BVwG W224 2117155-1

W224 2117155-1Bundesverwaltungsgericht19.09.2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Militärdienst,<br/>unterstellte politische Gesinnung, Wehrdienstverweigerung,<br/>wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W224 2117155-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W224.2117155.1.00

Spruch

W224 2117155-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, RA Dr. Lennart Binder, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2015, Zl. 1046796300-140228724-8/BMI-BFA_STM_RD, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 29.11.2014 einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Am 29.11.2014 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.11.2014 gab der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Kurden anzugehören und Moslem zu sein sowie, dass er vor 20 Tagen illegal von XXXX in die Türkei gereist sei. Über unbekannte Länder sei er nach Österreich gelangt. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab er an, dass er aus Syrien wegen des Krieges, des IS und des Regimes geflohen sei.

2. Am 27.10.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, syrischer Staatsangehöriger, Kurde und Moslem zu sein. Er legte seinen syrischen Personalausweis und seinen syrischen Reisepass sowie Kopien der Reisepässe der übrigen Familienmitglieder und seines syrischen Führerscheines vor. In Syrien, konkret in XXXX, habe er gelebt. Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Bis 2012 habe er ein Kaffeehaus in Damaskus mit näher bezeichnetem Namen geführt. Leider sei das Kaffeehaus bei einem Beschuss 2012 zerstört worden. In XXXX habe er nur Arbeit als Wasserpfeifenbereitsteller gefunden. Seine Ausreise habe er durch geliehenes Geld bzw. den Verkauf seines Hauses finanziert.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, die verschiedensten Gruppierungen hätten gewollt, dass er für sie kämpfe. Der IS verfolge alle Kurden. Viele Menschen glaubten, er sei ein "Regierungstreuer", weil sein Kaffeehaus in einer staatlichen Sportstätte eingerichtet gewesen sei. Aber er sei kein "Regierungstreuer". Er habe mit Politik nichts zu tun. Er habe Angst, vom IS "abgeschlachtet" zu werden.

3. Das BFA wies mit Bescheid vom 02.11.2015, Zl. 1046796300-140228724-8/BMI-BFA_STM_RD, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsland glaubhaft gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe Syrien auf Grund des dort herrschenden Bürgerkrieges und damit verbundenen schlechten Sicherheitslage verlassen. Er sei ausgereist, um für seine Familie einen sicheren Ort zu finden. Er sei weder an Kriegshandlungen beteiligt gewesen, noch habe er in Syrien oder Österreich an Demonstrationen teilgenommen. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Syrien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe.

4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seinen gesetzlichen Vertreter Beschwerde. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. In der Beschwerde brachte er vor, dass auf Grund des festgestellten Sachverhaltes und der im angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen erwiesen sei, dass er als Reservist noch einmal zum Wehrdienst eingezogen werde. Das syrische Verteidigungsministerium habe seit geraumer Zeit auf Grund der Schwierigkeiten bei der Aushebung neuer Rekruten auf alle männlichen Staatsbürger Syriens im Alter zwischen 18 und 40 Jahren ausgeweitet. Der Beschwerdeführer falle in diese Zielgruppe.

5. Die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurden den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 05.09.2016, W224 2117155-1/11Z, zur Stellungnahme übermittelt. Zu diesen äußerte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.09.2016, eingelangt am 16.09.2016, eine Stellungnahme und verwies dabei im Wesentlichen auf das bereits in der Beschwerde geäußerte Vorbringen. Das BFA erstattete keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.

Der Beschwerdeführer stellte in Österreich den verfahrensgegenständlichen Asylantrag.

Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Staat Syrien wegen der realen Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens aufgrund der instabilen Sicherheitslage und des innerstaatlichen Konfliktes in Syrien zuerkannt.

Der Beschwerdeführer lebte mit seiner Ehegattin und seinen drei Kindern in XXXX, wo er auch als Kurde bekannt.

Er hat Syrien illegal verlassen.

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger moslemischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Asylantrag gestellt und hat im Zuge des Asylverfahrens seine kritische und ablehnende Haltung gegenüber dem syrischen Regime dargetan. Der Beschwerdeführer ist kein Anhänger des syrischen Regimes und des syrischen Staatspräsidenten.

Dem Beschwerdeführer droht in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr) die reale Gefahr, als Reservist zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und er ist in Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat Syrien mit verlassen, damit er sich seiner Wehrdienstverpflichtung als Reservist in Syrien entziehen kann.

Eine hinsichtlich des Reiseweges zumutbare und legale Rückkehr nach Syrien ist nur über den Flughafen in Damaskus möglich, der sich in der Hand der Regierung befindet. Einreisende Personen werden im Falle einer Abschiebung oder einer Rückkehr ohne Reisedokument einer intensiven Überprüfung unterzogen. Es liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe vor.

Zur Lage in Syrien wird festgestellt (entnommen aus:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation 3.3.2014; UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 3. Aktualisierte Fassung):

1. Sicherheitslage

Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist mittlerweile in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die alle Städte und Regionen betrifft. Täglich steigt die Zahl der Toten und Verletzten beträchtlich an. Die staatlichen Strukturen zerfallen vielerorts und das allgemeine Gewaltrisiko steigt. (AA 25.02.2014) Die vor knapp drei Jahren begonnene Rebellion entwickelte sich zu einem Bürgerkrieg, in dessen Verlauf, Schätzungen zufolge, mehr als 140.000 Menschen getötet wurden. (DS 22.2.2014)

Am 18. Juli 2012 kamen bei einem Bombenanschlag in der Hauptstadt Damaskus der Verteidigungsminister und sein Stellvertreter, der stellvertretende Vizepräsident und der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ums Leben. Die FSA bekannte sich zu dem Attentat. Zwei Tage später begannen bewaffnete oppositionelle Gruppen eine Offensive. Damit weitete sich der bewaffnete Konflikt auf Aleppo, Damaskus und andere Landesteile aus. Der interne bewaffnete Konflikt weitete sich somit 2012 auf einen Großteil des syrischen Staatsgebiets aus und forderte Tausende Todesopfer unter der Zivilbevölkerung. Wahllose Luftangriffe, Artilleriebeschuss, Angriffe mit Granatwerfern, Bombenanschläge, außergerichtliche Hinrichtungen und summarische Tötungen, Drohungen, Entführungen und Geiselnahmen waren an der Tagesordnung. (AI 23.05.2013; vgl. "Allgemeine Menschenrechte")

Im September 2012 erweiterte der UN-Menschenrechtsrat das Mandat der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission, die im Jahr 2011 berufen worden war. Die Kommission kam im Februar und August zu dem Schluss, dass die Regierungskräfte Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen hätten. Die Kriegsverbrechen, die von den bewaffneten oppositionellen Gruppen begangen worden seien, hätten nicht die "Schwere, Häufigkeit und das Ausmaß" der durch die Regierungskräfte verübten Verstöße erreicht. Im Januar und Oktober 2012 kündigte die Regierung jeweils Generalamnestien an. Wie viele der willkürlich inhaftierten Gefangenen tatsächlich freigelassen wurden, blieb allerdings unklar. (AI 23.05.2013)

Die UN-Chemiewaffeninspekteure haben in Syrien "klare und überzeugende" Beweise für einen Angriff mit dem Giftgas Sarin am 21. August in der Nähe von Damaskus gefunden. Das Gas sei mit Boden-Boden-Raketen verschossen und auch gegen Zivilisten, darunter viele Kinder, eingesetzt worden. Bei dem Giftgasangriff in Ghouta sollen über 1.000 Menschen ums Leben gekommen sei. Syriens Regierung und die Rebellen beschuldigen sich gegenseitig, die weltweit geächteten Waffen einzusetzen. Das Mandat der Inspekteure richtete sich nur darauf zu untersuchen, ob und welche Chemiewaffen eingesetzt worden waren. Dagegen sollte die Frage, wer für den tödlichen Einsatz verantwortlich ist, ausdrücklich nicht beantwortet werden. (DS 17.09.2013)

Nach einer Vereinbarung der USA mit Russland muss das Assad-Regime sein Chemiewaffenarsenal offenlegen. Dann sollen die Chemiewaffen dann aus dem Bürgerkriegsland gebracht und zerstört werden. Bis Mitte 2014 soll der Prozess abgeschlossen sein. Allerdings geht der Plan nur auf, wenn das Assad-Regime in vollem Umfang kooperiert. (DS 17.09.2013)

Laut Charles Lister von IHS Jane's gibt es etwa tausend Rebellengruppen mit insgesamt 100.000 Kämpfern. Ungefähr 10.000 Jihadisten kämpfen für ISIS (Islamic State of Iraq and Al-Sham) und al-Nusra Front. Dazu kommen weitere 30.000 bis 35.000 Hardline-Islamisten, die eher auf Syrien als auf den globalen Jihad konzentriert sind. 30.000 bis 40.000 Kämpfer gehören zu moderateren islamistischen Gruppen. (BBC News 25.09.2013)

Mit Stand Oktober 2013 sollen bereits 30.000 sunnitische Kämpfer ins Land geströmt sein, darunter ausländische Jihadisten und Auslandssyrer. (TDS 10.10.2013) Zu den ausländischen Kombattanten auf Regimeseite siehe Abschnitt "Sicherheitsbehörden".

Am 25.06.2013 hat die syrische Regierung ein Gesetz verabschiedet, wonach Ausländern, die illegal nach Syrien einreisen, eine fünf- bis zehnjährige Haftstrafe sowie eine Geldstrafe in Höhe von 5 bis 10 Millionen Syrischen Pfund droht. Dieses Verbot gilt auch für derzeit von Oppositionskräften kontrollierte Gebiete. (AA 25.2.2014)

Westliche Staaten bemühten sich im letzten Jahr, ihre Unterstützung auf moderate islamistische und säkulare Gruppen mit nationalistischen Agenden zu beschränken. Die ideologische Unterscheidung der Gruppen ist schwierig. Viele Rebellen sagen, dass sie oder ihre Gruppen gezwungen sind, islamistische Namen, Slogans und Bilder anzunehmen, um Gelder [Anm.: vor allem aus den Golfstaaten] zu erhalten. Säkulare Gruppen sind z.B. die Kataib al-Wihda al-Watania (Brigaden der Nationalen Einheit) in der Provinz Idlib. (BBC News 25.09.2013)

Im Jahr 2013 verstärkten sich die Spannungen zwischen den Aufständischen in Nordsyrien und verkomplizierten ein chaotisches Kampfgebiet noch mehr. Der Wettbewerb um Territorium, Ressourcen und Einfluss wie auch ideologische Differenzen tragen zu diesen Gräben bei. (TDS 23.9.2013) Der Bürgerkrieg in Syrien tobt inzwischen nicht mehr nur zwischen der bewaffneten Opposition und dem Assad-Regime, sondern auch zwischen den Rebellengruppen selbst. Seit Anfang Jänner bekämpfen sich z.B. die Front Syrischer Revolutionäre, die Armee der Mujahideen und die Islamische Front auf der einen Seite und der Islamische Staat im Irak und der Levante (ISIS - Islamic State of Iraq and Al-Sham) auf der anderen Seite. (DS 12.2.2014) Die kurdische PYD (Democratic Union Party) wehrt sich schon längere Zeit gegen Angriffe von Jabhat al-Nusra und ISIS. (J 5.9.2013)

Anfang Februar entschied sich schließlich die al-Qaida-Führung ihre Verbindungen mit der ISIS - ihrem ehemaligen Ableger im Irak - endgültig zu kappen. Mit dem Bruch zwischen al-Qaida und der ISIS endet eine Beziehung, die von Beginn an von Problemen gezeichnet war. Nachdem die al-Qaida-Führung bereits die brutalen Taktiken ihres irakischen Ablegers ablehnte, versuchte sie 2013 ein Ausbreiten von ISIS nach Syrien zu verhindern - bisher ohne Erfolg. (DS 12.2.2014)

Daher kontrollieren unterschiedliche Rebellengruppen Dörfer und kleinere Städte sowie ländliche Gebiete im Südwesten und Südosten des Landes sowie entlang der libanesischen und der türkischen Grenze. Teile der kurdischen Gebiete im Norden und Nordosten Syriens werden von mehreren Parteien kontrolliert, die im sogenannten Hohen Kurdischen Rat zusammengefasst sind. Unter diesen Gruppierungen nimmt die, 2003 aus der PKK hervorgegangene, Partei der Demokratischen Einheit (Partiya Yekitiya Demokrat, PYD) eine dominierende Rolle ein. Sie betreibt systematisch den Aufbau lokaler Selbstverwaltungs- und Ordnungsstrukturen in den kurdischen Gebieten und lehnt den bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime zum jetzigen Zeitpunkt ab. (SWP 11.2012 siehe auch "Kurdisches Oberstes Komitee (Kurdish Supreme Committee)" unter "Die Dachorganisationen der Oppositionsgruppen")

Den Rebellen ist es jedoch bislang nicht gelungen, größere zusammenhängende Gebiete oder eine der bedeutenden Städte vollständig und dauerhaft unter ihre Kontrolle zu bringen. Damaskus, Aleppo, Homs, Hama und Deir Al-Zor etwa werden nach wie vor zum überwiegenden Teil vom Regime kontrolliert. (SWP 11. 2012) Aleppo ist de facto geteilt. Die größten Gebiete unter Rebellenkontrolle befinden sich nördlich und östlich von Aleppo und rund um Idlib. Die Situation fluktuiert jedoch stark und jedwede Analyse basiert nur auf Berichte über Kämpfe, Truppenbewegungen, Waffentransfers und andere Vorfälle. (BBC News 5.09.2013)

Zudem ist es den Aufständischen nicht möglich, die Zivilbevölkerung in den sogenannten befreiten Gebieten gegen Angriffe der regulären Armee zu schützen. Stattdessen richtet das Regime dort durch Flächenbombardements mit Artillerie, Raketen und Kampfjets großflächige Verwüstungen an. (SWP 11.2012; vgl. "Allgemeine Menschenrechte" sowie "Grundversorgung" bzgl. Belagerungen) Zu den Belagerungen siehe Abschnitt "Grundversorgung/Wirtschaft". Zu den Bombardierungen siehe auch "Allgemeine Menschenrechte".

Zudem fordern die Kämpfe zwischen den Aufständischen ebenfalls Todesopfer: Allein innerhalb der ersten 20 Tage im Jänner 2014 sollen fast 1.400 Menschen in den Gefechten zwischen den Aufständischen und dem ISIS umgekommen sein. (TDS 23.1.2014)

2. Folter und unmenschliche Behandlung

Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren. Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten. (HRW 21.1.2014)

Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen. (HRW 21.1.2014)

Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene. (HRW 21.1.2014)

Bewaffnete Oppositionsgruppen begehen in wachsendem Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter. Ausländische Kämpfer und jihadistische Gruppen sind unter den schlimmsten Tätern. (HRW 21.1.2014) Aber auch die Freie Syrische Armee foltert einem Überläufer zufolge - manchmal mit tödlichem Ausgang. (UK 11.09.2013)

Von den Aufständischen gefangengenommene syrische Sicherheitskräfte oder ihre angeblichen UnterstützerInnen machen unter Folter Geständnisse. Dazu gibt es viele Videoaufzeichnungen, welche Gefangene mit Zeichen physischer Misshandlungen zeigen. (UK 11.09.2013)

Vergewaltigungen, meist von Frauen, aber auch von Männern und Buben, sind zu einer Kriegswaffe geworden. Laut Menschenrechtsgruppen werden die meisten Vergewaltigungen von Gruppen begangen, die den Regimekräften zuzuordnen sind. (FH 23.1.2014)

Regierungskräfte verhafteten, folterten und töteten Hunderte von Angestellten des Gesundheitsbereichs und PatientInnen. Sie griffen absichtlich Fahrzeuge an, die PatientInnen und Vorräte transportierten. (HRW 21.1.2014) Ambulanzfahrer, Krankenschwestern, ÄrztInnen und Helfer würden attackiert, verhaftet oder verschwinden. Auch Schwerverwundete wurden aus Krankenhäusern entführt, weil ihre Verletzungen als Beweise für oppositionelle Unterstützung gewertet wurden. Die extremsten Beispiele lieferte ein Militärkrankenhaus in Homs. Dort wurden Verletzte gefoltert und ÄrztInnen befohlen, die Opfer am Leben zu erhalten, um sie weiter verhören zu können. (ARD 16.9.2013)

3. Risikoprofile

Werden Asylanträge von Asylsuchenden aus Syrien auf Einzelfallbasis gemäß bestehenden Asylverfahren oder Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geprüft, so ist UNHCR der Ansicht, dass Personen mit einem oder mehreren der unten beschriebenen Risikoprofile wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen, sofern keine Ausschlussklauseln anwendbar sind (siehe Absatz 29). Bei Familienangehörigen und Personen, die auf sonstige Weise Menschen mit den nachfolgend aufgeführten Risikoprofilen nahestehen, ist es je nach den Umständen des Einzelfalls ebenfalls wahrscheinlich, dass sie internationalen Flüchtlingsschutz benötigen.

Wo relevant, sollte besonderes Augenmerk auf jegliche Verfolgung gelegt werden, der Asylsuchende in der Vergangenheit möglicherweise bereits ausgesetzt waren. Die nachstehend aufgeführten Risikoprofile sind nicht unbedingt abschließend; sie basieren auf Informationen, die UNHCR zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments vorlagen. Daher sollte ein Antrag nicht automatisch als unbegründet eingestuft werden, wenn keines der hier aufgeführten Risikoprofile einschlägig ist.

  • Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben.

  • Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Regierungsbeamte und Mitglieder von Parteien, die der Regierung verbunden sind; tatsächliche und vermeintliche Mitglieder von Streitkräften der Regierung und Truppen regierungsnaher Gruppen sowie Zivilbürger, von denen angenommen wird, dass sie mit Streitkräften der Regierung oder Truppen regierungsnaher Gruppen zusammenarbeiten; Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsnahen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben.

  • Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von ISIS sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen ISIS de facto die Kontrolle ausübt.

  • Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner bewaffneter oppositioneller Gruppen sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen diese Gruppen de facto die Kontrolle ausüben.

  • Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von PYD/YPG sind und sich in Gebieten aufhalten, in denen PYD/YPG de facto die Kontrolle ausüben.

  • Angehörige bestimmter Berufsgruppen, insbesondere Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, Laienjournalisten;

Ärzte und andere im Gesundheitswesen tätige Personen;

Menschenrechtsaktivisten; humanitäre Helfer; Künstler; Unternehmer und Gewerbetreibende.

  • Mitglieder religiöser Gruppen, einschließlich Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden.

  • Personen, die vermeintlich gegen die Scharia verstoßen, und die in Gebieten leben, die von extremistischen islamistischen Gruppen beherrscht werden.

  • Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, Turkmenen, Assyrern, Tscherkessen und Armeniern.

  • Frauen, insbesondere diejenigen, die Opfer von sexueller Gewalt, Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre ("Ehrendelikt") und Menschenhandel wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind.

  • Kinder, insbesondere Kinder, die in der Vergangenheit festgenommen wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind; sowie Kinder, die Opfer von Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten, sexueller und häuslicher Gewalt, Kinderarbeit, Menschenhandel und systematischer Verweigerung des Zugangs zu Bildungsangeboten wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind.

  • Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder geschlechtlicher Identität und intersexuelle Personen.

  • palästinensische Flüchtlinge aus Syrien.

Kurden

Syrien ist ein multiethnisches Land, obwohl die große Mehrheit arabisch ist. Die größte ethnische Minderheit stellen die Kurden dar. Die syrischen Kurden sind nun auch zu einer eigenständigen Konfliktpartei geworden, auch weil viele von ihnen allein kurdische Interessen im Blick haben und eine autonome Selbstverwaltung ihrer Siedlungsgebiete nach Vorbild der autonomen Region Kurdistan im Irak anstreben. Die syrischen Kurden sind in weiten Teilen militärisch organisiert, kämpfen aber im Bürgerkrieg mehrheitlich auf keiner Seite. Sie wurden in den vergangenen Jahrzehnten vom Regime unterdrückt und sind daher keine Verbündeten von Präsident Assad. Allerdings kommt es auch nicht zu einer Allianz mit der restlichen syrischen Opposition, auch weil diese von der Türkei unterstützt wird und das Verhältnis zwischen Kurden und der Türkei vorbelastet ist durch den Kampf zwischen der türkischen Regierung und der türkischen radikalen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK).

Mit etwa zwei bis drei Millionen Menschen bilden die Kurden etwa fünfzehn Prozent der Gesamtbevölkerung und die größte ethnische Minderheit des Landes. Sie leben hauptsächlich am Bergmassiv iyay'e Kurme'nc (Kurdenberg) nordwestlich von Aleppo und der Region Kobani (Arab. Ain al-Arab) nordöstlich sowie im Norden der Provinz Djajira (arab. Al-Hassake) im äußersten Nordosten des Landes.

Die Lage der in Syrien lebenden Kurden vor Beginn der Aufstände gegen das Regime und des Bürgerkrieges 2011 ist beispielhaft für die Unterdrückung aller nichtarabischen Völker und religiöser Minderheiten des Landes. Die Geschichte ihrer Unterdrückung reicht weit zurück. Eines der frühen Zeugnisse der Gewalt gegen die Kurden ist ein Vorfall, bei dem 1957 zweihundertundfünfzig kurdische Kinder in einem Kino in Amuda, das vorsätzlich angezündet worden war, starben. Insbesondere seit der Machtübernahme der Baath-Partei im Jahre 1963 werden die in Syrien lebenden Kurden massiv unterdrückt und systematisch in ihren Menschenrechten verletzt. Von offizieller Seite wurde die Existenz der Kurden Jahrzehnte lang geleugnet. Das "Kurdenproblem" versucht man durch aggressive Assimilation und eine rigorose, rassistisch motivierte Arabisierungspolitik zu lösen. Die Kurden verfügen über keinerlei legale politische Vertretung. Da die syrische Verfassung ethnische und religiöse Parteien nicht zulässt, sind kurdische Parteien de facto verboten. Auch die kurdische Sprache wurde traditionell durch das Regime unterdrückt. Zudem wurden 1962 schon 120.000 Kurden ausgebürgert, zwischenzeitlich belief sich die Zahl staatenloser Kurden auf rund 300.000. Inzwischen hat Baschar al-Assad diese Staatenlosen als Zugeständnis wieder eingebürgert. Daran wird deutlich, dass die syrischen Kurden im Bürgerkrieg noch mehr zwischen den Fronten stehen als andere Minderheiten. Gründe dafür sind die Uneinigkeit und die Meinungsvielfalt zwischen und innerhalb der kurdischen Parteien sowie die Rolle der Türkei.

In erster Linie war der Ausbruch der Rebellion 2011 für viele Kurden mit der Hoffnung verbunden, ihre Traditionen, ihre Kultur und ihre Sprache wieder pflegen zu können. Zu Beginn der Proteste blieb es in den kurdischen Gebieten im Norden Syriens jedoch eher ruhig. Die Kurden hatten bereits 2004 vor allem in der Stadt Qamishli gegen die Unterdrückung protestiert. Diese Proteste wurden vom Regime blutig niedergeschlagen, weshalb vermutlich viele erst einmal abwarten wollten, wie sich die Proteste entwickeln würden. Nach der Ermordung des bekannten Führers der Kurdischen Zukunftsbewegung [...], Mashaal Tamo, im Oktober 2011, gab es vermehrt Proteste der Kurden. In der Folge gingen die verschiedenen syrisch-kurdischen Parteien unterschiedliche Wege. Die Mehrheit gründete analog zum Syrischen Nationalrat (SNC) den kurdischen Nationalrat (KNCS), der jedoch wie beschrieben nicht Teil der Oppositionsallianz wurde, da viele Mitglieder des KNCS der arabisch-sunnitischen Dominanz der Muslimbruderschaft im SNC vorsichtig gegenüberstanden und dieser sich weigerte, eine politische Autonomie Syrisch-Kurdistans zu diskutieren. Der SNC garantierte lediglich, dass in Zukunft syrische Kurden gleichberechtigte Bürger sein würden. Diese Garantie würde jedoch neuerlicher Unterdrückung der kurdischen Kultur keinen Vorschub leisten. Grundsätzlich will der KNCS das Regime stürzen. Er fordert den Föderalismus für Syrien und damit die Selbstbestimmung für die kurdische Bevölkerung und für ganz Syrien. Dies sei die einzige Alternative zum Regime. Darüber hinaus wird die vollständige Religions- und Glaubensfreiheit gefordert. Die überwiegend von Kurden bewohnten Gebiete im Norden des Landes sollen zu einer administrativen Einheit umgestaltet und von ihren Einwohnern selbst verwaltet werden. Die kurdische Sprache soll offiziell als zweite Landessprache anerkannt werden.

Im Gegensatz zum KNCS traten einige kleine kurdische Gruppen dem SNC bei. Einen ganz anderen Weg beschritt die Partei der Demokratischen Union (PYD), eine Schwesterpartei der radikalen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) in der Türkei, indem sie sich sowohl gegen den SNC, aber auch gegen die anderen syrisch-kurdischen Oppositionsparteien wandte. Man kann jedoch nicht sagen, dass die PYD auf Seiten des Regimes steht. Zwar unterstützte Baschar al-Assads Vater Hafiz al-Assad die türkische PKK, jedoch ließ er auch Abdullah Öcalan im Jahr 1998 auf türkischen Druck hin ausweisen. Vor Beginn des Aufstandes wurden zudem PYD-Aktivisten oft härter verfolgt als Mitglieder anderer kurdischer Parteien. So kann man sagen, dass die PYD nicht auf irgendeiner Seite kämpft, sondern um Autonomie, Machterhalt und das Gewaltmonopol in den kurdischen Gebieten im Sinne eines autonomen Westkurdistans. Man kann annehmen, dass in einem solchen Westkurdistan die PYD die Autorität stellen möchte, um unter anderem die Spaltung der kurdischen Opposition zu überwinden.

Syrische Oppositionelle behaupten, die PYD sei der verlängerte Arm des Regimes in den Kurdengebieten Syriens. Diese Einschätzung greift sicherlich zu weit. Allerdings hat das Regime die Meinungsverschiedenheit zwischen den kurdischen Gruppierungen und der syrischen Opposition sowie innerhalb der kurdischen Bevölkerung instrumentalisiert, indem es nach Ausbruch der Proteste Demonstrationen in den Kurdengebieten zugelassen hat, sodass vor allem die PYD ihren Einfluss ausbauen konnte. Da wo nämlich die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG), die der PYD zumindest nahestehen, gegen die sunnitischen Islamisten, die den bewaffneten Kampf der syrischen Opposition immer mehr dominieren, kämpfen, muss das Regime nicht eingreifen und kann seine militärischen Kapazitäten für die Bekämpfung des Aufstandes in den arabischen Städten in den übrigen Kriegsgebieten Syriens nutzen. Möglich wurde dieses Vorgehen aber erst, als die Türkei mit dem Regime gebrochen hatte und der türkische Ministerpräsident Recep Tayyip Erdogan die freundschaftliche Beziehung zu Bashar al-Assad beendete. Dieser konnte nun die Kurden weitestgehend machen lassen, ohne die Ziele der Regierung in Ankara beachten zu müssen.

Die massive Unterstützung der Türkei für die Opposition provoziert so neue Konflikte zwischen Kurden und anderen Regimegegnern. Die Türkei will auf keinen Fall zulassen, dass die Kurden auf syrischem Boden nahe der Grenze zur Türkei die Herrschaft übernehmen, vor allem die PYD nicht. So belastet der kurdisch-türkische Konflikt den Aufstand gegen das syrische Regime sehr stark und lässt den ohnehin schon blutigen Bürgerkrieg weiter eskalieren. Nach der Entführung einer weiblichen Patrouille der YPG durch Islamisten brachen im Juli 2013 heftige Kämpfe aus zwischen der YPG und der islamistischen Al-Nusra-Front, an deren Seite einzelne Kampfverbände der Freien Syrischen Armee sowie der Al-Kaida-Ableger Islamischer Staat im Irak und Syrien (ISIS) kämpfen. Angriffe der Islamisten haben unter Kurden und anderen Minderheiten bereits viele Opfer gefordert. So stürmten am 31. Juli der syrische Al-Kaida-Zweig al Nusra-Front und andere islamistische Brigaden der so genannten freien syrischen Armee die beiden kurdischen Siedlungen Til Hasil und Til Aran etwa 30 Kilometer südöstlich von Aleppo. Bei dem Angriff sollen nach Angaben eines kurdischen Politikers aus der Region die Islamisten mindestens 70 Kurden, vor allem Frauen und Kinder, erschossen haben. Mindestens 700 Kurden sollen verschleppt worden sein oder gelten als vermisst. Tausende Menschen sind geflohen. Häuser der Kurden seien geplündert und das Vieh geraubt worden. Die beiden Orte liegen außerhalb des von Kurden kontrollierten Gebiets in Syrien. Die möglichen Folgen eines Sieges der Islamisten für die kurdische Minderheit kann man sich daher ausmalen, und ob Bashar al-Assad im Falle eines Sieges des Regimes den Kurden mehr Rechte und mehr Autonomie gewähren wird, ist zumindest unwahrscheinlich. Es gibt aber seit Sommer 2012 wenigstens die Bemühungen, eine Einung der kurdischen politischen Parteien zu erreichen. Am 11. Juni 2012 schlossen der KNCS und der von der PYD gegründete Volksrat ein Abkommen über eine zukünftige Kooperation. Danach wurde unter der Vermittlung von Masud Barzani, dem Präsidenten von Irakisch-Kurdistan, ein zehnköpfiges Gremium, der "Hohe Kurdische Rat", gebildet.

(Gesellschaft für bedrohte Völker, Syrien: Minderheiten in Angst, September 2013)

Im Gegensatz zu anderen ethnischen Minderheiten ist es den Kurden in Syrien nicht gestattet, eigene Schulen zu eröffnen, ihre Sprache zu unterrichten oder sonstige Vereinigungen zu Wahrung der kurdischen Identität zu gründen. Grund hierfür ist die Sorge vor separatistischen Tendenzen der Kurden, die als eine Gefahr für Staat und Regime wahrgenommen werden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (Juni 2009), 09.07.2009)

Die Überwachung und Bespitzelung durch die Sicherheitskräfte gilt besonders in den von Kurden bewohnten Gebieten als groß

(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser): Syrien Update. Aktuelle Entwicklungen, 20.08.2008)

Übersicht über die verschiedenen Formen der Staatenlosigkeit von Kurden (besonders"Ajanib" und "Maktumin" - jeweils verschiedene Schreibweisen)

300. 000 syrischen Kurdinnen und Kurden wird immer noch die Staatsbürgerschaft verweigert.

Während zwei Drittel der als staatenlos geltenden syrischen Kurdinnen und Kurden einen Ausweis als Ausländerin oder Ausländer erhalten, haben mehr als 100.000 überhaupt keine Papiere. Ohne Pass, Identitätspapiere und Geburtszertifikate werden auch das Wahlrecht, die Möglichkeit, Land zu erwerben oder eine Stelle im öffentlichen Sektor anzutreten, hinfällig.

Bereits im Oktober 2005 erklärte die Regierung, die Ansprüche der Kurden auf Staatsbürgerschaft regeln zu wollen. Auch bei seiner Rede nach der Wiederwahl versprach al-Assad, dass die Staatbürgerschaft der staatenlosen Kurden geprüft würde, bis jetzt sind jedoch noch keine Maßnahmen bekannt.

(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Autorin: Alexandra Geiser):

Syrien Update: Aktuelle Entwicklungen, 20.8.2008)

Insgesamt 360.000 Kurden waren vom Entzug der Staatsbürgerschaft 1962 betroffen. Der Verlust ihrer Staatsbürgerschaft enthält ihnen grundlegende soziale und ökonomische Rechte vor.

2007 tauchten erneute Befürchtungen einer neuen staatlichen Arabisierungskampagne in den kurdischen Regionen Nordostsyriens auf. Diese folgten auf den Erlass eines Dekrets durch den syrischen Minister für Landwirtschaft und Agrarreform hin, in welchem die Umsiedlung von 150 arabischen Familien vom südlichen Abdulaziz in die Region Hassaka genehmigt wurde. Das weckte Erinnerungen an die 1960er Jahre, als die syrische Regierung versuchte einen "arabischen Gürtel" im Norden Syriens zu etablieren, um so die kurdische Mehrheit zu reduzieren. Diese Pläne stehen wahrscheinlich im Zusammenhang mit den jüngsten Ölfunden in der Region.

(UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Abschnitt 11.10, 6.2.2009)

Ajanib und Maktumin haben kein Anrecht auf die syrische Staatsbürgerschaft, kein Wahlrecht und dürfen kein Land, keine Immobilien und kein Geschäft besitzen oder erwerben. Außerdem sind sie de facto von vielen Berufen ausgeschlossen.

(BFM - Bundesamt für Migration: Focus Syrien. Aktuelle Lage der Kurden, 18.3.2009)

Die Folgen der Staatenlosigkeit sind weit reichend und betreffen nicht nur den Zugang von Kurden zu Leistungen wie Gesundheit und Bildung, sondern auch ihre Möglichkeit ins Ausland zu reisen, Besitz zu erwerben und Firmen, Autos und sogar Heiraten und Geburten zu registrieren.

(UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Abschnitt 11.12, 6.2.2009)

Unter Ajanib versteht man die Kurden, die an der Volkszählung 1962 teilgenommen haben und denen danach die Staatsbürgerschaft entzogen wurde. Maktumin bezeichnet die Kurden, die nicht daran teilnahmen, bzw. diejenigen, von denen zumindest ein Elternteil zu den Ajanib gehört.

(UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Abschnitt 11.11, 6.2.2009)

Es gibt ungefähr 300 000 staatenlose Kurden im Land. Das Fehlen einer Staatsbürgerschaft oder von Identitätsdokumenten schränkte ihre Aus- und Einreise in das Land ein.

(UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Abschnitt 14.02, 6.2.2009)

Die Maktumin

Anders als den "Adschnabi" wurde den "Maktumin" bei der Volkszählung 1962 die Registrierung verweigert. Personen, die dieser Gruppe angehören, haben keinerlei Rechte, werden behördlich nicht erfasst und erhalten keine staatlichen Dokumente.

Die Maktumin dürfen zwar in der Regel die Grundschule besuchen, erhalten jedoch keine Abschlusszeugnisse; der Besuch weiterführender Schulden oder der Universität ist ihnen ebenso wenig möglich wie eine Berufsausbildung, die Ablegung einer Führerscheinprüfung oder die Registrierung von Eheschließungen oder Geburten. Kinder eines Vaters dieser Gruppe werden automatisch selbst zu Maktumin, da in Syrien Staatsangehörigkeitsfragen allein vom Status des Vaters abgeleitet werden. So kann auch das Kind einer Syrerin oder einer offiziell registrierten Ausländerin diesem Personenkreis angehören. Anfang 2009 wies eine staatliche Kampagne Restaurantbesitzer darauf hin, dass es illegal sei, nicht registrierte Ausländer zu beschäftigen. Dies führte zur Entlassung vieler "Maktumin", die dort als billige Arbeitskräfte arbeiteten.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (Juni 2009), 09.07.2009)

Die Zahl der Maktumin wird zwischen 75.00 und 100.00 Personen geschätzt. Früher konnten sie sich so genannte "Weiße Papiere" von den lokalen Behörden ausstellen lassen, in welchen ihre Identität vom Büro des lokalen Bürgermeisters (einem Mukhtar oder einem traditionellen Dorfoberhaupt) anerkannt wurde, obwohl diese Papiere von der Regierung gesetzlich nicht anerkannt wurden. Mittlerweile wurde diese Praxis auf Anordnung der Regierung eingestellt.

(UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Abschnitt 11.11, 6.2.2009)

4. Wehrdienst

Männliche Staatsbürger Syriens unterliegen ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst. Im März 2011 erließ Präsident Assad ein Dekret, in welchem er die Länge des verpflichtenden Wehrdienstes von 21 auf 18 Monaten verringerte. Dies wurde als Versuch gewertet, den Unmut unter vielen jungen Syrern zu besänftigen, die über den Entzug der Lebensmittelhilfe für Familien von vor der Einberufung Geflohenen und über die willkürliche Überprüfung von Personaldokumenten verärgert waren. (UK 11.09.2013)

Frauen unterliegen nicht der Einberufung, können sich aber freiwillig melden. (UK 11.09.2013)

Alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren kommen für den Militärdienst in Frage mit Ausnahme von Juden und staatenlosen Kurden. (UK 3.10.2012; siehe auch UK 11.09.2013)

Der Militärdienst in den syrischen Streitkräften ist auch von syrischen, staatenlosen, Palästinensern - in der Palästinensischen Befreiungsarmee - und von Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen, abzuleisten. Als der Aufstand in Syrien begann, versuchte die Assad Regierung die Minderheiten zu besänftigen und versprach den Kurden die Staatsbürgerschaft. Da für den Erhalt der Staatsbürgerschaft auch ein Interview mit den Sicherheitsbehörden notwendig ist, sind nur wenige bereit die Staatsbürgerschaft zu beantragen. Junge Kurden, die um die Staatsbürgerschaft ansuchten, wurden aufgefordert den Militärdienst abzuleisten. Wehrpflichtige können auch im Kampf gegen Protestierende eingesetzt werden. (UK 11.09.2013)

  • Ausnahmen vom Wehrdienst

Ausnahmen vom Militärdienst sind aus familiären Gründen möglich, z. B. wenn eine Familie nur einen Sohn hat oder wenn schwere gesundheitliche Probleme vorliegen. Trotz der Reduzierung der Länge des Militärdienstes auf 18 Monate folgte eine Entscheidung im November 2011, den Aufschub der Einberufung aus administrativen oder schulischen Gründen aufzuheben. Daraufhin verließen dutzende junge Männer das Land. Im Legislativdekret Nr. 124 für das Jahr 2011 wurde den Personen im Einberufungsalter eine Generalamnestie gewährt, welche die Frist für die Einberufungstests nicht eingehalten hatten oder welche ohne legale Entschuldigung die Frist zum Eintritt in die Armee nicht eingehalten hatten. Diese Personen wurden aufgefordert, sich innerhalb von 60 Tagen ab dem Veröffentlichungsdatum des Dekrets bei ihren Rekruteneinheiten zu melden. (UK 3.10.2012; siehe auch UK 11.09.2013)

Eine Befreiung ist bei Vorliegen folgender Voraussetzungen möglich, wobei es jedoch keine gesetzlich geregelte Grundlage gibt, sich freizukaufen:

Präsident al-Assad verkündete im Legislativdekret Nr. 94 für das Jahr 2011 die Reduktion der Zahlung, die anstatt des Militärdienstes von Personen, die längere Zeit im Ausland gelebt haben, zu zahlen ist von USD 6.500 auf USD 5.000. (Vertrauliche Quelle: E-Mail vom 16.03.2012; vgl. UK 11.9.2013)

Da es sich bei diesen Möglichkeiten zum Freikauf um "Kann-Bestimmungen" handelt, ist eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich. (Vertrauliche Quelle: E-Mail vom 16.03.2012)

  • Einberufungen von Wehrdienstpflichtigen und von Reservisten

Die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad unterstützende Zeitung "Al-Watan" berichtete im Jänner 2013, dass das syrische Verteidigungsministerium damit begonnen habe, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen. (DS 14.01.2013) Immer wieder gibt es Berichte, wonach Männer bei Kontrollen an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen werden. Auch von der Einberufung von Reservisten (d.h., Personen, die bereits den Wehrdienst abgeleistet haben) wird berichtet. (UK 11.09.2013)

Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. (UNGA 16.8.2012; vgl. UK 11.09.2013)

  • Wehrersatzdienst

Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt, und es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes. (UK 11.9.2013)

  • Wehrdienstverweigerung/Desertion

Die Strafen für Wehrdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. (UK 3.10.2012)

Laut Artikel 98 des Militärstrafgesetzes wird Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Artikel 99 regelt Desertionen in Kriegszeiten, und spricht über Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, vorausgesetzt der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten freiwillig den Behörden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. (Vertrauliche Quelle 16.03.2012) Desertion ist mit fünf bis zehn Jahren, wenn der Deserteur das Land verlassen hat. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand. (UK 3.10.2012) Das Überlaufen zum Feind ist mit der Exekution strafbar. (UK 3.10.2012; vgl.UK 11.9.2013)

Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. (DS 13.1.2012) Unter den Überläufern war auch der sunnitische General Manaf Tlass, ein früherer Vertrauter Bashar al-Assads. Im Vergleich zur ersten Hälfte 2012 gingen die Desertionen zurück, wahrscheinlich weil die Regierungstruppen, den Bodenkampf reduzierten und die Kontrolle des Militär- und Sicherheitspersonals verstärkten. Möglicherweise sehen potentielle Überläufer keine Gelegenheit mehr zum Überlaufen. (UK 11.9.2013)

Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge, oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird. Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen. (Vertrauliche Quelle Sept. 2012) Syrischen Soldaten droht bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren. (AI Juni 2012) Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen." (OHCHR 19.12.2013)

Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen wurden auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. (AI Juni 2012) Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen. (UK 3.10.2012)

Neben der Angst vor den Sicherheitskräften war die Angst vor der Einberufung ein wichtiges Argument für syrische Kurden das Land zu verlassen. Außerdem desertierten viele, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverbrechen geworden waren. (UK 3.10.2012)

Zu den Menschenrechtsverletzungen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Kriegsverbrechen durch Regierungstruppen und regierungsfreundliche Kräfte siehe auch "Sicherheitslage", "Allgemeine Menschenrechtslage" und "Sicherheitsbehörden".

5. Religionsfreiheit

Die SunnitInnen stellen 74 Prozent der Bevölkerung und sind überall im Land präsent. Andere muslimische Gruppen, einschließlich AlawitInnen, IsmailitInnen und SchiitInnen machen zusammen 13 Prozent aus. Die DrusInnen machen drei Prozent der Bevölkerung aus. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10 Prozent, obwohl es Schätzungen gibt, dass die christliche Bevölkerung meist aufgrund von Auswanderung auf 8 Prozent gesunken sein könnte. (USDOS 20.5.2013)

Es gibt auch eine jesidische Bevölkerung von 80 000, aber die Regierung anerkennt die JesidInnen nicht als eine vom Islam unterschiedliche Religion. (USDOS 20.5.2013)

  • Vom Regime kontrollierte Gebiete

Während die Verfassung verlangt, dass der Präsident Muslim ist, gibt es keine Staatsreligion in Syrien, und historisch gesehen wurde die Freiheit der Religionsausübung in größerem Maß respektiert als die meisten anderen Rechte. (FH 23.1.2014)

Religiöse Gerichte sind für das Personenstandsrecht zuständig, welches sich nach der Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit richtet [sofern es sich um eine in Syrien anerkannte Konfession handelt]. (UK 11.09.2013)

In dem in wachsendem Ausmaß interkonfessionell geprägten, bewaffneten Konflikt trifft der Großteil der Angriffe des Regimes die sunnitischen ZivilistInnen. Zudem überwacht die Regierung [Anm:

in dem von ihr kontrollierten Territorium] die Moscheen und die Ernennung von muslimischen Geistlichen. (FH 23.1.2014)

Auch unter den Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen GegnerInnen und BefürworterInnen des syrischen Regimes. (BBC News 24.12.2012; vgl. zu ChristInnen z.B. TDS 21.2.2014) Das Regime geht deshalb verstärkt gegen christliche und alawitische RegimegegnerInnen vor, um Stimmen aus den Minderheiten mundtot zu machen, welche der Regime-Narrative von "der sunnitisch gesponserten Gewalt" widersprechen könnten. (USDOS 20.5.2013)

  • Perzeption der Position von Minderheiten gegenüber dem Regime

Der Krieg verstärkt die interkonfessionelle Feindseligkeit und Polarisierung sowohl in den von der Regierung gehaltenen Gebieten als auch in den von den Rebellen kontrollierten Gebieten, während jihadistische Elemente an Bedeutung gewinnen. (FH 23.1.2014) Die Zerstörung von religiösen Stätten sowohl durch das Regime als auch durch die Opposition erhöht die Spannungen zusätzlich. (RW 27.02.2013)

Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten - diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gilt. (UNHCR 22.10.2013)

Die ChristInnen werden beschuldigt, auf Seiten des Regimes zu stehen. In noch stärkerem Ausmaß werden AlawitInnen kollektiv als verantwortlich für Taten des Regimes wahrgenommen, obwohl bereits unter Hafiz al-Assad aus ihren Reihen die bekanntesten RegimekritikerInnen stammten. (FF 11.2012)

Der Anstieg an interkonfessioneller Gewalt traf besonders AlawitInnen, DruzInnen, schiitische MuslimInnen und ChristInnen. (RW 27.02.2013)

Mitglieder religiöser Minderheiten sind Drohungen und Einschüchterungen, Entführungen, Folter und Hinrichtungen durch bewaffnete Oppositionsgruppen ausgesetzt, weil sie Unterstützer oder Angehörige der Regierung, seiner Streitkräfte und Milizen sind bzw. als solche wahrgenommen werden. Bisher scheinen auch die Angriffe auf Mitglieder von religiösen Minderheiten Großteils auf politischen Motiven zu basieren, auch wenn die religiöse Zugehörigkeit des Opfers das einzige Kriterium für die Zuschreibung einer (angeblichen) politischen Meinung sein kann. Es gibt aber auch eine steigende Zahl von Berichten, dass Angehörige von Minderheiten aufgrund ihrer konfessionellen Identität zum Ziel wurden. (UNHCR 22.10.2013) So wurden im März 2013 zwei orthodoxe Bischöfe in Aleppo entführt und Kirchen in Städten wie Raqqa und Tal Abyad in Brand gesetzt. Radikale Islamisten töteten z.B. mindestens 67 alawitische ZivilistInnen in den regimefreundlichen Dörfern in der Provinz Latakia. (FH 23.1.2014) Einer noch unbestätigten Meldung zufolge stellte ISIS (Islamic State of Iraq and Al-Sham) in Raqqa Bedingungen an die dort verbliebene kleine christliche Minderheit - eine Kopfsteuer, eine Kleiderordnung und das Verbot öffentlichen Lebens ihres Glaubens sowie das Verbot, die Kirchen zu renovieren. Angeblich wurden 20 Kirchenführer vor die Wahl gestellt, entweder die Bedingungen anzunehmen, zum Islam überzutreten oder durch ein Ablehnen der Bedingungen den Tod zu riskieren. (TDS 27.2.2014, vgl. BBC News 27.2.2014)

Einige islamistische Fraktionen verfolgen auch säkular eingestellte Menschen aller Religionen. (FH 23.1.2014)

ZivilistInnen aller Konfessionen suchen Sicherheit bei ihrer jeweiligen Konfession. (FH 23.1.2014) Seit Mitte 2012 fliehen Angehörige religiöser Minderheiten auch vermehrt in Nachbarstaaten. (RW 27.02.2013) Die Folge ist eine bedeutende und anhaltende Änderung der Demographie Syriens. (FH 23.1.2014)

6. Behandlung nach Rückkehr

Am 13.1.2013 schob Ägypten zwei Syrer nach Syrien ab und verletzte damit seine Verpflichtungen in Bezug auf Non-Refoulement. Am 8. Juli verwehrte Ägypten 276 Menschen aus Syrien die Einreise und zwang ein Flugzeug zur Umkehr nach Syrien, nachdem am selben Tag ohne Vorwarnung eine Visumspflicht und eine Vorab-Sicherheitsüberprüfung für SyrerInnen eingeführt worden war. (HRW 21.1.2014) Im Oktober 2013 wurden 36 Personen, hauptsächlich PalästinenserInnen, von Ägypten nach Syrien abgeschoben. Es wird angenommen, dass viele von ihnen in der Palästina-Abteilung - einer der gefürchtetsten Sektionen - des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden. (BCC News 17.10.2013)

Fälle von Refoulement nach Syrien wurden für einige Länder bestätigt. UNHCR bemüht sich um verstärkte Präsenz auf Flughäfen und Grenzstationen, weil sich IDPs entlang der syrischen Grenze sammeln, die aufgrund der erschwerten Einreisebedingungen nicht in die Nachbarstaaten einreisen können. Besonders die Zahl ausreisender Palästinenser nahm aufgrund der Hindernisse ab. (UNHCR 16.12.2013)

Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. (USDOS 19.4.2013)

Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. (USDOS 19.4.2013)

  • Exiloppositionelle und ihre Angehörigen

Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und /oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. (Vertrauliche Quelle 9.2012)

Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt. (Vertrauliche Quelle 9.2012)

Die Regierung griff aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern sowie von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.8.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes Yassin Ziadeh, den Bruder des exilierten Aktivisten Radwan Ziadeh. Aktivisten berichteten, dass die Regierung Yassin wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende 2011 wurde Yassin weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten. (USDOS 24.05.2012) Im Jahr 2012 gab es keine neuen Informationen zu ihm. (USDOS 19.04.2013)

Amnesty International veröffentlichte im Jahr 2011 ein Papier über Belästigungen von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-AktivistInnen, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben. (AI 12.10.2011, vgl. TWP 13.10.2011 zu einer Verhaftung in den USA)

In Deutschland gestand ein Deutsch-Libanese zu Prozessbeginn im November 2012 seine Spionagetätigkeit für Syrien. Er gab zu, von 2007 bis zu seiner Festnahme im Februar 2012 syrische Oppositionelle ausgespäht zu haben und zu diesem Zweck regimekritische Demonstrationen in Berlin beobachtet zu haben. Im Herbst 2011 habe er auch Informationen zur Stürmung der syrischen Botschaft weitergegeben. (DS 28.11.2012)

UNHCR fordert die Regierungen auf, die Rückkehr von Syrern und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Syrien haben, aus Nachbarländern oder sonstigen Ländern nach Syrien zu beobachten und zu prüfen, ob die Rückkehr auf der Grundlage einer freien Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage erfolgt ist. Im Lichte der vorherrschenden Bedingungen in Syrien sollten Fälle von Rückkehr, die möglicherweise auf persönlichen oder familiären Gründen beruhen oder auf den Umstand zurückzuführen sind, dass die benötigte Unterstützung und/oder der benötigte Schutz nicht gewährt wurde, einer Wiedereinreise nicht im Weg stehen und nicht zwangsläufig zur Folge haben, dass der Zugang zu Schutz und Unterstützung im Aufnahmeland eingeschränkt wird. UNHCR ruft Regierungen jedoch auf, Anzeichen von Rekrutierungen innerhalb der Flüchtlingspopulation zur Teilnahme an Kampfhandlungen zu beobachten, worauf der Umstand der Rückkehr nach Syrien möglicherweise hindeuten kann. Soweit Personen aus diesem Grund nach Syrien zurückgekehrt sind, müssten sie gemäß den vorstehenden Ausführungen (Absatz 25) als Kombattanten oder bewaffnete Kräfte identifiziert werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, die Feststellung zur Unbescholtenheit in Österreich aus einer am heutigen Tag in das Verfahren eingeführten negativen Strafregisterauskunft.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es läge in Bezug auf ihn eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor, weil er die Ableistung des Militärdienstes in seinem Herkunftsstaat auf Grund der Handlungen gegen die Zivilbevölkerung und das Assad-Regime ablehne, so erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen als glaubhaft.

Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es um eine behauptete Bedrohung durch das syrische Regime (wegen "Wehrdienstverweigerung") geht, kommt es nicht (unbedingt) darauf an, ob eine Einberufung zum Militärdienst (vor der Ausreise) bereits erfolgt ist, ob eine behördliche Suche (wegen des Militärdienstes) bereits (vor der Ausreise) stattgefunden hat oder ob die Ausreise legal erfolgen konnte, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist, was anhand der Situation (hinsichtlich der Einberufung zum Militärdienst) im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen ist. Aus den - diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen - Feststellungen zu den Voraussetzungen/Kriterien einer Wehrdiensteinberufung in Syrien (diesen Feststellungen zufolge besteht in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren und alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren kommen für den Militärdienst in Frage und es wurde die Generalmobilmachung der Truppen angeordnet und es kommt aufgrund der angespannten Situation in Syrien und der Schwierigkeiten für die syrische Regierung, neue Rekruten auszuheben, zu Einberufungen auch von Männern, die ihren Wehrdienst bereits abgeleistet haben und zur Aufhebung von Militärdienstaufschüben) und dem persönlichen Profil des Beschwerdeführers ergibt sich, dass eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers in Syrien angesichts des dortigen innerstaatlichen Konfliktes und des Mangels an Soldaten, die sich zum Dienst melden, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss (musste), zum Militärdienst eingezogen zu werden und dabei - wie sich aus den weiteren Feststellungen der belangten Behörde ergibt - u.a. gegen Protestierende und gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt zu werden. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer im Fall des Beschwerdeführers - entgegen der festgestellten Verhältnisse in Syrien - nicht von einer tatsächlichen Einziehung zum Militärdienst auszugehen wäre; solche Umstände wurden auch von der belangten Behörde nicht festgestellt. Es ist daher angesichts der Feststellungen davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Einziehung zum Dienst bei der syrischen Armee mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (im Falle einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien) droht.

Dass der Beschwerdeführer kein Anhänger der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten ist, ergibt sich schlüssig aus dem Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren eine Haltung dargelegt, die auf die Einhaltung von Bürger- und Menschenrechten in Syrien abstellt und Kritik am syrischen Regime und am syrischen Staatspräsidenten nimmt. Dass der Beschwerdeführer ein Anhänger des syrischen Regimes/des syrischen Staatspräsidenten wäre, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt und dies ergibt sich auch nicht aus anderen Umständen.

Die Aussagen des Beschwerdeführers erweisen sich als umfangreich, frei von Widersprüchen und stellen sich - vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen - auch als plausibel dar.

Weder ist eine innerstaatliche Fluchtalternative zu erkennen noch finden sich Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschluss- oder -endigungsgründe; dies auch im Lichte einer eingeholten Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zwar existiert hinsichtlich Syrien eine Vielzahl tagesaktueller Medienberichte die auch regelmäßig in die nachfolgenden Situationsberichte Eingang finden, doch ergibt sich daraus aktuell keine wesentliche Änderung im Hinblick auf die verfahrensgegenständlich festgestellte Situation und es wurde Derartiges auch nicht behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008) - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).

Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, - also zur Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keinerlei Anhaltspunkte.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).

Zu A)

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Der EuGH hat mit Urteil vom 26.02.2015 in der Rechtssache C-472/13, Shepherd, eine Auslegung der Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2004/83/EG dahingehend vorgenommen,

Die dargestellte Judikatur des EuGH erging zwar zur Status-RL 2004/83/EG, welche mittlerweile durch die Status-RL 2011/95/EU neu gefasst wurde, jedoch blieb Art. 9 Abs. 2 lit. e dadurch inhaltlich unverändert.

2. Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, drohende Verfolgung glaubhaft zu machen:

Den Feststellungen zufolge ist Beschwerdeführer in Syrien wehrdienstpflichtig und muss in Syrien damit rechnen, zu einem (zivilen) Dienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden. Weiters ist der Beschwerdeführer kein Anhänger des syrischen Regimes und des syrischen Staatspräsidenten.

Die dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen zeigen auf, dass Desertion - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen kann, das - Berichten von Deserteuren zufolge - oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird. Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen. Syrischen Soldaten droht bei der Weigerung, gegen die Protestierenden vorzugehen, Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren. Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen." Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen wurden auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen.

Aus den Feststellungen geht weiters hervor, dass der Militäreinsatz in der syrischen Armee, an dem der Beschwerdeführer die Teilnahme verweigert, im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung) verbunden (und damit im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechend) ist und dass völlig unverhältnismäßige Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung und bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigern, auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) erfolgen. Davon ist der Beschwerdeführer, dem maßgeblich wahrscheinlich der Wehrdiensteinsatz bei der syrischen Armee droht und der einen solchen Einsatz verweigert, maßgeblich wahrscheinlich betroffen. Unter den besonderen Verhältnissen in Syrien kann die Anwendung dieser völlig unverhältnismäßigen Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen seitens der syrischen Regierung nicht anders als dahingehend beurteilt werden, als dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung der Betroffenen beruht. Damit liegt im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer drohende Bestrafung wegen "Wehrdienstverweigerung" als drohender Eingriff von erheblicher Intensität eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der "politischen Gesinnung", steht.

Dient die Geltung verschärfter Strafdrohungen bei Wehrdienstverweigerung im Wesentlichen dazu, dass Einberufene erhöhtem Druck zur Teilnahme an Handlungen ausgesetzt sind, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten (vgl. Art. 1 Abschnitt F GFK), so erfüllt dies unter der weiteren Voraussetzung, dass einem Wehrdienstverweigerer zumindest eine gegen den Staat gerichtete politische Gesinnung unterstellt wird, die Anforderungen der auf dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1994, VwSlg. 14089 A/1994 (verst. Senat), basierenden Rechtsprechung an die Zuerkennung von Asyl. Weiters vertritt der Verwaltungsgerichtshof nunmehr ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies ist auch ausdrücklich in Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2011/95/EU festgehalten. Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 der genannten Richtlinie fallen, umfassen würde, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die Gefahr einer wegen "Wehrdienstverweigerung" (allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen) drohenden Bestrafung dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre (vgl. VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692).

Weiters ist der Militäreinsatz in der syrischen Armee, an dem der Beschwerdeführer die Teilnahme verweigert, im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung, auch auf Frauen, Kindern, Protestierenden) verbunden (und damit im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechend), sodass auch eine - dem Beschwerdeführer drohende - "bloße" Gefängnisstrafe als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren ist (vgl. Putzer, Asylrecht², Rz 97 und VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111; 27.04.2011, 2008/23/0124; 25.03.2015, Ra 2014/20/0085).

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).

Unter diesen Erwägungen besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG für die Beschwerdeführer nicht. Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass die Sicherheitslage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich schon daraus ergibt, dass den Beschwerdeführern die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der "derzeitigen Lage" in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner unterstellten oppositionell-politischen Gesinnung außerhalb Syriens aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C, D oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung.

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