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G311 2111937-1•BVwG G311 2111937-1
G311 2111937-1Bundesverwaltungsgericht19.09.2016
anpassungsfähiges Alter, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt, non refoulement, öffentliches<br/>Interesse, private Verfolgung, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, staatlicher Schutz, Verfahrenshilfe,<br/>vorläufige Aufenthaltsberechtigung, Zurückweisung
G311 2107965-1/18E
G311 2107964-1/18E
G311 2111937-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX, geb. XXXX,
2. ) des XXXX, geb. XXXX, und 3.) des mj. XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Mutter, alle Staatsangehörigkeit: Albanien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2015, Zl. XXXX, vom 04.05.2015, Zl. XXXX, sowie vom 13.06.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.05.2016 zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung.
II. Der Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer stellten gemeinsam am 23.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Z 13 AsylG 2005.
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers statt.
Zu ihren Fluchtgründen befragt gaben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer zusammengefasst an, dass die Familie der Erstbeschwerdeführerin gegen deren Lebensgemeinschaft mit dem Zweitbeschwerdeführer gewesen sei. Die Erstbeschwerdeführerin hätte einen anderen Mann heiraten sollen, sei von ihrem Vater regelmäßig geschlagen und von ihrer Mutter beschimpft worden. Sie habe außerdem das Haus nicht mehr verlassen dürfen. Der Zweitbeschwerdeführer und dessen Familie seien von der Familie der Erstbeschwerdeführerin mit dem Tode bedroht worden. So habe ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin den Zweitbeschwerdeführer mit einer Waffe und der Warnung bedroht, der Zweitbeschwerdeführer solle sich von der Erstbeschwerdeführerin fernhalten, andernfalls würde er getötet werden. Im Falle einer Rückkehr fürchte die Erstbeschwerdeführerin weiterhin geschlagen zu werden und gegen ihren Willen verheiratet zu werden. Der Zweitbeschwerdeführer fürchte aufgrund der Drohungen um sein Leben. Beide würden aber nur von privater und nicht von staatlicher Seite bedroht werden.
Am 02.07.2014 wurde der Zweitbeschwerdeführer aus der gemeinsamen Unterkunft mit der Erstbeschwerdeführerin bei der Erstaufnahmestelle West von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes weggewiesen und ein Vertretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen gemäß § 38a SPG gegen den Zweitbeschwerdeführer für 14 Tage ausgesprochen, welches für das gesamte Areal der Erstaufnahmestelle West galt. Dies deshalb, da der Zweitbeschwerdeführer die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen eines Streits gewürgt und geohrfeigt habe. Der Zweitbeschwerdeführer wurde daraufhin bescheidmäßig aus der Grundversorgung entlassen. Die Erstbeschwerdeführerin ersuchte am 16.07.2014 um Wiederaufnahme des Zweitbeschwerdeführers in die Erstaufnahmestelle West, was ihm verweigert wurde. Am 17.07.2014 beantragten sie eine Rückkehrberatung und Rückkehrvorbereitung in ihr Heimatland Albanien, da sie beabsichtigten, freiwillig zurückzukehren. Am selben Tag wurden die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin aber in ein neues Quartier in einem Gasthof überstellt. Eine tatsächliche freiwillige Rückkehr nach Albanien fand in der Folge nicht statt.
In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, am 11.09.2014, gab der Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst an, dass die Familie der Erstbeschwerdeführerin, insbesondere ihr Vater und auch deren Brüder, mit der Beziehung nicht einverstanden gewesen seien und der in Albanien lebende Bruder der Erstbeschwerdeführerin den Zweitbeschwerdeführer verbal mit Blutrache und Mord bedroht habe. Der Bruder habe eine eigene Firma und entsprechend Geld, um den Zweitbeschwerdeführer und die Erstbeschwerdeführerin zu suchen. Die Familie der Erstbeschwerdeführerin habe eine "alte Mentalität" und halte sich an die Regeln des Kanun. Es habe nur diesen einen Vorfall gegeben, sonst habe der Zweitbeschwerdeführer keinen Kontakt zur Familie seiner Lebensgefährtin gehabt. Gemeinsam hätten der Zweitbeschwerdeführer und die Erstbeschwerdeführerin ihre Ausreise aus Albanien geplant. Eine Anzeige habe man nicht erstattet. Es sei bekannt, dass die albanische Polizei korrupt und eine Anzeigeerstattung daher sinnlos sei. Gründe, warum die Familie der Erstbeschwerdeführerin mit der gemeinsamen Beziehung nicht einverstanden gewesen sei, könne der Zweitbeschwerdeführer nicht nennen. Die eigene Familie des Zweitbeschwerdeführers sei mit der Beziehung zur Erstbeschwerdeführerin aber einverstanden. Dem Zweitbeschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat vorgelegt und mit ihm erörtert. Er gab dazu lediglich an, zu wissen wie es in Albanien sei.
Die niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA am selben Tag wurde nach der Erhebung der persönlichen Umstände abgebrochen, da die Erstbeschwerdeführerin sexuellen Missbrauch durch ihren Vater anführte und das Recht auf einen weiblichen Dolmetscher in Anspruch nahm.
Im Rahmen dieser Einvernahme wurde von der Erstbeschwerdeführerin ein notariell beglaubigtes Schreiben der Versöhnungsmission der albanischen Organisation XXXX vom 22.02.2014 vorgelegt, wonach bestätigt werde, dass es zwischen den Familien der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers einen Konflikt gebe, da sich die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer ineinander verliebt hätten und die Familie der Erstbeschwerdeführerin der Meinung sei, der Zweitbeschwerdeführer habe die Erstbeschwerdeführerin entführt. Der Konflikt habe bis zur Verwendung von Waffen geführt und sei es der Versöhnungsmission bisher nicht gelungen daraufhin zu wirken, dass die Familie der Erstbeschwerdeführerin keine weiteren Drohungen gegen die Familie des Zweitbeschwerdeführers - insbesondere gegen ihn selbst - unternehme. Angesichts der Isolierung des Zweitbeschwerdeführers und der schlechten Bedingungen sei dieser gezwungen gewesen, gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin das Land zu verlassen.
Weiters wurde von der Erstbeschwerdeführerin ein Konvolut von medizinischen Unterlagen samt Laborbefunden der Erstbeschwerdeführerin vorgelegt, woraus hervorgeht, dass die Erstbeschwerdeführerin am 01.06.2014 einen Selbstmordversuch durch Benzodiazepin-Überdosis verübte, anschließend bis 06.06.2014 stationär in der psychiatrischen Station des XXXX-Klinikums XXXX aufhältig war und danach auch dreimal in der Akutaufnahme des XXXX-Klinikums XXXX im Zeitraum zwischen 24.06.2014 und 03.08.2014 vorstellig wurde. Es wurden bei der Erstbeschwerdeführerin der Selbstmordversuch (F13.0), eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), ein Tubenmittelohrkatarrh links (Entzündung der Schleimhaut der Eustachischen Röhre oder Ohrtrompete) sowie ausgeprägte persistierende Adenoide (vergrößerte Rachenmandeln auf Grund chronischer Entzündung) diagnostiziert. Darüber hinaus stellte sich die Erstbeschwerdeführerin wegen Cephalea (Kopfschmerzen), Migräne und damit einhergehender Übelkeit zweimal in der Akutaufnahme vor, wurde entsprechend medikamentös behandelt und wieder entlassen. Während des stationären Aufenthalts nach dem Selbstmordversuch fand am 04.06.2014 auch eine fachärztliche Konsiliaruntersuchung aus dem Hals-, Nasen- und Ohrenbereich statt und fand diesbezüglich ebenfalls eine medikamentöse Behandlung statt.
Am 14.10.2014 langte beim BFA hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin ein Kurzarztbrief vom 06.10.2014 der Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe des XXXX-Klinikums XXXX samt Konsiliarbefund der dortigen Abteilung für Psychiatrie ein, wonach sich die Erstbeschwerdeführerin rechnerisch in der 7. + 5 Schwangerschaftswoche befinde, und wegen starkem Schwangerschaftserbrechen und einer genitalen Mykose von 03.10.2014 bis 09.10.2014 stationär betreut wurde. Im Rahmen dieses Aufenthaltes wurde aufgrund der Vorgeschichte der Erstbeschwerdeführerin ein psychiatrisches Konsil angefordert und bei ihr am 06.10.2014 erneut eine posttraumatische Belastungsstörung (F41.1) in der sechsten Schwangerschaftswoche bei starkem Schwangerschaftserbrechen, psychosozialer Belastungssituation und Zustand nach Selbstmordversuch diagnostiziert.
Das BFA führte in weiterer Folge aufgrund des auffälligen Gesamtverhaltens der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in den Einvernahmen sowie den diagnostizierten psychischen Erkrankungen weitere Erhebungen in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer durch und ließ für beide Beschwerdeführer neurologisch-psychiatrisches Gutachten von einem Facharzt erstellen.
Der medizinische Sachverständige Primarius XXXX diagnostizierte bei der Erstbeschwerdeführerin im Gutachten vom 17.10.2014 eine rezidivierende depressive Störung, die zum Untersuchungszeitpunkt mittelgradig ausgeprägt sei. Beim Zweitbeschwerdeführer diagnostizierte der Sachverständige im Gutachten vom selben Tag eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion. Beide Beschwerdeführer seien zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert, in der Lage schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu machen, es sei eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit nicht zu erwarten (auch wenn die Erstbeschwerdebeschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt zur schlafanstoßenden Therapie mit einem sedierenden Antidepressivum namens Trittico versorgt werde) und könne es zwar bei einer Überstellung nach Albanien zu einer kurzbis mittelfristigen Verschlechterung des Krankheitsbildes kommen, woraus sich aber die nicht die reale Gefahr der Entwicklung eines lebensbedrohlichen Zustandes ergebe. Vor, während und nach der Überstellung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers seien keine spezifischen Maßnahmen notwendig, zumal der Zweitbeschwerdeführer überhaupt keine Medikamente einnehme.
Beim BFA langten am 19.09.2014 seitens des Zweitbeschwerdeführers und am 24.09.2014 seitens der Erstbeschwerdeführerin jeweils handschriftliche Ergänzungen ihres Fluchtvorbringens bzw. eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen ein.
Der Zweitbeschwerdeführer gab zu den Länderfeststellungen zusammengefasst an, dass Albanien ein unsicheres und korruptes Land sei, sehr viele Morde passieren würden und man sich durch die Zahlung hoher Summen an den Ministerpräsidenten Straffreiheit erkaufen könne. Er selbst sei aus Albanien geflüchtet, da die Familie der Erstbeschwerdeführerin seit drei Monaten versuche, wegen den Regeln des Kanun den Zweitbeschwerdeführer zu ermorden. Auf Youtube habe er zwei Cousins der Erstbeschwerdeführerin gesehen, die zwei Brüder einer rivalisierenden Familie getötet und einen 16-jährigen Jungen verletzt hätten.
Die Erstbeschwerdeführerin schilderte ihre bisherigen Lebensumstände sowie angebliche kriminelle Handlungen ihres Vaters, ihres Onkels und ihrer Cousins. Demnach sei die Erstbeschwerdeführerin von kleinster Kindheit an vom eigenen Vater misshandelt worden. So habe er sie mit dem Messer dermaßen verletzt, dass sie danach sechs Monate im Koma gelegen habe. Im Alter von 14 Jahren habe sie sich in Deutschland einer Herzoperation unterzogen und sei dort drei Wochen aufhältig gewesen. Währenddessen habe der Vater ihre Mutter verschwinden lassen und als die Erstbeschwerdeführerin wieder heimgekehrt sei, habe sie ihre Mutter für zwei Jahre nicht mehr aufgefunden. In weiterer Folge sei sie vom Vater weiterhin ständig misshandelt, gefesselt und schließlich sexuell missbraucht worden. Sowohl der Vater, der Onkel und zwei Cousins hätten jeder für sich mehrere (namentlich genannte) Menschen, darunter Kinder, Jugendliche sowie die dreijährige Schwester der Erstbeschwerdeführerin ermordet und dies ohne rechtliche Konsequenzen, da der Vater die Regierung bezahle, damit er nicht verfolgt werde. Mit 16 Jahren habe sie ihren Lebensgefährten (den Zweitbeschwerdeführer) heimlich kennengelernt. Zwei Jahre später hätten dessen Eltern beim Vater der Erstbeschwerdeführerin um deren Hand gebeten, woraufhin ihr Vater mit der Ermordung des Zweitbeschwerdeführers gedroht habe, weil es die Gesetze des Kanun nicht erlauben würden, dass sich eine Frau ihren Mann selbst aussuche. Auch der Vermittlungsverein XXXX habe nichts ausrichten können. Vor diesem Leben aus Angst sei die Erstbeschwerdeführerin schließlich mit dem Zweitbeschwerdeführer geflohen.
Am 24.11.2014 wurde dem BFA seitens der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers der Mutter-Kind-Pass der Erstbeschwerdeführerin vorgelegt, woraus sich eine Schwangerschaft der Erstbeschwerdeführerin und ein voraussichtlich errechneter Geburtstermin am XXXX 2015 ergab.
Sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer wurden am 15.04.2015 neuerlich niederschriftlich vom BFA einvernommen. Der Zweitbeschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Neben seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten wurden mit ihm erneut Länderfeststellungen erörtert. Er gab dazu an, am Ländervorhalt kein Interesse zu haben und in Bezug auf seine im Gutachten diagnostizierte Erkrankung - eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion - keine Medikamente einzunehmen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, am XXXX 2015 ein Kind zu erwarten. Auch sie wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und gab an, selbst im Heimatland keine Probleme zu haben und nur wegen der Bedrohung des Zweitbeschwerdeführers durch ihre Familie ausgereist zu sein. Auf Vorhalt ihres bisherigen Fluchtvorbringens gab sie an, sich nicht mehr genau erinnern zu können. Wenn sie angegeben habe, bereits in der Heimat in psychiatrischer Behandlung oder in einem Krankenhaus gewesen zu sein, so sei das nicht die Wahrheit gewesen. Sie sei in der Heimat nur einmal beim Arzt gewesen, als ihr die Haare ausgefallen seien. Ihre damaligen Herzprobleme seien aber tatsächlich in Deutschland behandelt worden. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat hätte die Erstbeschwerdeführerin selbst keine Probleme, der Zweitbeschwerdeführer aber schon. Zum Ländervorhalt gab sie an, daran kein Interesse zu haben. Seit Beginn der Schwangerschaft nehme sie auch keine Medikamente und benötige diese auch nicht mehr. Zur freiwilligen Rückkehr nach Albanien hätten sich die beiden nur angemeldet, da sie im Bundesgebiet kein Quartier gehabt hätten. Als ihnen wieder eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wurde, habe man sich entschlossen, in Österreich zu bleiben und daher den Antrag zurückgezogen.
Im Rahmen dieser Einvernahme am 15.04.2015 legte der Zweitbeschwerdeführer zudem eine mit 14.04.2015 datierte Einstellungszusage für eine geringfügige Beschäftigung in einer Gärtnerei vor.
Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 25.04.2015 und vom 04.05.2015 wurden die gegenständlichen Anträge der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Anträge bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Albanien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Zudem traf die belangte Behörde umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Albanien und wurden der Erstbeschwerdeführerin der Verein Menschenrechte Österreich und dem Zweitbeschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberatung zugewiesen.
Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.05.2015 persönlich übergeben.
Mit dem mit 13.05.2015 datierten und am 22.05.2015 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhoben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die sie betreffenden abweisenden Bescheide des BFA. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtenen Bescheide zur Gänze beheben und den Beschwerdeführern Asyl gemäß § 3 AsylG gewähren, in eventu den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status er subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Albanien zuerkennen und Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide aufheben; in eventu den Beschwerdeführern den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" von Amts wegen erteilen; in eventu feststellen, dass eine erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm. § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und daher feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vorliegen und ihnen daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu erteilen ist; in eventu feststellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm. § 9 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; in eventu die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und zur Durchführung eines erneuten Verfahrens und Erlassung eines Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 und/oder Abs. 4 VwGVG (§ 66 Abs. 2 AVG) an das BFA zurückverweisen; jedenfalls zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, sowie wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung der Beschwerden gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen sieben Tagen zuerkennen und den Beschwerdeführern einen Verfahrenshelfer unentgeltlich beizugeben.
Das BFA habe unzureichend ermittelt und keine individuelle, nachvollziehbare und schlüssige Würdigung des Kernvorbringens vorgenommen, weshalb dem BFA willkürliches Verhalten angelastet werde. Das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführer seien in Albanien in Gefahr und würde es sich bei ihnen nicht um Wirtschaftsflüchtlinge handeln. Die Verfolgung sei stets aktuell und bestünde weder effektiver und tatsächlicher Schutz noch eine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Erstbeschwerdeführerin befinde sich in einem schlechten Gesundheitszustand und sei darüber hinaus in der 38. Schwangerschaftswoche. Im Falle einer Rückkehr nach Albanien würden die Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Situation geraten und stelle diese eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd. Art. 3 EMRK dar. Eine Rückkehrentscheidung stelle einen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung des Privat- und Familienlebens und somit gegen Art. 8 EMRK dar. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Falle einer schwangeren Beschwerdeführerin ausgesprochen, dass auch hinsichtlich einer Rückkehrentscheidung die Mutterschutzfristen von 8 Wochen vor und nach der Geburt zu beachten seien und in dieser Zeit keine Rückkehrentscheidung durchgesetzt werden dürfe. Die Rückkehrentscheidung müsse zumindest vorübergehend für unzulässig erklärt werden. Den Beschwerdeführern sei darüber hinaus von Amts wegen eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 Abs. 1 AsylG zu erteilen. Die aufschiebende Wirkung sei daher ebenfalls zu Unrecht aberkannt worden. Der VfGH prüfe Art. 40 VwGVG auf seine Verfassungskonformität und gehe davon aus, dass die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers lediglich im Verwaltungsstrafverfahren dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK widerspreche. Das Bundesverwaltungsgericht habe darüber hinaus die Grundrechtecharta der Europäischen Union zu beachten. Die Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG sei kein gleichwertiger Ersatz für die Verfahrenshilfe nach § 40 VwGVG. Die rechtsunkundigen Beschwerdeführer seien selbst bei Manuduktion durch das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, sich selbst ein faires Verfahren zu ermöglichen.
Unter einem wurden - neben den schon aktenkundigen medizinischen Unterlagen und dem handschriftlichen Ergänzungsschreiben der Erstbeschwerdeführerin - noch folgende Unterlagen zur Vorlage gebracht:
? Bestätigung Dris. XXXX, Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, in XXXX, vom 11.05.2015 für die Erstbeschwerdeführerin;
? Bestätigung des XXXX-Klinikums XXXX vom 12.05.2015 für die Erstbeschwerdeführerin;
? Ambulantes Krankengeschichtsblatt des XXXX-Klinikums XXXX, Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 08.05.2015 für die Erstbeschwerdeführerin;
? Aufenthaltsbestätigung des XXXX-Klinikums XXXX, Abteilung Gynäkologie, Geburtshilfe und Neurologie, vom 24.11.2014, wonach die Erstbeschwerdeführerin von 03.10.2014 bis 09.10.2014 stationär betreut wurde;
? Aufenthaltsbestätigung des XXXX-Klinikums XXXX, Abteilung Psychiatrie, vom 24.11.2014, wonach die Erstbeschwerdeführerin von 01.06.2014 bis 06.06.2014 stationär betreut wurde;
Am XXXX wurde der gemeinsame Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, XXXX (im Folgenden: Drittbeschwerdeführer) im Bundesgebiet geboren. Die Erstbeschwerdeführerin stellte für den Drittbeschwerdeführer als dessen gesetzliche Vertreterin am 22.05.2015 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Als in Österreich nachgeborenes Kind wurde für den Drittbeschwerdeführer derselbe Schutz wie für seine Eltern sowie die gemeinsame Verfahrensführung beantragt.
Die gegenständlichen Beschwerden und Bezug habenden Verwaltungsakten wurden hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers am 01.06.2015 vom BFA vorgelegt und sind am 05.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts, XXXX und GZ: XXXX vom 08.06.2015 wurden den Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung wieder zuerkannt.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 13.06.2015, der Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich übergeben, wurde der gegenständliche Antrag des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Drittbeschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Albanien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Am 08.07.2015 langte die Vollmachtanzeige des Rechtsanwaltes Dr. XXXX in XXXX ein. Die Vertretungsvollmacht wurde aber mit 17.07.2015 wieder aufgelöst.
Beim Bundesverwaltungsgericht einlangend am 27.07.2015 wurde vom Zweitbeschwerdeführer einer Bestätigung der Volkshilfe vorgelegt, wonach er seit 16.07.2015 ehrenamtlich in einem Alten- und Pflegeheim tätig sei.
Die Verwaltungsakten des Drittbeschwerdeführers wurden am 06.08.2015 vom BFA vorgelegt und sind am 11.08.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Am 25.08.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 01.07.2015 datierte Beschwerdeergänzung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers ein. Im Wesentlichen zusammengefasst wurden Passagen aus den Länderfeststellungen zur Justiz, Sicherheitsbehörde, Blutrache und Zwangsehe der angefochtenen Bescheide zitiert, wiederholt auf die kriminelle Energie der Familie der Erstbeschwerdeführerin und auf ihre gesundheitliche Situation hingewiesen, sowie, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit dem Vorbringen beschäftigt habe und die Beweiswürdigung daher mangelhaft sei.
Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 13.05.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführer und eine Dolmetscherin für die albanische Sprache teilnahmen. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
Über Befragen der erkennenden Richterin gab die Erstbeschwerdeführerin an, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu ihrer Staatsangehörigkeit seien korrekt. Sie leide an keiner schweren Erkrankung, habe nur etwas Migräne und sei müde. Die Erstbeschwerdeführerin habe deswegen Medikamente eingenommen und könne der Verhandlung problemlos folgen. Die Beschwerdeführer würden seit etwa zwei Jahren in Österreich leben.
Zum Fluchtgrund befragt führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass ihre Familie nicht damit einverstanden sei, dass sie mit ihrem Lebensgefährten (dem Zweitbeschwerdeführer) und Vater des Drittbeschwerdeführers zusammen sei. Die Familie der Erstbeschwerdeführerin lebe nach der strengen Tradition des Kanun und habe gewollt, dass die Familie des Zweitbeschwerdeführers bei ihnen um die Hand der Erstbeschwerdeführerin anhalte. Das habe die Familie des Zweitbeschwerdeführers nicht getan, weshalb ihre Familie den Zweitbeschwerdeführer bedroht habe. Für die Erstbeschwerdeführerin selbst wäre die Konsequenz gewesen, einen anderen Mann heiraten zu müssen. Sie hätte große Schande über ihre Familie gebracht. Möglicherweise wäre die Erstbeschwerdeführerin auch in den Kosovo geschickt und dort ihrem Schicksal überlassen worden. Zuhause habe sie in der Landwirtschaft ihrer Familie geholfen. Von dieser Tätigkeit habe die Erstbeschwerdeführerin gelebt. Die neunjährige Grundschule habe sie für acht Jahre besucht. Im neunten Jahr sei die Erstbeschwerdeführerin nur monateweise in der Schule gewesen, da in ihrem Dorf die Mädchen - sobald sie erwachsen werden würden - nicht mehr in die Schule geschickt werden würden, da es in der Schule zu viele junge Männer gebe. Im Falle einer Rückkehr nach Albanien würden alle drei Beschwerdeführer umgebracht werden. Die Probleme kämen von ihrer Familie, nicht von der des Zweitbeschwerdeführers. Dem habe sie nichts mehr hinzuzufügen.
Der Zweitbeschwerdeführer gab über Befragen der erkennenden Richterin an, gesund zu sein und an keiner schweren Erkrankung zu leiden. Seine Daten seien korrekt. Er habe zwei Jahre schwarz in Griechenland gearbeitet und habe Griechenland dann verlassen müssen. Er sei auch zwei Monate in England gewesen und habe dort um Asyl angesucht, da sein Onkel dort lebe. Das Verfahren sei negativ entschieden worden. In Albanien habe er als Kellner gearbeitet und gehöre ihm ein eigenes Haus.
Er sei geflüchtet, da die Familie seiner Freundin (der Erstbeschwerdeführerin) nicht damit einverstanden sei, dass sie zusammengekommen seien. Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin habe ihn bedroht. Der Zweitbeschwerdeführer sei sogar bei einem Verein - XXXX - gewesen und habe versucht, die zerstrittenen Familien zu versöhnen, was aber nicht geholfen habe. Aus den Nachrichten habe er erfahren, dass der Cousin des Vaters der Erstbeschwerdeführerin zwei Personen wegen eines Streits um Edelstahl umgebracht habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe auch erzählt, dass sie von klein an in der Landwirtschaft arbeiten hätte müssen, geschlagen worden und daher traumatisiert sei. Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin habe eine Edelstahlfirma, verdiene sehr viel Geld und sei entsprechend einflussreich. Zwei Wochen bevor die Beschwerdeführer Albanien verlassen hätten, sei dieser Bruder gekommen und habe den Zweitbeschwerdeführer mit einer Waffe bedroht und gesagt, er werde ihn umbringen, falls der Zweitbeschwerdeführer seine Schwester nicht in Ruhe lasse. Albanien sei ein korruptes Land. Menschen könnten getötet werden, ohne dass dem Täter etwas passiere.
Nach Aushändigung einer Kopie der Länderfeststellungen, bestehend aus dem Länderinformationsblatt vom 22.12.2012, Anfragebeantwortung a-9447 vom 27.01.2015 und Auskunft der Schweizer Flüchtlingshilfe zur Behandlung von Depressionen in Albanien vom 02.12.2015 sowie deren Erörterung wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit der Stellungnahme dazu sowie zur Erstattung schriftlicher Schlussausführungen binnen drei Wochen eingeräumt.
Der Zweitbeschwerdeführer brachte noch vor, unter keinen Umständen nach Albanien zurückkehren zu können. Er wolle mit seiner Familie unbedingt in Österreich bleiben. Er sehe sich jeden Abend die Nachrichten an und sehe dabei, dass in dem Dorf der Erstbeschwerdeführerin immer wieder Menschen umgebracht werden.
Mit Schreiben vom 19.05.2016, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend am 24.05.2016, wurde seitens der Erstbeschwerdeführerin unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens Stellung genommen und brachte ergänzend im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass ihr jüngster Bruder eine Mineral-/Chromfirma habe und dadurch Millionär sei. Entweder würden die Beschwerdeführer vom Bruder oder vom Vater der Erstbeschwerdeführerin getötet werden. Albanien sei kein sicherer Staat und würden dort täglich unvorstellbare Morde passieren. Bei der Erstbeschwerdeführerin zu Hause seien sehr viele Waffen zu finden und habe sich auch die Bevölkerung Albaniens bewaffnet; dies ohne entsprechende Erlaubnis und ohne, dass es zu polizeilichen Kontrollen oder der Sicherstellung der Waffen komme. Die Regierung unternehme nichts dagegen, dass täglich ungestraft bleibende Morde passieren würden. Die uniformierte Polizei sei korrupt. Dazu genüge es, sich albanische Nachrichten anzusehen. Es würden auch Touristen getötet werden, und würden solche Verbrechen nur in Albanien passieren. Albanien sei nicht sicher und sei auch der Drittbeschwerdeführer gefährdet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind alle Staatsangehörige der Republik Albanien, Angehörige der Volksgruppe der Albaner und bekennen sich zum moslemischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Albanisch, der Zweitbeschwerdeführer spricht auch schlecht Griechisch.
Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind Lebensgefährten und leben gemeinsam mit ihrem nunmehr in Österreich am XXXX geborenen, minderjährigen Sohn (Drittbeschwerdeführer) in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Sonst verfügen die Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Der Drittbeschwerdeführer ist gesund. Dem Zweitbeschwerdeführer wurde in einem fachärztlichen Gutachten vom 17.10.2014 eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion diagnostiziert. Der Zweitbeschwerdeführer nahm diesbezüglich nie Medikamente ein oder wurde sonst medizinisch behandelt. Andere Erkrankungen liegen keine vor.
Die Erstbeschwerdeführerin unternahm am 01.06.2014 einen Selbstmordversuch mittels ärztlich verschriebener Benzodiazepine und wurde im Anschluss daran einige Tage stationär in einer psychiatrischen Abteilung behandelt. Neben einer Entzündung der Ohrtrompete und einer chronischen Entzündung der Rachenmandeln wurde bei der Erstbeschwerdeführerin schließlich eine mittelgradige, rezidivierende depressive Störung diagnostiziert, die kurzzeitig mit entsprechenden Medikamenten behandelt wurde. Akute Suizidgefährdung besteht keine. Darüber hinaus hat die Erstbeschwerdeführerin Migräne und wird ihr dadurch zeitweise übel. Zum Entscheidungszeitpunkt befindet sich die Erstbeschwerdeführerin nicht in medizinischer und/oder psychiatrischer Behandlung und nimmt auch keine diesbezüglichen Medikamente ein. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer an lebensbedrohlichen Erkrankungen im Endstadium leiden, die in Albanien nicht behandelbar sind.
Sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer sind arbeitsfähig.
Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer verließen ihren Herkunftsstaat Albanien am 21.05.2014, reisten am nächsten Tag auf legalem Wege in das Bundesgebiet ein und stellten am 23.05.2014 jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer halten sich seit ihrer Einreise am 22.05.2014 ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf.
Der Zweitbeschwerdeführer stellte 02.05.2012 bereits einmal in Großbritannien einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren wurde negativ entschieden.
Die Beschwerdeverfahren der Erstbeschwerdeführerin, des Zweit- sowie des Drittbeschwerdeführers werden unter einem geführt.
Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer lag bisher in Albanien, wo ein Großteil ihrer Familienangehörigen und Verwandten weiterhin aufhältig sind. Die Eltern der Erstbeschwerdeführerin und die Schwester leben im Dorf XXXX bei XXXX. In XXXX lebt einer von drei Brüdern der Erstbeschwerdeführerin mit seiner Frau und zwei Töchtern. Dieser Bruder ist Unternehmer und handelt mit Eisenwaren. Weitere Tanten und Onkel der Erstbeschwerdeführerin sind ebenfalls in Albanien wohnhaft und berufstätig. Zwei weitere ältere Brüder der Erstbeschwerdeführerin leben mit ihren Frauen und Kindern in Deutschland. Zu diesen Verwandten besteht aber kein Kontakt, da die Beschwerdeführer wegen diesen das Heimatland verließen.
Die Eltern des Zweitbeschwerdeführers sowie zwei seiner fünf Schwestern leben in Albanien. Der Vater des Zweitbeschwerdeführers ist pensionierter Bauunternehmer und Bürgermeister im Stadtteil XXXX von XXXX, wo er ein dreistöckiges, großes Haus besitzt. In diesem Haus hat der Zweitbeschwerdeführer seine eigene Wohnung. Darunter werden Geschäftsräumlichkeiten vermietet. Zwei weitere Schwestern des Zweitbeschwerdeführers leben mit ihrer Familie in Deutschland, die fünfte Schwester in Griechenland. Die in Albanien lebenden Schwestern betreiben gemeinsam selbstständig eine Boutique und sind auch deren Ehemänner berufstätig. Darüber hinaus leben in Albanien, Italien und Großbritannien noch mehrere Onkel und Tanten des Zweitbeschwerdeführers sowohl väterlicher- als auch mütterlicherseits, darunter befindet sich auch ein Polizist in der in Albanien lebenden Verwandtschaft. Die Beschwerdeführer könnten im Falle einer Rückkehr nach Albanien bei den Eltern des Zweitbeschwerdeführers unterkommen.
Die Erstbeschwerdeführerin hat acht Jahre lang eine Grundschule absolviert, aber keinen Beruf gelernt und seit ihrer Kindheit in der familieneigenen Landwirtschaft mitgearbeitet. Ihr Unterhalt wurde zur Bekanntmachung ihrer Beziehung zum Zweitbeschwerdeführer von ihren Familienangehörigen gesichert.
Der Zweitbeschwerdeführer hat sowohl die Grundschule als auch mehrjährige höhere Schule absolviert und war zuletzt beruflich als Kellner und Autowäscher tätig. Zwischenzeitlich hat er sich zwei Jahre in Griechenland zur Ausübung von Schwarzarbeit aufgehalten. In England hat er 2012 einen Asylantrag gestellt, um zu seinem in England lebenden Onkel zu ziehen. Der Antrag wurde aber negativ entschieden.
Im Bundesgebiet gehen weder die Erstbeschwerdeführerin noch der Zweitbeschwerdeführer einer Beschäftigung nach und beziehen alle Beschwerdeführer Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Drittbeschwerdeführer wurde erst im Bundesgebiet geboren und wird von der Erstbeschwerdeführerin und vom Zweitbeschwerdeführer betreut. Der Zweitbeschwerdeführer hat sich im Bundesgebiet ehrenamtlich in einem Wohn- und Pflegeheim engagiert und konnte eine Einstellungszusage für eine geringfügige Beschäftigung in einer Gärtnerei vorlegen.
In Österreich liegen keine strafgerichtlichen Verurteilungen vor.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer über bestimmte Deutschkenntnisse verfügen oder einen Deutschkurs besucht bzw. abgeschlossen haben.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind in ihrem Herkunftsstaat nach eigenen Angaben nicht vorbestraft. Sie wurden niemals inhaftiert, gehörten keiner Partei an, waren nicht politisch aktiv und hatten sie auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme.
Die Familie der Erstbeschwerdeführerin - insbesondere ihr Vater und der in Albanien lebende jüngere Bruder - akzeptieren ihre Beziehung zum Zweitbeschwerdeführer nicht und hat der Bruder der Erstbeschwerdeführerin den Zweitbeschwerdeführer verbal bedroht und ihn aufgefordert, sich von der Erstbeschwerdeführerin fern zu halten. Darüber hinaus konnten keine weiteren diesbezüglichen Vorkommnisse festgestellt werden und wurden andere Fluchtgründe auch nicht vorgebracht. Die Beschwerdeführer haben sich zwar an einen Vermittlungsverein, nicht aber an die örtlichen Sicherheitsbehörden gewandt.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte jedoch nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind oder, dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Zur entscheidungsrelevanten Lage in Albanien:
Es wird festgestellt, dass die Republik Albanien seit 15.12.2010 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Feststellungen Albanien - Stand 22.12.2015
Die Republik Albanien ist eine parlamentarische Demokratie. Der Premierminister führt die Regierung an, während der Präsident nur beschränkte ausführende Macht besitzt. Am 23. Juni 2013 wurden parlamentarische Wahlen abgehalten, die laut dem OSCE-Office für Democratic Institutions and Human Rights (ODIHR) auf Wettbewerb beruhten und die grundsätzlichen Freiheiten respektierten, die aber in einer Atmosphäre von Misstrauen stattfanden (USDOS 25.6.2015).
Drei Parteien bestimmen die politische Landschaft: die Sozialistische Partei Albaniens, die aus der (kommunistischen) Partei der Arbeit Albaniens hervorgegangen ist und deren beherrschende Persönlichkeit Premierminister Edi Rama ist. Seit dem politischen Umbruch in den Jahren 1991 und 1992 ist die Republik Albanien eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem. Das demokratische System krankt jedoch an Defiziten, die auf historische, politische und kulturelle Faktoren zurückzuführen sind. Das politische Leben ist stark polarisiert; Clanstrukturen dominieren die Parteien. Parteipolitische Zugehörigkeit bzw. Abhängigkeiten wirken weit in das gesellschaftliche Leben hinein (AA 10.6.2015).
In Anerkennung des demokratisch und glatt verlaufenden Machtwechsels nach den Wahlen vom Juni 2013 und der von der Regierung Rama eingeleiteten Reformpolitik, hat die EU Albanien im Juni 2014 den EU-Beitrittskandidatenstatus verliehen (AA 10.2015). Die EU-Kommission stellt allen (potentiellen) Beitrittsländern des Westbalkans (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, EJR Mazedonien, Montenegro und Serbien) eine EU-Perspektive in Aussicht. In der Bewertung stellt die EU den Balkanländern ein durchwachsenes Zeugnis aus und fordert mehr Anstrengungen bei politischen und wirtschaftlichen Reformen. Auch das neue Kandidatenland Albanien sei auf einen guten Weg. Noch bedarf es aber einer effizienteren und entpolitisierten Verwaltung sowie Verbesserungen beim Schutz der Minderheiten (BN 16.11.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/306336/443611_de.html, Zugriff 1.12.2015
Beim NATO-Gipfel in Bukarest wurde Albanien am 3. April 2008 gemeinsam mit Kroatien zu Verhandlungen über eine Mitgliedschaft eingeladen. Der Beitritt wurde am 1. April 2009 vollzogen. Albanien beteiligt sich unter anderem am ISAF-Einsatz in Afghanistan sowie bei KFOR in Kosovo. Albaniens Außenpolitik ist darauf gerichtet, gutnachbarschaftliche Beziehungen auszubauen und die Zusammenarbeit in der Region weiter zu fördern. Die bilateralen und multilateralen Kontakte sind rege. Dabei spielt Albanien eine konstruktive Rolle im Aufbau gemeinsamer Sicherheits- und Wirtschaftsstrukturen in der Region, namentlich in Kosovo. Die Verbindungen nach Kosovo, das mehrheitlich von albanisch-stämmiger Bevölkerung bewohnt wird, werden von beiden Seiten mit besonderer Intensität gepflegt. In jüngster Zeit bemühen sich Albanien und Serbien in der Perspektive der von beiden Staaten angestrebten EU-Mitgliedschaft um eine Verbesserung ihrer Beziehungen. So hat Premierminister Rama als erster albanischer Ministerpräsident in über 60 Jahren im November 2014 Belgrad besucht. Der Gegenbesuch des serbischen Premierministers Vucic erfolgte im Mai 2015 (AA 10.2015).
Albanien hat die Anstrengungen für die Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans für die Bekämpfung des Terrorismus fortgesetzt. Eine Sicherheitsstrategie wurde angenommen, aber der Aktionsplan und ein klarer Zeitplan müssen noch verabschiedet werden. Im Dezember 2014 wurden eine neue Anti-Terror-Direktion und vier regionale Zweigstellen innerhalb der albanischen Staatspolizei eingerichtet. Sie sind jedoch noch nicht voll besetzt und einsatzbereit (EK 10.11.2015).
Quellen:
http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Albanien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 2.12.2015
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Allerdings verhindern politischer Druck, Einschüchterung, weitverbreitete Korruption und beschränkte Mittel, dass die Justiz unabhängig und effizient arbeitet. Abgesehen davon finden Anhörungen oft unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor. Geschworenengerichte sind nicht vorgesehen. Der Angeklagte hat das Recht auf einen Anwalt. Falls er sich keinen Anwalt leisten kann, wird auf Staatskosten ein Pflichtverteidiger bereitgestellt. Angeklagte dürfen nicht zu selbstbelastenden Aussagen und Geständnissen gezwungen werden und haben das Recht auf Berufung. Im Allgemeinen respektierte die Regierung diese Rechte in der Praxis (USDOS 25.6.2015).
Das Strafgesetzbuch wird kontinuierlich überarbeitet, um westlichen Standards zu entsprechen. Aufgrund der Schwäche der Institutionen des Staates werden viele Rechtsverstöße entweder gar nicht oder nicht in ausreichendem Maße verfolgt. Untersuchungshäftlinge müssen teilweise sehr lange auf den Beginn ihrer Prozesse warten. Verfahren können mitunter mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Mangelnde Qualifikation und Anfälligkeit der Richter für Korruption führen zu rechtsstaatlich zweifelhaften Ergebnissen. Die Justizreform ist das wichtigste der fünf Schlüsselkriterien für eine weitere Annäherung an die EU. Darin stimmen alle Akteure parteienübergreifend überein. Die komfortable Mehrheit der Regierungskoalition lässt auch Verfassungsänderungen zu. Entscheidend für den Erfolg und die Glaubwürdigkeit der Reform wird sein, ob korrupte Richter aus ihren Ämtern entfernt werden (AA 10.6.2015).
Albaniens Rechtssystem ist in einem frühen Stadium der Ausarbeitung. Einige Fortschritte wurden im vergangenen Jahr erzielt, insbesondere durch die Einrichtung eines Parlamentarischen Ausschusses für die Justizreform. Die Justizverwaltung ist langsam und Gerichtsentscheidungen werden nicht immer vollstreckt. Die professionelle Ausbildung von Richtern ist unzureichend und ihre Unabhängigkeit nicht vollständig gewährleistet. Korruption in der Justiz ist weit verbreitet, die interinstitutionelle Zusammenarbeit schlecht und die Ressourcen nicht ausreichend (EK 10.11.2015).
Quellen:
Die zivilen Behörden üben effektive Kontrolle über alle Sicherheitskräfte aus. Polizeibeamte vollziehen das Gesetz nicht immer in gleicher Weise. Verflechtungen zwischen Politik und Kriminalität, schlechte Infrastruktur, mangelhafte Ausrüstung, inadäquate Beaufsichtigung, mangelhafte Führung und geringe Motivation beeinflussen oft die Vollstreckung des Gesetzes oder tragen zu Korruption oder unprofessionellem Verhalten bei. Die Straflosigkeit und Korruption in der Polizei bleiben weiterhin ein Problem. Der Ombudsmann bearbeitete im Laufe des Jahres 2014 Beschwerden gegen Polizeibeamte, v.a. wegen Problemen bei Festnahmen und Verhaftungen. Es gab keine Berichte von geheimen Verhaftungen. Laut Gesetz muss die Polizei die Strafverfolgungsbehörden sofort von einer Verhaftung informieren. Dennoch gibt es gelegentlich Fälle, in denen die Polizei Personen zwecks Befragung für außerordentliche Zeitspannen festnimmt, ohne sie formell zu verhaften (USDOS 25.6.2015).
Dank personeller Umbesetzungen, Umstrukturierung und Lohnerhöhungen hat sich der Ruf der Polizei verbessert. Eine zunehmend bedeutende Rolle spielt die Institution des Ombudsmannes, der unangemeldete Kontrollvisiten in Polizeikommissariaten und Einrichtungen vornimmt. Kennzeichnend für die albanische Staatspolizei ist ihre stark hierarchische Ausrichtung und Abhängigkeit von politischen Steuerungsmechanismen. Polizeiliche Aktivitäten werden oft von der jeweiligen politischen Interessenlage beeinflusst. Die Regierung arbeitet an einer Professionalisierung der Polizei und unternimmt Anstrengungen, um durch verstärkte Controlling Maßnahmen, Lehrgänge zur Berufsethik, Verbesserung der Besoldung und drastische Maßnahmen im Falle des Verstoßes gegen Dienstvorschriften, die Korruptionsanfälligkeit zu reduzieren. Auch wenn sich das Bild der Polizei in der Bevölkerung durchaus zum Positiven entwickelt, steht Minderheitenschutz, z.B. bei Roma oder Migranten, noch nicht im Fokus (AA 10.6.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/306336/443611_de.html, Zugriff 1.12.2015
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Der Ombudsmann bearbeitete im Laufe des Jahres 2014 Beschwerden gegen Polizeibeamte, v.a. wegen Problemen bei Festnahmen und Verhaftungen. Während Verfassung und Gesetze Folter verbieten, werden Verdächtige und Gefangene manchmal von Polizisten und Gefängniswärtern geschlagen und misshandelt. NGOs und der Ombudsmann melden keine Missbräuche, die durch politische oder religiöse Zugehörigkeit motiviert sind (USDOS 25.6.2015).
Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Art. 25 der Verfassung verbietet explizit Folter und jegliche grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Erkenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht auf staatliche Anweisung gefoltert. Es gibt jedoch immer wieder Fälle von Gewalt und teilweise schweren Misshandlungen seitens oder im Verantwortungsbereich der Polizei, vorrangig während sich Personen in Polizeigewahrsam befinden, jedoch auch in Untersuchungs- und Vollstreckungshaft (AA 10.6.2015).
Im Bereich der Folter- und Misshandlungsvermeidung ist das Büro des Ombudsmanns personalmäßig voll ausgestattet. Es führte im Jahr 2014 115 Untersuchungen durch. Davon wurden 81 Empfehlungen bestätigt. Der Ombudsmann erhielt 35 Beschwerden, von denen acht stichhaltige Gründe hatten und in denen Ermittlungen gegen Polizeibeamte eingeleitet wurden (EK 10.11.2015).
Quellen:
Die Bekämpfung von Korruption und organisiertem Verbrechen und die Justizreform gehören zu den Schlüsselbedingungen für den Prozess der EU-Annäherung. Die Regierung ist entschlossen, glaubwürdige Fortschritte zu erzielen. Die Justizreform steckt hingegen noch in der Anfangsphase; abzuwarten ist, ob es zu einem Vorgehen gegen korrupte Richter kommen wird. Derzeit ist noch immer eine Kultur der Straflosigkeit und fehlender Implementierung von Regelwerken festzustellen. Nepotismus ist aufgrund der clanbasierten Gesellschaftsstrukturen und der geringen Größe des Landes allgegenwärtig. Grundsätzlich leiden staatliche Stellen unter einem Mangel an finanziellen und personellen Ressourcen (AA 10.6.2015).
Das Gesetz sieht für Korruption entsprechende Strafen vor. Korruption ist jedoch in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung weit verbreitet. Die gemeinsamen Ermittlungseinheiten (JIUs) für Verfolgung von Korruption im öffentlichen Dienst und anderen Finanzstraftaten führten von Januar bis Juni 2014 762 neue Ermittlungen durch, wovon 131 Fälle vor Gericht landeten. Die Gerichtsverfahren sind in 129 Fällen abgeschlossen worden und führten zu 183 Verurteilungen und 26 Entlassungen. Gerichtsverfahren gegen weitere 289 Angeklagte wurden in der zweiten Jahreshälfte fortgesetzt (USDOS 25.6.2015).
Albanien rangiert im Corruption Perceptions Index 2014 von Transparency International auf Platz 110 von 175, was eine Verbesserung um sechs Plätze im Vergleich zum Jahr davor bedeutet (TI 2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/306336/443611_de.html, Zugriff 1.12.2015
Die albanische Regierung hat einen Ombudsmann eingesetzt, den die Bürger bei Menschenrechtsverletzungen anrufen können. Dieser ist zwar nicht in der Lage, Entscheidungen zu treffen oder durchzusetzen; dennoch untersucht er entsprechende Miss-stände und kann gerichtliche Verfahren einleiten. Er betreibt Öffentlichkeitsarbeit zu von ihm analysierten Missständen und veröffentlicht einen Jahresbericht (AA 10.6.2015).
Die Zusammenarbeit des Bürgerbeauftragten mit der Zivilgesellschaft ist nach wie vor sehr gut. Im März 2014 wurde das Büro des Bürgerbeauftragten vom Internationalen Koordinierungsausschuss für die Einhaltung der Pariser Prinzipien mit einem Status-Zertifikat "A" ausgezeichnet. Die sieben regionalen Bürgerbeauftragtenbüros sind von der freiwilligen Unterstützung der Geber abhängig. Im Bereich der Folter- und Misshandlungsvermeidung führte der Ombudsmann im Jahr 2014 115 Untersuchungen durch, erhielt 35 Beschwerden über unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt und Gewalt durch Polizeibeamte und Gefängniswärter, von denen acht zur Zufriedenheit der Kläger gelöst wurden (EK 10.11.2015).
Quellen:
8. Allgemeine Menschenrechtslage
Die albanische Verfassung vom 21. Oktober 1998 enthält in ihren Artikeln 15 bis 58 einen ausführlichen Katalog von Grundrechten. Grundlage sind die Garantien der Europäischen Konvention für Menschenrechte. In den letzten Jahren liegen keine Kenntnisse über Fälle von Verschwindenlassen vor. Die Anwendung von Gewalt, auch mit Todesfolge, ist allerdings ein Mittel zur Lösung von schwerwiegenden, meist wirtschaftlichen Konflikten. Es gibt Berichte über Festnahmen, die nicht im Einklang mit dem albanischen Recht erfolgen. Die im albanischen Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen orientieren sich auch hinsichtlich des Strafmaßes an europäischen Standards. Es gibt keine unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit sind gewahrt. Die Medien sind frei, aber wirtschaftlich oft von Eigentümern und Interessengruppen, die oft wiederum mit Parteien verbunden sind, abhängig. Am 4.2.2010 wurde mit dem Antidiskriminierungsgesetz erstmals ein umfassendes Regelwerk verabschiedet, mit dem juristisch gegen entsprechend motivierte Übergriffe vorgegangen werden kann. Es gibt keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung. Die nationalen Minderheiten der Griechen, Makedonen, Montenegriner, Aromunen (Vlachen) sind weitgehend integriert und vertreten ihre Interessen in Vereinigungen deutlich, z. T. auch mit starker Unterstützung ihrer Mutterländer. Hingegen stoßen die Roma und "Ägypter" in der Bevölkerung teilweise auf eine ablehnende Haltung (AA 10.6.2015).
Strafverfolgung und Verurteilung von Regierungsbeamten und Politikern sowie Richtern und wirtschaftlich einflussreichen Personen ist sporadisch und widersprüchlich, auch wenn sich die Regierung in solchen Fällen bemüht, Untersuchungen durchzuführen. Es gibt Berichte, denen zufolge Regierung und Unternehmen die Medien beeinflussen und unter Druck setzen (USDOS 25.6.2015).
Amnesty International lobt Albaniens Annahme der Universal Periodic Review - Empfehlungen des UN Human Rights Council, die - sofern implementiert - den Schutz der Menschenrechte entscheidend verbessern werden, äußert aber weiterhin Bedenken bezgl. der Straffreiheit, der häuslichen Gewalt sowie der Diskriminierung von Roma und Ägyptern in Albanien (AI 18.9.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/306336/443611_de.html, Zugriff 1.12.2015
Die Haftbedingungen in albanischen Gefängnissen entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Es fehlt an einer angemessenen ärztlichen Versorgung; insbesondere psychisch kranke Gefängnisinsassen erhalten häufig nicht die erforderliche Fürsorge und Behandlung. In einigen Gefängnissen sind Hofgang oder Außenaktivitäten nicht erlaubt. Besuch kann eingeschränkt empfangen werden, jedoch oft nur sehr kurz und nach Gutdünken des Gefängnispersonals. Bedenklich ist, dass der Zugang zu einem Rechtsanwalt vielfach erschwert ist oder sogar gänzlich verhindert wird. Problematisch ist insbesondere auch die Situation jugendlicher Straftäter. Es gibt Berichte über Misshandlungen durch Gefängnispersonal und es fehlt zudem an jugendstrafrechtlicher Gerichtsbarkeit und Rehabilitationsprogrammen, die auf die Bedürfnisse Jugendlicher zugeschnitten sind. Die Situation in den Gefängnissen und in den Einrichtungen für Untersuchungshäftlinge verbessert sich mit internationaler Finanzhilfe, insbesondere seitens der EU-Kommission, langsam. Eine zunehmend bedeutende Rolle spielt die Institution des Ombudsmannes, der unangemeldete Kontrollvisiten in Polizeikommissariaten und Einrichtungen des Strafvollzugs tätigt und Missstände beim albanischen Innenministerium anhängig macht (AA 10.6.2015).
Bis September 2014 gab es laut Regierung fünf Todesfälle in Gefängnissen, das Büro des Bürgerbeauftragten erhielt in diesem Zeitraum keine Beschwerden über verdächtige Todesfälle in den Gefängnissen. Der Zustand in Gefängnissen variiert sehr stark. Das Land ist mitten in einem Prozess, in dem neue Haftanstalten die alten ersetzen, in denen raue und lebendbedrohliche Bedingungen herrschen. In den alten Einrichtungen sind vor allem schlechte sanitäre Zustände, die Ausstattung, die Belüftung, die Gesundheitsversorgung, Misshandlungen durch Wärter und andere Häftlinge, sowie unhygienische Zustände zu bemängeln. Dies gilt auch für die unter Aufsicht der Polizei stehenden Anhaltezentren. Beschwerden von Gefangenen können ohne Zensur an den Ombudsmann oder Gerichts- bzw. Verwaltungsbehörden gerichtet werden. Der Ombudsmann berichtete, dass die Gefängnisbeamten grundsätzlich bei den Untersuchungen kooperativ sind. Die Gefängnisse haben allerdings nicht alle Empfehlungen des Ombudsmannes umgesetzt. NGO-Berichten zufolge nahm die Regierung die Empfehlungen ernster, weigerte sich aber in einigen Fällen, Untersuchungen vorzunehmen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/306336/443611_de.html, Zugriff 1.12.2015
Die Todesstrafe im Deliktsrecht wurde am 24.1.2001 abgeschafft, die Option der Todesstrafe im Kriegsfall am 30.4.2007 (AA 10.6.2015; vgl. RDC 3.2015).
Quellen:
Die Verfassung garantiert die freie Religionsausübung. Keine Religionsgemeinschaft wird durch staatliche Maßnahmen bevorzugt oder diskriminiert. Eine große Anzahl in- und ausländischer Religionsgemeinschaften ist ungehindert, auch missionarisch, in Albanien tätig. Es gibt keine religiös motivierten Konflikte und die wichtigsten religiösen Gruppen (sunnitische Muslime und Muslime des Bektashi-Ordens, katholische Christen, griechisch-orthodoxe Christen) leben in bemerkenswerter Harmonie und Toleranz miteinander, was von Papst Franziskus bei seinem Besuch am 21.9.2014 in Tirana als beispielhaft gewürdigt wurde (AA 10.6.2015).
Verfassung, Gesetze und andere Bestimmungen schützen die Religionsfreiheit. Im Allgemeinen respektiert die Regierung diese auch in der Praxis. Die Regierung machte allerdings wenig Fortschritte beim Diskurs über religiöse Gruppierungen, die eine Rückgabe oder Wiedergutmachung von während der kommunistischen Ära beschlagnahmtem Besitz fordern. Im Laufe des Jahres wurden vier Beschwerden wegen Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit beim Antidiskriminierungskommissar eingereicht (USDOS 14.10.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/313282/451546_de.html, Zugriff 1.12.2015)
Am 4.2.2010 wurde mit dem Antidiskriminierungsgesetz erstmals ein umfassendes Regelwerk verabschiedet, mit dem juristisch gegen entsprechend motivierte Übergriffe vorgegangen werden kann. Es gibt keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung. Die nationalen Minderheiten der Griechen, Mazedonier, Montenegriner, Aromunen (Vlachen) sind weitgehend integriert und vertreten ihre Interessen in Vereinigungen deutlich, z. T. auch mit starker Unterstützung ihrer Mutterländer. Hingegen stoßen die Roma und "Ägypter" in der Bevölkerung teilweise auf eine ablehnende Haltung. Sie sind gesellschaftlich ausgegrenzt, was dazu beiträgt, dass ihre Lebensbedingungen im Vergleich zu denen ethnischer Albaner deutlich schlechter sind. Trotz einiger Fortschritte bleiben die Zugänge für Roma zu Arbeitsmarkt, Schulen und Gesundheitsversorgung weiter eingeschränkt und bewegen sich nicht auf dem Niveau anderer Bevölkerungsgruppen. Auffallend schwach ausgeprägte Bildungsorientierung bzw. -bereitschaft, Analphabetismus und fehlende Sprachkenntnisse verschärfen das Problem ebenso wie Bettelei, Kinderarbeit, und Menschenhandel. Der daraus resultierende schlechte Bildungsstand reduziert die Berufschancen weiter (AA 10.6.2015).
Positiv zu vermerken sind die Ausarbeitung eines Nationalen Aktionsplans sowie die kompetente Besetzung der Institution des Ombudsmanns. Eine Quote für Roma in Bachelor- und Master-Studiengängen wurde eingeführt. Zahlreiche Geber sind mit Unterstützungsprogrammen engagiert. Albanien bemüht sich, den Schutz von Minderheiten zu verbessern. Verstärkt werden Konferenzen und Diskussionsforen sowie Informations- und Integrationskampagnen von den in Albanien tätigen Roma-NGOs sowie vor allem auch von internationalen Partnern (EU, UNDP, Weltbank etc.) initiiert, auch vor dem Hintergrund der Roma-Dekade 2005-2015. Als Kontroll-/Mediationsinstitutionen existieren das "State Committee on Minorities", welches eher beratenden Charakter hat, sowie ein seit Mai 2010 institutionell direkt unter dem Parlament angesiedelter Antidiskriminierungsbeauftragter, der aber kaum öffentlich in Erscheinung tritt. Die albanische Regierung hat außerdem einen Ombudsmann eingesetzt, den die Bürger bei Menschenrechtsverletzungen anrufen können. Dieser ist zwar nicht in der Lage, Entscheidungen zu treffen oder durchzusetzen; dennoch untersucht er entsprechende Missstände und kann gerichtliche Verfahren einleiten. Er betreibt Öffentlichkeitsarbeit zu von ihm analysierten Missständen und veröffentlicht einen Jahresbericht (AA 10.6.2015).
Albanien hat die Empfehlungen des Human Rights Council angenommen, die die Diskriminierung von Roma und Ägyptern beenden soll, allerdings wird den Ägyptern der Minderheitenstatus weiterhin nicht anerkannt. Roma und Ägypter leben weiterhin in inadäquaten Unterkünften, ohne Kündigungsschutz und wehrlos gegen Räumung oder Vertreibung. Allgemein gesprochen geht Albaniens Umsetzung der Pläne zur Integration der Roma langsam voran (AI 18.9.2014).
Der Staat definiert Griechen, Mazedonier und Montenegriner als nationale Gruppen; die Griechen bilden die größte von ihnen. Aromunen (Walachen) und die Roma sind als ethnolinguistische Minderheiten definiert. Es gibt signifikante soziale Diskriminierung gegen Mitglieder der Roma- und der Balkan-Ägyptischen Gemeinschaften. Roma und Balkan-Ägypter sind Diskriminierungen beim Zugang zu Wohnungen, zum Beschäftigungsmarkt, zum Gesundheitssystem und zur Bildung ausgesetzt. Einige Schulen weigern sich, Roma und Balkan-Ägypter als Schüler/Studenten aufzunehmen, insbesondere, wenn sie arm zu sein scheinen. Laut NGOs werden Roma-Schüler in den Klassenzimmern vieler Schulen marginalisiert. Die griechische Minderheit beschwert sich über den Unwillen der Regierung, die griechischen Städte außerhalb der aus der kommunistischen Ära stammenden Militärzonen anzuerkennen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/306336/443611_de.html, Zugriff 1.12.2015
Das Strafgesetzbuch stellt Vergewaltigung unter Strafe, die Regierung setzt diese Gesetze jedoch nicht wirksam durch. Opfer von häuslicher Gewalt berichten nur sehr selten von dieser, und Beamte bestrafen Vergewaltigung in der Ehe nicht. Das Strafgesetzbuch enthält Bestimmungen über sexuelle Übergriffe und sexuelle Belästigung und kriminalisiert die Vergewaltigung in der Ehe eindeutig. Die Zahl der Fälle von häuslicher Gewalt ist Polizeiberichten zufolge - verglichen mit 2013 (im ganzen Jahr 2013 gab es 3.020 Fälle) - im Jahr 2014 (bis Juni) auf 1.876 gestiegen. Die Regierung erhob Anklage in 649 Fällen und die Gerichte verhängten 1.306 einstweilige Verfügungen. Das Gesetz bietet gleiche Rechte für beide Geschlechter. Frauen sind nicht von beruflichen Tätigkeiten ausgeschlossen, weder gesetzlich, noch praktisch. Aber sie sind auf der höchsten Ebene unterrepräsentiert (USDOS 25.6.2015).
Traditionelle Wertvorstellungen führen insbesondere im ländlichen Raum dazu, dass Frauen weniger Entfaltungsmöglichkeiten als Männer haben. Während Frauen im Erwerbsleben einen weit besseren Ruf als Männer genießen, sind sie in Führungspositionen nur schwach vertreten, wobei die seit September 2013 amtierende Regierung mit der Berufung mehrerer Ministerinnen einen positiven Akzent gesetzt hat. Häusliche Gewalt ist verbreitet. Eine gesetzliche Diskriminierung durch den Staat besteht nicht. Die gesellschaftliche Rolle der Frau ist, unabhängig von der Religionszugehörigkeit, vielfach noch von traditionellen Vorstellungen geprägt. Dies hat zur Folge, dass Frauen in leitenden Positionen stark unterrepräsentiert sind. Frauen werden darüber hinaus häufig Opfer von häuslicher Gewalt.
(z.B. durch Schläge, Vergewaltigung in der Ehe/Familie). Wie in vielen sensiblen Bereichen, so existiert auch hier seit 2006 ein Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in dem verfahrens- und strafrechtliche Konsequenzen definiert werden. Die Regierung hat eine nationale Strategie gegen häusliche Gewalt und für Gleichberechtigung ausgearbeitet und speziell ausgebildete Polizei- und Justizeinheiten aufgestellt, teilweise finanziert durch ausländische Geber. Im Bereich der Ahndung häuslicher Gewalt gibt es immer noch Lücken im Strafgesetzbuch sowie in der Strafprozessordnung. Als Folge von abnehmender Armut und von Aufklärungskampagnen ist das Problem des Frauenhandels (Albanien als Herkunfts- und Transitland), insbesondere zur sexuellen Ausbeutung, rückläufig, aber weiter existent. Die Regierung versucht, Menschenhandel weiter einzudämmen (AA 10.6.2015).
2010 wurde das Gesetz zum Schutz der Rechte der Kinder verabschiedet, das neue institutionelle Strukturen etabliert. So wurden weitere Kinderschutz-Center gegründet, Informations- und Aufklärungskampagnen organisiert sowie Gesetzesvorschläge für ein umfassendes Minderjährigenschutzgesetz (inkl. Kinderarbeit als Straftatbestand) gemacht. Außerdem unterschrieb die Regierung ein Memorandum of Understanding mit der International Labour Organization ILO zur Abschaffung von Kinderarbeit. Regierung und etliche NGOs haben diverse rund um die Uhr geschaltete kostenfreie Notrufnummern für Opfer von Menschenhandel, häuslicher Gewalt sowie Kinder- und Jugend-Seelsorge eingerichtet. Vielfach werden Kinder aufgrund der Armut ihrer Familien in Waisenhäuser abgegeben. Diese sind oftmals sehr schlecht ausgestattet, Berichten zufolge werden Kinder dort vielfach Opfer sexueller Gewalt oder sind zum Betteln gezwungen (AA 10.6.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/306336/443611_de.html, Zugriff 1.12.2015
Es besteht die Freiheit sich niederzulassen, zu reisen, zu emigrieren und wieder einzureisen, und die Regierung respektierte diese Rechte grundsätzlich. Binnenmigranten müssen sich am neuen Wohnort wieder registrieren lassen, um in den Genuss von essentiellen staatlichen Leistungen zu kommen. Auch muss der rechtmäßige Erwerb einer neuen Immobilie oder ein Mietvertrag nachgewiesen werden können. Insbesondere Roma und Balkan-Ägypter hatten dabei allerdings Schwierigkeiten. Im Laufe des Jahres reduzierte die Regierung einige Anforderungen für die Registrierung, um die Belastung für Randgruppen wie Roma und Balkan-Ägypter zu verringern (Home Office 08.2015, vgl. USDOS 25.6.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/306336/443611_de.html, Zugriff 1.12.2015 /
15. Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen Sozialhilfe und Invalidengeld durch Geldbeträge die sich derzeit zwischen einem monatlichen Sozialhilfesatz von 3.000 ALL (ca. 21 €) und 8.000 ALL (ca. 57 €) für Familienoberhäupter, sowie gegebenenfalls einem Invalidengeld von 9.900 ALL (ca. 70 €) bewegen. Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, werden subventioniert. Eine Vielzahl von lokalen und internationalen NGOs engagiert sich im sozialen Bereich. Insbesondere im ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen (AA 10.6.2015).
Albanien gehört weiter zu den ärmsten Ländern Europas. Das Pro-Kopf BIP betrug im Jahr 2014 nach Angaben des Finanzministeriums 3.420,70 Euro. In "absoluter Armut" (Pro-Kopf-Einkommen unter 60 USD pro Monat oder weniger als 2,5 USD pro Tag) leben 7% der Bevölkerung (Angaben der Weltbank). Der Durchschnittslohn (im staatlichen Sektor) liegt bei 379 Euro (2014). Die Arbeitslosenrate liegt offiziell bei 17,9%. Rückgrat der Ökonomie bleibt die Landwirtschaft, deren Anteil am BIP sich in der letzten Dekade auf 20% halbiert hat, die aber noch 47,8% der Arbeitskräfte (INSTAT) beschäftigt und zumeist in Subsistenz betrieben wird. Wirtschaftliche Aktivität verteilt sich regional sehr unterschiedlich. Der Großteil des BIP wird in der Küstenregion erwirtschaftet, insbesondere im Raum Tirana/Durrës. Dagegen ist in vielen unwegsamen Bergregionen, in denen sich Wirtschaft weitgehend auf Subsistenzlandwirtschaft beschränkt, soziale und ökonomische Entwicklung kaum spürbar (AA Oktober 2015).
Der Mindestlohn betrug USD 214, das Durchschnittsgehalt eines Regierungsbeamten machte USD 508 monatlich aus. Die amtliche Armutsgrenze wurde mit USD 65 pro Monat angesetzt. Die Bedingungen auf den Arbeitsplätzen sind häufig sehr schlecht und in einigen Fällen gefährlich (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/306336/443611_de.html, Zugriff 1.12.2015
Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos. Da Ärzte und Pflegepersonal jedoch nur geringe Gehälter erhalten, müssen die Patienten in der Praxis erhebliche Zuzahlungen leisten. Ausstattung und Hygiene der staatlichen Krankenhäuser und Polikliniken lassen erheblich zu wünschen übrig. Kompliziertere Behandlungen können nur in Tirana und in anderen größeren Städten durchgeführt werden. Die Situation in psychiatrischen Kliniken ist erschreckend. Einige gut ausgestattete Privatkliniken bieten in den größeren Städten ihre Dienste an, sie dürften jedoch für einen Großteil der Bevölkerung zu teuer sein. Die Versorgung mit Medikamenten stellt kein Problem dar. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus der EU importiert werden. Es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste Generikum bei Standard-Medikamenten. Teurere Medikamente oder solche für außergewöhnliche Krankheiten gehen zu Lasten des Patienten (AA 10.6.2015).
In der primären Gesundheitsversorgung muss ein versicherter Patient für ein Beratungsgespräch, für einige Medikamente und einige Tests keine(n) Gebühr/Selbstbehalt zahlen. In der Regel erhält der Patient eine Teilerstattung für die in der Apotheke gekauften Medikamente, die sich in der Essential Drug List nicht befinden. Ein Patient ohne Versicherung muss für einen Besuch beim praktischen Arzt EUR 7, für einen Besuch beim Facharzt ca. EUR 11 zahlen. In der sekundären Gesundheitsversorgung sind die Gebühren/Selbstbehalte entsprechend höher. Eine Konsultation durch einen Hausarzt in öffentlichen Einrichtungen kostet ca. EUR 10, bei einem Spezialisten EUR 20 in einem Bezirkskrankenhaus und EUR 30 für eine Beratung durch einen Spezialisten an der Universitätsklinik.
Es gibt stationäre psychiatrischen Dienste der zwei psychiatrischen Kliniken (in Elbasan und Vlora) und zwei psychiatrischen Abteilungen (in Tirana und Shkodra). Es gibt insgesamt zehn Gemeindezentren für mentale Gesundheit in den Städten Tirana, Elbasan, Vlora, Shkodra, Korça, Gramsh, Peshkopi und Berat. Die Anzahl des Fachpersonals im Bereich der psychischen Gesundheit ist eine der niedrigsten in Europa. Offiziell werden alle psychischen Erkrankungen behandelt. Allerdings gibt es einen großen Bedarf, die Leistung durch eine bessere Verfügbarkeit von spezialisierten Dienstleistungen zu verbessern. Die meisten der für die Behandlung von psychischen Erkrankungen notwendigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich und in den Privatapotheken zu finden. Verschiedene NGOs sind auf dem Gebiet der psychischen Gesundheit tätig. Die WHO, die irische, schwedische und die italienische Regierung haben im Jahr 2007 die technische Hilfe in der Aufbau und die Stärkung der öffentlichen psychischen Gesundheit bereitgestellt (MedCOI II 27.6.2014).
Quellen:
Verfassung und Gesetze erlauben die Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung sowie Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 25.6.2015).
Rückgeführte Staatsangehörige unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben nicht mit staatlicher Repression zu rechnen. Es sind keine Fälle von Misshandlungen bekannt. Zu einer Festnahme kommt es nur dann, wenn gegen die Person aufgrund anderer Delikte ermittelt wird. Ein Rückübernahmeabkommen mit der EU trat am 1. Mai 2006 in Kraft. Albanien kommt seinen darin kodifizierten Verpflichtungen nach (AA 10.6.2015).
Albanien hat in der Angelegenheit betreffend rückkehrende unbegleitete Minderjährigen, die aus Österreich bzw. anderen EU-Ländern zurückkommen, mit einem gemeinsamen Akt (gemeinsame Ordnung Nr. 332/3, vom 07.03.2014) zwischen der Generaldirektion der Staatspolizei und des staatlichen Sozialdienstes geregelt, indem das Empfangsprozedere und die soziale Behandlung der unbegleiteten minderjährigen Rückkehrer festgelegt worden ist. In solchen Fällen, wenn ein unbegleiteter Minderjähriger nach Albanien zurückkehrt, informiert die entsprechende Direktion für Grenz- und Migrationsfragen die Strukturen gegen Menschenhandel in der entsprechenden Polizeidirektion; es wird geprüft, ob Schlepperei vorliegt. Wenn der Minderjährige nicht von Familienangehörigen abgeholt wird, wird er vom staatlichen Sozialdienst in Schutz genommen (VB 11.6.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/306336/443611_de.html, Zugriff 1.12.2015
Blutrache ist in Albanien ein nach dem Gewohnheitsrecht (Kanun) geregeltes Prinzip zur Sühnung von Tötungen und Ehrverletzungen. Heute werden die Regeln des Kanuns jedoch nicht immer eingehalten. Teile der albanischen Gesellschaft sind von einem hohen Gewaltniveau geprägt (Wiederaufleben der Blutrachetradition, hohe Verbreitung von Schusswaffen, organisierte Kriminalität). Der Mangel an verlässlichen Daten macht es schwierig, den tatsächlichen Umfang des Problems zu erkennen. Sicher ist aber, dass es nach wie vor Blutrachefälle, vor allem in Nordalbanien gibt, wo das Gewohnheitsrecht noch im Bewusstsein der Bevölkerung verankert ist. Der Staat lehnt die Blutrache ab und bekämpft sie. Allerdings behindern Schwäche und Korruption des albanischen Staates sowie das teilweise nicht vorhandene Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz die Bekämpfung des Phänomens. Betroffen ist meist nicht nur der Täter selbst, sondern seine gesamte Familie. Es gibt unterschiedliche und widersprüchliche Zahlenangaben bezüglich der Blutrache-Tötungen. Nach Ansicht vieler NGOs spielt die Regierung das Ausmaß der Blutrache herunter, weil sie in die EU strebt und das nationale Image aufbessern möchte. Lokale Versöhnungskomitees hingegen würden das Problem aufblähen (BAMF 10.2015; vgl. auch: BAMF 4.2014).
Tötungen im Namen der Blutrache betreffen manchmal auch kriminelle Organisationen. Dabei waren laut NGO-Berichten auch immer wieder Frauen und Kinder betroffen, obwohl das gemäß langgeltender "Blutrache-Traditionen" verpönt ist. Der Ombudsmann berichtet, dass die Bemühungen der Behörden beim Schutz der Familien in Blutrachefällen unzureichend sind. Im Jahr 2013 änderte die Regierung das Strafgesetz in Bezug auf vorsätzlichen Mord, indem die Freiheitsstrafe für Morde aus Blutrache von 20 Jahre auf 30 Jahre bis lebenslang erhöht worden ist. Diese Morde gehören jetzt zu den schwersten Verbrechen. Fälle von Blutrache werden von den Bezirksgerichten verhandelt (USDOS 25.6.2015).
Auf Grund von Blutrache-Tötungen gibt es für die betroffenen Familien auch andere negative Konsequenzen wie die Verweigerung grundsätzlicher verfassungsmäßiger Rechte wie Bewegungsfreiheit, Ausbildung, Beschäftigung, Gesundheitsleistungen, Wahlrecht, etc. Die Staatlichen Behörden haben der Prävention bei diesem Phänomen keine Beachtung geschenkt. Obwohl bereits 2005 ein Gesetz zur Bekämpfung von Blutrache angenommen wurde, wurde es bisher noch immer nicht implementiert (Albanien People's Advokate 5.9.2014).
Ehrverletzungen oder vorsätzliche Morde können gemäß Tradition nur durch Vermittlung vergeben oder mit Blut abgewaschen werden. Dieser Unausweichlichkeit können sich die Betroffenen nur durch Flucht oder Isolierung entziehen. Die Behörden werden nicht eingeschaltet, da es sich um eine Form der Selbstjustiz handelt. Durch eine strafrechtliche Verurteilung lässt sich auch die "Ehre" nicht wiederherstellen. Der Staat lehnt die Blutrache ab und bekämpft sie, kann aber aufgrund seiner begrenzten Kapazitäten und der langsamen und korruptionsanfälligen Justiz jedoch nur mit eingeschränktem Erfolg Schutz gewähren. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist keine Organisation befugt, Bescheinigungen über das Vorhandensein einer Blutrachefehde auszustellen. Trotzdem ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass jede unberechtigt ausgestellte Bescheinigung auf unwahren Tatsachen beruht (BAMF 10.2015; vgl. auch: BAMF 4.2014).
Ein hundertprozentiger Schutz für betroffene Personen in Blutrachefällen ist aus Sicht der albanischen Gesprächspartner absolut unmöglich zu gewährleisten. Verstärkte Kontrollen der Aufenthaltsorte von möglichen Tätern und möglichen Opfern, stellt da schon ein Maximum des Möglichen dar. Dazu muss angemerkt werden, dass dies in Österreich auch nicht besser gehandhabt werden kann, bzw. könnte. Drohungen werden nicht ausgesprochen oder signalisiert und somit fehlt die gesetzliche Grundlage für ein präventives Einschreiten der Behörde. Die Polizei Durres hat am 18.2.2014 den Vorsitzenden der Versammlung der Blutracheversöhnung und zwei Mittäter wegen "aktiver Korruption im Privatsektor und Dokumentenfälschung in Verbindung mit passiver Korruption im Privatsektor" festgenommen. Die Staatsanwaltschaft Durres hat mitgeteilt, dass gegen eine Bezahlung von € 300 bis € 1.000 falsche Dokumente ausgestellt wurden, die bestätigen sollten, dass die Inhaber potentielle Blutracheopfer wären. Damit hätten albanische Staatsbürger in der EU und Kanada Asyl beantragen wollen. Nach einmonatiger Ermittlung konnte die Kriminalaktivität dieser Staatsbürger bewiesen werden. Die Festgenommenen haben in Kooperation Bestätigungen im Namen der Versammlung für unterschiedliche Staatsbürger ausgestellt, die diese Unterlagen danach in Belgien, Holland, England und Kanada vorgelegt haben (VB 22.1.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1411473638_g1415655.pdf, Zugriff 15.12.2015
http://www.ecoi.net/local_link/306336/443611_de.html, Zugriff 1.12.2015
Schweizer Flüchtlingshilfe - Albanien: Behandlung von Epilepsie und Depressionen - Stand 02.12.2015
1 Einleitung
Der Anfrage an die SFH-Länderanalyse haben wir die folgenden Fragen entnommen:
1. Sind die Medikamente Carbamazepin 400 mg, Sertralin 50 mg und Quetiapin 50 mg (oder Medikamente mit gleichen oder ähnlichen Wirkstoffen) in Albanien erhältlich? In welchen Packungsgrößen?
2. Welche Kosten müssen für die jeweiligen Medikamente in der genannten Dosierung sowie für eine psychiatrische Therapie aufgebracht werden?
3. Werden die Kosten für die Medikamente und die Psychotherapie (teilweise) von der staatlichen Krankenversicherung übernommen? Gilt dies auch für zurückkehrende Angehörige der Volksgruppe der Roma?
4. Sind in der Praxis regelmäßig inoffizielle Zuzahlungen notwendig, um medizinische Versorgung/Behandlung zu erlangen?
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH beobachtet die Entwicklungen in Albanien seit mehreren Jahren. Aufgrund von Expertenauskünften und eigenen Recherchen nehmen wir zu den Fragen wie folgt Stellung:
1 Zugang der Roma zum Gesundheitswesen
1. 1 Diskriminierung im Gesundheitswesen
Diskriminierung gegen Roma im albanischen Gesundheitswesen. Nach Angaben zweier Kontaktpersonen (E-Mail-Auskünfte vom 12. August 2015 und vom 20. September 2015) werden Roma in Albanien Opfer von direkter und indirekter sowie offener und versteckter Diskriminierung durch Angestellte des albanischen Gesundheitswesens. Dies wird bestätigt durch eine zivilgesellschaftliche Bestandsaufnahme zur Integration der Roma in Albanien, die im Jahr 2012 von verschiedenen Organisationen gemeinsam durchgeführt und von der Decade of Roma Inclusion Foundation sowie dem Making the Most of EU Funds for Roma - Programm koordiniert wurde. Zahlreiche albanische Roma gaben dabei in Interviews an, sich durch Angestellte des Gesundheitswesens aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit offen diskriminiert zu fühlen. Auch das US Department of State (US-DOS) vermerkte in seinem letzten Länderbericht zur Menschenrechtssituation, dass Roma in Albanien im Bereich Gesundheitsversorgung im Jahr 2014 signifikanter Diskriminierung ausgesetzt waren. Das Immigration and Refugee Board of Canada bezeichnet das Gesundheitssystem und die medizinischen Einrichtungen Albaniens in einer Anfragebeantwortung vom 16. Juni 2014 als "feindselige Umgebung für Roma" ("hostile places for Roma"). Ihr Zugang zur Gesundheitsversorgung werde durch das Vorkommen direkter oder indirekter Diskriminierung durch medizinisches Fachpersonal, Verletzungen der Patientenrechte, wie auch durch Kommunikationsbarrieren erschwert.
Mangelhafte Bereitschaft, Roma zu behandeln. Die betroffenen Roma sind oftmals damit konfrontiert, dass die Dienstleistenden eine mangelnde Bereitschaft zeigen, sie zu untersuchen. Dadurch wird eines der elementarsten Patientenrechte verletzt, wonach eine angemessene Behandlung durch Ärztinnen und Ärzte sowie durch das Pflegepersonal ohne Vorurteile gewährleistet werden muss. Diskriminierendes Verhalten seitens der Dienstleistenden erschwert die Kommunikation mit dem medizinischen Fachpersonal, was die Betroffenen längerfristig entmutigt, medizinische Dienste überhaupt in Anspruch zu nehmen. Das Wissen um die Möglichkeit, sich bei einer offiziellen Stelle über Diskriminierung zu beschweren, ist wenig verbreitet. Durch das resultierende Misstrauen8 der Roma gegenüber dem Gesundheitswesen werden letztlich selbst die Bemühungen von NGOs negativ beeinflusst, die regelmäßig Gesundheitschecks in den Roma-Gemeinden durchführen.
1. 2 Niedrige Versicherungsrate unter albanischen Roma
Kostenübernahme durch das "Health Insurance Institute". Für private Krankenversicherungen existiert in Albanien kein funktionierender Markt. Das Land verfügt über eine staatliche Krankenversicherungsanstalt ("Health Insurance Institute " - HII), die für die Handhabung der öffentlichen Krankenversicherung verantwortlich ist. Versicherte Personen verfügen über eine Krankenversicherungskarte, die sie beim Bezug einer Kostenrückerstattung vorweisen.
Versicherte Personengruppen, Krankenversicherungskarte. Grundsätzlich haben alle Personen mit Wohnsitz in Albanien ein Anrecht auf medizinische Dienstleistungen. In städtischen Gebieten gelangen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die monatliche Bezahlung von Sozialabgaben in den Besitz der Karte. Entweder werden die erforderlichen Abgaben direkt durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin oder aber durch selbständige Einzahlung geleistet. In ländlichen Gebieten wird die Karte durch Bezahlen der Grundsteuer erlangt. Auch Nichterwerbspersonen wie Pensionierte, Arbeitslose oder Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger können in das staatliche Krankenversicherungssystem integriert werden. Dasselbe gilt für Invalide und Menschen mit einer Behinderung. Beim Beantragen der Versicherungskarte müssen diese Personengruppen ihren entsprechenden Status belegen. So haben Arbeitslose beispielsweise eine Bestätigung durch das Arbeitsamt vorzuweisen, um in den Besitz der Karte zu gelangen. Durch die Versicherungsbeiträge werden lediglich die Ausgaben von Einzelpersonen gedeckt, es profitieren keine weiteren Familienmitglieder davon. Der Versichertenstatus setzt aus, sobald eine Person mit der Bezahlung der Beiträge mehr als einen Monat in Verzug gerät.
Kaum krankenversicherte Roma in Albanien. Basierend auf Daten aus dem Jahr 2011 wurde in einer im Februar 2014 im European Journal of Public Health veröffentlichten Studie errechnet, dass mehr als zwei Drittel (67,7 Prozent) der Roma-Bevölkerung Albaniens über keine Krankenversicherung verfügen. Demnach ist in Albanien im Vergleich mit anderen osteuropäischen Ländern die höchste Nichtversichertenrate unter Roma zu verzeichnen. Allerdings weist die Studie gleichzeitig darauf hin, dass der Anteil Nichtversicherter auch in der übrigen albanischen Bevölkerung enorm hoch ist (45,9 Prozent).
Fehlende Krankenversicherungskarte aufgrund der Beschäftigungssituation.
In der zivilgesellschaftlichen Bestandsaufnahme aus dem Jahr 2012 wurde errechnet, dass sogar vier von fünf Roma in Albanien über keine Krankenversicherungskarte verfügen. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Hauptgrund für diese enorm tiefe Versichertenrate in der oftmals problematischen Beschäftigungssituation der albanischen Roma-Bevölkerung liegt. Zum einen sind viele Roma im informellen Sektor tätig oder selbständig erwerbend. Die allermeisten erwerbstätigen Roma in Albanien arbeiten deshalb ohne gültigen Arbeitsvertrag und leisten folglich keine Sozialabgaben. Ihnen bleibt dadurch der Zugang zu den Sozialsystemen - unter anderem zur Krankenversicherung - verwehrt. Zum anderen ist die Arbeitslosenquote unter den Roma hoch. Weil nur wenige der Betroffenen beim Arbeitsamt regulär als Arbeitslose registriert sind, ist den meisten der Erwerb einer Krankenversicherungskarte nicht möglich. Daneben spielt es auch eine Rolle, dass einige Roma-Familien gar nicht über die entsprechenden Abläufe beim Erwerb der Karte informiert sind.
Ungenügende Maßnahmen der Regierung. Im Jahr 2008 wurde Albanien offiziell Teil der überstaatlichen Initiative Decade of Roma Inclusion. Die Regierung formulierte in der Folge im Jahr 2010 einen auf fünf Jahre ausgelegten Aktionsplan, der die Gesundheitsversorgung der Roma eigentlich zu einem der vorrangigen Aktionsfelder erklärte. In ihrem Bericht vom 19. März 2015 äußerte sich die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz des Europarats ("Council of Europe - European Commission against Racism and Intolerance" - CoE-ECRI) allerdings sehr skeptisch bezüglich der Umsetzung des Aktionsplans. Zwar wurden darin die Sensibilisierung für Gesundheitsversorgung und öffentliche medizinische Dienste, die Stärkung des Zugangs zum staatlichen Gesundheitssystem sowie die Verbesserung der hygienischen und sanitären Bedingungen in den Roma-Siedlungen als übergeordnete Zielsetzungen definiert. Allerdings wurde der Implementierung laut CoE-ECRI von Anfang an kein angemessenes Budget zugewiesen. Viele der entsprechenden Programme seien daher von Spendengeldern abhängig, wodurch eine langfristige und nachhaltige Umsetzung nicht gesichert ist. Darüber hinaus seien keine kohärenten und umfassenden Daten zugänglich, die für eine Auswertung der Programme notwendig wären.27 Die Kommission kam aufgrund der verfügbaren Informationen zum Schluss, dass sich der Zugang zum Gesundheitswesen für Roma im Rahmen des Aktionsplans nicht signifikant verbessert hat. Sie betonte außerdem, dass die insgesamt mangelhafte Wohnsituation und der niedrige Beschäftigungsgrad der albanischen Roma- Bevölkerung zu einem Domino-Effekt führten, der sich negativ auf deren gesundheitliche Situation niederschlage.
1. 3 Zugang zur Krankenversicherung für zurückgekehrte Roma
Keine spezifische Unterstützung. Roma, die aus dem Ausland nach Albanien zurückkehren, sind beim Zugang zur Krankenversicherung von den gleichen Problemen betroffen wie die ansässige Roma-Bevölkerung.29 Im Jahr 2010 wurde von der Regierung eine Reintegrations-Strategie für zurückgekehrte albanische Staatsangehörige ("Strategy on Reintegration of Returned Albanien Citizens") formuliert, die aber keinen spezifischen Fokus auf zurückkehrende Angehörige der Roma-Minderheit hat. Um positive Diskriminierung gegenüber der ansässigen Bevölkerung zu vermeiden, sieht die Strategie außerdem ausdrücklich von gezielten Zusatzleistungen für die zurückkehrenden Personen ab. Der Schwerpunkt liegt stattdessen darauf, die Betroffenen über Integrationsprojekte zu informieren, die für die Gesamtbevölkerung zugänglich sind. In der Strategie ist festgehalten, dass die Verantwortung für die Rückkehrhilfe bezüglich des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen beim Gesundheitsministerium liegt. Des Weiteren ist vorgesehen, dass zurückgekehrte Personen auf dem üblichen Weg bei der HII eine Versicherungskarte beziehen, indem sie ihren Status belegen und die Versicherungsbeiträge bezahlen.
Fundamentale Kritik an der Reintegrations-Strategie. Die Strategie wurde in einer Studie des albanischen Institute for Democracy and Mediation (IDM) im Februar 2013 dafür kritisiert, dass sie unter großem Zeitdruck und entsprechend ohne Beteiligung von zivilgesellschaftlichen Akteurinnen und Akteuren, wichtigen Interessengruppen sowie unabhängigen Fachleuten verfasst worden war. Sie enthalte deshalb keine angemessenen Instrumente, um den tatsächlichen Schwierigkeiten bei der wirtschaftlichen und sozialen Reintegration Zurückkehrender zu begegnen. Die Gesetzgebung werde mittlerweile zwar zu großen Teilen implementiert, doch finde keine Auswertung ihrer konkreten Wirkung statt. Weiter wurde in der Studie kritisiert, dass sich die Strategie darauf beschränken würde, Informationsarbeit zu leisten und die Betroffenen lediglich in bereits bestehende Programme einzugliedern. Auf die spezifischen Bedürfnisse zugeschnittene Angebote würden hingegen fehlen.
2 Informelle Zuzahlungen im Gesundheitswesen
Tatsächliche Kosten für medizinische Dienstleistungen sind hoch. Personen, die nicht über eine Versicherungskarte verfügen, müssen in Albanien selbst in öffentlichen Gesundheitszentren für die Kosten sämtlicher medizinischer Dienstleistungen aufkommen. Aber auch für versicherte Personen ist die medizinische Versorgung mit beträchtlichen persönlichen Ausgaben verbunden. Basierend auf Zahlen der UNO-Weltgesundheitsorganisation (World Health Organization - WHO) aus dem Jahr 2010 errechnete eine wissenschaftliche Studie 2014, dass über 60 Prozent der Gesamtausgaben im albanischen Gesundheitswesen faktisch von den Patientinnen und Patienten aus der eigenen Tasche bezahlt werden. Unter den in der Studie untersuchten osteuropäischen Ländern liegt Albanien mit diesem Anteil an der absoluten Spitze.
Verschiedene Formen informeller Zuzahlungen sind verbreitet. Der Grund für die hohen persönlichen Ausgaben im albanischen Gesundheitswesen liegt in verschiedenen Formen informeller Zuzahlungen, die von Patientinnen und Patienten geleistet werden müssen. Gemäß einer Analyse des Project against Corruption in Albania (PACA) des Europarates aus dem Jahr 2010 müssen hierbei drei Aspekte berücksichtigt werden: Zum einen sind informelle Zuzahlungen nötig, um bestimmte medizinische Dienstleistungen zu beanspruchen, die nicht von der HII gedeckt sind. Zum anderen müssen Versicherte durch eigene Kostenübernahme Budget- und Finanzierungs-Engpässe der HII kompensieren. Darüber hinaus fallen Kosten an, die durch Korruption und Machtmissbrauch seitens der Angestellten im Gesundheitswesen entstehen.
2. 1 Zusätzliche Kosten für versicherte Personen
Faktisch bezahlen auch Versicherte für medizinische Behandlungen. Spezifische Behandlungen sind in Albanien kostenpflichtig, sofern sie von der HII aus einer Reihe möglicher Gründe nicht explizit gedeckt werden. Bei Spitalaufenthalten werden außerdem oft Kosten für Verpflegung, Reinigung und Wäsche verrechnet. Es ist zudem üblich, das Personal aus Dankbarkeit, Wertschätzung oder Aufmerksamkeit auf informellem Weg zu bezahlen. Dies geschieht oft mit der Begründung, dass Angestellte im Gesundheitswesen unzureichend entlohnt würden.
Medikamente kosten unter Umständen zusätzlich. Ärztinnen und Ärzte in Albanien beklagen sich oft über unzureichende Resultate bei der Behandlung mit Medikamenten, deren Kosten von der HII gedeckt werden. Die Qualität der entsprechenden pharmazeutischen Produkte sei demnach in vielen Fällen ungenügend. Aus diesem Grund werden versicherte Patientinnen und Patienten oft zum Kauf von Medikamenten aufgefordert oder sogar gedrängt, die von der HII nicht bezahlt werden und deshalb kostenpflichtig sind.
2. 2 Korruption und Machtmissbrauch
Schwerwiegende Korruption im albanischen Gesundheitswesen. Das USDOS konstatiert in seinem Länderbericht zur Menschenrechtssituation für das Jahr 2014, dass in Albanien ein menschenrechtsrelevantes Problem in der tiefgreifenden Korruption besteht, die sämtliche Regierungsbereiche durchdringt. Demnach ist davon neben dem Justizsystem vor allem das Gesundheitswesen in besonderem Ausmaß betroffen. Aufgrund der diversen korrupten Praktiken steigen die Beträge, die von den Patientinnen und Patienten für medizinische Dienstleistungen aufgebracht werden müssen. Davon sind sowohl versicherte als auch nichtversicherte Personen betroffen. Die entsprechenden Mechanismen werden in der oben genannten PC-Studie aus dem Jahr 2010 detailliert beschrieben.
Informelle Zuzahlungen für angemessene Behandlung nötig. Es kommt der PC-Studie zufolge vor, dass eine adäquate Behandlung erst durch Zuzahlungen ermöglicht wird, die an das medizinische Fach- und Pflegepersonal verrichtet werden muss. So gab es gemäß Medienberichten sogar Fälle, in denen mittellose Patientinnen und Patientinnen zwar in Spitäler eingewiesen, dort aber aufgrund ihrer Zahlungsunfähigkeit weitgehend ignoriert wurden. Eine Kontaktperson bestätigte am 20. September 2015 in einer E-Mail-Auskunft, dass eine qualitativ hochwertige Behandlung oft nur durch informelle Zuzahlungen erlangt werden kann. Im Jahr 2014 hielt auch das Immigration and Refugee Board of Canada fest, dass namentlich Roma gelegentlich gezwungen sind, für angemessene medizinische Dienstleistungen Bestechungsgelder zu bezahlen.
Weitere Formen der Korruption im Gesundheitswesen. Medizinische Fachpersonen verbessern ihre Einkünfte oft dadurch, dass sie übermäßig komplexe Operationen und unnötige Behandlungen empfehlen und durchführen. Häufig verzichten sie außerdem bewusst auf die Nutzung verfügbarer öffentlicher Einrichtungen und leiten Patientinnen und Patienten stattdessen an private Institutionen weiter, an deren Profiten sie beteiligt sind. Es kommt auch vor, dass für gewisse Medikamente bezahlt werden muss, obwohl sie von der HII gedeckt werden sollten. Zahlungspflichtige pharmazeutische Produkte werden von Ärztinnen und Ärzten mitunter auch überverschrieben, um im Gegenzug an den dadurch erhöhten Verkäufen in bestimmten Apotheken mitzuverdienen. Die Behandlungskosten werden für Patientinnen und Patienten auch dadurch erhöht, dass korrupte Machenschaften sowohl in den Beschaffungsprozessen medizinischer Einrichtungen und Ausrüstung, als auch bei der behördlichen Freigabe und Einstufung von Medikamenten vorherrschen.
2. 3 Erschwerter Zugang zu medizinischen Dienstleistungen besonders für die Roma-Bevölkerung
Zugang zu medizinischen Dienstleistungen ist wohlstandsabhängig. Gemäß der E-Mail-Auskunft einer Kontaktperson vom 24. Oktober 2015 sollte der Zugang zu medizinischer Versorgung für albanische Staatsangehörige laut Gesetz eigentlich nicht wohlstandsabhängig sein. Die Realität zeige aber, dass eine adäquate Behandlung an finanzielle Auslagen geknüpft sei. Die von der staatlichen Krankenversicherung gedeckten gesundheitlichen Dienstleistungen sind in Albanien sowohl für Roma als auch für die übrige Bevölkerung limitiert. Die Behandlungskosten, die von Patientinnen und Patienten aus der eigenen Tasche bezahlt werden müssen, sind unter Umständen hoch. Hinzu kommt, dass wie oben beschrieben oftmals informelle Zuzahlungen notwendig sind, was die persönlichen Ausgaben für medizinische Dienste weiter ansteigen lässt. Im Endeffekt funktioniert das albanische Gesundheitswesen laut der Kontaktperson deshalb nicht so, wie es vom Gesetz vorgesehen wäre.
Marginalisierte Gruppen besonders stark betroffen. Die hohen Kosten für medizinische Dienstleistungen und Medikamente sind insbesondere für marginalisierte Gruppen wie die Roma problematisch. In der zivilgesellschaftlichen Bestandsaufnahme aus dem Jahr 2012 ist festgehalten, dass sie selbst für versicherte Roma eine "unüberwindbare Barriere" ("an insurmountable barrier") beim Zugang zur Gesundheitsversorgung darstellen. Die meisten Roma-Familien sind demnach nicht in der Lage, diese bezahlen zu können. Dadurch wird ihr Recht auf angemessene medizinische Dienste verletzt.
Ungenügende Maßnahmen zur Armutsbekämpfung. Gegenüber dem UNO-Menschenrechtsrat kritisierten im Februar 2014 verschiedene Organisationen, dass in Albanien ein Mangel an Strategien bestehe, um extreme Armut zu bekämpfen. Die Ausgaben im Gesundheitswesen seien zu niedrig, und nach wie vor seien oft informelle Zahlungen notwendig, um angemessene medizinische Behandlung zu erhalten. Dadurch würde der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen maßgeblich eingeschränkt. Auch hier wurde betont, dass davon vor allem marginalisierte Bevölkerungsgruppen wie die Roma betroffen sind.
3 Medikamente und Behandlung
3. 1 Verfügbarkeit und Kosten der Medikamente
Carbamazepin und Sertralin. Die Angestellte einer Apotheke in Tirana erklärte in ihrer E-Mail-Auskunft vom 17. November 2015, dass eine Packung mit 50 Tabletten des Medikaments Tegretol (Carbamazepin) 400 mg in ihrem Geschäft für 3.50 EUR (3.80 CHF) verkauft wird. Sie gab außerdem an, dass eine Packung mit 30 Tabletten des Medikaments Zoloft (Sertralin) 50 mg für 6.30 EUR (6.85 CHF) erhältlich ist. Gemäß der E-Mail-Auskunft einer Kontaktperson vom 16. November 2015 waren Tegretol sowie ein Sertralin-Generikum auch in einer weiteren Apotheke in Tirana vorhanden. Hingegen war in beiden konsultierten Apotheken kein Quetiapin-Medikament erhältlich.
Seroquel (Quetiapin) ist gegenwärtig in Albanien nicht registriert. Wie einer früheren Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 13. Februar 2013 entnommen werden kann, war in Albanien zu jenem Zeitpunkt das Medikament Seroquel (Quetiapin) 100 mg erhältlich, wobei es aufgrund von Lieferungsengpässen aber nicht in allen angefragten Apotheken verfügbar war. Eine Packung dieses Medikaments mit 30 Tabletten kostete laut SFH-Auskunft 10'100 Albanische Lek (ALL) (79.75 CHF). Gemäß der E-Mail-Auskunft einer Angestellten einer Apotheke in Tirana vom 17. November 2015 ist Seroquel gegenwärtig in Albanien aber nicht offiziell registriert und wird daher nicht verkauft.
Ungleiche Verteilung psychiatrischer Einrichtungen. Wie ein albanischer Psychiater am 12. August 2015 in einer E-Mail-Auskunft bekräftigte, ist der Zugang zu Dienstleistungen im Bereich psychischer Gesundheit in Albanien nicht in allen Landesteilen in gleichem Masse gewährt. Dem jüngsten Mental Health Atlas der WHO aus dem Jahr 2014 ist zu entnehmen, dass Albanien derzeit zwei psychiatrische Abteilungen an allgemeinen Krankenhäusern, zwei psychiatrische Kliniken sowie zehn "Wohneinheiten" ("residental care units") unterhält. Die ambulante Behandlung psychischer Erkrankungen ist in zehn Ambulatorien und zwei Tageskliniken ("day treatment facilites") möglich. Für zahlungsfähige Patientinnen und Patienten besteht außerdem die Möglichkeit der Behandlung in einer Privatklinik.
Mängel bei der Behandlung psychischer Erkrankungen. Nach dem Besuch einer psychiatrischen Klinik in Albanien bemängelte das European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatmen or Punishment des Europarats in einem am 20. März 2012 veröffentlichten Bericht, dass die stationäre Behandlung unter ungenügenden Lebensbedingungen und hauptsächlich durch Medikation stattfindet. Darüber hinaus wurden Engpässe bei der Verfügbarkeit von Medikamenten festgestellt. So waren in der betreffenden Klinik zum Zeitpunkt der Besichtigung keine Antidepressiva und Carbamazepin-Medikamente vorhanden, weshalb von den Familienangehörigen der Patientinnen und Patienten erwartet wurde, diese selber zu beschaffen. Ein Psychiater vor Ort bestätigte in einer E-Mail-Auskunft am 15. Januar 2013, dass Psychotherapien in Albanien nur in wenigen staatlichen Einrichtungen angeboten werden. In seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage 2014 hielt das USDOS am 25. Juni 2015 zudem fest, dass sowohl die Aufnahme als auch Entlassung von Patientinnen und Patienten in Albaniens psychiatrischen Einrichtungen ein Problem darstellen. Demnach mangelt es an finanziellen Ressourcen, um adäquate psychiatrische Einschätzungen vorzunehmen. Darüber hinaus sei in Albanien eine gesellschaftliche Diskriminierung und Stigmatisierung gegenüber Menschen mit psychischen Problemen feststellbar.
4 Kostenübernahme durch staatliche Krankenversicherung
Anteilige Kostenübernahme durch die staatliche Krankenversicherung.
Die HII trägt für versicherte Personen die Kosten für primäre Gesundheitsversorgung und erstattet ihnen die Ausgaben für gewisse Medikamente entweder teilweise oder vollumfänglich zurück. Die betreffenden pharmazeutischen Produkte sowie deren Deckungsgrad durch die HII sind auf einer Positivliste aufgeführt, die alljährlich vom "Pharmaceutical Directorate" und von der "Drugs Pricing Commission" angepasst und aktualisiert wird. Grundsätzlich gilt dabei, dass günstige Generika von der HII zu einem höheren Anteil zurückerstattet werden als teure Markenmedikamente. In der Regel beziehen versicherte Personen ihre Medikamente in privaten Apotheken gegen Vorweisen eines ärztlichen Rezepts. Dort müssen sie je nach Kostendeckung durch die HII einen Restbetrag aus der eigenen Tasche bezahlen. Sofern sie versichert sind, steht Zugehörigen gewisser Bevölkerungsgruppen eine vollumfängliche Übernahme der Behandlungs- und Medikamentenkosten durch die HII zu. Namentlich sind dies Kinder, die jünger als ein Jahr alt sind, Menschen mit Behinderungen, Veteranen und Kriegsinvalide aus dem Zweiten Weltkrieg sowie Personen, die an bestimmten schwerwiegenden Krankheiten leiden. Zu letzteren gehören zum Beispiel Krebserkrankungen, Tuberkulose oder Blutkrankheiten. Ob eine versicherte Person aufgrund der Schwere ihrer Krankheit ein Anrecht auf vollständige Kostenübernahme hat, wird jeweils von einem Gremium spezialisierter Fachpersonen beurteilt.
Tegretol auf der Positivliste der Krankenversicherung. Das CarbamazepinMedikament Tegretol ist auf der Positivliste der HII in zwei verschiedenen Formen aufgeführt. Zum einen ist es in Flüssigform als Tegretol (Carbamazepin) 100 mg gelistet. Demnach wird von der Krankenversicherung ein Anteil von 85 Prozent des Referenzpreises des Medikaments übernommen. Zum anderen findet sich Tegretol auf der Liste in Tablettenform unter dem Namen Tegretol CR (Carbamazepin) 200 mg. Die Kosten für dieses Produkt werden von der HII zu einem Anteil von 25 Prozent des Referenzpreises gedeckt.
Keine Sertralin- und Quetiapin-Medikamente auf der Liste enthalten. Die Positivliste der HII enthält hingegen keine Medikamente mit den Wirkstoffen Sertralin und Quetiapin. Sofern die benötigten Medikamente überhaupt zugänglich sind, müssen die Kosten von den Patientinnen und Patienten entsprechend vollumfänglich selber getragen werden.
Psychiatrische Behandlung ist mit Kosten verbunden. Während Patientinnen und Patienten mit psychischen Erkrankungen in Albanien grundsätzlich das Recht zusteht, kostenlos in ein allgemeines Krankenhaus eingewiesen oder ambulant behandelt zu werden, müssen für angemessene psychiatrische Dienstleistungen gemäß der E-Mail-Auskunft vom 12. August 2015 durch einen Psychiater vor Ort oft informelle Zahlungen geleistet werden. Dies ist beispielsweise nötig, um die Qualität der Behandlung zu erhöhen. Hinzu kommen jeweils Kosten für die Medikation, die nichtversicherte Personen gänzlich selber tragen müssen. Für versicherte Personen übernimmt die Krankenversicherung die Kosten für Medikamente je nach verschriebenem Produkt zumindest teilweise.
SFH-Publikationen zu Albanien und anderen Herkunftsländern von Flüchtlingen finden Sie unter
www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH setzt sich dafür ein, dass die Schweiz das in der Genfer Flüchtlingskonvention festgehaltene Recht auf Schutz vor Verfolgung einhält. Die SFH ist der parteipolitisch und konfessionell unabhängige nationale Dachverband der Flüchtlingshilfe-Organisationen. Ihre Arbeit finanziert sie durch Mandate des Bundes sowie über freiwillige Unterstützungen durch Privatpersonen, Stiftungen, Kantone und Gemeinden.
Anfragebeantwortung zu Albanien: Informationen zu Frauenhäusern (Anzahl, Standorte, Betreiber) [a-9447]
WAVE (Women Against Violence Europe), ein Netzwerk europäischer Frauenrechts-NGOs und anderer Organisationen, die im Bereich Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Kinder tätig sind, schreibt in einem im Jahr 2015 veröffentlichten Bericht, dass es acht Frauenhäuser in Albanien gebe, die insgesamt über rund 200 Plätze verfügen würden:
"Furthermore, there are eight women's shelters in Albania, with approximately 200 shelter places available. Currently, 29% of recommended shelter places are missing." (WAVE, 2015, S. 54)
In einem im März 2014 veröffentlichten Bericht derselben Quelle wird ebenfalls erwähnt, dass es in Albanien acht Frauenhäuser mit rund 200 Plätzen gebe. Dabei handle es sich um das staatliche Nationale Behandlungszentrum für Opfer häuslicher Gewalt ("National Treatment Center for Domestic Violence") in Tirana, das staatliche Zentrum für Opfer von Menschenhandel ("Host Center for Victims of Trafficking"), ebenfalls in Tirana, sowie folgende von NGOs betriebene Einrichtungen: das Frauenhaus für misshandelte/missbrauchte Frauen und Kinder ("Shelter for Abused Women and Girls") in Tirana, das Vatra-Vlore-Frauenhaus ("Vatra Vlore Shelter") in Vlore, das "Different and Equal"-Frauenhaus in Tirana, das "Tjeter Vision/Another Vision"-Frauenhaus in Elbasan, ein Frauenhaus in Gjirokastra sowie ein vom Woman Forum Elbasan betriebenes Frauenhaus.
Wie der Artikel anführt, handle es sich bei zwei der sechs von NGOs betriebenen Frauenhäuser um Notunterkünfte. Die zwei staatlichen Frauenhäuser würden insgesamt über 100 Plätze (Betten) für Überlebende geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt verfügen. Das älteste bestehende Frauenhaus (das Frauenhaus für misshandelte/missbrauchte Frauen und Kinder) sei im Jahr 1998 von einer NGO eingerichtet worden. Ein staatliches Frauenhaus und zwei von NGOs betriebene Frauenhäuser würden sich vor allem um Überlebende von
Menschenhandel kümmern. Das Frauenhaus für misshandelte/missbrauchte Frauen und Kinder in Tirana und das "Tjeter Vision/Another Vision Shelter" in Elbasan hätten sich auf die Versorgung von weiblichen Überlebenden häuslicher Gewalt und deren Kinder spezialisiert. Alle Frauenhäuser würden auch die Kinder der Überlebenden aufnehmen, allerdings hätten die meisten Altersbeschränkungen für Jungen. Ein Frauenhaus sehe eine Aufenthaltsdauer von vier bis sechs Monaten vor, während man in den anderen Frauenhäusern solange bleiben könne, wie es nötig sei. Die Frauenhäuser würden vorrangig durch Spenden aus dem Ausland (67 Prozent) und durch den Staat (33 Prozent) finanziert:
"There are eight women's shelters in Albania with approximately 200 shelter places available. There are four shelters operated by NGOs, two emergency shelters run by NGOs, and two government-run shelters offering 100 places (beds) in total for survivors of gender-based violence and domestic violence. The first shelter opened for domestic violence survivors (Shelter for Abused Women and Girls) was established in 1998 by an NGO. One state-run shelter and two NGO-run shelters primarily aid survivors of trafficking. Two shelters, the Shelter for Abused Women and Girls in Tirana and the Tjeter Vision/Another Vision Shelter in Elbasan are specialized in serving women survivors of domestic violence and their children. All the shelters accept children of the survivors, with most having age limits for boys. One shelter has a stay period of between four to six months, whereas the other shelters accommodate women for as long as it is necessary.
The shelters are predominantly funded by foreign donations (67%) and by the state (33%)." (WAVE, März 2014, S. 33)
"State-run women's shelters are National Treatment Center for Domestic Violence in Tirana and Host Center for Victims of Trafficking in Tirana. NGO-run women's shelters are Shelter for Abused Women and Girls in Tirana, Vatra Vlore Shelter in Vlore, Different and Equal Shelter in Tirana, Tjeter Vision/Another Vision Shelter in Elbasan, NGO Gjirokastra, and Woman Forum Elbasan."
(WAVE, März 2014, S. 35, Endnote 19)
Auf der undatierten Website von WAVE findet sich zudem eine Auflistung von Frauenhäusern in Albanien, die alle im obigen Bericht angeführten Frauenhäuser umfasst, bis auf jenes in Gjirokastra. Bei den meisten der in der Liste genannten Frauenhäuser sind Kontaktdaten (Adresse und/oder Telefonnummer) angegeben:
• WAVE - Women Against Violence Europe: Get Help: Albania: Women's shelters, ohne Datum
http://www.wave-network.org/type-service/al/32
In einer Mitteilung vom Dezember 2015 berichtet die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter anderem über die Verleihung eines Preises in Tirana an eine nationale Koalition von Schutzunterkünften für Opfer von Menschenhandel. Wie in der Mitteilung angeführt wird, bestehe die nationale Koalition aus drei von NGOs ("Different and Equal" in Tirana, "Vatra" in Vlora und "Tjeter Vizion" in Elbasan) betriebenen Unterkünften und einer staatlichen Unterkunft (staatliche Unterkunft "Linza"). Seit 1997 hätten rund 4.000 Frauen und Kinder in diesen Unterkünften Unterstützung erhalten:
"The National Coalition, composed of three NGO-run and one state-run shelter, was launched in 2007. The NGOs 'Different and Equal' in Tirana, 'Vatra' in Vlora, 'Tjeter Vizion' in Elbasan, together with the 'Linza' state reception shelter, share a common goal to provide protection, support, rehabilitation and reintegration to women and children who have been victims of human trafficking. Since 1997, these four shelters have assisted around 4,000 women and children - most of whom now enjoy a normal life." (OSZE, 8. Dezember 2015)
Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) führt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom Juni 2015 (Berichtszeitraum 2014) an, dass das staatliche Frauenhaus für Opfer häuslicher Gewalt in Tirana von Jänner bis inklusive August 2014 insgesamt 21 Frauen und 36 Kinder unterstützt habe. Allerdings habe es keine Opfer ohne einen Gerichtsbeschluss aufnehmen können. NGOs hätten vier Frauenhäuser zum Schutz von Opfern häuslicher Gewalt betrieben, zwei in Tirana und zwei außerhalb der Hauptstadt:
"The government shelter for domestic violence victims in Tirana assisted 21 women and 36 children through August but could not accept victims without a court order. NGOs operated four shelters to protect victims from domestic violence, two in Tirana and two outside the capital." (USDOS, 25. Juni 2015, Section 6)
Das kanadische Immigration and Refugee Board (IRB) geht in einer Anfragebeantwortung vom April 2014 unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen auf häusliche Gewalt in Albanien und verfügbare Unterstützungsdienste für Opfer ein. Unter anderem führt das IRB an, dass es mehreren Quellen zufolge keine ausreichende Anzahl an Frauenhäusern für Opfer häuslicher Gewalt gebe. Laut dem in Albanien ansässigen Marktforschungsinstitut Data Centrum hätten die Frauenhäuser eine begrenzte Kapazität, außerdem gebe es einen besonderen Mangel an Not- und Langzeitunterkünften im Norden.
Im Abschnitt zu öffentlichen Frauenhäusern erwähnt das IRB, dass es Quellen zufolge ein nationales staatliches Frauenhaus für Opfer häuslicher Gewalt in Tirana gebe, das im Jahr 2011 eröffnet worden sei. Laut einem Bericht des UNO-Sonderberichterstatters zu außergerichtlichen, summarischen oder willkürlichen Hinrichtungen vom April 2013 könnten in dem Frauenhaus bis zu 30 Personen untergebracht werden. Eine Forscherin, die an der Universität Tirana unterrichtet und sich ausführlich mit den Themen häusliche Gewalt und Geschlechtergleichheit beschäftigt habe, habe im April 2014 allerdings angegeben, dass die Einrichtung über 40 Betten verfüge. Dem USDOS-Länderbericht für das Jahr 2013 zufolge hätten im Zeitraum von Jänner bis November 2013 insgesamt 27 Frauen und 27 Kinder Unterstützung in dem staatlichen Frauenhaus in Tirana erhalten. Wie das IRB weiters anführt, hätten Quellen angegeben, dass Opfer häuslicher Gewalt über eine Schutzanordnung verfügen müssten, um in dem nationalen Frauenhaus aufgenommen zu werden.
Laut Data Centrum würden die Gemeinden Korga und Durres Opfer häuslicher Gewalt in Mietwohnungen unterbringen. Weitere Informationen zur Unterbringung in Mietwohnungen seien vom IRB bei der zeitlich begrenzten Recherche nicht gefunden worden.
Im Abschnitt zu von NGOs betriebenen Frauenhäusern schreibt das IRB, dass es Quellen zufolge einige NGOs gebe, die Frauenhäuser für Opfer häuslicher Gewalt betreiben würden. So gebe es solche Frauenhäuser in Berat, Korca, Elbasan, Vlora sowie zwei in Tirana. Der UNO-Sonderberichterstatter habe in seinem Bericht vom April 2013 auch ein von einer NGO betriebenes Frauenhaus in Gjirokastra erwähnt. Ein für die albanische Non-ProfitOrganisation Center for Legal Civic Initiatives (CLCI) tätiger Anwalt habe im April 2014 außerdem ein zusätzliches, von der NGO "Women's Forum" betriebenes Frauenhaus in Elbasan erwähnt, das befristete Notfallhilfe anbiete. Dem Anwalt zufolge würden das Frauenhaus in Vlora von der NGO "Vatra", das Frauenhaus in Elbasan von der NGO "Other Vision" und die Frauenhäuser in Tirana von "Different but Equal" und "Shelter for Women and Girls" betrieben. Laut dem Bericht des UNO-Sonderberichterstatters hätten die von den NGOs betriebenen Frauenhäuser eine "sehr begrenzte Aufnahmekapazität". So könne das Frauenhaus in Elbasan 21 Personen und das Frauenhaus in Vlora 20 Personen aufnehmen. Der Forscherin zufolge gebe es vier NGO-Frauenhäuser mit einer Gesamtkapazität von 60 Betten, wobei Albanien rund 300 Betten benötigen würde, um europäische Standards einzuhalten. Laut der Forscherin betreibe "Refleksione Tirana" ein Frauenhaus in Tirana, "Tjeter Vision" eines in Elbasan und "Vatra" eines in Vlora. Auch "Different but Equal" betreibe ein Frauenhaus.
Weiters habe die Forscherin angeführt, dass die NGO-Frauenhäuser ein wenig flexibler seien als das nationale Frauenhaus und Opfer häuslicher Gewalt auch ohne Schutzanordnung aufnehmen könnten, wenn die betreffende Person angebe, Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein, und den Prozess zur Erlangung einer Schutzanordnung gestartet habe:
"Several sources indicate that there is not a sufficient number of shelters for victims of domestic violence (UN 22 Aug. 2013, para. 11; EU 16 Oct. 2013, 43; UN 23 Apr. 2013,
48). According to Data Centrum, the current shelters have a limited capacity, and there is a particular lack of emergency and long-term shelters in the north (Oct. 2012, 75).
Sources indicate that there is a national government-run shelter for victims of domestic violence located in Tirana, which opened in 2011 (Albania and UN Nov. 2013, 11; Researcher 22 Apr. 2014; UN 23 Apr. 2013, para. 47). A report by the UN Special Rapporteur on Extrajudicial, Summary or Arbitrary Executions indicates that the shelter can accommodate up to 30 people (ibid.).However, the researcher said that it offers 40 beds (Researcher 22 Apr. 2014). Country Reports 2013 states that 27 women and 27 children were assisted at the government-run shelter in Tirana between January and November 2013 (US 27 Feb. 2013, 18). [...] Sources indicate that victims of domestic violence are required to have a protection order to stay at the national shelter (Albania [2013], 167; CLCI 15 Apr. 2014; Researcher 24 Apr. 2014). [...]
Data Centrum indicates that the municipalities of Kora and Durres offer shelter to victims of domestic violence in rented apartments (Oct. 2012, 75). Further information about accommodations in rented apartments could not be found among the sources consulted by the Research Directorate within the time constraints of this Response.
Sources indicate that there are some NGOs that operate shelters for victims of domestic violence (US 27 Feb. 2014, 18; CLCI 15 Apr. 2014; UN 23 Apr. 2013, para. 47). Sources indicate that there are NGOs that provide shelter for victims of domestic violence located in Berat, Korea, Elbasan, Vlora and two in Tirana (UN 23 Apr. 2013, para. 47; CLCI 15 Apr. 2014). The UN Special Rapporteur also mentioned a shelter run by an NGO in Gjirokastra (UN 23 Apr. 2013, para. 47). The attorney from CLCI [Center for Legal Civic Initiatives] mentioned an additional shelter in Elbasan operated by the NGO 'Women's Forum' that provides temporary emergency service (CLCI 15 Apr. 2014). According to the CLCI attorney, the shelter in Vlora is operated by the NGO 'Vatra,' the one in Elbasan by the NGO 'Other Vision,' and the ones in Tirana are operated by 'Different but Equal' and 'Shelter for Women and Girls' (ibid.). According to the UN Special Rapporteur, the NGOs have 'very limited hosting capacity' (UN 23 Apr. 2013, para. 47). He indicated that the Elbasan shelter has a capacity to accommodate 21 people and the Vlora shelter has a capacity of 20 people (ibid.). According to the researcher, there are four NGO shelters with a total capacity of 60 beds, whereas Albania would need approximately 300 beds to meet European standards (Researcher 22 Apr. 2014). She said that 'Refleksione Tirana' offers a shelter and hotline in Tirana and a hotline in other towns in the country, that 'Different but Equal' offers a shelter, that 'Tjeter Vision' offers a shelter in Elbasan and 'Vatra' offers a shelter in Vlora (ibid. 24 Apr. 2014). [...]
She said that the NGO shelters are a bit more flexible than the national shelter and can accommodate victims without a protection order if the victim 'denounces' the domestic violence and starts the process of obtaining a protection order (ibid.). A police officer interviewed by Data Centrum also indicated that NGOs can accommodate victims before the protection order is secured (Data Centrum Oct. 2012, 65)." (IRB, 30. April 2014)
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 28. Jänner 2015)
• IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Albania: Domestic violence, including legislation, state protection and support services available to victims (2011 -April 2014) [ALB104859.E], 30. April 2014 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local link/276635/405888 de.html
• OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa:
OSCE Presence in Albania marks International Human Rights Day, 8. Dezember 2015 http://www.osce.orq/albania/208076
• USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2014 - Albania, 25. Juni 2015 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local link/306336/443611 de.html
• WAVE - Women Against Violence Europe: WAVE Report 2014:
Specialized Women's Support Services and New Tools for Combating Gender-Based Violence in Europe, 2015 http://www.wave-network.org/sites/default/files/WAVE%20Country%20Report%202014 Final 02.07.15.pdf
• WAVE - Women Against Violence Europe: Country Report 2013: Reality Check on European Services for Women and Children Survivors of Violence: A Right for Protection and Support?, März 2014
http://www.wave-network.org/sites/default/files/WAVE%20Country%20Report%202013
• WAVE - Women Against Violence Europe: Get Help: Albania: Women's shelters, ohne Datum
http://www.wave-network.org/type-service/al/32
Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Albanien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur den beschwerdeführenden Parteien:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Familienstand der Beschwerdeführer getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht entgegengetreten wurde.
Zudem legten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer zum Beleg ihrer Identität auf ihren Namen lautende albanische Reisepässe vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellungen zur Ausreise aus Albanien, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, die Beschwerdeführer verfügten über bestimmte Deutschkenntnisse oder hätten einen Deutschkurs besucht bzw. abgeschlossen, ergibt sich daraus, dass im bisherigen Verfahren diesbezüglich keine Bescheinigungsmittel vorgelegt wurden. Die Beschwerdeführer haben darüber hinaus Kenntnisse der deutschen Sprache und die Absolvierung eines Kurses dezidiert verneint.
Die Feststellungen zu den verwandtschaftlichen Beziehungen der Beschwerdeführer in Albanien und im europäischen Ausland und deren dortigen Lebensumständen beruhen auf den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens.
Es finden sich keinerlei Hinweise im Akt auf eine Erkrankung des Drittbeschwerdeführers und wurde eine solche auch weder seitens der Erstbeschwerdeführerin noch des Zweitbeschwerdeführers vorgebracht. Die Feststellungen zu den Gesundheitszuständen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers sowie zu ihrer Arbeitsfähigkeit ergibt sich einerseits aus dem Akteninhalt - insbesondere aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen und den neurologisch-psychiatrischen Facharztgutachten - und andererseits aus dem eigenen Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers im Rahmen der letzten Einvernahme vor dem BFA am 15.04.2015 und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.05.2016. Auch wenn beim Zweitbeschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erstellung des Sachverständigengutachtens eine Anpassungsstörung diagnostiziert wurde, wurde auch zugleich darauf hingewiesen, dass der Zweitbeschwerdeführer deswegen weder in therapeutischer noch medikamentöser Behandlung sei. Der Zweitbeschwerdeführer selbst brachte immer vor, gesund zu sein, keine Medikamente zu nehmen und auch sonst nicht regelmäßig medizinisch betreut zu werden. Der Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin hat sich soweit verbessert, dass auch sie keinerlei Medikamente aufgrund der bei ihr diagnostizierten rezidivierenden Depression mehr einnimmt. Ein psychologische/psychiatrische Therapie wurde weder vorgebracht noch ergibt sich eine solche aus dem Akteninhalt. Eine akute Suizidalität liegt nicht vor und finden außer gelegentlicher Schmerzmitteleinnahme offenbar auch keinerlei weitere Behandlungen in Bezug auf die Migräne der Erstbeschwerdeführerin statt. Der Drittbeschwerdeführer ist mittlerweile geboren und ist die Erstbeschwerdeführerin daher nicht mehr schwanger, womit sich die diesbezüglich in der Beschwerde vorgebrachten Risiken erübrigen. Dass die in der Jugend der Erstbeschwerdeführerin bestandenen und in Deutschland offenbar behandelten Herzprobleme aktuell noch vorhanden sind und/oder zu behandeln wären, wurde nicht einmal behauptet. Es konnte jedenfalls nicht festgestellt werden, dass einer der Beschwerdeführer an einer akuten und lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die in Albanien nicht behandelbar ist. Diesbezüglich ist auch auf die grundsätzlich kostenlose medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken in Albanien zu verweisen. Zwar ist das Gesundheitssystem faktisch von den Zuzahlungen von Patienten für gewisse Behandlungen und Medikamente geprägt, jedoch lässt sich insbesondere aus der familiären Situation des Zweitbeschwerdeführers darauf schließen, dass diese für die Beschwerdeführer leistbar sein werden, zumal aus den beiden Sachverständigengutachten hervorgeht, dass im Rahmen einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Albanien keine besonderen Maßnahmen zu treffen sind. Psychische und psychiatrische Erkrankungen sind jedenfalls in Albanien sowohl mit Psychotherapie als auch mit Medikamenten therapierbar und stehen neben den staatlichen Kliniken auch private Einrichtungen und niedergelassene Ärzte zur Verfügung. Des Weiteren hat weder die Erstbeschwerdeführerin noch der Zweitbeschwerdeführer in Bezug auf die eigene Person eine Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht.
Die Feststellungen zu den sozialen und familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet sowie zu den integrationsrelevanten Bezügen zu Österreich beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde.
Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien:
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in der Republik Albanien keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind, ergibt sich aus den allgemeinen Feststellungen zur Lage in der Republik Albanien. Dies ergibt sich insbesondere auch in Hinblick auf die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Bedrohung des Zweitbeschwerdeführers durch die Familie - und insbesondere den Bruder - der Erstbeschwerdeführerin.
Selbst bei Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführer ergibt sich nämlich aus den getroffenen Länderfeststellungen, dass diese vor einer Bedrohung der behaupteten Art wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen können. Dies geht aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat hervor, wonach dort ein grundsätzlich wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung eingerichtet ist. Auch wenn die Polizeibeamten die Gesetze nicht immer in der gleichen Weise vollziehen und es durchaus zu Fällen kommt, in welchen Korruption nach wie vor eine Rolle spielt, so üben die zivilen Behörden effektive Kontrolle über alle Sicherheitskräfte aus. Zudem wurde auch die Institution des Ombudsmannes ins Leben gerufen, der auf Missstände der öffentlichen Dienste und Sicherheitsdienste in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen hinweist und an den sich jedermann wenden kann. Der Ombudsmann ist zudem auch in der Lage, gegen Polizeibeamte eine Strafverfolgung zu beantragen, was auch tatsächlich umgesetzt wird. Darüber hinaus kann auch auf die in Albanien ansässigen NGOs verwiesen werden. Die Bekämpfung von Korruption und organisiertem Verbrechen sowie eine Justizreform sind darüber hinaus vorrangige Ziele der Regierung. Korruption ist gesetzlich unter entsprechende Strafen gestellt und führen die gemeinsamen Ermittlungseinheiten (JIUs) für Verfolgung und Korruption im öffentlichen Dienst und anderen Finanzstraftaten immer mehr Ermittlungen durch, von welchen immer höhere Fallzahlen vor Gericht landen und mit entsprechenden Konsequenzen (Verurteilungen, Entlassungen) geahndet werden. Sicherlich nicht von Nachteil sind dabei die gesellschaftliche sowie politische Stellung des Vaters des Zweitbeschwerdeführers und der Umstand, dass ein Schwager des Zweitbeschwerdeführers Polizeibeamter ist.
Auch unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des übrigen Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin, sie sei vom Vater misshandelt und sexuell missbraucht worden, wäre auf die Länderfeststellungen zu verweisen, wonach Vergewaltigung gesetzlich unter Strafe steht und das Strafgesetzbuch auch Bestimmungen über sexuelle Übergriffe und sexuelle Belästigung enthält. Auch die Vergewaltigung in der Ehe wird eindeutig kriminalisiert. Opfer von häuslicher Gewalt berichten nur selten von dieser und Beamte bestrafen Vergewaltigung in der Ehe nicht. Dennoch existiert seit 2006 ein Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in dem verfahrens- und strafrechtliche Konsequenzen definiert werden. Die Regierung hat eine nationale Strategie gegen häusliche Gewalt und für Gleichberechtigung ausgearbeitet und speziell ausgebildete Polizei- und Justizeinheiten aufgestellt, die teilweise durch ausländische Gelder finanziert werden. Auch der Schutz von Kindern wird immer weiter ausgebaut. Aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 28.01.2015 (a-9447) geht darüber hinaus hervor, dass es in Albanien jedenfalls die Möglichkeit gibt, in Fällen häuslicher und/oder sexueller Gewalt ein Frauenhaus aufzusuchen und ergibt sich zudem, dass die Anzahl an Frauenhäusern in Albanien im Steigen ist und sich sowohl staatliche als auch von NGOs bereitgestellte Einrichtungen finden, dies auch außerhalb der Hauptstadt. Auch Kinder werden dort mitaufgenommen und ist einigen Frauenhäusern ein unbefristeter Aufenthalt möglich.
Darüber hinaus ist das diesbezügliche Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin unsubstantiiert und widersprüchlich. In der Einvernahme vor dem BFA am 15.04.2015 musste die Erstbeschwerdeführerin eingestehen, dass ihre Angaben im Rahmen der Untersuchung zur Erstellung des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens in Bezug auf die dort behauptete psychiatrische Behandlung im Herkunftsstaat wegen Suizidgedanken sowie auf die in Bezug auf konkret ihre Person vorgebrachten Fluchtgründe (Misshandlung, sexuelle Gewalt und Morde im Familienkreis durch ihren Vater) nicht der Wahrheit entsprochen hätten und in der Heimat selbst keine Probleme zu haben und nur wegen des Lebensgefährten (dem Zweitbeschwerdeführer) und auch auf dessen Drängen hin die Heimat verlassen zu haben. Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin habe dem Zweitbeschwerdeführer einmal mit dem Umbringen gedroht, eine weitere Bedrohung habe es nicht gegeben. Im Fall einer Rückkehr in die Heimat hätte sie selbst keine Probleme, der Zweitbeschwerdeführer aber schon. Andere Gründe habe sie nicht. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte die Erstbeschwerdeführerin keinen sexuellen Missbrauch durch ihren Vater mehr vor und ist im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch sonst kein Hinweis hervorgekommen, der eine solche Annahme rechtfertigen würde.
2010 wurde das Gesetz zum Schutz der Rechte der Kinder verabschiedet und in diesem Zusammenhang weitere Kinderschutz-Center gegründet. Es wird an Gesetzesvorschlägen für umfassende Minderjährigenschutzgesetze gearbeitet und finden Informations- und Aufklärungskampagnen statt. Die Regierung und viele NGOs haben zudem rund um die Uhr kostenfreie Notrufnummer für Opfer von Menschenhandel, häuslicher Gewalt sowie Kinder- und Jugendseelsorge eingerichtet.
Auch der Zweitbeschwerdeführer musste in seiner Einvernahme vor dem BFA am 11.09.2014 hinsichtlich seiner Asylantragstellung 2012 in England einräumen, dort in Bezug auf seinen Fluchtgrund gelogen und einen erfundenen Fluchtgrund genannt zu haben. Darüber hinaus sei er vom Bruder der Erstbeschwerdeführerin nur einmal verbal auf der Straße mit dem Umbringen bedroht worden. Erst im Nachhinein habe die Erstbeschwerdeführerin dem Zweitbeschwerdeführer erzählt, dass ihr Bruder immer eine Waffe bei sich trage. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 15.04.2015 gab der Zweitbeschwerdeführer hinsichtlich der Frage, wann er den Entschluss gefasst habe aus Albanien auszureisen an, dass er schon immer aus Albanien ausreisen habe wollen. Während der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte er wieder vor, mit vom Bruder der Erstbeschwerdeführerin wegen der fehlenden Akzeptanz deren Beziehung im Rahmen einer Blutrache mit einer Waffe bedroht worden zu sein.
In Bezug auf die vorgebrachte Blutrache geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass der Staat die Blutrache ablehnt und sie bekämpft, diese Bekämpfung allerdings neben dem vorhandenen Korruptionsproblem auch das teilweise nicht vorhandene Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz. Tötungen im Namen der Blutrache habe manchmal auch kriminelle Hintergründe. Im Jahr 2013 wurde das Strafgesetz durch die Regierung in Bezug auf vorsätzlichen Mord insofern verschärft, als die Freiheitsstrafe für Morde aus Blutrache von 20 Jahren auf 30 Jahre bis lebenslang erhöht worden ist und diese Morde damit zu den schwersten Verbrechen zählen. Nach den Länderfeststellungen ist keine Organisation befugt, Bescheinigungen über das Vorhandensein einer Blutrachefehde auszustellen. Dennoch könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass jede unberechtigt ausgestellte Bescheinigung auf unwahren Tatsachen beruht. Ein hundertprozentiger Schutz für betroffene Personen in Blutrachefällen ist unmöglich zu gewährleisten. Verstärkte Kontrollen der Aufenthaltsorte von möglichen Tätern und möglichen Opfern stellt das Maximum des Möglichen dar. Dies könnte aber auch in Österreich nicht besser gehandhabt werden, denn nicht ausgesprochene oder signalisierte Drohungen rechtfertigen mangels gesetzlicher Grundlage kein präventives Einschreiten der Behörde. Weiters geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass gegen eine Bezahlung von EUR 300,-- bis EUR 1.000,- falsche Dokumente ausgestellt worden sind, die bestätigen sollten, dass die Inhaber potentielle Blutracheopfer wären. Albanische Staatsbürger haben damit in der EU und Kanada Asyl beantragt.
Hinsichtlich der vorgelegten Bestätigung des Vermittlungsvereines XXXX vom 22.03.2014 sind daher die folgenden Überlegungen mit einzubeziehen: aus den soeben dargestellten Länderfeststellungen geht hervor, dass keine Organisation befugt ist, Bescheinigungen über das Vorhandensein einer Blutrachefehde auszustellen. Darüber hinaus können solche Bestätigungen offenbar gegen eine Bezahlung von EUR 300,-- bis EUR 1.000,-- erkauft werden und wurden diese nachweislich schon zur Untermauerung von unwahren Asylvorbringen verwendet. Sowohl der Zweitbeschwerdeführer als auch die Erstbeschwerdeführerin mussten einräumen, im gegenständlichen Verfahren falsche Angaben gemacht zu haben und konnte der im vorgelegten Bestätigungsschreiben des Vereins XXXX bescheinigte Waffengebrauch im Rahmen des vorgebrachten Konflikts aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers nicht festgestellt werden, zumal das diesbezügliche Vorbringen im Verlauf des Verfahrens dezidiert auf eine verbale Bedrohung des Zweitbeschwerdeführers durch den Bruder der Erstbeschwerdeführerin reduziert wurde und dann im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wieder eine Bedrohung mit einer Waffe vorgebracht wurde. Zudem änderte sich auch die Begründung dieses Konfliktes im Verlaufe dieses Verfahrens. Erst wurde vorgebracht, die Eltern des Zweitbeschwerdeführers hätten bei den Eltern der Erstbeschwerdeführerin um deren "Hand angesucht", was von den Eltern der Erstbeschwerdeführerin zurückgewiesen worden sei. Schließlich gab die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass die Eltern des Zweitbeschwerdeführers eben nicht bei ihren Eltern um ihre Hand gefragt hätten und, dass dies der Grund für die Auseinandersetzung und Bedrohung sei. Insgesamt ist das ordnungsgemäße Zustandekommen und die wahrheitsgemäße Wiedergabe der Ereignisse in diesem Bestätigungsschreiben vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und dem wiederholt revidiertem Vorbringen der Beschwerdeführer jedenfalls in Frage zu stellen.
In Zusammenschau des schließlich unsubstantiiert gebliebenen Vorbringens zur mangelnden Schutzwilligkeit der Sicherheitsbehörden und den dargestellten Länderfeststellungen der Beschwerdeführer haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte für ein mögliches Schutzdefizit bei einer Bedrohung durch Privatpersonen - auch im konkreten Fall - ergeben. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf zu verweisen, dass in keinem Staat der Welt ein möglicher präventiver Schutz absolut und lückenlos sein kann.
Darüber hinaus konnten keine weiteren diesbezüglichen Vorkommnisse festgestellt werden und wurden andere Fluchtgründe auch nicht vorgebracht. Die Beschwerdeführer haben sich zwar an einen Vermittlungsverein, nicht aber an die örtlichen Sicherheitsbehörden gewandt. Es hätte ihnen freigestanden, dies zu tun.
Eine schlechte wirtschaftliche Situation wurde von keinem der Beschwerdeführer vorgebracht und ist eine solche in Anbetracht der festgestellten Familienverhältnisse insbesondere beim Zweitbeschwerdeführer sowie dem Umstand, dass sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer übereinstimmend angaben, bei der Familie des Zweitbeschwerdeführers "mit offenen Armen" aufgenommen zu werden, jedenfalls nicht anzunehmen.
Zusammenfassend ist im Lichte der ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern nicht gelang, existenzbedrohende Lebensumstände im Falle ihrer Rückkehr nach Albanien aufzuzeigen, was in weiterer Folge in der rechtlichen Beurteilung noch dargestellt wird.
Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien beruht darauf, dass die Beschwerdeführer - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt - keine konkreten Angaben dahingehend getätigt haben, denen zufolge gegenwärtig eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus von den Beschwerdeführern zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt zur Lage in Albanien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Sie erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit der sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist. Diese Feststellungen wurden im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführer in das Verfahren eingebracht, den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht und haben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.05.2016 eine Stellungnahme abgeben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben im Zuge der Einvernahmen vor dem BFA am 11.09.2014 und am 15.04.2015 die verfahrensgegenständlichen Länderfeststellungen zur Kenntnis genommen und diesbezüglich keine Unrichtigkeit der Länderfeststellungen geltend gemacht sondern lediglich angeführt, kein Interesse an den Länderfeststellungen zu haben.
Die Beschwerdeführer sind auch in der gegenständlichen Beschwerde den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, auf welchen auch die in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die Beschwerdeführer keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen oder diese anzuzweifeln versuchten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A) I):
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Vorliegend ist festzuhalten, dass dem Vorbringen im Ergebnis keine Asylrelevanz zukommt.
Selbst wenn man das Vorbringen der Beschwerdeführer als glaubwürdig erachtet, wäre im konkreten Fall unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen von der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden in Albanien, im Rahmen dessen, was einem Staat realistischer Weise zugesonnen werden kann, auszugehen. Wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt, ergibt sich aus den Länderberichten, dass die, die Sicherheitsbehörden in Albanien repräsentierenden, Einrichtungen grundsätzlich willens und in der Lage sind, auch Menschen - Männern wie Frauen - vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen durch Dritte auf ihre Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehenden Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im gegenständlichen Fall - vor dem Hintergrund der vorliegenden, oben genannten Länderberichte und dem festgestellten Sachverhalt - nicht ausgegangen werden.
Entsprechend den oben getätigten Ausführungen ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, (glaubhaft) darzutun, dass ihnen im Herkunftsstaat Republik Albanien asylrelevante Verfolgung droht, weshalb die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 abzuweisen war.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.
Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht. Wie bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in Albanien eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Weiters kann nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Albanien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), zumal - auch wenn man davon ausgeht, dass der Zweitbeschwerdeführer neben seiner Lebensgefährtin (der Erstbeschwerdeführerin) auch für den minderjährigen Sohn (den Drittbeschwerdeführer) aufkommen muss - von einer grundsätzlichen Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben ausgehen kann. Die beim Zweitbeschwerdeführer im Sachverständigengutachten im Oktober 2014 diagnostizierte vorübergehende Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Reaktion wurde noch nie therapeutisch oder medikamentös behandelt. Auch die Erstbeschwerdeführerin wurde seit dem Beginn ihrer Schwangerschaft zum Drittbeschwerdeführer nicht mehr Medikamentös behandelt und befand sich nie in Psychotherapie. Laut Gutachten seien keine Maßnahmen vor, während oder nach einer Überstellung nach Albanien zu ergreifen. Eine mangelnde Arbeitsfähigkeit in Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer oder die Erstbeschwerdeführerin wurde nicht vorgebracht. Der Zweitbeschwerdeführer hat eine höhere Schuldausbildung genossen, hat durchwegs berufstätige Verwandte, war selber im In- und Ausland berufstätig (zuletzt als Autowäscher und Kellner), und wird daher seinen Lebensunterhalt und jenen der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers sichern können, zumal er über eine eigene Wohnung im dreistöckigen Stadthaus seines Vaters verfügt, der Bürgermeister dieses Stadtteils und pensionierter Bauunternehmer ist. Auch hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin finden sich zum Entscheidungszeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht grundsätzlich am Erwerbsleben - unter Berücksichtigung ihrer Betreuungspflichten hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers - teilnehmen und damit zum Familieneinkommen beitragen könnte. Darüber hinaus ist auf die gesicherte Grundversorgung sowie öffentliche Sozialleistungen zu verweisen.
Es kann weiters davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr auch im Rahmen des Familienverbandes des Zweitbeschwerdeführers eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird, auch wenn diese Unterstützung unter Umständen in materiellen Dingen wie der Gewährung von Unterkunft bei Verwandten oder bei den Eltern des Zweitbeschwerdeführers besteht, zumal die Beschwerdeführer bereits nach einmal wegen mangelnder Unterkunft im Bundesgebiet Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen wollten um freiwillig nach Albanien auszureisen. Als sie im Bundesgebiet doch wieder Unterkunft bekamen, zogen sie den Antrag zurück. Schließlich ist auch noch auf das in den Länderfeststellungen dargestellten grundsätzlich kostenlosen Zugang zu medizinischer Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken zu verweisen.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass die Beschwerdeführer in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnten. Die Beschwerdeführer haben jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Verwandten und Freunden bzw. bei Angehörigen derselben Volksgruppe oder Kirche zu suchen.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Albanien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Serbien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Albanien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer zu keiner Zeit den von der belangten Behörde und in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung, in das Verfahren eingebrachten Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Albanien substantiiert entgegengetreten sind und in weiterer Folge auch nicht dargelegt haben, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:
"(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Die Beschwerdeführer reisten am 23.05.2014 in das Bundesgebiet ein und und ist ihr Aufenthalt nicht geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgten die Abweisungen der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige Albaniens keine begünstigten Drittstaatsangehörigen. Es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Die Beschwerdeführer haben - abgesehen von ihren jeweiligen Angehörigen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben und deren Anträge auf internationalen Schutz jeweils mit Erkenntnis des heutigen Tages ebenfalls abgewiesen wurden, keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Die Ausweisung (Rückkehrentscheidung) bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Schutz des Familienlebens.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Beschwerdeführer konnten keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Die Beschwerdeführer haben weder behauptet, Deutsch zu sprechen, noch irgendwelche Nachweise dahingehend erbracht, wobei selbst Sprachkenntnisse allein noch nicht ausreichen, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.
Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zwischen ihrer letzten Einreise am 23.05.2014 ist überdies als kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste den Beschwerdeführern bewusst gewesen sein.
Es ist davon auszugehen, dass im Falle der Beschwerdeführer kein maßgeblicher Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf im Ergebnis nicht berechtigte Asylanträge gestützt haben, nur in geringem Maße gegeben.
Die nunmehr XXXX-jährige Erstbeschwerdeführerin, der XXXX-jährige Zweitbeschwerdeführer und der XXXX-jährige Drittbeschwerdeführer haben bis zu ihrer Ausreise im Mai 2014 in Albanien gelebt, die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind dort zur Schule gegangen, und hat der Zweitbeschwerdeführer als Kellner und Autowäscher, die Erstbeschwerdeführerin von der Unterstützung von deren Familienmitgliedern gelebt und sind sie demnach auch sprachlich im Heimatland integriert. Der Zweitbeschwerdeführer hat sich nach illegaler Einreise und Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch einen Verwandten zwei Jahre in Griechenland aufgehalten und dort gearbeitet. Er hat auch schon unter Angabe eines falschen Fluchtgrundes in Großbritannien einen Asylantrag gestellt, der negativ entschieden wurde. Der Drittbeschwerdeführer ist im Bundesgebiet geboren, allerdings erst etwas über XXXX alt und damit jedenfalls im anpassungsfähigen Alter.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verhängung der Rückkehrentscheidung war daher nicht zu beanstanden und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Zu Spruchpunkt A) II): Zurückweisung des Antrages auf unentgeltliche Verfahrenshilfe:
In der Beschwerde wurde beantragt, den Beschwerdeführern unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis vom 25.06.2015, Zl. G 7/2015,
§ 40 VwGVG betreffend Verfahrenshilfeverteidiger als verfassungswidrig aufgehoben, wobei die Aufhebung erst mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft tritt. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. Der VfGH sah in der derzeit geltenden Regelung des § 40 VwGVG eine Verletzung des Art. 6 EMRK, zumal der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen, verfassungswidrig ist. Nach der Judikatur des EGMR ist der Zugang zum Gericht zwar nicht absolut und kann von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden; nach den Umständen des Einzelfalles kann jedoch die unentgeltliche Beistellung eines Verfahrenshelfers unumgänglich sein. Nach dem derzeitigen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist hingegen - außer in Verwaltungsstrafverfahren - die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers schlechthin nicht möglich.
Den Beschwerdeführern wurde im gegenständlichen Verfahren gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt.
Das erkennende Gericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich (eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der beschwerdeführenden Partei auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen (vor allem im Lichte des Art. 47 der GRC) gewährleistet ist, selbst wenn dieser Rechtsberater nicht zusätzlich mit der umfassenden Vertretung im Sinne des § 10 AVG bevollmächtigt worden wäre.
Weder aus dem noch bis 31.12.2016 als Teil der Rechtsordnung geltenden § 40 VwGVG (Beschränkung der Verfahrenshilfe auf das Verwaltungsstrafverfahren), noch aus § 52 BFA-VG, noch aus Art. 47 GRC ein Rechtsanspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers (zusätzlich zum kostenlosen Rechtsberater) ableitbar. Um ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Auch aus der oben angeführten Entscheidung des VfGH ergibt sich nicht, dass Art. 6 EMRK einen generellen - von den Umständen des Einzelfalles losgelösten oder von den Verfahrensmaterien unabhängigen - Anspruch auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers erfordern würde.
Der Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Asyls, zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK und zu Fragen des Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese - soweit erforderlich - auch zitiert.
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