BVwG W188 2120740-1

W188 2120740-1Bundesverwaltungsgericht19.09.2016

Regest

Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,<br/>Geldstrafe, Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W188 2120740-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W188.2120740.1.00

Spruch

W188 2120740-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 07.01.2016, Zahlen: XXXX XXXX betreffend Einbringung einer Geldstrafe nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm den §§ 1, 6 Abs. 1, 6a, 6b und 7 GEG idF BGBl. I Nr. 19/2015 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bezirksgericht XXXX (BG) bewilligte mit Beschluss vom 03.10.2015, Zahl: XXXX, aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils des Landesgerichtes XXXX (LG) vom 09.02.2015, Zahl: XXXX, der betreibenden Partei (XXXX, vertreten durch XXXX Partner Rechtsanwälte GmbH) wider die verpflichtete Partei (die nunmehrige Beschwerdeführerin, folgend: BF) zur Erwirkung der Unterlassung, Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, insbesondere durch Aufstellung und/oder Zugänglichmachung solcher Geräte, vor allem im Lokal XXXX, solange sie oder der Dritte, dem sie die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung ermögliche, nicht über die dafür erforderliche Konzession oder behördliche Bewilligung verfügten, die Exekution und verhängte wegen des Verstoßes gegen dieses Urteil am 25.08.2015 eine Geldstrafe iHv €

1. 500,00.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 10.11.2015, Zahl: XXXX, der BF am 18.11.2015 zugestellt (persönliche Übernahme), forderte die Kostenbeamtin des LG die BF namens des Präsidenten des LG auf, die mit Beschluss des BG vom 03.10.2015 verhängte Geldstrafe iHv €

1. 500,00 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv €

8,00, insgesamt sohin den Betrag iHv € 1.508,00, binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto des BG bei sonstiger zwangsweiser Einbringung einzuzahlen.

3. Mit dem am 25.11.2015 beim BG eingelangten Schriftsatz (Postaufgabe: 24.11.2015) erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Mandatsbescheid Vorstellung und führte begründend im Wesentlichen aus, das Gericht verkenne bei der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit der Verpflichteten ein besonderer Stellenwert zuzumessen sei. Bei einem Unternehmen mit einem Jahresumsatz von wenig mehr als € 100.000,00 könne der Beugezweck mit einer Geldstrafe iHv bis maximal € 1.000,00 erreicht werden. Weiters sei der angefochtene Bescheid nur durch die Kostenbeamtin in Vertretung unterfertigt worden, dies sei rechtlich nicht möglich. Der EuGH sei in näher bezeichneter Rechtssache zum Schluss gekommen, dass eine Unionsrechtswidrigkeit des gesamten Glücksspielgesetzes vorliegen könnte. Die Unanwendbarkeit des Gesetzes müsse sich zwingend auf die Verhängung von Beugestrafen auswirken. Es ergehe daher der Antrag, der Vorstellung Folge zu geben und den Mandatsbescheid ersatzlos zu beheben.

4. Mit an den Präsidenten des LG gerichtetem Schreiben des BG vom 26.11.2015, Zahlen: XXXX und XXXX, wurde diesem die Vorstellung zur Entscheidung vorgelegt.

5. Mit an den Rechtsvertreter der BF gerichtetem Schreiben des Präsidenten des LG vom 27.11.2015 (abgefertigt am 30.11.2015) wurde dieser über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens informiert und ihm der entscheidungswesentliche Sachverhalt sowie die zur Anwendung zu gelangenden rechtlichen Bestimmungen zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde auf die am selben Tag verfügte Anordnung des Präsidenten des LG, den Grundakt des BG beizuschaffen, hingewiesen. Abschließend wurde dem Rechtsvertreter der BF Gelegenheit geboten, hierzu innerhalb von drei Wochen Stellung zu beziehen.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.01.2016 wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Zahlungsauftrag vom 10.11.2015 vollinhaltlich aufrecht bleibe. Nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes und der zur Anwendung gelangten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der Zahlungsauftrag den gesetzlichen Erfordernissen entspreche und die Kostenbeamtin vom Präsidenten des LG ermächtigt worden sei, in seinem Namen Mandatsbescheide zu erlassen. Im Weiteren könne die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden. Dies entspreche dem im Art. 94 B-VG normierten Grundsatz, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen. Damit sei es auch den Justizverwaltungsbehörden verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt habe, auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Es stehe somit fest, dass die BF zur Zahlung der im Einbringungsverfahren vorgeschriebenen Geldstrafe verpflichtet sei.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsvertreter der BF mit Schriftsatz vom 26.01.2016 (Datum Postaufgabe: 01.02.2016) Beschwerde und führte ua. aus, dass kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden sei. Die BF habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt, ihr Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Weiters sei der belangten Behörde eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen, zudem habe diese nicht innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung Ermittlungstätigkeiten aufgenommen, weshalb der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten sei. Soweit die belangte Behörde anführe, eine gerichtliche Entscheidung könne nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden, so müsse dies jedoch erfolgen, zumal sich in gegenständlicher Angelegenheit die Rechtsprechung massiv geändert habe. Hätte die belangte Behörde die Tatsachen nochmals überprüft, hätte sie festgestellt, dass die Erlassung des Mandatsbescheides aufgrund von vorliegender Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Die zur Untermauerung der behaupteten Unionrechtswidrigkeit ins Treffen geführte Rechtsprechung des EuGH samt Literaturhinweisen wurde letztlich dahingehend zusammengefasst, dass nach österreichischem Recht ein Glücksspiel iSd § 1 Abs. 2 des Glücksspielgesetzes grundsätzlich und daher auch im Zeitraum des Anbietens durch die BF nur dann zulässig sei, wenn es im Rahmen einer aufgrund des Glücksspielmonopols erteilten Konzession nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt worden sei. Schließlich wäre angesichts der Leistungsfähigkeit der BF mit einer Geldstrafe iHv maximal € 100,00 das Auslangen zu finden gewesen. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

8. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 03.02.2016, eingelangt am 08.02.2016, legte der Präsident des LG die Beschwerde sowie die Bezug habenden Verwaltungsakten vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des BG vom 03.10.2015 wurde über die BF eine Geldstrafe iHv € 1.500,00 verhängt. Am 05.11.2015 wurde von der zuständigen Richterin die Einhebung dieser Geldstrafe verfügt.

Der Zahlungsauftrag vom 10.11.2015 wurde der BF am 18.11.2015 zugestellt (persönliche Übernahme). Mit dem am 25.11.2015 beim BG eingelangten Schriftsatz erhob diese sohin fristgerecht Vorstellung.

Mit an den Präsidenten des LG gerichtetem Schreiben des BG vom 26.11.2015 wurde diesem die Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag zur Entscheidung vorgelegt.

In der Verfügung der belangten Behörde vom 27.11.2015 ist dokumentiert, dass die Beischaffung des näher bezeichneten Grundaktes des BG angeordnet wurde. Davon abgesehen setzte die belangte Behörde den Rechtsvertreter der BF mit Schreiben vom 27.11.2015, abgefertigt am 30.11.2015, hierüber sowie über die maßgebliche Sach- und Rechtslage in Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, hierzu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen, wovon allerdings kein Gebrauch gemacht wurde. Sohin wurden innerhalb der im § 57 Abs. 3 AVG normierten Frist von zwei Wochen Ermittlungsschritte gesetzt und damit ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschluss des BG vom 03.10.2015, dem oben bezeichneten Zahlungsauftrag, welcher eindeutig als solcher bezeichnet ist und von der Kostenbeamtin im Namen des Präsidenten des LG erlassen wurde, sowie aus der erhobenen Vorstellung, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.

Die festgestellte Zahlungspflicht der BF ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Zu Spruchpunkt A)

Nach Art. 2 Z 5 des Bundesgesetzes, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Unterhaltsvorschussgesetz, das Firmenbuchgesetz, die Rechtsanwaltsordnung und das EIRAG geändert werden (Gerichtsgebühren-Novelle 2015 - GGN 2015), BGBl. I Nr. 156/2015, wird dem § 19a ein Absatz 15 angefügt, dem zufolge § 7 Abs. 2 idF dieses Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2016 in Kraft tritt und auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden ist, in denen die Vorstellung nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird. § 6 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist auf Vorschreibungsverfahren für Beträge aus Grund- oder Rechtsmittelverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beim Obersten Gerichtshof anhängig gemacht werden. [...].Folglich ist fallbezogen das GEG idF BGBl. I Nr. 19/2015 anzuwenden.

Gemäß § 1 Z 2 GEG sind von Amts wegen Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind, oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG) einzubringen. Es handelt sich daher nicht bloß um die in einem Strafverfahren einzubringenden Geldstrafen, sondern auch um Geldstrafen, die in einem anderen gerichtlichen Verfahren (z.B. als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafen oder als Geldbußen nach den §§ 29 ff KartG 2005) verhängt worden sind (siehe Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GEG Anm. 3).

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die nach Abs. 1 leg. cit. zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 leg. cit.) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Werden gemäß § 6a Abs. 1 GEG die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 [GGG] idgF) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Soweit gemäß § 6b Abs. 1 GEG (Verfahren) in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91 und subsidiär des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Bescheide schriftlich zu erlassen. Abs. 4 leg. cit. bestimmt, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können.

Wer sich gemäß § 7 Abs. 1 GEG durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheides kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 GEG als rechtzeitig.

Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die belangte Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.

Aus der Judikatur und Literatur zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass bei Unterlassen von Ermittlungsschritten der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft tritt (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38). Unter Ermittlungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN). Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; 23.01.2007, 2006/11/0159;

Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 40 mwN). Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058). Die Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Vorstellung zählt grundsätzlich zu den Ermittlungsschritten (VwGH 19.02.1986, 85/11/0231), ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht worden war, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen.

In casu wurde der von der Kostenbeamtin namens des Präsidenten des LG erlassene Zahlungsauftrag vom 10.11.2015 der BF am 18.11.2015 zugestellt, woraufhin diese dagegen fristgerecht Vorstellung erhob, die am 25.11.2015 beim BG einlangte. In der Folge wurde mit Schreiben des BG vom 26.11.2015 die Vorstellung dem Präsidenten des LG zur Entscheidung vorgelegt. Bereits am 27.11.2015 wurde die Beischaffung des näher bezeichneten Grundaktes des BG veranlasst und gleichzeitig dem Rechtsvertreter der BF mit Schreiben vom 27.11.2015, abgefertigt am 30.11.2015, die maßgebliche Sach- und Rechtslage zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Sohin ist die aktenkundige, innerhalb der in § 57 Abs. 3 AVG genannten Frist verfügte Anordnung der belangten Behörde vom 27.11.2015 ihrem Inhalt nach als ein tauglicher Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG anzusehen, zumal dadurch Ermittlungen insofern angeordnet wurden, als von der belangten Behörde der Grundakt des BG angefordert wurde. Einer solchen Aktenanforderung kann die Tauglichkeit als Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG nicht abgesprochen werden, ist doch dieser zu entnehmen, dass sie der Überprüfung der Stichhaltigkeit der Vorstellung und der materiellen Richtigkeit des Mandatsbescheides (insbesondere auch hinsichtlich der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht der BF) dienlich sein sollte. Zudem wurde dem Rechtsvertreter der BF mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 27.11.2015, welches innerhalb der im § 57 Abs. 3 AVG genannten Frist abgefertigt wurde, Parteiengehör gewährt. Fallbezogen wurde nach dem aktenkundigen Verhalten der belangten Behörde sohin ein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG rechtzeitig eingeleitet, sodass der Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) aufrecht blieb, bis der nunmehr angefochtene Vorstellungsbescheid an dessen Stelle trat (vgl. dazu die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 37 zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH).

Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde erhobene Rüge, die belangte Behörde habe kein ordentliches Verfahren durchgeführt, der BF keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und deren Recht auf Parteiengehör missachtet, weshalb beantragt werde, ihr die Ermittlungsergebnisse im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzuhalten, erweist sich insofern als haltlos, als der Präsident des LG dem Rechtsvertreter der BF mit Schreiben vom 27.11.2015 den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten hatte, wovon jedoch nicht Gebrauch gemacht wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag auch nicht zu erkennen, dass der belangten Behörde eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen wäre. Vielmehr wurde der als erwiesen angenommene Sachverhalt im angefochtenen Bescheid klar und vollständig dargelegt, die in der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen sind schlüssig und nachvollziehbar und stehen mit den Gesetzen der Logik im Einklang.

Soweit die BF der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach eine gerichtliche Entscheidung nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden könne, mit der Behauptung entgegenzutreten versucht, eine solche Prüfung hätte erfolgen müssen, weil sich in gegenständlicher Angelegenheit die im Einzelnen zitierte Rechtsprechung massiv geändert habe, und des Weiteren vermeint, die Erlassung des Mandatsbescheides sei wegen unterlaufener Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen, so ist dazu prinzipiell festzuhalten, dass gemäß § 6b Abs. 4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 letzter Satz GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6 b GEG Anm. 7). Es entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131). Der Präsident des Gerichtshofes als Justizverwaltungsorgan ist an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (z.B. VwGH 23.05.1986, 86/17/0083, siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG E 11 mwN). Es entspricht dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127). Die gerichtliche Entscheidung ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen, zu welchen entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2006, 2006/06/0261) einem weiten Verständnis folgend auch Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen zählen, die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe besteht nicht (VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG E 27).

Betreffend die Gerichtsgebühren ist ferner der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe z.B. VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0063). Auch ist die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht unsachlich (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG E 15 mwN).

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen war die belangte Behörde - wie dies im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde - nicht berechtigt, über die Höhe der vom BG festgesetzten Geldstrafe zu befinden. Vielmehr beschränkte sich ihr gesetzlich auferlegtes Handeln darauf, diese Geldstrafe nach den Bestimmungen des GEG einzubringen.

Unter diesen Gesichtspunkten waren auch das Vorbringen und die weitwendigen Beschwerdeausführungen betreffend die Inländerdiskriminierung, die Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes, die Unanwendbarkeit des "gesamten Gesetzes", die sich zwingend auf die Verhängung von Beugestrafen auswirken müsse, und ferner der von der im Einzelnen wiedergegebenen Judikatur des EuGH, durch welche sich die gegebene Rechtsprechung massiv geändert habe, abgeleitete Standpunkt, die belangte Behörde hätte bei nochmaliger Überprüfung der Tatsachen feststellen können, dass die Erlassung des Mandatsbescheides wegen Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei, nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, zumal derartige Überlegungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes allenfalls ebenso im Grundverfahren einzubringen gewesen wären, wie die Frage der Angemessenheit der verhängten Geldstrafe in Relation zur Leistungsfähigkeit der BF.

Insgesamt vermochte das Bundesverwaltungsgericht daher nicht zu erkennen, dass dem angefochtenen Bescheid die in der Beschwerde monierten Rechtswidrigkeiten anzulasten seien. Die BF ist zur Zahlung der mit Beschluss des BG vom 03.10.2015 verhängten Geldstrafe iHv € 1.500,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 - insgesamt sohin € 1.508,00 - verpflichtet.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-freiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstanden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

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