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G311 1264553-2•BVwG G311 1264553-2
G311 1264553-2Bundesverwaltungsgericht20.09.2016
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Identität der Sache, medizinische<br/>Versorgung
G311 1264553-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geborener XXXX alias XXXX, alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit:
Serbien, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2016, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §12a Abs. 4 iVm Abs. 3 ASylG 2005 als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 11.07.2005 einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nach Serbien zulässig ist. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom abgewiesen, der Bescheid erwuchs am XXXX2010 in Rechtskraft.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 20.09.2011 wurde über den Beschwerdeführer ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX XXXX.2013, Zahl XXXX abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem dem Beschwerdeführer laut aktenkundigem Rückschein am 27.02.2013 zugestellt.
Gegen den Beschwerdeführer liegen sechs strafgerichtliche Verurteilungen vor. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, Zahl XXXX, zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt. Er befand sich von XXXX bis XXXX in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.04.2016 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot gegen ihn besteht und beabsichtigt ist, ihn am 16.04.20165 abzuschieben. Dieses Schreiben hat der Beschwerdeführer am 04.04.2016 persönlich übernommen. Laut aktenkundigen Aktenvermerk wurde die Unterschrift hinsichtlich der Bestätigung der Übernahme am 04.04.2016 um 10.50 Uhr vom Beschwerdeführer verweigert.
Der Beschwerdeführer stellte am 04.04.2016 um 13.30 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung fand am 04.04.2016 vor der Landespolizeidirektion XXXX, von 15.01 Uhr bis 15.45 Uhr, statt. Er hat nach seinen eigenen Angaben bei der Erstbefragung Österreich seit 1989 nicht verlassen. Über Befragen, was sich seit der Rechtskraft des abgeschlossenen Verfahrens in Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat geändert habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er damals aus Jugoslawien geflohen, da er am Krieg nicht teilnehmen wollte. Er habe sich nicht getraut zurückzukehren.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX aus der Strafhaft entlassen und wurde sodann aufgrund der Grundlage des Festnahmeauftrages der belangten Behörde vom 13.04.2016 gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BVA-VG festgenommen.
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2016, Zl. XXXX, wurde gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 57 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 Abs. 4 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird.
Mit Email vom 15.04.2016 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass er erst an diesem Tag den Mandatsbescheid erhalten habe und am nächsten Tag bereits die Abschiebung stattfinden soll. Der Beschwerdeführer leide unter akuter Flugangst, seine Eltern seien nämlich bei einem Flugzeugabsturz ums Leben gekommen. Es werde ersucht, von einer Abschiebung per Flugzeug Abstand zu nehmen. Der Mandat sei mit einer unverzüglichen freiwilligen Ausreise per PKW einverstanden. Unterlagen zur psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers liegen im Akt ein.
Laut aktenkundigem Email der belangten Behörde vom 19.04.2016 wurde der "Flug abgebrochen" und werde eine freiwillige Ausreise versucht.
Am 29.04.2016 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die mit 29.04.2016 Vorstellung des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2014 ein. Der Beschwerdeführer selbst führte aus, dass sein Vater sei Mitglied der kommunistischen Partei gewesen. Vor dem Zerfall Jugoslawiens habe der Bürgermeister seiner Heimatgemeinde zu seinem Vater gesagt, er müsse das Land verlassen, weil es sehr schlecht für die Kommunisten und Roma ausschauen würde. Seine Eltern seien dann nach Österreich gereist. Er sei zunächst in Jugoslawien verblieben und habe keine Arbeit bekommen, da er Roma ist. Er sei auch erpresst worden. Er sei auch überfallen und geschlagen worden und dann bewusstlos gewesen, weshalb er selbst dann auch nach XXXX gegangen sei.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt an den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführes am 19.08.2014, wurde gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 nicht vorliegt und dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird.
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die bekämpfte Entscheidung zu beheben und den faktischen Abschiebeschutz zuzuerkennen, in eventu den Bescheid zu beheben der Behörde erster Instanz die neuerliche Entscheidung aufzutragen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit einer Österreicherin verheiratete sei, alle seine Angehörigen in Österreich leben würden und er keinen Bezug zu Serbien mehr hat. Aus gesundheitlichen Gründen müsse er sich dringend mehreren Therapien in Österreich unterziehen. Er sei aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht in der Lage nach Serbien zu reisen. Er leide an Zuckerkrankheit, Bluthochdruck und Atemstillständen während des Schlafs. Eine Reise nach Serbien wurde eine gesundheitliche Gefährdung des Beschwerdeführers mit sich bringen. Die Abschiebung sei aus tatsächlichen, nicht vom Beschwerdeführer zu vertretenen Gründen nicht möglich. Die Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 Z 3 AsylG würden nicht vorliegen. Inhaltich gehe es nicht darum, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz in Kenntnis einer bevorstehenden Abschiebung gestellt wurde. Vielmehr wurde der Antrag zu einem Zeitpunkt gestellt als die Strafhaft zu Ende gewesen sei. Die in § 12a Abs. 3 Z 3 AsylG genannte Frist sei durch die Aufhebung der Schubhaft unwirksame geworden, da derzeit kein festgelegter Abschiebetermin vorliege. Eine anderer Interpretation würde dahin führen, dass lediglich die Anberaumung eines Abschiebetermins Folgeanträge unzulässig machen würden, auch wenn keine Abschiebung stattfinde, was keinen Sinn mache. Über den Folgeantrag sei inhaltlich nach Prüfung aller Umstände zu entscheiden. Der Abschiebetermin sei dem Beschwerdeführer weniger als 18 Tage vor der geplanten Abschiebung mitgeteilt worden, er hätte daher nach § 12a AsylG keine Chance mehr gehabt einen aufenthaltsbegründenden Asylantrag zu stellen. Diese Gesetzeslage sei verfassungswidrig, weil eine Antragstellung in jeder Situation möglich sein muss. Die Behörde hätte die geplante Abschiebung zumindest 18 Tage vor dem Termin bekannt geben müssen. Es werde der Vorlageantrag gestellt, der Verfassungsgerichtshof möge die Verfassungsmäßigkeit des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG prüfen.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.09.2016 vom Bundesamt für Fremdewesen und Asyl vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:
"(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und
a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder
c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erweist sich die gegenständliche Beschwerde als nicht begründet. Dies aus folgenden Erwägungen:
Zunächst ist festzuhalten, dass ein Fall des § 12a Abs. 1 oder 2 AsylG 2005 nicht vorliegt und somit die Regelung des § 12a Abs. 3 AsylG 2005 heranzuziehen ist.
Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 zugrunde, zumal das Verfahren auf Grund des ersten Antrages auf internationalen Schutz vom 11.07.2005 bereits vor Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides am 25.11.2010 rechtskräftig abgeschlossen war (Aktenseite 41).
Die im ersten Asylverfahren rechtskräftig ausgesprochene Ausweisung gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG und somit als Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG. Die Rückkehrentscheidung war zum Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrages am 04.04.2016 nach wie vor aufrecht, zumal der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben seit 1989 durchgehend in Österreich lebt.
Des Weiteren besteht seit mit dem am 27.02.2013 erlassenen Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer wurde am 04.04.2016 um 10.50 Uhr und somit vor dem Antragszeitpunkt, 04.04.2016 um 13.30 Uhr, nachweislich gemäß § 58 Abs. 2 FPG über den Abschiebetermin am 16.04.2016 informiert.
Die Wendung "bereits festgelegter Abschiebetermin" ist so zu verstehen, dass die zuständige Behörde gegen den Fremden eine Außerlandesbringung bereits fixiert hat und sich dies auch hinreichend konkret manifestiert hat und dokumentiert ist. Dabei ist insbesondere an eine bereits erfolgte Flugbuchung, die Anforderung exekutiver Begleitkräfte, die Aufnahme des Fremden in eine Liste für einen bereits organisierten Flug- oder Bus-Charter oder ähnliches zu denken. Nicht notwendig ist allerdings, dass sämtliche formale Hindernisse, die einer Abschiebung entgegenstehen könnten, bereits ausgeräumt sind. So wird es beispielsweise nicht notwendig sein, dass der Fremde bereits erfolgreich einer Flugtauglichkeitsuntersuchung unterzogen wurde. In Ausnahmefällen wird auch das Fehlen eines Heimreisezertifikats nicht hinderlich sein, wenn dieses bereits beantragt wurde und damit zu rechnen ist, dass es noch vor dem Abschiebetermin ausgestellt wird (siehe ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, zu § 12a).
Die für 16.04.2016 geplante Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg stand zum Zeitpunkt, als dieser den gegenständlichen Folgeantrag stellte, bereits fest. Der Flug war für 16.04.2016, XXXX Uhr, Flugnummer XXXX, gebucht. Das serbische Innenministerium hatte der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt und die Übermittlung des Heimreisezertifkates wurde bereits angefordert (siehe Email vom 04.04.2106). Die erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung der geplanten Abschiebung waren somit fixiert.
Der Beschwerdeführer befand sich zum Antragszeitpunkt in Strafhaft (§ 12a Abs. 3 Z 3 lit. a AsylG 2005).
Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Folgeantrag am 18.11.2013 und somit innerhalb der gemäß § 12a Abs. 3 1. Satz AsylG 2005 vorgesehenen Frist von 18 Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt.
Die belangte Behörde ist somit insgesamt zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung ein faktischer Abschiebeschutz kraft Gesetzes nicht zukam.
Letztlich lagen im gegenständlichen Fall auch die Voraussetzungen für die Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vor:
Da sich weder aus der Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung am 04.04.2016 noch aus dem Schriftsatz vom 29.04.2016 betreffend die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 15.04.2016 Ausführungen dazu ergeben, dass der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt hätte stellen können, ist eine Glaubhaftmachung eines solchen Sachverhaltes im Sinne des § 12a Abs. 4 Z 1 AsylG nicht erfolgt. Zudem traf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid umfangreiche Länderfeststellungen und führte zutreffend aus, dass vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Serbien sich seit der letzten Entscheidung durch den Asylgerichtshof mit Rechtskraft vom XXXX2010 die objektive Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht entscheidungsrelevant geändert hatte.
Diese herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei in der vorliegenden Beschwerde der Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte überhaupt nicht angezweifelt oder substantiiert widerlegt wurde. Das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers stellt auch keine relevante Lageänderung dar, da der Beschwerdeführer bereits im vorangegangenen Verfahren auf die Lage der Roma, die Erpressung und Misshandlung, denen er ausgesetzt gewesen sei, verwiesen hat.
Zu vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erkrankungen ist festzuhalten, dass ein Rückkehrer in Serbien über Vorlage eines befristeten Reisedokumentes ohne Entrichtung einer Gebühr eine medizinische Notfallhilfe in Anspruch nehmen. Innerhalb von 30 bis maximal 60 Tagen nach der Rückkehr ist ein Antrag auf allgemeine Krankenversicherung zu stellen. Das serbische Gesundheitssystem bietet eine medizinische Basisversorgung und ist eine ärztliche Notfallversorgung auch für nicht registrierte Personen gewährleistet.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass über den Folgeantrag inhaltlich zu entscheiden ist, übersieht er, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht der meritorische Abspruch über seinen letzten Asylantrag Verfahrensgegenstand ist, sondern nur die Frage, ob ihm faktischer Abschiebeschutz gewährt werden hätte müssen.
Das Bundesasylamt hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht keinen faktischen Abschiebeschutz aufgrund seines Folgeantrages vom 04.04.2016 zuerkannt.
Was den Einwand in der Beschwerde betrifft, dass § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG verfassungswidrig sei, ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.02.2014, Zl. G 59/2013-9, ausgesprochen hat, dass § 12a Abs. 1 AsylG 2005 in der vor dem FrÄG 2011 geltenden Fassung verfassungswidrig war. Die übrigen und nach wie vor inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen des § 12a AsylG 2005 waren von der Aufhebung und der Prüfung durch den VfGH nicht betroffen.
Im gegenständlichen Fall kommt § 12a Abs. 1 AsylG 2005 allerdings nicht zur Anwendung und auch sonst sind keine Bedenken an der Verfassungskonformität der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen entstanden.
Da im gegenständlichen Fall alle Voraussetzungen für die Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, war die Beschwerde gemäß § 12a Abs. 4 Z 2 iVm. Abs. 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die maßgeblichen Zeitpunkte hinsichtlich der Information über die geplante Abschiebung und bezüglich der Antragstellung, das Vorliegen einer rechtskräftigen Ausweisung (Rückkehrentscheidung) sowie eines Aufenthaltsverbotes sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung in Strafhaft war, ergaben sich aus der Aktenlage und blieben vom Beschwerdeführer auch unbestritten. In der Beschwerde wurde zudem der Wahrheitsgehalt der ausgewählten Länderberichte überhaupt nicht angezweifelt oder substantiiert widerlegt.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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