W119 2111495-1•BVwG W119 2111495-1
W119 2111495-1Bundesverwaltungsgericht19.09.2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, soziale Gruppe, wohlbegründete<br/>Furcht
W119 2111495-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Thomas Putscher, Caritas Wien, als gesetzlicher Vertreter, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. 6. 2015, Zl. 1031249302-14963879, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18. 1. 2016 und 1. 6. 2016 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der minderjährige Beschwerdeführer stellte am 10. 9. 2014 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Bei der am nächsten Tag durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien gab er zunächst an, afghanischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens zu sein und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Er habe bis zum dritten oder vierten Lebensjahr in seinem Heimatdorf im Distrikt XXXX, in der Provinz Ghazni gelebt. Danach sei er mit seiner Familie nach Pakistan geflüchtet. Dort hätten sie ein Jahr gelebt, bevor sie in den Iran gezogen seien. Im Iran habe er fünf Jahre die Schule besucht. Zum Fluchtgrund befragt, gab er an, dass sein Vater mit seiner Familie Afghanistan verlassen habe, weil er ein "Mojahed" gewesen sei und Probleme mit den Taliban gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe den Iran verlassen, weil er als Afghane keine Schule besuchen habe dürfen. Auch habe er nicht legal arbeiten dürfen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan hätte er Angst vor den Taliban.
Am 18. 2. 2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) ein Schreiben ein, mit dem die BH Mödling als Jugendhilfeträger und gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers eine Vollmacht an den im Spruch genannten Vertreter erteilte.
Am 27. 5. 2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt einvernommen. Dabei gab er an, dass seine Eltern und seine beiden Schwestern sich im Iran aufhielten. In Afghanistan habe er keine Familienangehörigen. Er sei sechs Jahre alt gewesen als er mit seiner Familie Afghanistan verlassen habe. Sein Vater habe Streit mit den Taliban gehabt. Genaueres zu dem Streit wisse der Beschwerdeführer nicht. Er habe Angst vor den Taliban. Es gebe in Afghanistan keine Schulen und die Lage sei schlecht. Sie seien Hazara und die Taliban hätten ein Problem mit den Hazara. Über Befragung durch seinen gesetzlichen Vertreter gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern Afghanistan verlassen hätten, "weil wir Mojahed sind." Er wisse nicht welche Position sein Vater in Afghanistan gehabt habe. Im Schreiben seines Vaters sei erwähnt, dass er Kommandant gewesen sei. Ob es Probleme mit der Blutrache geben könnte, wisse der Beschwerdeführer nicht. Die Taliban wüssten, "wer damals gekämpft hat und wer Mojahed war."
Der Beschwerdeführer legte bei der Einvernahme zwei Fotos, die seinen Vater als Bewaffneten zeigen würden sowie zwei fremdsprachige Schreiben vor.
Am 10. 6. 2015 langte beim Bundesamt eine Stellungnahme des Vertreters des Beschwerdeführers ein. In dieser wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit Verfolgung durch die Taliban zu rechnen hätte, weil sein Vater Kommandant "der Mujahedin" gewesen sei und wegen Verfolgung durch die Taliban dieses Land verlassen habe müssen. Verwiesen wurde auf die ACCORD Anfragebeantwortung [a-8951-2 (8952)] vom 2. 12. 2014, wonach Sippenhaft eine ganz normale Regel der Bestrafung sei, daher der Umstand, dass sein Sohn Angst habe nach Afghanistan zurückzukehren, weil sich die Taliban an ihm anstelle seines Vaters rächen könnten, einleuchtend sei. Denn der Beschwerdeführer gelte als Mann im waffenfähigen Alter. Deshalb falle er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie unter den Schutzbereich der GFK. Zudem scheine es für den minderjährigen Beschwerdeführer aufgrund der Kontrolle der Taliban ausgeschlossen, im Fall einer Abschiebung nach Kabul seine Herkunftsregion sicher zu erreichen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. 6. 2015, Zahl: 1031249302 - 14963879 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30. 6. 2016 erteilt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesamt führte zu Spruchpunkt I. aus, der Beschwerdeführer habe glaubhaft schildern können, dass seine Familie Afghanistan "vor vielen Jahren" wegen Streitigkeiten mit den Taliban und wegen der schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Afghanistan konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei oder solche für die Zukunft zu befürchten seien. Somit lägen die Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht vor.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter mit Schriftsatz vom 23. 7. 2015 Beschwerde. In dieser wurde ausgeführt, dass das Bundesamt zwar das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers für glaubhaft halte, was die Gefahr einer Verfolgung angehe, jedoch die ins Ermittlungsverfahren eingebrachte ACCORD-Anfragebeantwortung [a-8951-2 (8952)] vom 2. 12. 2014, wonach Sippenhaft eine ganz normale Regel der Bestrafung sei und daher der Umstand, dass der Beschwerdeführer Angst habe, nach Afghanistan zurückzukehren, weil sich die Taliban an ihm anstelle seines Vaters rächen könnten, einleuchtend sei, vollkommen ignoriere. Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung sei es nach der Judikatur des VwGH nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden seien. Sollte das Bundesamt vermeinen, lediglich gegen den Beschwerdeführer bereits gesetzte Verfolgungshandlungen seien asylrelevant, unterliege es einem Rechtsirrtum. Der minderjährige Beschwerdeführer habe ein Schreiben seines Vaters und eine Bestätigung der Gruppierung "Toued" bzw. "Tauhid" darüber, dass sein Vater Kommandant dieser Gruppierung in Ghazni gewesen sei, vorgelegt. Aus diesem Grunde würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit Verfolgung durch die Taliban zu rechnen haben, zumal er sich im waffenfähigen Alter befinde. Dieses sei nach der oben erwähnten ACCORD-Anfragebeantwortung ab dem 12. Lebensjahr anzunehmen. Zudem gehe aus zahlreichen internationalen, in der Beschwerde näher genannten Quellen, hervor, dass die Verletzung der Rechte der Kinder in Afghanistan ein erhebliches und alltägliches Problem sei. Daher wäre der minderjährige Beschwerdeführer ohne dessen Eltern in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wiederholten Kinderrechtsverletzungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. a RL 2011/95/EG ausgesetzt, wobei gegen Minderjährige gesetzte Verfolgungshandlungen nicht mit demselben Maßstab beurteilt werden könnten, wie Verfolgungshandlungen gegen Erwachsene. Der Beschwerdeführer werde wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der verwaisten rückkehrenden Kinder verfolgt. Hinzu komme seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara und eine ihm hinsichtlich der afghanischen Traditionen unterstellte feindliche politische Gesinnung aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes im Ausland. Daher hätte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuerkennen müssen.
Am 18. 1. 2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Beschwerdeführers statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens nicht teil. Der Beschwerdeführer gab dabei an, dass er aus Afghanistan, der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX stamme. Er habe sechs Jahre in Afghanistan gelebt. Er sei in "Mazar" geboren und erinnere sich nicht, ob er im Distrikt XXXX oder in "Mazar" gelebt habe. Seine Familie lebe im Iran. In Afghanistan lebe niemand mehr. Soweit er wisse, habe sein Vater in Ghazni und in Mazar gelebt. Sein Vater habe in Ghazni gegen die Taliban gekämpft. Als die Taliban schließlich das Land eingenommen hätten, habe sein Vater von dort fliehen müssen. Er sei Kommandant der Tawhid (phonetisch) Gruppierung gewesen. Wie viele Leute er befehligt habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Die Schreiben, die er vorgelegt habe, stammten von seinem Vater. Eines habe sein Vater selbst verfasst, das andere sei "in Afghanistan verfasst" worden. Dieses habe sein Vater für das Asylverfahren angefordert. Der Beschwerdeführer habe seinen Vater nicht gefragt, wer das Schreiben verfasst und wer es ihm übermittelt habe.
Der Sachverständige, Dr. Rasuly gab in der Verhandlung das vom Vater des Beschwerdeführers verfasste Schreiben frei übersetzt dahingehend wieder, dass die Taliban nach Ihrer Machtübernahme ihn verfolgt hätten, weil sie Unterlagen über seine Arbeit gefunden hätten. Aus diesem Grunde sei er nach Pakistan geflüchtet. Später habe ein Freund ihm geschrieben, dass seine Familie sich in Mazar befinde, weshalb er dorthin zurückgekehrt sei und bei seinem Schwiegervater gelebt habe. Er habe das Haus nicht verlassen können und habe Zuhause Löffel angefertigt. Sein drittes Kind Hossein (der Beschwerdeführer) sei XXXX (SV: gemeint wohl XXXX)" in Mazar geboren. Dann habe er wieder den Entschluss gefasst, insgeheim das Land zu verlassen und nach Pakistan zu ziehen damit seine Familie in Sicherheit sei. Später sei er mit seiner Familie in den Iran gereist. Die Taliban wüssten über ihn und seine Arbeit Bescheid. Außerdem seien die Hauptverbindungswege von den Taliban und den Daesh kontrolliert. Deshalb könne er nicht nach Afghanistan zurückkehren. Hazara würden entführt und über deren Schicksaal wisse niemand Bescheid.
Der Beschwerdeführer wurde ersucht, folgende von der Dolmetscherin zu übersetzende Fragen an seinen Vater zu richten und dessen Anfragebeantwortung schriftlich dem BVwG zu übermitteln:
2. Dessen gesamte arbeitsmäßige Tätigkeit
3. Wann ist dieser in die Partei Pasteran eingetreten
4. Der Vater solle die verschiedenen Etappen seiner Mitarbeit für diese Partei bis zu seiner Flucht nach Pakistan schildern
5. Wo war dieser Stützpunkt XXXX situiert und von wann bis wann hat der Vater dort gearbeitet
6. Welche Dokumente sollen die Taliban über den Vater gefunden haben
7. Warum soll die Taliban den Vater verfolgt haben
8. In welchem Teil Ghaznis war der Vater aktiv
9. Welche Onkel mütterlicherseits und väterlicherseits hat der Beschwerdeführer noch in Afghanistan bzw. Iran
10. Die Adresse des Großvaters mütterlicherseits in Mazar-E Sharif
11. Wer ist XXXX und welche Funktion hatte dieser in der Partei und im Stützpunkt. Welche Stellung hatte er in der Partei und in dem Stützpunkt. Wo befindet sich dieser zurzeit?
Am Ende der Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes von der Dolmetscherin übersetzt und diese beauftragt, das sich im Akt befindliche Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers zu übersetzen.
Am 10. 5. 2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Übersetzung des bereits in der Verhandlung vom 18. 1. 2016 vom Sachverständigen übersetzten Schreibens des Vaters des Beschwerdeführers ein.
Am gleichen Tag langte beim Bundesverwaltungsgericht auch die Beantwortung der in der Verhandlung vom 18. 1. 2016 an den Vater des Beschwerdeführers gerichteten Fragen ein. Deren Übersetzung lautet:
6 Jahre
Zu Beginn war ich mit anderen zusammen, um den Menschen und dem Islam zu dienen. Aber später habe ich für wenig Gehalt, der für uns gedacht war, gearbeitet, weil ich seit längerer Zeit dort gearbeitet habe. Während dieser Zeit bin ich 2 bis 3 Mal für Arbeit in den Iran gereist. Danach habe ich als einen der stärksten Kommandanten gearbeitet, Davon einige Male in Qarabagh, Ghazni, wo nur wenige Hazara zwischen den Pashtunen waren.
Außerdem war ich noch einige Male in Qarabagh, als die Rote Armee der Sowjetunion dort Angriffe verübt hat. An weitere Details kann ich mich nicht erinnern.
3. Ich kann mich erinnern: XXXX
4. Obwohl sich die Antwort dieser Frage in der Antwort der Frage zwei befindet, aber um es dennoch zu wiederholen: wir sind oft als Partisanen nachts in Ghazni unterwegs gewesen. Manchmal hatte ich in manchen militärischen Stützpunkten besondere Verantwortung.
5. Zu Beginn waren sie zwischen den Bergen von XXXX und dem Dorf XXXX, bis ihnen klar wurde, dass sie ihre Position verteidigen können. In XXXX, im Hinterhalt (Anmerkung der Dolmetscherin: ein Teil unleserlich) An genaueres kann ich mich nicht mehr erinnern. Offiziell von 1362 = 1983 bis 1374 = 1995 Flucht.
6. Ich glaube, niemand weiß das genau. Nachdem aber militärische gemeinschaftliche Dokumente, Fotos und Notizen, mit denen wir zu tun hatten.... Das blieb alles unklar, wer sie waren, und wo sie waren.
7. Nachdem wir über eine Zeit mit den Taliban eine Vereinbarung getroffen hatten, dass niemand mit niemandem zu tun hat, welche vom Dorf und den Taliban unterschrieben worden war. Als aber die Taliban Kabul unter ihre Kontrolle brachten, haben einige Verräter aus dem Dorf den Taliban ermöglicht, ein Teil unseres Dorfes zu besetzen.
8. Am meisten im Gebiet von XXXX und ein wenig im Dorf XXXX und XXXX.
9. Ich hatte einen Onkel mütterlicherseits, er ist in Qiaq ums Leben gekommen. Meine Onkel väterlicherseits sind alle verstorben.
10. Mazar-e Sharif, XXXX, die Häuser hatten keine Nummer.
11. XXXX war einer der herausragenden Kommandanten des Stützpunktes und im Dorf wurde auf ihn gezählt. Seit dieser Zeit habe ich ihn ein einziges Mal, vor zirka sechs Jahren im Iran gesehen, damals war er als Hauptkommandant unter der Führung von XXXX tätig.
Am 1. 6. 2016 fand eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Vertreters des Beschwerdeführers statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens erneut nicht teil. Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Vater Mujahed gewesen sei. Er selbst habe die Zeit nicht miterlebt, um über die Probleme seines Vaters Auskunft geben zu können. Der Vertreter führte aus, dass der Sachverhalt asylrelevant sei, weil der Beschwerdeführer als Sohn eines ehemaligen Kommandanten und Angehörigen von Pasteran in Gefahr sei. Zudem verweise er auf VwGH 15. 3. 2016, Ra 2015/19/0189. Diese Entscheidung sei hier auch relevant, weil der Beschwerdeführer Hazara sei, lange im Iran gelebt habe, Farsi spreche und Schiite sei. Ebenso habe er keine Familienangehörigen (gemeint in Afghanistan). Daraus sei für den Beschwerdeführer die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der besonders vulnerablen minderjährigen Waisen abzuleiten.
Auf den Vorhalt, dass aus dem Brief des Vaters des Beschwerdeführers hervorgehe, er werde von den Taliban verfolgt, weil diese Unterlagen über seine Arbeit gefunden hätten und diese Frage von seinem Vater dahingehend beantwortet worden sei, dass niemand dies genau wisse und alles unklar geblieben sei, womit es nicht ersichtlich sei, um welche Unterlagen es sich gehandelt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er dies nicht wisse. Er habe die Antworten seines Vaters nicht gelesen und unmittelbar an seinen Vertreter weiterleiten lassen. Befragt, wie wichtig die Position seines Vaters als Kommandant gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er dies nicht wisse. Er wisse nur, dass sein Vater ihm gesagt habe, dass er Kommandant gewesen sei. Dies habe er gehört, als er im Iran gelebt habe. Über Befragung des Sachverständigen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater im Iran auf der Straße Schuhe geputzt und Jeans für Taschen zugeschnitten habe.
Der dem Verfahren beigezogene länderkundige Sachverständige Dr. Sarajuddin Rasuly erstattete im Rahmen dieser Verhandlung zum Vorbringen des Beschwerdeführers ein mündliches Gutachten. Diesem zufolge seien dessen Angaben, dass er ein Hazara aus Ghazni sei, zutreffend. Aus dem Schreiben seines Vaters gehe hervor, dass er aus Ghazni, wo mehrheitlich Hazara wohnten, stamme. Diese Feststellung beruhe auf der Sachkenntnis des Sachverständigen über die schriftliche Ausdrucksweise von Afghanen. Nach der Dari-Sprachkenntnis des Sachverständigen und nach seiner Sachkenntnis seien die Angaben des Beschwerdeführers über seinen Vater während der beiden Beschwerdeverhandlungen nicht spontan und auch nicht authentisch gewesen.
Der Vater des Beschwerdeführers gebe in seinem Schreiben an, dass er ein Kommandant gewesen sei und schon in der Sowjet-Zeit in Afghanistan aus dem Iran immer wieder nach Afghanistan, Ghazni, gegangen sei. Aber er behaupte nicht, dass er im Bürgerkrieg, Krieg zwischen verschiedenen Hazara-Parteien, teilgenommen und sich Feinde gemacht habe. Dafür spreche auch seine Anwesenheit in Afghanistan von 2000 bis 2007. Wenn jemand in Todfeindschaften verwickelt gewesen sei, könne er nicht sieben Jahre ohne Schwierigkeiten in Afghanistan leben. Wenn der Vater in eine Todfeindschaft verwickelt wäre, hätte er seinem Sohn davon erzählt bzw. die anderen Mitglieder der Familie hätten ihm davon erzählt. Es sei in Afghanistan üblich, dass die Familiengeschichte, besonders Todfeindschaften und verwandtschaftliche Beziehungen, weiter tradiert würden, damit die Nachkommen z.B. im Falle der Existenz einer Feindschaft vorbereitet seien, um sich in welcher Form auch immer zu schützen.
Die Befürchtung des Beschwerdeführers und seines Vaters vor den Taliban sei allgemein. Als die Taliban 1994/95 in Afghanistan entstanden seien, hätten sie erst 1998 die Hazara-Gebiete in Ghazni erobert. Aber die Kampffront der Hazara gegen die Taliban sei in Qarbagh, wo auch Paschtunen leben, gewesen. Dort habe es bis 1998 Krieg zwischen Hazara-Parteien und Taliban gegeben. Unter diesen Taliban seien auch einige Hazara-Kommandanten wie Waseq von der Hezb-e Nahzat, die gegen die Hezb-e Wahdat, welche die Mehrheit der Hazaras organisiert und vertreten habe, eingestellt gewesen.
Wenn der Vater des Beschwerdeführers an den Fronten in XXXX gewesen sei, dann müsse er auf der Seite der Hezb-e Wahdat gestanden sein. Aus seinem Schreiben gehe hervor, dass er den Widerstand gegen die Taliban unterstützt habe. Die Hezb-e Wahdat habe Millionen Hazara im Kampf gegen die Taliban organisiert und mehr als halbe Million Hazara seien unter Waffen gestanden. Aus dem Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers entnehme der Sachverständige, dass dieser sich wie alle Hazara, die im Iran gewesen seien, für die Hazara in Afghanistan eingesetzt und den Widerstand unterstützt habe. Aus den Briefen des Vaters gehe nicht hervor, dass er an der Tötung von Paschtunen aus seiner Heimatregion (wohl irrtümlich: "nicht") beteiligt gewesen sei, die in den Reihen der Taliban gekämpft hätten. Wenn der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich an der Tötung von Paschtunen aus seiner Region beteiligt gewesen wäre, dann würde eine Blutrache entstehen können, von der dann auch der Beschwerdeführer betroffen wäre. Der Vater habe in keinem seiner Briefe brutale Aktionen erwähnt, in die er involviert gewesen wäre.
Eine Kommandantentätigkeit alleine sei kein Grund für eine Feindschaft und für die Entstehung von Feindschaften.
Der Vater des Beschwerdeführers sei schon in den 80er Jahren, wie er in seinem Antwortbrief erwähnt habe, ein einfacher Arbeiter, der Zwecks "Kargari" Hilfsarbeiten mehrmals in den Iran gereist sei. Er sei weiterhin eine Art Hilfsarbeiter, wenn er am Straßenrand Schuhe repariere und putze. Diese Tätigkeiten stünden im Widerspruch zur Behauptung des Vaters, dass er mehrmals in Afghanistan die Fronten "besucht" habe und gegen die Taliban als wichtiger Kommandant aktiv gewesen sei. Die wichtigen Kommandanten hätten im Allgemeinen durch die Hezb-e Wahdat bessere Arbeit beim Staat und bei der Hezb-e Wahdat erhalten oder sich soweit bereichert, dass sie sich eine gute Wirtschaftsbasis geschaffen hätten. Sie seien im Allgemeinen nicht als Hilfsarbeiter im Iran oder Afghanistan geblieben.
Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Vater des Beschwerdeführers keine Privatfeindschaft in Afghanistan habe, soweit der Sachverständige von den Angaben des Beschwerdeführers und den Schreiben seines Vaters ausgehe. Der Widerstand gegen die Taliban reiche nicht aus, damit der Vater des Beschwerdeführers und dieser selbst von einer Feindschaft betroffen wären und daher von den Taliban gesucht werden könnten. Die Taliban seien eine aggressive Gruppe, die in ihrem Machtbereich jeden zu jeder Zeit töten könne, wenn sie diesen Personen Feindseligkeiten gegen sich vorwerfen würden. Diese Aggression der Taliban sei derzeit nicht gegen eine bestimmte Ethnie, Religion oder politische Gruppe gerichtet, sondern gegen jene Personen, die sie gerade als ihre Feinde betrachteten, welche angeblich mit dem Staat und Ausländern zusammenarbeiten würden. Am 31. 5. 2016 hätten die Taliban 200 Personen in Kunduz aus Reisebussen herausgezerrt und mitgenommen. 16 Personen aus der Reihe dieser Geiseln seien inzwischen getötet worden und der Rest befinde sich weiterhin in Geiselhaft der Taliban. Diese Personen seien mehrheitlich Paschtunen, Usbeken und Tajiken. Die Sicherheitslage in Ghazni sei, wie in Kunduz, weiterhin prekär.
Die Mujaheddin seien derzeit die Hauptmachtträger im afghanischen Staat und sie seien nicht von einer Gruppenverfolgung betroffen.
Dazu erklärte der Beschwerdeführer, dass die Taliban eine große Gruppe seien. Wenn man gegen sie kämpfe, könne man nicht genau sagen, ob man einen oder zweihundert von ihnen getötet habe. Er habe in einer der vorhergehenden Einvernahmen angegeben, dass er von 2000 bis 2007 in Afghanistan gelebt habe und dass während dieser Zeit sein Vater in den Iran gegangen sei. Sein Vater sei nach Afghanistan zurückgekommen und habe seine Familie nach Pakistan mitgenommen. Von dort seien sie dann in den Iran gegangen. Er habe bei einer vorhergehenden Einvernahme angegeben, dass sein Vater nach seiner Geburt im Iran gewesen sei und als er von dort nach Afghanistan zurückgekommen sei, habe er versteckt gearbeitet. Er habe nicht gesagt, dass sein Vater nach seiner Geburt ausgereist sei. Er meine, dass sein Vater während dieser Jahre in den Iran gegangen sei und von dort nach Afghanistan zurückgekommen sei, eine Zeit lang versteckt gearbeitet habe, und dann mit der Familie gemeinsam nach Pakistan gezogen sei. Sein Vater habe in seinem Schreiben ausgeführt, dass er in den Iran gegangen sei, nachdem die Taliban nach Afghanistan gekommen seien. Wie oft sein Vater insgesamt in den Iran gegangen sei, wisse er nicht.
Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes übersetzt, seinem Vertreter übergeben und ihm zu diesen sowie zum Gutachten des Sachverständigen eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme gewährt.
Am 21. 6. 2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Stellungnahme des Vertreters des Beschwerdeführers ein, in der auf Korrespondenz des Vertreters mit Thomas Ruttig, Diplom-Regionalwissenschaftler (Afghanistik) und Leiter des Afghanistan Analysts Network (AAN) verwiesen wurde, wobei der Vertreter des Beschwerdeführers Unterlagen in anonymisierter Form an Thomas Ruttig übermittelt habe. Auf Basis der Korrespondenz werde dem von Dr. Rasuly in der Verhandlung vom 1. 6. 2016 erstatteten Gutachten entgegengetreten.
Den Ausführungen des Diplom-Regionalwissenschaftlers (Afghanistik) und Leiters des Afghanistan Analysts Network (AAN) Thomas Ruttig in der vorgelegten Korrespondenz mit dem Vertreter des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass nur in der Provinz Bamian und in Teilen einiger anderer Provinzen, darunter auch Teilen Ghaznis, eine wirklich ungefährdete Kontrolle durch die Hazara-Parteien ausgeübt werde. Aber diese Kontrolle sei weder umfassend noch stabil. Die Taliban könnten zum einen auch Einfluss auf solche Gebiete ausüben, ohne sie zu kontrollieren. Das zeige sich in sporadischen Angriffen oder Mordanschlägen, welche eine weit verbreitete Operationsform der Taliban seien. Ziele solcher Mordanschläge seien neben Regierungsbeamten immer wieder auch ehemalige Mudschahedin-Kommandeure, unter anderem wenn aus Bürger-/Fraktionskriegszeiten noch Rechnungen offen seien. Zudem befänden sich die Hazara-Gebiete Ghaznis in einer Art Insellage. Dies heiße, dass alle dorthin oder hinaus - darunter in für diese Distrikte zuständige Provinzhauptstädte oder nach Kabul -durch akut oder potenziell feindliches Gebiet führten. Besonders an der Peripherie komme es immer wieder zu Kämpfen. Die Provinz Ghazni gehöre zu den am stärksten umkämpften Provinzen des Landes.
Die These von der "Privatfeindschaft" scheine andeuten zu wollen, dass es keine generelle Verfolgung von Hazara durch Taliban gebe und dass der Vater und darüber hinaus der Sohn deshalb nicht generell als verfolgt eingestuft werden könnten. Ersteres halte Ruttig - bedingt - ebenfalls für richtig. Die offizielle Politik der Taliban habe sich von der generellen Diskriminierung und Verfolgung der Hazara/Schiiten verabschiedet. Allerdings könne das in der Praxis nicht umfassend umgesetzt werden. Einzelne Kommandeure hielten sich nicht an Vorgaben. Darauf deuteten auch die Entführungsfälle von Hazara Buspassagieren 2015 in Zabul und jene die sich kürzlich in Kunduz, Ghazni und weiteren Nordprovinzen ereignet hätten, hin.
Nach Ansicht Ruttigs reiche die Tätigkeit des Vaters als Mudschahedin-Kommandeur auch für eine "Privatfeindschaft" aus. Man könne davon ausgehen, dass während seiner Tätigkeit Menschen umgekommen oder sonstig zu Schaden gekommen seien. Das ziehe in Afghanistan immer personifizierte Feindschaften und "(R)ache-erfordernisse" nach sich. Hinzu komme die ethnische Komponente: Hazara gegen wahrscheinlich Paschtunen. In einer weiteren Email ergänzt Ruttig, dass Rachehandlungen sich dann durchaus auf Familienangehörige, vor allem auf männliche, beziehen könnten.
In einer weiteren Email führte Ruttig aus, dass Jaghatu ein Distrikt mit gemischter Bevölkerung (Hazara und Paschtunen) sei. Es gebe dort eine Taliban-Präsenz. Der Zugang sei sowohl topografisch schwierig als auch wegen der Taliban gefährlich. Besonders dort, wo die Siedlungsgebiete beider Ethnien aneinander grenzten, komme es wiederholt zu Kämpfen. Eine pauschale Gleichsetzung der Sicherheitssituation sei selbst für Hazara-Mehrheitsdistrikte nicht zulässig. Jeder Distrikt müsse gesondert betrachtet werden. Die Feststellung, dass Hazara überproportional im afghanischen Staat vertreten seien und richtunggebend seien, scheine eine Meinungsäußerung zu sein. Ruttig seien keine Statistiken dazu bekannt, die ersteres belegen würden. Die im Iran basierte schiitische, khomeinistische Partei heiße Pasdaran (nicht Pasteran), wie die als Revolutionsgarden bekannte militärische Formation im Iran selbst. Pasdaran sei deren afghanischer Ableger und dieser sei ab 1982 verstärkt im Hazarajat tätig geworden. 1989 habe Pasdaran sich der Hezb-e Wahdat-e Islami (Islamische Einheitspartei) angeschlossen. Zur Ausführung des Sachverständigen, dass jemand der in Todfeindschaften verwickelt gewesen sei nach seiner Kenntnis nicht sieben Jahre (2000 bis 2007) ohne Schwierigkeiten in Afghanistan leben hätte können, führte Ruttig aus, dass dies nicht unbedingt zutreffe. Die Taliban seien erst ab ca. 2006 wieder stark genug geworden, um in größeren Gebieten Afghanistans aktiv zu werden. Das könne sich auch auf das Sicherheitsempfinden des Vaters ausgewirkt haben. Auch die Ausführung, dass die wichtigen Kommandanten im allgemeinen durch die Hezb-e Wahdat bessere Arbeit beim Staat und bei der Hezb-e Wahdat erhalten oder sich soweit bereichert hätten, dass sie sich eine gute Wirtschaftsbasis geschafften hätten und somit nicht Hilfsarbeiter im Iran oder Afghanistan geblieben seien, scheine eine unzulässige Vereinfachung und Pauschalierung zu beinhalten. Ruttig seien ehemalige Kommandanten (und gegenwärtige bei den Taliban) bekannt, die durchaus "niedrigere Arbeiten" verrichteten. Die Frage sei auch, wie weit in der Hierarchie "wichtig" reiche und ob der Sohn nicht den Vater oder dieser sich selbst als wichtiger darstelle, als er es gewesen sei. Es habe auch Kommandanten gegeben, die vielleicht ein Dutzend Kämpfer oder weniger gehabt hätten. Diese dürften heute im Staat kaum wichtige Positionen innehaben. Der Vater werde auch kaum etwaige eigene Übergriffe oder Verbrechen in den Vordergrund stellen.
In der Stellungnahme führte der Vertreter des Beschwerdeführers überdies aus, dass der Vater des Beschwerdeführers im Rahmen der Fragestellung ausdrücklich nicht gefragt wurde, ob eine "Privatfeindschaft" entstanden sei, weshalb die Ausführungen des Sachverständigen, dass der Vater in keinem seiner Schreiben brutale Aktionen, an denen er beteiligt gewesen wäre, erwähnt habe, nicht schlüssig sei. Zur Gefahr Opfer einer Rachehandlung zu werden, werde auf die Ausführungen von Thomas Ruttig verwiesen. Auch könne die Ausführung des Sachverständigen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Vater "nicht spontan" und auch "nicht authentisch" gewesen seien, nicht zur Klärung der Glaubhaftmachung des Vorbringens beitragen, weil dem minderjährigen Beschwerdeführer nichts selber widerfahren sei, sondern er diese Tatsachen nur von Erzählungen seines Vaters kenne. Auch habe der Beschwerdeführer schon im Rahmen der Erstbefragung am 11. 9. 2014 angegeben, dass sein Vater Mojahed gewesen sei und bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 27. 5. 2015 klargestellt, dass sein Vater Kommandant gewesen sei. Dies gehe aus Seite 9 des Einvernahmeprotokolls hervor. Zudem sei auf die vor dem Bundesamt vorgelegten Beweismittel zu verweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der minderjährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Hazara und dem schiitischen Glauben an. Er stammt aus einem Dorf im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni. Im Alter von sechs oder sieben Jahren verließ er mit seiner Familie Afghanistan und zog nach Pakistan. Ein Jahr später zog er mit seiner Familie in den Iran, wo er bis zu seiner Ausreise lebte.
Der Vater des Beschwerdeführers war bereits ab 1983 für die Pasdaran in Afghanistan aktiv und in der zweiten Hälfte der 1990er Jahre am bewaffneten Kampf der in der Hezb-e Wahdat organisierten Hazara gegen die Taliban mit Befehlsgewalt beteiligt und musste aus diesem Grunde nach dem Widererstarken der Taliban im Jahr 2007 mit seiner Familie Afghanistan endgültig verlassen. Der Beschwerdeführer, der keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan hat, kann aufgrund der Teilnahme seines Vaters mit Befehlsgewalt am bewaffneten Kampf der Hazara gegen die Taliban nicht in die Provinz Ghazni zurückkehren, ohne der Gefahr einer Verfolgung durch Taliban ausgesetzt zu sein.
Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den minderjährigen Beschwerdeführer in Afghanistan nicht.
Es werden folgende Feststellungen zu Afghanistan getroffen:
Sicherheitslage
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).
Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
Wahlen 2014
Am 5. April, dem Wahltag, zählte die UNO landesweit 476 sicherheitsrelevante Vorfälle im Land. Von diesen standen mindestens 271 in direkter Verbindung zu den Wahlen. Im Vergleich dazu, wurden bei den Parlamentswahlen 2010 488 Vorfälle registriert und am Tag der Präsidentschaftswahlen 2009 310 Vorfälle. 30% der Vorfälle vom 5. April wurden im Osten registriert, während der Süden von einem noch nie dagewesenen niedrigen Gewaltniveau berichtete. Auch die Art der Vorfälle war anders, da es weniger Vorfälle indirekten Feuers und keine erfolgreichen Selbstmordattentate gab (UN GASC 18.6.2014).
Am 14. Juni, dem Tag der Stichwahl, registrierte die UNO landesweit 530 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Anstieg von 11,3% gegenüber dem ersten Wahlgang darstellte. Mindestens 237 Vorfälle standen direkt in Verbindung mit dem Wahlprozess (UN GASC 9.9.2014).
Im Zuge der Wahlvorbereitungen hat laut Innenministerium das afghanische Sicherheitspersonal hunderte neuer Checkpoints eröffnet. Zusätzlich hat die ANA vorrausschauend Operationen in einer Anzahl von Provinzen durchgeführt, um größere Rebellenbedrohungen, die den Wahlprozess stören könnten, zu eliminieren (Tolo 31.3.2014).
Der Sprecher des Unterhauses gab an, dass die sich zu dem Zeitpunkt verschlechternde Sicherheitslage, auch auf den Wahldisput zwischen Abdullah Abdullah und Ashraf Ghani zurückzuführen war. Er gab an, dass 30 Provinzen, inklusive Faryab, Badakhshan und Ghazni ernsthaften Bedrohungen durch regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ausgesetzt waren (Khaama Press 7.9.2014). Auch der Verteidigungsminister hatte zuvor die turbulenten Präsidentschaftswahlen für die Verschlechterung der Sicherheitslage verantwortlich gemacht (Tolo 13.9.2014). Das Ergebnis des in die Länge gezogenen Prozesses der Präsidentschaftswahlen war, dass die wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Herausforderungen sich multipliziert haben (Pajhwok 29.8.2014). Bei den Wahlen waren die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte alleine für die Sicherheit im Land verantwortlich (ISAF 12.4.2014).
In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014).
Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014).
Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).
Rebellengruppen
Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Taliban und Frühlingsoffensive
Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).
Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).
Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).
Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014).
Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).
Sicherheitslage in Kabul
Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).
Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).
Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).
Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).
Grundversorgung/Wirtschaft
Die afghanische Regierung bemüht sich um eine wirtschaftliche Erholung des Landes und hat Erfolge vorzuweisen: Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 laut Weltbank 7,7%. Im Jahr zuvor waren es 4.4% gewesen (AA 8.2014; vgl. WB 8.4.2014). Die landwirtschaftliche Produktion erreichte 2013 aufgrund von günstigen Wetterbedingungen zum zweiten Mal infolge ein Rekordniveau mit 2.7-prozentigem Anstieg in der Getreideproduktion gegenüber der Rekordernte des Jahres 2012 (WB 8.4.2014). Dies beinhaltete auch die Opiumproduktion, die bereits 2012 - 2013 aufgrund guten Wetters ein historisches Hoch erreicht hatte. Die Drogenproduktion und der Schmuggel sind in Afghanistan makro-relevant. Die Produktion beinhaltet, Opium, Heroin, Morphine und Cannabis. Im Jahr 2013 wurde geschätzt, dass der marktfähige Wert der potentiellen Opiumproduktion, bei 4% des BIPs lag (IMF 5.2014).
Die Landwirtschaft macht 27.7% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus, welches laut IWF 2013 USD 20,7 Mrd. (2012: USD 20.3 Mrd) betrug. Den größten Anteil am BIP hat der Dienstleistungssektor mit 53,5% - er hat sich in den letzten Jahren zum Motor für das Wirtschaftswachstum entwickelt. Die Kommunikationsbranche wuchs um 65%, Transport und Logistik um 23%, das Banken- und Versicherungswesen um 14.3%. Diese Wachstumsdynamik im Dienstleistungsbereich war allerdings stark abhängig von der externen Nachfrage der Geber (AA 8.2014).
Das Wirtschaftswachstum - welches im letzten Jahrzehnt, durchschnittlich bei über 9% jährlich lag - war eines der höchsten weltweit. Jedoch war es im Jahresvergleich großen Fluktationen, die vom landwirtschaftichen Sektor und in geringerem Ausmaß den wechselnden Beihilfenniveaus ausgingen, ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. AA 8.2014). Industrieproduktion ist kaum vorhanden, 80% der Bevölkerung sind im landwirtschaftlichen Bereich tätig (AA 8.2014).
Die verzerrte Wirtschaftsstruktur Afghanistans soll nicht von den in den letzten zwölf Jahren erreichten realen Entwicklungsfortschritten ablenken. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen stieg von schätzungsweise USD 186 im Jahr 2002 auf USD 688 im Jahr 2012 (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Die afghanische Wirtschaft ist beträchtlichen Herausforderung während der andauernden Transition ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Aufgrund der politischen Unsicherheit werden Investitionen derzeit weitgehend zurückgehalten, afghanische Unternehmer bringen ihr Kapital im Ausland in Sicherheit. Daher ist auch im Transitions- und Wahljahr 2014 nicht mit größeren Impulsen für die Wirtschaft zu rechnen (AA 31.3.2014).
Auch bei einer stabilen Entwicklung der afghanischen Wirtschaft bleibt die Schaffung von Arbeitsplätzen eine zentrale Herausforderung für das Land (AA 31.3.2014). 2011 - 2012 lag die Arbeitslosenrate bei 8.2% (Männer: 6,4%, Frauen: 16,5%). Die Arbeitslosenrate bei den Jugendlichen wurde mit 10.4% beziffert (Männer: 8.1%, Frauen: 18.8%). Die Jugendarbeitslosenrate betrug 39.1% der Gesamtarbeitslosigkeit (CSO 2.2.2014). Es wird erwartet, dass bei einem stabil hohen Bevölkerungswachstum und einer sehr jungen Gesamtbevölkerung, in den nächsten Jahren jährlich 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt strömen werden (WB 5.2014; vgl. AA 31.3.2014). Hoffnung liegt in den Sektoren Landwirtschaft und Bergbau. Für größere Impulse mangelt es bisher in beiden Bereichen an Infrastruktur und förderlichen wirtschafspolitischen Rahmenbedingungen. Es fehlt ferner an einer umfassenden politischen Strategie zur Schaffung von Arbeitsplätzen (AA 31.3.2014). Laut Weltbank sind 47% der afghanischen Bevölkerung unter 14 Jahre alt, 51% zwischen 15 und 64 und 2% der Bevölkerung über 65 (WB 2014).
Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 31.3.2014; vgl. WB 15.3.2014). Die Landwirtschaft generiert mehr als 50% der Arbeitsplätze und 84% der Armen leben in ländlichen Gegenden (WB 5.2014).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6 Millionen Menschen und damit rund drei Viertel aller Beschäftigungsverhältnisse (AA 31.3.2014).
Die inländischen Einnahmenerhebungen waren im Jahr 2012 und 2013 abgeschwächt. Der Rückgang der Einnahmenerhebung ist ein Ergebnis der Wirtschaftsabkühlung, aber auch Schwächen in der Durchsetzung, sowohl in der Steuer- als auch der Zolladministration. Das Finanzministerium hat im Jahr 2013 eine Reihe von Maßnahmen eingeführt um den Umsatz zu stabilisieren, Verluste zu reduzieren und die Administration zu verbessern (WB 1.4.2014).
Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor, welcher etwa 80-90% der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor ist Hauptträger des starken afghanischen Wachstums (ILO 31.5.2012).
Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser (AA 31.3.2014). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30% der niedrigste weltweit (WB 8.4.2014). 64% der Bevölkerung haben Zugang zu einer verbesserten Wasserversorgung (WB 15.3.2014). Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2.8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck (AA 31.3.2014).
Seit 2002 sind laut UNHCR 4.7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt. Somit hat fast 1/6 der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. Während Unterstützungsleistungen für die erste Zeit nach Rückkehr durch UNHCR geleistet werden, entsteht im Anschluss das Problem der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 31.3.2014).
Afghanistan ist ein Land, in welchem Menschen landesweit in die Hauptstadt Kabul migrieren um nach Jobs, Möglichkeiten und einem besseren Leben zu suchen. Kabul hatte 800.000 Menschen, jedoch, geben manche Schätzungen an, dass es mehr als 4 Millionen Einwohner hat, die landesweit aufgrund von Wirtschaft, Sicherheit und Politik migriert sind (Gutachterin Afghanistan 7.11.2014).
Eines der größten Entwicklungsprojekte ist Kabul New City (KNC), wo in den nächsten 30 Jahren Wohnungen für etwa drei Millionen Menschen entstehen sollen. Das in direkter Nachbarschaft zu Kabul und zwischen zwei großen Flughäfen (Kabul International Airport und Bagram Air Base) gelegene Gebiet gehört zu den sichersten Gegenden des Landes. Das Megaprojekt Kabul New City wurde als Reaktion auf den ständig wachsenden Bedarf an Wohnraum in Kabul initiiert. Wegen des Zuzugs aus anderen Städten, der Rückkehr von Exil-Afghanen und dem beispiellosen Bevölkerungswachstum kann der Wohnraumbedarf in Kabul derzeit nicht gedeckt werden. Das Projekt soll außerdem in großem Maßstab Arbeitsplätze schaffen und schließlich sicherstellen, dass ein umweltverträglicher, ökologisch orientierter städtischer Lebensraum entsteht und gleichzeitig die bestehenden Dörfer erhalten bleiben. Das Entwicklungsprojekt Kabul New City wird bis 2025 insgesamt 500.000 neue Arbeitsplätze schaffen, davon je 100.000 in der Landwirtschaft und Industrie und 300.000 in Dienstleistungs- und anderen Branchen. Bis 2025 werden 250.000 Wohneinheiten entstehen (EBN 26.8.2014; vgl. Khaama Press 1.4.2011 und Wezaret-e Umur-e Dakhela 24.8.2013).
Medizinische Versorgung
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 31.3.2014). Eine medizinische Grundversorgung ist in weiten Landesteilen nahezu nicht gegeben. Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 6.2014).
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 31.3.2014).
Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten (USDOS 27.2.2014)
Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die PatientInnen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014).
Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können auch kompliziertere Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen (AA 31.3.2014).
Das Ministerium für öffentliche Gesundheit implementiert das notwendig Paket von Spitalsleistungen in 15 Provinzen, während Nichtregierungsorganisation die Arbeit in den restlichen 19 Provinzen durchführen (BMJ 17.6.2014)
Zwar findet die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (AA 31.3.2014). Eine der wahrscheinlich wichtigsten Verbesserungen in der Gesundheitsvorsorge ist, dass ein Ort existiert, zu dem sie gehen können um Hilfe bei mentalen Gesundheitsproblemen zu bekommen. Die mentale Gesundheitseinrichtung im Regionalspital Herat zum Beispiel, gibt einen kleinen Einblick der Probleme der Bevölkerung und die Versorgung, die sie nun erhalten. Die Einheit, bestehend aus 25 Betten, wurde vor sechs Jahren etabliert. Im letzten Jahr wurden
5. 161 PatientInnen aufgenommen, der Großteil von ihnen mit Störungen wie z.B. Depression, Anpassungsstörungen, aber auch mit Psychosen und bipolaren Störungen. Der Großteil von ihnen waren Frauen. Nachdem diese Frauen entlassen werden, werden sie durch regelmäßige Besuche von psychosozialen Arbeitern nachbehandelt (BMJ 17.6.2014). Zum Beispiel gibt es in Kabul eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, in Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Mazar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt (AA 31.3.2014).
Unsichere Lage, große Entfernungen und Transportkosten sind die Haupteinschränkungen für die Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsleistungen. Die Disparität zwischen sicheren urbanen Gegenden und unsicheren ländlichen oder abgelegenen Gegenden, steigt weiterhin. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder. (WHO 2.2013; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Folgende nationale und internationale Organisationen sind im afghanischen Gesundheitsbereich tätig:
United States Agency for International Development (USAID)
Das afghanische Gesundheitsministerium - Afghan Ministry of Public Health (MoPH) (USAID 1.2013)
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO)
Afghan Red Cross Society
Afghan Health and Development Services
Aga Khan Health Services
Medical Emergency Relief International
Care of Afghan Families
Urgence Aide Médicale Internationale (WHO 2.2013)
United Nations International Children's Emergency Fund (UNICEF) (UNICEF 8.2013)
Die Anzahl nicht funktionierender Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2012 ist im Gegensatz zu 2011 um 40 Prozent gestiegen - 540 geplante Einrichtungen können ihre Arbeit nicht aufnehmen bzw. sind gezwungen sie wieder einzustellen, weil es keine Finanzierung gibt und aufgrund von Unsicherheit. In den südlichen Provinzen haben aufgrund des andauernden Konfliktes, 50-60% der Bevölkerung Schwierigkeiten beim bzw. haben gar keinen Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung (WHO 2.2013). Es können aber auch namhafte Fortschritte der letzten neun Jahre verzeichnet werden. Rund 85% der Bevölkerung leben in Bezirken in denen grundlegende Gesundheitsleistungen angeboten werden (WB 2013). Der Großteil der Gesundheitsversorgung wird von Nichtregierungsorganisationen bewerkstelligt, welche vom Gesundheitsministerium (MoPH) beaufsichtigt werden. Das Gesundheitsministerium ist zusätzlich für das Monitoring, die Evaluierung und die Koordination von Basispaketen der Gesundheitsvorsorge zuständig (UKBA 15.2.2013).
Die afghanische Regierung veröffentlichte im Dezember 2007 eine Liste jener Medikamente, die - unter ihrem vergebenen Internationalen Freinamen (INN) - nach Afghanistan importiert und dort verkauft werden können. Die Medikamente kommen aus Ländern wie Iran, China, Pakistan und. Die Regulierung ist schwach, die Landesgrenzen sind durchlässig und manche Importfirmen nicht lizensiert. Das begünstigt den Import gefälschter und minderwertiger Medikamente nach Afghanistan (UKBA 15.2.2013).
Behandlung nach Rückkehr
Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren (USDOS 27.2.2014).
Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AA 31.3.2014).
Provinz Ghazni
Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 192 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe.
(ANSO [Afghanistan NGO Safety Office]: Quarterly Data Report Q.1 2013, vom April 2013; New York Times: "Taliban Breach an International Base, Killing at Least" vom 28. August 2013).
Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten. Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren.
(BBC: "Afghanistan's Nuristan province at mercy of the Taliban" vom 20. März 2013; The Long War Journal: "Taliban launch suicide assault on ISAF PRT in Ghazni" vom 28. August 2013)
Die Taliban töten Zivilisten und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.
(EASO: "Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans" vom 2. Dezember 2012)
Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt.
(Congressional Research Service: "Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy" vom 23. Oktober 2013).
Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report, 29. August 2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentariern, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk Ghazni von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen.
(United Nations Security Council Report: "September 2013 Monthly Forecast" vom 29. August 2013; BBC News "Afghan MP Fariba Ahmadi Kakar freed by the Taliban" vom 8. September 2013)
Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5. August 2013)
Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.
Zu der am stärksten marginalisierten Gruppe gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt Berichte, dass Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)
Schiiten
Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten an-gewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.
(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)
Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2011 fand eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 11)
Hazara
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.
Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.
Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom Septem¬ber 2013)
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Span¬nungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)
In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Tali¬ban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.
(Congressional Research Service vom 22. November 2013)
Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsu-chender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Prac¬tices - Afghanistan, 19. April 2013,
http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)
Situation der Hazara in Afghanistan (Gutachten des Sachverständigen Dr. Rasuly vom 17. 2. 2016):
Kurzer Rückblick betreffend Hazaras bis zum Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001:
Die Hazaras wurden bis vor dem kommunistischen Putsch im Jahre 1978 wegen ihrer ethnisch-religiösen Herkunft stark diskriminiert. Sie dürften im afghanischen Staat keine höheren staatlichen Positionen erreichen und sie waren in der Gesellschaft wegen ihrer religiösen Richtung als Schiiten und wegen ihrer Ethnie als Hazara oft der Benachteiligungen und Verspottung ausgesetzt. Sie waren als Trägervolk und Dienervolk bekannt und sie gehörten zur ärmsten Bevölkerungsschicht Afghanistans. Ihre ursprüngliche Heimatregionen in Zentralafghanistan: Bamiyan, Teile der Provinz Ghazni, Provinz Daykundi und Teile der Provinz Maidan Wardak gehören Großteils zu den schwer zugänglichen und karge Regionen des Landes. Diese Bedingungen in den Abstammungsregionen der Hazaras haben dazu geführt, dass sie im Laufe des 19. Und 20. Jahrhunderts wegen Arbeitssuche, in die Städte wie in Kabul, Kandahar, Herat, Mazar-e Sharif, Kunduz usw. zugewandert und sich dort niedergelassen haben. Im 19. Jahrhundert wurden Hazaras vom damaligen afghanischen Emir, Abdurrahman Khan, im Zuge seiner Zentralisierungspolitik, schwer verfolgt. Tausende Hazaras wurden damals getötet und eine hohe Anzahl von ihnen war gezwungen, ihre Heimatregionen zu verlassen und in anderen Regionen Afghanistans sich niederzulassen oder ins Ausland, allen voran nach Quetta/Pakistan, zu flüchten.
Im 20. Jahrhundert wurden sie zwar nicht mehr verfolgt, aber sie wurden weiterhin diskriminiert und ihre Wohngebiete gehörten weiterhin zu den unterentwickeltsten Regionen des Landes. Mehrheitlich arbeiteten sie in den Städten als Trägern und Diener und so konnten sie ihr Überleben sichern. Viele von Ihnen wurden vor 1965, Beginn der Demokratisierungsphase, auch zur Zwangsarbeit von der Behörde herangezogen. Die Hazaras dürften im Sicherheitsapparat, Verteidigungs- und Innenministerium, sowie im Außenministerium keine Kariere machen.
Erst mit der Demokratisierungsphase im Jahre 1964/5 dürften die Hazaras allmählich im politisch-gesellschaftlichen Prozess teilnehmen und auch in das demokratische Parlament Abgeordneten entsenden und im Kabinett mit einem Minister vom Gnaden des Königs vertreten sein. Die Hazaras dürften zwar in den Städten Schulen besuchen und auch studieren, aber aufgrund ihrer schlechten Wirtschaftslage war die Zahl der Analphabeten unter den Hazaras viel höher als bei anderen Ethnien. In den Städten konnte ein kleiner Teil der Hazaras Schulen und Bildungs- und Ausbildungsstädte besuchen. Sie dürften aber hauptsächlich im Bildungs- und Gesundheitsbereich als Ärzte und Lehrer arbeiten. Ich möchte darauf hinweisen, dass bis zum kommunistischen Putsch im Jahre 1978 nicht mehr als 7 Prozent der Gesamtbevölkerung Afghanistans alphabetisiert bzw. gebildet war.
Die Stellung der Hazaras nach dem Putsch der Kommunisten im Jahre 1978:
Die Stellung der Hazaras im afghanischen Staat und Gesellschaft hat sich nach der Machtergreifung der Kommunist im Jahre 1978 grundlegend geändert. Unter den Kommunisten wurden sie zum ersten Mal in der Geschichte Afghanistans an der politisch-militärischen Macht beteiligt. Sie stellten im kommunistischen Staat das Amt des Ministerpräsidenten und hatten einige Ministerämter Inne. Sie waren im Sicherheitsapparat vertreten und die Entwicklungsplane der Kommunisten für das Land umfassten auch die Hauptsiedlungsgebiete der Hazaras, Hazarajat.
Der Einmarsch der sowjetischen Truppen in Afghanistan im Dezember 1979 und die damit verbundene Entstehung der Mujaheddin-Gruppen war ein weiteres Ereignis, das zur Emanzipation der Hazaras in Afghanistan maßgebend beigetragen hat. Im Jahre 1980 wurden 7 sunnitische Widerstandsgruppen mit der Unterstützung der Saudi-Arabiens, Pakistans und des Westens, allen voran USA, in Pakistan gegründet.
Daraufhin wurden im Iran 8 Hazara bzw. schiitische Mujaheddin-Gruppen mit der Unterstützung der iranischen Machthaber gegründet. Sie wurden vom iranischen Staat bewaffnet und bekamen auch politische Rückendeckung vom Iran, welche sie befähigte, sich auch am Widerstand gegen die sowjetische Armee zu beteiligen, ohne von den Sunniten zurückgedrängt zu werden. Die Beteiligung der Hazaras im kommunistischen Staat und ihre Teilnahme am "Heiligen Krieg" gegen die Sowjets hatten ihnen geholfen, sich zu bewaffnen und allmählich gegen ihre Diskriminierung und Benachteiligungen zur Wehr zu setzen. Im Zuge des "Heiligen Krieges", von 1980 bis 1992, gegen Kommunisten und der sowjetischen Armee und im Zuge des Bürgerkrieges, von 1992 bis 1998, haben die Hazaras ihre Hauptsiedlungsgebiete in Zentralafghanistan, in Nordwest-Afghanistan und in einigen Bezirken von Kabuls, vollständig unter ihre Kontrolle gebracht und die Verwaltung dieser Regionen mit ihrer eigenen Leute besetzt.
Bürgerkrieg in Afghanistan von 1992 bis 1996 bzw. bis 1998 und die Hazaras:
Die Hazaras waren am Bürgerkrieg in Kabul, in Mazar-e Sharif, in Ghazni, Bamiyan, Baghlan, in Uurzgan und in Teilen West-Afghanistan bewaffnet beteiligt. Während des Bürgerkrieges konnte die Hezb-e Wahdat, Partei der Hazaras, ihre Bevölkerung militärisch und politisch soweit mobilisieren, dass Hunderttausende Hazaras sich bewaffnet an der Seite der Hezb-e Wahdat an den Bürgerkriegshandlungen gegen anderen Gruppen, wie Jamiat-e islami, Hezb-e islami und die Taliban beteiligt haben. Als die Taliban im Jahre 1995 in Ghazni, ausgenommen Hazara-Gebiete, im 1996 in Kabul, im Jahre 1998 in Mazar-e Sharif und Hazarajat an die Macht kamen, haben sie die Hazaras schwer unterdrückt und sie haben tausende Hazaras aus den Städten vertrieben und tausende von ihnen getötet.
Die Hazaras zogen sich in ihren Hauptsiedlungsgebieten in Hazarajat zurück, als die Taliban im Jahre 1996 Kabul eingenommen haben und sie verteidigten ihre Siedlungsgebiete bis zum Jahre 1998. Die Taliban führten einen brutalen Krieg gegen die Hazaras und sie haben in Mazar-e Sharif im Jahre 1998 mehr als 8000 Hazaras in wenigen Tagen getötet. Im Jahre 1998 haben die Taliban Alle Siedlungsgebiete der Hazaras erobert. Die Gruppenkonflikte innerhalb der Hazaras führten dazu, dass einige Hazara-Kommandanten mit den Taliban kooperierten und die Taliban bei der Einnahme ihrer eigenen Siedlungsgebiete unterstützten. Zwischen 1995 bis 2001 flüchteten hunderttausende Hazaras in den Nachbarländern Iran und Pakistan und Tausende junge Hazaras schlossen sich dem Widerstand gegen die Taliban an, der in den Bergen von Hazarajat von Hezb-e Wahdat weitergeführt wurde.
Die Lage der Hazaras seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001:
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes wurde, Ende 2001, in einer Konferenz in Bonn festgelegt, dass alle Ethnien Afghanistans, einschließlich die Hazaras an der staatlichen Macht beteiligen werden müssen. So haben die Hazaras und andere Schiitische Gruppen seit Ende 2001 im afghanischen Staat einen Stellvertretenden Staatspräsidenten, fünf Ministerposten und jeweils einen Stellvertretenden Minister im Staatssicherheits- Verteidigungs- und Innenministerium. Außerdem haben sie mehrere Schlüsselpräsidien in diesen Ministerien. Der Stellvertreter Armee-Chef ist derzeit kommt aus der Reihe der Hazaras namens General Morad Ali Morad. General Morad hat weitgenende Befehlsbefugnisse und er befehligt derzeit die Kriege gegen die Taliban in verschiedenen Provinzen wie Kunduz, Baghlan, Helmand. Die Hazara-Parteien, allen voran die Hezb-e Wahdat, kontrollieren derzeit die Hauptsiedlungsgebiete der Hazaras als Teil der staatlichen Macht.
Diese Gebiete sind: Bamiyan, Daykundi, die Distrikte Jaghuri, Malistan, Nawur, Jaghatu, Teile von Qarabagh usw.) in der Provinz Ghazni, Die Hazara-Wohnbezirke in Mazar-e Sharif und einige Distrikte der Provinzen Samangan, wie Dara-e Suf, Hazara-Siedlungsgebiete in der Provinz Sara-e Pul und in der Provinz Balkh, sowie die von Hazara bewohnten Distrikte und Dörfer in der Provinz Maidan Wardak, vor allem Hessa-i-Awal-i Behsud, Behsud-i Markazi und Daymirdad. Die Hazaras sind in Kabul im politisch-kulturellen Leben und im Bildungs- und Wirtschaftsbereich maßgebend vertreten. Die Hazaras besitzen mehrere Fernsehsendungen und haben dutzende Privatuniversitäten und Institute im Lande. Die Hazaras stellen in den staatlichen Universitäten im Verhältnis zu ihrer Anzahl mehr Studenten als jede andere Ethnie des Landes; weil sie durch ihre leidgeprüfte Geschichte die derzeitige Möglich besser zu ihren Gunsten wahrnehmen. Die Hazaras und andere Schiiten haben in Großstädten wie in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat eigene islamische Bildungsstädte für schiitische Islam-Lehre. Die Bildungsstädte werden vom Iran finanziert und mit Lehrkräften unterstützt. Die Hazaras als Schiiten dürfen zum ersten Mal in der Geschichte Afghanistans seit dem Sturz des Taliban-Regimes ungestört und in voller Umfang schiitischen Rituale, wie das wichtigste Feiertag, Ashura, den Gedenktag an den Märtyrertod Imam Husain, mit Prozession auch in den nicht schiitischen Bezirken in Kabul und Mazar-e Sharif und anderen Städten zelebrieren, ohne von den Sunniten gestört und lächerlich gemacht zu werden. Früher haben sie nur ihren Moscheen unter sich gefeiert. Ca. ein Drittel der Parlamentsabgeordneten in Kabul sind Hazaras bzw. Schiiten und sie sind wie die sunnitischen Abgeordneten gleichberechtigt am politischen Prozess beteiligt. Somit sind die Hazaras in der Staatsgewalt bzw. Staatsmacht maßgebend beteiligt. Sie waren bis zum Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 nie in diesem Ausmaß in Afghanistan an der staatlichen Macht beteiligt.
Sie sind nicht nur an der Zentralgewalt beteiligt, sondern sie stellen die Gouverneure und die Sicherheitskommandanten ihrer Provinzen, wie in Bamiyan, Daikundi und allen anderen hauptsächlich von den Hazaras bewohnten Distrikten in Ghazni und in Maidan Wardak. Alle bedeutenden Distrikte wie Jaghuri, Malistan, Jaghatu, Nawur, und Teile von Qarabagh in Ghazni werden von den Kommandanten der Hezb-e Wahdat als Behörde verwaltet. Auch in Maidan Wardak werden die Hauptsiedlungsgebiete von Hazaras, wie Hisa-i-Awal-i Behsud, Behsud-e Markazi und Day Mirdad werden von den Kommandanten der Hezb-e Wahdat kontrolliert und verwaltet. Mit der neuen Stellung und ihrer Widerstandsfähigkeit und Möglichkeiten befinden sich die Hazaras in Afghanistan seit Ende 2001 nicht mehr in einer Opferrolle, sondern sie sind im Stande, sich kollektiv mit ihrer Möglichkeiten im Rahmen des Staates, sich zu verteidigen. Allerdings kommt es vor, dass immer wieder Taliban auf den Hauptstraßen zwischen den Provinzen im Süden, Westen und auf dem Wege nach Maidan Wardak und Bamiyan Reisebusse anhalten und bestimmte Reisende mitnehmen. Die meisten dieser Geiseln in auf diesen Strecken sind Hazaras. In den Jahren 2013 bis 15 ist mehrere Male vorgekommen, dass auf dieser Strecke Hazaras aus den Reisebussen hinaus gezerrt und mitgenommen worden sind. Einige von diesen Personen wurden freigelassen und dutzende Personen wurden getötet. Diese Aktion der Taliban gegen die Hazaras richtet nicht nur gegen die Hazaras, sondern sie töten und Entführen auch Paschtunen, Usbeken und Tajiken. Bei jeder solchen Aktion erwecken die Taliban den Anschein, als wäre diese oder jene ihre Aktion nur gegen jeweilige Volksgruppe, deren Mitglieder sie gerade entführt und getötet haben, richten würde. Die Hauptroute von Kabul über Salang-Pass nach Norden, Baghlan - Mazar-e Sharif - Kunduz, wird hauptsächlich von den Paschtunen, Tajiken und Usbeken befahren. Die Strecke zwischen Baghlan und Kunduz ist sehr gefährlich und die Reisenden versuchen, bis 14 Uhr die Strecke Baghlan nach Kunduz zu passieren, weil nachmittags die Taliban die Route immer wieder kurzfristig unter ihre Kontrolle bringen. Sie stoppen die Reisebusse und zerren willkürlich Personen aus den Reisebussen und Taxis und nehmen sie als Geisel mit. Einige dieser Personen werden von den Taliban später getötet. Diese Personen sind Großteils Tajiken und Usbeken. Die Meisten von den Taliban kontrollierten Gebiete in Afghanistan werden von den Usbeken, Paschtunen und Tajiken bewohnt. In diesen Gebieten werden Menschen willkürlich bestraft und Personen, die einmal für die Regierung gearbeitet haben, geraten der Verfolgung und Unterdrückung der Taliban.
Die Provinzen und Distrikte, wo hauptsächlich die Hazaras wohnen, werden von den Hazaras kontrolliert und sie haben bis jetzt ihre Siedlungsgebiete soweit geschützt, dass die Taliban dort nicht eindringen konnten. Aber Distrikte, wie Gisab in Uruzgan und Nirkh in Maidan Wardak, die auch von Paschtunen bewohnt werden, sowie einige Dörfer, die in den mehrheitlich von Paschtunen oder Usbeken bewohnten Gebieten liegen, werden nicht von den Hazara-Parteien kontrolliert. Manche diese Gebiete werden immer wieder von den Taliban kurzfristig kontrolliert.
Die Taliban sind Anhänger der arabischen Fundamentalisten, allen voran Saudis, die gegen Iran und damit gegen die Schiiten eingestellt sind. Aus diesem Standpunkt kommt es immer wieder vor, dass die Taliban ihre Opfer, wenn sie Schiiten sind, zur Schau stellen. Aber sie bringen mehr Paschtunen und Usbeken um, deren Gebiete sie leicht unter ihre Kontrolle bringen können. In diesen Gebieten kommt es häufig vor, dass die Taliban willkürlich Menschen verfolgen, Töten und die Jungendlichen, wenn sie benötigt werden, rekrutieren. Eine Zwangsrekrutierung seitens der Taliban ist dort möglich, wo sie vorherrschen.
Diese Gebiete liegen in den von Paschtunen und Uzbeken bewohnten Provinzen, wie Nangarhar, Kandahar, Kunar, Kunduz, Faryab, Helmand usw. Wenn die Jugendlichen sich nicht dort befinden oder sich der Zwangsrekrutierung der Taliban entziehen und in Großstädten oder ins Ausland flüchten, werden sie von den Taliban nicht weiter gesucht. Allerding können diese Jugendlichen nicht mehr in ihre Heimatregion zurückkehren, wenn die Taliban weiterhin dort vorherrschend sind. Zwangsrekrutierung ist nicht weitverbreitet, weil viele Jugendlichen aus Gründen der Arbeitslosigkeit und ethnischer Solidarität sich den Taliban anschließen. Oder, es gibt Regionen deren Bevölkerung aus Gründen der Paschtunwali, Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen , "Krisenzeiten" für notwendig erachtet, den Taliban freiwillig Soldaten bereit zu stellen. Die meisten Opfer der Taliban sind von 2013 bis Februar 2016 in den Paschtunen bewohnten Provinzen, Kandahar, Nangarhar, Kunar, Helmand, Logar, Wardak und in den Provinzen Kunduz, Faryab, Baghlan und Badakhshan zu verzeichnen, wo hauptsächlich Usbeken, Tajiken und Paschtunen wohnen. Die Taliban haben im Oktober 2015 die Stadt Kunduz eingenommen und haben in wenigen Tagen den Uno-Berichten zur Folge mehr als 800 Menschen getötet. Die getöteten Personen waren Zivilisten aus der Reihe der Tajiken und Usbeken. Derzeit werden die meisten Distrikte von Nangarhar von den Taliban kontrolliert und es wird immer wieder Massaker an der Zivilbevölkerung seitens der Taliban verübt.
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Nationalität, Volksgruppenangehörigkeit und zu seiner zur regionalen Herkunft aus der Provinz Ghazni können den Feststellungen zugrunde gelegt werden, weil der beigezogene länderkundige Sachverständige diese in der Verhandlung am 1. 6. 2016 bestätigt hat. Zudem hat auch das Bundesamt diese Angaben nicht angezweifelt.
Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass sein Vater in Ghazni gegen die Taliban gekämpft habe. Im Jahr 2007 hätten sein Vater und seine Familie mit ihm deshalb endgültig aus Afghanistan fliehen müssen, nachdem sein Vater bereits zuvor das Land zwischenzeitlich verlassen habe müssen. Sein Vater sei Kommandant der Tawhid (phonetisch) Gruppierung gewesen. Aus diesem Grunde unterliege der Beschwerdeführer als sein Sohn in Afghanistan einer Verfolgungsgefahr durch die Taliban.
Das Bundesamt gelangte im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubwürdig sei, sprach ihm jedoch eine aktuelle oder drohende Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention ab.
Es ist dem Bundesamt nicht zu folgen, wenn es zwar das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubwürdig beurteilt, aber für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr verneint, zumal sein Vater gegen die Taliban gekämpft hat, wie es auch das Bundesamt angenommen hat. Eine Teilnahme seines Vaters mit Befehlsgewalt - wenn auch offenbar auf einer niedrigen Ebene - am bewaffneten Kampf gegen die Taliban konnte der Beschwerdeführer durch die vor dem Bundesamt vorgelegten Fotos und die knappe, jedoch hinreichende Fragenbeantwortung seines Vaters für das Bundesverwaltungsgericht glaubhaft machen. Insbesondere die Angabe des Vaters, dass er bereits 1983 den Pasdaran angehört habe, spricht dafür, dass er in der zweiten Hälfte der 1990er Jahre während des bewaffneten Kampfes der Hazarapartei Hezb-e Wahdat gegen die Taliban wegen seiner Pasdaran-Zeit in den 1980er Jahren über Kampferfahrung verfügte, was ihn für Befehlsgewalt über jüngere, weniger erfahrene Kämpfer, wenn auch offenbar auf niedriger Ebene, geeignet erscheinen ließ. Zudem schilderte der Beschwerdeführer auch glaubhaft, dass sein Vater 2007 Afghanistan verlassen habe müssen. Deshalb gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Vater des Beschwerdeführers in das Blickfeld der Taliban geraten ist.
Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Rasuly, wonach eine Kommandantentätigkeit alleine kein Grund für eine Feindschaft und für die Entstehung von Feindschaften sei und der Widerstand gegen die Taliban nicht ausreiche, damit der Vater des Beschwerdeführers und dieser selbst von einer Feindschaft betroffen wären, und daher von den Taliban gesucht werden könnten, sind einerseits im Gutachten nicht weiter begründet und stehen andererseits in einem unüberbrückbaren Widerspruch zum anschließenden Satz im Gutachten, wonach die Taliban eine aggressive Gruppe seien, die in ihrem Machtbereich jeden zu jeder Zeit töten könne, wenn sie diesen Personen Feindseligkeiten gegen sich vorwerfen würden. Denn hier handelt es sich nicht bloß um einen Vorwurf von Feindseligkeiten sondern um die tatsächliche Teilnahme des Vaters des Beschwerdeführers mit Befehlsgewalt am bewaffneten Kampf der Hazara gegen die Taliban, wobei höchstwahrscheinlich getötete Talibankämpfer eine Konsequenz davon waren.
Die Ausführung des Sachverständigen im Gutachten, aus den Briefen des Vaters des Beschwerdeführers gehe nicht hervor, dass er an der Tötung von Paschtunen aus seiner Heimatregion beteiligt gewesen sei, die in den Reihen der Taliban gekämpft hätten, und wenn der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich an der Tötung von Paschtunen aus seiner Region beteiligt gewesen wäre, dann würde eine Blutrache entstehen können, von der dann auch der Beschwerdeführer betroffen wäre, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht überzeugend. Denn es entspricht zunächst nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Person sich selbst bezichtigt, schwere Verbrechen begangen zu haben. Zudem ist es notorisch, dass im Krieg zwischen den in der Hezb-e Wahdat organisierten Hazara und den Taliban ab 1995 bis zum Sturz der Taliban auf beiden Seiten Kriegsverbrechen begangen worden sind. Bereits die Teilnahme an einem solchen bewaffneten Konflikt brachte für den Vater des Beschwerdeführers zwangsläufig zumindest die Beteiligung an der Tötung von paschtunischen Taliban mit sich. Auch Ruttig geht davon aus, dass während seiner Teilnahme am bewaffneten Kampf gegen die Taliban Menschen umgekommen oder sonstig zu Schaden gekommen sind.
Zudem sprechen die Ausführungen des Diplom-Regionalwissenschaftlers (Afghanistik) und Leiters des Afghanistan Analysts Network (AAN) Thomas Ruttig gegen die schon prima facie wenig überzeugende Ausführung des Sachverständigen Dr. Rasuly, wonach eine Kommandantentätigkeit alleine kein Grund für eine Feindschaft und für die Entstehung von Feindschaften sei und der Widerstand gegen die Taliban nicht ausreiche, damit der Vater des Beschwerdeführers und dieser selbst von einer Feindschaft betroffen wären. Nach Ansicht Ruttigs reiche die Tätigkeit des Vaters als Mudschahedin-Kommandeur auch für eine "Privatfeindschaft" aus. Man könne davon ausgehen, dass während seiner Tätigkeit Menschen umgekommen oder sonstig zu Schaden gekommen seien. Das ziehe in Afghanistan immer personifizierte Feindschaften und "(R)ache-erfordernisse" nach sich. Hinzu komme die ethnische Komponente: Hazara gegen wahrscheinlich Paschtunen. In einer weiteren Email ergänzt Ruttig, dass Rachehandlungen sich dann durchaus auf Familienangehörige, vor allem auf männliche, beziehen könnten.
Die ins Ermittlungsverfahren eingebrachte ACCORD-Anfragebeantwortung [a-8951-2 (8952)] vom 2. 12. 2014, wonach Sippenhaft eine ganz normale Regel der Bestrafung sei, bestätigt Ruttigs Ausführungen.
Für das Bundesverwaltungsgericht ist damit ist in der Provinz Ghazni eine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer durch die Taliban wegen des dort ab 1995 bewaffneten Kampfes der Hazara gegen die Taliban, an dem sein damals mit Befehlsgewalt ausgestatteter Vater teilnahm, anzunehmen. Zu dieser Überzeugung gelangt das Bundesverwaltungsgericht nicht zuletzt auch, weil Thomas Ruttig als Diplom-Regionalwissenschaftler (Afghanistik) und Leiter des Afghanistan Analysts Network (AAN) zumindest auf dem gleichen fachlichen Niveau den, wie oben dargestellt, prima facie wenig überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Rasuly entgegengetreten ist.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Grundversorgung/Wirtschaft ist nicht anzunehmen, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer, der keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan hat und dort auch seit seinem siebenten Lebensjahr nicht mehr gelebt hat, in Afghanistan eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen steht.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).
Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers beruht gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK auf seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familienangehörigen seines Vaters, der ab 1995 mit Befehlsgewalt am bewaffneten Kampf der Hazara gegen die Taliban teilgenommen hat und deshalb nach dem Widererstarken der Taliban im Jahr 2006 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2007 jedenfalls in der Provinz Ghazni einer Verfolgungsgefahr durch diese ausgesetzt war. Da die Taliban gegenwärtig in der Provinz Ghazni stark präsent sind, ist die Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer aktuell.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Grundversorgung/Wirtschaft ist nicht anzunehmen, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer, der keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan hat und dort auch seit seinem siebenten Lebensjahr nicht mehr gelebt hat, in Afghanistan eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen steht.
Somit befindet sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.
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