I403 2128152-1•BVwG I403 2128152-1
I403 2128152-1Bundesverwaltungsgericht15.09.2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I403 2128152-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende und den Richter Dr. Stefan MUMELTER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 04.05.2016, mit dem der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) abgewiesen wurde, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 03. März 2016 beim Sozialministeriumsservice einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und gab als Grund ein Bandscheibenleiden, eine Angststörungen sowie Panikattacken und chronische Kopfschmerzen an.
Das Sozialministeriumservice gab ein Sachverständigungsgutachten bei einem Facharzt für Chirurgie in Auftrag, der die Beschwerdeführerin am 14. April 2016 persönlich untersuchte. Er kam zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin ein chronisch de-generatives Cervikal- und Lumbalsyndrom vorliege, welches unter Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zuzuordnen und mit einem Grad der Behinderung von 40 % zu bewerten sei. Die ebenfalls vorliegende arterielle Hypertonie, welche unter Positionsnummer 05.01.01 einzuordnen sei, erreiche mit 10% Grad der Behinderung nur eine Geringfügigkeit. Der Gesamtgrad der Behinderung entspreche daher mit 40 von 100 dem führenden Leiden eins. Unter derzeitigen Beschwerden ist angeführt: "Dauerhafte Schmerzen cervikal mit okkzipital aufsteigenden Kopfschmerzen, dauerhafter Schmerzmittelbedarf, stationäre und ambulante Physiotherapie ohne Besserungstendenz. Schmerzen auch in der Schulterregion ausstrahlend.
Kribbelparästhesien in beiden Händen und allen Fingern. Nachtruhe weitgehend ungestört." Es liege ein dauerhafter Schmerzmittel- und Physiotherapiebedarf vor. Es sei ein deutlich morphologisches Korrelat gegeben. Es liege eine noch gut erhaltene Wirbelsäulenfunktion bei chronischen therapieresistenten Dauerschmerzen in mehreren Wirbelsäulenabschnitten und entsprechenden Einschränkungen im Beruf und Alltag mit fallweiser pseudoradikulärer Sensibilitätsstörung in Händen und Fingern vor.
In der Folge wurde mit Bescheid des Sozialministeriums vom 04. Mai 2016 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 von 100 betrage.
Dagegen langte fristgerecht am 01. Juni 2016 eine Beschwerde beim Sozialministeriumsservice ein. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass weder auf die vorgebrachten Angststörungen mit Panikattacken sowie die Migräne und die Schlafstörungen eingegangen worden sei. Eine psychiatrische Begutachtung würde fehlen. Sie leide an massiven Einschränkungen im sozialen Leben, was im Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Hinzu würden chronische Kopfschmerzen kommen, die sie täglich begleiten würden. Soweit im Gutachten vermerkt sei, dass die Nachtruhe weitgehend ungestört laufe, entspreche dies nicht den Tatsachen und sei dies auch von ihr anders angegeben worden. Ohne Schlafmittel könne sie nicht schlafen. Sie ersuche daher um nochmalige Überprüfung, insbesondere Einschätzung der psychiatrischen Diagnose und der chronischen Kopfschmerzen mit der daraus resultierenden Schlafstörung.
Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.
Juni 2016 vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte einen Amtssachverständigen aus dem Bereich der Psychiatrie und Allgemeinmedizin mit einer entsprechenden Ergänzung des Gutachtens. Nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.08.2016 stellte er in seinem Gutachten vom 01.08.2016 fest, dass eine psychiatrisch relevant ausgeprägte und damit krankheitswertige neurotische Störung im Sinne einer Angststörung bei der Beschwerdeführerin vorliegen würde.
Das Gutachten wurde an die belangten Behörde und die Beschwerdeführerin verschickt, eine Stellungnahme langte nicht mehr ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin leidet an einer Wirbelsäulenerkrankung, an arterieller Hypertonie und einer Angsterkrankung, welche zu Schlafstörungen und depressiven Einbrüchen führt.
Die Wirbelsäulenerkrankung ist Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zuzuordnen, das psychiatrische Leiden der Positionsnummer 03.05.01. Beide sind mit jeweils 40% zu bewerten, wobei keine gegenseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Der Bluthochdruck erhöht wegen Geringfügigkeit nicht weiter.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt daher 40%.
Die Feststellung zu den Funktionseinschränkungen und zum Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus einer Zusammenschau des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens eines Facharztes für Chirurgie mit dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie.
Die Gutachten der Amtssachverständigen werden in einer Zusammenschau vom erkennenden Senat als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei angesehen. Das erstinstanzliche Gutachten ließ die psychiatrischen Leiden der Beschwerdeführerin außer Acht, doch ändert sich auch unter Berücksichtigung der Angststörung nichts am Gesamtgrad der Behinderung, da sich beide Funktionseinschränkungen nicht gegenseitig negativ beeinflussen und daher auch nicht erhöhen.
Im Vorgutachten vom April 2016 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an einem chronisch degenerativen Zervikal- und Lumbalsyndrom leidet, welches unter Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zuzuordnen und mit einem Grad der Behinderung von 40 % zu bewerten sei. Die ebenfalls vorliegende arterielle Hypertonie, welche unter Positionsnummer 05.01.01 einzuordnen sei, erreiche mit 10% Grad der Behinderung nur eine Geringfügigkeit. Diesem Gutachten trat die Beschwerdeführerin nur insofern entgegen, als sie monierte, dass ihre psychischen bzw. psychiatrischen Probleme nicht berücksichtigt worden seien. Den erfolgten Zuordnungen des Wirbelsäulenleidens bzw. des Bluthochdrucks zu den Positionsnummern bzw. den Rahmensätzen wurde nicht entgegengetreten und werde diese daher auch als unbestritten dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt. Zu Recht hatte die Beschwerdeführerin die fehlende Berücksichtigung ihrer psychiatrischen Leiden kritisiert, erklärte diesbezüglich doch der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 01.08.2016: "Es liegt eine Panikstörung mit Symptomen einer Platzangst vor, sekundär dazu wiederkehrende depressive Phasen, wobei gegenwärtig eine leichte depressive Verstimmung festgestellt werden kann (F41.0 und F33.0 nach ICD-10); diese Beschwerden bestehen in zunehmendem Maße seit dem 20. Lebensjahr und sind in den letzten drei Jahren nicht stationär psychiatrisch behandelt worden; auch ist gegenwärtig keine ambulante psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen worden, der letzte psychiatrische Kontakt zu einem Facharzt ist vor drei Jahren beendet worden. [...] (die Beschwerdeführerin) leidet neben der festgestellten Wirbelsäulenerkrankung (Pos-Nr. 02.01.02) und der arteriellen Hypertonie unter einer psychiatrisch relevant ausgeprägten und damit krankheitswertigen neurotischen Störung im Sinne einer Angsterkrankung, die sekundär zu Schlafstörungen und depressiven Einbrüchen führt; die Beschwerden lassen sich nach der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 03,05.01 zusammenfassen, wobei erste Zeichen einer sozialen Desintegration sowie affektive und somatische Symptome (Kopfschmerzen) vorliegen, daher auch der obere Rahmensatz von 40 % zu empfehlen ist."
Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde dem Gutachten auch nicht widersprochen und wurden auch keine Zweifel an Unbefangenheit bzw. Fachkenntnis des Sachverständigen vorgebracht. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Stellungnahme im Wege des Parteiengehörs.
Der Amtssachverständige ist Facharzt aus dem Bereich der Psychiatrie und erstellte sein Gutachten nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin. Er ordnete die festgestellte Angststörung der Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu.
Die genannte Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung lautet:
03.05. 01 Störungen leichten Grades 10 - 40 %
10 %: Leichte affektive oder somatische Symptomatik, soziale Integration ist gegeben
20 %: intermittierende oder schon dauerhafte affektive oder somatische Störungen
Soziale Integration ist gegeben
30 - 40 %: Neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive
Störungen,
Erste Zeichen sozialer Deintegration
Vom Amtssachverständigen wurde nachvollziehbar der Rahmensatz von 40% gewählt, da erste Anzeichen einer sozialen Desintegration gegeben seien. Die Zuordnung zur Positionsnummer 03.05.02 (Neurotische Störung mittleren Grades) wurde vom Amtssachverständigen aktuell nicht als gerechtfertigt betrachtet. Dem wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht entgegengetreten.
Der erkennende Senat schließt sich daher auch der Feststellung des Amtssachverständigen an, dass das psychische Leiden der Beschwerdeführerin mit 40% zu bewerten ist.
Der Amtssachverständige ging auch ausführlich auf die Frage ein, ob sich das Wirbelsäulenleiden und die psychischen Probleme gegenseitig negativ beeinflussen würden und verneinte dies - aus Sicht des erkennenden Senats in nachvollziehbarer Weise - folgendermaßen: "Zu einer möglichen wechselseitigen Beeinflussung des orthopädischen Leidens - es bestehen Nacken- und Rückenschmerzen auch in der unteren Wirbelsäule, in beiden Bereichen wurden auch schon Wirbelsäulenoperationen durchgeführt - und der psychischen Beschwerden verneint dies xx explizit - die Schmerzen würden nicht schlechter werden, wenn es ihr psychisch nicht gut gehe, wenn die Schmerzen hingegen schlimmer seien, nehme auch die Angst oder die depressive Verstimmung nicht zu. [...] Das psychische Leiden ist vordergründig, somit in der gegenständlichen Einschätzung des Sozialministeriumservice auch nicht ausreichend gewürdigt worden; da allerdings eine wechselseitig ungünstige Beeinflussung sowohl des psychischen Leidens als auch des Wirbelsäulenleidens ausgeschlossen werden kann und zu keinem Zeitpunkt in nachvollziehbarer Weise bestanden hat, beide Leiden also nebeneinander bestehen, ist der Gesamtgrad der Behinderung unverändert mit 40 % anzusetzen. Zusammenfassend wird festgestellt, dass ein psychisches Leiden zusätzlich besteht, welches auch die Hauptbeeinträchtigung im Alltag mit sich bringt; aufgrund einer auch nicht zeitweise wechselseitig ungünstigen Beeinflussung des psychischen und des körperlichen Leidens ergibt sich jedoch keine Änderung am bislang festgesetzten Gesamtgrad der Behinderung."
Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich daher aus dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten sowie im Beschwerdeverfahren eingeholten Ergänzungsgutachten eines ärztlichen Sachverständigen, welche in einer Zusammenschau als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei angesehen werden. Der Inhalt wurde von den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen bzw. wurde dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass das Gutachten samt Ergänzung mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünde und legt es in freier Beweiswürdigung seinen Feststellungen zugrunde.
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG). Für den Beschwerdefall kommt § 19b Abs. 1 und 6 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in den Angelegenheiten (u.a.) des § 14 Abs. 2 durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BEinstG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
3.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
3.1.5. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
Zu A)
3.2.1. Gemäß § 2 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.
3.2.2. Gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
"a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind".
3.2.3. Gemäß § 3 BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
3.2.4. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs. 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde.
3.2.5. Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen.
3.2.6. Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen (§ 14 Abs. 2 BEinstG), wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl. VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
3.2.7. Diesen Anforderungen sind die Gutachten der im Verfahren herangezogenen Sachverständigen in einer Gesamtschau nachgekommen. Der im Verwaltungsverfahren herangezogene Gutachter legte dem Gutachten vom April 2016 nur die Funktionseinschränkung der Wirbelsäule zugrunde, welches er mit einem Grad der Behinderung von 40 % bewertete. Die arterielle Hypertonie wurde mit 10% und als nicht weiter erhöhend bewertet. Die Einschätzung dieser Leidens blieb sowohl im Verwaltungs- als auch im Beschwerdeverfahren unwidersprochen. Die Beschwerdeführerin wies in der Beschwerde auf ihre psychischen Probleme hin, welche sich als neurotische Störung charakterisieren lassen und vom im Beschwerdeverfahren beauftragten Gutachter ebenfalls mit 40% bewertet wurden.
3.2.8. Aus Sicht des erkennenden Senates erweist sich das Gutachten vom 01.08.2016 in der Feststellung, dass keine gegenseitige Beeinflussung der Leiden der Beschwerdeführerin vorliege, als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und ist der ärztlichen Einschätzung in Bezug auf die Festlegung des Grades der Behinderung zu folgen, zumal von der Beschwerdeführerin selbst eine Zunahme der Schmerzen bzw. psychischen Probleme durch die jeweils andere Funktionsstörung verneint wurde.
3.2.9. Es liegt daher ein Grad der Behinderung von
40% vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.
3.2. 10 Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40% festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50% eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173) zu verweisen.
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
3.3.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
3.3.2. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung, zumal in einer Situation, in der der Beschwerde stattgegeben wird. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
3.3.3. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten zusätzlichen medizinischen Sachverständigengutachten. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist schon deswegen nicht der Fall, weil die herangezogenen Rechtsgrundlagen (des BEinstG und der Einschätzungsverordnung), soweit sie fallbezogen für den Beschwerdesachverhalt relevant sind, eindeutig sind. Im Übrigen weicht die Entscheidung nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung nach dem BEinStG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.