BVwG L501 2129337-1

L501 2129337-1Bundesverwaltungsgericht20.09.2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG L501 2129337-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L501.2129337.1.00

Spruch

L501 2129337-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Ing. Hans WIESINGER als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX , VSNR. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 26.02.2016, OB XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugeho¿rigkeit zum Personenkreis der begu¿nstigten Behinderten zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) und §§ 2, 3, 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben.

Herr XXXX , VSNR. XXXX , ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) ab 08.02.2016 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit einem am 08.02.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben brachte die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) unter Beifügung eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Allgemeinmediziner, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Zustand nach Entfernung der linken Niere wegen Karzinom Oberer Rahmensatz wegen des einseitigen Nierenverlusts mit uneingeschränkter Funktion der zweiten Niere. Von Seiten der Tumorerkrankung besteht ein stabiler Zustand ohne Hinweis auf Wiederauftreten od. Metastasierung

08.01. 01

30 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Folgende beantragten

bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Geheilter Oberarm- u. Unterschenkelbruch links, operierter Grauer Star.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 26.02.2016 wies die belangte Behörde sodann unter Beilage des eingeholten Gutachtens den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG ab und stellte den Grad der Behinderung mit 30 vH fest. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, nach dem der GdB 30 vH betrage. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

Mit Schreiben vom 30.03.2016 erhob die bP unter Beilage eines Befundkonvolutes fristgerecht Beschwerde.

In dem hierauf von der belangten Behörde im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 01.06.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Gehäuft wiederkehrend depressive Störung Oberer Rahmensatz bei mehrjährigem Bestehen, es besteht bei beeinträchtigter Stimmung vor allem auch eine deutliche reduzierte psychische Belastbarkeit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, gehäufte Krankenstände

03.06. 01

40 vH

02

Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, vor allem als Folgen des Polytraumas 1984 Einstufung bei Beeinträchtigung mehrerer Bereiche mit Schmerz und verminderter Belastbarkeit an Rücken und linkem Bein, zusätzlich leichte Instabilität am linken Knie, Gefühlsstörungen am linken Arm. Unterer Rahmensatz bei jeweils noch relativ guter Beweglichkeit, keine regelmäßige Schmerzmedikation.

02.02. 02

30 vH

03

Nierenentfernung links bei Krebserkrankung 2012 Oberer Rahmensatz bei fehlender Niere, gute Funktion der anderen Niere, die Krebserkrankung ohne Hinweis auf Folgen

08.01. 01

30 vH

04

Chronisch wiederkehrende Ekzeme an Händen und Füßen Unterer Rahmensatz bei auf einzelne Stellen begrenzter Hauterkrankung, gutes Ansprechen auf (Kortison-) Therapie. Im Intervall keine stärkeren Rötungen, die Beweglichkeit und Funktion der Hände nicht wesentlich eingeschränkt

01.01. 02

20 vH

05

Mäßige Hypertonie Richtsatz bei notweniger Kombinationstherapie, damit derzeit nicht optimal eingestellt, aber keine Folgeerkrankungen bekannt

05.01. 02

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der GdB der führenden Pos. wird durch lfd. Nr. 2 und 3 wegen weiteren, im Fall der Nierenerkrankungen nicht so starken, Funktionsstörungen gemeinsam um eine Stufe gesteigert. Es besteht auch eine wechselseitige Leidensbeeinflussung. Keine weitere Erhöhung durch lfd. Nr. 4 und 5 wegen Geringfügigkeit

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Durchfälle ohne bekannte Ursache, auch ohne Störung des Alltags oder des Ernährungszustandes, bereits 2012 konnte bei einer Abklärung der damals aufgetretenen Durchfälle keine Ursache gefunden werden.

Zustand nach Operation eines grauen Stars beider Augen, gutes Sehen

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten konnten einige weitere Erkrankungen bei vorgelegten Befunden berücksichtigt werden.

Nachuntersuchung 06/2018, weil mittelfristig durch weitere und intensivere Therapie die psychische Belastbarkeit, eventuell auch bei größerem Abstand zur Nierenkrebserkrankung, besser werden sollte.

Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit erledigt werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 08.03.2016 zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 13.07.2016 wurde der bP sowie der belangten Behörde das Gutachten von Dr. XXXX zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Mit E-Mail vom 16.08.2016 gab die bP bekannt, dass sie das Gutachten zur Kenntnis nehme und auf dieser Grundlage um Bescheiderlassung ersuche.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da kein Nachweis einer Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Die bP ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Gehäuft wiederkehrend depressive Störung Oberer Rahmensatz bei mehrjährigem Bestehen, es besteht bei beeinträchtigter Stimmung vor allem auch eine deutliche reduzierte psychische Belastbarkeit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, gehäufte Krankenstände

03.06. 01

40 vH

02

Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, vor allem als Folgen des Polytraumas 1984 Einstufung bei Beeinträchtigung mehrerer Bereiche mit Schmerz und verminderter Belastbarkeit an Rücken und linkem Bein, zusätzlich leichte Instabilität am linken Knie, Gefühlsstörungen am linken Arm. Unterer Rahmensatz bei jeweils noch relativ guter Beweglichkeit, keine regelmäßige Schmerzmedikation.

02.02. 02

30 vH

03

Nierenentfernung links bei Krebserkrankung 2012 Oberer Rahmensatz bei fehlender Niere, gute Funktion der anderen Niere, die Krebserkrankung ohne Hinweis auf Folgen

08.01. 01

30 vH

04

Chronisch wiederkehrende Ekzeme an Händen und Füßen Unterer Rahmensatz bei auf einzelne Stellen begrenzter Hauterkrankung, gutes Ansprechen auf (Kortison-) Therapie. Im Intervall keine stärkeren Rötungen, die Beweglichkeit und Funktion der Hände nicht wesentlich eingeschränkt

01.01. 02

20 vH

05

Mäßige Hypertonie Richtsatz bei notweniger Kombinationstherapie, damit derzeit nicht optimal eingestellt, aber keine Folgeerkrankungen bekannt

05.01. 02

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der GdB der führenden Pos. wird durch lfd. Nr. 2 und 3 wegen weiteren, im Fall der Nierenerkrankungen nicht so starken, Funktionsstörungen gemeinsam um eine Stufe gesteigert. Es besteht auch eine wechselseitige Leidensbeeinflussung. Keine weitere Erhöhung durch lfd. Nr. 4 und 5 wegen Geringfügigkeit.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 06.07.2016 eingeholten Meldenachweis, dem mit Stichtag 25.08.2016 eingeholten Versicherungsdatenauszug sowie dem im Akt einliegenden österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis.

Das seitens der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die bP erklärte sich mit dem eingeholten Gutachten in ihrem Schreiben vom 16.08.2016 für einverstanden. Das von der belangten Behörde im Rahmen der geplanten Beschwerdevorentscheidung eingeholte Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers fu¿r Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes fu¿r Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gema¿ß § 4 des Opferfu¿rsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. [...] (§14 Abs. 1 BEinstG)

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. [...] (§14 Abs. 2 BEinstG)

Da ein Grad der Behinderung von fünfzig (50) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurde das hierzu von der belangten Behörde eingeholte Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden im Laufe des Beschwerdeverfahrens keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Es war daher von vornherein absehbar, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, sodass der erkennende Senat unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung Abstand nahm.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.