W178 2128883-1•BVwG W178 2128883-1
W178 2128883-1Bundesverwaltungsgericht15.09.2016
Einspruch, Fristversäumung, Kündigung, Verspätung, Zustellung
W178 2128883-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer als Vorsitzende sowie OMR Dr. Günther RIEFLER, Mag. Thomas VILINSKY, Dr. Gottfried ENDEL sowie Dr. Markus KLETTER als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde des Herrn Jan XXXX, vertreten durch Mag. Helwig Schuster, gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für Niederösterreich, LSchz 1/2016, vom 11.05.2016, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG keine Folge gegeben.
II.
Die Revision ist gemäß § 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensverlauf
1. Mit Schreiben vom 14.12.2015 kündigte die niederösterreichische Gebietskrankenkasse (NÖ GKK) den kurativen Einzelvertrag des Herrn JanXXXX, Zahnarzt, XXXX, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 31.03.2016.
2. Mit Schreiben vom 12.01.2016 widersprach der Beschwerdeführer der Kündigung des Einzelvertrages und wies die Vorwürfe der NÖ GKK als unbegründet zurück.
3. Die Landesschiedskommission für Niederösterreich hat daraufhin mit Bescheid vom 11.05.2016 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden, dass der Einspruch des Antragstellers gegen die von der NÖ GKK am 14. Dezember 2015 zum 31.03.2016 ausgesprochene Kündigung als verspätet zurückgewiesen werde. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer das Kündigungsschreiben, das ihm per Post zugestellt worden sei, am 23. Dezember 2015 übernommen habe. Am 12.01.2016 hätte er ein Schreiben zur Post gegeben, mit dem er die erhobenen Vorwürfe bestritten habe und erklärt habe, gegen die Kündigung Einspruch zu erheben. Ausgehend von der Zustellung der Kündigung am 23.12.2015 sei die zweiwöchige Frist am 12.01.2016 bereits abgelaufen gewesen.
4. Gegen diesen Bescheid hat Herr XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Helwig Schuster Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wird zur Frage der Verspätung vorgebracht, dass er das Kündigungsschreiben der NÖ GKK am 23.12.2015 übernommen habe. Mit Postaufgabedatum 12.01.2016 habe er diese Kündigung beeinsprucht und die gegen ihn im Kündigungsschreiben erhobenen Vorwürfe bestritten. Dazu sei festzuhalten, dass das Kündigungsschreiben der Kasse vom 14.12.2015 keine wie immer geartete Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. Es sei nicht auf das Erfordernis eines Einspruchs geschweige denn darauf hingewiesen worden, dass dieser Einspruch bereits binnen zwei Wochen einzubringen sei. Dazu komme dass er selbstredend nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Er sei jedenfalls von einer vierwöchigen Frist ausgegangen, binnen derer er die unberechtigte Kündigung anfechten könne, dies aufgrund seiner juristischen Laienhaftigkeit. Es sei ihm lediglich bekannt gewesen, dass für einen Einspruch generell eine vierwöchige Frist bestehe, gemeint sei ein Einspruch gegen einen gerichtlichen Zahlungsbefehl. In anderen Angelegenheiten habe er noch nicht mit der Erhebung von Rechtsbehelfen gegen behördliche Erledigungen, sei es durch Gericht oder durch Verwaltungsbehörden, zu tun gehabt. Es sei jedenfalls unzulässig, den von ihm jedenfalls binnen einer vierwöchigen Frist erhobenen Einspruch als verspätet, zurückzuweisen.
Die Ausübung des Zahnarztberufes erfordere als conditio sine qua non das Bestehen eines kurativen Einzelvertrages mit der Antragsgegnerin in diesem Fall der NÖ Gebietskrankenkasse. Es gebe keine andere Möglichkeit, den Zahnarztberuf auszuüben.
Der Gebietskrankenkasse komme insofern eine Monopolstellung zu. Aus rechtlichen Gesichtspunkten sei bei dieser Ausgangslage nach ständiger Rechtsprechung des EuGH von einer Monopolstellung auszugehen und daraus resultierendem Kontrahierungszwang. Im Sinne einer gesetzeskonformen Auslegung und auch mit Rücksicht darauf, dass eine zweiwöchige Einspruchsfrist überraschend und unüblich sei, sei die bloße Zurückweisung seines Einspruches als verspätet, ohne dass im angefochtenen Bescheid mit auch nur einem Wort auf das umfangreiche Vorbringen des Bf eingegangen werde, keinesfalls rechtmäßig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Bestimmungen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 347a ASVG idF BGBl. I Nr. 130/2013 kann gegen einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommissionen, der Landesschiedskommissionen und der Bundesschiedskommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
§ 347b ASVG idF des BGBl. I Nr. 2/2015:
(1) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat in Angelegenheiten nach § 347a durch einen Senat zu erfolgen, der aus dem/der Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht, wobei davon zwei Ärzte/Ärztinnen sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits- und des Sozialversicherungswesens haben müssen. Die Zusammensetzung der Laienrichter/Laienrichterinnen im Senat hat das paritätische Nominierungsrecht nach Abs. 2 abzubilden.
(2) Die fachkundigen Laienrichter/Laienrichterinnen werden vom Bundeskanzler auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes bestellt. Die Österreichische Ärztekammer und der Hauptverband haben jeweils in ihren Vorschlägen Ärzte/Ärztinnen und Experten/Expertinnen mit spezifischen Kenntnissen im Gesundheits- und Sozialversicherungswesen namhaft zu machen. Für die fachkundigen Laienrichter/Laienrichterinnen sind Stellvertreter/Stellvertreterinnen in gleicher Anzahl und auf dieselbe Weise zu bestellen. Im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Paritätischen Schiedskommissionen dürfen
Versicherungsvertreter/Versicherungsvertreterinnen und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen jenes Versicherungsträgers sowie Angehörige und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen jener Ärztekammer, die Vertragsparteien des Gesamtvertrages sind, auf dem ein streitgegenständlicher Einzelvertrag beruht, im jeweiligen Verfahren nicht Laienrichter/Laienrichterin sein; das Gleiche gilt für Personen, die bei der Erarbeitung der Richtlinie nach § 347 Abs. 5 mitgewirkt haben, wenn in einem Verfahren die Richtlinie anzuwenden ist."
(3) Die Kosten des Verfahrens tragen je zur Hälfte die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung und der beteiligte Versicherungsträger (Hauptverband).
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ausschließlich die Frage, ob die Anfechtung der Kündigung durch den Beschwerdeführer rechtzeitig im Sinne der Frist des § 343 Abs 4 ASVG erfolgt ist.
Auf die Frage, ob hinreichende Kündigungsgründe vorliegen, kann aus diesem Grund nicht eingegangen werden.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Absatz 2: Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Herrn JanXXXX, Zahnarzt, XXXX, ist seit 01. Juli 2014 Vertragszahnarzt der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse.
Mit Schreiben vom 14.12.2015 kündigte die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse diesen kurativen Einzelvertrag, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, zum 31.03.2016.
Dieses Schreiben ging dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2015 unbestritten zu (vgl. Beschwerde).
Der dagegen erhobene Einspruch wurde unbestritten am 12.01.2016 zur Post gegeben. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er von einer vierwöchigen Einspruchsfrist aufgrund seiner Erfahrung mit Rechtsmitteln ausgegangen sei und die Kündigung keine Rechtsmittelbelehrung enthalte.
IV. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 343 Abs 4 ASVG Kann das Vertragsverhältnis unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Der Krankenversicherungsträger kann nur wegen wiederholter nicht unerheblicher oder wegen schwerwiegender Vertrags- oder Berufspflichtverletzungen unter Angabe der Gründe schriftlich kündigen. Der gekündigte Arzt/die gekündigte Ärztin oder die gekündigte Vertrags-Gruppenpraxis kann innerhalb von zwei Wochen die Kündigung bei der Landesschiedskommission mit Einspruch anfechten. Die Landesschiedskommission hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Einspruches über diesen zu entscheiden. Der Einspruch hat bis zum Tag der Entscheidung der Landesschiedskommission aufschiebende Wirkung. Eine Vertrags-Gruppenpraxis kann die Kündigung des Einzelvertrages abwenden, wenn sie innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft der Kündigung jenen Gesellschafter/jene Gesellschafterin, der/die ausschließlich den jeweiligen Kündigungsgrund gesetzt hat, aus der Vertrags-Gruppenpraxis ausschließt. Eine vom gekündigten Arzt/von der gekündigten Ärztin (von der gekündigten Gruppenpraxis) eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hat ohne Zustimmung des Krankenversicherungsträgers keine aufschiebende Wirkung.
Im § 345 Abs 1 ASVG (idgF BGBl I Nr 130/2013 ist für jedes Land auf Dauer eine Landesschiedskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter/einer Richterin des Ruhestandes als Vorsitzenden und vier Beisitzern/Beisitzerinnen. Der/Die Vorsitzende soll durch längere Zeit hindurch in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig gewesen sein. Er/Sie ist vom Bundesminister für Justiz jeweils auf fünf Jahre zu bestellen. Je zwei Beisitzer/Beisitzerinnen werden im Einzelfall von der zuständigen Ärztekammer und dem Hauptverband entsendet.
Die Landesschiedskommission nach Abs. 2 ist u.a. zuständig zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung gemäß § 343 Abs 4.
Gemäß § 347 Abs 6 ASVG sind die Verhandlungen der Landesschiedskommission (§ 345) am Sitz des Landesgerichts der jeweiligen Landeshauptstadt, im Land Vorarlberg am Sitz des Landesgerichts Feldkirch, und die Verhandlungen der Bundesschiedskommission (§ 346) am Sitz des Obersten Gerichtshofes durchzuführen. Im Übrigen bleibt § 40 Abs. 1 AVG unberührt. Die Kanzleigeschäfte der in den §§ 344 und 345 vorgesehenen Kommissionen sind kalenderjährlich abwechselnd von den Ärztekammern bzw. Zahnärztekammern und den Gebietskrankenkassen jener Länder zu führen, in denen die betreffende Kommission eingerichtet oder im Einzelfall einzurichten ist. Die Kanzleigeschäfte der Bundesschiedskommission (§ 346) sind kalenderjährlich abwechselnd von der Österreichischen Ärztekammer und vom Hauptverband zu führen.
2. Das bedeutet für den gegenständlichen Fall:
Nach Auffassung des erkennenden Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist die Kündigung durch die Gebietskrankenkasse eine zugangspflichtige Willenserklärung einer Vertragspartnerin. Es wird in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des BVwG W 209 2014315-1/10E verwiesen. Es ist dabei auf die Regelung samt Judikatur einer arbeitsrechtlichen Kündigung zu verweisen (vgl. Judikatur zu § 20 AngG, 9ObA55/95; 9ObA106/97x; 6Ob310/01h; 9ObA147/03p; 6Ob231/05x; 8ObA37/06h; 9ObA73/10s; 9ObA67/15s).
Die Kündigung ist somit nicht als hoheitliches Handeln zu werten und die Kündigung nicht als Bescheid zu sehen.
Aus diesem Grund hat die Kündigung auch keine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Entgegen der Auffassung des Bf ist das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung daher nicht als Rechtswidrigkeit zu betrachten und löst auch keine Fristverlängerung aus
3. Zur Rechtzeitigkeit der Einbringung der Kündigung:
Zur Frage, ob die Frist des § 343 Abs 4 ASVG als verfahrensrechtliche- oder materiellrechtliche Frist zu behandeln ist, kann in diesem konkreten Fall dahingestellt bleiben, weil sowohl die Postaufgabe am 12.01.2016 als auch das Eintreffen bei der Einbringungsstelle zu einem späteren Zeitpunkt als Fristversäumnis zu werten wäre. Die Frist ist am 07.01.2016 (die zweiwöchige Frist endete am 06.01.2016, einem Feiertag) abgelaufen.
Es sei nur auf die von Kletter in Sonntag (Hrsg), ASVG7 (2016) § 343 Rz 55, zitierte Entscheidung, R13-BSK/84=SVSlg 30.123, verwiesen, wonach die Einspruchsfrist gewahrt sei, wenn der Einspruch am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wird. Die Einspruchsfrist beginne mit der Zustellung des Kündigungsschreibens, auch R3-BSK/81.
Für eine Fristverlängerung aus Gründen eines Rechtsirrtums oder wegen mangelnder anwaltlicher Vertretung gibt es keine Rechtsgrundlage.
Die angefochtene Entscheidung der Landesschiedskommission für Niederösterreich erging daher zu Recht.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24 VwGVG bestimmt Folgendes:
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der BF hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt
Das Bundesverwaltungsgericht hält eine solche aber nicht für erforderlich:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt (d.h. Zugang der Kündigung, Postaufgabe bzw. Einlangen des Einspruches) ist hinreichend geklärt und vor allem unstrittig.
Auch im Lichte des Art 6 EMRK und/oder Art 47 GRC erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten:
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. die Entscheidung vom 5. September 2002, Fall SPEIL v. Austria, Appl. 42057/98) kann das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zwar dann ausnahmsweise als mit der EMRK vereinbar angesehen werden, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen (vgl. hiezu etwa das Erkenntnis vom 17. September 2009, 2008/07/0015). Solche besonderen Umstände nimmt der EGMR an, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machen könnte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1").
Außergewöhnliche Umstände wurden vom EGMR beispielsweise bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche dann angenommen, wenn solche Umstände vorliegen, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z29).
Es ist vor dem Hintergrund des Art 6 Abs 1 EMRK ferner maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art 6 Abs 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. (Vgl VfGH U466/11.)
In der vorliegenden Beschwerde sowie im gesamten bisherigen Vorbringen wurden keine für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevanten Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
IV.6 Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall war konkret keine grundsätzliche Frage zu klären.
Es war daher die Revision nicht zuzulassen.
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