BVwG W170 2016789-1

W170 2016789-1Bundesverwaltungsgericht15.09.2016

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Gesamter Gesetzestext

BVwG W170 2016789-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2016789.1.00

Spruch

W170 2016789-1/12E

Schriftliche Ausfertigung des am 15.9.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2014, Zl. 1022695401-14746452, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2

VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß §§ 34, 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) stellte am 27.6.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 12.12.2014, erlassen am 19.12.2014, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

2. Mit am 23.12.2014 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

3. Diese Beschwerde wurde - samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten - am 7.1.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und nach einer entsprechenden Abnahme am 2.6.2016 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

Mit Stellungnahme vom 16.6.2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass das Bundesamt seiner nachgereisten Frau namens XXXX und seinen nachgereisten Kindern bereits jeweils den Status der bzw. des Asylberechtigten zuerkannt hatte.

Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 15.9.2016 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten, in der insbesondere die oben genannte Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin vernommen und das nunmehr schriftlich auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität des XXXX steht fest, dieser ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger.

XXXX wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.3.2016, Zl.: 1089639207 - 151474089/BMI-BFA_NOE_RD, der Status der Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt.

XXXX ist die Ehefrau des XXXX, die standesamtlich geschlossene Ehe hat bereits im Herkunftsstaat bestanden.

XXXX ist in Österreich unbescholten, also nicht straffällig geworden.

Die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens zwischen XXXX und XXXX ist in einem anderen Staat nicht möglich.

Gegen XXXX ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers gründet sich auf seine schon vor dem Bundesamt vorgelegten, unbedenklichen Identitätsdokumente.

Das XXXX mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.3.2016, Zl.: 1089639207 - 151474089/BMI-BFA_NOE_RD, der Status der Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt wurde ergibt sich einerseits aus der Fremdeninformation und andererseits aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Konventionsreisepass der Genannten.

Dass XXXX die Ehefrau des Beschwerdeführers ist, ergibt sich einerseits aus den in der Verhandlung vorgelegten Dokumenten und andererseits aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen der XXXX und des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, ergibt sich aus der in das Verfahren eingebrachten Strafregisterauskunft.

Da sich keine Hinweise fanden, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit XXXX in einem anderen Staat möglich ist, war die entsprechende Feststellung zu treffen.

Dass gegen XXXX ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt geworden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist unter anderem Familienangehöriger, wer Ehegatte einer Fremden ist, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Das ist hier der Fall, da der Beschwerdeführer der Ehegatte der asylberechtigten XXXX ist und die Ehe schon in Syrien bestanden hat; daher ist er deren Familienangehöriger im Sinne des AsylG.

Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG gilt ein von einem Familienangehörigen einer Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden ist (auch) als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG hat die Behörde und gemäß § 34 Abs. 5 AsylG das Bundesverwaltungsgericht auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen einer Fremden, der der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn (1.) dieser nicht straffällig geworden ist, (2.) die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und (3.) gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Der Beschwerdeführer ist Familienangehöriger der asylberechtigten XXXX. Es wurde festgestellt, dass die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens zwischen dieser und dem Beschwerdeführer in einem anderen Staat nicht möglich und dass gegen XXXX kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Da der Beschwerdeführer auf die Prüfung seiner eigenen Fluchtgründe verzichtet hat, ist ihm im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen, dass diesem kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Mangels einer offenen Rechtsfrage ist die Revision nicht zulässig.

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