthma ist unverändert.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Durch die Höherbewertung des rechten Kniegelenks erhöht sich der GesGdB auf 40%

Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit erledigt werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.07.2016 zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 16.08.2016 wurden der bP die im Zuge der seitens der belangten Behörde beabsichtigten Beschwerdevorentscheidung eingeholten Gutachten zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Die bP ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Zustand nach Achsenumstellung am rechten Kniegelenk bei Arthrose, Bewegungs- und Belastungsbeschwerden bei reizlosem Kniestatus. Es liegt eine mittelgradige einseitige Funktionseinschränkung vor, folglich Auswahl der gegebenen Position mit fixem Richtsatz

02.05. 20

30 vH

02

Wirbelsäule, Krankengeschichtlich chronisch rezidivierende, klinisch nachvollziehbare, Bewegungs- und Belastungsschmerzen der Wirbelsäule mit lumbal betontem Bewegungsdefizit und Schmerzhemmung ohne Lähmungen endlagig. Es liegen nachvollziehbare Bewegungs- und Belastungsschmerzen der Wirbelsäule lendenwirbelbetont mit Bewegungsdefizit und Schmerzprovokation vor, folglich Anwendung der gegebenen Position mit unterem Rahmensatz im Sinne einer mittelgradigen Funktionsstörung, bei fehlenden nervalen Ausfällen und fehlendem schriftlichen, orthopädisch-neurologischem Befund. Verspannungs-symtomatik der Halsregion in Einschätzung mitintegriert

02.01. 02

30 vH

03

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung - Moderate Form - COPD II Unterer Rahmensatz, da die chronische Krankheit unter Kombinationstherapie stabil verläuft.

06.06. 02

30vH

04

Bewegungs- und Belastungsbeschwerden am linken Hüftgelenk mit endlagiger Schmerzhemmung. Auswahl der gegebenen Position mit unterem Rahmensatz im Sinne einer einseitig geringen Funktionseinschränkung bei Überlagerung mit Wirbelsäulenbeschwerden

02.05. 07

10 vH

05

Begrenzte Belastungsbeschwerden am linken Kniegelenk bei reizlosem Kniestatus und stabilem Kapselbandapparat sowie guter Beweglichkeit bei Zustand nach Schlittenhemiprothetik. Auswahl der gegebenen Position mit unterem Rahmensatz im Sinne einer Funktionseinschränkung geringen Grades, unterer Rahmensatz bei nur geringfügiger Bewegungslimitierung beugeseitig

02.05. 18

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der GdB der führenden Gesundheitsschädigung (GS) Nr. 1 wird durch Nr.2 wegen zusätzlicher wesentlicher Funktionseinschränkung um eine Stufe gesteigert. Keine weitere Erhöhung des GdB durch GS Nr.3 bei fehlender wechselseitiger Beeinflussung und durch Nr. 4 und 5 wegen Geringfügigkeit.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 27.07.2016 eingeholten Meldenachweis sowie dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Die seitens der belangten Behörde im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der klinischen Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die zusammenfassende Gesamtbeurteilung fußt auf den Einzelgutachten, wobei auch die im Rechtsmittel monierten Beschwerden Berücksichtigung fanden. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers fu¿r Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes fu¿r Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gema¿ß § 4 des Opferfu¿rsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Da ein Grad der Behinderung von vierzig (40) vH festzustellen ist und die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sohin nicht erfüllt sind, ist die Beschwerde spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides zu entfallen hat.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurden die hierzu von der belangten Behörde eingeholten Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden im Laufe des Beschwerdeverfahrens keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Es war daher von vornherein absehbar, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, sodass der erkennende Senat unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung Abstand nahm.

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