W195 2126866-1•BVwG W195 2126866-1
W195 2126866-1Bundesverwaltungsgericht19.09.2016
Antragsfristen, Dolmetschgebühren, materiell - rechtliche<br/>Ausschlussfrist, verspäteter Antrag, Zurückweisung
W195 2126866-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX, Honorarnote vom 12.04.2016 betreffend die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom XXXX zur XXXX, beschlossen:
A)
Der gebührenrechtliche Antrag von XXXX als Dolmetscherin vom 12.04.2016 wird gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 53a Abs. 1 letzter Satz, 53b AVG und § 38 Abs. 1 GebAG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom XXXX, XXXX, beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den XXXX an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde. Darin wurde diese unter anderem darauf hingewiesen, dass sie ihren Gebührenanspruch am Ende des Verhandlungs- oder Vernehmungstages bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, beim Bundesverwaltungsgericht geltend machen könne.
2. In der Folge fand am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte.
3. Mit E-Mail vom XXXX übermittelte die Antragstellerin dem Bundesverwaltungsgericht ihre Honorarnote für die Teilnahme an dieser Verhandlung und beantragte die Überweisung einer Gebühr in der Höhe von EUR 907,00. Dieser Betrag wurde in der Folge mit 21.04.2016 durch das Bundesverwaltungsgericht an die Dolmetscherin zur Auszahlung gebracht.
4. Mit E-Mail vom XXXX übermittelte die Antragstellerin für ihre Teilnahme an der genannten Verhandlung als Dolmetscherin neuerlich eine Honorarnote und machte darin eine Gebühr in der Höhe von EUR 907,00 geltend.
5. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, wurde die Antragstellerin mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen zusammengefasst davon in Kenntnis gesetzt, dass sich ihre mit E-Mail vom XXXX übermittelte Honorarnote nach der Aktenlage als verspätet darstelle, zumal die Frist zur Geltendmachung der Gebühr von 14 Tagen mit Ablauf des XXXX geendet habe.
6. In ihrer Stellungnahme vom XXXX führte die Antragstellerin aus, sie habe am XXXX an der besagten Verhandlung als Dolmetscherin teilgenommen. Die Gebühren habe sie entsprechend in Rechnung gestellt und fristgerecht am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Dieselbe Honorarnote habe sie ein zweites Mal zusammen mit weiteren Honorarnoten am XXXX versehentlich dem Gericht übermittelt. Sie beantrage, die fristgerechte Einbringung der Honorarnote zu berücksichtigen und die zweitmalige Übermittlung derselben Honorarnote am XXXX als gegenstandslos zu betrachten. Gleichzeitig merkte die Antragstellerin an, dass das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes - entgegen der Anführung im Schriftsatz - keine Beilage enthalten habe.
7. Mit Schriftsatz vom XXXX, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Antragstellerin die fehlende Beilage zu dem Schreiben mit der OZ 2 und räumte ihr eine neuerliche Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis XXXX ein.
8. Innerhalb offener Frist brachte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom XXXX eine weitere Stellungnahme ein und hielt tabellarisch unter anderem fest, dass sie die gegenständliche Honorarnote für die Verhandlung am XXXX sowohl mit E-Mail vom XXXX als auch mit E-Mail vom XXXX vorgelegt habe. Eine Auszahlung habe bislang nicht stattgefunden. Sie verwies auf ihre Stellungnahme vom
XXXX und ersuchte um Berücksichtigung des fristgerechten Einlangens der gegenständlichen Honorarnote am XXXX.
9. In weiterer Folge wurde der Antragstellerin mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen zur Kenntnis gebracht, dass sie die gegenständliche Honorarnote dem Bundesverwaltungsgericht zweimal übermittelt habe. Auf Basis der erstmaligen Übermittlung der Gebührennote am XXXX sei das darin beantragte Honorar in der Höhe von EUR 907,00 mit XXXX zur Auszahlung gebracht worden. Dem Schriftsatz wurde der diesbezügliche Buchungsbeleg beigelegt und wurde die Antragstellerin um Überprüfung des Zahlungseinganges des genannten Betrages an dem von ihr angegebenen Konto ersucht.
10. Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes idgF (GebAG) mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen.
§ 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 GebAG ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 53a Abs. 1 letzter Satz AVG ist die Gebühr gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (gegenständlich: Dolmetscher) herangezogen hat.
§ 53a Abs. 2 AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen (gegenständlich: Dolmetscher) herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen ist. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige (gegenständlich: Dolmetscher) aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
Zu A)
Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.
Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Im gegenständlichen Fall hat die Antragstellerin sowohl am XXXX als auch am XXXX jeweils eine Honorarnote für ihre Teilnahme an der Verhandlung am XXXX zur XXXX als Dolmetscherin gelegt und darin (jeweils) die Überweisung einer Gebühr in der Höhe von EUR 907,00 beantragt. Auf Basis der fristgerechten Einbringung der Gebührennote am XXXX durch die Antragstellerin wurde das darin beantragte Honorar in der Höhe von EUR 907,00 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit XXXX an die Dolmetscherin zur Auszahlung gebracht. Dieser Umstand wurde der Antragstellerin mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme dazu gab sie jedoch in weiterer Folge nicht ab.
Soweit die Antragstellerin in ihrer mit E-Mail vom XXXX übermittelten Honorarnote für ihre Teilnahme an der genannten Verhandlung als Dolmetscherin neuerlich eine Gebühr in der Höhe von EUR 907,00 geltend macht, ist zum einen festzuhalten, dass sich dieser Antrag als verspätet erweist, zumal er erst nach Ablauf der vierzehntägigen Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr eingebracht wurde.
Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin nur einmal Anspruch auf eine Gebühr hat und ihr diese Gebühr daher auch nur einmal vergütet werden kann.
Darüber wurde die Antragstellerin im Rahmen des ihr mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX gewährten Parteiengehörs in Kenntnis gesetzt. Dazu räumte sie selbst ein, dass es sich bei der zweitmaligen Übermittlung derselben Honorarnote um ein Versehen gehandelt habe.
Aufgrund dieser Erwägungen ist der gegenständliche, gebührenrechtliche Antrag vom XXXX zurückzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich Rechtsfragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Zumal es sich gegenständlich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung handelt, konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entschieden werden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146; ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 19 zu § 24 VwGVG).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
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