W203 2124882-1•BVwG W203 2124882-1
W203 2124882-1Bundesverwaltungsgericht19.09.2016
Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen, Masterstudium,<br/>Pädagogikstudium, Universitätslehrgang, Zulassungsantrag -<br/>Studienrichtung, Zulassungsvoraussetzung
W203 2124882-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 06.11.2015, Zl. 27215 2015/MagEu1999C-Hab, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.03.2016, Zl. 27215 2015/MagEu1999C-Hab, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 5 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, idF BGBl. I Nr. 131/2015, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.09.2015 einen Antrag auf Zulassung zum Masterstudium Philosophie an der Universität Wien. Dem Antrag beigelegt waren ein Zeugnis der Pädagogischen Akademie über die Lehramtsprüfung für Volksschulen vom 18.06.1997, eine Bestätigung der Pädagogischen Akademie vom 19.06.1997 über den Besuch des zusätzlichen Fachgegenstands "Evangelische Religion", ein Zeugnis der Pädagogischen Akademie vom 14.06.1999 über das Zusatzstudium "Interkulturelle Pädagogik", eine Urkunde der Pädagogischen Hochschule Wien über die Verleihung der akademischen Bezeichnung "Bachelor of Education (BEd)" nach Abschluss des Lehrgangs "Hochschulische Nachqualifizierung zum Bachelor of Education" vom 08.05.2013, ein Abschlusszeugnis über den Universitätslehrgang "Supervision und Coaching" an der Universität Wien vom 20.04.2009 sowie ein Bescheid vom 06.07.2009 über die Verleihung des akademischen Grades "MSc Supervision und Coaching".
2. Mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 06.11.2015, Zl. 27215 2015/MagEu1999C-Hab, wurde der Antrag auf Zulassung zum Masterstudium Philosophie abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Zulassung zum Masterstudium den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 180 ECTS voraussetze. Im Rahmen einer inhaltlichen Überprüfung sei festgestellt worden, dass die Studienabschlüsse des Beschwerdeführers nicht gleichwertig seien. Der Großteil der absolvierten Prüfungsfächer stehe nicht im Kontext der Philosophie. Die Gleichwertigkeit sei auch nicht durch die Auflage von Prüfungen herstellbar, da auf Grund der fehlenden facheinschlägigen Grundlagen das studienrechtlich vorgesehene Höchstausmaß von 30 ECTS zur Herstellung der Gleichwertigkeit erheblich überschritten werden würde. Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium seien daher nicht erfüllt.
3. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass die Begründung des Bescheids pauschal und nicht nachvollziehbar sei. Ein im Detail nachvollziehbares Ergebnis der inhaltlichen Prüfung werde nicht bekanntgegeben. Es lasse sich daher auch nicht abschließend beurteilen, ob eine Gleichwertigkeit durch die Auflage von Prüfungen herstellbar sei.
4. Aus einer von der Studienprogrammleitung eingeholten Stellungnahme vom 16.12.2015 ergibt sich, dass die Abschlüsse des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Inhalte und Anforderungen für das beantragte Studium nicht gleichwertig seien. Die Gleichwertigkeit sei auch nicht durch die Auflage von Prüfungen herstellbar. Es wäre nämlich die Vorschreibung von 180 ECTS (Bachelor Philosophie) notwendig gewesen. In einer Ergänzung zur Stellungnahme vom 18.12.2015 wird ausgeführt, dass nur die absolvierte Lehrveranstaltung "Wissenschaftstheoretische Grundpositionen" philosophisch relevant sei.
5. Am 15.01.2016 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass nur eine von ihm absolvierte Lehrveranstaltung philosophisch relevant sei. Weiters wurde ihm die Gelegenheit gegeben, hierzu seinerseits eine Stellungnahme abzugeben.
6. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 26.01.2016 vor, dass seine Studienabschlüsse und Zeugnisse insgesamt dem Qualifikationsprofil und den Studienzielen des Bachelorstudiums Philosophie entsprechen würden. Der weitaus überwiegende Teil der von ihm besuchten Lehrveranstaltungen stehe im Kontext der Philosophie. Die Fähigkeit sowohl philosophische Werke zu analysieren und zu interpretieren als auch philosophische Problemstellungen und -lösungen kritisch zu prüfen und systematisch philosophische Gedankengänge zu entwerfen, entwickle sich in allen von ihm besuchten Lehrveranstaltungen.
7. Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer am 27.01.2016 mitgeteilt, dass das vom Beschwerdeführer übermittelte Curriculum für die hochschulische Nachqualifizierung im gegenständlichen Verfahren irrelevant sei, da der Beschwerdeführer keine einzige Lehrveranstaltung und Prüfung tatsächlich absolviert, sondern ausschließlich durch Anrechnung abgeschlossen habe. Es sei daher nur der Studienplan für das Lehramtsstudium für Volksschulen für die Gleichwertigkeitsprüfung heranzuziehen.
8. Dazu brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28.01.2016 vor, dass die von der belangten Behörde für die Gleichwertigkeitsbeurteilung herangezogenen Lehrveranstaltungen im Bescheid nicht angeführt würden. Die Anrechnung für die hochschulische Nachqualifizierung beruhe auf vielen einzelnen Zeugnissen, die in zusätzlichen Fortbildungen nach der Lehramtsprüfung erworben worden seien. Diese seien daher von Relevanz für den gegenständlichen Antrag.
9. Auf Grund dieser Ausführungen des Beschwerdeführers wurde seitens der belangten Behörde erneut eine Stellungnahme von der Studienprogrammleitung eingeholt. Danach genüge es für die Gleichwertigkeit von Lehrveranstaltungen nicht, dass in diesen Lehrveranstaltungen philosophische Themen vorkämen. Diese Themen müssten im Zusammenhang mit den für das Fach Philosophie spezifischen Theorien, Fragestellungen, Argumentationsformen, Methoden, Arbeitsweisen und Problemfeldern von philosophisch geschultem Lehrpersonal vermittelt und geprüft werden. Die Lehrveranstaltungen des Lehramtsstudiums würden diese Voraussetzungen nicht erfüllen.
10. Diese Stellungnahme der Studienprogrammleitung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm neuerlich Gelegenheit gegeben, hierzu seinerseits Stellung zu nehmen.
11. Der Beschwerdeführer brachte am 16.02.2016 eine Stellungnahem ein, in der er vorbringt, dass nicht alle seine Vorstudien gewürdigt worden seien. Es sei damit keine umfassende Prüfung seines Anliegens erfolgt.
12. Der Senat der Universität Wien erstattete mit Beschluss vom 17.03.2016 ein Gutachten gemäß § 46 Abs. 2 UG.
13. Mit Beschwerdevorentscheidung des Rektorats der Universität Wien (im Folgenden auch: belangte Behörde) vom 18.03.2016, Zl. 27215 2015/MagEu1999C-Hab, wurde die Beschwerde gemäß § 64 Abs. 5 UG iVm § 3 des Curriculums für das Masterstudium Philosophie, als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde - wie im Gutachten des Senats der Universität Wien - ausgeführt, dass die Ausbildung zum Volksschullehrer, die Absolvierung des Universitätslehrgangs "Supervision und Coaching" sowie die Absolvierung einzelner pädagogischer Lehrveranstaltungen für das angestrebte Masterstudium Philosophie jedenfalls keine fachlich in Frage kommenden Studien seien. Eine Gleichwertigkeit der Vorstudien in Bezug auf das angestrebte Masterstudium Philosophie liege nicht vor, da nur eine Lehrveranstaltung mit philosophischem Bezug absolviert worden sei. Das Lehramtsstudium an der PH sei ausschließlich durch Anerkennungen absolviert worden, weshalb dessen Fächerkanon der Gleichwertigkeitsprüfung nicht zugrunde zu legen sei. Bei einer Prüfung der Gleichwertigkeit sei stets auf die Inhalte der tatsächlich absolvierten Prüfungen abzustellen. Die Einbeziehung von durch Anerkennung erworbenen Leistungen käme einer Duplizierung von Prüfungsleistungen gleich und sei demnach bei allen Arten von Gleichwertigkeitsprüfungen unzulässig. Der Beschwerdeführer bringe vor, dass die Bescheidbegründung nicht nachvollziehbar und schlüssig sei, da sie eine Aufzählung der Prüfungsfächer und eine Abwägung, ob diese anrechenbar seien oder nicht, vermissen lasse. Dem sei zu entgegnen, dass im Zulassungsverfahren die Gleichwertigkeit von Vorstudien nicht nach den strengen Anerkennungsregeln des § 78 UG erfolge. Anhand des Bachelorstudiums Philosophie sei zu prüfen, ob mit dem absolvierten Studium Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf das beantragte Masterstudium erworben worden seien und ob eine erfolgreiche Absolvierung erwartet werden könne. Es seien alle vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen im Bescheid aufgelistet und geprüft worden. Eine Aufzählung bzw. Gegenüberstellung von einzelnen Lehrveranstaltungen sei vom Gesetz nicht gefordert. Die Zulassung zu einem weiterführenden Masterstudium sei nur zulässig, wenn ein grundsätzlich gleichwertiges Studium nachgewiesen werde. Dies sei nur dann der Fall, wenn nicht mehr als 30 ECTS zur Herstellung der vollen Gleichwertigkeit erforderlich seien. Das Masterstudium baue auf dem Bachelorstudium Philosophie auf. Dort würden jene Inhalte vermittelt, die unerlässlich für die Aufnahme des darauf aufbauenden Masterstudiums seien. Die vom Beschwerdeführer absolvierten pädagogischen Studien würden diese erforderlichen Kenntnisse nicht vermitteln, weshalb eine Gleichwertigkeit der Vorbildung nicht gegeben sei.
14. Am 05.04.2016 beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag), und führte weiters aus, dass die Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Akademie und jene des Universitätslehrgangs "Supervision und Coaching" philosophische Inhalte hätten und von philosophisch geschultem Personal vermittelt und geprüft worden wären. Dies werde in der Beschwerdevorentscheidung ignoriert. Für die hochschulische Nachqualifizierung sei das Zusatzstudium Interkulturelle Pädagogik angerechnet worden. Dieses Studium sei nach der Absolvierung des Lehramts für Volksschulen erfolgt. Damit liege keine Duplizierung von Prüfungsleistungen vor. Von einer Duplizierung könne lediglich bei der Masterthesis gesprochen werden, die für die Bachelorarbeit im Rahmen der hochschulischen Nachqualifizierung angerechnet worden sei. Die belangte Behörde habe auch nicht den von ihm vorgelegten Nachweis der Pädagogischen Akademie über den Besuch der Lehrveranstaltungen des Fachgegenstandes Evangelische Religionspädagogik berücksichtigt. Die Bescheidbegründung sei daher unvollständig. Dem Qualifikationsprofil und den Studienzielen des Bachelorstudiums Philosophie werde durch die Vorstudien bzw. absolvierten Lehrveranstaltungen des Beschwerdeführers inhaltlich als auch durch das Lehrpersonal entsprochen.
15. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben des Rektorats der Universität Wien vom 08.04.2016, eingelangt am 18.04.2016, der Vorlageantrag des Beschwerdeführers unter Anschluss des Verwaltungsakts vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer absolvierte an der Pädagogischen Akademie des Bundes in Wien den sechssemestrigen Studiengang für das Lehramt an Volksschulen mit den Studienschwerpunkten Bildnerische Erziehung und Werkerziehung Technischer Bereich und schloss diesen am 18.06.1997 ab. Weiters besuchte er an der Pädagogischen Akademie den zusätzlichen Fachgegenstand "Evangelische Religion".
Am 14.06.1999 schloss er an der Pädagogischen Akademie des Bundes in Wien das Zusatzstudium "Interkulturelle Pädagogik" im Ausmaß von 12 Semesterwochenstunden ab.
An der Pädagogischen Hochschule Wien absolvierte der Beschwerdeführer den Lehrgang "Hochschulische Nachqualifizierung zum Bachelor of Education", woraufhin ihm am 08.05.2013 die akademische Bezeichnung "Bachelor of Education (BEd)" verliehen wurde.
An der Universität Wien absolvierte er den Universitätslehrgang "Supervision und Coaching", den er am 20.04.2009 abschloss und ihm sodann mit Bescheid vom 06.07.2009 der akademische Grad "MSc Supervision und Coaching" verliehen wurde.
Der Beschwerdeführer absolvierte an der Universität Wien auch die Lehrveranstaltungen "Psychologie als Wissenschaft", "Emotion und Stress" sowie "Wissenschaftstheoretische Aspekte der Psychologie und Psychotherapie I".
Der Beschwerdeführer beantragte am 02.09.2015 die Zulassung zum Masterstudium Philosophie an der Universität Wien.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1.1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Gemäß § 64 Abs. 5 UG setzt die Zulassung zu einem Masterstudium den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht.
1.2. Zunächst ist zu prüfen, ob in Bezug auf die absolvierte Pädagogischen Akademie (Lehramt an Volksschulen;
Studienschwerpunkte: Bildnerische Erziehung/Werkerziehung Technischer Bereich; Zusatzqualifikationen: Interkulturelle Pädagogik, Integrative Pädagogik) und den Lehrgang "Hochschulische Nachqualifizierung zum Bachelor of Education" (39 ECTS) gemäß § 64 Abs. 5 UG der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung vorliegt, der als Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zum Masterstudium der Philosophie an der Universität Wien gilt.
Der Beschwerdeführer absolvierte im Jahr 1997 eine Ausbildung an der Pädagogischen Akademie (Lehramt an Volksschulen). Auf seinen Antrag hin hat er im Jahr 2013 nach dem Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung (39 ECTS) gemäß § 65a HG den akademischen Grad "Bachelor of Education" verliehen bekommen.
Gemäß § 65a Abs. 1 HG ist Personen, die eine insgesamt sechssemestrige Lehramtsausbildung (Z 1) oder eine Lehramtsausbildung unter sechs Semestern sowie ein zusätzliches Lehramt (Z 2) oder eine Lehramtsausbildung im Bereich der Berufsbildung unter sechs Semestern sowie eine nach den zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Aufnahmevoraussetzungen erforderliche facheinschlägige Vorbildung und bzw. oder Berufspraxis in Vollbeschäftigung im Ausmaß von mindestens einem Jahr (Z 3) nach den vor dem Inkrafttreten des Hochschulgesetzes 2005 geltenden Studienrechtsvorschriften erfolgreich abgeschlossen bzw. erlangt haben, nach Absolvierung von berufsbegleitenden Ergänzungsstudien sowie einer Bachelorarbeit im Gesamtausmaß von 39 ECTS (davon 9 ECTS für die Bachelorarbeit) auf Antrag der akademische Grad "Bachelor of Education, BEd" zu verleihen.
Die Erläuterungen zu § 65a HG (RV 676 BlgNR 24. GP, 8f) führen aus, dass Personen, die einen "Diplompädagogen, Dipl.Päd." gemäß § 36a AStG verliehen erhielten, meist keinen Zugang zu einem einschlägigen Masterstudium an einer Universität haben, da sie keinen entsprechenden Bachelor vorweisen. Die Durchlässigkeit des Bildungssystems ist somit nicht gegeben. Seit Inkrafttreten des Hochschulgesetzes 2005 wurde seitens der Absolventen früherer Lehramtsausbildungen der Wunsch geäußert, im Wege einer Nachgraduierung einen "Bachelor of Education" zu erwerben. Grundsätzlich gilt, dass ein und dasselbe Studium nicht zweimal absolviert werden kann, die nochmalige Zulassung zu demselben Studium daher nicht möglich ist. Um den Erwerb eines Bachelorgrades dennoch zu ermöglichen, soll die Differenz im Lehrstoff vor allem in Bezug auf die wissenschaftlichen Elemente und die Bachelorarbeit im Rahmen eines berufsbegleitenden Lehrganges im Ausmaß von 39 ECTS nachgeholt werden können. Voraussetzung für die Antragstellung ist die Absolvierung eines sechssemestrigen Lehramtsstudiums oder eines Lehramtsstudiums von geringerer Dauer in Kombination mit einem weiteren Lehramt.
Durch die Absolvierung des Lehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung im Ausmaß von 39 ECTS wird Absolventen früherer Lehramtsausbildungen die Möglichkeit eröffnet, den Titel "Bachelor of Education" zu erlangen.
Den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, dass das Lehramtsstudium (hochschulische Nachqualifizierung) an der Pädagogischen Hochschule nicht zu berücksichtigen sei, weil dieses ausschließlich durch Anerkennungen absolviert worden sei, bei der Prüfung der Gleichwertigkeit aber stets auf die Inhalte der tatsächlich absolvierten Prüfungen abzustellen wäre sowie eine Einbeziehung der durch Anerkennung erworbenen Leistungen einer Duplizierung von Prüfungsleistungen gleichkäme, ist nicht zu folgen. Die belangte Behörde übersieht dabei, dass bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit ein anderer Maßstab anzulegen ist als bei den Anerkennungen gemäß § 78 UG (wie sie im Übrigen auch selbst, jedoch in einem anderen Zusammenhang, in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung ausführt). Das Ergebnis der Beurteilung der Gleichwertigkeit ist nämlich keine unmittelbare Erwerbung eines akademischen Grades ohne zusätzliche Leistungen, sondern die Zulassung zu einem weiterführenden Studium (vgl. Perthold-Stoitzner, UG4 (2016) § 64 Anm 7). Daher kann auch nicht von einer unzulässigen Duplizierung von Leistungen gesprochen werden, die eine Berücksichtigung bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ausschlösse.
Mit dem Abschluss des Lehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung liegt aber kein für das Masterstudium Philosophie fachlich in Frage kommendes Bachelorstudium gemäß dem ersten Tatbestand des § 64 Abs. 5 erster Satz UG vor. Fachlich in Frage kommend wäre jedenfalls das Bachelorstudium Philosophie (vgl. auch § 3 Abs. 2 des Curriculums für das Masterstudium Philosophie, verlautbart im Mitteilungsblatt vom 25.06.2012, 36. Stück, Nummer 241).
Damit ist noch der zweite Tatbestand des § 64 Abs. 5 erster Satz UG ("anderes gleichwertiges Studium an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung") zu prüfen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt der Abschluss eines Bachelorstudiums oder Fachhochschul-Bachelorstudienganges nicht zu jedem, sondern nur zu einem facheinschlägigen Masterstudium. Es ist daher aus der Sicht des beantragten Masterstudiums zu beurteilen, ob ein Bachelorstudium oder ein Fachhochschul-Bachelorstudiengang als im Sinne des § 64 Abs. 5 UG fachlich in Frage kommend zu qualifizieren ist, d.h. ob dabei in qualitativer wie quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Masterstudium vermittelt werden. Nichts anderes gilt für die Frage, ob ein Studium vorliegt, das einem Studium, das für ein bestimmtes Masterstudium fachlich in Frage kommt, gleichwertig ist (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148; 8.10.2014, 2012/10/0171). Die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist dabei im Hinblick auf die Zulassung zu einem weiterführenden Studium vorzunehmen. Auf eine Kurzformel gebracht bedeutet dies: "Nicht gleichwertig womit, sondern gleichwertig wofür" (vgl. RV 588 der BlgNR 20. GP, 84). Die Gleichwertigkeit ist daher nur bei einem "anderen" Studium zu prüfen und nicht auch - wie in der Beschwerdevorentscheidung angeführt - bei facheinschlägigen Studien (vgl. VwGH 22.10.2013, 2013/10/0140).
Die von der Studienprogrammleitung eingeholte Stellungnahme zur Gleichwertigkeit kam zu dem Ergebnis, dass eine solche nicht gegeben sei. Lediglich die Lehrveranstaltung "Wissenschaftstheoretische Grundpositionen" im Rahmen der hochschulischen Nachqualifizierung sei philosophisch relevant. In qualitativer wie quantitativer Hinsicht werden die fachlichen Grundlagen für das beantragte Masterstudium damit nicht vermittelt. Aus der Sicht des beantragten Masterstudiums Philosophie ergibt sich somit, dass kein gleichwertiges Studium gemäß zweitem Tatbestand des § 64 Abs. 5 erster Satz UG vorliegt.
1.3. Bei dem vom Beschwerdeführer absolvierten Zusatzstudium Interkulturelle Pädagogik an der Pädagogischen Akademie handelt es sich schon auf Grund des geringen Ausmaßes von 12 Semesterwochenstunden weder um ein fachlich in Frage kommendes Bachelorstudium oder fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang noch um ein anderes gleichwertiges Studium an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.
1.4. Weiters ist der Universitätslehrgang "MSc Supervision und Coaching" (120 ECTS) an der Universität Wien im Hinblick auf § 64 Abs. 5 UG zu prüfen.
Gemäß § 51 Abs. 2 Z 21 UG dienen Universitätslehrgänge definitionsgemäß der Weiterbildung und sind somit keine ordentlichen Studien (vgl. § 51 Abs. 2 Z 2 UG: Ordentliche Studien sind die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien und die Doktoratsstudien). Sie kommen daher nicht als fachlich in Frage kommende Bachelorstudien oder fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudiengänge gemäß dem ersten Tatbestand des § 64 Abs. 5 erster Satz UG in Betracht.
Somit ist noch zu prüfen, ob der zweite Tatbestand des § 64 Abs. 5 erster Satz UG ("anderes gleichwertiges Studium an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung") erfüllt ist. Für die Prüfung der Facheinschlägigkeit und Gleichwertigkeit können die Überlegungen zur Zulassungsvoraussetzung zum Doktoratsstudium herangezogen werden (vgl. Perthold-Stoitzner, UG4 (2016) § 64 Anm 10). So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.01.2010, 2004/10/0227, ausgeführt, dass bei einem Universitätslehrgang keine Gleichwertigkeit mit einem fachlich in Frage kommenden Diplomstudium, Magisterstudium, Fachhochschul-Diplomstudiengang oder Fachhochschul-Magisterstudiengang iSd § 64 Abs. 4 UG besteht, weil Universitätslehrgänge - definitionsgemäß (vgl. § 51 Abs 2 Z 1 UG) - "der Weiterbildung" dienen, die angeführten Studien bzw. Studiengänge hingegen (insbesondere) der wissenschaftlichen Berufsvorbildung (vgl. § 51 Abs. 2 Z 3 und 5 UG) bzw. der wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung (vgl. § 3 Abs. 1 Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993 idF BGBl. I Nr. 110/2003). Diese Rechtsprechung kann auch für den vorliegenden Fall herangezogen werden. Bachelorstudien dienen nämlich gemäß § 51 Abs. 2 Z 4 UG - wie auch Masterstudien und Diplomstudien - der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern bzw. gemäß § 3 Abs. 1 Fachhochschul-Studiengesetz der wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung. Ein Universitätslehrgang dient dagegen gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 UG der Weiterbildung. Beim Universitätslehrgang "MSc Supervision und Coaching" besteht daher keine Gleichwertigkeit mit einem fachlich in Frage kommenden Bachelorstudium oder einem fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang.
1.5. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die von ihm besuchten Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Akademie und des Universitätslehrganges von philosophisch geschultem Personal abgehalten worden seien, ist darauf zu verweisen, dass es bei der Zulassung zu einem Masterstudium darauf ankommt, ob ein fachlich in Frage kommendes Bachelorstudium, ein fachlich in Frage kommender Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder ein anderes gleichwertiges Studium an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung absolviert wurde. Die Ausbildung des Lehrpersonals spielt dabei keine Rolle.
1.6. Der Beschwerdeführer moniert auch, dass die Bestätigung der Pädagogischen Akademie über den zusätzlichen Fachgegenstand "Evangelische Religionspädagogik" und die damit verbundene Berechtigung als kirchlich bestellter Religionslehrer angestellt zu werden, von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sei. Dazu ist festzuhalten, dass es sich hierbei um kein Studium handelt. Ein solches ist jedoch Voraussetzung für die Zulassung zu einem Masterstudium gemäß § 64 Abs. 5 UG. Gleiches gilt auch für einzelne vom Beschwerdeführer besuchte Lehrveranstaltungen ("Psychologie als Wissenschaft", "Emotion und Stress" sowie "Wissenschaftstheoretische Aspekte der Psychologie und Psychotherapie I").
1.7. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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