I407 2119612-1•BVwG I407 2119612-1
I407 2119612-1Bundesverwaltungsgericht15.09.2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I407 2119612-1/9E
Schriftliche Ausfertigung
eines nach § 24 VwGVG mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 03.12.2015 (Beschwerdevorentscheidung) betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, nach mündlicher Verhandlung am 15.09.2016 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2015, iVm. §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl.
Nr. 22/1970 in der Fassung BGBl. I 57/2015 nicht Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2015 mit der Maßgabe bestätigt, dass der den Grad der Behinderung enthaltende dritte Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) beantragte mit einem am 07.08.2014 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde), eingelangten amtlichen Formularausdruck die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmung der §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG).
2. Ein von der belangten Behörde befasster Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie stellte in seinem medizinischen Sachverständigengutachten vom 26.11.2014 - nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers - auszugsweise dargestellt das Nachfolgende fest:
"[...] Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Sprunggelenksleiden Begründung: Posttraumatische Arthrose mit maßgeblichen radiologischen Veränderungen
20
2
Wirbelsäulenleiden Begründung: mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben
20
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden wird durch die ergänzend angeführte Leiden Nr. 2 wegen fehlender wechselseitige Beeinflussung nicht erhöht.
[...]
? Dauerzustand
? Nachuntersuchung , Begründung:
Die/Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes ihrer/seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb
? geeignet ? nicht geeignet [...]"
3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer das medizinische Sachverständigengutachten als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 08.01.2015 zum Parteiengehör und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.
3.1. Am 16.01.2015 brachte der Beschwerdeführer anlässlich einer niederschriftlichen Vernehmung bei der belangten Behörde vor, dass er mit dem Parteiengehör vom 08.01.2015 nicht einverstanden sei, zumal lediglich die orthopädischen Leiden berücksichtigt worden, während die Befunde hinsichtlich seiner psychischen Leiden nicht in die Beurteilung miteinbezogen worden seien.
4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.02.2015 wurde der bereits mit der Sachverständigengutachtenerstellung vom 26.11.2015 befasste Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ersucht, das erstellte Gutachten entsprechend zu ergänzen. Im nunmehrigen, am 05.03.2015 erstellten Sachverständigengutachten wurde - auszugsweise - ausgeführt:
"[...] Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden wird durch die ergänzend angeführten Leiden Nr. 2 und 3 wegen fehlender wechselseitiger Beeinflussung nicht erhöht.
[...]
? Dauerzustand
? Nachuntersuchung , Begründung:
Die/Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes ihrer/seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb
? geeignet ? nicht geeignet [...]"
5. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer das medizinische Sachverständigengutachten als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 15.04.2015 zum Parteiengehör und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer brachte in der Folge am 15.07.2015 der belangten Behörde ein Konvolut an Befunden zur Vorlage, worauf die belangte Behörde mit Schreiben vom 03.08.2015 den bisher befassten Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie die vorlegten Befunde übermittelte und um Erstellung eines weiteren - aktenmäßigen - Gutachtens ersuchte.
6. In dem, am 25.08.2015 erstellten Sachverständigengutachten wurde - auszugsweise - ausgeführt:
"[...] Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden wird durch die ergänzend angeführte Leiden Nr. 2 und 3 wegen fehlender wechselseitige Beeinflussung nicht erhöht.
[...]
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Im Vorgutachten wurden die vorgelegten Befunde gewürdigt. Aus den aktuell vorgelegten Befunden ergeben sich keine neuen Leidenseinschätzungen. Die vorgelegten Befunde weichen abgesehen von den eingestuften Leiden nicht weit von der alterstypischen Norm ab bzw. sind als Folgen der aufgelisteten Leiden bereits in das Leidenskalkül miteingeflossen.
[...]
? Dauerzustand
? Nachuntersuchung , Begründung:
Die Antragstellerin/Der Antragsteller kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
? ja ? nein [...]"
7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.09.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.08.2014 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Gestützt auf das medizinische Gutachten führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. (Zwanzig von Hundert) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle.
8. Mit Schriftsatz vom 15.10.2015 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Mag. Verena ZISLER, Regional-/Rechtsschutzsekretärin der GPA - DJP, Südtiroler Platz 14-16, 6010 XXXX das Rechtsmittel der Beschwerde und führte nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges als Beschwerdebegründung im Wesentlichen aus, dass das vorliegende Gutachten unvollständig sei, weil insbesondere die psychiatrische Beurteilung und Stellungnahme nicht nur völlig mangelhaft geblieben seien, sondern inhaltlich einer nicht vorhandenen Beurteilung sehr nahe käme.
Weder seien die vom Beschwerdeführer erwähnten psychiatrischen Beschwerden genannt und die daraus nötigen Schlussfolgerungen gezogen worden noch habe der Sachverständige einen eigenen diesbezüglichen Befund erstellt. Ein Befund bzw. eine Beschreibung über den tatsächlichen Gesundheitszustand des Klägers fehle im Hinblick auf seine psychiatrischen Beschwerden gänzlich.
Aus dem Gutachten lasse sich nicht entnehmen, in welchem psychischen und gesundheitlichen Zustand sich der Beschwerdeführer befinde und woraus sich sein Grad der Behinderung diesbezüglich ergäbe.
Inwieweit ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Orthopädie und orthopädische Chirurgie nach einem fachärztlichen Attest überhaupt eine psychiatrische Einschätzung vornehmen könne, bleibe freilich offen, sei eine solche Einschätzung wohl eher einem Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie überlassen.
Bemängelt werde daher die Richtigkeit und Vollständigkeit der Einschätzung der psychiatrischen Leiden des Beschwerdeführers mit einem angeführten Grad Behinderung von 20 %.
Tatsächlich sei der status psychicus des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt überprüft worden und es fehle ein diesbezügliches, noch einzuholendes psychiatrisches Gutachten zur Gänze. Tatsache sei, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Zustandes seit 12.06.2015 bis laufend im Krankenstand befinde. Trotz eines Aufenthaltes in einer Rehaklinik in der Zeit von 22.07.2015 bis 02.09.2015 befinde sich der Beschwerdeführer weiterhin im Krankenstand, da sich sein Zustand nicht gebessert habe.
Auch dieser Umstand sei vom vorliegenden Gutachten völlig unberücksichtigt geblieben. Im Befundbericht der Universitätsklinik XXXX für medizinische Psychologie vom 17.11.2014 sei festgehalten, dass beim Beschwerdeführer eine mittelgradig bis schweres depressives Zustandsbild vorliege. Dies spiegle sich auch im Befund der Universitätsklinik XXXX für medizinische Psychologie vom 12.06.2015 wider.
Weiters sei in diesem Bericht festgehalten, dass der Beschwerdeführer bisher an 12 diagnostisch-therapeutischen Terminen teilgenommen habe, und beim Beschwerdeführer strukturell vor allem paranoide, zwanghafte und emotional instabile Züge vorlägen.
Im ATP IV seien sehr hohe Indizes in allen Bereichen gesehen worden.
Es seien auch die DSM IV Kriterien für das Vorliegen einer paranoiden, zwanghaften und Borderline-Persönlichkeitsstörung erfüllt.
Aufgrund der erheblichen Erschöpfung werde weiters dringend eine psychiatrisch psychotherapeutische Rehabilitation empfohlen, ebenso sei eine medikamentöse Behandlung indiziert. Der Beschwerdeführer sei in der Folge jedenfalls zur psycho-therapeutischen Einzelversorgung auf einem Modellplatz angemeldet und im Anschluss daran in eine Privatklinik zum Zwecke der Rehabilitation eingewiesen worden.
Der Beschwerdeführer sei seit ca. einem Dreivierteljahr in psychiatrischer Behandlung und es bestehe eine mittelgradige depressive Episode mit Somatisierungstendenz, sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vor dem Hintergrund familiärer und beruflicher Überlastung. Diese Umstände seien im Ermittlungsverfahren nicht berücksichtigt worden, eine ernsthafte Beurteilung über den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers sei somit nicht möglich gewesen.
Aktuell leide der Beschwerdeführer an Antriebslosigkeit, resultierend aus seinen Depressionen. Schlaf- und Durchschlafstörungen, begleitet von Albträumen, lägen zudem vor. Ebenso bestehe eine ständige Existenzangst. Der Beschwerdeführer fühle sich in seinem Dasein wert- und nutzlos und habe nur sehr wenig Selbstbewusstsein. Für das verrichten einfacher Arbeiten, benötige er eine lange Aufwärmphase. Aufgrund seiner langen Krankenstände und seines Krankheitsbildes sei er von seiner Umwelt abgekapselt. Zeitdruck sei dem Beschwerdeführer aktuell nicht zumutbar.
Auch sei die massive körperliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nur unzureichend berücksichtigt worden. Aus dem vorgelegten fachärztlichen Attest vom 08.04.2014 ergäbe sich, dass dem Beschwerdeführer eine maximale Gehstrecke von 400 m zumutbar sei. Laut ärztlichem Attest vom 16.07.2015 leide der Beschwerdeführer unter chronischen Schmerzen beim Gehen und könne derzeit nur mehr eine Gehstrecke von ca. 250 m bewältigen. Auch diese massive Verschlechterung sei nicht berücksichtigt worden.
Der Beschwerdeführer leide an der linken Hüfte aufgrund seiner Arthrose zwischenzeitlich an subjektiven Dauerschmerzen. Auch im rechten Knöchel sei eine starke Arthrose diagnostiziert worden. Ein Wechselleiden sei im vorliegenden Gutachten ignoriert bzw. negiert worden. Aus dem Befundbericht vom 24.06.2015 ergäbe sich für den Beschwerdeführer jedoch folgende Diagnose: "Cervicalsyndrom bei cervicaler Instabilität C4/5 und C5/6 Impingementsyndrom bds, Peribronchitis da. Lumbale Diskusporlaps L5/S1 re., Hüftdyasplasie bds., Coxarthrose bds, OSG Arthrose re., Senk- und Spreizfußstellung, liegende Schraube distalen Tibia hier Z.n. Op., Beckenschiefstand, Depressio mit somatischem Zustand."
Alle diese vom Beschwerdeführer aufgezählten Beschwerden seien im gegenständlichen Verfahren ignoriert worden und Ausführungen dazu würden im Gutachten fehlen.
Eine abschließende Beurteilung, ob der Beschwerdeführer dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehörig sei, könne nur anhand der neuerlichen Feststellung seines tatsächlichen geistigen und körperlichen Zustandes und durch Einholung eines weiteren Gutachtens vorgenommen werden.
Schließlich wurden die Anträge gestellt: "1. ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, insbesondere zum Thema des Schweregrades der Depression und der kombinierten Persönlichkeitsstörung samt Folgeerscheinungen und damit im Zusammenhang eine etwaig resultierende Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten anzuführen; 2. Das vorliegende Gutachten vom 25.08.2015, XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie im oben genannten Sinn, insbesondere zum Thema Wechselleiden und der Diagnose von XXXX ergänzen zu lassen; aufgrund der neu gewonnene Erkenntnisse festzustellen, welchen Grad der Behinderung der Beschwerdeführer tatsächlich aufweist und eine etwaige resultierende Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten anzuführen."
Folgende Urkunden wurden dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen:
Arbeitsunfähigkeits-meldung vom 12.06.2015 ärztliches Attest XXXX vom 16.07.2015; Arztbericht Praxis für Neurochirurgie und Manualtherapie, XXXX, Facharzt für Neurochirurgie vom 24.06.2015; Arztbericht XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 23.04.2014; Arztbericht Praxisgemeinschaft Unfallchirurgie vom 10.01.2013; Befundbericht Fachärzte für medizinische und chemische Labordiagnostik vom 24.07.2015; fachärztliches Attest von XXXX vom 08.04.2014; Entlassungsbericht XXXX vom 01.09.2015; Befundbericht der Universitätsklinik für medizinische Psychologie vom 12.06.2015; Befundbericht der Universitätsklinik für medizinische Psychologie vom 17.11.2014.
9. Der daraufhin von der belangten Behörde befasste Facharzt für Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin XXXX führte - nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers - in seinem medizinischen Sachverständigengutachten vom 11.11.2015 (auszugsweise) aus:
"[...] Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Akzenten, teilweise sozialer Rückzug, mäßig gehemmte soziale Aktivität, veränderte emotionale Ansprechbarkeit - derzeit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch depressive Verdichtungen
30
2
Sprunggelenksleiden rechts, posttraumatische Arthrose
20
3
Wirbelsäulenleiden, in Intervallen nur geringe Einschränkungen im Alltag und im Arbeitsleben
20
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch die orthopädischen Beschwerden, also Leiden 2 und 3 nicht wechselseitig ungünstig beeinflusst.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Funktionell nicht relevante Beschwerden in weiteren Gelenken.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Der psychische Leidenszustand geht über die im Letztgutachten festgestellte depressive Störung hinaus.
? Dauerzustand
? Nachuntersuchung , Begründung:
Die Antragstellerin/Der Antragsteller kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen. ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb
? ja ? nein [...]"
10. Mit Schreiben vom 12.11.2015 gewährte die belangte Behörde der bevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers rechtliches Gehör zum Gutachten sowie zur intendierten Erlassung einer Berufungsvorentscheidung und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.
10.1. In der am 27.11.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Stellungnahme wurde von der Vertreterin - auf das Wesentliche zusammengefasst - bemängelt, dass das Gutachten unvollständig sei, die vom Beschwerdeführer erwähnten psychiatrischen Beschwerden auch nicht vollständig erwähnt worden und die nötigen Schlussfolgerungen nicht gezogen worden seien. Wie der Sachverständige zur Bemessung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 v.H. komme, bleibe offen und es sei unerfindlich, dass die Ausführungen in der Stellungnahme vom 15.10.2015 sowie die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Zustandes seit 12.06.2015 bis laufend im Krankenstand befinde, und darüber hinaus die Befundberichte von der Universitätsklinik XXXX für medizinische Psychologie vom 17.11.2014 und 12.06.2015 unberücksichtigt geblieben seien.
Der Sachverständige habe im Ergebnis der durchgeführten Begutachtung pauschal auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotionalen instabilen Akzenten, auf den teilweisen sozialen Rückzug und mäßig gehemmte soziale Aktivität und auf die veränderte emotionale Ansprechbarkeit - derzeit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch depressive Verdichtung - verwiesen. Wie der Sachverständige aufgrund der oben genannten Leiden des Klägers in seiner Stellungnahme dazu komme, zu behaupten, dass beim Beschwerdeführer primär keine Persönlichkeitsstörung vorliege und es erst sekundär zu depressiven Verstimmungen komme, bleibe unerfindlich und offen.
Insbesondere fehle eine Bemessung des Schweregrades der Depression genauso wie eine Bewertung des betreffenden Rückzuges aus dem sozialen Leben. Hinzukomme die bereits in der Stellungnahme vom 15.10.2015 dargestellte massive körperliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers.
Insgesamt seien alle die vom Beschwerdeführer aufgezählten Beschwerden im gegenständlichen Verfahren nach wie vor nicht bewertet worden und es fehlten dazu auch Ausführungen im vorliegenden Gutachten, weshalb das Verfahren wiederum in ganz wesentlichen Punkten mangelhaft geblieben sei.
Dem Beschwerdeschriftsatz waren folgende Bescheinigungsmittel angeschlossen: Bestätigung für XXXX vom 29.10.2015 bezüglich Anmeldung auf einen Modellplatz zur psychotherapeutischen Einzelversorgung; Ausdruck aus der Homepage des Sozialministeriumservice "03 psychische Störungen" - Anlage zur Einschätzungsverordnung.
Schließlich wurde ausgeführt, dass unter Punkt 03.04.02 jedenfalls Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen mit einem Grad der Behinderung von 50-70 % ausgewiesen seien.
Unter Punkt 03.06.02 seien depressive Störungen mittleren Grades mit einem Grad der Behinderung von ebenfalls 50-70% ausgewiesen. Aufgrund der vorgelegten Befundberichte bzw. der medizinisch-psychiatrischen Diagnosen weise der Beschwerdeführer einen Gesamtgrad an Behinderung im Ausmaß von mindestens 50 % auf.
Abschließend wurden die Anträge gestellt, die belangte Behörde möge
"1. ein neues psychiatrisches Gutachten einholen, insbesondere zum Thema des Schweregrades der Depression und der kombinierten Persönlichkeitsstörung samt Folgeerscheinungen und damit im Zusammenhang eine etwaige resultierende Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im Ausmaß von mindestens 50 % anführen; 2. das vorliegende Gutachten vom 25.08.2015, XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, insbesondere zum Thema Wechselleiden und der Diagnose von XXXX ergänzen lassen und 3. aufgrund der neu gewonnenen Erkenntnisse feststellen, welchen Grad der Behinderung der Beschwerdeführer tatsächlich aufweise und eine etwaige resultierende Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten anführen."
11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.12.2015 (Beschwerdevorentscheidung) wurde die Beschwerde vom 08.10.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 15.10.2015, abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vorliegen und der Grad der Behinderung 30 v.H. beträgt. Gestützt auf das medizinische Gutachten führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. (Dreißig von Hundert) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle.
12. Mit Schreiben vom 09.12.2015 brachte die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers ein ärztliches Attest, ausgestellt am 03.12.2015 vom praktischen Arzt
XXXX, der belangten Behörde zur Vorlage, aus dem sich ergibt, dass sich der Beschwerdeführer seit 12.06.2015 aufgrund einer "Depression mit somatischem Syndrom, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und einem Cervicalsyndrom bei cervikaler Gleitinstabilität C4/5 und C5/6, einer Impingement Syndrom Bildung bds., eiens Diskursprolaps L5/S1 re., einer Hüftdysplasie bds., einer Coxarthrose bds. sowie einer OSG Arthrose re. und einem Beckenschiefstand mit Wechselleideneffekt" im Krankenstand befinde und der Beschwerdeführer über einen Modellplatz für Psychotherapie verfüge.
13. Mit schriftlicher Eingabe vom 14.02.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 17.12.2015, stellte die bevollmächtigte Vertreterin einen Vorlageantrag.
14. Der Vorlageantrag, die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2016 zur Entscheidung vorgelegt.
15. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte die Rechtsvertretung Dokumente vor. Anschließend wurde das abschließende Gutachten mit dem Gutachter XXXX erörtert. Begründend wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Schlüssigkeit des Gutachtern in Zweifel zu ziehen oder das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu widerlegen, somit legte das Gericht das Gutachten des XXXX in freier Beweiswürdigung seinen Erwägungen zu Grunde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe iSd. § 2 Abs. 2 BEinstG sind nicht festzustellen.
Mit dem am 26.11.2014 - von einem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie - erstellten Sachverständigengutachten wurde zunächst ein Grad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt.
Infolge des im Rahmen des rechtlichen Gehörs erhobenen Einwandes des Beschwerdeführers, wonach die psychischen Leiden des Beschwerdeführers im Erstgutachten vom 26.11.2014 nicht berücksichtigt worden seien, gab die belangte Behörde beim Erstgutachter eine Ergänzung des Gutachtachtens in Auftrag, welches dahingehend vervollständigt wurde, dass beim Beschwerdeführer (zusätzlich) eine depressive Störung nach der Pos. Nr. 03.06.01 der Einschätzungsverordnung mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 20% vorliegt, es aber aufgrund der fehlenden wechselseitigen Beeinflussung mit dem führenden Leiden 1 (Sprunggelenksleiden) zu keiner wechselseitigen Beeinflussung kommt und daher der Gesamtgrad der Behinderung (weiterhin) mit 20. v.H. festzulegen ist.
Im Drittgutachten vom 25.08.2015 wurde das Zweitgutachten vom 25.03.2015 bestätigt, zumal die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde - abgesehen von den eingestuften Leiden - nicht weit von der alterstypischen Norm abweichen bzw. als Folgen der aufgelisteten Leiden bereits in das Leidenskalkül miteingeflossen sind.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.09.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.08.2014 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die bevollmächtige Vertreterin fristgerecht Beschwerde und brachte in einem ein Konvolut von Bescheinigungsmitteln zur Vorlage.
Die belangte Behörde gab vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen und der vorlegten Bescheinigungsmittel bei einem Facharzt für Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin ein Viertgutachten in Auftrag.
In diesem Viertgutachten vom 11.11.2015 wurden vom nunmehrigen Sachverständigen-gutachter sowohl die bereits erstellten Vorgutachten als auch die zum Viertgutachten vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers berücksichtigt und bewertet.
Der bevollmächtigen Vertreterin der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.11.2015 rechtliches Gehör zum Viertgutachten gewährt und die Vertreterin gab dazu eine Stellungnahme ab.
Mit Bescheid vom 03.12.2015 (Beschwerdevorentscheidung) wurde die Beschwerde abgewiesen, und am 17.12.2015 langte bei der belangten Behörde ein Vorlageantrag, und am 18.12.2015 ein ärztliches Attest, ausgestellt am 03.12.2015, ein.
Der Beschwerdeführer leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narziss-tischen und emotional instabilen Akzenten, an einem teilweisen sozialen Rückzug, an einer mäßig gehemmten sozialen Aktivität, an veränderter emotionaler Ansprechbarkeit mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch depressive Verdichtungen. Er leidet an einem Sprunggelenksleiden rechts mit posttraumatischer Arthrose und einem Wirbelsäulenleiden in Intervallen und nur geringfügigen Einschränkungen im Alltag und im Arbeitsleben.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v. H. (Dreißig von Hundert).
Die dargestellten Feststellungen beruhen auf im Administrativverfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 26.11.2014, vom 05.03.2015, vom 25.08.2015 sowie vom 11.11.2015 sowie auf den Ergebnissen der Beschwerdeverhandlung vom 15.09.2016.
Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 03.12.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht zum Kreis der begünstigten Behinderten zu rechnen ist, da der gutachterlich festgestellte Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. beträgt.
Im Rahmen des Administrativverfahrens wurden zunächst drei Gutachten von einem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie (26.11.2014, 05.03.2015, 25.08.2015) erstellt.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Beschwerdevorentscheidung wurde nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführerführers von einem Facharzt für Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin - auf Grundlage der bisherigen Gutachten - das Viertgutachten vom 11.11.2015 erstellt, aus dem sich zunächst das Nachfolgende ergibt:
"[...] Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Akzenten, teilweise sozialer Rückzug, mäßig gehemmte soziale Aktivität, veränderte emotionale Ansprechbarkeit - derzeit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch depressive Verdichtungen
30
2
Sprunggelenksleiden rechts, posttraumatische Arthrose
20
3
Wirbelsäulenleiden, in Intervallen nur geringe Einschränkungen im Alltag und im Arbeitsleben
20
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch die orthopädischen Beschwerden, also Leiden 2 und 3 nicht wechselseitig ungünstig beeinflusst.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Funktionell nicht relevante Beschwerden in weiteren Gelenken.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Der psychische Leidenszustand geht über die im Letztgutachten festgestellte depressive Störung hinaus.
? Dauerzustand
? Nachuntersuchung , Begründung:
Die Antragstellerin/Der Antragsteller kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen. ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb
? ja ? nein [...]"
In der Rubrik "Anamnese" des Viertgutachtens wird darüber hinaus angeführt (vgl. AS 98): "Schmerzen im rechten Sprunggelenk bei Arthrose nach mehrfachem Bruch vor zehn Jahren, Hüftgelenksarthrose links mit Beschwerden wird angegeben. Vordergründig psychiatrische Beschwerden im Sinne einer Erschöpfungsdepression bei beruflicher Überforderung seit Frühjahr 2015, im Krankenstand seit Juni 2015, laufend. War in psychiatrischer Rehabilitation in XXXX, ein entsprechender Befund liegt vor. Darüber hinaus Befunde der medizinischen Psychologie vorliegen, ist derzeit in Psychotherapie, nicht aber in psychiatrischer Kontrolle - nimmt keine ärztlich verordneten Psychopharmaka ein (abgesehen von Psychopax, von dem aber schon vor einiger Zeit abgeraten wurde).
In der Rubrik "Derzeitige Beschwerden" ist vermerkt (vgl. AS 98):
"Im Gespräch fällt eine Reizbarkeit auf, weshalb eine ruhige Gesprächsatmosphäre geschaffen werden muss, beklagt wird ein sozialer Rückzug, die Schmerzen hätten sich verstärkt und er benötige zur Beruhigung etwa täglich, manchmal auch nur alle zwei Tage Beruhigungstropfen. Er habe einen Job in XXXX gehabt, welche ihn sehr stark belastet habe. Er habe in den letzten Monaten mehrfach depressive Einbrüche erlitten und fühle sich nicht leistungsfähig. Auch der Schlaf sei nicht besonders stabil, das Nichtstun sei nichts für ihn, er fühle sich unwohl."
In der Rubrik "Zusammenfassung relevanter Befunde (vgl. AS 98, Rückseite) wird festgehalten: "Befundberichte der medizinischen Psychologie in XXXX zuletzt vom 27.10.2015 liegen vor; weiters ein Befund der Rehabilitation in XXXX vom 01.09.2015 weiters ein neurochirurgische Befund XXXX vom 24.06.2015."
Der klinische Status (Fachstatus) wird wie folgt dargestellt (vgl. AS 98, Rückseite): "39-jähriger AS, kommt pünktlich und geordnet zu Untersuchung keine Begleitung. Altersentsprechend normaler AZ und überwiegender EZ, internistisch voll kompensiert, keine Dyspnoe, keine Zynose. Unauffälliges Stand- und Gangbild, Schmerzen im rechten Sprunggelenk, in der linken Hüfte und dem Rücken werden beklagt, keine alltagseinschränkenden Hör- oder Sehprobleme, bei Untersuchung kooperativ."
Zum "Status Psychicus" wird in der gleichnamigen Rubrik im Gutachten ausgeführt (AS 98, Rückseite: "Wach, voll orientiert, keine kognitiven Defizite, normale Auffassung. Keine produktive Symptomatik, Stimmung dysthym, Affekt adäquat erregt war, aber leicht gereizt, Antrieb normal. Keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen, im Duktus kohärent, erreicht das Denkziel. Keine Ich-Störung, keine relevante Schlafstörung, Appetit normal. Keine suizidale Einengung."
Aus psychiatrischer Sicht ist Grundaussage des Viertgutachtens vom 11.11.2015 sohin, dass der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Akzenten, an einem teilweisen sozialen Rückzug, an einer mäßig gehemmten sozialen Aktivität, an veränderter emotionaler Ansprechbarkeit mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch depressive Verdichtungen leidet und dieses psychische Leiden (lfd. Nr. 1) der Positionsnummer 03.04.01 der Einschätzungsverordnung zu subsumieren sei.
Entsprechend der Grundaussage aus orthopädischer Sicht leidet der Beschwerdeführer an einem Sprunggelenksleiden rechts mit posttraumatischer Arthrose (lfd. Nr. 2) und einem Wirbelsäulenleiden in Intervallen und nur geringfügigen Einschränkungen im Alltag und im Arbeitsleben (lfd. Nr. 3), wobei das Sprunggelenksleiden der Positionsnummer 02.05.32 und das Wirbelsäulenleiden der Positionsnummer 02.01.01 zuzuweisen sei.
Der Sachverständige führte dazu weiter aus, dass das führende Leiden 1 durch die orthopädischen Beschwerden, also durch die Leiden 2 und 3, nicht wechselseitig ungünstig beeinflusst wird.
Im Hinblick auf die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz vom 15.10.2015 bzw. auf die Stellungnahme vom 27.05.2015 ist zu konstatieren, dass - wie sich aus der Verfahrenserzählung und vor dem Hintergrund der im Administrativverfahren eingeholten Gutachten vom 26.11.2014, 05.03.2015 und 25.08.2015 ergibt - die Einschätzung der physischen Leiden des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein Sprunggelenks- und Wirbelsäulenleien von einem Sachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie erstellt und wiederholt übereinstimmend unter die Positionsnummern 02.05.32 (Sprunggelenk) und 02.01.01 (Wirbelsäule) subsumiert wurden und alle drei Gutachten von der leitenden Ärztin der belangten Behörde validiert wurden.
Auch im Sachverständigengutachten vom 11.11.2015 wurde von einem Facharzt für Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin - nach Vorlage weiterer Befunde und Atteste die Gutachten vom 26.11.2014, 05.03.2015 und 25.08.2015 bestätigt. Diesen Ausführungen im Sachverständigengutachten vermochte der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegenzutreten, zumal die im Beschwerdeschriftsatz bzw. in der Stellungnahme vom 27.11.2015 zitierten Diagnosen entsprechend berücksichtigt worden waren (vgl. AS 9-24, 44-49, 66-92, 98-100). Der Beschwerdeführer vermochte diesbezüglich dem Gutachten sohin weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten noch hat er durch den Beschwerde-schriftsatz, durch die Stellungnahme vom 27.11.2015 noch in der Beschwerdeverhandlung konkrete Mängel aufgezeigt, die an der Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit des Sachverständigengutachtens Zweifel aufkommen ließen.
Insoweit in der Stellungnahme vom 27.11.2015 auf die Ausführungen auf den Befundbericht der Universitätsklinik XXXX für medizinische Psychologie vom 17.11.2014 hingewiesen wird, ist hervorzustreichen, dass - wie sich aus dem Verfahrenserzählung und den einleitenden Ausführungen der gegenständlichen Beweiswürdigung ergibt - der Beschwerdeführer im Hinblick auf das am 11.11.2015 erstellte Sachverständigengutachten am 05.11.2015 in der Ordination eines Facharztes für Psychiatrie eingehend untersucht wurde und dieser Sachverständige einerseits die erwähnten Befunde und andererseits auch die geschilderten Symptome des Beschwerdeführers - welche letztlich zur Einschätzung eines der Positionsnummer 03.04.01 zu subsumierenden psychischen Leidensbildes ("kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional Instabilen Akzenten, teilweise sozialer Rückzug, mäßig gehemmte soziale Aktivität, veränderte emotionale Ansprechbarkeit - derzeit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch depressive Verdichtungen") führten. Das sowohl die Befunde als auch die geschilderten Symptomatik im Sachverständigengutachte entsprechende Berücksichtigung gefunden haben, spiegelt sich in den - oben dargestellten - Ausführungen in den Rubriken "Derzeitige Beschwerden", "Zusammenfassung relevanter Befunde", "Klinischer Status" und "Statuts Psychicus" wider.
Die in der Stellungnahme vom 27.11.2015 unsubstantiiert dargetane Forderung, die spezifischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen des Beschwerdeführers seien unter der Positionsnummer 03.04.02 der Einschätzungsverordnung (Anm.: vom erkennenden Richter:
Positionsnummer 03.04: Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen [Erfasst werden spezifische Persönlichkeitsstörungen in der Kindheit {Borderline-Störungen}. Andauernde Persönlichkeitsveränderungen im Erwachsenenalter. Angststörungen, affektive Störungen, disruptive Störungen]; Positionsnummer 03.04.02: Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen) zu subsumieren und dem Beschwerdeführer sei mindestens ein Grad der Behinderung von 50% zusprechen, zielt sohin ins Leere, zumal ein Facharzt für Psychiatrie als sachverständiger Gutachter - unter Berücksichtigung der bisherigen Leidensgeschichte und der dazu vorliegenden Bescheinigungsmittel - im Rahmen seiner Fachexpertise in nachvollziehbarer Weise zu einem anderen Ergebnis, nämlich zu einem der Positionsnummer 03.04.01 zu subsumierenden psychischen Leiden gelangt. Auch in diesem strittigen Punkt des tatsächlich vorliegenden psychischen Leidens und der Subsumtion dieses Leidens vermochte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln dem Gutachten weder in gleicher fachlicher Ebene zu begegnen noch gelang es, die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens vom 27.11.2014 in Zweifel zu ziehen.
Daran vermag auch das nach der Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2015 am 18.12.2015 bei der belangten Behörde vorgelegte ärztliche Attest - ausgestellt am 03.12.2015 vom praktischen Arzt XXXX - nichts zu ändern, zumal die dort beschriebenen Leidenszustände ohnehin im Administrativerfahren bzw. zuletzt im Gutachten vom 27.11.2015 entsprechende Berücksichtigung gefunden haben.
Aus Sicht des erkennenden Senates ergibt sich in einer Zusammenschau der bisherigen Sachverständigengutachten - insbesondere jedoch aus dem Sachverständigengutachten vom 11.11.2015, das in der Beschwerdeverhandlung vom 15.09.2016 erörter worden ist - und den dargestellten Exzerpte aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung, (vgl. unten Punkt 3.) dass ein höherer Grad der Behinderung als 30% auszuschließen ist.
In der Beschwerdeverhandlung vom 15.09.2016 wurde die angewandte Gutachtensmethodik sowie die Bestimmungen der Einschätzungsverordnung über die dem Beschwerdeführer zugeordneten Leiden differenziert erörtert.
Das Gutachten vom 11.11.2015 erweist sich aus Sicht des erkennenden Senates als schlüssig, plausibel und nachvollziehbar und steht es auch in keinem Widerspruch zu den am 26.11.2014, 05.03.2015 und 25.08.2015 erstellten (Vor)Gutachten.
Dabei verkennt er nicht die vom Beschwerdeführer glaubwürdig dargetane Arbeitswilligkeit und -fähigkeit, sowie die Belastung im familiären Bereich und sozialen Situation des Beschwerdeführers, die vom Gutachter ausdrücklich bestätigt wurden.
Begründend führt der erkennende Senat weiter aus, dass er - den Ergebnissen der Beschwerdeverhandlung vom 15.09.2016 folgend - in freier Beweiswürdigung dem Erkenntnis zugrunde lege, dass beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung und keine major depression oder endogene Depression im Vordergrund steht. Es liegen hohe Belastungsfaktoren in der Familie des Beschwerdeführers vor, denen gute Kompetenzen in der Bewältigung gegenüberstehen. Im Vergleich zum in der Verhandlung vorgelegten anonymisierten Gutachten, dass einen vorgeblich gleichartig gelagerten Fall Beschreiben solle - liegt beim Beschwereführer primär nicht eine affektive Störung, sondern eine Persönlichkeitsstörung vor.
Dieses Krankheitsbild wurde vom Gutachter XXXX nach den Denkgesetzen und logisch schlüssig den einschlägigen Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zugeordnet.
Der erkennende Senat legt sohin in freier Beweiswürdigung das Sachverständigengutachten vom 11.11.2015 und das Ergebnis der Beschwerdeverhandlung seinen Feststellungen zugrunde.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG). Für den Beschwerdefall kommt § 19b Abs. 1 und 6 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in den Angelegenheiten (u.a.) des § 14 Abs. 2 durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BEinstG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu A)
Gemäß § 2 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
"a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind".
Gemäß § 3 BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs. 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde.
Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen.
Dabei sah § 14 BEinstG in der Fassung bis zur Novelle BGBl. I 81/2010 vor, dass "hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ...
§ 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden" ist. In der seit der Novelle BGBl. I 81/2010 normierten Fassung sieht § 14 BEinstG vor, dass der Grad der Behinderung "nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen" ist. Die zitierte Gesetzesnovelle ist am 01.09.2010 in Kraft getreten (§ 25 Abs. 12 BEinstG). In einer Übergangsbestimmung (§ 27 Abs. 1 erster Satz BEinstG) ist einerseits - für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens anhängige Verfahren - vorgesehen, dass die für die am
1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren für die Einschätzung des Grades der Behinderung (weiterhin) die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden sind. Andererseits wird diese Anordnung des Gesetzgebers im zweiten Satz dieser Bestimmung auch auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle nicht anhängige Verfahren erweitert: Dieser sieht vor, dass "das Gleiche" (also die im ersten Satz angeordnete Weitergeltung des KOVG) "bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14 [gilt], sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes [also 01.09.2010] ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt" (§ 27 Abs. 1 zweiter Satz BEinstG). Auch für bestimmte zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der genannten Novelle noch nicht anhängige Verfahren geht das Übergangsrecht somit von einer weiteren Anwendung der alten Rechtslage (dh. der Einschätzung nach den Vorschriften des KOVG und der gemäß §§ 7 und 9 des KOVG erlassenen Richtsatzverordnung, BGBl. Nr. 150/1965) aus.
Da der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag nach dem 31.08.2013 gestellt hat, kommt die genannte Übergangsbestimmung für diesen Fall nicht mehr zur Anwendung und es war für das vorliegende Verfahren die Einschätzungsverordnung 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, anzuwenden. Auf diese Verordnung hat der im Verfahren herangezogene Sachverständige daher auch zutreffend Bezug genommen.
Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der sich aus den Richtsatzpositionen ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen (§ 14 Abs. 2 BEinstG), wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften.
Die im Beschwerdefall einschlägigen Passagen der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 in der Fassung BGBl. II 251/2012, und ihrer Anlage lauten:
"03.04 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen
Erfasst werden spezifische Persönlichkeitsstörungen in der Kindheit (Borderline-Störungen). Andauernde Persönlichkeitsveränderungen im Erwachsenenalter.
Angststörungen, affektive Störungen, disruptive Störungen.
03.04. 01 Persönlichkeit- Verhaltensstörung GdB 10 - 40 %
10-20%:
Mäßig Einschränkung der sozialen Fähigkeiten mit vorübergehenden oder geringen Schwierigkeiten in nur ein oder zwei Bereichen
30-40%
Leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigung in ein oder zwei sozialen Bereichen.
[...]
02.01. 01 Funktionseinschränkung geringen Grades GdB 10 - 20%
Akute Episoden (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage)
Mäßige radiologische Veränderungen
Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Alltagsleben
Keine Dauertherapie erforderlich
[...]
[...]
Sprunggelenk
Funktionseinschränkung bis Versteifung der Sprunggelenke je nach Funktion und Stellung - günstige oder ungünstige Stellung
03.05. 32 Funktionseinschränkung bis Versteifung einseitig GdB 10 - 40%
[...]."
Vor dem Hintergrund der Ausführungen der im Administrativverfahren beauftragten Sachverständigen war dem Beschwerdeführer - im Lichte seiner Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz vom 15.10.2015 und in seiner Stellungnahme vom 27.11.2015 sowie der einschlägigen Passagen der Einschätzungsverordnung - kein über 30 v.H. hinausgehender Grad der Behinderung zuzuerkennen und der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde mit der im Spruch ausgeführten Maßgabe stattzugeben (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. festgestellt hat, ist die belangte Behörde an den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erinnern, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173; u. a.).
Zu B)
(Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinStG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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