BVwG W182 1430790-4

W182 1430790-4Bundesverwaltungsgericht15.09.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W182 1430790-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W182.1430790.4.00

Spruch

W182 1430787-4/4E

W182 1430786-4/4E

W182 1430788-4/4E

W182 1430789-4/4E

W182 1430790-4/4E

W182 1436732-3/4E

W182 2133841-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) des XXXX , geb. XXXX , 2.) der XXXX , geb. XXXX , 3.) des XXXX , geb. XXXX , 4.) der XXXX , geb. XXXX , 5.) der XXXX , geb. XXXX , 6.) der XXXX , geb. XXXX und 7.) der XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 12.08.2016, 1.) 13-830293101/152025967/BMI-BFA_STM_RD, 2.) 13-830293210/152025983/BMI-BFA_STM_RD, 3.) 13-830293308/152026025/BMI-BFA_STM_RD, 4.) 13-830293406/152025991/BMI-BFA_STM_RD, 5.) 13-830293504/152026017/BMI-BFA_STM_RD, 6.) 13-830540910/152026033/BMI-BFA_STM_RD, und 7.) 16-1103508700/160132055/BMI-BFA_STM_RD, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide

behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an und sind muslimischen Glaubens.

Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) sowie seine Gattin, die Zweibeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), reisten zusammen mit drei gemeinsamen Kindern (im Folgenden: BF3, BF4 und B5) am 03.12.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die BF brachten im Erstverfahren hinsichtlich ihres Fluchtgrundes im Wesentlichen vor, dass der BF1 Streit mit seinem Arbeitgeber gehabt habe, weil ihm dieser sein Gehalt vorenthalten habe. Als der BF1 ihn angezeigt habe, sei er bedroht, zwei Mal entführt und misshandelt worden. Dann habe man seinen älteren Sohn entführt und 350.000 Rubel Lösegeld verlangt. Der BF1 habe seinen Sohn für 150.000 Rubel freigekauft. Als die Entführer die restlichen 200.000 Rubel verlangt hätten, hätten die BF mit Auslandsreisepässen das Herkunftsland verlassen.

Die Anträge auf internationalen Schutz der BF wurden vom Bundesasylamt mit Bescheiden vom 02.11.2012 im vollen Umfang abgewiesen und die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Gegen diese Entscheidung erhoben die BF Beschwerden, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2012 mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 25.02.2013, Zlen. D11 430787-1/2012/8E (in Bezug auf BF1) u.a., gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen wurden. Begründend wurde im Wesentlichen von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der BF ausgegangen.

1.2. Am 07.03.2013 stellten die BF jeweils einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Für die in Österreich geborene Tochter (im Folgenden: BF6) wurde am 23.04.2013 ein (erster) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die Anträge begründeten die BF beim Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass der BF1 inzwischen von seinem Bruder erfahren habe, dass ihm immer noch Gefahr drohe, er von den Behörden gesucht werde und mit seinem Bruder vor vier Monaten in Grosny wegen Unterschriften vor Gericht geladen worden sei. 2010 oder 2011 hätten der BF1 und sein Bruder auf einer Polizeiinspektion in Grosny als Zeugen etwas unterschrieben. Auf der Inspektion sei ein weiterer Mann gewesen, der ihnen etwas vorgelesen und sie anschließend gebeten habe, dieses Schriftstück zu unterzeichnen. Dies hätten sie - der BF1 ohne es zu lesen - gemacht und dann wieder gehen dürfen. Man werfe ihnen nun vor, sie hätten irgendwelche bewaffneten Leute mit dem Auto wohin gebracht. Sein Bruder sei nicht bei Gericht gewesen, sondern zwei Tage lang irgendwo festgehalten, misshandelt und danach freigelassen worden. Der BF1 habe seit dem letzten Telefonat keinen Kontakt mehr zu seinem Bruder und wisse auch nicht, wo er sich aufhalte. Er habe nach Kasachstan gehen wollen.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 27.06.2013, Zl. 13 02.2931 - BAG (in Bezug auf BF1) u.a., wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt und sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Nach einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2014 wurden die dagegen erhobenen Beschwerden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2015, Zlen. W129 1430787-2/16E (in Bezug auf BF1) u.a., gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und die Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß §75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der BF ausgegangen.

Im fortgesetzten Verfahren wurde den BF nach einer Einvernahme am 17.09.2015 mit Bescheiden des Bundesamtes vom 24.09.2015, Zlen. 830293101-1626085 (in Bezug auf BF1) u.a., ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Die dagegen von den BF erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2015, Zlen. W226 1430787-3/3E (in Bezug auf BF1) u.a., gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 FPG und § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

2.1. Die BF stellten am 18.12.2015 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Für die im Bundesgebiet nachgeborene BF7 wurde am 27.01.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.12.2015 brachte der BF1 zu neuen Gründen befragt im Wesentlichen vor, dass ihn vor drei Monaten ein Cousin aus Deutschland angerufen und ihm mitgeteilt hätte, dass die Behörden seinen Bruder, welcher sich in Tschetschenien aufhalte, suchen würden. Der BF1 habe Angst, dass die Behörden auch ihn suchen könnten. Die alten Gründe würden aufrecht bleiben, es habe sich nichts geändert. Die BF2 brachte dazu im Wesentlichen vor, dass sie Angst um das Leben ihres Gatten, ihre Kinder und ihr eigenes Leben habe. Ihr Mann habe in Tschetschenien Probleme. Mehr wolle sie dazu nicht angeben. Sie stelle auch einen Asylantrag im Namen ihrer Kinder.

In einer Einvernahme beim Bundesamt im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache am 26.02.2015 brachte der BF1 zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er am XXXX an einer Demonstration, die am gleichen Tag um XXXX in XXXX stattgefunden habe, mit seiner Frau teilgenommen habe. Er habe für diesen Tag eine Ladung nach XXXX erhalten, wobei die Einvernahme, die glaublich um 8 Uhr stattgefunden hätte, storniert worden sei. Sie seien dann zuerst bei einer Cousine seine Frau gewesen und hätten sich dann um XXXX zur Demonstration begeben. Auf die Frage, warum er seine hochschwangere Frau zu dieser Demonstration mitgenommen habe, gab der BF1 an, dass sie mit ihm dort hinfahren habe wollen und er sie nicht alleine nachhause fahren lassen hätte können. Er habe bei der Demonstration ein Plakat gegen Putin getragen. Die Demonstration habe etwa eineinhalb bis zwei Stunden gedauert. Es seien ungefähr 150 Personen gewesen. Sie seien entweder fotografiert oder aufgenommen worden, dass wisse der BF1 nicht. Ein vom BF1 namentlich genannter Freund, dem vor kurzem die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei, könne bezeugen, dass der BF1 an der Demonstration teilgenommen habe. Die Polizei in Tschetschenien sei zur Mutter seiner Frau gekommen und habe gesagt, dass nach dem BF1 und der BF2 gesucht werden würde. Nachgefragt gab der BF1 an, dass seine Schwiegermutter und die beiden Schwager etwa einen Monat nach der Demonstration in XXXX zur Polizei mitgenommen worden seien. Bei der Polizei sei ihnen gesagt worden, dass sie wissen würden, dass die BF zurückkehren müssten. Man habe der Schwiegermutter auch Fotos vorgelegt, auf denen der BF1 bei der Demonstration in XXXX zu sehen sei. Sie seien bedroht worden und die Schwager des BF1 seien verprügelt worden. Verwandte von Teilnehmern an dieser Demonstration in Wien seien in Tschetschenien mitgenommen worden und seitdem verschwunden. Dazu befragt, woher er das wisse, gab der BF1 an: "Alle wissen das. Die Menschenrechtsverteidiger haben mitgeteilt, dass ein Verwandter eines Demonstranten mitgenommen wurde. Dieser Verwandte arbeitet in Tschetschenien als XXXX und heißt XXXX . Der Familienname fällt mir nicht ein." Vor kurzem sei die Schwester seiner Frau nach Österreich gekommen und habe er das Ganze von ihr erfahren. Er habe sie vor vier Tagen getroffen. Ihr Gatte sei schon ein halbes Jahr hier. Die Schwiegermutter und die Schwager des BF1 würden sich nunmehr in XXXX aufhalten, dort hätten sie eine Art Bauernhof. Der BF1 könne dort nicht leben, da es dort nicht sicher wäre. Seit wann seine Schwiegermutter und die Schwager dort leben würden, wisse der BF1 nicht, sie habe nur gesagt, dass sie dort hingefahren seien. Seine Frau habe keinen Kontakt mehr zur Schwiegermutter. Seine Schwägerin wisse darüber Bescheid, weil sie Kontakt mit der Frau ihres Bruders gehabt und Nachrichten über XXXX von Tschetschenien erhalten habe. Diese Nachrichten habe der BF1 aus dem Handy seiner Schwägerin gelesen.

Die BF2 bestätigte im Wesentlichen die Angaben des BF1. Auf die Frage, warum sie, obwohl sie hochschwanger gewesen sei, zu dieser Demonstration gegangen wäre, gab die BF2 im Wesentlichen an, dass sie alle wollen, dass in Tschetschenien keine Menschen entführt werden. Sie habe selbst mitansehen müssen, wie ihr Vater bei einer Säuberungsaktion mit einer Granate umgebracht worden sei. Sie hasse alle Russen. Auch wenn sie zur Demo gegangen sei, ihre Verwandten würden nichts dafür können. Es stehe alles im Internet, man könne sich alles im Internet ansehen. Sie habe von ihrer Schwester erfahren, dass ihre Mutter und ihre zwei Brüder mitgenommen worden seien, da die BF2 und ihr Mann bei der Demonstration fotografiert worden seien. Ihre Mutter und ihre zwei Brüder seien von den Leuten Kadyrows geschlagen worden. Alle Verwandten seien bedroht worden. Wenn jemand etwas mache, dann würden die Verwandten dieser Person aus Tschetschenien "rausgeschmissen" werden. Die Schwester der BF2 habe keinen Kontakt nachhause, die Frau ihres Bruders habe ihr das erzählt. Die BF2 gab wiederholt an, nicht so gut Russisch zu sprechen, da sie in der Schule kein Russisch gehabt habe.

Dazu wurde von den BF ein Artikel der Kronenzeitung vom XXXX mit dem Titel " XXXX " vorgelegt, aus dem im Wesentlichen hervorgeht, dass Kadyrow in Österreich lebenden Tschetschenen, die am XXXX gegen ihn demonstriert haben, sowie deren Angehörigen in seinem Land vor Kritik an seinem Regime gewarnt habe. Laut eines Informanten habe Kadyrow bereits im Vorfeld der Kundgebung XXXX die dortigen Demonstrationsteilnehmer gewarnt.

Den erstinstanzlichen Akten liegen persönliche Ladungen des BF1 und der BF2 für den XXXX um 8:00 und 10:00 Uhr in der XXXX bei (vgl. As 21 zu 830293210/152025983, As 39 zu 830293101/152025967).

Die in Österreich aufhältige Schwester der BF2 ( XXXX ) wurde am 23.03.2016 als Zeugin im gegenständlichen Verfahren befragt. Die Zeugin gab im Wesentlichen an, am 05.02.2016 eine Nachricht von ihrer Schwägerin über XXXX erhalten zu haben, wonach ihre Mutter und zwei Brüder am Vortag vom Militär, das Fotos mitgehabt habe, mitgenommen worden seien. Sie seien geschlagen worden. Die Schwägerin sei die Gattin eines der namentlich genannten Brüder, die mitgenommen worden seien. Am darauffolgenden Tag, am 06.02.2016, habe sie zuletzt zu ihrer Schwägerin Kontakt gehabt. Diese habe ihr mitgeteilt, dass sie mit ihrer Mutter und ihren Brüdern nach XXXX gehe und keinen Kontakt mehr zu ihr aufnehmen werde. Sie werde die SIM Karte wegwerfen, weil sie Angst habe, abgehört zu werden. Sie solle das ganze ihrer Schwester in Österreich (BF2) mitteilen. Die Zeugin habe sich seit ihrer Heirat im Jahr 2013 bei ihrem Mann in XXXX aufgehalten, sei im Mai 2015 wegen Problemen ihres Gatten nach XXXX verzogen. Danach sei sie nach Polen und am 19.02.2016 von Polen nach Österreich gefahren. Ihr Gatte sei schon vor ihr in Österreich gewesen. Die Zeugin habe auf Anraten ihres Fahrers, der sie von Polen nach Österreich gebracht habe, am 19.02.2016 ihre SIM-Karte weggeworfen. Sie habe die Nachricht ihrer Schwägerin auf XXXX gelassen, um sie ihrer Schwester zu zeigen. Ihr Schwager, der BF1, habe die Nachricht von ihrem Handy am 22. oder 23.02.2016 lesen können. Danach habe sie eine neue SIM-Karte ins Handy gelegt und XXXX neu installiert. Danach sei die Nachricht weg gewesen. Am nächsten Tag hätten die Kinder ihrer Schwester ihr Handy kaputt gemacht. Die Zeugin wisse nicht, wie es ihrer Mutter und ihren Brüdern in XXXX gehe. Sie hätten Kühe und würden dort von der Landwirtschaft leben. Ihre Schwägerin habe ihr gesagt, dass sie sich dort versteckt aufhalten würden. In Tschetschenien hätten sie in einem Dorf im Bezirk XXXX gelebt. Die Zeugin habe keine Telefonnummern ihrer Angehörigen in Tschetschenien. Sie habe alle gelöscht. Ihre Schwester in Österreich (BF2) habe sie über ihren Cousin in Österreich, der ihr ihre Telefonnummer gegeben habe, kontaktiert.

1.3. Mit den nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde festgestellt: "Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie bei einer Rückkehr in die Russische Föderation zu befürchten hätten, verfolgt zu werden. Der vorgebrachte Sachverhalt wird den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt." Zur Situation im Falle der Rückkehr der BF wurde festgestellt: "Ihr Vorbringen bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation für Sie in der Russischen Föderation ist als nicht glaubhaft zu bezeichnen." Zur Situation im Herkunftsstaat/Tschetschenien wurden allgemeine Feststellungen getroffen, wobei unter der Unterpunkt "Behandlung nach Rückkehr" mit Verweis auf einen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom Jänner 2016 u.a. ausgeführt wurde: "Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren". Weitergehende Ausführungen finden sich dazu im Bescheid nicht.

Beweiswürdigend wurde zu den Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates ausgeführt, dass bereits zwei Asylverfahren in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen worden seien. Durch die von den BF neu vorgebrachten Problemen hätten sie den Erkenntnissen der ersten beiden Asylverfahren nicht substantiiert entgegengetreten können bzw. seien sie nicht in der Lage gewesen, glaubhafte und nachvollziehbare Vorfälle in ihrer Heimat und in Österreich darzulegen. Vielmehr gehe das Bundesamt davon aus, dass sie eine neue Fluchtgeschichte konstruiert hätten, um ihren Aufenthalt in Österreich so zu legalisieren. In dem die BF2 betreffenden Bescheid wurde weiter konkret ausgeführt: "Es ist nicht nachvollziehbar, warum Sie hochschwanger am XXXX an einer Demonstration in Wien teilnehmen mussten, außer Sie würden damit den Zweck verfolgen, sich ein neues Verfolgungsszenario zurechtlegen und somit einen neuen Antrag stellen zu können. Soweit Ihre Schwester, Frau [...], von einer Verfolgung der Familie Ihrer Frau in Tschetschenien gesprochen hat und alles selbst von Ihrer Schwägerin über Telefon bzw. per XXXX in Erfahrung gebracht haben soll, geht die entscheidende Behörde davon aus, dass es sich um eine Gefälligkeitsaussage gehandelt hat, die Ihnen einen Aufenthalt in Österreich ermöglichen soll. Ein Indiz dafür, dass es sich um eine Gefälligkeitsaussage gehandelt hat, zeigt der Umstand, wie Ihre Schwester und in der Folge Ihr Gatte die Nachricht aus Tschetschenien bekommen konnten, wie plötzlich die Zufälle zusammen spielten und Ihre Beweise bzw. die Nachricht nach Tschetschenien zunichtemachten und dass dieser angebliche Umstand in Tschetschenien natürlich auch von Ihrer Schwester in Ihrem Verfahren vor dem Bundesamt geltend gemacht werden kann."

Die beweisführenden Ausführungen hinsichtlich der Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Bescheid der übrigen BF lassen mit Ausnahme formaler Individualisierungen inhaltlich keine wesentliche Abweichung vom zuvor Zitierten erkennen.

Die beweisführenden Ausführungen hinsichtlich der Feststellungen zur Situation im Falle der Rückkehr der BF wurden einheitlich wie folgt formuliert: "Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, Sie über Anknüpfungspunkte verfügen, auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf Ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behaupteten oder bescheinigten, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden."

1.3. Dagegen erhoben die BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Die Bescheide wurden "aufgrund unschlüssiger Beweiswürdigung/rechtlicher Beurteilung und infolgedessen mangelhaften Ermittlungsverfahren" bezüglich aller Spruchpunkte angefochten. So habe es die belangte Behörde unterlassen, auf das individuelle Vorbringen der BF einzugehen und die Gesamtbeurteilung anhand aller verfügbaren Herkunftsstaatspezifischen Informationen verabsäumt. Die BF hätten weder wichtige Tatsachen verheimlicht noch bewusst falsch dargestellt. Ihr Vorbringen sei im Wesentlichen gleich geblieben. Dazu sei anzugeben, dass die befragte Zeugin die Verfolgung der Familie der BF2 bestätigt habe. Der BF1 und die BF2 hätten die neuen vorgebrachten Ereignisse schlüssig und detailliert geschildert. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde ihnen keinen Glauben geschenkt habe. Auch eine Niederlassung in einer anderen größeren Stadt sei den BF nicht zumutbar, zumal bei der Ankunft in der Russischen Föderation sich alle Rückkehrer beim föderalen Immigrationsdienst melden müssen. Dadurch würde man von ihrer neuen Adresse erfahren und wären sie weiterhin dem gleichen Risiko ausgesetzt. Im Übrigen wurden vom Bundesamt im bekämpften Bescheid getroffene Länderfeststellungen - insbesondere hinsichtlich der Gefährdung von Rückkehrenden in die Russische Föderation - zitiert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Sachverhalt:

Der Beurteilung wird der oben unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2015, Zlen. W129 1430787-2/16E und vom 21.10.2015, Zlen. W226 1430787-3/3E.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

3.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):

"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

3.3. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

Die BF begründeten ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass sie am XXXX an einer Demonstration gegen Kadyrow in XXXX teilgenommen hätten, hierbei fotografiert bzw. aufgenommen worden seien, und nunmehr deswegen Verfolgung bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchten. In diesem Zusammenhang brachten sie weiters vor, dass Familienangehörige der BF2 wegen ihrer Teilnahme an der Demonstration ins Visier der tschetschenischen Behörden geraten seien. Dies wurde auch von einer Zeugin, eine Schwester der BF2, vom Hörensagen bestätigt. Die BF konnten dazu auch einen Artikel der Kronenzeitung vorlegen, der öffentliche Drohungen von Kadyrow gegen Demonstrationssteilnehmer sowie deren in Tschetschenien verbliebene Angehörige bestätigte.

Das Bundesamt hat es in diesem Zusammenhang völlig verabsäumt, in geeigneter Weise auf dieses Vorbringen einzugehen. So wurden keinerlei Recherchen angestellt, ob, wie vom BF1 behauptet, tatsächlich Familienangehörige von im Ausland aufhältigen Demonstrationsteilnehmern in Tschetschenien behördlichen Repressalien bzw. Verfolgungshandlungen ausgesetzt wurden. Auch wurden keine Recherchen dahingehend angestellt, ob es Hinweise dafür gibt, dass Personen, die sich im Ausland öffentlichkeitswirksam kritisch gegen die Machtverhältnisse bzw. die Regierung in Tschetschenien - etwa im Rahmen einer Demonstration, über die, wie jene in XXXX , infolge in Medien berichtet wurde - in Erscheinung getreten sind, bei einer Rückkehr tatsächlich Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren. Hierbei wären in derartigen Fällen aber auch alle Begleitumstände abzuklären, um anhand eines aussagekräftigen Rasters nachvollziehbare Feststellungen hinsichtlich eines Gefährdungsprofils treffen zu können. Derartige Ermittlungen wären für eine nachvollziehbare Beurteilung des Vorbringens der BF hinsichtlich einer aktuellen Gefährdungswahrscheinlichkeit unerlässlich gewesen.

Hinzu kommt, dass zwar den Feststellungen zufolge das Bundesamt dem Vorbringen der BF die Glaubwürdigkeit abspricht, andererseits aber nicht klar erscheint, welchen konkreten Teilen des Vorbringens kein Glaube geschenkt wurde. So wird etwa in der Beweiswürdigung zur Demonstrationsteilnahme des BF1 und der BF2 ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar wäre, warum der BF1 mit der hochschwangeren BF2 am XXXX an einer Demonstration in XXXX teilnehmen hätte "müssen", "außer sie würden damit den Zweck verfolgen, sich ein neues Verfolgungsszenario zurechtlegen und somit einen neuen Antrag stellen zu können." Aus diesen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, ob das Bundesamt nun davon ausgeht, dass der BF1 und die BF2 tatsächlich an der Demonstration teilgenommen haben, dies allenfalls zum Zweck der Schaffung eines neuen Asylgrundes, oder eben nicht an der Demonstration teilgenommen haben. Für ersteren Fall wären - auch angesichts des vorgelegten Zeitungberichts über entsprechende Drohungen von Kadyrow - im konkreten Fall die angesprochenen, verabsäumten Ermittlungen unerlässlich.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass das Bundesamt von der Unglaubwürdigkeit der Teilnahme des BF1 und der BF2 an der Demonstration ausgeht, die diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen lediglich eine Mutmaßung darstellen. Wenn davon auszugehen ist, dass die BF2 trotz ihrer Schwangerschaft der Ladung zu einer Einvernahme beim Bundesamt Folge geleistet hat, wird auch davon auszugehen sein, dass sie in der Lage gewesen ist, trotz ihrer Schwangerschaft an einer Demonstration teilzunehmen. Wenn das Bundesamt Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens hegt, hätte sie dazu den BF1 und die BF2 wesentlich ausführlicher befragen und zudem auf das Beweisanbot des BF1 eingehen müssen, der dazu einen Zeugen genannt hat. Weiters wäre es zweckdienlich gewesen, nachzuforschen, ob hinsichtlich der in Frage stehenden Demonstration öffentlich zugängliche Informationen und Bildmaterial existieren (etwa XXXX ), und ob diesfalls - auch im Hinblick auf ein Gefährdungsprofil - der BF1 und die BF2 allenfalls darauf zu erkennen sind. Aufschlussreich hätte in diesem Zusammenhang aber auch eine Überprüfung sein können, ob die BF am XXXX tatsächlich XXXX erschienen sind bzw. warum und wie es zur "Stornierung" der Einvernahme gekommen ist. In den Akten finden sich dazu - mit Ausnahme der Ladungen - keine Hinweise. Vom Bundesamt wurde diesbezüglich hingegen nichts erhoben.

Im Wesentlichen gleich verhält es sich mit den beweiswürdigenden Ausführungen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Übergriffe auf Familienangehörige der BF2 im Zusammenhang mit ihrer Demonstrationsteilnahme. Die oben im Originalwortlaut zitierte Beweiswürdigung erweist sich als kaum nachvollziehbar, wobei der Begründungswert im Wesentlichen darin liegen dürfte, dass ein Zusammenspiel von Zufällen durch den Umstand, dass dies den BF im Asylverfahren von Nutzen wäre, per se nicht plausibel bzw. unglaubwürdig erscheint. Auch hierbei handelt es sich sohin lediglich um eine Mutmaßung des Bundesamtes, zumal die Angaben des BF1 und der BF2 kaum Abweichung enthalten. Vielmehr hätten die BF und auch die Zeugin zu diesen Behauptungen gründlicher befragt werden müssen, wobei deren Angaben auch anhand entsprechender Ermittlungen zu den Verhältnissen im Herkunftsland, die wie bereits ausgeführt, gänzlich unterlassen wurden, zu überprüfen gewesen wären.

Allenfalls wäre noch die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu prüfen gewesen. Aber auch dies hätte entsprechender, auf das konkrete Vorbringen abstellender Ermittlungen zu den Verhältnissen im Herkunftsland sowie eine Befragung der BF zur individuellen Zumutbarkeit bedurft.

Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerden jedenfalls ausgeschlossen, wobei weder dem Vorbringen per se die Asylrelevanz abgesprochen werden kann, noch hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis a priori auszuschließen ist.

Die Behörde hat im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

3.4. Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme erscheint unvermeidlich. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Das Verfahren vor dem Bundesamt ist - wie oben dargestellt - mit massiven Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Indem das Bundesamt keinerlei Ermittlungen zu den unter Punkt II.3.3. angesprochenen Fragestellungen getroffen hat, erweist sich das Ermittlungsverfahren als völlig unzureichend. Angesichts der zentralen Bedeutung der entsprechenden Ermittlungen zur Beurteilung des Vorbringens der BF konnte in Anbetracht dieser Mängel in Summe nur der Eindruck entstehen, dass das Bundesamt bloß ansatzweise ermittelt hat bzw. anspruchsvolle Ermittlungen, die im konkreten Fall nicht mit allgemeinen Länderberichten abzudecken sind und einen nicht unerheblichen Spezialisierungsgrad aufweisen, der allenfalls Sachverständige erfordern könnte, unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen.

Unter Zugrundelegung des unter Punkt II.3.3. im Detail Ausgeführten wird das Bundesamt aussagekräftige und nachvollziehbare Ermittlungen zur Einschätzung der Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und konkreten Gefährdung der BF (und deren Familienangehörigen im Herkunftsland) aufgrund der behaupteten Teilnahme an der von ihnen genannten Demonstration bei einer Rückkehr nach Tschetschenien zu treffen haben. Gleichzeitig werden zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens die BF ausführlich zur Demonstrationsteilnahme allenfalls unter Einbindung von Zeugen, Bild- und sonstigem Hintergrundmaterial zu befragen und mit den Ermittlungsergebnissen zu konfrontieren sein.

3.5. Im gegebenen Zusammenhang handelt es sich sohin um einen wesentlichen Verfahrensmangel, der mit besonders gravierenden Ermittlungslücken einhergeht, deren Behebung nur durch Befragung des BF1 und der BF2 und einer Nachholung der verabsäumten Ermittlungen zu bewirken ist. Auch vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.

Da es sich im vorliegenden Fall um ein Familienverfahren nach § 34 AsylG handelt, waren auch die Bescheide der übrigen Familienmitglieder zu beheben.

Die angefochtenen Bescheide sind daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen.

3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4.2. Unter Punkt II.3.2. f. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.

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