BVwG W110 2133229-1

W110 2133229-1Bundesverwaltungsgericht15.09.2016

Regest

allgemeine Geschäftsbedingungen, aufschiebende Wirkung, Aufsicht,<br/>Bescheinigungsmittel, Bescheinigungspflicht, drohende Schädigung,<br/>effektiver Rechtsschutz, Interessenabwägung, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, öffentliche Interessen, Schaden, schwerer Schaden,<br/>unverhältnismäßiger Nachteil, unverhältnismäßiger wirtschaftlicher<br/>Nachteil, Unwirksamkeit des Vertrags, Vollzugstauglichkeit,<br/>Wettbewerb

Gesamter Gesetzestext

BVwG W110 2133229-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W110.2133229.1.00

Spruch

W110 2133229-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über den Antrag der XXXX, der gegen den Bescheid der Schienen-Control Kommission vom 14.07.2016, Zl. SCK-16-003, betreffend Maßnahmen der Wettbewerbsaufsicht gemäß § 74 EisbG erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

A)

Dem Antrag wird gemäß § 84 Abs. 5 EisbG nicht stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.07.2016 erklärte die Schienen-Control Kommission in einem gemäß § 74 Eisenbahngesetz, BGBl. 60/1957 idF BGBl. I 137/2015 (im Folgenden: EisbG), von Amts wegen eingeleiteten Wettbewerbsüberwachungsverfahren näher bezeichnete Bestimmungen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2016, sowie in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2017 für unwirksam (Spruchpunkt I. und II.); weiters trug sie der Beschwerdeführerin auf, die für unwirksam erklärten Bestimmungen binnen fünf Arbeitstagen ab Bescheidzustellung aus den auf ihrer Internetseite abrufbaren Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2016 und 2017 zu entfernen und sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf diese Bestimmungen gegenüber den Zugangsberechtigten zu berufen (Spruchpunkt III. und IV.).

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 10.08.2016, die von der belangten Behörde am 08.09.2016 samt Verwaltungsakt vorgelegt wurde und in der u.a. auch der Antrag gestellt wurde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründend vertrat die Beschwerdeführerin nach Wiedergabe der diesbezüglichen Rechtslage und Darlegung der Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides die Ansicht, dass durch die antragsgemäße Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weder eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Fahrgäste entstehen, noch Verkehrssicherheitsprobleme auftreten oder Umweltschutzinteressen beeinträchtigt würden, weshalb zwingende öffentliche Interessen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen stehen würden.

Durch die Umsetzung des angefochtenen Bescheides könnte sich die Beschwerdeführerin bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache nicht mehr auf die für unwirksam erklärten Vertragsbestimmungen berufen, wenngleich sie dazu verpflichtet sei, die vertragsgegenständlichen Leistungen zu erbringen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hätte für die Vertragspartner der Beschwerdeführerin keine negativen Auswirkungen, wogegen der Beschwerdeführerin durch den "massiven Eingriff in die Privatautonomie" durch den angefochtenen Bescheid ein endgültiger Rechtsverlust drohe, da sie die Verträge mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr frei gestalten könne. Eine Abwägung der Interessen der Beschwerdeführerin mit den öffentlichen Interessen sowie mit den Interessen der beteiligten Eisenbahnverkehrsunternehmen würde ein Überwiegen der Interessen der Beschwerdeführerin ergeben, wobei der Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil drohe. Abschließend verwies die Beschwerdeführerin u.a. auf die höchstgerichtliche Judikatur zur Effektivität des Rechtsschutzes, die mangels Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterlaufen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). In § 84 Abs. 8 EisbG ist zwar bei Beschwerden in Fällen, in denen die Schienen-Control Kommission belangte Behörde ist, eine Senatszuständigkeit vorgesehen; jedoch legt § 9 Abs. 1 BVwGG fest, dass der Vorsitzende die Geschäfte des Senates leitet und das Verfahren bis zur Verhandlung führt. Die dabei erforderlichen Beschlüsse, wie jene über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung, bedürfen keines Senatsbeschlusses (vgl. RV 2008 BlgNR 24. GP, 4).

2. Gemäß § 84 Abs. 5 EisbG haben Beschwerden gegen Bescheide der Schienen-Control Kommission, die gemäß §§ 72, 73, 74 und (soweit ein Zusammenhang mit diesen Bestimmungen besteht) auch gemäß § 81 Abs. 2 erlassen wurden, abweichend vom § 13 VwGVG keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre und der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden.

In seiner ständigen Rechtsprechung zu § 30 Abs. 2 VwGG, dessen Regelungsinhalt weitgehend jenem des § 84 Abs. 5 EisbG gleicht, erachtet der Verwaltungsgerichtshof als erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteiles (im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG) setzt die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei voraus. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. z.B. VwGH 25.02.1981, VwSlg. 10.381/A;

11.01. 2012, AW 2011/07/0062; 07.03.2013, AW 2013/03/0006;

29.10. 2013, AW 2013/03/0019).

3. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin insbesondere konkret darzulegen hat, worin für sie ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden verbunden wäre. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist - wie sich der verwaltungsgerichtlichen Judikatur entnehmen lässt - nicht jeder mögliche, irreversible Nachteil geeignet, zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszuschlagen. Vielmehr muss die Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise einen - für die Dauer des Beschwerdeverfahrens - drohenden Nachteil durch entsprechende Bescheinigungsmittel darlegen (vgl. VwGH 18.11.1999, AW 99/03/0074).

Anlässlich einer (von der Beschwerdeführerin des vorliegenden Verfahrens erhobenen) Beschwerde, die sich - wie im gegenständlichen Fall - gegen einen Bescheid der Schienen-Control Kommission, mit dem einzelne Bestimmungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam erklärt wurden, wendete, hatte der Verwaltungsgerichtshof auch über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung zu entscheiden, den die Beschwerdeführerin u.a. ebenfalls mit dem Argument eines massiven Eingriffs in die Privatautonomie sowie eines drohenden endgültigen Rechtsverlusts mangels entsprechender Gestaltungsfreiheit bei den Verträgen mit Eisenbahnverkehrsunternehmen begründete. Der Verwaltungsgerichtshof gab dem Antrag mit Beschluss vom 16.04.2014, FZ AW 2013/03/0027-10, mit der Begründung nicht statt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag "weder ihre gesamte wirtschaftliche Situation, noch - auch nur ansatzweise - die Größenordnung des mit ihrem Vorbringen letztlich befürchteten finanziellen Nachteils dargelegt habe und daher eine Beurteilung, ob die nur pauschal behaupteten Nachteile im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG als unverhältnismäßig anzusehen sind, nicht möglich" sei.

Die Begründung jenes Antrages, der dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.04.2014 zugrunde lag, ist fast wortident mit jener Begründung, die der Antrag der Beschwerdeführerin im Verfahren zu W110 2008038-1 enthielt. Diesem Antrag gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 03.06.2014, W110 2008038-1/2Z, nicht statt und begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin unterlassen habe, den drohenden Schaden aus dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides zu konkretisieren, und dass sie weder ihre wirtschaftliche Situation, noch die Größenordnung des von ihr befürchteten finanziellen Nachteils dargelegt und vielmehr den Schaden lediglich pauschal behauptet habe. Die Begründung des vorliegenden Antrags entspricht im Wesentlichen sowohl der Begründung des Antrages, dem das Bundesverwaltungsgericht mit dem oben zitierten Beschluss vom 03.06.2014 keine Folge gab, als auch der Begründung jenes Antrages, den der Verwaltungsgerichtshof mit dem (ebenfalls oben zitierten) Beschluss vom 16.04.2014 verworfen hatte.

Auch im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin unterlassen, den drohenden Schaden, der aus dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides entstehen soll, zu konkretisieren. Sie hat weder ihre wirtschaftliche Situation, noch die Größenordnung des von ihr befürchteten finanziellen Nachteils dargelegt; vielmehr hat die Beschwerdeführerin den Schaden lediglich pauschal behauptet, indem sie sich letztlich auf den Hinweis beschränkte, die Verträge mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht mehr frei gestalten zu können. Mit ihrem unsubstantiierten Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin ihren - aus § 84 Abs. 5 EisbG resultierenden - Konkretisierungspflichten nicht zu entsprechen. Die in § 84 Abs. 5 EisbG vorgesehene Abwägung aller berührten Interessen setzt die Konkretisierung des drohenden Schadens durch die Beschwerdeführerin voraus. Da die Beschwerdeführerin die ihr drohenden Nachteile im vorliegenden Fall nicht hinreichend dargetan hat, war die Vornahme der Interessenabwägung nicht möglich und dem gegenständlichen Antrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Im vorliegenden Fall ist die Revision nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Regelungsgehalt des § 84 Abs. 5 EisbG ähnelt jenem des § 30 Abs. 2 VwGG derart, dass eine Heranziehung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu eben dieser Bestimmung geboten erscheint. Dieser Schluss wird auch durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, die mittlerweile seit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 ergangen ist, erhärtet (vgl. z.B. VwGH 26.04.2016, Ra 2015/19/0300; 24.05.2016, Ra 2016/07/0038).

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