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W196 2007701-1•BVwG W196 2007701-1
W196 2007701-1Bundesverwaltungsgericht19.09.2016
Abschiebung, Befehls- und Zwangsgewalt, Eingabengebühr, Festnahme,<br/>Festnahmeauftrag, Kostentragung, Maßnahmenbeschwerde, Zurückweisung
W196 2007701-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Künstlergasse 11/5. Stock, 1150 Wien / ARGE Rechtberatung, gegen die Festnahme am 06.05.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 06.05.2014 wird gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG iVm §§ 40 und 34 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
IV. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, brachte am 26.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Italien vom 06.05.2011 und einen Treffer der Kategorie 1 mit der Schweiz vom 20.08.2012.
Der Beschwerdeführer wurde am 26.01.2014 um 09.00 Uhr nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in der Folge Konsultationen mit der Schweiz und Italien. Die italienischen Behörden stimmten letztlich mit Schreiben vom 07.03.2014 dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art 16 Abs 2 Dublin-II-Verordnung (nunmehr: Art 19 Abs 1 Dublin-III-Verordnung) zu.
Mit Bescheid des BFA vom 27.03.2014 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art 19 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie gemäß § 61 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem § 61 Abs 2 FPG dessen Abschiebung nach Italien zulässig sei.
Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des BFA mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Die Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA wurde am 16.04.2014 durch das Bundesverwaltungsgericht, Zl W161 2006816-1/3E, als unbegründet abgewiesen.
Dieses Erkenntnis erwuchs mit 24.04.2014 in Rechtskraft.
Eine Überstellung nach Italien wurde vom BFA-EAST West für den 06.05.2014 anberaumt. Dazu wurde ein Festnahmeauftrag gem § 34 Abs 3 Z 3 iVm § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG gültig ab 05.05.2014 06:00 Uhr erlassen.
Am 06.05.2014 um 04:15 Uhr wurde der Beschwerdeführer mittels PAZ HG zum Terminal 240 Flughafen Wien Schwechat gebracht.
Nach der Sicherheitskontrolle am Terminal des Flughafens Wien-Schwechat zog sich der Beschwerdeführer im Warteraum 1 nackt aus, machte seine Kleidung nass und vereitelte somit die versuchte (unbegleitete) Abschiebung nach Italien. Er wurde in weiterer Folge in das PAZ Hernals gebracht, der Flug wurde storniert.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2014, der als Mandatsbescheid bezeichnet wurde, wurde gegen den Beschwerdeführer "gemäß § 76 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr 100/2005 (FPG) idgF iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet." Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.05.2014 um 14:52 Uhr persönlich übergeben, wobei dieser ohne Angabe von Gründen die Unterschrift verweigerte.
Mit Schriftsatz vom 08.05.2014, hat der Beschwerdeführer fristgerecht gegen den oben genannten Schubhaftbescheid Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG gegen die Verhängung der Schubhaft, gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft sowie gegen die Festnahme am 06.05.2014 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
In der Beschwerde wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft , die Festnahme sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, Kostenersatz im Umfang der Pauschalersatzverordnung und der Eingabegebühr zuzuerkennen, weiters auszusprechen, auf welcher Grundlage das Gericht zur Entscheidung befugt sei, und die ordentliche Revision an den VwGH zuzulassen. Betreffend die Festnahme am 06.05.2014 wurde vorgebracht, dass diese nach der nicht durchgeführten Abschiebung nicht nach der dabei angegebenen Rechtsgrundlage möglich sei. Der Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs 3 Z 3 iVm § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG wäre nur dann zulässig gewesen, wenn ... "gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung" erlassen werden sollte. Zweck dieser Festnahme wäre allerdings die Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers gewesen, sodass die Festnahme und die Anhaltung des Beschwerdeführers rechtswidrig gewesen seien. Weiters wurde Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung und der Eingabegebühr beantragt, im Falle eines Obsiegens der Behörde dieser auf Grund des Art 15 Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.2014, W196 2007701-1, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2014 sowie die Anhaltung in Schubhaft stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 06.05.2014 bis zum 14.05.2014 für rechtswidrig erklärt. Es wurde ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Erkenntnis wurde festgehalten, dass über die Beschwerde gegen die Rechtmäßigkeit der Festnahme am 06.05.2014 und über den Kostenantrag eine gesonderte Entscheidung ergehen werden.
Eine telefonische Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 12.05.2014 hat ergeben, dass es nur einen Festnahmeauftrag gegeben habe, welcher zum Zeitpunkt der (neuerlichen) Festnahme des Beschwerdeführers am Flughafen noch aufrecht gewesen sei, sodass es keinen zweiten Festnahmeauftrag gegeben habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der volljährige Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, ist nicht österreichischer Staatsangehöriger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.
Betreffend die geplante Überstellung nach Italien am 06.05.2014 wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs 3 Z 3 iVm § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG, gültig ab 05.05.2014, 06.00 Uhr, erlassen. Am 05.05.2014 erfolgte eine Festnahme des Beschwerdeführers in seiner Unterkunft in der Betreuungsstelle Nord.
Am 06.05.2014 um 04.15 Uhr wurde der Beschwerdeführer zum Terminal 240, Flughafen Wien Schwechat, gebracht. Der Beschwerdeführer leistete passiven Widerstand, indem er nackt angetroffen wurde und sich trotz mehrmaliger Aufforderung lautstark weigerte, sich seine Kleidung wieder anzuziehen und außerdem lautstark verweigerte, in den Flieger zu steigen.
In der Folge wurde um 06.00 Uhr das PAZ vom gescheiterten Abschiebeversuch in Kenntnis gesetzt und der Beschwerdeführer um 08.20 Uhr abgeholt und im Stande der Festnahme in das PAZ Wien Hernalser Gürtel gebracht.
Der Beschwerdeführer befand sich von 06.05.2014 bis 14.05.2014 in Schubhaft.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
§ 22a Abs 1 und 2 BFA-VG idF BGBl I 68/2013 wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua, aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl I 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:
"Nach der Aufhebung des § 22a Abs 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl § 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."
Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua, § 22a Abs 1, 1a und 2 BFA-VG in Kraft.
Gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG idgF hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs 1 gelten gemäß Abs 1a die für Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu A)
Spruchpunkt I. Festnahme am 06.05.2014
Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit
Artikel 1:
(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.
§ 40 Abs. 1 BFA-VG regelt:
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
§ 34 BFA-VG regelt den Festnahmeauftrag:
(1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
§ 46 Abs. 1 FPG lautet:
Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Betreffend die geplante Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien am 06.05.2014 wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs 3 Z 3 iVm § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG, gültig ab 05.05.2014, 06.00 Uhr, erlassen. Am 05.05.2014 erfolgte eine Festnahme des Beschwerdeführers in seiner Unterkunft in der Betreuungsstelle Nord.
Am 06.05.2014 um 04.15 Uhr wurde der Beschwerdeführer zum Terminal 240, Flughafen Wien Schwechat, gebracht. Der Beschwerdeführer leistete passiven Widerstand, indem er am Terminal nackt angetroffen wurde und sich trotz mehrmaliger Aufforderung lautstark weigerte, sich seine Kleidung wieder anzuziehen und außerdem lautstark verweigerte, zu fliegen.
Nach dem gescheiterten Abschiebeversuch am 06.05.2014 erfolgte im Stande der Festnahme eine Einlieferung des Beschwerdeführers in das PAZ Wien Hernalser Gürtel und anschließend eine Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers.
Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vermeint, dass die Festnahme am 06.05.2014 am Flughafen aufgrund der Anwendung einer falschen Rechtsgrundlage (§ 34 Abs 3 Z 3 iVm § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG) rechtswidrig sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass am Flughafen keine neuerliche Festnahme erfolgte, für die eigens ein Festnahmeauftrag zu erlassen gewesen wäre. Vielmehr wurde die Festnahme des Beschwerdeführers vom 05.05.2014 zu keinem Zeitpunkt beendet und war nach wie vor aufrecht.
Dies hat auch die telefonische Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 12.05.2014 ergeben. Demnach war nämlich der Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs 3 Z 3 iVm § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG (Festnahmeauftrag wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erlassen werden soll) noch aufrecht, weshalb kein zweiter Festnahmeauftrag zu erlassen war.
Abgesehen davon, dass, wie bereits festgehalten, zu keinem Zeitpunkt eine neuerliche Festnahme erfolgte, sondern der Beschwerdeführer die gesamte Zeit aufgrund des zuvor ergangenen Festnahmeauftrages zur Abschiebung angehalten wurde, kann den Anmerkungen in der Beschwerde, wonach der Festnahmeauftrag nach § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG hätte ergehen müssen, auch deshalb nicht gefolgt werden, weil sich aus dem Akteninhalt und insbesondere aus dem Protokoll der LPD über die versuchte Abschiebung vom 06.05.2014 nicht ergibt, dass die zwangsweise Vorführung vor das Bundesamt erfolgte, um den Beschwerdeführer in Schubhaft zu nehmen. Das Bundesamt hätte durchaus auch andere Verfahrensschritte setzen können. Ein Festnahmeauftrag nach § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG soll nach der Intention des Gesetzgebers erst dann ergehen, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 76 oder 77 Abs 1 FPG auch tatsächlich vorliegen. Dies war zu diesem Zeitpunkt jedoch noch gar nicht überprüfbar, weshalb auch diese Argumentation ins Leere geht (vgl dazu auch das hg Erkenntnis vom 11.01.2016, Zl L507 2015414-1).
Aus den dargelegten Gründen war die vorliegende Beschwerde gegen die Festnahme gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG iVm §§ 40 und 34 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
Spruchpunkte II. und III. Kostenersatz
Gemäß § 22a Abs 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs 1a BFA-VG siehe VwGH 23.04.2015, Ro 2014 /21/0077).
Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs 1 sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2014 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG iVm Art 28 Dublin III-VO und § 76 Abs 1 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Anhaltung in Schubhaft vom 06.05.2014 bis zum 14.05.2014 für rechtswidrig erklärt. Gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG iVm Art 28 Dublin III-VO wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag wurde die Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 06.05.2014 gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG iVm §§ 40 und 34 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
Damit erweist sich die gegenständliche Beschwerde vom 08.05.2014 als nur zum Teil erfolgreich. Da ein "teilweises Obsiegen" gesetzlich nicht vorgesehen ist, gebührt aus diesem Grund keiner der Parteien ein Kostenersatz (vgl dazu die zur Vorgängerbestimmung des § 79a AVG idF BGBl Nr 51/1991, der vor dem 01.01.2014 die Kostenfrage im Schubhaftverfahren vor dem UVS regelte, ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH vom 05.09.2002, Zl 2001/02/0209), wonach § 79a Abs 2 und 3 nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden waren).
Diese Judikatur erscheint auch auf die aktuell anzuwendende Rechtslage anwendbar, da diese Bestimmungen gleichfalls von der Maßgabe des offensichtlich völligen Obsiegens getragen werden und bereits dem Wortlaut keine differenzierte Betrachtung zu entnehmen ist.
Die Anträge des Beschwerdeführers und der belangten Behörde auf Kostenersatz waren daher gemäß § 35 VwGVG abzuweisen.
Zu den Beschwerdeausführungen, wonach die Schubhaftbeschwerde mit einem Kostenrisiko für den Angehaltenen verbunden wäre und dies dem Telos der Richtlinie 2008/115/EG (RückführungsRL) widerspreche, bleibt festzuhalten, dass der genannten Richtlinie zwar das Recht auf rasche, gerichtliche Überprüfung bei Inhaftnahme, aber nicht Fragen zur Kostentragung, im speziellen das Absehen des Aufwandersatzes durch den Angehaltenen, zu entnehmen ist. Die Regelung des § 35 VwGVG kann daher nicht richtlinienwidrig sein, wie in der Beschwerde behauptet. Darüber hinaus sind die gemäß § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzenden Pauschalkosten differenziert ausgestaltet, wonach dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein deutlich höherer Aufwandersatz zusteht als der Behörde im Falle deren Obsiegens. Ein Aufbürden eines Kostenrisikos zu Lasten des Beschwerdeführers im Schubhaftbeschwerdeverfahren und ein damit verbundenes Unterlaufen der Effektivität der gerichtlichen Überprüfung kann somit nicht erkannt werden.
Spruchpunkt IV. Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Eingabegebühr
Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Rückersatz der Eingabegebühr zurückzuweisen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art 47 iVm Art 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im gegenständlichen Fall haben sich hinsichtlich der Festnahme und der Kostenentscheidung keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ergeben. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
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