L501 2130539-1•BVwG L501 2130539-1
L501 2130539-1Bundesverwaltungsgericht20.09.2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
L501 2130539-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Ing. Hans WIESINGER als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX , VSNR. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 14.06.2016, OB XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugeho¿rigkeit zum Personenkreis der begu¿nstigten Behinderten zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) und §§ 2, 3, 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit einem am 08.02.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben brachte die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) unter Beifügung eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX (in der Folge Dr. Allgm. 1.), Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 30.03.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Abnützungs- und Aufbrauchserscheinungen beider Kniegelenke ohne relevante funktionelle Einschränkungen, belastungsabhängige Beschwerden, in der Untersuchungssituation kein Reizzustand erhebbar.
30 vH
02
depressive Episoden mit lat. Überlastungssyndrom, unter lfd. Einfachmedikation stabil, keine stationären Aufenthalte oder regelmäßige fachärztliche Betreuung, Vollzeitbeschäftigung mgl.
20 vH
03
Wirbelsäulenbeschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkung, insbesondere auch keine sensomotorischen Ausfälle, keine spezifischen therapeutischen Maßnahmen
10 vH
04
berichtetes Melanom vor 2 Jahren mit operativer Sanierung ohne weitere therapeutische Konsequenzen
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
30 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die Kniebeschwerden unter lfnr 1 sind führend. Die im Übrigen angeführten Leiden steigern nicht.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX (in der Folge Dr. Psych. 2), Fachärztin für Psychiatrie, basierend auf der persönlichen
Untersuchung am 22.04.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Anamnese: Der Untersuchte kommt pünktlich zum vereinbarten Termin. Es ist erhebbar, dass er vor ca. 8 Jahren in einer stationären Behandlung im KH Barmherzigen Brüder gewesen war, die Diagnose sei damals Burnout gewesen. Zu einer neuerlichen Verschlechterung seiner psychischen Verfassung sei es im Frühjahr 2016 gekommen, wobei er am 10.03.16 erstmalig in der Ordination Fr. XXXX vorstellig wurde. Eine weitere Betreuung wurde vereinbart, nächste Kontrolle Mitte Juli. Eine Psychotherapie wurde seitens der behandelnden Ärztin empfohlen (eventuell über PGA oder Männerberatungsstelle), dies ist noch nicht angelaufen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Escitalopram 10mg 0-0-0-1, Dominal forte 80mg 1/2 bis 1 Tbl. bei Bedarf bei Schlafstörung und Inderal 10mg 1-2x tägl. Fachärztliche Betreuung bei Frau XXXX in ca. quartalsmäßigen Abständen. Keine laufende Psychotherapie, keine stationäre oder rehabilitative Maßnahmen
Untersuchungsbefund: Status Psychicus: Klares Bewusstsein, Orientierung unauffällig, berichtete Konzentrationsminderung, Ductus kohärent, Sensorium frei, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, keine Halluzinationen, keine SMG. Stimmung zeitweise gedrückt, Antrieb und Affekt normal, Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen gegeben, Psychomotorik unauffällig. Keine vegetative Problematik. Berichtete Durchschlafstörung, keine Selbst- oder Fremdgefährdung, keine Schmerz- oder Angstangaben
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Affektive Störungen; Manische, depressive und bipolare Störungen, Depressive Störung, leichten Grades. Entsprechend dem Schweregrad der Problematik, unter Medikation stabil, berichtete sozialer Rückzug, bisher keine stationäre Behandlung, keine psychiatrische REHA und keine Psychotherapie
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
20 vH
Am 29.04.2016 wurde
durch Dr. XXXX , Allgemeinmediziner, eine Gesamtbeurteilung durchgeführt.
Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Abnützungs- und Aufbrauchserscheinungen beider Kniegelenke ohne relevante funktionelle Einschränkungen, belastungsabhängige Beschwerden, in der Untersuchungssituation kein Reizzustand erhebbar.
30 vH
02
Affektive Störungen; Manische, depressive und bipolare Störungen, Depressive Störung, leichten Grades. Entsprechend dem Schweregrad der Problematik, unter Medikation stabil, berichtete sozialer Rückzug, bisher keine stationäre Behandlung, keine psychiatrische REHA und keine Psychotherapie.
20 vH
03
depressive Episoden mit lat. Überlastungssyndrom, unter lfd. Einfachmedikation stabil, keine stationären Aufenthalte oder regelmäßige fachärztliche Betreuung, Volzeitbeschäftigung mgl.
20 vH
04
Wirbelsäulenbeschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkung, insbesondere auch keine sensomotorischen Ausfälle, keine spezifischen therapeutischen Maßnahmen
10 vH
05
berichtetes Melanom vor 2 Jahren mit operativer Sanierung ohne weitere therapeutische Konsequenzen
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Bei zusätzlicher negativer Beeinflussung wird die Pos. 02.05.19 durch die Pos. 03.06.01 um eine Stufe gesteigert, bei Geringfügigkeit keine Steigerung durch die übrigen Nr.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wurde der bP mit Schreiben vom 09.05.2016 Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, eine Äußerung wurde nicht fristgerecht abgegeben.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 14.06.2016 wies die belangte Behörde sodann unter Beilage der eingeholten Gesamtbeurteilung vom 29.04.2016 den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG ab und stellte den Grad der Behinderung mit 40 vH fest.
Am 13.06.2016 langte ein mit "Einspruch gegen Gesamtbeurteilung" betiteltes Schreiben ein, in welchem die bP im Wesentlichen vorbrachte, dass sie sehr wohl unter funktionellen Einschränkungen leide, zumal aufgrund der brennenden Schmerzen in den Knien kurzfristig kein Gehen mehr möglich sei, wobei die Bewegungseinschränkung meist aus dem Ruhestand heraus auftrete und nicht, wenn sie die Knie längere Zeit belastet habe bzw. nur dann, wenn sie eine ungewohnte Kraftanstrengung (mit Drehung) gehabt habe. Sie wache beim Schlafen schmerzbedingt auf und könne die Schmerzen erst nach einiger Zeit durch leichte Bewegungen und Massieren beseitigen. Ihre behandelnde Ärztin habe eine depressive Störung mittleren Grades festgestellt, die ihr von dieser angeratene Reha habe sie aus zeitlichen Gründen nicht absolviert; 2004 sei sie mit der Diagnose "beginnendes Burnout" stationär behandelt worden.
Mit E-Mail der belangten Behörde vom 21.06.2016 wurde über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde belehrt, woraufhin die bP mit E-Mail vom 07.07.2016 neuerlich das vorgenannte Schreiben mit dem Begleittext "Hiermit nochmals Einspruch und Beschwerde gegen Beurteilung und Bescheid" übermittelte.
Mit Schreiben vom 22.07.2016 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Schreiben vom 16.08.2016 wurden der bP die auf klinischen Untersuchungen basierenden Gutachten des allgemeinmedizinischen und psychiatrischen Sachverständigen sowie die darauf basierende Gesamtbeurteilung vom 29.04.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Die bP ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Abnützungs- und Aufbrauchserscheinungen beider Kniegelenke ohne relevante funktionelle Einschränkungen, belastungsabhängige Beschwerden, in der Untersuchungssituation kein Reizzustand erhebbar.
30 vH
02
Affektive Störungen; Manische, depressive und bipolare Störungen, Depressive Störung, leichten Grades. Entsprechend dem Schweregrad der Problematik, unter Medikation stabil, berichtete sozialer Rückzug, bisher keine stationäre Behandlung, keine psychiatrische REHA und keine Psychotherapie.
20 vH
04
Wirbelsäulenbeschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkung, insbesondere auch keine sensomotorischen Ausfälle, keine spezifischen therapeutischen Maßnahmen
10 vH
05
berichtetes Melanom vor 2 Jahren mit operativer Sanierung ohne weitere therapeutische Konsequenzen
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Bei zusätzlicher negativer Beeinflussung wird die Pos. 02.05.19 durch die Pos. 03.06.01 um eine Stufe gesteigert, bei Geringfügigkeit keine Steigerung durch die übrigen Nr.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 22.07.2016 eingeholten Meldenachweis sowie dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Die seitens der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. Allgm. 1 und Dris. Psych. 2. sind ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der klinischen Untersuchungen am 30.03.2016 und 22.04.2016 erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die zusammenfassende Gesamtbeurteilung vom 29.04.2016 fußt auf den Einzelgutachten, wobei die zusätzlich aufgezeigte negative Beeinflussung der Pos. 02.05.19 durch die Pos. 03.06.01 aufgrund des zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden Gutachtens aus dem Fachbereich Psychiatrie unbedenklich zu folgen ist. Mit ihren Beschwerdeausführungen zeigt die bP keine Widersprüche, Ungereimtheiten oder Mängel der Sachverständigengutachten auf, auch ist sie den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend. Der Hinweis auf die im vorgelegten Arztbrief aufscheinende Diagnose "mittelgradige depressive Episode" vermag eine geänderte Einschätzung nicht zu bewirken, zumal die Einstufungen gemäß der die einzelnen Positionsnummern der Einschätzungsverordnung beschreibenden Kriterien vorzunehmen ist. Entgegen dem Vorbringen der bP wurde ihr 2004 stattgefundener stationärer Aufenthalt (Burnout) im Gutachten Dris. Psych. 2 ebenso erfasst wie die quartalsmäßige fachärztliche Betreuung und wurde lediglich festgehalten, dass derzeit keine Psychotherapie bzw. stationäre oder rehabilitative Maßnahme durchgeführt wird.
Hinsichtlich der zu lfd. Nr. 1 monierten funktionellen Einschränkungen ist auf das Gutachten Dris. Allgm. 1 zu verweisen, in das die im Zuge der Anamnese erhobenen Beschwerden miteingeflossen sind. Auch bedarf es eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit der Sachverständigengutachten Zweifel zu erwecken bzw. um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen (vgl. VwGH 21.11.2014, 2013/02/0223). Die bP behauptet weitreichendere Einschränkungen als wie im Gutachten beschrieben, ohne auch nur einen kurzen diesbezüglichen Arztbrief vorzulegen. Unterlässt es aber eine Partei im Verfahren, obwohl ihr dazu Gelegenheit gegeben wird, genügend mitzuwirken, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (vgl VwGH vom 10.092008, 2006/05/0062). Es ist grundsätzlich Sache der Partei, die anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten und unter Beweis zu stellen (vgl. VwGH 25.05.2005, 2004/09/0030).
Das Beschwerdevorbringen war daher - auch mangels Vorlage von Beweismitteln - nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zu entkräften bzw. eine weitergehende Beweisaufnahme zu bedingen. Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers fu¿r Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes fu¿r Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gema¿ß § 4 des Opferfu¿rsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Im Hinblick auf den - wie gezeigt unbedenklichen - Inhalt der Sachverständigengutachten ist das Hauptleiden unter Pos. 02.05.19 mit 30% als führend anzunehmen und könnte selbst eine 10%ige Erhöhung der Pos. 03.06.01 nur um eine Stufe steigernd wirken. Da sohin ein Grad der Behinderung von vierzig (40) vH festzustellen ist und die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, ist die Beschwerde spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides zu entfallen hat.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurden die hierzu von der belangten Behörde eingeholten Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden im Laufe des Beschwerdeverfahrens keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Es war daher von vornherein absehbar, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, sodass der erkennende Senat unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung Abstand nahm.
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