W153 1436709-1•BVwG W153 1436709-1
W153 1436709-1Bundesverwaltungsgericht16.09.2016
Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement,<br/>Rückkehrsituation, Übergangsbestimmungen, Zwangsrekrutierung
W153 1436709-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Senegal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2013, ZI. 1207.110-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.05.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Das Verfahren wird zu Spruchpunkt III. gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Senegals, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der niederschriftlichen Erstbefragung am 12.06.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er niemals wirklich in Senegal gelebt habe. Schon im Kindesalter sei er nach Guinea Conakry gekommen und habe dort bis Ende 2007 gelebt. Außerdem gebe es in Casamance/Senegal seit langer Zeit Unruhen. Er habe Guinea Conakry ebenfalls zum Zeitpunkt der Unruhen verlassen und sei in den Senegal zurückgereist. Weil das Leben in seiner Heimat unsicher und gefährlich sei, habe er das Land verlassen. Er habe weder politische noch religiöse Probleme in der Heimat gehabt.
Das Bundesasylamt hat vorerst ein Konsultationsverfahren mit Italien gemäß der Dublin-Bestimmungen eingeleitet. Italien erklärte sich jedoch für die Führung des Asylverfahrens nicht zuständig.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 27.02.2013 in einer Außenstelle des Bundesasylamtes (BAA) einvernommen und gab im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
"...
F: Wo befinden sich Ihr Reisepass, Personalausweis und Ihre Wählerkarte, im Akt liegen nur Kopien dieser Dokumente auf?
A: Die Originale habe ich vermutlich auf der Fahrt nach Tirol verloren. Es kann aber sein, dass sich die Originale dieser Dokumente bei mir im Heim befinden, ich glaube aber, ich habe diese dort verloren.
A: Ich bin am 01.09.1978 in XXXX geboren. Ich bin Staatsbürger des Senegal, bin muslimischen Glaubens, gehöre zur Volksgruppe der Serer, bin ledig und habe keine Kinder.
F: Wie heißen Ihre Angehörigen, wie alt sind diese und wo leben diese jetzt?
A: Vater: XXXX verstarb XXXX, ich war damals ca. 8-9 Jahre alt;
Mutter: XXXX ca. XXXX; Bruder: XXXX, er verstarb XXXX, ein Jahr nach dem Tod meines Vaters, er starb in Libyen; Schwester: XXXX, geb. XXXX; Schwester: XXXX, geb. XXXX;
Meine Mutter wohnt mit meinen beiden Schwestern in Senegal, Provinz Casamance, Dorf XXXX.
F: Wann waren Sie persönlich zuletzt im Dorf XXXX?
A: Das war 2006 oder 2007, ich besuchte damals dort meine Mutter.
F: Wie weit liegt XXXX in etwa von der Grenze zu Gambia entfernt?
A: Das kann ich nicht sagen. Das liegt aber im Grenzbereich zu Gambia.
F: Wo, in welchen Zeiträumen haben Sie in Ihrem Leben überall gelebt?
A: Ich bin in XXXX geboren, bis Ende 1982 bzw. Anfang 1983 lebte ich dort mit meinen Eltern, danach ging ich mit meinen Eltern nach Guinea in die Stadt XXXX, Stadtteil XXXX Meine Eltern begaben sich dann ein Jahr später zurück nach Senegal. Ich blieb aber mit meinem Bruder dort in XXXX. Dort besuchte ich die Schule, mein Bruder ging dort arbeiten. Bis 2008 lebte ich ununterbrochen in Conakry. Ich kehrte danach wieder nach Senegal zurück, dort erhielt ich ein Visum und reiste schließlich nach Europa bzw. Belgien aus. Die Reise ging dann nach Schweden weiter, dort lebte ich ca. 2 Monate. Anschließend reiste ich nach Italien aus, dort lebte ich vier Jahre, danach reiste ich nach Österreich.
F: Wovon leben Ihre Angehörigen in der Heimat zurzeit?
A: Meine Mutter ist Gemüsehändlerin, sie hat einen kleinen Stand, XXXX ist verheiratet, die zweite Schwester nicht, sie hilft meiner Mutter bei ihrer Arbeit und im Haushalt.
F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen, wann fand der letzte Kontakt statt?
A: Ja, ich halte mit ihnen Kontakt. Ich rufe einen Freund in Senegal an, meine Angehörigen gehen dann zu ihm und ich kann mich mit ihnen unterhalten. Den letzten Kontakt hatte ich vor ca. zwei Monaten, da telefonierte ich mit meiner Mutter und den beiden Schwestern.
F: Was können Sie über die aktuellen Wohnverhältnisse Ihrer Angehörigen angeben?
A: Meine Mutter und die beiden Schwestern leben im Haus meines Vaters im Dorf XXXX. Der Mann von XXXX lebt nicht dort, er ist weg, man weiß nicht, wo er jetzt ist.
F: Welche Sprachen können Sie sprechen und lesen?
A: Ich beherrsche die Sprache Französisch, Italienisch und Englisch in Wort und Schrift, auch kann ich mich in Serer, meiner Muttersprache, Wolof verständigen.
F: Welche Schulen haben Sie wann besucht?
A: Ich besuchte 5 Klassen der Grundschule in XXXX, ich habe 1983 mit dieser Schule begonnen.
F: Andere Schulen haben Sie niemals besucht?
A: Nein.
F: Vor der Polizei gaben Sie an, Sie hätten im Senegal zwei Jahre eine Koranschule besucht?
A: Die Koranschule ist keine richtige Schule, das ist wie in Österreich der Kindergarten. Diese Schule besuchte ich in XXXX.
F: Wie heißt die Schule in XXXX, wo genau befindet sich diese?
A: Die Schule hat keinen Namen, sie befindet sich in der Stadt XXXX im Stadtteil XXXX.
F: Vor der Polizei erklärten Sie, Sie sind ca. 1985 in diese Schule eingetreten, heute sagten Sie, dies sei 1983 gewesen?
A: Ich weiß nicht genau, wann ich in die Schule eingetreten bin, ich habe aber 5 Klassen besucht. Wir sind 1983 nach XXXX gezogen, der Schuleintritt war dann 1983 oder 1984.
F: Haben Sie dort auch Schulzeugnisse erhalten?
A: Nein.
F: Sind Sie jemals einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, haben Sie eine berufliche Ausbildung absolviert?
A: Ja, ich handelte mit Kleidung, das habe ich in XXXX gemacht, die Kleidung habe ich zeitweise auch selbst in XXXX eingekauft und dann weiterverkauft. Diesen Handel betrieb ich ca. drei Jahre, das war ca. im Alter von 11-13 Jahren. Auch war ich in XXXX als Schweißer bzw. Klempner beschäftigt, das habe ich insgesamt ca. 15 Jahre gearbeitet.
F: Wo genau haben Sie in Guinea als Schweißer gearbeitet?
A: Mein Arbeitgeber hieß XXXX.
F: Wann sind Sie zuletzt aus Ihrem Heimatland Senegal ausgereist?
A: Das war 2008.
F: Wann genau?
A: Das März oder April 2008.
F: Wie lange hielten Sie sich vor Ihrer Ausreise 2008 in Senegal auf?
A: Zwei bis drei Wochen lang.
F: Wo genau haben Sie vor Ihrer Ausreise aus dem Senegal gelebt?
A: In XXXX, Stadtteil Cite XXXX.
F: Bei wem lebten Sie damals dort?
A: Ich wohnte beim Sohn eines Freundes meines Vaters, der hat mir dann das Visum besorgt.
F: Wie heißt dieser Mann?
A: Seinen Namen habe ich vergessen.
F: Vor der Polizei gaben Sie, Sie hätten sich ca. 2-3 Monate in Dakar aufgehalten?
A: Vielleicht hat man das dort falsch protokolliert.
F: Wie ist es Ihnen dort zuletzt wirtschaftlich gegangen?
A: Ich hatte zuletzt keine Geldmittel.
F: Was war der genaue Grund, dass Sie 2008 Guinea verlassen und in den Senegal zurück-gekehrt sind?
A: 2008 begann in Guinea ein Krieg an, deshalb reiste ich nach XXXX.
F: Wie geht es Ihren Angehörigen in der Heimat jetzt wirtschaftlich?
A: Meiner Familie geht es dort nicht, sie haben es dort sehr schwer.
F: Haben Ihre Angehörigen in der Heimat irgendwelche Probleme?
A: Ja, meine Mutter ist krank, auch wirtschaftlich geht es ihnen dort nicht gut.
Angaben zum Fluchtweg:
F: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen?
A: Das war als in Guinea der Krieg anfing, ich entschied daraufhin Guinea zu verlassen. Dann reiste ich nach XXXX. Dort in XXXX beschloss ich auch den Senegal zu verlassen, das war 2008 im März oder April.
F: Können Sie sich an Ihre Angaben zum Reiseweg erinnern?
A: Ja, im Großen und Ganzen schon.
F: Haben Sie zum Reiseweg noch etwas zu sagen?
A: Nein.
F: Wie viel mussten Sie für die Reise nach Österreich bezahlen?
A: Der Freund meines Vaters hat alles selbst gemacht.
F: Haben Sie an den Freund Ihres Vaters Geld für das Visum bezahlt?
A: Das weiß ich nicht. Ich habe für das Visum nichts bezahlt.
F: Sie haben also ein Visum erhalten und haben dafür nichts bezahlen müssen?
A: Das weiß ich nicht.
F: Mussten Sie für die Flugreise nach Europa etwas bezahlen?
A: Ich musste für den Flug ca.
F: Wie haben Sie diesen Geldbetrag aufgebracht?
A: Der Flug kostete EUR 500,-.
F: Woher hatten Sie dieses Geld?
A: Das Geld stammt aus den Ersparnissen.
F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?
A: Ich führte meinen senegalesischem Reisepass, Personalausweis und die Wählerkarte bei mir. Das Visum war ein richtiges Visum, es war nicht gefälscht, der Freund meines Vaters hat mir dieses besorgt.
F: Woher wussten Sie, dass dieses Visum echt war?
A: In Dakar hat man mir mitgeteilt, dass dies ein echtes Visum ist. Bei der Einreise in Europa gab es bei Kontrolle auch keine Probleme.
F: Wann und wo wurden der Reisepass, der Personalausweis und die Wählerkarte ausgestellt?
A: Der Pass wurde bei der Polizei in XXXX glaublich 2002 ausgestellt. Der Personalausweis und die Wählerkarte wurden auch in Dakar ausgestellt, wann weiß ich aber nicht.
F: Gab es bei der Ausstellung dieser Dokumente irgendwelche Probleme?
A: Nein.
F: Sind Sie einverstanden, dass diese Urkunden gegebenenfalls einer Echtheitsüberprüfung unterzogen werden?
A: Ja.
...
F: Wie lange in etwa haben Sie in Italien zugebracht?
A: Ca. 4 Jahre.
F: Wo haben Sie in Italien gelebt, wie haben Sie dort Ihren Lebensunterhalt bestritten?
A: Ich lebte in XXXX, ich arbeitete dort als Autowäscher, auch haben wir dort diverse Waren verkauft.
F: Warum wurden Sie im Juni 2011 in Italien erkennungsdienstlich behandelt?
A: Ich wurde damals kontrolliert, da wurden mir die Fingerabdrücke abgenommen.
F: Waren Sie in Italien legal aufhältig?
A: Ich hielt mich dort illegal auf.
F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?
A: Nein.
F: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist?
A: Ich wollte ursprünglich nach Deutschland, im letzten Moment habe ich mich aber dazu entschlossen, nach Österreich zu reisen.
F: Warum haben Sie nicht schon in Italien einen Asylantrag gestellt?
A: Ich wusste nicht, dass ich in Italien einen Asylantrag stellten wollte. Dort kann man keinen Asylantrag stellen, wenn jemandem die Fingerabdrücke abgenommen wurden.
F: Sie sind am 21.05.2012 in Österreich eingereist und befanden sich bis 02.08.2012 in Schubhaft. Warum haben Sie erst am 11.06.2012 einen Asylantrag gestellt?
A: Ich habe schon bei der ersten Kontrolle in Österreich erklärt, dass wir einen Asylantrag stellen wollen. Die Polizisten haben dies aber ignoriert.
F: Vor der Polizei in Traiskirchen haben Sie angegeben, dass Ihr Vater Sethi Siayo hieß, heute erklärten Sie jedoch, Ihr Vater hieß Mamadou Dethie d¿diaye. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?
A: Ich weiß nicht, warum dies dort falsch festgehalten wurde. Meine heutigen Angaben sind richtig.
F: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?
A: Ja.
Angaben zum Fluchtgrund:
F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung).
A: Ich habe 2008 Senegal verlassen, weil ich ein besseres Leben wollte. Meine Familie wollte nicht, dass ich im Senegal bleibe, weil die Rebellen Männer für ihren Kampf rekrutieren wollen.
Die Rebellen rekrutieren viele junge Leute, deshalb haben meine Eltern beschlossen, dass ich das Land verlassen solle. Das sind alle Gründe, warum ich 2008 aus dem Senegal ausgereist bin. (Ende der freien Erzählung).
F: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen?
A: Nein, das ist alles.
F: Wo in Senegal halten sich diese Rebellen auf, sind diese im gesamten Staatsgebiet von Senegal aufhältig?
A: Die Rebellen befinden sich überall im Senegal, sie sammeln überall Leute für ihren Kampf.
F: Sind diese Rebellen jemals persönlich an Sie herangetreten?
A: Nein niemals. Sie haben einmal meinen Bruder erwischt.
F: Wann haben die Rebellen ihren Bruder erwischt?
A: Das war ca. 1984 oder 1985, deswegen haben wir damals auch das Land verlassen.
F: Vor der Polizei gaben Sie an, Ihr Bruder sei im Jahr 2007 verstorben, heute erklärten Sie, Ihr Bruder sei 1987 verstorben, was sagen Sie dazu?
A: Mein Bruder ist 1987 gestorben, ein Jahr nach dem Tod meines Vaters. Vor der Polizei habe ich nicht gesagt, dass er 2007 gestorben ist.
F: Was wissen Sie über diese Rebellen bzw. über den Konflikt?
A: Die Rebellen wollen den Süden des Landes vom Norden teilen. Sie wollen die Provinz Casamance übernehmen, weil diese Provinz eine gute Landwirtschaft hat. Die Rebellen wollen das Staatsgebiet von Gambia und den nördlichen Teil von Senegal übernehmen. Der Konflikt reicht manchmal auch auf das Staatsgebiet von Gambia.
F: Seit wann gibt es diesen Konflikt?
A: Seit langer Zeit schon, wie lange weiß ich nicht.
F: Wie heißt die Rebellengruppe?
A: Sie heißt MSDC, was das bedeutet weiß ich nicht.
F: Haben Sie jemals Kontakt zu diesen Rebellen gehabt oder ist man wegen einer Rekrutierung Ihrer Person jemals an Ihre Angehörigen herangetreten?
A: Ich habe niemals Kontakt zu ihnen gehabt, auch wurde ich nie von ihnen angesprochen oder sonst wie aufgefordert. Ich bin zwar im südlichen Teil geboren, meine Eltern wollten aber nie, dass ich dorthin zurückkehre.
F: Seit wann wissen Sie, dass diese Rebellen Leute rekrutieren wollen?
A: Das weiß ich schon seit meiner Kindheit.
F: Wo in Senegal finden Kampfhandlungen mit den Rebellen statt?
A: Die Kampfhandlungen finden nur in der Provinz Casamance statt, manchmal auch im Grenzgebiet zu Gambia. In Dakar und im nördlichen Teil von Senegal finden keine Kampfhandlungen statt.
F: Wieso haben Sie sich dann nicht im Norden des Landes, zum Beispiel in Dakar niedergelassen, dort besteht ja keine Gefahr?
A: Im Ausland ist es sicher, die Rebellen sind auch im Norden, die sind aber normale Zivilisten, sie verstecken sich dort sehr gut.
F: Heißt das, dass alle im Norden lebenden vor allem jungen Leute der Gefahr ausgesetzt sind, von den Rebellen rekrutiert werden?
A: Die Rebellen suchen im Norden vor allem Stammesleute aus der Provinz Casamance.
F: Leben im Norden bzw. in XXXX viele Angehörige aus der Provinz Casamance?
A: Ja.
F: Haben Sie Kenntnis davon, dass im Norden diese Rebellen an Leute aus Casamance herangetreten sind und diese zwangsweise rekrutiert haben?
A: Ja, sicher. Sie rekrutieren viele Kinder.
F: Vor der Polizei erklärten Sie, Sie hätten es abgelehnt sich diesen Rebellen anzuschließen, Sie hatten doch keinerlei Kontakt zu den Rebellen?
A: Wenn man abhaut, erkennen diese, dass man nicht bereit ist, für sie zu kämpfen.
F: Warum sind Sie dann nochmals nach Bignona zu Ihren Angehörigen zurückgekehrt?
A: Ich habe meine Mutter dort nur einmal für einen Tag besucht, weil sie krank ist. Sie ist immer noch meine Mutter, das war schon gefährlich.
F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?
A: Ich will hier in Österreich gut leben. Sonst habe ich alles angegeben.
..."
Ein medizinischer Befund vom 08.03.2013 ergab, dass der Beschwerdeführer an einem unbestimmten Juckreiz leide und regelmäßig in ärztlicher Behandlung sei.
Am 08.04.2013 wurde seitens der Behörde eine Anfrage bezüglich der Behandelbarkeit von Pruritus Sine Materia in Senegal sowie bezüglich Zwangsrekrutierungen in der Provinz Casamance an die Staatendokumentation gestellt.
Die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 02.05.2013 und vom 06.05.2013 sowie die aktuellen herkunftsstaatsbezogenen Länderinformationen wurden dem Beschwerdeführer nachweislich am 15.05.2013 zugestellt und eine angemessene Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme abgegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.07.2013 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
"...
betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Hinsichtlich der Person sind Sie als glaubwürdig anzusehen, da es Ihnen möglich war, unbedenkliche Dokumente zum Nachweis Ihrer Identität vorzulegen. Sie waren zwar nur im Stande, der Behörde Kopien Ihrer Personaldokumente in Vorlage zu bringen, doch wurden anlässlich Ihrer Festnahme am 20.05.2012 die Originalpersonaldokumente bei Ihnen vorgefunden und geht aus dem vorliegenden Akt kein Hinweis hervor, dass es sich bei diesen Dokumenten um Fälschungen oder Verfälschungen handeln könnte. Die im Bescheidkopf ersichtlichen Aliasdaten sind darauf zurückzuführen, dass Sie sich anlässlich der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.05.2013 mit einem italienischen Personalausweis, der diese Aliasdaten enthielt, ausgewiesen haben, was sich aus dem im Akt enthaltenen Anhalteprotokoll des SPK Linz sowie dem Bescheid der BH Amstetten vom 21.05.2012 ergibt.
Die Feststellungen hinsichtlich Ihres Glaubensbekenntnisses, Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sowie Ihres Familienstandes ergeben sich aus Ihren für glaubwürdig zu befindenden Angaben.
Die Behörde schenkt Ihnen allerdings keinen Glauben, dass Sie bereits im Kindesalter mit Ihren Eltern den Herkunftsstaat verlassen und sich in der Folge in Guinea in der Stadt XXXX niedergelassen hätten. Einerseits ergaben sich hinsichtlich des Ausreisezeitpunkts Divergenzen. So erklärten Sie im Zuge der Erstbefragung, Sie hätten sich ab Ihrem ca. 7. Lebensjahr (somit ca. seit 1985) in Guinea aufgehalten und hätten von ca. 1985 bis 1990 in XXXX die Grundschule besucht. Demgegenüber gaben Sie vor der Behörde zu Protokoll, Sie seien mit Ihren Eltern Ende 1982 bzw. Anfang 1983 nach Guinea übersiedelt, auch erklärten Sie dazu, Sie seien 1983 in die Grundschule in XXXX eingetreten. Außerdem ist in diesem Zusammenhang bemerkenswert, dass Sie der Behörde bzw. den Polizeibeamten diverse Personaldokumente vorlegten, die allesamt in den Jahren 2006 und 2007 in Senegal ausgestellt wurden, wobei in der Wahlkarte sowie in der ID-Karte als Wohnadresse XXXX im Senegal angeführt ist. Zudem waren Sie im abgeführten Verfahren nicht in der Lage, den genauen Standort der von Ihnen angeblich besuchten ehemaligen Schule in XXXX zu benennen, Sie erklärten lediglich, dass diese keinen Namen gehabt hätte, sie hätte sich in Conakry im Stadtteil XXXX befunden. Ferner haben Sie der Behörde auch keinerlei Bescheinigungsmittel vorgelegt, die diesen Schulbesuch oder Ihren langjährigen Aufenthalt in Guinea belegen könnten. Sie wurden auch dezidiert danach gefragt, wo genau Sie zuletzt in Guinea als Schweißer gearbeitet hätten. Auch dazu vermochten Sie lediglich den Vornamen Ihres letzten Arbeitgebers anzugeben, ohne weitere Angaben zur angeführten Örtlichkeit zu machen. Des Weiteren ergaben sich auch Ungereimtheiten bezügliches des von Ihnen behaupteten Aufenthaltes im Jahre 2008 in XXXX. So sprachen Sie vor der Polizei davon, dass Sie ca. 2-3 Monate in XXXX gelebt hätten. Vor der Außenstelle Innsbruck erklärten Sie demgegenüber, dass der Aufenthalt ca. 2-3 Wochen gedauert hätte. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen war für die erkennende Behörde nicht feststellbar, dass Sie den Großteil Ihres bisherigen Lebens außerhalb Ihres Herkunfts-staates in Guinea zugebracht hatten.
Glaubhaft waren Ihre Angaben, dass Sie vor Ihrer Einreise nach Österreich mehrere Jahre - Sie sprachen von ca. 4 Jahren - in XXXX in Italien gelebt und dort als Autowäscher und Händler gearbeitet haben.
Die Feststellungen Ihrem Gesundheitszustand betreffend gründen sich auf die in Vorlage gebrachten ärztlichen Unterlagen sowie Ihre Angaben anlässlich der Einvernahme vor der Außenstelle XXXX wo Sie anführten, Sie würden an einer Allergie leiden, die sich darin äußere, dass Sie am ganzen Körper ein Jucken verspüren. Sonst hätten Sie keine weiteren Erkrankungen und würden auch keine weiteren Medikamente einnehmen. Wie der ärztlichen Bestätigung zu entnehmen ist, wurde bei Ihnen die Diagnose "Pruritus sine materia" (= Juckreiz ohne sichtbare Hautveränderungen) gestellt und werden Sie deshalb mit dem Medikament Cetirizin sowie einer toxischen Salbe behandelt.
Was das Vorliegen und den Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten in Ihrem Herkunftsstaat in Bezug auf diese Erkrankung anbelangt, wird an dieser Stelle auf die diesem Bescheid zu Grunde gelegte Anfragebeantwortung vom 02.05.2013 sowie die später enthaltenen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen.
In der von Ihnen in Vorlage gebrachten ärztlichen Bestätigung ist zudem ersichtlich, dass Ihre derzeitigen Beschwerden in Folge einer Hepatitis A und B-Erkrankung aufgetreten sind. Dass deshalb eine ärztliche oder medikamentöse Behandlungsbedürftigkeit gegeben ist, haben weder Sie vorgebracht noch haben sich im abgeführten Ermittlungsverfahren dies-bezügliche Anhaltspunkte ergeben.
Diesbezüglich wird auch auf Ihr Verhalten während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck hingewiesen, wo Sie zeitlich und örtlich orientiert waren, einen völlig normalen Eindruck vermittelten, auf die Fragen klar und spontan antworteten und sich keinerlei Anzeichen ergaben, dass Sie psychisch beeinträchtigt wären.
Aufgrund dieser dargelegten Ausführungen wird festgestellt, dass Sie an keinen lebens-bedrohlichen physischen oder psychischen Krankheiten leiden, weshalb auch die vor-angeführten Feststellungen zu Ihrer Erwerbsfähigkeit erfolgten.
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Glaubhaft waren Ihre Angaben, dass Sie nicht vorbestraft sind, im Herkunftsstaat von staatlicher Seite nicht gesucht werden, in der Heimat niemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet wurden und keinerlei Probleme mit den heimischen Behörden hatten. Sie waren niemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei und sind in Senegal von staatlicher Seite niemals wegen Ihrer Rasse, Ihrer Nationalität, Ihrer Religion, Ihrer politischen Gesinnung oder Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden.
Glaubhaft waren Ihre Aussagen, wonach Sie in Ihrem Leben niemals Kontakt zu Rebellen bzw. -gruppen gehabt und dass man Sie niemals in Bezug auf eine Rekrutierung angesprochen oder aufgefordert habe.
Ihrem gesamten Vorbringen war auch kein einziger Hinweis zu entnehmen, dass Sie in Senegal von staatlicher oder privater Seite Verfolgungs- oder Gefährdungshandlungen oder Diskriminierungen ausgesetzt waren.
Befragt nach Ihrem Fluchtgrund gaben Sie am 27.02.2013 vor der Außenstelle XXXX im Rahmen einer freien Erzählung zusammengefasst und sinngemäß an, Sie hätten Senegal verlassen, um ein besseres Leben führen zu können. Ihre Eltern hätten nicht gewollt, dass Sie im Senegal bleiben, weil die Rebellen Männer für ihren Kampf gewinnen wollten. Deshalb hätten Ihre Eltern beschlossen, dass Sie das Land verlassen.
Was die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch Rebellengruppen sowie die Verfolgung und Diskriminierung von aus der Casamance stammenden Personen betrifft, wird an dieser Stelle auf die diesem Bescheid zu Grunde gelegte Anfragebeantwortung vom 06.05.2013 sowie die später enthaltenen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen.
Ergänzend ist auch festzuhalten, dass gegen eine tatsächliche Verfolgung in der Heimat bereits der Umstand spricht, dass Sie sich - Ihren eigenen Angaben zufolge - insgesamt ca. vier Jahre in Italien aufgehalten hatten und auch erst nach ca. dreiwöchiger Schubhaft einen Asylantrag stellten. Wären Sie tatsächlich in der Heimat asylrelevanter Verfolgungsgefahr ausgesetzt, hätten Sie mit Sicherheit unverzüglich im ersten sicheren Staat - spätestens in Italien - um Schutz angesucht. Stattdessen haben Sie mehrere Jahre in Italien gelebt und gearbeitet, sind dann nach Österreich weitergereist und haben schließlich erst nach ca. drei Wochen in Schubhaft einen Asylantrag gestellt.
In gesamtheitlicher Betrachtungsweise Ihres Vorbringens gelangt die Behörde zum Schluss, dass im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben.
betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Sie vermochten nicht glaubhaft darzulegen, dass Sie im Falle der Rückkehr keine Lebens-grundlage mehr hätten, weil Ihnen zugemutet werden kann, dass Sie im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Sie verfügen über mehrjährige Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung als Kleidungshändler, Schweißer, Installateur und Autowäscher. Sie besitzen überdies umfassende Sprach-kenntnisse, sind jung, mobil und haben keinerlei Unterhaltspflichten. Wie bereits festgestellt und begründet befinden Sie sich in einem erwerbsfähigen Alter und sind arbeitsfähig.
Deshalb geht die Behörde im vorliegenden Fall realistischerweise davon aus, dass Sie in der Heimat nach Überwindung allfälliger Anfangsschwierigkeiten in der Lage sind, sich nötigenfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Für die Behörde erscheint es in Ihrem konkreten Fall daher durchaus möglich und zumutbar, dass Sie zur Deckung Ihrer Grundbedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit beitragen können, mag dies auch in Form von wenig attraktiven Hilfstätigkeiten oder Gelegenheitsarbeiten erfolgen. Es ist Ihnen auch im Falle der Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und Ihrer Bildung und Situation entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite z.B. Hilfsorganisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - dazu beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer "Schatten- oder Nischenwirtschaft" stattfinden. Ihnen ist es damit im Falle Ihrer Rückkehr zumutbar, sich selbst um die Deckung Ihrer Grundbedürfnisse zu kümmern, zumal Sie bereits in der Vergangenheit selbständig für Ihren Lebensunterhalt sorgen konnten.
Bei der Beurteilung einer künftigen Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben nach erfolgter Rückkehr in den Herkunftsstaat ist im Übrigen auch nicht das tatsächliche Vorliegen einer festen beruflichen Anstellung oder einer bereits vorhandenen Einstellungszusage eines Arbeitgebers erforderlich, sondern muss dem Antragsteller unter Berücksichtigung seines Alters, seines Gesundheitszustandes und seiner Ausbildung bzw. Berufserfahrung die Suche nach einer Erwerbstätigkeit, wenn auch nur in Form von Gelegenheitsarbeiten oder sonstigen Hilfstätigkeiten, zumutbar erscheinen (AGH v. 27.11.2012, Zl. C9 413589-1/2010/14E).
Glaubhaft waren Ihre Ausführungen, dass Sie in der Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. So leben dort in der Provinz Casamance, Dorf XXXX Ihre Mutter, die Gemüsehändlerin ist, sowie Ihre beiden erwachsenen Schwestern. Sie haben aktuell telefonischen Kontakt zu Ihren dort lebenden Angehörigen. Ihre Familie lebt zurzeit in einem eigenen Haus in XXXX. Sie haben aufgrund des traditionell starken Familienverbandes in Ihrem Heimatstaat demnach auch entsprechende wirtschaftliche Unterstützung sowie Unterkunft von Ihren dort lebenden Angehörigen zu erwarten. Zudem bestünde für Sie im Falle der Rückkehr auch die Möglichkeit, Unterstützung sowie Unterkunft von Ihrem Freund in Dakar, bei dem Sie bereits vor Ihrer Ausreise aus dem Senegal gelebt und der Ihnen auch ein Visum für Ihre Reise nach Europa besorgt hatte, zu erhalten.
Zudem ist es Ihnen unbenommen sich im Falle der Bedürftigkeit an eine der in der Heimat ansässigen Wohlfahrtsorganisationen zu wenden:
Der Senegal verfügt seit langem über eine lebendige zivilgesellschaftliche Landschaft. Eine Vielzahl von zivilgesellschaftlichen Organisationen, Vereinen und NGOs ist in den unterschiedlichsten Bereichen im Senegal tätig. Die NGOs sind im nationalen Dachverband CONGAD vereint. (GIZ 3.2013) Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen kann im Wesentlichen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und Berichte veröffentlichen. Teilweise waren die Regierungsvertreter kooperativ, jedoch selten reagierten sie auf die veröffentlichten Berichte der NGOs. Einige Menschenrechtsorganisationen behaupteten, dass ihre Telefone abgehört wurden und Gewalt gegen Führer von NGOs kam vor. (USDOS 24.5.2012)
Ferner sind der Behörde keine Gründe bekannt und sind im Verfahren auch keine solchen hervorgetreten bzw. von Ihnen vorgebracht worden, die darauf hinweisen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auf Dauer nicht selbst für Ihre Grundbedürfnisse auf-kommen könnten.
Wenngleich die Behörde die teils problematische Wirtschaftslage in Ihrem Heimatland nicht verkennt, ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen in Ihrem konkreten Fall nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr für Sie gänzlich unzumutbar wäre. Sie sind arbeitsfähig, verfügen über ausreichende Sprachkenntnisse sowie eine mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung, sodass eine Wiederansiedelung in der Heimat in Ihrem konkreten Fall zumutbar und möglich erscheint, zumal Sie, wie bereits ausgeführt, im Herkunftsstaat zusätzlich auch noch über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte verfügen.
Auch sind der Behörde keine Hinweise bekannt, dass Rückkehrer in Ihren Herkunftsstaat irgendwelchen wie immer gearteten Nachteilen oder Diskriminierungen von staatlicher Seite ausgesetzt wären.
Aufgrund dieser Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass Sie im Rückkehrfalle Ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Was Ihre festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung betrifft, ist zu sagen, dass aus der Anfragebeantwortung vom 02.05.2013 hervorgeht, dass in Ihrem Heimatland ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten bestehen und Ihnen zugänglich sind. Zudem sind in Senegal die für Ihre Behandlung erforderlichen Medikamente erhältlich:
IOM - International Organization for Migration berichtet, dass eine Behandlung von Pruritus sine materia im Senegal möglich ist. Das Medikament Cetrizin und eine topische Salbentherapie sind in Apotheken im Senegal erhältlich. Eine Behandlung der Krankheit ist z. B. in nachfolgenden Krankenhäusern durchführbar:
'MEDIKANE Clinic' oder 'LE DANTEC University Hospital¿.
An dieser Stelle wird auch auf die späteren rechtlichen Ausführungen zu dieser Thematik hingewiesen.
Was die von Ihnen behauptete Bedrohungssituation durch Rebellengruppen betrifft, bleibt festzuhalten, dass aus der eigens eingeholten Anfragebeantwortung vom 06.05.2013 eindeutig und zweifelsfrei hervorgeht, dass es im gesamten Staatsgebiet von Senegal zu keinen Zwangsrekrutierungen durch die Rebellengruppe MFDC kommt bzw. keine derartigen Fälle bekannt sind. Zudem hat sich seit April 2012 auch die Lage in der Casamance verbessert, Kampfhandlungen und bewaffnete Überfälle durch Rebellen-gruppen sind seitdem kaum mehr zu verzeichnen.
Mit Ihren Rückkehrbefürchtungen vermochten Sie zusammenfassend dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden. Ihre diesbezüglichen Befürchtungen stützen sich lediglich auf vage Vermutungen, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise konnten jedoch Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden und vermochten Sie auch nicht glaubhaft darzulegen. Mit den von Ihnen geäußerten Rückkehrbefürchtungen waren Sie somit nicht im Stande, eine Sie persönlich treffende Verfolgungsgefahr mit der erforderlichen Glaubhaftigkeit darzulegen.
Ihre sämtlichen Befürchtungen waren somit durchwegs als unsubstantiierte, pauschale und haltlose Spekulationen und subjektive Angstempfindungen zu werten, mit welchen Sie je-doch nicht in der Lage waren, eine begründete Furcht vor Verfolgung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit darzulegen.
betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:
...
Die Feststellungen über das Herkunftsland ergeben sich aus den zitierten Quellen. Ihnen wurden gemeinsam mit den beiden Anfragebeantwortungen die herkunftsbezogenen Länderberichte am 15.05.2013 nachweislich zugestellt und eine angemessene Frist für eine allfällige Stellungnahme eingeräumt. Bislang ist jedoch keine Stellungnahme bei der Behörde eingelangt, weshalb die Länderfeststellungen und die beiden Anfragebeantwortungen in der vorliegenden Form diesem Bescheid zu Grunde gelegt werden konnten.
betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:
Ihre Angaben zum Familien- bzw. Privatleben sind glaubwürdig.
..."
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht habe. Rückkehrhindernisse seien keine zu erkennen, die Ausweisung des Beschwerdeführers sei daher zulässig.
In der Beschwerde vom 17.07.2013 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das bereits Vorgebrachte. In einem handschriftlichen Zusatzschreiben führte er aus, dass sein Bruder in Senegal von Rebellen gekidnappt worden sei, um aus ihm einen Kämpfer zu machen. Er habe fliehen können und daraufhin haben sie viele Jahre in Guinea verbracht. Nach dem Staatsstreich 2008 habe er Guinea verlassen und sei nach Senegal zurückgekehrt. Er habe sich wegen seiner Mutter - sie habe um ihn Angst gehabt - entschieden wegzugehen. Fast 4 Jahre habe er dann in Italien gelebt.
In der Stellungnahme vom 27.01.2015 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer u.a. in einer Gemeinde gemeinnützig tätig sei. Er sei überall einsetzbar, ob in der Gartenpflege, im örtlichen Bauhof oder bei Hausmeistertätigkeiten im Altersheim. Er spreche auch schon ein recht gutes Konversationsdeutsch und wolle im Frühjahr 2015 die A2 Deutsch-Prüfung ablegen.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer eine aktuelle Lageeinschätzung (April 2013) zu Senegal übermittelt und ihm diesbezüglich Gelegenheit geboten, binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, auch weitere Unterlagen zur persönlichen Situation vorzulegen.
Mit Stellungnahme vom 26.03.2015 wurde ausgeführt, dass er wegen des Konfliktes in der Casamance habe fliehen müssen und dieser noch immer nicht gelöst sei. Dem Beschwerdeführer fehle es auch an einem ausreichenden, effektiven familiären Netzwerk in Senegal, da er wesentlich engere Beziehungen zu Guinea habe. Nochmals wird auf seine Integrationsfortschritte verwiesen. Diesbezüglich wurden Unterstützungsschreiben sowie Dienstzeitbestätigungen einer Gemeinde beigelegt.
Gemäß Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Rechtssache am 28.07.2015 der h.o. Gerichtsabteilung zugewiesen.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12..2015 wurde dem Beschwerdeführer die neue aktuelle Lageeinschätzung (Februar 2015) zu Senegal übermittelt und ihm diesbezüglich Gelegenheit geboten, binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, auch weitere Unterlagen zur persönlichen Situation vorzulegen.
In der Stellungnahme vom 14.12.2015 wurde im Wesentlichen das bereits Vorgebrachte wiederholt.
Am 11.05.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Rechtsberaterin eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Es folgen die entscheidungsrelevanten Teile der mündlichen Verhandlung:
"...
R: Wo haben Sie zuletzt im Senegal gelebt?
BF: Zuletzt habe ich in meinem Geburtsort gelebt. 1983/84 ist die Familie nach Guinea gegangen.
R: Sind Sie dann von Guinea nach Europa gereist?
BF: Ich bin wegen des Bürgerkrieges in Guinea ausgereist. Dis dahin habe ich in Guinea gut gelebt. Kurz vor der Ausreise bin ich zurück nach Senegal, habe mir dort ein Visum nach Europa besorgen lassen und bin dann nach Belgien gereist.
R: Erzählen Sie mir konkret, was ist eigentlich Ihr Fluchtgrund?
BF: Wir, die Familie, kommen ursprünglich aus der Region Casamance / Bezirk XXXX. Alle Jugendlichen flüchten aus dieser Region, weil die Rebellen oft Kinder und Jugendliche kidnappen, um sie zu Kämpfern auszubilden. Ich persönlich hatte nie Probleme, aber mein älterer Bruder wurde gekidnappt.
R: Was ist dann mit ihm passiert?
BF: Er ist mit anderen Kindern geflohen. Ich war damals noch ein Kleinkind und mein Vater hat mir das erzählt.
R: Warum hat Ihnen das Ihr Bruder nicht erzählt?
BF: Mein Bruder hat es mir auch erzählt.
R: Und wo haben Sie damals gewohnt?
BF: Ich habe einen Bruder und zwei Schwestern. Der Bruder und eine Schwester sind in XXXX geboren und eine Schwester in Guinea.
R: Wo wurde Ihr Bruder entführt?
BF: In XXXX.
R: Wie alt war damals Ihr Bruder?
BF: Sechs, sieben Jahre. Wenn mein Vater mit seiner Arbeit in XXXX fertig war, sind wir nach XXXX gezogen, weil wir dort ein Haus haben.
R: Haben Sie eine Berufsausbildung?
BF: Ich bin Metall- und Aluminiumarbeiter.
R: Wo haben Sie gearbeitet?
BF: In Guinea.
R: Sie waren doch einige Jahre in Italien und sind von der Polizei erkennungsdienstlich behandelt worden. Warum haben Sie dort keinen Asylantrag gestellt?
BF: Ich habe die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen, nicht gekannt. Erst dort habe ich erfahren, dass man einen Asylantrag stellen kann, da mein Heimatstaat sich im Krieg befindet.
R: Haben Sie noch Kontakt zur Familie, zu Verwandten und Bekannten in Senegal?
BF: Nur mit meiner Mutter, ich rufe sie manchmal an. Sie lebt in XXXX.
R: Was arbeitet sie?
BF: Sie kümmert sich um die kleine Landwirtschaft.
R: Wann haben Sie sie zuletzt angerufen?
BF: Vor ein bisschen mehr als einem Monat.
Integration:
Anm: R versucht mit dem BF die Verhandlung in deutscher Sprache weiterzuführen.
R: Sie haben nunmehr vor 4 Jahren in Österreich um Asyl angesucht. Welche Integrationsmaßnahmen wie Deutschkurse, gemeinnützige Arbeit, Tätigkeiten in einem Verein, können Sie vorweisen?
BF: Ich habe Deutschkurse besucht und bereite mich derzeit auf die A2-Deutschprüfung vor.
(BF legt ein Konvolut an Unterlagen vor, Kopie der Anmeldung zum A2-Kurs kommt als Beilage 2 zum Akt.)
BF: Früher, also ungefähr ein bis zwei Jahre, war ich in der Gemeinde Brixlegg als Mitarbeiter des Bauhofes geringfügig beschäftigt. Jetzt bin ich privat bei einem Obsthändler tätig.
R: Sind Sie in einem Verein?
BF: Ich spiele auch regelmäßig Fußball und Basketball. Im Asylwerber-Heim haben wir eine Mannschaft und manchmal spielen wir auch bei Turnieren mit.
R: Haben Sie auch viel Kontakt mit Österreichern?
BF: Ich habe viel Kontakt mit Österreichern. Ich habe Freunde von der Arbeit und auch vom Sport. Wir machen Ausflüge in die Berge oder manchmal besuche ich meine Freunde auch zuhause.
R: Sie haben 2015 geschrieben, dass Sie demnächst die A2-Deutschprüfung machen werden. Warum haben Sie diese noch nicht gemacht?
BF: Ich habe noch nicht genug gelernt gehabt.
R: Schildern Sie mir kurz Ihren Alltag?
BF: Zwei Mal in der Woche mache ich den Deutschkurs. Meine Arbeit ist unregelmäßig, manchmal arbeite ich täglich, manchmal auch nur zwei Tage. Ich koche selbst. Ich spiele, wenn es das Wetter zulässt, jeden Tag Fußball.
R: Wo wohnen Sie?
BF: Ich wohne in einem Flüchtlingsheim.
R: Wovon leben Sie?
BF: Ich lebe von der Grundversorgung und erhalte 250 Euro pro Monat. Dann erhalte ich drei Euro in der Stunde für meine Arbeit.
R: Was wollen Sie einmal arbeiten?
BF: Ich würde gerne als Metallarbeiter arbeiten.
R: Haben Sie schon eine Arbeit in Aussicht?
BF: Wenn ich eine Aufenthaltsberechtigung bekomme, könnte ich bei meinen Freunden im Obsthandel arbeiten. Ich würde dann einen Arbeitsvertrag bekommen.
R: Haben Sie gesundheitliche Probleme? (wird auf Französisch übersetzt)
BF: Nein, ich bin gesund, habe aber eine Zuckerallergie.
R: Gibt es aktuelle medizinische Befunde?
BF: Nein. Die letzte Blutabnahme war okay.
R: Haben Sie familiäre Bindungen in Österreich?
BF: Nein.
R: Sind Sie in letzter Zeit mit dem Gesetz in Konflikt gekommen bzw. hatten Sie Probleme mit der Polizei?
BF: Nein.
Laut letzter Strafregisterauskunft scheint keine Verurteilung auf.
Es wird festgestellt, dass der BF die Fragen zur Integration grundsätzlich auf Deutsch beantworten konnte.
Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat:
Dem BF wurden mit der Ladung zur Verhandlung die aktuellen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat vom Februar 2016 zur Stellungnahme übermittelt. Es ist auch vor der Verhandlung dazu eine schriftliche Stellungnahme erfolgt.
R erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte.
Im Anschluss daran legt der R die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.
Recherchen haben ergeben, dass sich seit den letzten Länderfeststellungen keine wesentlichen Änderungen ergeben haben. Die Lage im Land ist stabil. In der Provinz Casamance haben die Kämpfe zwischen der Regierung und Rebellen deutlich nachgelassen. Derzeit finden Friedensgespräche statt. Der Führer der Casamance-Rebellen, Sadio, hat im Frühjahr 2014 einen einseitigen Waffenstillstand erklärt, um den von Präsident Sall initiierten Friedensprozess zu unterstützen.
Die österreichische Botschaft hat in einer Anfragebeantwortung festgestellt, dass es im gesamten Staatsgebiet Senegals zu keinen Zwangsrekrutierungen durch Rebellen kommt.
R: Wollen Sie zu Ihrer schriftlichen Stellungnahme noch etwas sagen?
BF: Es ist noch nicht einmal ein Jahr her, dass Frauen und Männer gekidnappt wurden. Die Rebellen sind nicht nur eine einzige Gruppe, sondern es gibt viele. Es ist schon fast seit 30 Jahren so.
R: Gibt es dazu konkrete Hinweise?
BF: Ich habe es im Internet gesehen.
R: Warum glauben Sie, dass Sie im Senegal nicht mehr leben können?
BF: Es ist sehr schwierig, dort zu leben. Ich habe nur meine Mutter dort und es ist auch in der Hauptstadt sehr schwierig, zu leben. Ich habe keine Freunde dort, ich habe höchstens Freunde in Guinea.
R: Haben Sie einen senegalesischen Reisepass?
BF: Ich hatte einen, aber er wurde mit meiner Brieftasche in Traiskirchen gestohlen.
..."
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, als nunmehr zuständige Behörde, teilte bereits mit Schreiben vom 25.04.2016 mit, dass es an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehme. Ungeachtet dessen wurde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der Beschwerde beantragt.
In der mündlichen Verhandlung wurde eine Anmeldebestätigung zur A2-Deutschprüfung für den 20.05.2016 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger Senegals und lebte von 1983 bis 2008 in Guinea. Er gehört zur Volksgruppe der Serer und ist muslimischen Glaubens. Nach kurzer Rückkehr in den Senegal, wo er in XXXX lebte, verließ er 2008 seinen Heimatstaat und gelangte legal mit einem schwedischen Visum per Flugzeug nach Belgien. Ca. 4 Jahre lebte er, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben, illegal in Italien. Im Mai 2012 reiste er illegal nach Österreich weiter und stellte erst nach Aufgriff durch die Polizei am 11.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer besuchte 2 Jahre eine Koranschule in Senegal und 5 Jahre eine Grundschule in Guinea, dann arbeitete in Guinea u.a. als Metall- und Aluminiumarbeiter. Seine Mutter lebt nunmehr wieder in Senegal und zu dieser bestehen gelegentliche Kontakte.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat aktuell durch Rebellen in der Casamance bedroht wird bzw. eine Zwangsrekrutierung durch Rebellen droht.
Dem Beschwerdeführer steht außerdem in diesem lokalen Konflikt eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, zumal dieser sich kaum in der Region Casamance und zuletzt in XXXX aufgehalten hat.
Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr läuft, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer selbst ist volljährig und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Außerdem hat der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat zumindest familiäre Kontakte.
Trotz Zuckerallergie fühlt sich der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund. Eine schwere Erkrankung liegt jedenfalls nicht vor.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer reiste im Mai 2012 illegal nach Österreich und hält sich seither nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.
Er hat in Österreich weder Verwandte noch eine Ehefrau oder Lebensgefährtin.
Der Beschwerdeführer spricht etwas deutsch und konnte in der mündlichen Verhandlung die Fragen zur Integration grundsätzlich auf Deutsch beantworten. Er besucht zwar regelmäßig einen Deutschkurs, ein positiver Abschluss der A2-Deutschprüfung liegt jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer wohnt in einem Flüchtlingswohnheim und lebt von der Grundversorgung. Er besitzt einen österreichischen Bekanntenkreis. Auch, wenn er von Beginn an gemeinnützige Tätigkeiten geleistet hat, beschränkt sich die berufliche Integration auf geringfügige Beschäftigungen u.a. in einer Gemeinde, im Flüchtlingsheim und aktuell bei einem Obsthändler. Trotz einer vagen Beschäftigungszusage ist die Aussicht auf eine baldige Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
Zur Situation in Senegal werden auszugsweise folgende Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Februar 2016 zitiert:
"...
Politische Lage
Der Senegal ist eine Präsidialdemokratie nach französischem Vorbild. Der Präsident wird in allgemeiner, direkter und freier Wahl vom Volk für sieben Jahre gewählt. Den Regierungsvorsitz hält der Premierminister, welcher, so wie auch die Fachminister, direkt vom Präsidenten ernannt wird (GIZ 6.2015a, vgl. AA 10.2015a). Das Land verfügt über ein lebendiges Mehrparteiensystem, das 1976 etabliert wurde und in dem etwa 180 Parteien zugelassen sind. Artikel 3 der senegalesischen Verfassung garantiert das allgemeine Wahlrecht. Über Wahlkämpfe berichten die Medien umfassend und fair. Die Gewaltenteilung ist in Senegal rechtlich garantiert. In der Praxis kann eine Einflussnahme durch die Exekutive nicht ausgeschlossen werden (AA 21.11.2015).
Die senegalesische Bevölkerung hat in einem von internationalen Beobachtern anerkannten und demokratisch glaubwürdigen Wahlprozess am 25.3.2012 den bisherigen Präsidenten Wade abgewählt, dessen dritte Kandidatur umstritten war. Neuer Präsident wurde der erfolgreichste Oppositionskandidat Macky Sall. Am 1.7.2012 wurde ein neues Parlament gewählt, in dem die Koalition um Präsident Sall die Mehrheit erringen konnte, aber auch die Opposition vertreten ist (AA 21.11.2015). Die Regierung begann auf Grundlage ihres Regierungsprogramms "Yonnu Yokkute" zahlreiche Reformen. Sie hat ferner Verfahren eingeleitet, in denen Korruption und Unterschlagungen der vergangenen Jahre aufgearbeitet werden sollen. Seit Juli 2014 liegt der Schwerpunkt der Regierung auf der Umsetzung eines umfangreichen Programms zur Entwicklung der Infrastruktur ("Plan Sénégal Emergent") (AA 10.2015a).
Quellen:
Sicherheitslage
Das französische Außenministerium empfiehlt erhöhte Aufmerksamkeit im ganzen Land (FD 19.2.2016). Gemäß französischem Außenministerium, dem deutschen Auswärtigen Amt sowie dem eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten besteht in den Regionen der Casamance [innerstaatliches Konfliktgebiet, seit 2012 weitgehend Waffenruhe] sowie den Grenzgebieten zu Mali und Teilen des Grenzgebiets zu Mauretanien [in beiden letztgenannten Regionen erhöhtes Sicherheitsrisiko aufgrund von Operationen terroristischer Gruppen in der Sahelzone, zu der Mali und Mauretanien gehören] erhöhtes Sicherheitsrisiko (FD 19.2.2016, vgl. AA 19.2.2016, EDA 19.2.2016).
Quellen:
Konflikt in der Casamance
Eine Herausforderung für die Regierung bleibt der seit drei Jahrzehnten ungelöste bewaffnete Konflikt in der Casamance. In diesem südlichen, durch Gambia geografisch nahezu abgetrennten Teil des Landes kämpfen Rebellengruppen des "Mouvement des Forces démocratiques de la Casamance (MFDC)" mit dem Ziel der Unabhängigkeit der Region. Die Casamance unterscheidet sich vom Rest des Landes in ihrer historischen, wirtschaftlichen und ethnisch-religiösen Prägung. Seit dem Machtwechsel 2012 herrscht ein weitgehend eingehaltener de facto-Waffenstillstand. Die Regierung hat einer Vermittlung durch die mediationserprobte Laienorganisation Sant'Egidio zugestimmt (AA 10.2015a). Präsident Sall hat die Befriedung und wirtschaftliche Förderung der Casamance zur Priorität erklärt. Die noch im Winter 2011/2012 zu beklagenden gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Armee und Rebellen der MFDC haben seit 2012 deutlich nachgelassen (AA 21.11.2015).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Das Rechtssystem weist große Ähnlichkeit mit dem französischen System auf. Formal ist die Justiz natürlich unabhängig von Exekutive und Legislative, in der Praxis ist die Rechtsprechung aber wie in vielen anderen Ländern Problemen unterworfen. Politische Einflussnahme, Klientelismus und Korruption stören immer wieder die Unabhängigkeit der Justiz (GIZ 6.2015a). Alle Richter werden vom "Conseil Supérieur de la Magistrature" (CSM) berufen und befördert, dessen Vorsitzender der Präsident und dessen Vizepräsident der Justizminister ist. Auch die im Verhältnis zum gesellschaftlichen Status niedrigen Gehälter, schlechte Arbeitsbedingungen sowie familiäre Verpflichtungen lassen vermuten, dass Richter nicht immer frei von Beeinflussung durch staatliche Stellen oder Privatpersonen sind. Die Regierung strebt eine Justiz-Reform an, die u.a. die Untersuchungshaft neu regeln und die Haftbedingungen deutlich verbessern soll. Obwohl Richter und Anwälte in Senegal gut ausgebildet und nach strengen Kriterien ausgewählt werden, sind die Justizbehörden personell und materiell so schlecht ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben nicht immer angemessen und umfassend erfüllen können. Die fehlende bzw. unzureichende Ahndung krimineller Delikte wird von vielen internationalen Beobachtern kritisiert. Berufungsmöglichkeiten sind im Prinzip für alle Gerichte vorgesehen, mit Ausnahme der militärischen Gerichtshöfe und des Korruptionsgerichtshofs (AA 21.11.2015).
Bemerkenswert ist, dass für die breite Masse der Bevölkerung das offizielle Zivilrecht, das ebenfalls auf der Grundlage französischer Gesetzestexte geschaffen wurde, keine Rolle spielt: Erbschaften, Bodenangelegenheiten oder auch Scheidungen werden zumeist nach dem traditionellen Recht geregelt (GIZ 6.2015a). Für einige Rechtsbereiche (Familien- und Erbrecht) können Muslime zwischen der Anwendung der Scharia und des säkularen Rechts wählen. Allerdings werden auch die Entscheidungen nach Grundsätzen der Scharia von Zivilrichtern getroffen, so dass die einheitliche Rechtsordnung gewahrt bleibt. Versuche seitens muslimischer Kräfte, der Scharia stärkeres Gewicht im Familien- und Erbrecht einzuräumen, sind bisher stets abgewehrt worden (AA 21.11.2015).
Für Mitglieder der Streitkräfte und der (paramilitärischen) Gendarmerie gibt es ein separates Militärgerichtssystem. Zivilisten werden nur vor Militärgerichten vernommen, wenn sie in ein durch militärisches Personal begangenes Vergehen gegen Militärgesetze verwickelt sind. Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Es ist aber nicht auszuschließen, dass einzelne Verfahren auf Motiven dieser Art beruhen (AA 21.11.2016).
Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. In Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht, persönlich anwesend zu sein, die Aussage zu verweigern, Zeugen zu befragen, Entlastungsmaterial vorzulegen und einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen. Sind sie nicht in der Lage, die Kosten hierfür selbst zu übernehmen, scheitert eine effiziente Verteidigung häufig daran, dass es keine Prozesskostenhilfe aus öffentlichen Mitteln gibt. Nur bei Kapitalverbrechen werden den Angeklagten Pflichtverteidiger zur Seite gestellt, die jedoch das Mandat wegen Überlastung oft nicht zufriedenstellend betreuen können. Von Beweiserhebungen können Öffentlichkeit und Medien ausgeschlossen werden, nicht jedoch Angeklagte und ihr Rechtsbeistand (AA 21.11.2016).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Polizei und Gendarmerie (letztere untersteht dem Verteidigungsministerium) sind für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit verantwortlich. Im Ausnahmezustand ist auch die Armee mitverantwortlich. Korruption und Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates stellen ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Der Schutz der Privatsphäre ist rechtlich und tatsächlich weitgehend gesichert. Die Verfassung verbietet Hausdurchsuchungen ohne einen richterlichen Beschluss. Die Polizei hält sich in der Regel an diese Vorschrift (AA 21.11.2015).
Quellen:
...
Korruption
Die Aufarbeitung von Korruptionsfällen und Veruntreuungen des alten Regimes gehört zu einer der Prioritäten von Präsident Macky Salls (GIZ 6.2015a). Im Kampf gegen Korruption und Amtsmissbrauch reaktivierte die neue Regierung das bereits bestehende Sondergericht gegen illegale Bereicherung ("Cour de répression contre l'enrichissement illicite" - CREI. Laufende Ermittlungen wurden in Einzelfällen in die Öffentlichkeit getragen, auch von Regierungsmitgliedern (AA 21.11.2015, vgl. GIZ 6.2015a).
Quellen:
...
Allgemeine Menschenrechtslage
Der Senegal gilt als weitgehend demokratisches und stabiles Land, in dem die grundlegenden Menschenrechte geachtet werden (GIZ 6.2015a). Die Republik Senegal zeichnet sich durch rechtsstaatliche und demokratische Strukturen aus. Sie gewährleistet grundlegende Freiheitsrechte, insbesondere die in der laizistischen Verfassung ausdrücklich geschützte Religionsfreiheit sowie Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit (AA 10.2015a). Die Menschenrechtslage ist für weite Bevölkerungsgruppen weiterhin befriedigend und hat sich nach dem demokratischen Machtwechsel im Frühjahr 2012 deutlich entspannt. Senegal hat eine aktive Zivilgesellschaft, die Medienlandschaft ist diversifiziert und zum Teil regierungskritisch. Senegal ist ein säkularer Staat. Bisher zeigten Versuche religiöser Kreise in oder außerhalb Senegals, dies zu ändern, keine erkennbare Wirkung, es gibt jedoch im Land eine spürbare, substanzielle Besorgnis vor islamistischem Terrorismus (AA 21.11.2015).
Senegal ist Vertragsstaat der Afrikanischen Menschenrechtscharta und der folgenden UN-Menschenrechtskonventionen:
Vorbehalte zu den Übereinkommen sind nicht erklärt worden. Daneben ist Senegal der Genfer Flüchtlingskonvention beigetreten und hat die Flüchtlingskonvention der Afrikanischen Union (AU) ratifiziert. Senegal hat als erster Staat das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. Senegal ist nicht Vertragsstaat des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 21.11.2015).
Quellen:
...
Bewegungsfreiheit
Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, sowie für Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert diese Rechte generell auch in der Praxis. Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz für intern Vertriebene, Flüchtlinge und staatenlose Personen (USDOS 25.6.2015).
Ein entwickeltes Meldewesen existiert nicht. Die Auseinandersetzungen in der Casamance lösten 2011 Fluchtbewegungen der betroffenen Bevölkerung aus. Teile der Zivilbevölkerung flohen aus den jeweiligen Kampfgebieten, nicht nur über die praktisch offenen Grenzen nach Guinea-Bissau und Gambia, sondern auch in die befriedeten Zonen, insbesondere in das Gebiet in und um die Regionalhauptstadt Ziguinchor sowie in den nördlichen, vom Konflikt nicht betroffenen Teil Senegals. Dort fanden sie meist Aufnahme bei Verwandten. Fluchtbewegungen wurden nicht behindert, und die Casamance-Flüchtlinge wurden staatlicherseits nicht behelligt. Nach UNHCR-Angaben lag die Zahl der Binnenvertriebenen ("IDPs") im Jahr 2013 bei ca. 20.000 (AA 21.11.2015).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Wirtschaft des Senegal mit seinen rund 14 Millionen Einwohnern ist von den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Dienstleistungen bestimmt. Fast 80 Prozent der Beschäftigten sind in der Landwirtschaft tätig. Der wichtigste Wachstumsbereich ist der Dienstleistungssektor (vor allem Finanzwesen, Telekommunikation und Immobilien). Der informelle Sektor trägt über 60 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt bei. Über 60 Prozent der Wirtschaftsaktivitäten des Landes konzentrieren sich auf den Großraum der Hauptstadt Dakar (AA 10.2015b). Die senegalesische Wirtschaft ist durch starke Importabhängigkeit, einen kleinen Heimatmarkt und eine geringe Exportbreite geprägt. Die industrielle Produktion des Landes ist relativ schwach (der sekundäre Sektor erwirtschaftet etwa 20 Prozent des BIP) und der Tourismus in den letzten Jahren rückgängig. Dennoch ist der Senegal als Mitglied der westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion UEMOA und der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft CEDEAO (ECOWAS) ein Schwergewicht in der regionalen Wirtschaft. Nach Nigeria, der Côte d'Ivoire und Ghana ist der Senegal die viertgrößte Wirtschaftsmacht in der Region (GIZ 6.2015c).
Die Erwartungen der Wählerschaft, dass sich ihre wirtschaftliche Situation durch den Regierungswechsel maßgeblich verbessert, konnte die Regierung bislang nur ansatzweise erfüllen. Insbesondere steigende Lebenshaltungskosten sowie Probleme in der Energieversorgung bergen das Potential für soziale Konflikte. Das Wachstum reicht wegen der demographischen Entwicklung nicht aus, die im Land verbreitete Armut (ca. 50 Prozent der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsschwelle) zurückzudrängen (AA 21.11.2015). Das zentrale Politikfeld ist seit 2003 die Armutsbekämpfung, auch mittels einer Strategie des beschleunigten Wachstums, die auf Förderung des Wirtschaftswachstums und des Privatsektors abzielt Das zentrale Dokument zur Armutsbekämpfung ist die nationale Strategie zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung 2013-2017 (SNDES). Unter Macky Sall wurde der "Plan Sénégal émergent" als Schlüsseldokument für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung des Senegal entwickelt und wird heute als nationale Strategie in den Vordergrund gestellt (GIZ 6.2015c).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung ist sehr schlecht, vor allem außerhalb der Hauptstadt Dakar ist die Gesundheitsversorgung völlig unzureichend. Es gibt ein starkes Stadt-Land-Gefälle und etwa drei Viertel der Ärzte praktizieren in der Hauptstadt Dakar. Krankenhausbetten sind auf dem Land kaum vorhanden (GIZ 6.2015b). Trotz gut ausgebildeter Ärzte ist das staatliche Gesundheitssystem unzureichend, Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies verursacht vor allem Probleme bei chronischen Erkrankungen. Häufig muss in solchen Fällen die gesamte erweiterte Familie für die Behandlungskosten aufkommen. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung hat keinen Zugang zu parallel existierenden privaten Behandlungen, die für sie unerschwinglich sind. Das Angebot an meist aus Frankreich importierten Medikamenten ist umfassend. Obwohl wesentlich preiswerter als in Europa, sind die Medikamente für die große Bevölkerungsmehrheit kaum erschwinglich bzw. nicht über einen längeren Zeitraum finanzierbar. Es ist davon auszugehen, dass auf den Märkten eine Vielzahl gefälschter Medikamente zirkuliert. Die Frage, ob und in welchem Umfang langwierige Behandlungen oder komplizierte Operationen in Senegal durchgeführt werden können, muss von Fall zu Fall beantwortet werden. Grundsätzlich gilt, dass eine umfangreiche medizinische Behandlung mit relativ hohen Kosten und langen Wartezeiten verbunden ist. In vielen Fällen ist eine fachgerechte Behandlung nicht garantiert (AA 21.11.2015). Die niedrige Lebenserwartung, die hohe Sterblichkeitsrate bei Geburten und die hohe Säuglingssterblichkeit spiegeln diese Defizite wieder, so wie auch der ungenügende Zugang der Bevölkerung zu sauberem Trinkwasser und zu einer korrekten Sanitärversorgung (GIZ 6.2015b).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Senegal und der EU existiert nicht. Abgeschobene senegalesische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierenden Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung keinen Repressionen ausgesetzt. Die Einreisebehörden erlauben die Einreise unter der Voraussetzung, dass die abgeschobene Person ihre senegalesische Staatsangehörigkeit nicht leugnet. Andernfalls werden Betroffene unmittelbar in das abschiebende Land zurückgesendet. Es wird daher empfohlen, für senegalesische Abzuschiebende ohne reguläre Reisedokumente zuvor immer ein "Sauf Conduit" (entspricht einem Laissez-passer) bei der senegalesischen Botschaft zu beantragen, um Schwierigkeiten bei der Einreise auszuschließen. In der Regel ist das Urkundenwesen zuverlässig (AA 21.11.2015).
Quellen:
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.05.2013 zu medizinischen Behandlungsmöglichkeiten der Krankheit des Beschwerdeführers in Senegal:
Ist die Krankheit Pruritus sine materia im Senegal behandelbar? Sind die Medikamente Cetirizin 10 mg und eine topische Salbentherapie oder Generika mit gleichwertigen Wirkstoffen im Senegal erhältlich? Wenn ja, welche Kosten verursachen die Behandlung sowie Medikamente und wer trägt diese im Zielstaat?
Zusammenfassung, Quellenlage/Quellenbewertung:
Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass Pruritus sine materia im Senegal behandelbar ist und auch das notwendigen Medikament Cetirizin 10 mg und eine topische Salbentherapie im Senegal erhältlich sind - für die Kosten der Behandlung muss der Patient jedoch selbst aufkommen.
Einzelquellen:
IOM - International Organization for Migration berichtet, dass eine Behandlung von Pruritus sine materia im Senegal möglich ist. Das Medikament Cetrizin und eine topische Salbentherapie sind in Apotheken im Senegal erhältlich. Eine Behandlung der Krankheit ist z. B. in nachfolgenden Krankenhäusern durchführbar:
'MEDIKANE Clinic' oder 'LE DANTEC University Hospital¿
Der Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem ist nicht kostenfrei und der Preis der Behandlung hängt von der medizinischen Einrichtung und dem Krankenhaus ab.
Die Kosten für die Behandlung betragen in der MEDIKANE Clinic ungefähr bei 2000 $ (inklusive Medikamente) und die Behandlung in einem öffentlichen Spital würde weniger als 500 $ (ohne Medikamente) betragen.
Bemerkung:
Es gibt keine Unterstützung bei der Behandlung vom Staat oder NGOs, außerdem können die teure Behandlung und der Zugang zur Behandlung (nur in großen Städten) ein Hindernis für den Antragsteller bedeuten.
Yes, Pruritus sine materia can be treated in Senegal. However, first some investigations about the cause of the disease have to be made. The mentioned drugs Cetrizin and ointment treatment are avilable in drugstores in Senegal.
After an observatory period of two weeks by the Chairman of a Dermatology Department to investigate on the causes of the condition, treatment can be received at 'MEDIKANE Clinic' or at 'LE DANTEC University Hospital".
The access to the public health care system is not free of charge.
The costs depend on the place of treatment and hospitalization.
Costs at MEDIKANE Clinic lie at around 2000 $ (including drugs).
Costs at a public hospital will be less than 500 $ (excluding drugs).
Remarks:
It is worth mentioning that there is no support from the government for the drugs or the treatment and there is no NGO which is specialized in the support of people living with this or similar medical conditions.
Please note that there are potential financial obstacles for the claimant in accessing the necessary treatment and/or drugs in Senegal because the treatment and investigations for the purpose of diagnosing are very expensive.
Furthermore, treatment is only possible in big cities, and transportation is not easily available. Thus, access to treatment and drugs may create another obstacle for the claimant.
IOM - International Organization for Migration (26.4.2013) INFORMATION on medical treatment of Pruritus sine material in Senegal, Email vom 26.4.2013
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.05.2013 zur Rebellentätigkeit in der Provinz Casamance:
Gibt es Hinweise, wonach Angehörige der Rebellengruppe MFDC im ganzen Staatsgebiet von Senegal - so auch in der Hauptstadt Dakar - junge Leute, vor allem Bewohner der Provinz Casamance, rekrutieren? Wenn ja, führen die staatlichen Behörden in Senegal aufgrund von Anzeigen von Privatpersonen hinsichtlich Rekrutierungsversuchen der MFDC entsprechende Ermittlungen, erhalten überführte Täter bei den staatlichen Gerichten ein Strafverfahren?
Zusammenfassung, Quellenlage/Quellenbewertung:
Gemäß den nachfolgend zitierten Quellen kann davon ausgegangen werden, dass es im Senegal im gesamten Staatsgebiet zu keinen Zwangsrekrutierungen durch die Rebellengruppe des "Mouvement des Forces démocratiques de la Casamance (MFDC)" kommt. Des Weiteren hat sich seit dem Regierungswechsel im April 2012 die Lage in der Casamance verbessert, Kampfhandlungen und bewaffnete Überfälle durch Rebellengruppen sind kaum mehr zu verzeichnen.
In öffentlich zugänglichen Internetquellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in deutscher und englischer Sprache nicht hinreichend Informationen zur Beantwortung der Fragestellung gefunden werden. Deshalb wurde auch bei der OB Dakar angefragt.
Die österreichischen Vertretungsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben speziell Vertrauensanwälte, Gutachter oder Sachverständige einsetzen. Durch ihre fachliche Qualifikation, ihre Sprachkenntnisse und ihrem weitreichenden Netzwerkpool können sie dem Anforderungsprofil der Vertretungsbehörde entsprechend Ihr Fachwissen bzw. die jeweils angefragte Information an die jeweilige Vertretungsbehörde (oder auch dem Verbindungsbeamten) weiterleiten und können daher als äußerst zuverlässige Quelle bezeichnet werden.
Einzelquellen:
Die ÖB Dakar berichtet in einer Stellungnahme vom 19.4.2013, wonach keine Fälle von Zwangsrekrutierungen durch Rebellengruppen im Senegal bekannt sind.
Seit dem Regierungswechsel im April 2012 hat sich die Lage in der Casamance verbessert, Kampfhandlungen und bewaffnete Überfälle durch Rebellengruppen sind kaum mehr zu verzeichnen.
Die Wehrpflicht besteht für alle männlichen Senegalesen. Wegen der großen Zahl von Freiwilligen werden aber seit Jahren keine Wehrpflichtigen mehr eingezogen.
Lokalen Beobachtern zufolge sind Fälle von Zwangsrekrutierungen durch die Rebellengruppen nicht bekannt.
Eine Diskriminierung von aus der Casamance stammenden Personen in anderen Landesteilen gibt es nicht, weder durch die Regierung noch durch die Bevölkerung (freier Personenverkehr im gesamten Territorium). Ferner praktisch offene Grenzen nach Guinea-Bissau und Gambia.
OB-Dakar (19.4.2013): Stellungnahme zu Casamance Konflikt und Zwangsrekrutierung die die MFDC"
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere den Niederschriften, sowie aus der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2016.
Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer vor der vorliegenden Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationsblätter der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Stellungnahme (Februar 2015) vorgelegt und von diesem nicht substantiiert bestritten wurden.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass beim Beschwerdeführer kein aktueller Fluchtgrund vorliegt. Den Vorhalt, dass es im gesamten Staatsgebiet von Senegal zu keinen Zwangsrekrutierungen durch die Rebellengruppe MFDC kommt bzw. keine derartigen Fälle bekannt sind, konnte der Beschwerdeführer substantiell nicht entkräften. Zudem ergibt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen, dass sich seit April 2012 die Lage in der Casamance verbessert habe, Kampfhandlungen und bewaffnete Überfälle durch Rebellengruppen seitdem kaum mehr zu verzeichnen sind. Der Beschwerdeführer hat auch persönlich nie Probleme mit den Rebellen gehabt, zumal er auch nie längere Zeit in der Casamance gelebt hat. Vor seiner Ausreise aus dem Senegal hat er bei einem Freund in XXXX gelebt (vgl. oben S 4). Die Angaben über eine versuchte Zwangsrekrutierung seines Bruders waren zudem äußerst vage. Außerdem soll sich dies vor mehr als 30 Jahren ereignet haben. Gegen eine tatsächliche Verfolgung in der Heimat spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst, nachdem er sich insgesamt ca. vier Jahre in Italien aufgehalten hat und nach ca. dreiwöchiger Schubhaft in Österreich, einen Asylantrag gestellt hat. Richtigerweise hält daher die Behörde in ihrer Beweiswürdigung fest, dass wenn der Beschwerdeführer tatsächlich in der Heimat asylrelevanter Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wäre, er mit Sicherheit unverzüglich im ersten sicheren Staat - spätestens in Italien - um Schutz angesucht hätte. Gegen eine Verfolgungsgefahr spricht auch die Aussage des Beschwerdeführers vom 27.02.2013, er habe 2008 den Senegal u.a. verlassen, weil er ein besseres Leben wolle (vgl. oben S 7).
Hinsichtlich der Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Senegal ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass es für eine Einzelperson selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Landesteil, etwa durch gewalttätige Einzelpersonen oder Gruppen, im Regelfall möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einer anderen Region niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Gefahr zu entziehen.
Es konnten auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und es herrscht keine Hungersnot.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Zum Entscheidungszeitpunkt lässt sich jedenfalls nicht erkennen, dass sich der Beschwerdeführer in einem so kritischen Gesundheitszustand befindet, dass die Rückkehr bei entsprechenden medizinischen Begleitmaßnahmen in den Senegal nicht zumutbar wäre.
Bezüglich seiner 2012 diagnostizierten Krankheit, haben damals Nachforschungen der Staatendokumentation ergeben, dass diese in Senegal behandelbar ist und auch die notwendigen Medikamente erhältlich sind (vgl. oben S 27). Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist als in Österreich, ist kein Rückkehrhindernis.
Die festgestellten familiären und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen Angaben sowie aus den vorliegenden Unterlagen.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der aktuellen Strafregisterauskunft.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer zwar erfolgreiche Integrationsschritte gesetzt hat, jedoch hauptsächlich von der Grundversorgung lebt und derzeit, trotz geringfügiger Beschäftigung und einer vage gehaltenen Beschäftigungszusage vom Dezember 2015, nicht selbsterhaltungsfähig ist. Er hat bis dato auch keinen Nachweis über die positive Absolvierung der A2-Deutschprüfung vorgelegt.
Zu A) Abweisung der Beschwerde bzw. Zurückverweisung des Verfahrens:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
§ 11 AsylG 2005 lautet:
"(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht gegeben ist. Das Fluchtvorbringen war als unglaubwürdig zu beurteilen und außerdem steht jedenfalls eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.
Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen.
Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind
und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit einem Krankheitszustand der von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffenen Person wird auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hingewiesen. Zusammenfassend führt der VfGH u.a. dazu aus, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist.
Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers lassen jedoch nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung in den Senegal nicht als eine unmenschliche Behandlung erscheinen. Laut den Recherchen und Länderfeststellungen ist im Herkunftsstaat eine medizinische Behandlung seiner Krankheit grundsätzlich möglich.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.
Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen auch keinerlei weitere Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Verwandten und Bekannten sowie bei Angehörigen seiner Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft zu suchen.
Letztlich stellen sich die Gefahren im Senegal in hohem Maße als spekulativ dar. Wenn auch nicht verkannt wird, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Senegal unbefriedigend sind und es für Personen ohne höhere Ausbildung und größere finanzielle Mittel äußerst schwierig ist, der allgemeinen Armut zu entfliehen, so ist jedenfalls beim Beschwerdeführer, einem arbeitsfähigen und -willigen Mann, nicht anzunehmen, dass er nicht durch Erwerbsarbeit sein Überleben sichern könnte. Der Beschwerdeführer hat bereits jahrelang in dieser Region in verschiedenen Berufen gearbeitet und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat oder auch in Guinea, wo sich die politische Situation auch gebessert hat, zumindest Freunde hat, die ihn unterstützen können.
Im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung kann keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung):
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:
"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG idgF hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde im vorliegenden Fall erwogen:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung
und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Im vorliegenden Fall ergaben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich konnte nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist im Mai 2012 illegal nach Österreich eingereist und hält sich seither nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Eine ausreichende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine die Selbsterhaltungsfähigkeit sichernde Erwerbstätigkeit, liegt noch nicht vor. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich integrationswillig und spricht auch schon Deutsch. Er legte aber noch keine Deutschprüfung ab. Die berufliche Integration beschränkte sich bisher auf ehrenamtliche Arbeiten und geringfügige Beschäftigungen, er bezieht seit seiner Einreise laufend die Grundversorgung.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers hat im Rahmen der Interessenabwägung weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung des die aufenthaltsbeendende Maßnahme gebietenden öffentlichen Interesses zur Folge (VwGH 14.03.2000, 98/18/0412).
Da im vorliegenden Fall kein Ausspruch der dauernden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gem. des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 getroffen wurde, ist dieses Verfahren hinsichtlich des III. Punktes des Bescheides des Bundesasylamtes (Ausweisungsentscheidung) zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Dabei wird sich die Behörde mit seinen weiteren Integrationsfortschritten, wie die erfolgreiche Absolvierung der A2-Deutschprüfung und eine nachhaltige Aussicht auf eine Selbsterhaltungsfähigkeit, auseinanderzusetzen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.
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