W156 2105257-1•BVwG W156 2105257-1
W156 2105257-1Bundesverwaltungsgericht16.09.2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Zahlungsansprüche
W156 2105257-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von C XXXX R XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11- XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (S XXXX -Z XXXX ) sowie BNr. XXXX (I XXXX -H XXXX ), für die durch die bewirtschaftenden Alminteressenschaften ebenfalls Mehrfachanträge gestellt wurden.
2. Am 18.09.2012 wurde auf der Alm, BNr. XXXX , eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2011 die Futterfläche statt der beantragten 769,1 nur 522,74 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 1,46 ha bedeutet.
3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 in Höhe von EUR 1.401,07 gewährt, wobei 10,20 flächenbezogene Zahlungsansprüche zu jeweils EUR 137,36, eine beantragte Fläche von 10,59 ha und eine ermittelte Fläche von 10,20 ha festgestellt wurden.
5. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 29.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.193,18 gewährt und eine Rückforderung von EUR 207,89 ausgesprochen, wobei 8,63 flächenbezogene Zahlungsansprüche zu jeweils EUR 138,26, eine beantragte Fläche von 10,34 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 8,63 ha zugrunde gelegt wurden. Die Differenzfläche beträgt 0 ha.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in offener Frist Beschwerde. Darin wird vorgebracht, das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2011 sei falsch, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, frühere Vor-Ort-Kontrollen seien nicht berücksichtigt worden, es liege mangelndes Verschulden vor und es läge eine unangemessen hohe Strafe vor. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Bescheides und Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie 2011 im Umfang der vorhandenen Zahlungsansprüche, in eventu die Abänderung nach Maßgabe seines Beschwerdevorbringens, in eventu den Bescheid zu beheben und zurückzuverweisen und Zustellung sämtlicher Prüfberichte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (S XXXX -Z XXXX ) sowie BNr. XXXX (I XXXX -H XXXX ), für die durch die bewirtschaftenden Alminteressenschaften ebenfalls Mehrfachanträge gestellt wurden.
Am 18.09.2012 wurde auf der Alm, BNr. XXXX , eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2011 die Futterfläche statt der beantragten 769,1 nur 522,74 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 1,46 ha bedeutet.
Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 in Höhe von EUR 1.401,07 gewährt, wobei 10,20 flächenbezogene Zahlungsansprüche zu jeweils EUR 137,36, eine beantragte Fläche von 10,59 ha und eine ermittelte Fläche von 10,20 ha festgestellt wurden.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 29.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.193,18 gewährt und eine Rückforderung von EUR 207,89 ausgesprochen, wobei 8,63 flächenbezogene Zahlungsansprüche zu jeweils EUR 138,26, eine beantragte Fläche von 10,34 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 8,63 ha zugrunde gelegt wurden. Die Differenzfläche beträgt 0 ha.
Die Rückzahlung ergibt sich zur Gänze aus der Änderung der Zahlungsansprüche sowohl in Höhe als auch Wert.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und ist unbestritten.
3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:
VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
Art. 57 und 80 VO (EG) 1122/2009 lauten auszugsweise:
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...].
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
1. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 keine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche festgestellt. Die Rückforderung ist zur Gänze auf eine Änderung im Wert und Anzahl der Zahlungsansprüche zurückzuführen.
Somit ist durch das erkennende Gericht nicht auf jene Ausführungen der Beschwerde einzugehen, welche sich mit der Flächenfeststellung im Zuge der VOK 2012, sowie dem Verschulden des Antragstellers und mit der - somit nicht verhängten - Sanktion befassen.
2. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften werden für die Berechnung der Zahlung bei einer Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen - hier 8,63 ZA - und der angemeldeten Fläche die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt. Bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 10,34 ha und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 8,88 ha, wurden dementsprechend zu Recht lediglich Zahlungsansprüche in Höhe der ermittelten Fläche von 8,63 ha der Beihilfenzahlung zugrunde gelegt.
3. Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass die aktuellen Werte der Zahlungsansprüche nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Dass die von der Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Zahlungsansprüche nicht der Realität entsprechen, wurde weder behauptet, noch ergeben sich aus dem vorgelegten Akt Hinweise auf eine rechtswidrige Vorgangsweise der belangten Behörde.
4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013,C-93/12, Agrokonsulting).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.